Verwertungskündigung wegen Abriss oder Totalsanierung

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Ein marodes Mehrfamilienhaus mit nur noch wenigen Mietern – da zahlt der Vermieter auf lange Sicht drauf. Will er das Gebäude aus wirtschaftlichen Gründen abreißen und neu bauen, kann er seinen Mietern unter Umständen eine Verwertungskündigung aussprechen. Doch die Hürden hierfür sind hoch.

Verwertungskündigung, Abriss, Foto: Mr. Twister / fotolia.com
Eine Verwertungskündigung kann zum Beispiel dann zulässig sein, wenn ein altes baufälliges Haus abgerissen und gegen ein neues ersetzt werden soll. Foto: Mr. Twister / fotolia.com

Ein kleines, marodes Einfamilienhaus auf einem riesigen Grundstück – und die Sanierung würde Unsummen kosten. Ein solcher Fall bringt viele Eigentümer ins Grübeln, besonders, wenn das Haus vermietet ist. Unter Umständen können sie ihrem Mieter aber eine Verwertungskündigung aussprechen, um das Haus abzureißen und ein größeres Mehrfamilienhaus auf dem Grund zu errichten. Doch wegen des starken Mieterschutzes in Deutschland sind die Hürden hierfür hoch.

Verwertungskündigung: Was ist das?

Ein Vermieter kann seinem Mieter nicht nur wegen Eigenbedarf kündigen, sondern auch dann, wenn er ein wirtschaftliches Interesse daran hat. Voraussetzung dafür ist aber, dass ein Fortsetzen des Mietverhältnisses einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil für den Vermieter darstellen würde, heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (§573, Abs. 2 Nr. 3 BGB). Dass der Vermieter seine Wohnung zu einem höheren Preis vermieten könnte, stellt aber prinzipiell keinen Grund für eine Verwertungskündigung dar.

Wann eine Verwertungskündigung zulässig ist

Um eine Verwertungskündigung auszusprechen müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

Zum einen muss der Vermieter die Absicht haben, seine Immobilie grundsätzlich anders zu verwerten. Dazu kann zum Beispiel ihre grundlegende Modernisierung, oder der Abriss zwecks Neubau zählen. Aber auch der Verkauf aus finanziellen Gründen rechtfertigt unter bestimmten Umständen eine Verwertungskündigung. Wer seine vermietete Immobilie nur zu einem viel geringeren Preis als im unvermieteten Zustand verkaufen könnte, kann dies allerdings nur, wenn die Differenz dazwischen sehr hoch ist. Laut dem Landgericht Berlin müssten es beispielsweise schon 30 bis 50 Prozent sein, allgemeingültige Prozentsätze gibt es aber bislang nicht (Az.: 67 S 338/09 und Az.: 67 S 475/13).

Zudem muss der Eigentümer nachweisen, dass ihm durch das Festhalten am bisherigen Mietverhältnis erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstünden. Bei einem überwiegend leerstehenden, maroden Mehrfamilienhaus dürfte sich dies in vielen Fällen plausibel darlegen lassen, insbesondere dann, wenn eine Sanierung nicht oder nur mit erheblichem finanziellen Aufwand möglich wäre. Auch im Falle, dass auf einem Riesengrundstück nur ein kleines Haus steht, das durch einen größeren Neubau ersetzt werden soll, kann eine Verwertungskündigung je nach Einzelfall zulässig sein.

In jedem Fall muss die Verwertungskündigung auf vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen des Eigentümers beruhen, urteile der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: VIII ZR 155/10). Zum Beispiel war es im verhandelten Fall für das Gericht nachvollziehbar, dass der Vermieter seinen unzeitgemäßen Wohnblock in schlechtem Zustand – der noch in den 1930er-Jahren gebaut wurde – abreißen wollte, um neue, zeitgemäße Mietwohnungen zu errichten.

Verwertungskündigung, Neubau, Foto: Wellnhofer Designs / fotolia.com
Soll die Verwertungskündigung zum Beispiel einen Neubau ermöglichen, so muss der Eigentümer nachvollziehbar machen, warum er das Festhalten am Mietverhältnis für ihn ein massiver wirtschaftlicher Nachteil wäre. Foto: Wellnhofer Designs / fotolia.com

Wann keine Verwertungskündigung zulässig ist

Der bloße Wunsch, höhere Gewinne zu erzielen, rechtfertigt keine Verwertungskündigung. So ist es unzulässig, einem Mieter, der nur eine geringe Miete zahlt, zu kündigen, um die Wohnung anschließend teurer neu zu vermieten. Auch ist es grundsätzlich unzulässig, wenn der Vermieter nur kündigt, um ein Mehrfamilienhaus in WEG-Eigentum aufzuteilen und die einzelnen Wohnungen anschließend zu veräußern (§573, Abs. 2 Nr. 3 BGB).

Auch der Expansionswunsch eines Unternehmens rechtfertigt je nach Einzelfall keine Verwertungskündigung. Das hat ein Eigentümer erfahren, der vor dem BGH krachend scheiterte (Az.: VIII ZR 243/16). Im verhandelten Fall erwarb eine Firma, die ein Modehaus betrieb, das Nachbargebäude und kündigte dort dem Mieter die Wohnung. Grund: Sie wollte das Haus abreißen, um ihr Geschäft zu erweitern. Der Eigentümer hatte jedoch nicht ausreichend begründet, dass ihm bei Fortbestand des Mietverhältnisses ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil entstehe.

Laut Urteil ist zudem nicht nur die Rechtsposition des Vermieters, sondern auch das Besitzrecht des Mieters von der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie geschützt. In der Praxis müssen daher oft beide Positionen gegeneinander abgewogen werden.

Fazit: Hohe Hürden bei der Verwertungskündigung

Wer als Vermieter eine Verwertungskündigung aussprechen will, zum Beispiel, um neu zu bauen, sollte diese gut begründen können. Da die Gründe stark vom Einzelfall abhängen, sollten sich Eigentümer vorab von den Experten eines Eigentümerverbandes oder einem Fachanwalt beraten lassen. Denn die Hürden sind hoch und schon eine zu ungenaue Begründung kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

Frank Kemter22.06.2018

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22 Kommentare

Anton85 am 02.02.2024 20:22

Unsere Familie betreibt seit über 30 Jahren ein Gastronomie Betrieb, Mietvertrag wird alle 5 Jahre erneuert. Jetzt soll dass Gebäude verkauft werden und uns soll der Mietvertrag nicht erneuert werden. Gibt es da Möglichkeiten? Oder müssen wir es hinnehmen.

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Akinom Y am 11.08.2023 14:39

Ich will mein vermietetes Einfamilienhaus an meine Tochter zur Selbstnutzug übertragen.

Das Haus wurde Anfang der 50iger Jahre erstellt und ist marode. Der Dachstuhl und das Dach müssen komplett erneuert werden. Die Wasserleitungen, Elektroleitungen sind veraltet und eine Sanierung wäre teurer wie der Abriß und Neubau. Kann ich eine Eigenbedarfskündigung machen oder ist hier eine Verwertungskündigung richtig., Es handelt sich um ein kleines 1 1/2 stöckiges

Einfamilienhaus mit 100 qm Wohnfläche - 5 Zimmer, Küche, Bad, WC und Terrasse.

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sis70 am 21.06.2023 18:08

Unsere Gastherme ist seit Wochen defekt. Der Vermieter schickte einen Mitarbeiter und meinte, dass es nicht mehr reparabel sei und aufgrund von Bau- und Sanierungsvorhaben keine Investition seitens des Vermieters geben wird. Er bat uns auszuziehen, wenn wir wollen. Meine Frage wäre: Steht uns eine Entschädigung zu, falls wir ausziehen? Muss der Vermieter die Umzugskosten tragen?

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Berenson am 12.03.2023 19:51

Wir verwalten ein Haus aus den 30er Jahren - 1980 teilmodernisiert - Haus ist marode außen, Öl-Heizung ebenso, Keller ständig unter Wasser - von 8 Wohnungen stehen 5 leer bereits entmietet. Die restlichen 3 Mieter wurden auf den Zustand hingewiesen und gebeten sich eine neue Unterkunft zu suchen. Der Eigentümer kann nicht verkaufen bzw. grundsanieren. Durch diese Mieter. Können wir eine Verwertungskündigung durchführen?

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Sepp am 03.03.2023 12:06

Ich habe ein Haus gekauft, das sich als baufällig erwiesen hat.

Ein Sachverständiger war schon hier.

Die Staatsanwaltschaft ermittelt mittlerweile gegen den Verkäufer.

Ich habe die obere Wohnung vermietet.

Nun will ich den Mietern kündigen, damit keine Personen zu Schaden kommen.

Das Haus muß lt gutachter definitiv saniert oder abgerissen werden.

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Moggi am 22.07.2022 17:55

Hallo,

ich habe ein altes Haus geerbt, 140 qm 6 - 7 Zimmer, ca. 80 - 100 Jahre alt Grundstück ca. 900 qm. Renoviert wurde nicht viel ca. 1975 mal die Bäder und Heizung, sonst nichts!

Musste auf Wunsch des Erblassers, die Geschwister mit viel Geld ausbezahlen, ca. 220.000 €! Haben das Haus also faktisch nicht geerbt sondern gekauft

Das Haus ist vermietet, der Mieter lebt seit über 12 Jahren da (Vater und erwachsener Sohn, Mutter und Tochter sind bereits schon länger ausgezogen ) er zahlt nur ganz wenig Miete 630 € insgesamt für das Haus , ein Nebengebäude, 1 große Garage, für Stellplätze und Gartennutzung zahlt er nichts (und inkl. 40 € Nebenkosten). Nebenkostenabrechnungen wurden nie erstellt! Wir haben nun eine Nebenkostenabrechnung, die natürlich eine Nachzahlung ergibt, erstellt, die er aber nicht bezahlt. Wir wollen nun das Grundstück verkaufen, einen Interessten gibt es schon der das Grundstück unbedingt kaufen, das alte Haus und die Nebengebäude abreißen und selbst bebauen will. Allersdings will er nur kaufen ohne Mieter oder mit soviel Preisnachlass, dass es fast auch schon unrentabel ist! Wir haben für die Auszahlung der Geschwister fast unsere ganze Altersvorsorge eingesetzt! Können wir hier evtl eine Verwertungskündigung aussprechen, um einen gerechtfertigten Preis zu erzielen!

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Mieter am 21.11.2022 11:57

Selber schuld. Gier frisst Hirn.

IK am 19.05.2022 15:15

Hier haben wir ein besonderes Problem ,Die jetzige Wohnung ist Behindertengerecht,Rollstuhlfahrer,Mieter finden keine dementsprechende neue

Bleibe.Alles abgemeldet,Heizung,Müllabfuhr,Strom.Wer kann da helfen?

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Greppmair am 29.04.2022 10:03

Bei mir ist ein ähnlicher Fall. Ich wohne in einer 5 Parteien Mehrfamilie-Haus. bei meiner Wohnung gibt es keinen Sanierungsstau. Die komplette Wohnung wurde inkl. Wasser- und Stromleitungen saniert. Es ist allerdings die einzige Wohnung im Haus die saniert wurde, da ich auch viel in Eigenleistung mit erledigt habe. Nun hat der Eigentümer das Haus an die Söhne vererbt die nun bauen wollen. Ich werde nichts vergleichbares in ähnlicher Lage in der Stadt finden. Die Eigentümer möchten mir keine Umzugsbeihilfe anbieten. Kann man die dazu verpflichten und wie hoch kann die Umzugsbeihilfe ausfallen?

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I. I. am 12.07.2021 21:50

Hallo,

Unsere Mietvertrag wurde wegen Abriß gekündigt.

Mittlerweile haben wir eine Neue Wohnung zwar bekommen aber jetzt haben wir erfahren das die Wohnung renoviert wird um die Neu zu vermieten bzw das Der Vermieter selbst drinen leben möchte.

Darf er das ?

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immowelt Redaktion am 16.07.2021 16:40

Hallo I.I.

bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder Mieterschutzbund zu wenden.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Forelle am 30.06.2021 19:21

Hallo liebes Immoweltteam.

Auch ich habe vom Anwalt meines Vermieters eine Verwertungskündigung mit einer 6 Monatsfrist erhalten. In der Kündigung steht, dass der Eigentümer das 4-Parteienhaus abreißen möchte, damit er dort eine Lagerhalle bzw. LKW Garagen bauen kann. Das Wohnhaus befindet sich neben dem eigentlichen Betriebsgelände des Vermieters. Als Argument führt der Vermieter an, dass er die Hallen zum Unterstellen seiner LKW’s braucht. Seine LKWs bzw. Maschinen würden sonst im Winter beträchtlich altern (=Wertverlust), wenn er sie nicht unterstellen könnte. Ich bin leider nicht in der Lage zu beurteilen, ob seine jetzigen Unterstellmöglichkeiten ausreichen, um seinen kompletten Fuhrpark unterzubringen.

Nun meine Frage: Ist das Argument des Vermieters so schwergewichtig, dass er seinen 4 Mietern kündigen darf, um angeblich eine neue Halle für seine Fahrzeuge zu bauen. Wie geht man vor, wenn das Haus (Alter: ca. 30 Jahre) nach der Frist doch nicht abgerissen wird.

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immowelt Redaktion am 01.07.2021 12:32

Hallo Forelle,

die Hürden einer Verwertungskündigung sind relativ hoch und der Eigentümer muss genau begründen, warum er zum Beispiel neu bauen möchte. Das unterscheidet sich allerdings von Einzelfall zu Einzelfall. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder Mieterschutzbund zu wenden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Jan List am 16.03.2021 10:44

Guten Tag.

Mein Problem lehnt sich stark an eine Verwertungskündigung an, die aber so noch nicht ansteht.

Das Gebäude, in dem mein Geschäft seit 1977 Mieter ist, soll saniert und erweitert werden. Das ist bei einem Gebäude von 1976 ja eventuell auch ok. Nur hat mein Vermieter angefangen die bisherigen Mieter aus dem Gebäude zu mieten.

Diese Entmietung betrifft mich (vereinfacht ausgedrückt Kiosk) hart, da nicht nur die Firmen verschwinden, die ich bislang beliefert habe, sondern auch die Mitarbeiter dieser Firmen, die auch einzeln meine Kunden waren. Dazu fehlt immer mehr die Laufkundschaft, die durch die ehemaligen Mieter angezogen wurde. Der Umsatz geht zurück, damit die Lebensfähigkeit dieses Geschäfts. Ein Geschäft, das vor allem von Laufkundschaft lebt, soll wirklich nach so langer Zeit das Nutzungsrisiko für Umsätze selbst tragen, wenn der Vermieter an dem Ast sägt, auf dem ich sitze?

Ich habe zwar noch für siebeneinhalb Jahre einen Mietvertrag, aber der Vermieter lässt sich derzeit nicht auf eine Mietkürzung ein. Wenn in einem Jahr der geplante Umbau, mit zweieinhalb Jahren Umbauzeit, startet, dann soll dieser Bürokomplex leer sein, dann gibt es auch Mietkürzungen.

Im Anschluss an diese "Sanierung" liege ich mit meinem Geschäft so, das eine Neuvermietung links wie rechts fast nicht möglich ist, was sich als einziger Vorteil herausstellt. Ich müsste den Kiosk in neuer Fläche "neu erfinden", falls ich noch in dieses Konzept passe. Dass bedingt natürlich auch eine Schließung für geraume Zeit, somit Umsatz/Gewinneinbußen, was sich für meine Mitarbeiter als fatal herausstellt (teils seit vierzig Jahren im Unternehmen).

Ich suche nach Anhaltspunkten, Gesetzen, Urteilen, die eine mögliche Kompensationszahlung/Entschädigung betreffen, sowie Richtlinien/Urteile zu einer Mietminderung schon zur heutigen Zeit.

Mit freundlichen Grüßen

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 19.03.2021 08:14

Hallo Jan List,

dieses komplexe Promlem können wir aus der Ferne leider nicht beurteilen. Wir raten Ihnen sich an einen Fachanwalt zu wenden oder zunächst Kontakt zu einem Mieterschutzbund aufzunehmen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine gültige Rechtsbertatung leisten können oder dürfen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Gabi Lutz am 10.02.2021 15:29

Hallo, mein Vermieter möchte das Anwesen verkaufen und schrieb mir, dass der Käufer (ist noch nicht im Angebot) das Haus aus den 1950er Jahren abreissen wird, um ein Reihenhaus auf das große Grundstück zu bauen. Er informiere mich deshalb jetzt schon vorab, damit ich genügend Zeit habe, mir eine andere Wohnung/Haus zu suchen. Ich wohne seit 12 Jahren hier und habe seit August 2020 einen Teil untervermietet. Wie lange ist die Kündigungsfrist? Was passiert, wenn der Untermieter (Ehepaar, 1 Kind) nicht fristgerecht eine andere Wohnung finden. Sie suchen zwar schon, doch die Mieten in unserer Gegend sind für sie meist unbezahlbar.

auf Kommentar antworten

Shong09 am 27.04.2021 22:37

Bedenken Sie, dass wenn der Käufer dies tun möchte, auch er nach dem Kauf erst kündigen kann. Es gibt sicherlich viele Käufer, die die vermietete Immobilie unter diesem Gesichtspunkt nicht kaufen möchten. Theoretisch könnte der Käufer Ihnen auch zuvor kündigen, wenn er denn "nachweisen (würde), dass ihm durch das Festhalten am bisherigen Mietverhältnis erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstünden".


Gabi Lutz am 28.04.2021 07:46

Hallo Shong09, danke für die Antwort. Ist mir klar, dass der Käufer erst neuer Besitzer sein muss und an den 9 Monaten Kündigungsfrist wohl nichts ändern kann. Ich würde ihm anbieten, früher auszuziehen, wenn er mir eine angemessene Abfindung zahlen würde. Habe in das Haus zwischen 10 und 20.000€ investiert. Es war praktisch unbewohnbar, als ich eingezogen bin (Heizung, Elektrik, Fenster, Böden uvm. erneuern lassen)


Gabi Lutz am 28.04.2021 07:49

Hallo Shong09, danke für die Antwort. Ist mir klar, dass der Käufer erst neuer Besitzer sein muss und an den 9 Monaten Kündigungsfrist wohl nichts ändern kann. Ich würde ihm anbieten, früher auszuziehen, wenn er mir eine angemessene Abfindung zahlen würde. Habe in das Haus zwischen 10 und 20.000€ investiert. Es war praktisch unbewohnbar, als ich eingezogen bin (Heizung, Elektrik, Fenster, Böden uvm. erneuern lassen)


Rechtsanwalt Eberhard am 19.03.2021 16:31

Ich finde es äußerst befremdlich, dass Sie hier als Redaktion Rechtstipps geben, die dann auch noch falsch sind:

Gemäß § 573c Abs. 1 BGB verlängert sich die Kündigungsfrist des Vermieters nach fünf Jahren Mietzeit um 3 Monate und nach 8 Jahren Mietzeit um weitere 3 Monate. Bei einer Mietzeit von 12 Jahren beträgt also die Kündigungsfrist für den Vermieter 9 Monate.

Im Mietvertrag finden sich in aller Regel keine vom Gesetz abweichende Regelungen zu den Kündigungen.


Gabi Lutz am 19.03.2021 19:47

Vielen Dank Herr Rechtsanwalt. Schön, dass Sie mir die Kündigungsfrist von 9 Monaten bestätigen. Ich bin auch der Meinung, wenn jemand Rechtstipps anbietet, sollte er wissen, wovon er spricht. Falschauskünfte sind kontraproduktiv.


redaktion.immowelt.de am 10.02.2021 23:27

Hallo Gabi,

die Kündigungsfristen sollten in Mietertrag geregelt sein, üblich sind drei Monate. Zum Ende des Vertrags müssen die Parteien die Wohnung verlassen haben.

Beste Grüße

immowelt Redaktion


Gabi Lutz am 11.02.2021 08:20

Hallo Redaktion, Ihre Antwort enttäuscht mich sehr, da sie auf keinen Fall zutrifft! Soweit bin ich informiert, dass ich 9 Monate Kündigungsfrist habe, da ich schon über 12 Jahre hier wohne. Und auf meine Untermieter sind Sie gar nicht eingegangen.


immowelt Redaktion am 22.03.2021 15:08

Hallo,
es tut uns leid, dass wir hier die Frage falsch interepretiert haben. Die Kündigungsfrist des Vermieters verlängert sich freilich nach fünf und nach acht Jahren Mietzeit jeweils um drei Monate, also auf bis zu neun Monate. Das haben wir auch in mehreren Ratgebern festgehalten. Beispielsweise hier beim Thema Kündigung oder bei der Eigenbedarfskündigung. 
Wir bitten um Verzeihung.
Beste Grüße
immowelt Redaktion

Alex K. am 13.01.2021 16:29

Hallo,

das Haus indem ich mein Geschäft habe soll verkauft werden es ist so marode,dass es dann voraussichtlich abgerissen wird.Ich muss mein Geschäft deswegen schließen!Steht mir eine Abfindung zu?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 15.01.2021 08:29

Hallo Alex,

ein Gewerbemietvertrag kann, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, durch den Vermieter ordentlich gekündigt werden. Ein Kündigungsgrund ist dafür nicht erforderlich.

Möchte der Vermieter das Mietverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag beenden, muss dieser einvernehmlich von beiden Parteien beschlossen werden. Was inhaltlich genau vereinbart wird, ob Sie beispielsweise eine Abfindungszahlung bekommen, ist Verhandlungssache.

Da es bei Gewerbemietverträgen stärker als bei privaten Mietverträgen auf die Vereinbarungen im Mietvertrag ankommt, ist es schwer Ihre Frage aus der Ferne zu beantworten.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine gültige Rechtsberatung leisten können oder dürfen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

SiMa am 19.06.2020 13:19

Hallo! Wir haben im Dez.2019 ein Haus neu bezogen, allerdings in einem nicht Renovierten zustand. Bei den Renovierungsarbeiten haben wir festgestellt das dieses Objekt bauliche Mängel hat, die wir auf unsere Kosten versucht haben zu beseitigen was allerdings nicht so gelingt wie wir uns das vorstellen.

Setzrisse im Mauerwerk, Fußboden und Decke verschieben sich.

Der Vermieter weiß Bescheid, kümmert sich aber nicht darum. Was können wir tun um das beheben zu lassen. Ein Auszug unsererseits kommt nicht in Frage, da wir zu viel Geld in diese Immobilie investiert haben.

auf Kommentar antworten

Kalle Müller am 02.07.2020 00:06

Ausziehen und Lehrgeld zahlen. So viel Geld kann doch nun wirklich nicht für eine Renovierung investiert worden sein, insbesondere wenn der Fußboden nicht erneuert wurde.

Natürlich können Sie u. U. die Miete mindern (Siege Frankfurter Tabelle), aber der Vermieter wird sich zunächst einmal hüten, für hohe Summen mit Sanierungsarbeiten zu beginnen.

Kurt am 01.05.2020 19:18

Hallo! Hier meine Frage: weil unser damaliger Vermieter das Haus das wir angemietet hatten, inklusive dem gesamten Grundstück, an einen Bauträger verkaufen wollte, wurde uns „wegen Abriss“ und anderer Verwertung, gekündigt. Nun sehen wir, nach etwa drei Jahren in denen das Haus leer stand, dass es renoviert und umgebaut wird. Gibt es da einen Anspruch auf Schadenersatz, da der genannte Kündigungsgrund nicht eingetreten ist?

auf Kommentar antworten

immowelt-Redaktion am 05.05.2020 09:13

Hallo Kurt,

wir können den Sachverhalt aus der Ferne zwar nicht abschließend beurteilen. Allerdings kann es gut sein, dass hier Shcadensersatzansprüche bestehen, wenn der Kündigungsgrund nur vorgeschoben war. Hier könnte es hilfreich sein, vor Ort die Expertise eines Fachanwalts für Mietrecht in Anspruch zu nehmen,

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

Chrissi am 27.01.2020 12:52

Meine Mietwohnung wird demnächst abgerissen ; muß ich eine mir zugewiesene Wohnung ohne Fahrstuhl nehmen, wenn ich bisher über einen verfüge und diesen auch aus gesundheitlichen Gründen benötige ?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 28.01.2020 09:26

Hallo Chrissi,

in Fällen, in denen eine zulässige Verwertungskündigung (BGB; § § 573 (2) 3) ausgesprochen wird, ist der Vermieter nicht verpflichtet, überhaupt eine Ersatzwohnung anzubieten. Kündigt er die Wohnung allerdings ohne tragfähige Begründung hinsichtlich der Verwertung, so wäre diese unwirksam. Eventuell können Sie mit Ihrem Vermieter über die Problematik sprechen, so dass sich vielleicht doch noch eine Wohnung in einem Haus mit Fahrstuhl finden lässt.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Margot am 19.11.2019 09:50

Hallo, ich habe vom Vermieter die Kündigung meiner Wohnung zum August 2020 bekommen.

Ich habe bereits zum Jan. 2020 eine neue Wohnung gefunden. Muss ich trotzdem meinen bestehenden Mietvertrag kündigen? Vielen Dank.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 19.11.2019 15:57

Hallo Margot,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Die einmal ausgesprochene Kündigung des Vermieters ist in der Regel gültig. Allerdings kann es sein, dass der Grund der Kündigung, zum Beispiel Eigenbedarf, entfällt und somit auch die Kündigung hinfällig wird. Sollten Sie also ausziehen wollen, so lohnt es sich in der Regel zur Sicherheit die Wohnung zu kündigen, sofern die neue Wohnung bereits sicher ist.

Mit besten Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Arab am 18.11.2019 06:34

Hallo, mein Vermieterverein möchte in einem Jahr die gesamte Wohnanlage mit 8 Häusern, je Haus 8 Wohnungen kernsanieren. Sie sagen wir sollen uns selber eine Wohnung finden und ausziehen. Eine Garantie dafür das wir wieder zurückziehen können geben sie uns nicht. Und in der jetzigen Zeit ist es extrem schwer eine passende Wohnung zu finden. Können die das einfach so machen? Wobei meine Wohnung vor 5 Jahren bis auf Türen und Fenster komplett renoviert wurde.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 18.11.2019 11:03

Hallo Arab,

eine Verwertungskündigung ist zwar grundsätzlich zulässig, die Hürden für den Vermieter sind allerdings recht hoch. Geregelt ist das in § 573 BGB: "Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn (3) der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will."

Grundsätzlich ist es aber immer einzelfallabhängig, ob eine Verwertungskündigung zulässig ist, oder nicht. Sie schreiben, dass Ihre Wohnung vor 5 Jahren weitgehend renoviert wurde. Das dürfte ein Aspekt sein, der tendenziell eher Ihnen in die Hände spielt, denn in der Praxis werden Verwertungskündigungen i.d.R. vor Gericht oft dann als zulässig erachtet, wenn es sich bei der Immobilie um eine Bruchbude handelt, die nach wirtschaftlichen Kriterien kaum noch zu renovieren ist, so dass ein Abriss und Neubau wirtschaftlicher erscheint.

Aus der Ferne können wir die Angelegenheit allerdings nicht abschließend beurteilen. Wir raten daher, sich vor Ort von einem Fachanwalt für Mietrecht oder einem Mieterverein beraten zu lassen.

Beste Grüße

die Immwelt-Redaktion

Sven am 05.11.2019 20:02

Hallo liebe Redaktion...

Wir sind vor 3 Monaten in eine neue Wohnung gezogen. (Mehrfamilienhaus)

Nun bekommen die gesamten Mieter Infopost von der Wohnungsgesellschaft das in Erwägung gezogen wird alle Mieter umzusiedeln, da ein Abriss oder eine Komplette Modernisierung des Gebäudes geplant wird.

Nun meine Frage. Kann ich eine Schadenersatzforderung geltend machen oder einklagen da ich gerade erst(vor 3 Monaten) eingezogen bin, die Wohnung komplett in Eigen.- und Fremdleistung Renoviert habe? Ich bin nämlich der Meinung das der Vermieter zumindest verpflichtet ist mich vor Einzug darüber zu informieren das diese Pläne in Erwägung gezogen werden und ich daraufhin Selbst entscheiden kann ob ich mir die Kosten und Mühe aufbringe um in 2 Jahren wieder ausziehen zu müssen außer den o.g. Gründen...

Ich bitte um Rat!

Lieben Gruß Sven

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 06.11.2019 09:14

Hallo Sven,

grundsätzlich können Vermieter eine so genannte Verwertungskündigung aussprechen. In § 573 (2) Abs. 3 heißt es hierzu: "Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn... der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht;...".

Sollte die Wohnungsgesellschaft bereits zum Zeitpunkt Ihres Mietvertragsabschlusses Pläne gehabt haben, die Immobilie zewcks Sanierung oder Neubau zu entmieten (was u.U. aber gar nicht so leicht zu beweisen wäre), so könnten sich hieraus tatsächlich Schadensersatzansprüche ergeben. Diesbezüglich sollten Sie sich allerdings vor Ort von einem Mieterverein oder einem Fachanwalt für Mietrecht beraten lassen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Romtal am 27.04.2019 05:08

Hallo liebe Redaktion,

meine Mieter hat mich letztes Jahr per E-Mail gefragt, ob er meine Wohnung irgendwann Untermieten könnte, er schrieb dass er geschäftlich viel unterwegs sein wird.

Ich schrieb zurück, dass es möglich sein könne, aber hatte es nicht bestätigt, weil ich in einer nahe gelegenen Stadt wohne und ich kann mich nicht selbst darum kümmern, hab aber einen Hausverwalter, der sich um meine Mieter kümmert.

Leider hat er meine Wohnung an zwei Personen vermietet, ohne weder mit meinem Hausverwalter noch mit mir Kontakt aufzunehmen, und ich habe herausgefunden, dass er nicht sehr oft reist, wie er sagte, aber er lebt zehn Minuten von meinem Haus entfernt; im Grunde, mietet er eine andere Wohnung

für sich selbst und untermietet meine Wohnung an andere.

Nun habe ich einen Käufer für mein Haus gefunden. Er sagte, dass er die Untermieter nicht behalten will, sonst würde er das Haus nicht kaufen. Er möchte auch die Wohnung modernisieren, falls er das Haus kauft.

Meine Frage ist, was kann der neue Käufer tun? Müssen die Untermieter nach dem Kauf das Haus verlassen, wenn er sie nicht übernehmen will?

Was ist mein recht?

Ist ein Mieter wirklich berechtigt oder hat er das Recht, eine Wohnung ohne Einverständnis zu untermieten, und ganz bequem in der Nähe zu leben? Wenn der Käufer, aufgrund der Untermieter situation nicht mehr kaufen möchtet, kann ich meinen Hauptmieter wegen Schadenersatz verklagen?

Beste Grüße

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 29.04.2019 08:49

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

grundsätzlich muss der Mieter den Vermieter um Erlaubnis bitten, wenn er die Wohnung untervermieten möchte. Soll die ganze Wohnung untervermietet werden, hat der Mieter auch keinen Anspruch auf eine Zustimmung zur Untervermietung. Die grundsätzliche Frage im vorliegenden Fall ist also, ob Ihre E-Mail als Zustimmung zu werten ist oder nicht.

An den bestehenden Vertragsverhältnissen ändert ein Verkauf der Immobilie nichts. Der neue Eigentümer könnte also nur dann gegen die Untervermietung vorgehen, wenn auch Sie selbiger nicht zugestimmt haben. Auch hier hängt es wohl wieder davon ab, wie Ihre besagte E-Mail zu werten ist.

Das jedoch können wir aus der Ferne leider nicht abschließend klären. Ebensowenig können wir vorab etwaige Schadensersatzansprüche einschätzen, weil wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Wir würden Ihnen daher dazu raten, sich von einem Eigentümerverein wie Haus & Grund oder einem Fachanwalt rechtlich beraten zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

jimi am 15.04.2019 12:34

Ich frage mich wie es ist, wenn ein Haus mit 2 Mietwohnungen verkauft wird und der Käufer gerne das Haus zwecks Eigenbedarf in ein Einfamilienhaus umbauen möchte. Handelt es sich dann um eine Verwertungskündigung oder um eine Eigenbedarfskündigung?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 15.04.2019 14:13

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

wenn jemand eine Wohnung für sich selbst benötigt und daher kündigt, handelt es sich um eine Eigenbedarfskündigung, unabhängig davon, ob zwischen der Kündigung und dem Einzug noch Umbauarbeiten stattfinden oder nicht.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Websfinx am 26.06.2018 05:07

Dieser Artikel ist unvollständig. Warum erwähnen Sie nicht das Urteil des BGH vom März 2018 (Presseerklärung 60/2018) zu den Kündigungsbeschränkungen gemäß §577a Absatz1a Satz 1 BGB, wenn der/ die Käufer, eine Personengesellschaft sind (z.B. GmbH&Co KG), was bei vielen Käufen der Fall ist.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 26.06.2018 08:39

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

beim fraglichen Urteil ging es nicht um eine Verwertungskündigung, sondern um eine Eigenbedarfskündigung einer Personengesellschaft, die im vorliegenden Fall deshalb scheiterte, weil die Sperrfrist nicht eingehalten wurde. Insofern handelt es sich hierbei um einen gänzlich anderen Fall.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

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