Mietrechtsirrtümer: Das müssen Mieter beim Auszug wissen

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Welche Rechte und Pflichten haben Mieter bei ihrem Auszug? Hier gibt es zahlreiche Irrtümer, die sich hartnäckig halten. Experten räumen auf mit falschen Vorstellungen.

Auszug, Mietrechtsirrtum, Foto: istockphoto.com / IolisImages
Von Nachmietersuche über Renovierung bis hin zum Abwohnen der Kaution: Irrtümer rund um den Auszug kursieren so einige. Doch wer schlecht oder gar falsch informiert ist, den kann das teuer zu stehen kommen. Foto: istockphoto.com / IolisImages

Das Mietrecht ist komplex. Viele Mieter kennen ihre Rechte und Pflichten nur vom Hörensagen und vor allem beim Thema Auszug haben sich einige Fehlvorstellungen angehäuft. Welche das sind und was Mieter beachten müssen, wenn sie ausziehen, klärt dieser Beitrag.

Irrtum Nummer 1: Drei mögliche Nachmieter verkürzen Kündigungsfrist

Auszug, Nachmieter, Foto: iStock.com / onkeybusinessimages
Der Markt für Mietwohnungen ist hart umkämpft. Wer auszieht, findet häufig leicht Nachmieter im eigenen Freundeskreis. Doch früher aus dem Vertrag kommen Mieter deshalb nicht. Foto: iStock.com / onkeybusinessimages

„Wer seinem Vermieter drei Nachmieter sucht, kommt früher raus aus dem Mietvertrag.“

Dieser Glauben ist weit verbreitet, aber ein Mietirrtum. Auch wenn der Mieter eine Reihe von Interessenten an der Hand hat – der Vermieter muss sich nicht auf einen vom Vormieter vorgeschlagenen Nachmieter einlassen. Er entscheidet selbst, wem er die Wohnung überlässt. Auch wenn der Mieter eine Vielzahl von potenziellen Nachmietern präsentiert, hat der Mieter keine Chance, sich so aus dem Mietverhältnis zu lösen.

„Diese Aussage hält sich leider beharrlich seit Jahrzehnten“, bestätigt Eva-Maria Winckelmann, Geschäftsführerin des Mieterbundes Wiesbaden. „Tatsache ist, dass ein Mieter sein Mietverhältnis durch Kündigung beenden kann und grundsätzlich an die Einhaltung der Kündigungsfrist gebunden ist.“ Es gibt jedoch Sonderfälle, bei denen der Mieter einen Nachmieter suchen und so früher ausziehen kann.

Irrtum Nummer 2: Abwohnen der Kaution

„Nach der Kündigung muss der Mieter keine Miete mehr zahlen. Der Vermieter kann sich die restlichen Zahlungen von der Kaution nehmen.“

„Das ist falsch und ganz gefährlich“, warnt Gunther Geiler, Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes aus Nürnberg. „Wer das macht, gerät in Zahlungsverzug.“ Mieter dürfen die Kaution nicht abwohnen. Sie müssen bis zum letzten Tag die vollständige Miete bezahlen. Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit für alle Ansprüche gegenüber dem Mieter. Zum Beispiel aufgrund von rückständiger Miete oder nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen.

Link-Tipp

Beim Thema Kaution muss sich nicht nur der Mieter an bestimmte Vorgaben halten, auch der Vermieter hat Pflichten. Unsere Themenseite Mietkaution fasst alles Wissenswerte zusammen.

Irrtum Nummer 3: Streichen und Renovieren beim Auszug

„Wände streichen muss der Mieter immer nach dem Auszug – auch wenn er die Wohnung unrenoviert übernommen hat.“

Auszug, Schoenheitsreparaturen, Foto: Frank / stock.adobe.com
Mieter müssen nicht zwingend zum Pinsel greifen, wenn sie ausziehen. Es kommt immer darauf an, was im Mietvertrag steht und ob eine mögliche Klausel darin überhaupt wirksam ist. oto: Frank / stock.adobe.com

Ob der Mieter Malerarbeiten vornehmen muss, hängt von den Regelungen im Mietvertrag ab. „Grundsätzlich muss der Vermieter Schönheitsreparaturen durchführen. So ist es gesetzlich geregelt“, erklärt Geiler. Seine Renovierungspflicht kann er aber auf den Mieter übertragen – mit einer entsprechenden Regelung im Mietvertrag. Seine Ansprüche durchsetzen kann der Vermieter aber nur, wenn die Klausel wirksam ist.

Nicht wirksam ist beispielsweise eine starr formulierte Klausel, die festschreibt, dass der Mieter immer beim Auszug streichen muss – egal in welchem Zustand sich die Wohnung befindet. Das haben die Richter vom Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Entscheidungen klargestellt. Denn der Mieter wäre ansonsten auch dann zu Malerarbeiten verpflichtet, obwohl noch gar kein Renovierungsbedarf besteht. Übrigens: Dübellöcher im notwendigen Umfang muss der Vermieter hinnehmen, ohne dass ein Schadensersatzanspruch besteht.

Genauso unwirksam sind Klauseln im Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen, wenn der Vermieter die Wohnung unrenoviert an den Mieter übergibt. Das hat der BGH in einem wichtigen Grundsatzurteil entschieden (Az.: VII ZR 185/14).

Link-Tipp

Alle Informationen zu Renovierungsklauseln haben wir auf der Themenseite Schönheitsreparaturen zusammengefasst.

Etwaige vom Mieter während der Mietzeit vorgenommene Einbauten muss er beim Auszug allerdings unter Umständen wieder beseitigen – das hat nichts mit Schönheitsreparaturen zu tun. Auch Schäden, die der Mieter verursacht hat und die nicht zur gewöhnlichen Abnutzung gehören, sind von diesem zu beheben.

Irrtümer, Auszug, Mietrecht, Mieter, Foto: Mieterbund Wiesbaden
Eva-Maria Winckelmann, Geschäftsführerin des Mieterbundes Wiesbaden. Foto: Mieterbund Wiesbaden

Experten-Tipp: Eva-Maria Winckelmann, Mieterbund Wiesbaden

„Lassen Sie Ihren Mietvertrag rechtzeitig vor dem Auszug prüfen und klären Sie mit dem örtlichen Mieterverein, ob renoviert werden muss oder nicht. In vielen Fällen können Mieter so eine Menge Geld sparen.“

Hier können Sie Ihren Mietvertrag vom Experten prüfen lassen.

Irrtum Nummer 4: Wegfall der Betriebskosten bei vorzeitigem Auszug

„Zieht der Mieter im April aus, obwohl das Mietverhältnis erst im Juni endet, muss er bis zum Ende der Laufzeit nur noch die Kaltmiete zahlen.“

„Manche Mieter kommen tatsächlich auf diese Idee“, berichtet Geiler vom Nürnberger Mieterbund, „weil sie in diesem Zeitraum ja kein Wasser mehr verbrauchen, keinen Strom nutzen und keinen Müll produzieren.“ Dem Vermieter stehen aber die vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen bis zum letzten Tag des Mietverhältnisses in voller Höhe zu, so der Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes in Nürnberg. „Auch wenn der Mieter früher auszieht, befreit ihn das nicht von seiner Pflicht die Nebenkosten zu bezahlen“, sagt Geiler. Ergibt sich ein Überschuss, erstattet der Vermieter diesen – wie gehabt –  mit der Betriebskostenabrechnung wieder zurück.

Irrtum Nummer 5: Die provozierte Kündigung

„Es gibt einen Trick, um vorzeitig aus dem Mietverhältnis herauszukommen: Einfach die Miete nicht mehr zahlen, dann kündigt der Vermieter fristlos.“

Auszug, Kündigung provozieren, Foto: absolutimages/stock.adobe.com
Einfach die Miete nicht mehr zahlen und auf die fristlose Kündigung warten ist keine gute Idee. Foto: absolutimages/stock.adobe.com

Das sollten Mieter besser unterlassen. Ihnen drohen sonst hohe Schadensersatzansprüche seitens des Vermieters – beispielsweise für Anwaltskosten. „Der Mieter ist verpflichtet, bis zum Ende der Mietzeit seine Miete zu zahlen“, bestätigt Mietrechtsexpertin Winckelmann. Mit diesem Trick kommt er nicht billiger und früher aus dem Mietverhältnis heraus, sondern teurer und häufig verbunden mit langfristigen Rechtsstreitigkeiten, warnt die Expertin.

Auch Gunter Geiler, Mietrechtsexperte beim Nürnberger Mieterbund warnt: „Wer das macht, riskiert tatsächlich eine fristlose Kündigung – aber mit allen Schadensersatzansprüchen, die damit zusammenhängen“. Dass der Vermieter die fristlose Kündigung nicht mehr umsetzen kann, weil der Mieter ohnehin zeitnah auszieht, spielt dabei keine Rolle. Denn laut Gesetz ist der Vermieter zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, wenn erhebliche Mietrückstände bestehen, was beim Abwohnen der Kaution der Fall ist (§ 543 BGB).

Irrtümer, Auszug, Mietrecht, Mieter, Foto: Deutscher Mieterbund Nürnberg
Gunther Geiler, Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes Nürnberg. Foto: Deutscher Mieterbund Nürnberg

Expertentipp: Gunther Geiler, Deutscher Mieterbund Nürnberg

Neben allen vertraglichen Vereinbarungen und Paragraphen können sich Vermieter und Mieter freilich immer noch außervertraglich und im gegenseitigen Einverständnis einigen. „Das klappt in vielen Fällen sehr gut“, berichtet Mietrechtsexperte Geiler.


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29 Kommentare

Denise Müller am 07.08.2023 18:46

Darf mein Vermieter, anteilig Miete von mir verlangen wenn noch keine Schlüsselübergabe stattgefunden hat aber ich fristgerecht ausgezogen bin ?

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Manuel am 23.03.2023 21:37

Einen schönen guten,

Ich habe eine frage bezüglich meines Strom, Gas, Wasser Vertrag mit GSW.

GSW Anbieter habe ich für den 01. April gekündigt.

Der Mietvertrag endet aber erst zum 1. Mai, so lange zahle ich auch Miete,.

wohne ab April bei meinen Elter, wegen Trennung.

Ist das so möglich?, oder darf ich mein Strom, Gas, Wasser Anbieter auch nur ab 1. Mai kündigen?.

Vielen dank

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fangelaf am 27.02.2023 13:57

Guten Tag.

Meine Tochter hatte einen 3 Jahres Mietvertrag der bis zum 31.08.2023 laufen würde. Der Vermieter ist ihr mit dem 30.04.2023 entgegen gekommen. Aufgrund eines Wasserschadens der durch das Dach entstanden ist, möchte er nun das sie, damit er die Wohnung renovieren kann, bereits zum 31.03.2023 auszieht. Was generell kein Problem darstellt, jedoch möchte er für den April noch die volle Miete mit der Begründung das er ihr ja mit der Kündigungsfrist entgegen gekommen ist. Ich möchte anmerken, das wir Ihm bereits, da er die Wohnung auch verkaufen würde, bereits zwei Kaufinteressen gebracht haben. Also wir legen uns schon ins Zeug das es weiter geht. Kann ich gegen das Verhalten etwas tun?

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Gudrun König am 17.02.2023 14:31

In unserem Fall verlangt der Vermieter, obwohl fristgerecht gekündigt wurde, die Weiterzahlung der Miete solange, bis er einen neuen Mieter gefunden habe. Leider ist er uneinsichtig, sollten wir das rechtsanwaltlich klären lassen?

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Moritz am 15.02.2023 12:35

Unsere Gesellschaft saniert sämtliche Wohnungen. Wir Mieter müssen ausziehen und kommen in Übergangswohnungen. Wenn ich aber mit meinem Auszug gleich ein Wohnungsangebot annehme, darf die Gesellschaft eine Kaution für die Wohnung verlangen?

Es war ja kein Wunschumzug, sondern die Gesellschaft verlangt zwecks Sanierung einen Auszug.

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SkiE. am 17.08.2022 12:18

Guten Tag,

wir mussten unsere EBK ausbauen lassen, da der Nachmieter 1,5 Monat vor unserem Auszug die Küche doch nicht mehr nehmen wollte. Nun sind durch den Ausbau Schäden am Putz der Wände entstanden. Wenn es nun heißt, dass ich nach "mittlerer Art und Güte" die Wohnung fachmännisch wieder herrichten lassen muss, was bedeutet das für Putzarbeiten?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

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Frauu2022 am 15.08.2022 06:24

Guten Morgen , wir wären dem Vermieter entgegen gekommen dann am 15.09 auszuziehen und jetzt plötzlich hast er einen navhmieter zum 01.11., alles merkwürdig

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Frau2022 am 11.08.2022 07:22

Noch ganz vergessen, das der Vermieter einen nachmieter hätte aber am nöchsten Tag hatte er einen Interessenten noch da stimmt doch was nicht

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Frau2022 am 11.08.2022 06:35

Wir haben gekündigt erst malo zwei monate bis zum 30.09.22 dann hat der Vermieter es abgelehnt dann müssten wir umschreiben bis zum 31.10.22 und jetzt sagt er uns wir können zum 01.09. ausziehen

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Brigitte am 08.08.2022 16:52

Wir haben die Wohnungskündigung bekommen und sollen in 3 Monaten ausziehen,wir finden aber do schnell keine neue Wohnung in unserer Stadt da wir hier verwurzelt sind was können wir tun um mehr zeit zum suchen zu bekommen?

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immowelt Redaktion am 09.08.2022 10:47

Hallo Brigitte,

nach einem langen Mietverhältnis gelten für Vermieter gestaffelte Kündigungsfristen. Bei einer Mietdauer bis zu 5 Jahren kann Ihr Vermieter mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Bei längeren Mietverhältnissen von länger als 5 oder 8 Jahren beträgt die Kündigungsfrist jeweils 6 Monate und 9 Monate. Es gibt noch eine Reihe von Härtegründen im Gesetz, die eine Verlängerung der Kündigungsfrist durch den Mieter befürworten, wie hohes Alter oder geringes Einkommen. Ein Härtegrund ist laut Rechtsprechung aber nicht, wenn die neue Wohnung teurer ist oder nicht im gleichen Wohnviertel liegt. Bitte bedenken Sie, dass wir keine Rechtsberatung leisten können. Diese erhalten Sie von einem Fachanwalt oder beim Mieterbund.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Patriceivings@yahoo.co.uk am 19.06.2022 13:36

Wir sind am18.4 ausgezogen und jetzt will die Vermieterin das wir im Garten alles wieder herstellen ob wohl wir uns frei entfalten durften. Ist das richtig?

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Mimstl am 20.05.2022 20:15

Ich habe meine Wohnung mit 31.03.2022 gekündigt mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Habe meinen Strom und Gas mit Ende Mai gekündigt da die Wohnung leer ist.Meine Vermieterin sagte mir ich muss bis Ende Juni zahlen ?

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Paula am 29.06.2022 22:08

Grundgebühren fallen trotzdem an, auch wenn die Wohnung durch Sie nicht mehr bewohnt wird, diese sind noch zu zahlen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses.

Sternchen am 09.05.2022 16:03

Ich habe meine Wohnung zum 31.3. gekündigt. Wohne seit dem 01.04. in einer neuen Wohnung. Soll jetzt aber nochmal 121€ zahlen nur weil wir die Wohnungsübergabe eine Woche später hatten. Letzendlich fand die Wohnungsübergabe nicht statt da die Maklerin krank war.Ist dies rechtens?

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Julia am 31.03.2022 10:50

Hallo,

ich hatte einen Mietvertrag zu 3 Jahren Mietbindung und habe diesen jetzt vorzeitig (1, 5 Jahre früher) gekündigt. Der Vermieter hat der Kündigung zugestimmt und wollte die Wohnung erst möbliert übernehmen, sodass ich schneller ausziehen kann. Diesen Vorschlag hat er dann wieder zurückgenommen und hat die Wohnung inseriert und stellt mir nun die Kosten des Inserats in Rechnung. Diese Betragen über 500 €.

Darf der Vermieter mir diese Kosten in Rechnung stellen? Ist dieser Betrag für ein Inserat von 2 Monaten überhaupt realistisch?

Viele Grüße

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Claudia Mueller am 04.03.2022 21:40

Hallo,

Ich räume gerade das Reihenhaus meiner Mutter, die aufgrund einer schweren Demenz jetzt im Heim ist. Der Mietvertrag besteht seit fast 28 Jahren.

Im Mietvertrag ist die Erfüllung von Schönheitsreparaturen, sprich das Weißeln des Hauses vereinbart.

Gibt es nicht eine neue Rechtsprechung, dass aufgrund der langen Mietzeit die Schönheitsreparaturen wegfallen? Muss ich als Betreuungsbevollmächtigte diese Verpflichtung aus dem Mietvertrag vollständig übernehmen?

Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

Claudia Müller

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Silke am 29.01.2022 21:22

Hallo, wir wohnen in einer Doppelhaushälfte zur Miete. Nun haben wir uns getrennt und einer alleine kann die Miete nicht aufbringen. Der Mietvertrag läuft noch bis Februar 2023, also ein Jahr, aber es ist uns nicht möglich noch solange miteinander zu leben. Das Haus soll im Februar 2023 sogar verkauft werden. Wie kommen wir aus dem Vertrag und dürfen ohne finanzielle Einbußen ausziehen??

Liebe Grüße

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Sabse am 13.09.2021 05:58

Hallo,

Wir wollen bald in eine größere Wohnung umziehen, der Vermieter bleibt aber der gleiche. Wir verstehen uns auch privat sehr gut. Muss ich meine aktuelle Wohnung kündigen, wenn ich noch kein genaues Einzugsdatum habe??

Liebe Grüße

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immowelt Redaktion am 15.09.2021 16:11

Hallo Sabse,

entweder Sie kündigen ordnungsgemäß ihre alte Wohnung mit entsprechender Kündigungsfrist oder sie regeln das mit ihrem Vermieter eben individuell. Allerdings sollten indem Fall dennoch immer das entsprechende Kündigungsschreiben mit genauem Datum versendet werden und auch einer neuer Mietvertrag abgeschlossen werden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

C.S am 12.08.2021 21:06

Hallo, ich ziehe im September aus. Habe Katzen und leider keine Genehmigung von der Vermietung. Diese verlangt nun, dass ich die Katzen aus der Wohnung entfernen lasse, da die Wohnung sonst nicht verkauft werden könnte. Bzw keine Besichtigungstermine stattfinden können aufgrund von Allergikern. Das war die Begründung. Ich bin bereit Besichtigungen stattfinden zu lassen, wenn es den corona Regelungen entspricht. Ist diese Begründung berechtigt, dass ich die Katzen aus der Wohnung entfernen muss? Ich ziehe im September aus, und ich bin mir bewusst alle Schäden zu beseitigen die durch die Katzen(3) entstanden sind. Es sind reine Hauskatzen.

auf Kommentar antworten

immowelt redaktion am 17.08.2021 08:13

Hallo C.S,

bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder Mieterschutzbund zu wenden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Davi am 11.05.2021 08:07

Hallo,

wir ziehen demnächst um und müssten für einen Monat doppelt Miete zahlen, da wir bereits nach 2 Monaten die alte Wohnung verlassen wollen. Nie Nachmieter würden jedoch gern einen Monat früher in die Wohnung ziehen und sind bereit die Miete zu zahlen. Wie ist das rechtlich geregelt - reicht eine schriftliche Betstätigung das der Vermieter damit einverstanden ist oder muss die Kündigung neu formuliert werden? Mir geht es vor allem auch darum die Nebenkosten abmelden zu können (Strom, Gas, Wasser) da brauche ich ja einen Nachweißm, dass das Mietverhältnis schon eher beendet wird!?

Danke im Voraus!

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immowelt Redaktion am 14.05.2021 14:52

Hallo Davi,

nach unserer Erfahrung brauchen Sie keinen Nachweis über die Kündigung. Ob durch den Umzug überhaupt ein Sonderkündigungsrecht besteht, müssten Sie in den bestehen Verträgen in Erfahrung bringen. Ziehen Sie nämlich in eine Gegend, in der die bestehenden Verträge weiter bedient werden können, können sie vielleicht nur regulär gekündigt werden.

Betriebskosten, die Ihr Vermieter abrechnet dürften kein Problem sein, denn der Vermieter kennt den Zeitpunkt des Mieterwechsels.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültige Beratung leisten können oder dürfen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Ilona am 19.04.2021 02:05

Hallo

Mein Freund und ich haben uns getrennt...wir stehen beide im Mietvertrag.

Ich bleibe in der Wohnung..er zieht aus ..

Er hat sich erkundigt und sagt er muss nur von kaltmiete die Hälfte zahlen für die 3 Monate Kündigungsfrist da er nicht mehr da ist benutzt er kein Betriebskosten...normal rein rechtlich sagt er müsste er gar nix mehr zahlen da ich in der Wohnung bleibe . Ist des korrekt??

Müsste mein Vermieter dann normal ein neuen Vertrag für mich machen und die Nebenkosten für mich neu berechnen da ich jetzt alleine in der Wohnung bin ?

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immowelt redaktion am 19.04.2021 10:09

Hallo Ilona,

bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder Mieterschutzbund zu wenden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Andreas am 18.04.2021 21:11

Eine Wohnung wurde geräumt, die Mieterin wohnte 35 jahre in dieser Wohnung und verstarb.

Es wird verlangt zu renovieren bzw Raufaser und streichen bis zum Monatsende oder es wird eine Firma beauftragt... ist es rechtens kurz vor Ablauf der Kündigung 3 Monate wurde noch bezahlt und die Wohnung stand leer ... warum auf dem letzten Drücker? Hätte die Gesellschaft das ganze nicht früher beanstanden können? Jetzt haben wir moch 14 tage für die anfallenden Arbeiten...

Boden auswechseln, Tapeten runter und Raufaser streichen ,Styropor Decke runter und streichen ... wie verhalten ???

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immowelt redaktion am 19.04.2021 10:08

Hallo Andreas,

bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder Mieterschutzbund zu wenden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

BeBa29 am 28.03.2021 10:51

Ich habe eine Frage bzgl. einer Nebenkostenabrechnung nach Kündigung und Übergabe meines Mieters:

Wegen einem Auslandsemester und Corona hat er die Wohnung seit 15 Monaten nicht bewohnt..

Vereinbart wurde im Mietvertrag eine Nebenkostenpauschale von 120 Euro.

Jetzt hat er mit 3 monatiger Kündigungsfrist auf 1.Mai fristgerecht gekündigt.

Im Nachhinein hat er Kühlschrank und Heizung laufen lassen über diese unbewohnte Zeit, also es sind Nebenkosten angefallen.

Jetzt verlangt er eine monatliche nachträgliche Rückerstattung der Nebenkosten von 100 Euro monatlich.

Er hat davon nie ein Wort erwähnt, auch bei der Übergabe persönlich nicht davon gesprochen. Jetzt erst kam ein Schriftstück seinerseits über diese Forderung.

Besteht ein Rückforderungsrecht das er selber als Mieter abrechnet?

Vielen dank

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 29.03.2021 15:04

Hallo BeBa29,

ein Mieter kann nicht selbstständig eine Rückzahlung einfordern. Wenn im Mietvertrag eine Betriebskostenpauschale vereinbart wurde, dann ist sie vom Mieter auch zu zahlen, wenn er die Wohnung nicht nutzt. Er hat kein Recht, eine Rückzahlung einzufordern. Als Vermieter steht es Ihnen frei, aufgrund der Situation den Mieter entgegenzukommen, aber dazu sind sie nicht verpflichtet.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifel sollten Sie sich von einem Fachanwalt oder einem Eigentümerverband rechtlich beraten lassen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Sam0069@gmx.net am 22.02.2021 19:52

Hallo

Muss ich meinen Vermieter jetzt schon reinlassen mit Interessenten obwohl ich erst Anfang Mai ausgehe

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 24.02.2021 08:02

Hallo Sam,

wann Sie den Vermieter in die Wohnung lassen müssen, dazu gibt es keine rechtlichen Regelungen. Sobald jedoch die Wohnung gekündigt ist, kann der Vermieter anfangen einen Nachmieter für die Wohnung zu suchen. Dazu hat er auch das Recht.

Wir raten Ihnen das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen und ihm vielleicht ganz konkrete Termine zu nennen, die er an Interessenten vergeben kann. So können Sie planen und müssen sich nicht dauernd bereit für Besichtigungen halten. Ist ein Nachmieter dann gefunden, gibt es auch keinen Grund mehr für weitere Besichtigungen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keinerlei rechtsgültige Beratung leisten können oder dürfen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Debby am 08.01.2021 14:38

Hallo

Was passiert wenn man innerhalb des Hauses umzieht zb größere Wohnung muss man die alte Wohnung kündigen und einen neuen Mietvertrag unterschreiben ?! Vermieter bleibt gleich.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 08.01.2021 14:43

Hallo Debby,

ja, da im Mietvertrag die Wohnung genau definiert werden sollte und sich mit einer anderen Wonungsgröße sich sicher auch die Miethöhe ändert, sollte hier ein neuer Vertrag abgeschlossen werden, auch um künftigen Streit aus dem Weg zu gehen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Nihil am 29.09.2020 20:25

Einen schönen guten Abend. Mein Mann u d ich hatten uns aus einem Mietvertrag geklagt und vom Gericht recht Bekommen. Soweit,so gut. Jetzt kam von der Wohnungsverwaltung ein Schreiben, in dem sie für ganze 6 Monate nach Auszug noch Miete haben wollen. Ist das Rechtens? 3 Monate könnte ich eventuell noch verstehen. Hinzu kommt, dass die Verwaltung die Wohnung innerhalb dieser sechs Monate bereits neu vermietet hatte. Auch wollen sie nun Renovierungskosten haben, obwohl die Wohnung haargenau so übergeben wurde, wie wir sie Bezogen hatten. Also weiss gestrichen und gereinigt. Obwohl im Vertrag nur Besenrein stand.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 02.10.2020 13:52

Hallo Nihil,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Leider können wir den Fall nicht für Sie beurteilen und empfehlen Ihnen daher, sich an einen Fachanwalt oder einen Mieterbund zu wenden. Dort können Sie sich beraten lassen.

Bitte verstehen Sie, dass wir selbst keine Rechtsberatung leisten.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

D am 29.05.2020 18:27

Ich miete eine Wohnung und mein Vertrag läuft im Februar 2021 aus. Meine Besitzerin bittet mich, jetzt mit der Entschuldigung zu gehen, dass sie möchte, dass ihr 19-jähriger Sohn bleibt. Hat sie das Recht? Und bitte sagen Sie mir, kann mir die Zeit bis zum Vertragsende ausgehen?

auf Kommentar antworten

immowelt-Redaktion am 02.06.2020 09:14

Hallo D,

zunächst einmal gilt im deutschen Mietrecht, dass befristete Zeitmietverträge nur mit einem Befristungsgrund zulässig sind. Ist im vertrag kein Befristungsgrund angegeben, handet es sich automatisch um einen unbefristeten Mietvertrag, der freilich zugunsten des Sohnes wegen Eigenbedarfs schriftlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werde könnte. Handelt es sich allerdings um einen qualifizierten Zeitmietvertrag mit Befristungsgrund, so läuft der Vertrag bis zum angegebenen Zeitraum, der Vermieter hätte dann keine Möglichkeit, vorzeitig zu kündigen.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

karin white am 27.05.2020 16:30

Hallo, meine Mutter hat fast 40 Jahre lang in einer Mietswohnung gewohnt. Die Mietswohnung ist eine Eigentumswohnung die von einer Hausverwaltung gemanaged wird. Anfang Februar entwickelte sich Schimmel an einer Aussen wand. Das wurde der Hausverwaltung mitgeteilt. Ein Handwerker untersuchte die Wand und konnte keine Ursache finden, ausser dass es an der Wand eine Kältebrücke gab. Meine Mutter kam im März ins für ein paar Tage Klinikum, aber konnte nicht zurück in ihre Wohnung, da in der Zwischenzeit alles an der Wand abgebaut war und der Schimmel auch immer noch nicht behandelt war. Ende März starb meine Mutter dann im Alter von 98 Jahren. Ich habe den Vertrag bis Ende Juni übernommen, da ich ja die Wohnung erst auflösen muss. Jetzt erklärt die Hausverwaltung, dass meine Mutter für den Schimmel verantwortlich war, weil sie eventuell nicht genug gelüftet und geheizt hätte‘. Deshalb müsste ich als Erbin den neuen Verputz von der Wand bezahlen. Weiter wurde mir erklärt, dass ich das mit der Wohnungsbesitzerin arrangieren müsste, da der Vertrag nicht mit der Hausverwaltung sondern mit der Besitzerin sei. Den Vertrag habe ich bei meiner Mutter gefunden. Der ist zwischen ihr und einer früheren Hausverwaltung. Anfangs des Jahres hat meine Mutter hat eine hohe Nachzahlung gemacht für Heizung, und sie hat auch immer viel gelüftet. Anstatt mir die Kosten für die Reparatur der Wand anzurechnen, hätte mir nicht eine Mietreduzierung angeboten werden sollen, da die Wohnung ja seit März unbewohnbar ist? Und wer ist jetzt der Vetragspartner? Vielen Dank für Ihren Rat.

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immowelt-Redaktion am 28.05.2020 10:05

Hallo Karin White,

wir können hier zwar aus der Ferne keinen abschließenden Rat geben. Grundsätzlich sehen wir es aber so, dass es sich die Hausverwaltung hier zu enfach macht. Wenn die Behauptung aufgestellt wird, der Schimmel sei durch den Mieter verursacht worden, dann muss hier auch ein Beleg geliefert werden. Ob eine Kündigung an die Hausverwaltung oder an den Vermieter geschickt werden muss, hängt davon ab, ob die Verwaltung vom Vermieter beauftragt wurde, diesen in solchen Zusammenhängen zu vertreten oder nicht. Grundsätzlich sehen wir es aber so, dass die Verwaltung verpflichtet wäre, Auskunft hierüber zu geben, wenn Unklarheit herrscht. Da es scheint, dass hier Strei in der Luft liegt, könnte es ratsam sein, dass Sie Ihre Interessen mit der Hilfe eines fachanwalts für Mietrecht oder eines Mietervereins durchsetzen.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

Frank am 25.05.2020 08:24

Hallo,

Meine Partnerin und ich haben uns getrennt und Ich bin zum 01.02.2020. Ausgezogen. Selbstverständlich auch den bestehenden Mietvertrag gekündigt und auch eine schriftliche Bestätigung seitens des Vermieters bekommen. Meine ex Partnerin hatt auch einen neuen Mietvertrag bekommen. Jetzt zieht sie zum 01.08.2020. Auch aus und ist der Meinung das ich mit renovieren und mich auch finanziell beteiligen solle. Vom logischen Verständnis her, liegt sie dort doch sehr falsch. Gibt es einen Gesetzes Text um ihr das einmalig verständlich zu machen, das ich aus dieser Nummer raus bin?

Mit freundlichen Grüßen

auf Kommentar antworten

immowelt-Redaktion am 26.05.2020 09:02

Hallo Frank,

einen konkreten Gesetzestext, der genau ihren Fall beantwortet gibt es nicht. Allerdings lässt sich aus Gesetzen und Rechstprechung ableiten, ob eine Verpflichtung bestehen könnte oder nicht. Zunächst einmal sei angemerkt, dass laut Gesetz der Vermieter für den Erhalt der Mietsache verantwortlich ist, also auch für die so genannten Schönheitsreparaturen. Allerdings kann per Mietvertragsklausel vereinbart werden, dass der Mieter diese Arbeiten übernimmt. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einer Vielzahl von Urteilen bestimmte Schönheitsreparaturklauseln gekippt, weil sie Mieter unangemessen benachteiligen, mit der Folge dass diese unwirksam sind und dann wieder die gesetzliche Regelung gilt. Wirksam sind demnach nur solche Klauseln mit flexiblen Renovierungsfristen, unwirksam sind Klauseln auch dann, wenn zwingend eine Endrenovierung gefordert wird und tatsächlich noch gar kein akuter Renovierungsbedarf beim Auszug besteht. Sofern im ursprünglichen Mietvertrag eine wirksame Renovierungsklausel steht, dürfte es darauf ankommen, ob Sie aus dem Mietvertrag entlassen wurden, der Vertrag aber ansonsten (mit der Ex) weiterbesteht, oder ob zum 1.02.20 ein komplett neues Mietverhältnis begründet wurde. In ersterem Fall könnte bei einer wirksamen Renovierungsklausel und einem Renovierungsbedarf der Wohnung ein Anspruch des Vermieters (nicht ihrer Freundin) bestehen, wobei solche Ansprüche nach 6 Monaten verjähren. Sollte ein neues Mietverhältnis mit der Ex begründet worden sein, könnte die Auslegung aber auch anders lauten. Der BGH hat entschieden, dass Renovierungsklauseln nur dann wirksam sind, wenn der Mieter zu Mietbeginn eine (weitgehend) frisch renovierte Wohnung übernommen hat. Hier könnte ihre Ex dann unter Umständen sagen, dass die Wohnung am 01.02. nicht frisch renoviert war und Sie ihrerseits dann keine Verpflichtung zum Renovieren besteht, andererseits aber bei Wirksamkeit der Klausel im Ursprungsvertrag ein Anspruch des Vermieters auf Schönheitsreparaturen hinsichtlich des Vertrags bis 31.01. besteht, der nach 6 Monaten verjährt. Ein höchstrichterliches Gerichsturteil, das sich mit genau dieser Kosntellation beschäftigt ist uns aber nicht bekannt, so dass in einem Rechtsstreit unter Umständen auch eine andere Auslegung möglich wäre; zu dem geschilderten Ergebnis kann man aber bei enger Auslegung der Rechstprechung kommen.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

Dennis Wolf am 24.05.2020 08:52

Hallo,

ich wohne seit 8 Jahren zur Miete und habe ein Neubauhaus gekauft welches spätestens bezugsfertig im Dezember 2021 ist. Laut Bauträger könnte es auch schon im August 2021 fertig werden. Ist es jetzt schon zu früh meinen Vermieter zu informieren? Wir haben eigentlich ein gutes Verhältnis. Besteht die Gefahr dass ich dann zu früh wegen Eigenbedarf gekündigt werde? Ich persönlich möchte es ihm eigentlich sagen.

auf Kommentar antworten

immowelt-Redaktion am 26.05.2020 10:47

Hallo Dennis Wolf,

Ihre Befürchtung, Ihr Vermieter könne wegen Eigenbedarf kündigen, weil er sauer ist, ist unbegründet. Eine EIgenbedarfskündigung ist nur zulässig, wenn der Vermieter oder einer seiner Angehörigen auch tatsächlich EIgenbedarf hat und das ist ja völlig unabhängig von der Frage, wann ihr Haus fertiggestelt wird. Vorgeschobene Eigenbedarfskündigungen sind grundsätzlich unwirksam und können sogar Schadensersatzansprüche des Mieters auslösen, wenn dieser dadurch Nachteile hat.

Wenn Sie eigentlich ein gutes Verhältnis mit dem Vermieter haben, dürfte ihre Befürchtung, der Vermieter könne böse reagieren, wenn sie kündigen, nicht unbedingt naheliegend sein. Für Vermieter gehört es zum normalen Geschäft, dass Mieter manchmal kündigen und er einen neuen suchen muss. Sofern der Vermieter also nicht irgendwie ein seltsamer oder unberechenbarer Mensch ist, sehen wir nicht unbedingt, dass dieser für Sie nachteilig reagieren würde, wenn Sie ihm dies schon zeitnah mitteilen. Wie Ihr Vermieter menschlich einzuschätzen ist, können wir freilich nicht beurteilen.

Beste Grüße

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