Welche Renovierungsklauseln gültig und welche ungültig sind, erfahren Mieter und Vermieter in diesem Artikel:
Was gehört zu den Schönheitsreparaturen?
Der Vermieter kann vom Mieter nicht verlangen, alle möglichen Schönheitsreparaturen durchzuführen. Es gibt nur ganz bestimmte Renovierungen, die er vom Mieter fordern darf: nämlich die üblichen Malerarbeiten, wie das Tapezieren oder Streichen von Wänden, Decken, Heizkörpern, Türen oder Fenster von innen.
Weitergehende Renovierungen wie das Abschleifen und Versiegeln von Parkett, der Austausch des Teppichbodens, das Streichen der Fenster und Türen von außen können nicht auf den Mieter übertragen werden. Ausnahme: Der Mieter beschädigt Gegenstände oder der Verschleiß ist übermäßig groß. Dann muss er haften.
Schönheitsreparaturen: Das müssen Mieter wissen
Wenn es um Schönheitsreparaturen geht, werden Mieter zunehmend entlastet: Nach aktueller Rechtsprechung müssen sie nur Schönheitsreparaturen durchführen, wenn sie die Wohnung renoviert übernommen haben und die Klauseln im Mietvertrag wirksam sind. Bei unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln muss der Mieter keinerlei Arbeiten ausführen – weder während der Mietzeit noch beim Auszug.
Enthält der Mietvertrag gar keine Vereinbarung zu Schönheitsreparaturen, greift automatisch die gesetzliche Regelung. Diese sieht vor, dass der Vermieter für die Innstandhaltung der Wohnung zuständig ist. Aber: Hat der Mieter während seiner Mietzeit etwas in der Wohnung kaputt gemacht, weil er zum Beispiel den Teppich mit Brandlöchern übersät hat, muss er den Schaden spätestens beim Auszug beheben. Auch für übermäßige Abnutzung muss der Mieter haften. Denn das hat nichts mit Schönheitsreparaturen zu tun.
Unabhängig von den Schönheitsreparaturen hat der Mieter während der Mietzeit grundsätzlich ein Recht darauf, dass seine Wohnung Instand gehalten wird. Wann Mieter eine Renovierung von ihrem Vermieter fordern können, erfahren sie in diesem Artikel:
Quotenabgeltungsklauseln sind unwirksam
Im März 2015 hat der Bundesgerichtshof die sogenannten „Quotenabgeltungsklauseln“ gekippt: Mieter können nicht mehr dazu verpflichtet werden, beim Auszug anteilige Renovierungskosten zu übernehmen, wenn sie vor einer eventuellen Renovierungsfrist ausziehen. Doch auch hier gilt: Für übermäßige Abnutzungen, die der Mieter selbst verursacht hat, muss er gegebenenfalls weiterhin haften.
Rechte des Vermieters: Wenn sich der Mieter weigert
Muss der Mieter rechtmäßig Schönheitsreparaturen durchführen und weigert sich, handelt es sich dabei um eine Vertragsverletzung. Der Vermieter sollte den Mieter dann abmahnen und ihm eine letzte Frist setzen. Weigert sich der Mieter weiterhin zu renovieren, kann der Vermieter unter Umständen Kostenersatz vom Mieter verlangen.