Mietwohnung selbst renovieren: Das ist erlaubt

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Eine gut geschnittene Wohnung, aber die Optik ist nicht mehr zeitgemäß? Einfach lossanieren ist aber keine gute Idee. Denn Mieter müssen Regeln beachten. Wir klären auf.

In Kürze: Mietwohnung selbst renovieren

  • Ohne Zustimmung des Vermieters ist alles erlaubt, was der Mieter problemlos beim Auszug wieder rückgängig machen kann und was keine bauliche Veränderung darstellt. Zum Beispiel Löcher bohren oder Wände streichen. 
  • Nur mit Zustimmung des Vermieters darf der Mieter die Wohnung substanziell verändern. Also alles, was nicht mehr so einfach rückgängig gemacht werden kann. Zum Beispiel das Bad renovieren oder einen Durchbruch zwischen Wohnzimmer und Küche machen. 
  • Bei größeren Renovierungsarbeiten sollte ein Renovierungsvertrag abgeschlossen werden.

Renovierungsarbeiten, für die der Mieter keine Erlaubnis braucht

Kleinere Renovierungsarbeiten sind auch ohne die Erlaubnis des Vermieters möglich. Geht es beispielsweise um Tapeten, neue Farben an Wänden und Decken oder eine frische Lackierung der Tür- und Fensterrahmen, kann der Mieter auch loslegen, ohne vorher den Vermieter zu fragen.

Für kleinere Renovierungsarbeiten muss der Mieter keine Erlaubnis des Vermieters einholen:

  • Wände streichen
  • Türen und Rahmen streichen
  • Löcher bohren und Regale oder Möbel an Wänden anbringen
  • Laminat oder Teppich verlegen, wenn alte Böden nicht erst entfernt werden müssen
  • Fußleisten anbringen
  • Heizung lackieren

Darf der Mieter die Wände bunt streichen?

Der Mieter kann die Wände nach Belieben streichen. Mietvertragsklauseln über Schönheitsreparaturen, in denen der Mieter verpflichtet wird, während der Mietzeit in neutralen Farben zu streichen, sind aus diesem Grund regelmäßig unwirksam. Allerdings kann der Mieter dazu verpflichtet werden, die Wohnung zum Ende der Mietzeit in einer halbwegs neutralen Farbgestaltung zurückzugeben (BGH, Az.: VIII ZR 416 / 12).

Darf der Mieter Löcher in Wände bohren?

Um Regale, Möbel oder Haken zu befestigen, ist es erlaubt, Löcher in Wände zu bohren. In Bad und Küche sollten sie aber nicht durch die Fliesen, sondern am besten durch die Fliesenfuge gebohrt werden. Bei Vertragsende können diese Löcher bestens geschlossen werden. Sollten Fliesen dennoch wegen Bohrungen beschädigt werden, kann der Vermieter gemäß der Kleinreparaturklausel haftbar gemacht werden.

Darf der Mieter Böden seiner Wahl verlegen?

Der Mieter kann beispielsweise zwischen Teppich, Laminat- oder Vinyl-Klickböden entscheiden, solange sie beim Auszug rückstandsfrei entfernt werden können. Für die Entfernung von zu Mietbeginn vorhandenen Böden bedarf es jedoch dem Einverständnis des Vermieters. Dasselbe gilt für das Neuverlegen von Fliesen in Bad oder Küche, weil es sich dabei um einen Eingriff in die Bausubstanz handelt.

Darf der Mieter Lackieren?

Fenster, Türen und Rahmen können Mieter ohne Genehmigung lackieren. Dasselbe gilt für Heizungen. Nicht dazu gehören Fliesen. Da der Lack nicht abwaschbar ist, riskiert der Mieter zum Ende des Mietverhältnisses  eine Schadenersatzforderung, wenn der Vermieter auf die Wiederherstellung des Ursprungszustands pocht. Eine Alternative kann Fliesenfolie sein, die beim Auszug entfernt werden kann.

Renovierungsarbeiten, für die der Mieter eine Erlaubnis braucht

Für Arbeiten, die Sanierungscharakter haben und in die Bausubstanz der Wohnung eingreifen, gilt generell: Ohne Zustimmung des Vermieters geht gar nichts.

Wenn ein Mieter ohne Zustimmung des Vermieters zum Beispiel das Bad neu fliest oder eine Heizungstherme einbaut, kann der Vermieter fordern, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird. Im schlimmsten Fall kann sogar eine fristlose Kündigung drohen.

Für größere Renovierungsarbeiten muss der Mieter eine Erlaubnis des Vermieters einholen:

  • Fliesenarbeiten in Küche und Bad
  • Einbau von Sanitäranlagen
  • Einbau einer Etagenheizung
  • Zwischenwände einziehen (egal, ob massiv oder in Leichtbauweise)
  • Trennwände abreißen
  • Durchbrüche für Türen schaffen oder Durchgänge zumauern
  • Decken abhängen
  • Kastenfenster durch Isolierverglasungen ersetzen
  • Installation einer Satellitenschüssel durch Anbohren der Fassade
  • Einbau von Markisen auf dem Balkon durch Bohrungen in Fassade
  • Installation von Fliegengitter durch Bohrungen in Fenster

Wichtig: Renovierungsvertrag aufsetzen

Aber auch dann, wenn der Vermieter mit größeren Renovierungsarbeiten einverstanden ist, sollten für beide Seiten genaue Regelungen getroffen werden. Ein mündlich eingeholtes „Ja“ ist weder sicher noch sinnvoll. Die Mieterverbände empfehlen in jedem Fall eine schriftliche Vereinbarung, insbesondere zum Umfang der Arbeiten und zur Übernahme der Kosten. 

Der sanierende Mieter investiert in der Regel eine Menge Geld und erhöht den Wert der Wohnung: Deshalb kann es sinnvoll sein, schriftlich zu vereinbaren, ob und wie sich der Vermieter an den Kosten beteiligt – etwa auch mittels einer herabgesetzten Miete.

Achtung

Knackpunkt: Der Vermieter kann schon bei simpel erscheinenden Malerarbeiten verlangen, dass sie fachgerecht ausgeführt werden. Das gilt erst recht für Gewerke wie Heizung, Sanitär oder den Austausch der Badfliesen. Ein Mieter mit den sprichwörtlichen zwei linken Händen sollte ausschließlich Fachfirmen beauftragen, sobald er mit dem Vermieter ein klares Einvernehmen über die jeweilige Teilsanierung und die Übernahme der Kosten getroffen hat.

Bekommt der Mieter nach Auszug die Investitionen zurück?

Im Renovierungsvertrag sollte im Interesse des Mieters zudem geregelt sein, was mit seinen Investitionen passiert, wenn er auszieht. Hat der Mieter in Absprache mit dem Vermieter beispielsweise eine neue Terrasse gebaut oder das Bad renoviert und noch keine finanzielle Entschädigung erhalten, können beide Seiten eine Ablösezahlung des Vermieters bei Auszug des Mieters vereinbaren.

Gibt es keine Vereinbarungen darüber, was mit den Renovierungsaufwendungen des Mieters bei Auszug passiert oder hat der Mieter ohne Erlaubnis renoviert, kann er trotzdem sein Geld zurückbekommen. Und zwar dann, wenn

  • der Vermieter nach Paragraf 536a des Bürgerlichen Gesetzbuches einen bekannten Schaden in der Wohnung nicht beseitigt und sich der Mieter selbst darum kümmert.
  • die Investitionen des Mieters den Standard der Wohnung verbessert haben.
Praxis-Tipp

In jedem Fall sollte der Mieter alle Belege über seine Ausgaben für Renovierungen aufbewahren, da er im Zweifel in der Beweispflicht ist. Das ist gerade dann wichtig, wenn es auf eine Klärung vor Gericht hinausläuft.

Mietwohnung selbst renovieren: So urteilten Gerichte

In strittigen Fällen haben die Gerichte – in letzter Instanz der Bundesgerichtshof –  zwei grundlegende Interessen gegeneinander abzuwägen:

1. Der Mieter soll seinen Lebensmittelpunkt nach individuellen Grundbedürfnissen gestalten dürfen.

2. Der Vermieter will den Erhalt seines Eigentums gewahrt sehen.

In der Vergangenheit hat es hierzu zwar zunehmend mieterfreundliche Urteile gegeben, universelle Ratschläge für alle Gelegenheiten lassen sich daraus jedoch nicht ableiten. Die Tendenzen lauten:

Pflegebedürftige Menschen – meist Entscheidung pro Mieter:

Ein Eigentümer kann Umbauten nicht willkürlich verbieten, wenn sie einer angemessenen Modernisierung dienen oder dem Mieter die Haushaltsführung bedeutend erleichtern. Das trifft insbesondere auf ältere Mieter zu, wenn sie einen Rollator, eine leicht zugängliche Dusche oder eine Badewanne mit Haltegriffen benötigen. Wer pflegebedürftig ist und eine Pflegestufe zugesprochen bekam, kann über die Pflegekasse Zuschüsse zum Umbau seiner Wohnung beantragen. Doch auch ältere Mieter müssen beachten, dass ihre Veränderungen prinzipiell vom Vermieter genehmigt werden müssen. Erklärt dieser dabei einen so genannten Entfernungsvorbehalt, duldet er den Umbau nur für die Mietzeit und kann verlangen, bei Auszug den alten Zustand wieder herzustellen.

Bausubstanz wird gefährdet – meist Entscheidung pro Vermieter:

Der Vermieter kann die Zustimmung verweigern, wenn er begründen kann, dass die Bausubstanz gefährdet ist. Legt ein Mieter auf Gutdünken los, sollte er sich unter anderem fragen, ob seine Haftpflichtversicherung möglicherweise eintretende Schäden am Gebäude abdeckt. Beispielsweise beim Badumbau können Wasserschäden auftreten. Der Vermieter kann auch verlangen, dass der Mieter eine Sicherheit stellt, damit er Rückbauten finanzieren kann, wenn der Mieter wieder auszieht.

Ausnahme: Mieter mit Behinderung

Etwas anders verhält es sich bei größeren Renovierungen, wenn der Mieter eine Behinderung hat. Hier besteht ein Anspruch auf bestimmte Umbauten. Dennoch muss die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Insbesondere für Rollstuhlfahrer kommen etliche Veränderungen in Frage: eine Rampe ins Treppenhaus, Lichtschalter und Briefkästen in Greifhöhe, Entfernung von Schwellen, eine ebenerdige Dusche, unterfahrbares Waschbecken oder breitere Türen.

Die nachstehende kleine Checkliste des „Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen“ schlägt folgende fünf Schritte vor:

  • Einverständnis der Vermieter zum Umbau einholen
  • Informationen zur Planung und Finanzierung beschaffen
  • Klären, ob eine Baugenehmigung notwendig ist
  • Mindestens zwei Kostenvoranschläge besorgen
  • Antrag auf Zuschüsse bei den infrage kommenden Kostenträgern stellen

Wenn es um die Förderung von Wohnraum für behinderte Menschen geht, sind in Deutschland die Länder zuständig. Deshalb hat jedes Bundesland seine eigenen Richtlinien für die Vergabe von Fördermitteln.

Andreas Steger29.10.2021

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21 Kommentare

Verena D. N. am 29.06.2023 12:21

Mein Dachboden hat als Aufgang eine herunterklappbare Raumsparleiter/Treppe als Eingang. Diese befindet sich in meinem kleinen Flur und das Brett hängt genau mittig bis runter auf 1.50 Meter Höhe. Ich würde gerne den Dachboden für meine Katzen und zum lüften bei Hitze dauerhaft offen lassen. Jedoch stößt sich oft jemand den Kopf an an den Ecken vom Brett und optisch macht es klein und Platzmangel. Ich würde diesen Eingang gerne selbst durch eine Raumsparwendeltreppe ersetzen und den aktuellen Zugang abmontierten. Ich habe auch einen GDB von 50. Muss ich den Vermieter um Erlaubnis bitten oder darf ich es einfach machen? Bei eventuellem Auszug kann der Zugang wieder zurück montiert werden.

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Alexa am 04.04.2023 13:26

Wenn ich eine Wohnung frisch gestrichen übernommen habe, muss die dann auch gestrichen zurückgegeben werden?

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Foxy208 am 25.02.2023 18:49

Ich bin 2021 in meine neue Wohnung gezogen und der Schnitt und die Wohnung an sich sind echt super aber diese Türen und Fenster von Anno Zwieback sehen echt nicht schön aus. Wie verhält es sich da mit dem streichen würde sie gerne in einem neutralen Weiß streichen

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Betty am 01.02.2023 08:32

Hallo, ich habe nach einem Wasserschaden in einer Mietwohnung eine Fachfirma für die Renovierung beauftragt. Die Mieter haben allerdings die meiste Arbeit ohne Rücksprache mit mir selber erledigt und möchten nun von mir die Renovierungskosten (in Höhe des Angebots der Fachfirma) erstattet bekommen.

Muss ich den Mietern die Kosten erstatten?

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Wolfgang am 28.05.2022 16:30

Ich wohne in einem gemieteten Einfamilienhaus. An der Grenze zum Nachbargrundstück stehen sehr große alte Eichen, diese gehören dem Nachbarn.

Meine Frage: Da die Eichen sehr viel Schmutz und Unrat hinterlassen, insbesondere in der Blütezeit und im Herbst bei dem Fall des Laubes, sind die Regenrinnen bei uns immer wieder stark Verschmutzt und nur bedingt aufnahmefähig für Wasser. Wer ist für die Rinnenreinigung zuständig, der Vermieter oder ich als Mieter ?

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Sabine am 26.06.2022 12:29

Haben Sie mit dem Vermieter darüber gesprochen? Hier sollten Sie sich einigen, wer das machen lässt. Auf jeden Fall müssen Sie den Vermieter benachrichtigen wenn Rinnen verstopft sind. Zu verlangen, dass die Eichen gekappt werden, wird selten möglich sein, da alter Baumbestand nicht gefällt werden darf. Ragen die Äste jedoch sehr weit in das Nachbargrundstück, sollte man ein kürzen der Äste diskutieren.

cta_rbt am 19.02.2022 11:57

Hallo ich habe eine pizzeria und habe meine eigene Theke gebaut und ein Wintergarten hinzugebaut darf ich jetzt mein Wintergarten abreißen wenn der Vermieter mich Rausschmeißt?

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angia49 am 07.02.2022 11:45

Hallo aus Berlin,

wir wohnen in einer Eigentumswohnung mit 12 Wohneinheiten. Das Haus wurde vor einem Jahr frisch gestrichen und Instand gesetzt. Nun wird eine Wohnung im 2. OG neu vermietet an eine ältere Dame, die sehr ängstlich ist. Aus Einbruchschutz möchte sie deshalb auf eigene Kosten Außenrolladen anbringen. Dem Wohnungseigentümer ist das egal. Wir möchten aber keine Anbringung von Außenrolladen an der neuen Fassade, da das einen Eingriff an der Bausubstanz bedeutet. Zudem wird die Optik der Fassade auch verändert. Ist nach dem neuen ETG solch eine Anbringung erlaubt?

Wieviel Prozent der Stimmen werden für eine Zustimmung benötigt? Wir haben Vorschläge zur mechanischen Sicherungen an Fenster und Türen vorgeschlagen, die keine bauliche Veränderung darstellen.

Für eine Antwort wäre ich dankbar.

Mit freundlichem Gruß

angia49

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Art am 04.09.2021 09:09

Hallo suche Antwort, konnte bisher leider im Internet nichts finden was mit diese Frage beantwortet

In der Wohnung wo ich wohne ist eine Küche drin, die soweit in Ordnung.

Aber die Farbe ist sehr schrecklich, Nun ist sie diese Küche jetzt auch schon fast 25 Jahre alt.

Und da habe bei der Vermietung nach gefragt ob ich sie mit einer Küchen Farbe, in weiß umstreichen darf

das ist mir laut Vermietung verboten worden.

Nun meine Frage da die Küche ja schon fast 25 Jahre alt ist, und somit ja abgewohnt ist.

Steht es mir da nicht, zu sie nach meinen Gutdünken, in einer neutrale Farbe umzustreichen?

Die Fronten auszutauschen, fehlt mir leider das Geld.

LG

Art

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immowelt Redaktion am 08.09.2021 15:08

Hallo Art,

ohne Zustimmung des Vermieters dürfen Sie das nicht. Denn Sie müssen die Wohnung im gleichen Zustand übergeben, in dem Sie sie erhalten haben. Folierungen, die rückstandslos entfernt werden können, sind zum Beispiel kein Problem.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion


Art am 08.09.2021 16:40

Auch bei einer 25 Jahren alten küche, das ist krass.

immerhin steht die im Wohnraum und ist sehr dominant.

Mit der Folie ist schon ne gute Idee, aber ich traue mir das nicht zu das blasenfrei hinzukriegen. trotzdem vielen Dank für Ihre Antwort.

Art

Bianka am 05.07.2021 19:02

Hallo, ich brauche dringend einen Rat.

Wir wohnen in einer Mietwohnung seit knapp 18 Jahren.

Vor ca.1,5 Jahren habe ich meinem Vermieter gebeten zu uns zu kommen und sich unser bad(mit fenster) anzusehen. Wir haben seit langer Zeit in den silikonfugen schimmel.

Seine aussage:"kommt vom falschen lüften"

Das wars dann. Es kam nix von ihm.

Heute hat mein Mann und mein schwiegersohn(gelernter maler) das silikon angemacht, am Fenster und der Badewanne.

Das Fenster befindet sich direkt an der Badewanne und das Fenster ist aus Holz.

Nun ist uns dann aufgefallen, daß das Fenster in der rechten unteren Ecke am wegfaulen ist.

Was kann bzw muss ich jetzt tun.meine Angst ist jetzt , wenn ich den Vermieter morgen Anrufe, das er sagt das das unsere Schuld ist und wir für den Schaden aufkommen müssen.

Hat vielleicht jemand einen Rat für mich ?

LG Bianka

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immowelt Redaktion am 07.07.2021 15:49

Hallo Bianka,

bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder Mieterschutzbund zu wenden.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Sonja am 01.07.2021 16:34

Hallo,

ich habe vor ca. 5 Jahren meine Wohnung als Nachmieterin übernommen.

Die Vormieterin hatte bei ihrem Einzug damals die Wohnung renoviert und in Zuge dessen, das Bad und die Küche gefliest (Boden und Wand). Sie hat 10 Jahre in der Wohnung gewohnt.

Nun habe ich meine Wohnung gekündigt und jetzt verlangt die Verwaltung, dass ich die Entfernung dieser Fliesen und anderer Dinge übernehmen muss, da sie die Wohnung modernisieren wollen.

Kann die Verwaltung das von mir verlangen?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 02.07.2021 16:15

Hallo Sonja,

das kommt auf Ihren Mietvertrag an. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder Mieterschutzbund zu wenden.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Anastasia am 23.06.2021 11:30

Hallo, wir haben in der Küche uralte Fliesen, die nicht mehr schön aussehen. Wir würden gerne diese mit Vinyl überkleben, was beim Auszug natürlich wieder rückgängig gemacht werden kann. Brauchen wir hierfür die Erlaubnis des Vermieters?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 23.06.2021 14:47

Hallo Anastasia,

lässt sich das Vinyl restlos entfernen, dann ist das kein Eingriff in die Bausubstanz und Sie dürfen das in Regel. Falls Sie sich unsicher sein sollten, ob Sie die Fliesen im selben Zustand bei Auszug übergeben können, sollten Sie sich mit Ihrem Vermieter in Verbindung setzen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Eva Monika am 05.09.2020 14:56

Hallo, meine Vermieterin möchte plötzlich das Laminat in der Mietwohnung austauschen, obwohl die Wohnung bewohnbar ist und der Zustand vom Laminatboden passt mir. Unter welchen Bedingungen muß ich die Arbeiten hinnehmen, die ich eigentlich nicht will und nicht wünsche?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 07.09.2020 17:59

Hallo Eva Monika,

vielen Dank für deinen Kommentar. Leider dürfen wir selbst keine Rechtsberatung leisten. Wir würden dir empfehlen, dich an einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen Mieterverein zu wenden und dich individuell beraten zu lassen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

K.Luchs am 18.08.2020 19:28

Hallo,

Meine Frau möchte gerne unsere brauen Türen in unserer Wohnung, weiß gestrichen haben.

Darf ich das machen?

Bei einem evtl. Auszug wäre es nicht so einfach die Türen wieder in ihren Ursprungszustand zu versetzen.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 19.08.2020 14:11

Hallo Herr Luchs,

wir raten dazu vor einer solchen Renovierung in Betracht mit dem Vermieter zu sprechen und die konkrete Vereinbarungen vertraglich festzuhalten. Ansonsten würden Sie ein Risiko eingehen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Ongie am 25.07.2020 19:43

Hallo,

ich wohne in einer Altbau Mietwohnung, im 1.OG, die relativ dunkel ist. Türen, Zargen und Fußleisten wurden von den Vormietern abgeschliffen und sind nun unbehandelt, d.h. braun. Im Mietvertrag steht, dass naturbelassene Holzflächen nicht verändert werden dürfen. Überall lese ich jedoch, dass ein Mieter die Innentüren streichen darf und dass einschränkende Klauseln in Mietverträge unrechtmäßig seien. Ist das richtig? Ich würde die Türen auch schlicht weiß streichen, was m. E. eher eine Aufwertung bedeuten würde. Kann ich das ohne die Vermieter zu fragen wagen oder habe ich dann später mit Rückversetzungskosten zu rechnen?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 19.08.2020 14:08

Hallo Ongie,

wenn Sie eine solche Renovierung in Betracht ziehen, sollten Sie vertraglich konkrete Vereinbarungen mit dem Vermieter treffen, ansonsten würden Sie ein Risiko eingehen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Xel am 06.06.2020 17:46

Haus zur Miete selbst auf eigene Kosten Kern renovieren

Sollen wir das machen oder nicht?

Nicht das Vermieter dann sagt jetzt ist Haus fertig renoviert dann habt ihr jetzt die Kündigung

auf Kommentar antworten

immowelt-Redaktion am 09.06.2020 07:58

Hallo Xel,

wenn Sie eine solche Renovierung in Betracht ziehen, sollten Sie vertraglich konkrete Vereinbarungen mit dem Vermieter treffen, ansonsten würden Sie ein Risiko eingehen.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

Alex92 am 08.04.2020 21:12

Hallo,

ich möchte in meiner Mietswohnung aufgrund von Lärm neue Fenster im Wohnzimmer einbauen lassen mit einer höheren Lärmschutzklasse. Also lediglich die Fenster austauschen lassen und nichts am Rahmen oder Mauerwerk verändern.

Ist dies ohne den Vermieter zu fragen möglich?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 09.04.2020 11:01

Hallo Alex92,

jegliche bauliche Veränderungen müssen mit dem Vermieter abgesprochen werden.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

chaweng am 03.12.2019 16:17

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben unsere Mietwohnung fristgerecht zum 31.03.20 gekündigt. Unser Vermieter hat uns die Kündigung bestätigt, verlangt aber das wir die Wohnung bereits zum 17.03.20 verlassen damit er renovieren kann. Es besteht diesbezüglich eine Klausel im Mietvertrag die wir leider unterschrieben haben. Ist das zulässig? müssen wir für einen ganzen Monat Miete zahlen obwohl wir die Wohnung dann nicht mehr nutzen können?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 04.12.2019 08:38

Hallo chaweng,

uns ist zwar kein höchtrichterliches Urteil mit einem vergleichbaren Fall bekannt, so dass wir dies nicht abschließend beurteilen können. Aber: Wir würden jederzeit eine Wette - auch mit sehr hohem EInsatz - eingehen, dass die Klausel im Mietvertrag von so ziemlich jedem Zivilgericht in Deutschland als unwirksam erachtet werden würde. Grundsätzlich schuldet der Vermieter nämlich dem Mieter als Gegenleistung für die Miete die Überlassung der Mietsache im vertraggemäßen Zustand. Sollte es Ärger mit dem Vermieter geben, wäre es u.U. ratsam, die Hilfe eines Mietervereins oder eines Fachanwalts für Mietrecht vor Ort in Anspruch zu nehmen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Beate R. am 19.08.2019 14:52

Hallo, ich habe eine Frage.

Meine Nichte ist mit drei Kindern in eine Wohnung gezogen. Bei Ansicht der Wohnung ist nicht aufgefallen, das die komplette Fliesenwand durch hängt, also droht irgendwann der Einstirz.

Meine Nichte hatte Mietschulden und hat aber jetzt alles bezahlt. Der Vermieter stellt sich quer dieses gefährliche Unterfangen zu beseitigen, bzw. will das als Modernisierung mit anschließender Mieterhöhung verkaufen.

Darf er das ?? Ich meine das ist doch ne Gefahr oder nicht. ?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 20.08.2019 09:00

Hallo Beate R.,

grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, das Mietobjekt während der Mietzeit in einem Gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Modernisierungsmieterhöhungen sind nur dann möglich, wenn sich der Wohnwert der Wohnung durch die Modernisierung verbessert oder nachhaltig Energie und Wasser eingespart wird. Das ist bei reinen Reparaturen oder Instandsetzungen nicht der Fall.

Da Ihr Vermieter aber anscheinend einer Insatdnsetzung der von Ihnen beschriebenen Mängel nicht positiov gegenübersteht, raten wir Ihnen, sich vor Ort von einem Mieterverein oder einem Fachanwalt für Mietrecht beraten zu lassen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

SaFri15 am 11.08.2019 23:01

Hallo,

ich habe bin vor 6 Jahren in meine damals neu renovierte Wohnung gezogen. In der Wohnung gab es keine Küche. Meine Vermieterin und ich einigten uns darauf das bei Auszug die Küche (NP 2700€) drin bleibt und ich keine Kaution (3x Kaltmiete= 1260€) bezahlen muss. Im Laufe der Zeit habe ich auch die Terasse für ca.500€ neu belegen lassen. Meine Vermieterin hat jetzt ihrer Tochter eine Generalvollmacht ausgestellt. Zum 31.10.2019 habe ich das Mietverhältnis fristgerecht gekündigt. Die Tochter meiner Vermieterin verlangt jetzt von mir das ich im Wohnzimmer den Echtholz Parkettboden sowie die Innentüren+ Türrahmen von einer Fachfirma streichen lasse. Des Weiteren soll ich das Gartentörchen welches 0ber 50 Jahre alt ist repariere und meine Küche die ja eigentlich meine Absicherung war soll ich ausmachen. Aber den Herd und die Spüle soll ich drin lassen. Und ich soll selbstverständlich alle Wände+ Decken neu streichen. In meinem Mietvertrag gibt es keine Klausel über Schönheitsreparaturen. Es steht lediglich drin das die Wohnunh bei Auszug besenrein zu übergeben ist. Wie kann ich mich gegen die Tochter zur Wehr setzen wenn meine Vermieterin sich auf einmal nicht mehr an mündliche Absprachen erinnern will. Meine Mutter war damals anwesend als besprochen wurde das die Küche stellvertretend für die Kaution steht.

Wäre es hier sinnvoll eine Rechtschutzversicherung abzuschließen oder muss ich mich nicht an die Forderungen der Tochter halten?

Vielen Dank im voraus für eventuelle Antworten.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 12.08.2019 12:13

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

wenn im Mietvertrag keine Klausel zu Schönheitsreparaturen vorhanden ist, müssen Sie auch keine Schönheitsreparaturen durchführen, also auch nicht streichen. Reparieren lassen müssen Sie nur Dinge, die sie selbst beschädigt haben, es sei denn, im Mietvertrag gibt es eine wirksame Kleinreparaturklausel.

Was nun die Küche angeht: Grundsätzlich ist die Absprache mit der damaligen Mieterin auch weiterhin gültig. Wenn Sie diese aber nicht schriftlich fixiert haben, dürfte es im Streitfall schwierig werden, den Beweis zu führen. Diesbezüglich können wir Ihnen daher leider nur raten, sich von einem Mieterverein oder einem Fachanwalt beraten zu lassen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Booboo am 11.11.2018 14:36

Hallo... ich habe in meinem Schlafzimmer den Teppichboden rausgeholt (den Teppich beim Einzug hatten wir schonmal durch einen neuen Teppich ersetzt) und nun durch Laminat ersetzt und das Schlafzimmer soll nun das Kinderzimmer werden. Ich wußte nicht, dass ich dafür (die Verlegung des Laminats) die Zustimmung des Vermieters brauche. Nun droht dieser mir mit Kündigung. Auch wurde gesagt, dass dies das Schlafzimmer sei und nun nicht einfach als Kinderzimmer genutzt werden darf. Stimmt das? Darf ich nicht die Schlafräume so belegen, wie ich möchte?

Welche Konsequenzen drohen mir jetzt im schlimmsten Fall? Muss ich den Boden sofort wieder entfernen oder wäre eine Kündigung rechtens?

Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort

Mit freundlichen Grüßen

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 12.11.2018 11:45

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

eine bauliche Veränderung an der Mietwohnung kann zwar theoretisch ein Kündigungsgrund sein, hierzu muss aber schon eine schwere Pflichtverletzung seitens des Mieters vorlegen. Der Austausch eines alten Teppichbodens durch einen neuen Laminatboden dürfte wohl keine solche Pflichtverletzung sein. Unter Umständen kann der Vermieter aber tatsächlich den Rückbau des Bodens fordern. Ihre Zimmer dürfen Sie ansonsten so belegen, wie Sie möchten, aus einem Schlafzimmer darf also natürlich auch ein Kinderzimmer werden.

Bitte beachten Sie jedoch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen und die Angelegenheit daher nicht abschließend beurteilen können. Wir würden Ihnen daher im Streitfall zum Gespräch mit einem Mieterverein oder einem Fachanwalt raten.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Cornelia am 14.07.2018 11:49

Hallo, wir würden im Flur gern anderes Laminat legen, darf der Vermieter das verbieten? Zudem würden wir gern die braune Treppe weiß streichen/ lackieren? Müssen wir das Einverständnis des Vermieters einholen?

Danke im Voraus

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 16.07.2018 10:16

Hallo Cornelia und vielen Dank für Ihren Kommentar,

das Verlegen von Laminat gilt als bauliche Veränderung, für die immer die Zustimmung des Vermieters nötig ist. Kleine Renovierungsarbeiten wie das Streichen von Türen sind in der Regel auch ohne Zustimmung des Vermieters möglich. Beim Streichen einer ganzen Treppe würden wir Ihnen aber ebenfalls empfehlen, vorab die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Bitte beachten Sie abschließend, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen und Ihre Situation aus der Ferne nur schwer beurteilen können. Im Zweifel empfehlen wir daher stets das Gespräch mit einem Mieterverein oder einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

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