Wann ein Mieter seine Wohnung renovieren muss

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In vielen Mietverträgen steht, dass Mieter regelmäßig für sogenannte Schönheitsreparaturen zuständig sind. Doch Gesetz und Rechtsprechung setzen den Renovierungspflichten enge Grenzen. Wann Mieter wirklich ihre Wohnung renovieren müssen.

Wann muss der Mieter seine Wohnung renovieren?

Ob Mieter ihre Wohnung renovieren müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Enthält der Mietvertrag eine sogenannte Renovierungsklausel, muss der Mieter womöglich auch während des Mietverhältnisses renovieren.  Wie die Renovierungsklausel formuliert sein muss dazu gibt keine gesetzlichen Vorschriften. In der Vergangenheit haben aber oft Gerichte darüber entschieden, ob eine solche Klausel wirksam ist oder nicht.
  • Hat der Mieter seine Wohnung bei Einzug renoviert übernommen, muss er sie meist beim Auszug auch renoviert zurückgeben.

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Schönheitsreparaturen bei Auszug - Prüfung durch Anwalt

Sie stehen kurz vor einem Auszug und wissen nicht, ob Sie nochmal renovieren müssen? Schnell und häufig liest man, dass sogenannte "Schönheitsreparaturklauseln" unwirksam sind und man als Mieter nicht renovieren muss. Doch stimmt das wirklich?

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Renovierungsklausel: Wann ist sie wirksam?

Mit einer Renovierungsklausel im Mietvertrag will der Vermieter seinen Mieter in die Pflicht nehmen, die Mietwohnung zu renovieren. Ob der Mieter sich an die Klausel halten muss, hängt davon ab, ob sie wirksam ist.

Starre Renovierungsklausel = unwirksame Klausel

Enthält der Mietvertrag eine sogenannte starre Renovierungsklausel, ist sie nach heutiger Rechtsprechung unwirksam. Das betrifft zum Beispiel:

  • Starre Renovierungsfristen – etwa Formulierungen wie: „Der Mieter ist verpflichtet, Schönheitsreparaturen in Küche, Bad und Toilette spätestens alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen alle fünf Jahre und in Nebenräumen alle sieben Jahre durchzuführen.“ Erkennbar ist eine starre Frist an Formulierungen wie „spätestens“, „mindestens“ oder „immer“. Sie verpflichtet den Mieter, selbst dann zu renovieren, wenn noch kein Bedarf besteht.
  • Unwirksam können Klauseln aber auch sein, wenn die Fristen zu kurz gewählt sind. „Heute erkennen die Gerichte für die verschiedenen Räume eher Fristen von fünf, acht und zehn Jahren an“, sagt Rechtsanwalt Jens Hermann von der Rechtsanwaltskanzlei Magold, Walter & Hermann. Wenn jedoch zu den Zeiten noch keine starken Verschleißerscheinungen in den Räumen zu erkennen sind, muss auch dann nicht renoviert werden, wenn die Fristen bereits eingetreten sind.
  • Ebenfalls unwirksam sind Formulierungen, die die Farbwahl vorgeben. Der BGH urteilte dazu, dass der Vermieter lediglich neutrale Farben erwarten darf (AZ: VIII ZR 416/12).
  • Auch eine Endrenovierungsklausel ist unwirksam, wenn vom Mieter verlangt wird bei Auszug zu renovieren, egal wie lang die letzte Renovierung zurückliegt (BGH, AZ: VIII ZR 316/06).

Flexible Renovierungsklausel = wirksame Klausel

Im Gegensatz dazu sind Renovierungsklauseln laut Bundesgerichtshof (BGH) dann wirksam, wenn der Fristenplan flexibel gestaltet ist. Eine entsprechende Renovierungsklausel kann beispielsweise Formulierungen enthalten wie „im Allgemeinen“, „falls erforderlich“ oder „nach Bedarf“.

Ein Beispiel für eine derartige Formulierung wäre: „Im Allgemeinen müssen Schönheitsreparaturen, falls erforderlich, in Küche, Bad und Toilette alle fünf Jahre, in Wohn- und Schlafräumen alle acht Jahre und in Nebenräumen alle zehn Jahre durchgeführt werden.“

Info

Enthält eine Renovierungsklausel sowohl wirksame als auch unwirksame Bestandteile, so ist die Klausel insgesamt unwirksam und nicht nur die unwirksamen Teile.

Wann müssen Mieter streichen?

Mieter können während ihrer Mietdauer frei entscheiden in welcher Farbe sie die Wände streichen. Beim Auszug jedoch kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter die Wände in einer neutralen hellen Farbe streicht. 

Kleinreparaturklausel: Dann müssen Mieter zahlen

Zusätzlich zu den Renovierungsklauseln kann der Vermieter darauf bestehen, dass der Mieter Reparaturen in gewissem Kostenrahmen selbst trägt. Dazu muss der Mietvertrag aber eine Kleinreparaturklausel enthalten, die nur innerhalb enger Grenzen zulässig ist, etwa wenn sie sich auf Gegenstände beziehen, die häufig vom Mieter genutzt werden. Das sind zum Beispiel Wasserhähne, Lichtschalter, Rollladengurte, Koch- und Heizungseinrichtungen sowie Tür- oder Fensterverschlüsse. Im Hinblick auf die Kostengrenze ist sich die Rechtsprechung hier allerdings nicht einig. In der Regel dürfte die Obergrenze bei 75 bis 100 Euro liegen, in einigen Fällen haben Gerichte auch höhere Beträge anerkannt. Zudem muss die jährlich vom Mieter maximal zu zahlende Höchstsumme begrenzt sein, in der Regel gelten 200 bis 300 Euro jährlich oder sechs bis acht Prozent der Jahresmiete als noch angemessen.

Wichtig: Ist der Rechnungsbetrag einer einzelnen Rechnung höher als die festgesetzte Obergrenze, so zahlt der Vermieter nicht die Differenz, sondern den gesamten Betrag. Dann handelt es sich nämlich nicht mehr um eine Kleinreparatur. Ein Beispiel: Die Reparatur der Duscharmatur soll 150 Euro kosten, die Kleinreparaturklausel ist auf 100 Euro begrenzt. Dann zahlt nicht etwa der Mieter anteilsmäßig 100 Euro, sondern der Vermieter zahlt die gesamte Rechnung von 150 Euro.

Link-Tipp

Um unnötigen Ärger und Kosten zu ersparen, sollten Mieter ihren Mietvertrag vor dem Unterschreiben genau lesen und im Zweifelsfall überprüfen lassen.

Müssen Mieter bei Auszug renovieren?

Dass der Mieter beim Auszug renovieren muss, gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Die Grundvoraussetzung ist, dass die Wohnung bei Einzug renoviert war oder zumindest einen renovierten Eindruck vermittelt hat.
  • Wurde der Mieter wirksam zu Renovierungsarbeiten verpflichtet und wurden diese trotz Fälligkeit während der Mietzeit nicht erledigt, so muss er dies dann doch spätestens zum Ende des Mietverhältnisses nachholen.

Auch beim Auszug gibt es Klauseln, die unwirksam sind:

  • Klauseln, die den Mieter zur Renovierung beim Auszug generell verpflichten, sind in der Regel unwirksam. Auch eine Formulierung wie „Die Wohnung ist am Ende der Mietzeit fachgerecht renoviert zurückzugeben“ ist unwirksam – der Mieter muss dann gar nicht renovieren.
  • Sogenannte Abgeltungsklauseln, auch Erledigungsklauseln, hat der BGH 2015 ebenfalls für unwirksam erklärt. Beispiel: Der Mietvertrag sah eine Wohnzimmerrenovierung nach fünf Jahren vor. Zog der Mieter drei Jahre nach der letzten Renovierung aus, sollte er einen Anteil an den zukünftigen Renovierungskosten übernehmen.

Allerdings bedeutet eine unwirksame Abgeltungsklausel nicht automatisch, dass während der Mietzeit gar nicht renoviert werden muss. Sofern die Schönheitsreparaturklausel als solche wirksam formuliert ist, gilt sie.

Mietwohnung renovieren: Für welche Arbeiten sind Mieter zuständig?

Muss der Mieter seine Wohnung renovieren, stellt sich die Frage, für welche Arbeiten er zuständig ist. Welche Renovierungen der Vermieter auf den Mieter übertragen darf, ist gesetzlich nicht geregelt. Dennoch ist sich die Rechtsprechung darüber einig, welche Arbeiten zu den sogenannten Schönheitsreparaturen zählen:

  • Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken
  • Streichen der Heizkörper und Heizungsrohre
  • Streichen von Fußböden oder Reinigung von Teppichböden
  • Streichen von Innentüren, Fenstern und Außentüren von innen

Alle anderen Arbeiten sind Sache des Vermieters. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Abschleifen und Versiegeln von Parkettboden
  • Erneuerung von zerschlissenem Teppichboden
  • Streichen der Fenster und der Außentür von außen
  • Reparaturen von Heizung, Sanitäranlagen und Elektroinstallation

Schönheitsreparaturen: Kann der Vermieter Vorgaben machen?

Enthält der Mietvertrag wirksame Renovierungsklauseln, kann der Vermieter trotzdem keine willkürlichen Vorgaben für Renovierungen machen. Zum Beispiel kann der Vermieter nicht verlangen, dass Schönheitsreparaturen von einem Fachbetrieb ausgeführt werden. Entsprechende Klauseln sind unwirksam.

Während der Mietzeit darf der Vermieter auch keine Bestimmungen zur Farbwahl machen. Eine Klausel wie „Alle Türen und Fenster sind weiß zu streichen“ wäre unwirksam. Eine ordnungsgemäße und fachgerechte Ausführung der Arbeiten dagegen kann er verlangen: Mit offenen Tapetennähten oder „Lacknasen“ etwa muss sich der Vermieter nicht zufriedengeben.

Link-Tipp

Wer seine Wohnung renovieren möchte, kann auch selbst Hand anlegen. Dazu müssen Mieter jedoch einige Regeln beachten. Hier erfahren sie, welche.

Auch bei der Farbwahl für die Endrenovierung bei Auszug sind in gewissem Rahmen Vorgaben möglich, zum Beispiel: „Anstrich in hellen oder neutralen Farbtönen“.

Kann der Mieter den Vermieter zum Renovieren zwingen?

Stehen im Vertrag keine wirksamen Renovierungsklauseln und wurde die Wohnung beim Einzug unrenoviert an den Mieter übergeben, ist im Grunde automatisch der Vermieter für Schönheitsreparaturen zuständig. Was nun, wenn sich der dekorative Zustand der Wohnung im Laufe der Jahre immer mehr verschlechtert? Theoretisch kann der Mieter nun vom Vermieter verlangen, die Wohnung zur renovieren. Wenn er dies allerdings tut, wäre die Wohnung nach der Renovierung in einem besseren Zustand, als ursprünglich vereinbart.

Einen besseren als den vertraglich vereinbarten Zustand schuldet der Vermieter allerdings nicht. Der BGH löst das Problem nach dem Halbe-Halbe-Prinzip: Der Mieter kann dann zwar die Durchführung der Schönheitsreparaturen verlangen, muss sich nach Treu und Glauben aber an den hierfür anfallenden Kosten in der Regel hälftig beteiligen (BGH; Az.: VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18).

Link-Tipp

Bad, Fenster und Elektrik: Jetzt lesen, wann Mietern eine Renovierung der Mietwohnung durch den Vermieter zusteht.

Der BGH gibt das Prinzip der hälftigen Kostenteilung allerdings nicht als absolutes Prinzip vor: So ist es durchaus denkbar, dass dann, wenn die Wohnung bei Übergabe sehr stark abgenutzt war, der Mieter weniger als die Hälfte der Kosten für spätere Renovierungen zu tragen hat. Umgekehrt müsste dann auch der Vermieter nicht die volle Hälfte der Kosten übernehmen, wenn der Abnutzungszustand eher noch nicht stark war. Dies wird künftig die Instanzgerichte wohl im Rahmen von Einzelfallentscheidungen häufiger beschäftigen.

Link-Tipp

Grundsätzlich sollte bei Einzug immer ein Übergabeprotokoll angefertigt und von beiden Mietparteien unterschrieben werden. Damit ist dann im Zweifelsfall der nicht renovierte Zustand der Wohnung dokumentiert.

Was tun, wenn irrtümlich renoviert wurde?

Wenn ein Mieter bei Auszug die Wohnung renoviert hat oder nach einer Abgeltungsquote gezahlt hat, obwohl er wegen einer unwirksamen Klausel nicht dazu verpflichtet gewesen wäre, kann er unter Umständen eine Kostenerstattung vom Vermieter fordern. Es gilt aber für etwaige Forderungen eine kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten nach Ende des Mietvertrags. In solchen Fällen sollten sich Mieter unbedingt rechtlich beraten lassen – beispielsweise von einem Mieterverein oder einem Fachanwalt.

Regine Curth20.12.2021

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47 Kommentare

Nitsrek am 14.03.2024 10:19

Meine Tante (84 Jahre) muss aufgrund der großen Wohnung in eine kleiner Wohnung umziehen (Umzug findet im gleichen Haus statt). Ihr Mann liegt sterbenskrank abwechselnd im KH und Reha (Hospiz ist in Aussicht). Nun hat sich die Gelegenheit ergeben im gleichen Haus eine kleine Wohnung zu bekommen. Da keine Kinder da sind und ich (300 km entfernt, Vollzeit beschäftigt) alles von der Ferne aus versuche zu regeln, stoße auch an meine Grenzen. Sie wohnen bereits seit 47 Jahren in dieser Wohnung (Erstbezug) und es wurde nie etwas darin renoviert. Das Bad uralt! Nun wurde ihr von der Vermieterin mitgeteilt, dass sie die Wohnung so verlassen muss, wie sie vor 47 Jahren eingezogen ist. Mein Onkel hatte die Wohnung teilweise alle 10 Jahre neu gestrichen oder tapeziert. Jetzt, wo er nicht mehr kann, ist meine Tante nicht in der Lage, diese Wohnung zu renovieren. Was kann im schlimmsten Fall passieren?

Ich habe eine Entrümpelungsfirma bestellt, die aber die Wohnung nur besenrein zurück lässt. Kann man von Ihr erwarten, dass sie eine 47 Jahre alte Wohnung, welche vom Vermieter nie erneuert wurde, neu renoviert übergeben muss? Über eine fachliche Auskunft wäre ich sehr dankbar.

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Georg Röder am 16.03.2024 21:14

Es würde mich wundern, wenn ein 47 Jahre alter Mietvertrag nicht eine oder mehrere unwirksame Klauseln zu den Schönheitsreparaturen enthielte. Das sollten Sie mal prüfen (lassen).

Gabriele am 07.12.2023 06:58

Meine Mutter muss nach über 40 Jahren aus ihrer Wohnung ins Pflegeheim, sie ist dement. Ich habe eine Vorsorgevollmacht und die Wohnung im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt. Einen Mietvertrag habe ich nicht gefunden. Mein Stiefvater hat schon vorher in der Wohnung gewohnt. Insgesamt kommt man auf über 50 Jahre. Es ist seit langem nichts renoviert worden. Auch vom Vermieter ist ewig nichts gemacht worden.

Wie sieht es mit Renovierung zum Auszug aus?

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Siggi am 17.06.2023 20:13

Moin hätte da die Frage wohne 2 Jahre in der Wohnung jetzt soll Ich wieder weiss streichen weil Ich koche und rauche in der Wohnung bin Ich verpflichtet dazu da Im Mietvertrag nichts steht von Nichtraucher Wohnung und der Vermieter bei Einzug gesagt hat das Es völlig ok ist jetzt soll Ich streichen?

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MICHAELA SCHOLTZ am 04.06.2023 17:48

Hallo zusammen ich vor 1.5 Jahren in meine jetzige Wohnung eingezogen.

Jetzt haben meine Vermieterin das Haus verkauft und der neue Besitzer will die Wohnung selbst nutzen .Muß ich nach so kurzer Zeit schon streichen ?

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Sunshine am 12.04.2023 20:42

Hallo, ich bin am 01. Juni 2019 in meine Wohnung eingezogen und ziehe jetzt zum 01.05.2023 wieder aus. Das sind dann 3 Jahre und 11 Monate Mietdauer gewesen. Ich habe nur einen von der Vermieterin geschriebenen „Vorläufigen Mietvertrag“, den ich per Mail gesendet bekommen habe, in dem unter Punkt 1 die Wohnung benannt wird, Punkt 2 ist der Mietpreis, Punkt 3 die Nebenkosten, Punkt 4 das wir von einem langfristigen Mietverhältnis ausgehen, Punkt 5 die Höhe der Kaution, Punkt 6 die Bankverbindung und als letztes Punkt 7, wo es um den Auszug geht und weshalb ich schreibe. Punkt 7 lautet „Die Mieterin übernimmt bei Einzug eine renovierte Wohnung ohne Mängel und erklärt sich bereit diese bei einem Auszug in ebenso renoviertem Zustand zurück zu geben“. Meine Frage: Ist das wirksam, da es ja nur ein vorläufiger Mietvertrag ist und die Mietdauer ja auch nicht super lange war? Würde mich über Antwort sehr freuen

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APW am 31.03.2023 09:47

Schöne Zusammenfassung. Nur leider ohne Nennung der entsprechenden Gerichtsentscheidungen

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Markner am 29.03.2023 21:19

Wir wohnen seit 19 Jahren in unserer Wohnung und müssen nun umziehen in eine Seniorenwohnung

unsere Wohnung war beim Einzug ohne Tapeten und nur gekälkt ,jetzt haben wir auferlegt bekommen

die Tapeten vollständig zu entfernen ,ist das so richtig und zu Recht ?????

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Coffeetoffee am 29.03.2023 17:55

Ich wohne seit 25 Jahren in dieser Wohnung. Jetzt steht der Auszug ins Land. Ich habe den 3 und 5 Jahre Renovierungs-Mietvertrag inkl. Schönheitsreparaturen.

Muss der Vermieter nicht nach dieser Zeit sanieren?

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werner44 am 29.03.2023 15:05

Bei den katastrophalen Vermieter feindlichen Gesetzen ist es kein Wunder, wenn Vermieter ihre Wohnungen, deshalb nicht mehr vermieten!! Deshalb stehen in Deutschland rund 1,7 Millionen Wohnungen leer u. werden nicht mehr vermietet. Vor Gericht bist Du als Verm. immer der "Dumme"

Ich wünsche keinem Richter etwas "schlechtes" nur einen Wohnblock mit 200 Mietwohnungen (gerne mehr) die Urteile würden zu 98 Prozent Vermieter freundlicher ausfallen!!! Vor Gesetz hat der

Mieter zu aller erst einmal Recht. Als Vermieter mußt Du die Mietrecht Verstöße mit Foto und Zeugen den Nachweis erbringen, was in der Realität meistens nicht möglich ist. Z.B. das aktuelle Thema ist die Schimmelbildung im Schlafzimmer. Wegen der Energie Krise ist der Mieter natürlich geneigt zu sparen; Er lüftet nicht ausreichend. Zunächst ist die Bausubstanz an der Schimmelbildung Schult. Es ist eine Schande wie Vermieter in diesem Punkt vom Mieterverein auch noch Rechtsbeugend schikaniert/gequält werden. Man muß als Vermieter z. B. Raucher und Tierhalter dulden. Wenn ein Ehepaar z.B. Beide Raucher sind werden in der Wohnung circa 30 bis 40 Zigaretten geraucht. Wie die Wohnung nach rund 5 Jahren aussieht, können Vermieter nur ein Lied singen. Der egliche Teerfilm auf den weißen Kunststoff - Fensterrahmen läßt sich nicht mehr entfernen. Ich vermiete deshalb 2 Wohnungen nicht mehr !! Ich habe die "Schnauze" voll.

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Nröjb am 27.09.2023 21:58

Die Medaille hat bekanntlich zwei Seiten. Und es gibt auf beiden Seiten schlimme Vögel. Meine jetzige Erfahrung ist diese, dass der Vermieter ein mieser Vertreter seiner Zunft ist und langjährige Bestandsmieter*innen mit perfiden Mitteln aus den Wohnungen ekelt, um die Mieten zu den aufkommend horrenden Mietpreise weiter zu vermieten.

Lieber mal über den Tellerrand schauen und nicht nur sich als Opfer sehen.

Es sollte immer ein Geben und Nehmen sein.


Pfaelzerhexe am 12.11.2023 11:16

Hallo,

da kann ich nur zustimmen.

Wir haben auch mehrere Wohnungen leer stehen. Da es sich meist nicht lohnt zu vermieten, wenn man den Ärger mit einrechnet..... nicht gezahlte Mieten, Wohnungen total eingesaut nach Auszug etc...

Schade für alle ordentlichen Mieter, dass es so wenige Wohnungen auf dem Markt gibt.

Die mieterfreundlichen Gesetze machen es nicht besser.....


Schüler am 26.11.2023 00:47

Genau so sieht es aus. Mieter geht ins Heim und die Kinder machen keine Anstalten die Wohnung nach 20 Jahren ordentlich zu übergeben


Hannelore am 17.04.2023 16:38

Vollkommen richtig. Ich habe auch Wohnungen leer stehen, die ich nicht mehr vermieten will. Wer heute als Privatmann Wohnungen vermietet ist mit dem Klammerbeutel gepudert. In der vergangenen Woche mußte der Gerichtsvollzieher mal wieder einschreiten. Die Wohnung ist seit 12 Monaten vermietet, 6 Monate davon vergingen von Kündigung - Gerichtsvollzieher, jetzt muß renoviert werden und ich muß die Sachen des Mieters 3 Jahre aufbewahren, das heißt Lagerkosten.

Vor dem Bezug des Mieters war die Wohnung renoviert worden. Ich könnte brüllen, wenn ich höre: es fehlen Wohnungen. Unter diesen Umständen ist das gar nicht möglich.


siegried.keller am 10.07.2023 14:20

Hallo Werner,

es liegt wohl eher an der Schwammigkeit unserer Gesetze. Auch als Mieter hat man es nicht einfach.

Wir wohnen seit 09.04.2022 in einer Mietswohnung und ziehen nun wieder zum 01.09.2023 dort aus.

Weshalb?

Ich versuche alles so kurz wie möglich zusammenzufassen. Seit November 2022 haben wir zunehmende Schimmelbildung durch Feuchtigkeit einer undichten Dachterrasse über uns, Feuchtigkeit im Keller sowie Feuchtigkeit mit Schimmelbildung im Badezimmer (Decke und Wand), Kinderzimmer (Decke und Wand), Küchenwand (unten u. oben) etc.

Nun hat sich nach vielen Recherchen herausgestellt, dass diese Wohnung schon seit 2015 mit Schimmelbildung zu tun hat. Deshalb haben auch die Vormieter bisher nicht sehr lange in dieser Wohnung gewohnt. Durch einen Gutachter der Gebäudeversicherung ist eindeutig belegt, dass die Schimmelbildung nicht vom schlechten Lüften und nicht vom schlechtem Heizen entstanden ist, sondern durch bauliche Mängel, feuchtes Mauerwerk!!!

Wie man sehen kann gibt es auch Vermieter die sich nicht korrekt verhalten, die unehrlich und verantwortungslos sind!

Zudem sind wir uns ziemlich sicher, dass, wenn wir ausgezogen sind die Ursache nicht bekämpft wird, sondern einfach wieder nur mit Schimmelentferner, wie die Jahre zuvor der Schimmel entfernt wird und einfach darüber gestrichen wird. Um Schimmel den Garaus zu machen muss die Ursache behoben werden. Denn Schimmel ist gesundheitsgefährdent und sollte nicht einfach ignoriert werden. Meistens sind auch eine schlechte Bausubstanz, undichte Dächer/Dachterrassen, oder Kältebrücken dafür verantwortlich. Ganz ehrlich zu behaupten schlechtes Lüften oder schlechtes Heizen der Mieter sei an Schimmelbildung schuld ist eine Frechheit. Wer setzt sich schon im Winter in eine kalte, schlecht beheizte Wohnung? Niemand!

Auch von der Dame, welche über uns die undichte Dachterrasse hat wurde seit Jahren behauptet die Feuchtigkeit und der Schimmel kommen vom schlechten Lüften. Zum Glück hat das der Gutachter genau überprüft und sichergestellt, dass das nicht so ist.

Kurzum auch MIETER werden von VERMIETERN schikaniert!

regina am 29.03.2023 12:38

ich bin geschieden und ich habe eine Tochter , wir suchen eine Wohnung.

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werner44 am 29.03.2023 15:12

Wer zahlt Miete? Sie oder Jopcender? Haben Sie eine Haftpflichtversicherung die Schäden am Eigentum des Vermieters reguliert? Haben Sie Haustiere und sind Sie Raucher?

armermieter131%% am 29.03.2023 12:32

Wie sieht das ganze denn aus, wenn der Vermieter kein Übergabeprotokoll gemacht hat. Verabredet waren wir, er ist dann aber einfach abgehauen.

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woboger am 01.09.2023 20:46

Dann gibt es auch nichts zu renovieren und es kann davon ausgegangen werden, dass der Vermieter keine Einwände gegen den Zustand der Wohnung beim Auszug erhebt.

Scheiße 204ß am 29.03.2023 11:28

Über dieses Thema wirdnoch lange diskutiert, da auch Gerichte keine eindeutig klare Regelung getroffen haben und die Ausziehende keine Interesse an guter Renovierung ahben so mit billigster Farbe einfach hinstreichen,. Besser der Eigentümer nimmt einen Betrag der Miete spart und renoviert selbst.

Ist halt wie leider oft dutrch viele Gerichtsurteile in Schieflage. Auch weil öfter und kürzer Umgezogen wird, zusammen ziehen, trennen, all das wirkt sich aus.

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Besim Turshillova am 29.03.2023 11:28

Bitte, ich habe eine Familie und suche ein Haus zur Miete

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Oliver am 08.02.2023 23:33

Nach 47 Jahren ziehe ich bald aus meiner Mietwohnung im 2. EG aus. Vorher habe ich 10 Jahre im selben Haus im Dachgeschoss gewohnt.

In meinem Mietvertrag aus 1976 sind starre Fristen für die Renovierung einzelner Wohnräume angegeben und außerdem eine Bruchteilregelung für die Kosten der Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses.

Ferner heißt es: Die an sich fälligen Schönheitsreparaturen der Dachgeschosswohnung werden bei Auszug in der jetzigen Wohnung fällig.

Ich hatte die jetzige Wohnung beim Einzug auf eigene Kosten renoviert.

In den 47 Jahren dort ist außer neuer Fenster nichts von Seiten des Vermieters gemacht worden.

Fast überall habe ichneue Bodenbeläge (Fliesen und Laminat) auf eigene Kosten verlegen und auch eine Einbauküche einbauen lassen.

2 Zimmer sind grün und ein Zimmer ist gelb gestrichen.

Der Vermieter sagt nun Renovierungen sind gemäß Mietvertrag notwendig und auffällige Wandfarben sind in heller Farbe zu streichen.

Sind wir verpflichtet diese Renovierungen auf eigene Kosten vorzunehmen?

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Für UG dritte am 29.03.2023 13:10

Nein. !!!


Regina am 29.03.2023 13:53

Ich würde vermuten: Nein! Da Sie ja schon beim Einzug selbst renoviert haben und damit eine nicht renovierte Wohnung bekommen haben. Das würde den Mieter, also Sie, benachteiligen. Aber lassen Sie sich lieber rechtlich beraten.

MfG

Jens am 19.12.2022 13:18

Bei meinem Auszug wurde im Abnahmeprotokoll der Zustand der Wohnung festgehalten und vereinbart, dass ich drei Wände streichen muss.

Dies wurde erledigt.

Nachträglich möchte die Vermietungsfirma nun aber doch, dass ich doch die komplette

Wohnung streiche.

Ist das zulässig?

auf Kommentar antworten

Sebi am 13.10.2022 11:06

Wir ziehen aus unserer WG. Unser Vermieter meint wir müssen die komplette Wohnung neu streichen. Auch in einer Spezialfarbe. Im Mietvertrag steht folgendes:

Wird die Wohnung im renovierten oder nicht renovierungsbedürftigen Zustand an den Mieter übergeben, ist der

Mieter während der Mietzeit verpflichtet, die laufenden Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung fachge-

recht auszuführen oder auf seine Kosten ausführen zu lassen, soweit diese durch den vertragsgemäßen Gebrauch

der Mietsache erforderlich waren. In diesen Fällen ist der Vermieter auch nicht verpflichtet, selber Schönheits-

reparaturen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache durch den Mieter erforderlich waren,

durchzuführen oder deren Kosten zu tragen. Hierzu gehören insbesondere das Anstreichen bzw. Tapezieren der

Wände und Decken sowie der Innentüren, das Lackieren der Heizkörper und Heizrohre und der Außentüren und

Fenster von innen.

Fällige Schönheitsreparaturen sind spätestens bei Mietende nachzuholen.

Die Schönheitsreparaturen sind, nach $ 243 BGB, soweit erforderlich, in fachgerechter „mittlerer Art und Güte" zu

leisten und richten sich im konkreten Fall nach dem Renovierungsbedarf, d.h. je nach Zustand der Mietsache früher

oder später.

Muss ich alles neu streichen?

auf Kommentar antworten

Hanna Junge- am 05.10.2022 15:38

Wir wohnen seit 1985 in einer Wohnung, die bei Übergabe nicht renoviert war. Wir ließen selbst tapezieren und streichen. Es war kein Übergabeprotokoll gefertigt worden.

Die Wohnung hatte mehrere Wochen leer gestanden. Wir wollten damals auf eigene Kosten (!) die sehr vertretenen Pitchpine-Dielen abziehen und neu versiegeln lassen. Das wurde abgelehnt. Wir legten daher Teppichboden darüber. Da keine Klauseln vereinbart waren u

und unsere die einzige unrenovierte Wohnung im 8-Parteien-Haus ist, wird nach unserem Auszug ganz viel herausgerissen (Kacheln in Küche und Bad, Leitungen über Putz, alte Nachkriegseinbauten).

Das StäbchenParkett im Flur war nach Wasserschaden (unverschuldet) erneuert worden, aber trotz Behauptung nicht versiegelt. Dieses hat deutliche Verfärbungen.

Wir sind der Meinung, wir müssen nicht renovieren.

auf Kommentar antworten

Andy am 16.08.2022 21:22

Mein Schwiegervater ist vor kurzem verstorben der Vermieter verlangt das wir die Tapeten von den Wänden die hlozverkleidung von den decken und den fussboden entfernen er wohnte über 50 Jahre dort ist das rechtlich

auf Kommentar antworten

Mimo am 28.08.2022 06:51

Hallo Andy,

das kann ich mir kaum vorstellen. Mit meiner Oma war es vor 3 Jahren das Gleiche.

Alte Verträge enthalten praktisch alle unwirksame Klauseln zur Renovierung und zu Schönheitsreparaturen, so dass nichts getan werden muss.

Außerdem gibt es vermutlich kein Übergabeprotokoll vom Einzug, so dass gar nicht überprüft werden kann, wie der Zustand bei Einzug war, also kein Vergleich mit dem aktuellen Zustand möglich ist.

Und der Fußboden ist normalerweise Sache des Vermieters. Nach ungefähr 20 Jahren dürfte der spätestens als abgenutzt gelten und es wäre seine Aufgabe, ihn zu ersetzen. Wenn er also - wie bei meiner Oma - 50 Jahre nichts daran getan hat, ist es seine Aufgabe.

In unserem Fall wollte der Vermieter sogar ein abstraktes Schuldanerkenntnis haben, dass wir die kompletten Renovierungskosten übernehmen.

Am Ende habe ich ihm nur die Zählerstände für die Nebenkostenabrechnung unterschrieben und das war es.

Viele Grüße

Mi

Bella am 05.08.2022 16:09

Hallo ich bin 2007 in ein in der Wohnung eines privatvermieters gezogen bin Zwischenzeit jetzt aber umgezogen und er möchte dass ich die komplette Wohnung renoviere wo ich die Wohnung bezogen habe war sie aber nicht renoviert und saniert ein alter Wasserboiler in der Küche Badezimmer und Wohnzimmer Küche Schlafzimmer waren die Kabel an der Decke nach kurzer Zeit durchgeschmort sie sind und er sagte zu meiner Frau es macht zu viel Dreck und und wir nach 15 Jahren da ausgezogen nun alle Tapeten wenn Fußleisten Fenster geputzt und meine Frage ist darf er das von ihr verlangen

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Mikke0504 am 17.07.2022 10:21

Hallo, ich habe eine Frage. Ich habe meine Wohnung gekündigt. Mein Vermieter möchte die Wände meiner Wohnung mit einer bestimmten Farbe streichen, was bedeutet das für mich? Muss ich diese Farbe bezahlen? Denn eigentlich wäre es ja nur meine Pflicht die Wohnung zu weißen.

Vielen Dank

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 25.07.2022 11:24

Hallo,

zunächst einmal bist du nur dazu verpflichtet die Wände zu streichen, wenn die Wohnung bei deinem Einzug frisch renoviert war und im Mietvertrag vermerkt ist, dass du Schönheitsreparaturen durchführen musst. Der Vermieter darf dir aber in keinem Fall vorschreiben, in welcher Farbe, die Wohnung gestrichen werden muss. Es reicht, wenn die Farbe neutral ist. Bedenke, dass wir keine Rechtsberatung leisten können. Diese erhältst du von einem Fachanwalt oder beim Mieterbund.

Beste Grüße

deine immowelt Redaktion

Hallo am 08.07.2022 08:20

Hallo,

bei unserem Einzug wurden Decken sowie Türen und zwei der vier Zimmer gestrichen. Alle anderen wände (2 zimmer, flur, küche) waren nicht tapeziert oder gestrichen (da die vormieter verpflichtet wurden ihre tapeten abzureißen). Also man blickte auf den grauen Putz. Gilt dieser Zustand als unrenoviert und ist die schönheitsreparaturenklausel somit ungültig?

Sind wir ebenfalls verpflichtet bei auszug die tapeten zu entfernen?

Vielen Dank

J.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 26.07.2022 08:31

Hallo,

theoretisch könnte die Klausel für die renovierten Zimmer gelten, aber nicht für die unrenovierten. Leider können wir diesen Sonderfall aus der Ferne nicht beurteilen. Hilfe erhalten Sie beim Miterbund oder einem Fachanwalt.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Margareta Zaug am 04.07.2022 14:41

In einem Fall will der Mieter bei Schimmelbildung die Renovierungskosten nicht übernehmen. Muss der Mieter zahlen?

auf Kommentar antworten

Kunbus am 04.07.2022 13:02

Hallo,

ich wohne mit meiner Frau und 4Kinder seit über 8Jahren in einem gemieteten Reinmittelhaus, ich hatte das Haus renoviert übernommen und werde so ähnlich wieder zurückgeben, kein Problem!!

Und zwar habe ich 2 konkreten Fragen

1- wie ist mit der Küche, manche Schränke sind abgenützt auch das E-Herd durch das tägliche Kochen auch abgenutzt!!

kann meine Vermieterin auch mich dazu zwingen diese zum Reparieren oder auszutauschen?

2- im Garten sollte uns ein Brunnen mit Wasserpumpe zur Verfügung stehen!

seit dem letzten Sommer kommt kein Wasser mehr auf!!! obwohl ich eine neue Pumpe gekauft hatte!!

Meine Vermieterin möchte und sagte, dass ich selber darum kümmern muss!! ich soll nun ein Brunnenbauer suchen um evtl. das Brunnen zu reinigen bzw. zu vertiefen !!

soll ich sowas machen und meiner Vermieterin die Rechnung stellen oder über rechtlichen Wege (Rechtsanwalt) durchlaufen lassen???

Bedanke mich herzlich für die Antwort

auf Kommentar antworten

loewenoma am 04.07.2022 12:43

Danke für diese Infos

auf Kommentar antworten

ybkBY3ex7 am 04.07.2022 12:23

Schaut Euch mal das Mietrecht in der Schweiz an : dort gilt : ich Chef , Du Mieter nix

auf Kommentar antworten

Cashmerino! am 04.07.2022 11:17

Wie sieht es aus wenn ein Hausverwalter einfach das Treppenhaus nicht renoviert? Ist er nicht auch verpflichtet in Abständen die Renovierung zu machen?

auf Kommentar antworten

marima am 14.04.2022 18:44

Hallo,

Ich wohne seit ca. 8 Jahren in einer Mietwohnung. Nun muss ich wegen Eigenbedarf ausziehen. Muss ich trotzdem die Wände neu streichen und den Bodenbelag entfernen? Wie sieht es dann mit Renovierungsarbeiten aus.? Ich habe ja jetzt keine Möglichkeit einem Nachmieter die Übernahme des Bodenbelages oder Möbel etc. anzubieten???

Bitte dringend um Hilfe...

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said am 23.03.2022 22:13

Hallo

Ich habe seit August 2021 aus eine Wohnung ausgezogen. Beim dem Auszug hat mir der Vermieter , bei der Renovierung gezwungen, dabei ging es um Vorrichtungen , die als Aufteilung der Schlafzimmer und Kinderzimmer aus fixiertes Holz und Gipsplatten, zu beseitigen. Beim dieser Arbeit wurde der Decke teilweise beschädigt, so war Ich gezwungen das auch noch zu renovieren, Ich habe dafür 500€ bezahlt , und zusätzlich die Wände streichen. Ich weiss nicht ob der Vermieter hatte damit Recht oder nicht. Hätte Ich das nicht ge.acht würde mir keine Kaution zurück bezahlt. Ich möchte ihn verklagen, wusste ich aber nicht ob Ich Recht habe oder nicht

Vielen Dank für ihren Rat

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Nina am 15.02.2022 10:51

Ich schreibe Ihnen, um Sie um Ihre Hilfe bezüglich eines Mietvertrags zu bitten. Wir haben eine kleine Wohnung gekauft. Allerdings hat der Vorbesitzer die Wohnung in einem renovierungsbedürftigen Zustand hinterlassen. Es gibt einen Mietinteressenten, der vorgeschlagen hat, die Renovierung auf eigene Kosten und gegen eine Mietminderung selbst durchzuführen. Er selbst ist ein Handwerker. Könnten Sie mir Tips geben wie ich diese Vereinbarung in den Vertrag aufnehmen kann. Oder würden Sie generell einen solchen Vertrag empfehlen?

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moellersickte am 23.03.2022 13:20

Je nach Umfang der Arbeiten, x Monate mietfrei. Material selber kaufen, da man es absetzen kann - also nu die Arbeitsleistung wird vergütet. Auf 15% Regel achten, ggf. Mietvertrag später beginnen lassen. Nebenkosten sollte der Mieter auch während der Renovierungszeit bezahlen.

Kika61 am 27.01.2022 17:03

Hallo, wir sind Vermieter

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susannerauch1234@gmail.com am 29.03.2023 23:17

Hallo,

Wir sind Mieter, suchen 4 Zimmer wohnung in Augsburg.

Matt am 08.09.2021 15:12

Ich liebe seit 20 Jahren einer Mietwohnung. Die Wohnung selbst ist 30 Jahre alt.

Nach welcher Zeit muss ein Vermieter eine neue Küche einbauen oder neue Geräte einbauen in eine Küche?

Weil der Gerd und der Kühlschrank

schon sehr verschlissen sind.

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Infohei am 04.07.2022 12:02

Hallo Matt,

schön, dass sie ihre Mietwohnung l i e b e n, aber wieso sind der G e r d und der Kühlschrank sehr verschlissen, kann da nicht ganz folgen(?)


Heimkehrer am 04.07.2022 13:53

Und wer ist auch noch verschlissen?


Kimai am 19.10.2021 00:38

Garnicht, wenn die Geräte funktionieren. Wenn Sie seit 20 Jahren in der Wohnung wohnen, ist der Verschleiss wohl auf naturgemäße Gebrauchsspuren zurückzuführen. Und ganz ehrlich ?! Ich würde mir überlegen, den Vermieter zur Erneuerung (das ist dann nämlich eine Modernisierung, da die Küche ja schon 10 Jahre älter ist als Ihre Benutzung) aufzufordern. Eine Modernisierung darf nämlich auf die Miete umgelegt werden. Da ist es wahrscheinlich günstiger, selbst einen gebrauchten Herd und Kühlschrank zu besorgen

Newyork93 am 29.07.2021 16:27

Hallo Zusammen,

was bedeutet bei der Kautionsvereinbarung: Diese Kautionszahlung kann nicht abgewohnt werden...oder was bedeutet es wenn es "abgewohnt" werden kann..

Herzliche Dank

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Kimai am 19.10.2021 00:29

Die Kautionszahlung kann nicht "statt Mietzahlung" verrechnet werden. Sie müssen also die (z.B.) letzten 2 oder 3 Mieten in der Zeit zwischen Kündigung und Mietende/Auszug aus der Wohnung zahlen und können nicht statt dessen die Kautionszahlung vorschlagen oder "abwohnen", denn damit würden Sie dem Vermieter die Möglichkeit einer berechtigten Inanspruchnahme der Mietkaution (Mietsicherheit) nehmen.

angia49 am 28.07.2021 14:23

Unser Mieter hat uns wegen Einzug in sein Eigenheim nach knapp 3 Jahren die Wohnung gekündigt. Unsere Wohnung war frisch renoviert, welches uns auch im Mietvertrag unterschrieben wurde. Als Anhang zum Mietvertrag hat uns unser Mieter auch beim Auszug eine ebenso frisch renovierte Wohnung zugesichert. Nun läuft zum Monatsende der Mietvertrag aus. Die Wohnung weist an 2 Wänden deutliche Spuren von schlecht beseitigten Bohrlöchern und sogar gespachtelte Stellen von Ausbesserungen aus. Wir möchten die 2 Wände neu tapeziert haben (Tapeten dazu könnten wir zur Verfügung stellen). Doch muss ich den Mieter nach dem Monatswechsel noch Zugang zu der Wohnung gewähren? Allein seine Reaktion, dass wir den Zustand der Wände so nicht akzeptieren, war mehr als unverschämt und beleidigend.

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Kimai am 19.10.2021 01:10

Eine "starre" Klausel der Renovierung ist seit 2015 ungültig und Renovierungen, also z.B. Streichen der Wände, ist nur zulässig, wenn der Vertrag explzit aussagt, dass diese lediglich bei Erfordernis (zB. deutliche Gebrauchsspuren) erfolgen brauchen. Lesen Sie den obigen Artikel, werden Sie feststellen, dass sich eine gerichtliche Auseinandersetzung für das komplette Tapezieren zweier Wände nicht lohnt, da eine 3 jährige Nutzung dazu unverhältnismäßig ist, eine Einbehaltung der Kaution daher nicht rechtmäßig ist und Sie, wie ich vermute, den Mieter nicht schriftlich zur Mängelbeseitigung aufgefordert haben bzw. der Mieter nicht ein entsprechendes Mängelprotokoll unterschrieben hat. Sollte Ihnen nämlich vor Gericht nicht Recht gegeben werden (unter Berücksichtigung der BGH Urteile v. 2015 und 2019) haben Sie Zinsen für die vereinnahmte Kaution und die Rechtsanwaltskosten des Mieters zu tragen. Das gilt es abzuwägen und ggf. einen Fachanwalt für Mietrecht für ein Beratungsgespräch hinzuziehen (manchmal deckt das sogar die Rechtschutzversicherung ab) Bitte wägen Sie auch einmal ab, ob Ihr Mieter vielleicht unverschämt und beleidigend reagiert hat, weil er Ihren Vorschlag, die Wände fachgerecht neu zu tapezieren auch unverschämt fand.

bertsch@web.de am 21.06.2021 15:42

Sie sollten sich über Ihre Auftraggeber im Klaren werden. Sind es Mieter oder doch eher Vermieter??

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Advokat am 21.06.2021 18:05

Sowohl als auch können Auftraggeber von Immowelt sein. Warum wird eigentlich bei einem in nüchternen, sachlichen Ton abgefassten Artikel die Frontenfrage gestellt?

Alexandra am 01.05.2021 17:01

Wie ist es denn, wenn man eine Wohnung ohne Tapeten angemietet hat. Muss man dann auch alles wieder entfernen wenn man auszieht, so steht es in meinem Mietvertrag. Habe überall Rauhfaser angebracht und weiß gestrichen.

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Troglio72 am 08.05.2021 19:35

Moin Alexandra,

üblicherweise gibt man eine Wohnung in dem Zustand zurück, in dem man sie übernommen hat. Wenn dein Vermieter mit der Tapete nicht einverstanden ist, so hast Du die Möglichkeit dieses noch zu korrigieren. Ist dein Mietvertrag jedoch schon beendet kann Dein Vermieter Schadenersatz verlangen, wenn Du die Wohnung verspätet zurückgibst.

Jacki am 05.03.2021 16:34

Im Jahr 2017 sind wir in eine Altbauwohnung gezogen, haben gestrichen und tapeziert, der Vermieter hat uns überall freien Lauf gelassen. Nach und nach stellte sich raus, dass die Wohnung immer schimmelt, in allen Zimmern, es war auch ein Fachmann da, der meinte, man brauche eine neue Aussenfasade, in den Zimmern wurde immer wieder der Schimmel weggemacht, der natürlich immer wieder kam. Jetzt wurde das Haus verkauft. Die neuen Käufer haben den Schimmel hinter dem Fernseher gesehen und wir sollten auch ausziehen, einigten uns auf 2-3 Monate was auch geklappt hat. Nun wird uns der Schimmelbefall vorgeworfen, nachdem wir ausgezogen sind, und erheblich viel Schimmel hinter den Schränken hervorkam, hinter der Küche, im Bad, eben überall, mehr wie lüften und heizen und immer wieder den Schimmel abwaschen und streichen, auch durch einen Fachmann geht. nicht. Meine Freundin ist inzwischen schon krank Asthma, Allergie usw. und nun werden wir zur Rechenschaft gezogen.....es ist ein sehr altes Haus, wo im Keller der Schimmel schon anfängt. Kann ich hier Mietminderung verlangen. Liebe Grüße Jacki

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Nicole Heistermann am 29.04.2021 05:15

Hallo Jacki. Ich wohne gerade auch in einer massiven Schimmelbude und habe Mieterschutz u Anwalt im Einsatz. Wenn Du Dich austauschen möchtest auch wegen der Allergien... dheelis@gmx.de lieben Gruß Nicky 🐈

Oli am 04.03.2021 12:13

Hallo Immowelt,

ich bin vor einem Jahr in meine Wohnung eingezogen. Die Wohnung wurde mir in einem renovierten Zustand (Wände und Decken mit Raufasertapete tapeziert und weiß gestrichen) übergeben. Nun möchte ich ausziehen

In meinem Mietvertrag sind keine starren Fristen in Bezug auf die Schönheitsreparaturen festgelegt. Es heißt: „Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet die im laufenden Mietverhältnis durch den Mietgebrauch erforderlich werdenden Schönheitsreparaturen durchzuführen. Darunter ist das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken innerhalb der Wohnung zu verstehen“.

Weiter heißt es: „Der Mieter ist bei Vertragsende verpflichtet fällige Schönheitsreparaturen nachzuholen. Grundsätzlich soll nicht von der ursprünglichen Ausführungsart bei Vertragsbeginn (Wände, Decken Raufasertapete weiß oder helle neutrale Farben gestrichen abgewichen werden“.

Bin ich nun bei Auszug verpflichtet, Bohrlöcher zu verschließen und zu überstreichen?

Ich bedanke mich vorab.

Viele Grüße

Oli

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Zisca am 21.06.2021 18:12

Wenn bei Vertragsbeginn keine Bohrlöcher in Wänden zu erkennen waren, würde ich davon ausgehen, dass es unter Schönheitsreparaturen bzw. ursprüngliche Ausführungsart fällt.

Viele Grüße

Dominik am 08.01.2021 07:35

Hallo Immowelt,

ich bin 2011 in eine mobilierte Wohnung eingezogen. Diese Wohnung wurde renoviert. Es wurden die Wände nicht alle Weiß gestrichen sondern teilweise auch farbig und mit Latexfarbe.

Im Mietvertrag ist nichts geregelt, dass ich die Pflicht habe die Wohnung nach einer gewissen Zeit zu renovieren / zu streichen.

Jetzt möchte ich ausziehen und mein Vermieter verlangt von mir das ich die ganze Wohnung streichen muss. Da das ein riesen Aufwand ist und erhebliche Kosten mit sich bringt wollte ich euch um Rat fragen, ob das so stimmt.

Ich bin jetzt ehrlich gesagt ganz schön verwundert darüber, da im Mietvertrag nichts vereinbart war.

Würde mich freuen von euch zu hören.

Vielen Dank.

Viele Grüße, Dominik

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Eugen am 01.03.2021 23:16

Wenn es nicht vereinbart ist dann muss der Vermieter selbst die Wohnung streichen. Es gibt auch BGH Urteile.


Eugen am 01.03.2021 23:16

Wenn es nicht vereinbart ist dann muss der Vermieter selbst die Wohnung streichen. Es gibt auch BGH Urteile.


schwedenkraut am 04.02.2021 01:16

Wenn du eine renovierte Wohnung übernommen hast dann solltest du diese auch renoviert zurückgeben, schließlich hast du sie ja auch verwöhnt.

Margarete am 20.05.2020 08:03

Hallo,

Ich ziehe nach 5 Jahren aus meiner Wohnung aus. Ich habe folgende Sorgen zur Wohnungsübergabe..

Meine Vermieter hatten eine Handtuch- und dazugehörige klopapierhalter an der Wand angebracht.

Diese habe ich ausgetauscht, weil sie dunkelrot und aus Plastik waren habe ich sie gegen Edelstahlhalterungen ausgetauscht.

Die Küche war neu, vom Vermieter gestellt. Der qualitativ nicht besonders gute E-Herd weißt einige Gebrauchsspuren auf.

Desweiteren habe ich einen von zwei Briefkasten nicht mehr.

Wie wird in diesen Situationen vorgegangen?

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Margarete am 20.05.2020 08:05

Briefkastenschlüssel *


immowelt-Redaktion am 20.05.2020 11:16

Hallo Margarete,

normaler Verschleiß während der Mietzeit ist nicht Sache des Mieters. Nur dann, wenn ein Mieter etwas beschädigt, muss er dafür aufkommen.

Es kann sein, dass der Vermieter darauf besteht, dass das Bad wieder in seinen ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird; wenn die von Ihnen angebrachten Halter hochwertiger sind, wäre der Vermieter allerdings unvernünftig, wenn er darauf bestehen würde.

Den Breifkastenschlüssel werden Sie wohl ersetzen müssen.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

Silkret am 19.05.2020 15:38

Sehr geehrte Damen und Herren, meine Mieterin zieht nach 21 Jahren aus.

Damals 1999, zu Mietvertragsbeginn, galten noch die starren Regeln für die Schönheitsreparaturen.

Die Wohnung wurde als Erstbezug nach Neubau übernommen, blitzsauber und neu tapeziert. Ebenso war der Bodenbelag neu.

Jetzt beruft sich die Mieterin darauf, dass starre Pflichten lt. BGH nicht mehr gültig sind und sie gar nicht renovieren muss. Dazu muss ich bemerken, dass diese Wohnung sehr „eingewohnt“ ist.

Wie ist hier die Rechtslage?

Danke im Voraus für Ihre Antwort.

Viele Grüße

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immowelt-Redaktion am 20.05.2020 08:36

Hallo Silkret,

sofern der Mietvertrag eine Schönheitsreparaturklausel mit starren Fristen enthält, ist diese unwirksam mit der Folge, dass der Mieter zu keinerlei Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Lediglich für Schäden, die nicht unter Schönheitsreparaturen laufen (z.B. der Mieter hat eine Glasscheibe zerstört), und die über die gewöhnliche Abnutzung im Zeitverlauf hinausgehen, muss der Mieter haften. Nach 21 Jahren ist davon auszugehen, dass eine Wohnung deutlich abgewohnt ist; da im Falle einer unwirksamen Klausel keine Renovierungspflicht des Mieters besteht, ist dann alleine der Vermieter verantwortlich.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion


Otto Krille am 03.08.2020 12:31

Otto Krille am 03.08.2020 12:08. hier passt es

Ich glaube liebe Immowelt das die Aussage nicht richtig ist. vielmehr musste der Mieter die unverständlich Klausel nicht befolgen jedoch bleibt oft die Abschlussreno verpflichtend.

In Abhängigkeit von der letzten Reno, Abnutzung und dem weiteren Vertragstext. Bitte treibt die Mieter nicht in Kostenfallen.

juliocaesher am 02.05.2020 15:15

Hallo. In meinem Mietvertrag steht, dass ich die Wohnung frisch gestrichen zurückgeben soll (bevor Umzug). Ist das gesetzlich? Ich wohne in dieser Wohnung seit 14 Monaten, und ich werde bald umziehen. Dank im Voraus.

auf Kommentar antworten

immowelt-Redaktion am 05.05.2020 10:28

Hallo juliocaesher,

Mietvertragsklauseln, die eine Renovierung durch den Mieter unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung zum Auszug vorsehen, sind unwirksam. Ist eine Renovierungsklausel unwirksam, so muss der Mieter gar nichts machen. Da wir den Wortlaut der Klausel nicht kennen, können wir Ihren Fall allerdings nicht abschließend beurteilen.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion


juliocaesher am 05.05.2020 11:36

Hallo. Danke. Und wenn ich die Wohnung renoviert bekommt habe? Ist diese Klausel wirksam? Der Eigentümer machte diese Klausel separat durch eine Einzelvereinbarung.


immowelt-Redaktion am 06.05.2020 09:18

Hallo juliocaesher,

das kann die Sache etwas komplizierter machen. Hier kommt es darauf an, ob es sich bei der EInzelvereinbarung um eine Formularklausel (also AGB-Klausel) handelt oder um eine individuelle Vertragsabrede.

Formularklauseln sind AGB-Klauseln, die sich dadurch auszeichnen, dass der schwächere Vertragspartner - hier der Mieter - keinerlei Einfluss auf den Inhalt hat, und diese Klausel nach dem Motto "friss oder stirb" akzeptieren muss. Solche Klauseln werden immer wieder im gleichen Wortlaut verwendet und unterliegen deshalb der sogenannten Inhaltskontrolle. Diese besagt, dass AGB-Klauseln, die den schwächeren Vertragspartner abweichend von den gesetzlichen Vorgaben unangemessen benachteiligen, unwirksam sind mit der Folge, dass stattdessen die gesetzliche Regelung in Kraft tritt.

Handelt es sich hingegen um eine Individualvereinbarung, könnte diese wirksam sein. Individualvereinbarungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie - wie der Name schon sagt - individuell ausgehandelt wurden. Dann kommt es nicht mehr darauf an, wenn sich später herausstellt, dass die Vereinbarung für eine der Parteien nachteilig ist. Unwirksam sind Individualabreden erst dann, wenn Täuschung, Ausnutzung einer prekären Lage oder Sittenwidrigkeit ins Spiel kommen.

Alleine der Umstand, dass die Zusatzvereinbarung mit "Einzelvereinbarung" betitelt ist, sagt noch nichts darüber aus, ob es sich um eine AGB- oder um eine Individualvereinbarung handelt. Ein Apfel wird ja auch nicht deshalb zur Birne, nur weil man Birne draufscheibt. Sofern Ihnen dereinst diese "Einzelvereinbarung" zur Unterschrift vorgelegt wurde, ohne dass Sie Einfluss auf den Inhat hatten, spricht alles dafür, dass dies eine AGB-Vereinbarung ist.

Da wir den Sachverhalt aus der Ferne nicht abschließend klären können, könnte es sinnvoll sein, sich bei Streit mit dem Vermieter an einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen Mieterverein zu wenden.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

sandra-sch@web.de am 16.04.2020 22:29

Liebes Immowelt Team

ich ziehe nun nach 13 Jahren aus meiner Mietwohnung aus da diese verkauft werden soll.

Vor 13 Jahren habe ich die WOhnung in einem sehr schlechten zusatnd übernommen, im Mietvertragsteht ohne Bodenbeläge und unverputze Wände.

Die ganzen Jahre wurde in der Wohnung auch nie etwas repariert oder renoviert seitens des Vermieters ausser eines defekten Durchlauferhitzers.

Also ich habe die Wohnung komplett renoviert und auch mit einverständnis Böden verlegt.

Nun wird verlangt das ich bei Auszug sämtliche Einbauten ( was aber nur die Böden sind) nund die Tapeten, entfernen soll, muss ich das oder kann ich die Wohnung besenrein übergeben.

natürlich haben die Böden nach 13 Jahren Spuren, trotzdem ist die Wohnung im moment in einem wesentlich besseren Zustand als sie damals war , mit ausfgerissenen Wänden etc.

Für eine Antwort wäre ich dankbar ;o)

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Immowelt-Redaktion am 17.04.2020 10:48

Hallo sandra,

Zunächst einmal: Im deutschen Mietrecht gilt der Grundsatz, dass Kauf nicht Miete bricht. Ein bestehendes Mietverhältnis bleibt also bei einem Eigentümerwechsel untangiert. Sollte Ihnen (das geht aus Ihrer Frage nicht gánz hervor) also mit der Begründung gekündigt worden sein, dass die Wohnung verkauft werden soll, so wäre die Kündigung unwirksam.

Hinsichtlich der Schönheitsreparaturen hat der BGH in den letzten Jahren enge Grenzen gesetzt, was dem Mieter abverlangt werden kann. Grundsätzlich gilt: Wurde die Wohnung in einem unrenovierten Zustand übergeben, so kann der Vermieter keine Schönheitsreparaturen verlangen, selbst dann nicht, wenn die entsprechende Renovierungsklausel im Mietvertrag an sich wirksam wäre (was übrigens häufig nicht der Fall ist).

Das Verlegen des Bodens ist keine Schönheitsreparatur. Im Regelfall kann der Vermieter verlangen, dass Einbauten des Mieters bei Beendigung des Mietverhältnisses von diesem wieder entfernt werden. Anders kann es aussehen, wenn es entspechende anderweitige Absprachen gab.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

Schauvelot@yahoo.com am 16.04.2020 08:46

Liebe immowelt Team,

Nach 8 Jahren werde ich aus meiner Altbau Wohnung ausziehen und habe mehrere Fragen wenn es um Reparaturen und Kosten geht.

Bis jetzt haben keine Renovierung in der Wohnung statt gefunden außer im ersten Jahr das Küchen Fenster. Das Fenster ist nicht mehr ein uralt Holz Fenster sondern aus eine Standard Ausführung. Die entstehenden Kosten sind in der Form eine Mieterhöhung von mir übernommen worden was ich damals ungerecht fand. Ist es überhaupt legal? Das Fenster vorher war kaputt aber nicht von mir.

Sonst

- der Fußboden ist sehr alt und war schon nicht frisch lackiert oder besonders gepflegt als ich eingezogen bin. Ein paar Jahren im Vertrag hat schon ein Handwerker geguckt und einen Kostenvoranschlag zur Hausverwaltung geschickt. Die hat sich aber nie darüber geäußert. Letzte Woche ist der Vermieter gekommen wegen Wasserschäden über mich und hat mir gesagt dass der Zustand normal ist und der Boden nur geölt werden muss. Der Boden wurde vorher aber nicht geölt sondern erkennt man dass es sehr lange her lackiert wurde. Ausserdem kommen alte Nägel raus - ein musste ich schon rausziehen weil ich mich verletzt habe. Die sind leider zu alt und verrostet wieder rein zu gehen - hier hat den Mieter gesagt es ist meinen Pflicht die Nägel wieder rein zu kriegen. Was soll ich hier erwarten? Werde ich verpflichtet den ganzen Boden zu schleifen und lackieren? Im Mietvertrag steht: „ Schönheitsreparaturen. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. 1) anstreichen/ tapezieren von Wänden und decken, das Streichen der Fußboden...regelmäßige und sachgemäße Pflege von Fußbodenbeläge...sind in regelmäßigen Abstand auszuführen..der Mustermietvertrag aus des Bundesjustizministerium aus dem Jahre 1976 geht von folgenden Intervallen aus ...alle 5, alle 3 und alle 7 Jahre“

- Im Mietvertrag steht auch: „das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit“ aber auch „Miete, Nebenkosten und Schönheitsreparaturen (die festgelegte Währung gilt für den gesamten Vertrag)“ und in klein „maximal 10 Jahre“. Was bedeuten diese 10 Jahre?

- Im Mietvertrag steht auch „Nichtzutreffende Teile des Mietvertrag sind durchzustreichen“ aber der Absatz 4 hat mit Benutzung der Aufzugsanlagen zu tun und er gab nie im Gebäude einen Aufzug

- Das Letzte. Im Bad ist eine kleine Stufe an der Wand bei der Dusche nur von Fliesen gebaut ohne Verstärkung. Mein Neffe hat sich verletzt als er am Rand der Dusche stand weil die Fliese gebrochen ist und sein Bein durch gegangen ist. Als ich erwähnt habe dass es gefährlich war und sollte im Vertrag stehen dass diese Treppe/ Bank nicht mehr als einen bestimmten Gewicht tragen konnte und dass es sowieso repariert werden sollte hat der Vermieter gesagt dass es in alle Wohnungen so ist und es war meine Schuld und ich muss es reparieren lassen auf meine Kosten. Ist das richtig?

Ich bin sehr dankbar wenn sie mir helfen können.

Der Mieter ist mit mir nicht sehr höflich oder ehrlich und ich habe Angst dass er einfach alles renoviert auf meine Kosten wobei er hatte auch beim unterschreiben des Mietvertrages gesagt dass die Heizung in dem Jahr gewechselt wird und es ist nie passiert und später habe ich erfahren von anderen Nachbarn die 7 Jahre vor mir eingezogen waren das das gleiche gesagt wurde

Mit freundlichen Grüßen

Ségolène

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 16.04.2020 10:09

Hallo Ségolène,

Kosten von Reparaturen darf ein Vermieter nicht auf die Miete aufschlagen. Allerdings kann er unabhängig davon die Miete auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen.

Schönheitsreparaturklauseln sind nur dann wirksam, wenn 1. der Mieter die Wohnung in einem hinsichtlich der Schönheitsreparaturen weitgehend frisch renovierten Zustand übergeben bekommen hat und wenn 2. die Fristen nicht starr sind. Sollte die Klausel wirksam sein, so wären Sie nicht verpflichtet, einen Holzboden abzuschleifen und neu zu versiegeln. Schönheitsreparaturen sind nur solche Arbeiten, die der dekorativen Aufbesserung der Wohnung dienen. Soweit die Musterklausel aus den 70er-jahren das Streichen der Fußböden vorsieht, so ist damit nicht die komplette Aufarbeitung des Bodens gemeint.

Soweit im unbefristeten Mietvertrag die Mietzeit auf 10 Jahre begrenzt wird, ist diese Klausel unwirksam. Zeitmietverträge sind im deutschen Mietrecht nur mit Befristungsgrund möglich.

Sofern Mängel oder Schäden auftreten, die Sie nicht selbst verursacht haben, so ist der Vermieter für die Beseitigung zuständig.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

connymue am 14.04.2020 18:21

Hallo Immowelt-Team,

unsere Tochter hat ca. 10 Monate in einem WG Zimmer gewohnt. Im Übergabeprotokoll stand: Wand li Löcher mit Dübeln, Wand re Tapetenbahnen unsauber, beides hatte unsere Tochter nachgearbeitet, also Löcher zu gespachtelt Wand neu tapeziert und gestrichen. Nun war es dem Vermieter nicht gut genug und ließ eine Malerfirma kommen auf Kosten unserer Tochter?

Ist das überhaupt nötig nach nur 10 Monaten Mietzeit? Wir haben den Verdacht, können es aber nicht beweisen, dass der Vermieter Schimmelprobleme auf Kosten unserer Tochter vom Maler behoben hat. Sollen wir zum Anwalt gehen?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 15.04.2020 10:02

Hallo connymue,

ob Ihre Tochter überhaupt zu Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen wäre, hängt davon ab, ob im Mietvertrag eine wirksame Schönheitsreparaturklausel enthalten ist. Wenn nicht, ist der Mieter zu keinerlei Schönheitsreparaturarbeiten verpflichtet. Auch Dübellöcher, die durch die normale Wohnnutzung enstehen, hat der Vermieter hinzunehmen.

Sofern der Mietvertrag eine wirksame Schönheitsreparaturklausel enthält, kann der Vermieter nur dann die Arbeiten verlangen, wenn 1. die Wohnung in einem renovierten Zustand übergeben wurde und 2. wenn der Abnutzungsgrad es erforderlich macht, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Geringe Gebrauchsspuren, die durch eine normale Wohnungsnutzung in einem kurzen Zeitraum entstehen, führen dagegen nicht dazu, dass der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet wäre. Bei lediglich 10 Monaten Mietdauer kann man im Regelfall davon ausgehen, dass Schönheitsreparaturen nicht fällig wären, es sei denn, Ihre Tochter hätte in der Wohnung wild gehaust, wovon wir jetzt mal nicht ausgehen ;)

Wir können den Sachverhalt aus der Ferne zwar nicht abschließend beurteilen, sofern aber eine normale Wohnungsnutzung vorlag, dürfte der Vermieter aber keine Ansprüche haben. Im Gegenteil: Unter Umständen käme sogar ein Aufwendungsersatz des Vermieters aufgrund der von der Tochter geleisteten Arbeiten in Betracht. Dies sollten Sie im Streitfall jedoch vor Ort mit einem Fachanwalt für Mietrecht besprechen.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

Jörg Metzmann am 02.04.2020 10:46

Metzmann

Schönen guten Tag

im unserem Mietvertrag steht " bei Auszug sind die Mieträume in renovierten ,Maler neuen Zustand mit weiß gestrichener Rauhfaser Tapete zurückzugeben. wir sind 1996 eingezogen. müssen wir das machen.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 02.04.2020 11:35

Hallo Jörg,

zwischen 1996 und heute hat der Bundesgerichtshof zahlreiche Urteile zu Schönheitsreparaturklauseln gesprochen, die zur Folge hatten, dass viele früher üblichen Klauseln unwirksam sind. Wir kennen zwar den genauen Wortlaut Ihrer Klausel nicht, ganz allgemein gilt aber folgendes: Isolierte ENdrenovierungsklauseln sind genauso wie Farbwahlklauseln unwirksam. Ist die Klausel unwirksam, so hat das zur Folge, dass der Mieter gar keine Arbeiten erledigen muss. Beachten Sie aber bitte, dass wir keine individuelle Rechtsberatung leisten können. Im Zwiefel sollten Sie also einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht die Klausel prüfen lassen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Hanni am 28.03.2020 14:43

Nach 18 Jahren wird unser Mieter im Sommer ausziehen. Die Wohnung wurde als Erstbezug in einem Neubau 2002 vermietet. Im Mietvertrag wurde bei Auszug das Streichen der Raufaser vor Auszug vereinbart. Gilt dies heute noch ?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 30.03.2020 10:42

Hallo Hanni,

ob Schönheitsreparaturen wirksam vereinbart wurden, können wir ohne Kenntnisse über den genauen Wortlaut der Klausel aus der Ferne nicht beurteilen. Allerdings hat der BGH in einer ganzen Urteilsserie eine Vielzahl von Renovierungsklauseln, die früher üblich waren, für unwirksam erklärt. Sollte in Ihrer Klausel stehen, dass der Mieter ohne Wenn und Aber die Wohnung zum Auszug streichen muss, so wäre die Klausel unwirksam. Wirksam sind nur Klauseln mit varaiblen Fristenplänen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Bestari am 19.03.2020 14:22

Sehr geehrte Immowelt Redaktion,

Ich werde nach 1,5 Jahren aus meiner Mietwohnung ausziehen und mache mir Gedanken um die Renovierung. In dem Mietvertrag konnte ich 3 Erwähnungen dieser finden, ich wollte fragen ob diese Klauseln gültig sind.

§ 7 Zustand der Mieträume

1) Die Wohnung weist bei Beginn des Mietverhältnisses folgenden Zustand auf:

Die Wohnung wurde wie besichtigt angemietet. Sie wird mit Rauhfasertapeten versehen (Farbe Weiß) beim Einzug übergeben und ist beim Auszug gleichwertig renoviert wieder an den Vermieter zurück zu geben.

§ 16 Beendigung der Mietzeit

1) Die Mietsache einschließlich ihres Zubehörs und ihrer Einrichtungsgegendtände ist bei Beendigung der Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand, sauber und mit sämtlichen Schlüsseln zurückzugeben.

§17 Sonnstige Vereinbarungen

a) Die Wohnung wird wie besichtigt angemietet. Sie wird weiß gestrichen übergeben und ist beim Auszug gleichwertig und in sorgfältig gereinigtem Zustand wieder an den Vermieter zurückzugeben.

Freundliche Grüße

Kester

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 20.03.2020 07:53

Hallo Bestari,

ohne Kenntnis des vollständigen Vertrags können wir Ihre Frage nur eingeschränkt dahingehend beantworten, dass eine wirksame Renovierungsklausel voraussetzt, dass etwaige Renovierungsfristen flexibel gestaltet sein müssen und eine Renovierung nur dann gefordert werden kann, wenn die Wohnung bei Übergabe einerseits in einem weitgehend frisch renovierten Zustand übergeben wurde und später andererseits bereits ein solcher Verschleiß vorhanden ist, dass eine Renovierung fällig ist. Die von Ihnen zitierten Klauseln behandeln das Thema Schönheitsreparaturen nur am Rande. Typische Schönheitsreparaturklauseln haben üblicherweise einen (flexiblen) Fristenplan. Sie schreiben, dass Sie nur 1,5 Jahre in der Wohnung lebten. Sofern Sie die Wohnuzng nicht übermäßig beansprucht haben, ist nach 1,5 Jahren normalerweise keine Renovierung fällig, in der kurzen Zeit sollten bei normaler Nutzung bestenfalls geringfügige Verschleißspuren vorhanden sein. In solchen Fällen hat der Vermieter kein Anrecht auf eine Renovierung. Auch so genannte Abgeltungsklauseln, bei denen der Vermieter einen finanziellen Ausgleich für teilweise Abnutzung haben will, hat der BGH inszwischen für unwirksam erklärt. Konkret bedeutet das, dass der Vermieter auch bei Vorhandensein einer wirksamen Klausel über Schönheitsreparaturen solche nur dann einfordern kann, wenn diese auch tatsächlich fällig sind.

Übrigens: Die Wendung, dass die Wohnung in einem sorgfältig gereinigtem Zustand zurückzugeben ist, ist bedenklich. Der BGH hat entschieden, dass nur eine besenreine Rückgabe gefordert werden kann (Az.: VIII ZR 124/05). Besenrein heißt dabei: grob mit dem Besen gereinigt.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

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