Mängelanzeige: So mahnen Mieter Mängel richtig an

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Ohne Mängelanzeige, keine Mietminderung. Mit unserem kostenlosen Musterschreiben fordert der Mieter den Vermieter rechtsgültig auf, Schäden in der Wohnung zu beseitigen oder erwirkt eine Mietminderung.

Mängelanzeige Mieter, Foto: istock.com/kupicoo
Bei Mängeln in der Wohnung sollte der Mieter seinem Vermieter zügig eine Mängelanzeige schreiben. Foto: istock.com/kupicoo

Mieter haben das Recht auf eine ordentliche und mängelfreie MietwohnungEin Mangel ist jeder Zustand, der vom vertraglich vereinbarten Zustand abweicht, also zum Beispiel eine kaputte Heizung oder defekte Elektrik. Treten Mängel auf, die der Mieter nicht selbst verschuldet hat, muss der Vermieter diese beseitigen. So regelt es „§ 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln“ des Bürgerliches Gesetzbuchs (BGB).

Als Mangel gilt jedoch auch, wenn die Wohnung mindestens zehn Prozent kleiner ist, als dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Auch Baustellenlärm oder Gestank, der von außen in die Wohnung dringt, zählen als Mangel. Diese Mängel kann der Vermieter allerdings nicht beseitigen. 

Um die Miete mindern zu können oder damit der Vermieter eine Chance hat, die Mängel zu beseitigen, müssen Mieter die Mängel allerdings immer umgehend dem Vermieter mittels einer Mängelanzeige melden.

Was ist eine Mängelanzeige?

Eine Mängelanzeige bietet dem Mieter die Möglichkeit, dem Vermieter Mängel an oder in der gemieteten Wohnung anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat das Ziel, dass sich der Vermieter umgehend um die Instandsetzung kümmert. Das ist in § 536a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Zu beachten ist aber auch, dass Mieter sogar die Pflicht haben, Mängel zu melden, sobald sie ihnen bekannt sind. Dies ist in § 536c Abs. 1 (BGB) ausdrücklich genannt. Die Mängelanzeige, mancherorts auch Mängelrüge genannt, ist also ein Instrument, das die Interessen des Mieters – eine voll funktionstüchtige Wohnung – und des Vermieters – unversehrtes Eigentum – schützt.

Wie schreibe ich eine Mängelanzeige?

Nur wenn der Vermieter von einem Mangel an der Mietsache Kenntnis hat, kann er ihn beseitigen oder der Mieter die Miete mindern. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Mangel mitzuteilen. Dies geschieht üblicherweise über eine schriftliche Mängelanzeige. Darin sollte der Mieter den Mangel genau beschreiben und dem Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. Angemessen sind in der Regel zwei Wochen. In seiner Mängelanzeige kann der Mieter auch eine Mietminderung geltend machen.

Handelt es sich um einen akuten Mangel wie etwa einen Wasserrohrbruch, muss der Mieter sofort handeln. Dann sollte er versuchen, seinen Vermieter oder die Hausverwaltung telefonisch zu erreichen. Mithilfe einer Gesprächsnotiz kann der Mieter später nachweisen, dass er den Schaden umgehend mitgeteilt hat.

Ist der Vermieter nicht erreichbar, muss der Mieter selbst einen Handwerkernotdienst beauftragen, damit teure Folgeschäden vermieden werden.

Checkliste Mängelanzeige

Das muss drinstehen

  • Um welche Wohnung handelt es sich?
  • Exakte Beschreibung des Mangels beziehungsweise der Mängel.
  • Setzen einer Frist, bis die Mängel behoben werden müssen.
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Mit dieser Muster-Mängelanzeige mahnen sie Mängel richtig an.

Welche Mängel können eine Mietminderung bewirken?

Die fünf häufigsten Mängel in Wohnungen sind Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilz in der Wohnung, Lärm infolge von Baumaßnahmen im Haus oder in der näheren Umgebung, eine kleinere Wohnung als im Mietvertrag angegeben, Ausfall oder Defekt technischer Geräte und Schäden am Haus oder in der Wohnung, wie morsche Fenster. Alle diese Mängel können eine Mietminderung berechtigen. 

Der Mieterbund hat in einer 92-seitigen Broschüre mehr als 300 Gerichtsurteile zum Thema „Wohnungsmängel und Mietminderung“ zusammengetragen (ISBN 978-3-933091-63-5). Einige haben wir sortiert nach der prozentualen Mietminderung aufgeführt. Die Angaben können aber höchstens zur groben Orientierung dienen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt keine Regelung vor, die bei einem bestimmen Mangel oder Baumangel eine Mietminderung in konkreter Höhe garantiert. Das ist im Zweifel immer die Einzelfallentscheidung des zuständigen Gerichts.

Mögliche Mietminderungen ...

bis zu zehn Prozent

  • bei defektem Briefkasten oder bei stark verkalkter Toilette (ein Prozent).
  • bei einer unzumutbar aufgerauten Badewanne (drei Prozent).
  • bei schlechtem Fernsehempfang oder bei sich lösendem Putz und abblätternder Farbe im Treppenhaus (fünf Prozent).
  • bei Lärmbelästigung durch einen Waschsalon im Hause (sieben Prozent).
  • bei überhöhter Bleibelastung im Trinkwasser
  • bei Mäusen und Kakerlaken in der Wohnung
  • bei Entfernung der Fensterläden
  • wenn der vertraglich vorgesehene Pkw-Stellplatz nicht vorhanden ist
  • bei unbenutzbarem Keller
  • bei Entziehung der Nutzung von Waschküche und Trockenraum
  • bei teilweisem Ausfall der Warmwasserversorgung
  • bei schlechter Heizleistung wegen Schornsteinmängel und Rauchentwicklung
  • bei schlechtem Fernsehempfang

bis zu 15 Prozent

  • bei Einrüstung der Fassade / Plastikfolien an den Fenstern
  • bei Ausfall des Warmwasserboilers
  • bei einer fehlenden Wohnungseingangstür
  • bei schlechten Heizleistungen

bis zu 20 Prozent

  • bei überhöhter Bleibelastung im Trinkwasser
  • bei Mäusen und Kakerlaken in der Wohnung
  • bei Entfernung der Fensterläden
  • wenn vertraglich vorgesehene Pkw-Stellplatz nicht vorhanden ist
  • bei unbenutzbarem Keller
  • bei Entziehung der Nutzung von Waschküche und Trockenraum
  • bei teilweisem Ausfall der Warmwasserversorgung
  • bei schlechter Heizleistung wegen Schornsteinmängel und Rauchentwicklung
  • bei schlechtem Fernsehempfang

bis zu 25 Prozent

  • bei Heizungsdefekt und unter 15 Grad Celsius im Winter
  • bei erheblichem Baulärm in der Nachbarschaft
  • bei Taubenhaltung Dritter
  • bei Wasserschäden an Decken und Wänden
  • bei übermäßigem Baulärm in einem Neubaugebiet
  • bei Feuchtigkeitsschäden mit Schimmelpilzbildung im Schlafzimmer,  Bad, Küche durch Thermotapeten

bis zu 30 Prozent

  • bei unbenutzbarem Wohnzimmer
  • bei Einsturzgefahr wegen Wasserschadens
  • bei erheblicher Schimmelbildung in Bad und Schlafzimmer
  • bei tropfender Zimmerdecke

bis zu 40 Prozent

  • bei Gesundheitsgefährdung durch starke Feuchtigkeit in der Wohnung

bis zu 50 Prozent

  • bei erheblichen Feuchtigkeitsschäden und Nässe, Tropfwasser an der Decke und Durchfeuchtung des Teppichbodens
  • bei einer Wohnung voller undichter Fenster und Türen
  • bei Gesundheitsgefahren von asbesthaltigen Elektronachtspeicheröfen
  • bei unbenutzbarer Küche und Toiletten

bis zu 100 Prozent

  • bei Unbewohnbarkeit der Wohnung wegen Hochwasser
  • bei komplettem Heizungsausfall während der Wintermonate
  • bei vollständigem Ausfall der Elektrik für Warmwasser, Licht, Küche usw.
  • bei unbewohnbarem Zustand der Wohnung

Welche Mängel rechtfertigen keine Mietminderung?

Verkalkter Wasserhahn. Foto: Nadezhda/stock.adobe.com
Ein verkalkter Wasserhahn gilt beispielsweise als Bagatelldelikt. Foto: Nadezhda/stock.adobe.com

Bagatellmängel wie zum Beispiel einen kleinen Kratzer im Parkett muss der Mieter allerdings hinnehmen. Eine Mängelanzeige würde hier wohl erfolgslos sein. Auch bei Mängeln, die ein Mieter bei der Übergabe der Wohnung akzeptiert hat, muss der Vermieter keine Mangelbeseitigung vornehmen (BGB § 536b).

Kleine Schäden an Fußleisten oder hat beispielsweise das Waschbecken im Bad einen kleinen Riss und der Mieter hat diese Mängel bei Vertragsbeginn akzeptiert, so ist dies der vertraglich vereinbarte Zustand. Auf diese Mängelrüge muss der Vermieter also nicht reagieren.

Info

Küche gehört zur Wohnung – wer haftet für Mängel?

Gehört zur Wohnung auch eine vom Vermieter gestellte Einbauküche, so muss dieser auch etwaige Mängel an der Kücheneinrichtung beseitigen. Geht also zum Beispiel der Kühlschrank kaputt, zahlt der Vermieter für den Austausch oder die Reparatur und nicht der Mieter. Denn üblicherweise ist eine gestellte Einbauküche im Mietzins berücksichtigt, der Mieter zahlt dafür also quasi einen Aufpreis. Dafür darf er auch erwarten, dass die Küche einwandfrei funktioniert.

Mängelanzeige: Welche Druckmittel hat der Mieter?

Um der Mängelanzeige mehr Gewicht zu verleihen oder dem Vermieter die Dringlichkeit der Angelegenheit klarzumachen, kann der Mieter auf einige Druckmittel zurückgreifen: Er kann die Miete nur unter Vorbehalt zahlen, sie zurückbehalten oder mindern.

  1. Mietminderung
    Bei einer Mietminderung reduziert der Mieter die Miete um einen gewissen Teil. Die Minderung ist nicht von der Zustimmung des Vermieters abhängig und muss auch nicht beantragt werden. Wie hoch diese Minderung ausfallen darf, ist allerdings nicht eindeutig. Sämtliche Urteile zu diesem Thema beziehen sich auf Einzelfälle. Bei schwerwiegenden Mängeln wie einem Totalausfall der Heizung oder der Elektrik kann es die gesamte Miete sein, bei kleineren Mängeln wie einem dauerhaft verschmutzten Treppenhaus oder Geruchsbelästigung auf dem Balkon auch nur einstellige Prozentwerte. 

  2. Miete zurückbehalten
    Bei schuldrechtlichen Verträgen – also auch bei Mietverträgen - besteht die Möglichkeit, die Leistung oder einen Teil davon (Miete) zurückzubehalten, bis der Vertrag mängelfrei erfüllt (Mangel beseitigt) ist. Nach Beseitigung des Mangels muss der zurückbehaltene Betrag aber dann entrichtet werden. Diese Alternative bietet sich an, um ein sanftes Druckmittel an den Vermieter zu senden.

  3. Miete unter Vorbehalt zahlen
    Die Ankündigung einer Mietminderung in der Mängelanzeige kann unter Umständen das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter trüben. Wer jedoch nur den Mangel anzeigt und weiter die volle Miete zahlt, kann nicht mehr rückwirkend die Miete mindern. Dieses Recht bleibt aber bestehen, wenn der Mieter die Miete nur unter Vorbehalt zahlt.

Achtung: Alle drei Druckmittel bergen gewisse Risiken. Behält der Mieter einen Teil der Miete zu Unrecht ein oder mindert sie, werden die Fehlbeträge so behandelt, als handele es sich um einen Mietrückstand. Hat dieser eine Höhe von üblicherweise zwei Monatsmieten erreicht, droht schlimmstenfalls eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.

Hat der Mieter die Miete nur unter Vorbehalt bezahlt, bedarf es möglicherweise einer gerichtlichen Klärung des Minderungsanspruches, damit er das Geld letztendlich zurückbekommt. Deshalb ist es empfehlenswert, sich von einem Anwalt oder dem örtlichen Mieterverein beraten zu lassen noch bevor man weniger Miete zahlt als im Mietvertrag vereinbart.

Link-Tipp

Miete mindern – aber richtig

In welchen Fällen Sie die Miete mindern können, wie Sie am besten vorgehen und diverse Fallbeispiele finden Sie hier.

Was passiert, wenn der Vermieter nicht reagiert?

In manchen Fällen kann es vorkommen, dass der Vermieter trotz aller Druckmittel nicht auf die Mängelanzeige reagiert. Dann hat der Mieter mehrere Möglichkeiten:

  • Vermieter verklagen
    Der Mieter kann den Vermieter auf Beseitigung des Mangels verklagen. Eine solche Verpflichtungsklage bietet sich allerdings nur dann an, wenn die Wohnung auch mit dem Mangel noch normal bewohnt werden kann, da Prozesse sich in der Regel lange hinziehen – teils sogar Jahre. Ist also beispielsweise die Heizung defekt, dauert dieser Weg viel zu lange.
  • Selbst aktiv werden und Kosten dem Vermieter in Rechnung stellen
    Bei Mängeln, die zügig beseitigt werden müssen oder wenn der Vermieter nicht auf die Mängelanzeige reagiert, kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen, beziehungsweise von einem Handwerker beseitigen lassen. Er kann die Kosten später dem Vermieter in Rechnung stellen oder sie mit der Miete verrechnen. Erstattungsfähig sind allerdings nur die erforderlichen Aufwendungen. Ist also die Heizung defekt, kann der Mieter die Reparatur beauftragen. Lässt er aber die ganze Heizungsanlage austauschen, muss er das selbst bezahlen.
  • Schadensersatz vom Vermieter fodern
    Verursacht ein Mangel einen Schaden am Eigentum des Mieters, so ist der Vermieter schadensersatzpflichtig. Beschädigt ein Wasserrohrbruch die Möbel des Mieters, so kann er Schadensersatz fordern. Diese Schadensersatzansprüche können allerdings nicht in der Mängelanzeige oder in Form einer Mietminderung geltend gemacht werden sondern müssen im Streitfall eingeklagt werden.

Fazit: Mängelanzeige am besten mit Anwalt

Die meisten Vermieter reagieren schon aus eigenem Interesse schnell auf eine Mängelanzeige des Mieters. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass manche Vermieter diese einfach ignorieren oder bestreiten, dass Mängel vorliegen. In solchen Fällen kann es ratsam sein, die Hilfe eines Mietervereins oder eines Fachanwalts in Anspruch zu nehmen. Das ist auch dann ratsam, wenn der Mieter dem Vermieter finanziell Druck machen will. Eine Erstberatung beim Anwalt kostet in der Regel nicht übermäßig viel Geld. 

Kilian Treß11.10.2022

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24 Kommentare

Mausi am 21.01.2023 16:00

super, fachlich perfekt

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Kribe am 29.07.2022 11:46

Wir wohnen schon seit knapp 20 Jahren in einer Mietwohnung.

Mittlerweile ist der Boden (6 Kopf Familie) abgenutzt und die Fenster undicht, im Winter kaum zu ertragen. Das Badezimmer ebenso, hinten am Rohr von der Toilette tropft es Eimer voll.

Haben wir Anspruch darauf, dass die Fenster, der Boden und das Rohr vom Vermieter repariert wird? Oder zahlen wir Kosten dafür selber?

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Providerkontor am 29.04.2022 13:08

Beim Einzug in die Wohnung fiel einem befreundeten Architekten die Größe der Wohnung auf. Er maß die Wohnung nach und es fehlten 4,6 qm, die Verwaltung sagte mir 10% Abweichung, ist zulässig. Leider zahle ich aber im Verteilungsschlüssel der Nebenkosten, für 60qm und nicht für 55,4 qm. Es wurde auch eine hohe "Restfeuchte" im Schlafzimmer von 10 % gemessen, so dass ich immer einen Luftentfeuchter im Raum stehen habe (Kosten 5,95 E p. Monat für den Nachfüllbeutel). Ab Anfang November muss ich mein Bett um ein Meter nach vorne, von der feuchten Wand ziehen, sonst bin ich im Winter Dauer erkältet.

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Sampson opoku am 27.04.2022 18:10

Hallo, Sir. Bitte, mein Name ist Sampson opoku und ich suche eine Wohnung. Bis nächsten Monat

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Seidel am 27.04.2022 17:31

Wie viel und welche Miete darf der Vermieter bei Einigung des vorzeitigen Mietverhältnis ohne Kündigung bei Einigung von halber 3 Monatsmieten

nehmen?

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Gaby am 27.04.2022 16:15

Bei mir sind alle Fenster undicht, ebenso die Haustüre (Zimmertüren gibt es nicht) , es zieht also sehr stark und die Heizkosten sind dadurch immens.

Ebenfalls gibt es in dem Bad extremen Jauchegestank. Beides wurde dem Vermieter gemeldet.

Seit 2 Jahren. Getan wurde nichts.

Was kann ich in diesem Falle tun.? Welche Möglichkeiten habe ich dem Vermieter gegenüber?

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Reeber am 27.04.2022 15:06

Ich hatte einen Wasserschaden in meiner Wohnung habe dies auch gemeldet und es wurde lediglich eine Trocknung durchgeführt. Wobei aber die Böden in Bad und Flur mit sämtlichen Fussleisten und Übergangsleisten entfernt wurden. Jetzt fehlen in beiden Räumen die kompletten Böden aber meine Hausverwaltung kümmert sich überhaupt nicht darum. Was kann ich jetzt tun damit ich in diesen beiden Räume auch die Böden habe

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Dagmar Gewinner am 27.04.2022 13:59

Vom Vermieter der Hund fängt schon oft morgens um 4:00 Uhr oder 4:45 an zu Bellen. Die ganze nachbarschaft wird davon wach. Es ist oft nicht mehr zum aushalten. Er klafft dann die ganze Zeit und ich kann nicht mehr Einschlafen.

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Patrick Behrens am 27.04.2022 11:57

Halo,

Die Dachziegel sind beschadigt. Die erste Schicht ist teilweise abgebrochen, Die Ziegel sind schon zirka 40 Jahre alt. ist das einen Mietmangel ? Bei einem Sturm kann es schneller zu einem Schaden kommen. Laut Aussage von der Wohngebaudeversch ist das keinen Schaden, das heisst die werden nicht die beschadigte Ziegel bezahlen und die Vermieterin muss dann selbst bezahlen. Stimmt das ?

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Wiltrud Hensen am 27.03.2022 07:45

Mein Vermieter wohnt über mir. Es handelt sich um einen Altbau. Die Vermieter sind sehr pingelig und haben LAUFEND etwas zu kritisieren. Meist geht es um Reinigungsarbeiten die angeblich nicht gründlich genug sind. Seit ungefähr einer Woche poltern sie nun (Ehepaar) extra laut und häufig. Z. B. wieder heute Morgen, es ist SONNTAG 6:06 und 6:08 im Schlafzimmer über mir. Es war Zeitumstellung, so dass es eigentlich erst kurz nach 5 Uhr war.

Mein Vermieter hält sich selbst nicht an seine eigene Hausordnung und den von ihm aufgestellten Reinigungsplan. Er verlangt Reinigungsarbeiten von mir in seiner Kehrwoche, die ich mitmachen soll. Weil ich das nicht mache hat er mir "andere Mittel" angedroht, die sie sich einfallen lassen wollen. Das ist die Lärmbelästigung von oben, die es bis vor gut einer Woche noch nicht gab. Sie waren rücksichtsvoll und leise.

Was kann ich tun? Mein Nervenkostüm ist sehr dünn geworden.

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Annika am 07.03.2022 18:27

Wir haben Schimmel in einer Ecke des Schlafzimmers. Ich habe Asthma und befürchte gesundheitliche Beeinträchtigungen.

Grund für den Schimmel ist ein - bis gestern- defektes Fallrohr, das direkt an dieser Hausecke lang läuft. Das Gebäude ist von außen permanent nass, dort friert es auch regelmäßig. Dämmung gibt es in unserer EG-Wohnung nicht.

Sollen wir lieber direkt zum Anwalt, da unser Vermieter nie bei Problemen einsichtig ist, oder dennoch ganz regulär einen Mietmangel telefonisch weiter geben?

LG

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Leack am 17.12.2021 07:43

Tja, ich wohne in Rh-Wd in einen Haus mit Tönnies- Mitarbeiter. Seit Monaten haben ich Immer wieder Kakalaken im Haus. Nachdem mehrmals Kammerjäger von Tönnies geschickt wurden und auch die untersten Wohnungen saniert wurden, laufen die Viecher hoch zu mir in ein hachträglich umgebaute Dachboden. Problem die Kakalaken laufen durch meine Hohlwände. (da laufen Heizungsrohre durch) Ist doch eigentlich logisch, daß sie dort sind. Aber nicht mal die Firma Protectis hat das hinbekommen. Stelen ein paar Häuschen auf und hauen ab. Seit Jahren solche Ekelprobleme im Haus. Aber dieses Jahr sind die Viecher über Monate hier und vermehren sich. Was machen?

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immowelt Redaktion am 17.12.2021 07:49

Hallo Leack,

in einem solchen Fall raten wir Ihnen einen Kammerjäger zu holen, der sich mit dem Problem auskennt. Nachdem die Fallen anzeigen wie stark der Befall im Haus ist, können Fachmänner entscheiden wie sie weiter vorgehen, um das Problem dauerhaft zu lösen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine gültige Rechtsberatung leisten können oder dürfen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Sabine am 12.04.2021 19:20

Hallo,

ich wohne seit 10 Jahren mit meinem Sohn in einem Reihenmittelhaus zur Miete.

Der alte Vermieter hat die angesprochenen Mängel ignoriert (insbesondere Wasserschaden in einem Zimmer an der Decke), ich solle "einfach drüberstreichen", das hätte der Vormieter auch so gemacht.

Inzwischen hat der Sohn die Vermietung übernommen und direkt die Miete erhöht. Ich habe ihm die Mängel per Handyfotos angezeigt: nach wie vor feuchte Wand in dem einen Zimmer, alte schimmelige Dusche (Dusche stammt wahrscheinlich noch aus den 80er-Jahren), oben unter dem Dach kaputtes Balkonfenster sowie feuchte Stellen an den Balkon-Fenstern. Leider gibt es keinerlei Reaktion des Vermieters auf diese Mängel-Anzeige.

Da ich wg. der günstigeren Miete dem alten Vermieter keinen Renovierungsdruck gemacht hatte, jetzt aber durch Übernahme seines jüngeren Sohnes bei gleichzeitiger Mieterhöhung diesem die Mängel angezeigt habe, stellt sich mir die Frage: Wie gehe ich damit jetzt um??

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immowelt Redaktion am 15.04.2021 12:10

Hallo Sabine,

erfolgt nach der Mängelanzeige seitens des Vermieters keine Reaktion empfehlen wir Ihnen zunächst die weitere Zahlung der Miete unter Vorbehalt. Gleichzeitig sollten Sie sich an einen Fachanwalt wenden der Sie über das weitere Vorgehen beraten kann.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültige Beratung leisten können oder dürfen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

kajaco am 18.03.2021 11:48

Seit ca 5 Wochen läuft in meiner Spüle das Wasser schlecht ab. Und es kommt am tag öfters vor, dass es

gluckert und Schmutzwasser und Schaum aus dem Abfluss austritt. Ich habe das der Hausverwaltung schon des Öfteren fernmündlich mitgeteilt aber werde immer wieder vertröstet, mit der Aussage:

wird erledigt. Und dabei bleibt es auch. Was kann ich hier unternehmen.

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Maxien am 31.03.2021 13:08

Liegt die Verstopfung im Bereich der Wohnung, dann ist der Mieter zuständig, weil er für die Verstopfung verantwortlich ist (Sondereigentum). Liegt die Verstopfung im Bereich des Fallrohres ist die Hausverwaltung zuständig (Gemeinschaftseigentum). Ist der Mieter aber im obersten Stockwerk und die Verstopfung ist vor dem nächsten Stockwerk, kann auch der Mieter Schuld haben, wenn er alleiniger Nutzer dieses Fallrohres ist.


immowelt Redaktion am 19.03.2021 14:27

Hallo kajaco,

eine Möglichkeit wäre dem Vermieter eine angemessene Frist zu setzen und anschließend womöglich die Miete zu mindern. Um hier aber sicher zu gehen, empfehlen wir einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen Mieterschutzbund zu kontaktieren.

Wir können leider keine rechtsgültige Beratung leisten und den Sachverhalt aus der Ferne auch nicht beurteilen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Immobilienpetra2020A am 10.02.2021 13:53

Ich habe ein aktuelles Problem mit der Hausverwaltung. In der Kueche die zu der Wohnung gehört war vor einiger Zeit ein Wasserschaden da das. WASSERROHR in der Wand defekt war.

In diesem Zusammenhang hat unter der stehenden Spuele auch Feuchtigkeit was ich auch so der Verwaltung gemeldet habe. Und ein

Spengler von der Hausverwaltung repariert das Rohr. Jetzt wollte ich mir einen Geschirrspuelautomat unter die Spuele einbauen und als die Spuele ausgebaut war zeigte sich folgendes Bild. Im Anhang schicke ich Bilder.

Ich informierte die Hausverwaltung diese schickte einen Handwerker der feststellte das der Boden raus muss da wahrscheinlich Schimmel in den Holzdielen aus denen der Boden besteht. Und informierte die Hausverwaltung.

Heute früh bekomme ich einen Anruf von der Hausverwaltung den Namen konnte ich nicht verstehen gab sich aber als Hausverwaltung aus und sagte die Reperatur des Kueche Bodens ab, mit der Begründung :

Ich hatte die Wohnung so gemietet und deswegen wurde die Hausverwaltung die Reperatur des Bodens nicht übernehmen.

Mein Frage ist das zulässig vor Allem wo ich bei der Anmietung den Holzboden bemängelte. Ich habe die Wohnung von einer Anderen Hausverwaltung gemietet und die jetzige Hausverwaltung Arno Mosch in Wiesbaden ist jetzt die Hausverwaltung die sich weigert die

Reperatur durchzuführen.

Das ist übrigens kein Einzelfall, ich

habe hier eine Zwei Zimmerwohnung und die Heizung im Wohnzimmer funktio ierte über mehrere Winter nicht und läuft auch noch. Nicht wirklich kontinuierlich. Ausserdem sind die Fenster und Türen der Wohnung alt und verwittert und auch diese Reperatur en werden nicht durchgeführt, dazu kommt ein Loch in Dach das direkt über meinem Balkon ist wo sich seit Jahren Tauben einnisten und Fenster und Balkon beschützen woran die Hausverwaltung nichts daran ändert.

Diese Umstände beeinflussen auch meine Gesundheit und die Gesundheit meines Mitbewohner.

Ich hoffe Sie koennen mir Auskunft geben wie das rechtlich aussieht.

Ich danke fuer Ihre Bearbeitung.

P. Diel Marienstr. 58a 63069 Offenbach am Main 10.02.2021

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immowelt Redaktion am 10.02.2021 23:33

Hallo,

aus der Ferne ist das schwer einzuschätzen, jedoch ist Ihrer Schilderung nach zu urteilen der Vermieter am Zug, zu reparieren. Die Schäden waren bei der Besichtigung nicht zu sehen und Sie wurden über den Wasserschaden auch nicht unterrichtet.

Beste Grüße

Mahadi am 09.02.2021 12:53

Hallo,

Ich habe seit Anfang 2020 dem Vermieter darauf hingewiesen das im Bad die Fugen undicht geworden sind aber es kam keine Antwort. Es kam dazu das viel Wasser durchlief und jetzt die Kunststofffliesen sich vom Boden lösen und es schwarze Flecken hinterlassen hat. Im Januar 2021 kam dann jemand und hat die Fugen repariert. Wie kriege ich den Vermieter dazu das Bad zu reparieren bzw zu Sanieren ?

Auch die Balkon und Wohnungseingangstür sind undicht so das jetzt im Winter viel kalte Luft durchströmt. Was kann ich tun wenn ich den Vermieter schon kontaktiert habe und bis jetzt nichts passiert ist?

auf Kommentar antworten

redaktion.immowelt.de am 11.02.2021 00:08

Hallo Mahadi,

Sie sind hier in diesem Ratgeber bereits richtig. Sie schreiben eine Mängelanzeige und setzen Ihm eine Frist, ehe sie beispielsweise darauf hinweisen, die Miete zu kürzen. Sie können aber auch so vorgehen, wie unter "Wenn der Vermieter nicht reagiert" beschrieben wird.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Konditor am 18.12.2020 19:16

Guten Abend um wieviel kann ich die Miete kürzen da der Nachbar über mir seit einem halben Jahr immer viel Party macht und was kann mir passieren beim Eigentümer wenn ich mietekürze

auf Kommentar antworten

Eleonora Nagel am 31.03.2021 18:29

Es gibt kein Recht auf Partys und erst recht nicht auf Lärm. Von 7-22 Uhr ist das Ordnungsamt zuständig und ab 22 Uhr können Sie die Polizei rufen. Vielleicht suchen Sie vorher das Gespräch mit den Nachbarn und bitten diese um Rücksichtnahme, weil sie nicht schlafen können. Ich selbst bin auch extrem lärmempfindich und bekomme von Baulärm, lauter Musik, Geräuschen etc. Herzrasen. Viele Leute sind aber auch lärmunempfindlich und können sich gar nicht vorstellen, dass sie damit andere nerven. Bringt das Gespräch nichts, können Sie eine Anzeige wegen Lärmbelästigung erstatten. Ihr Vermieter sollte auch Kenntnis von der Lärmbelästigung erhalten, denn im Falle einer Mietminderung kann sich Ihr Vermieter die einbehaltene Miete vom Vermieter der Krachmacher als Schadensersatz zurückholen. Der wird dann hoffentlich reagieren und seinen Mieter abmahnen oder auch kündigen. (Störung des Hausfriedens)


immowelt Redaktion am 21.12.2020 16:14

Hallo Konditor,

es gibt keine "Soundsoviel"-Prozent-Regel. Wenden Sie sich in Form einer Mängelanzeige an Ihren Vermieter. Dazu finden Sie mehr in unserem Ratgeber.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

flower98 am 10.12.2020 06:21

hallo zusammen,

ich habe sei geraumer Zeit ein Problem mit meinen Nachbarn. Sie lagern ihren Müll (Sei es Restmüll, Plastikmüll oder Schrott) immer über Tage und Wochen im Flur. Sobald ich meine Tür öffne schießt mir der Gestank schon entgegen (gerade in Coronazeiten ist das um ein Vielfaches schlimmer). So langsam hab ich die Schnauze voll und möchte sie zur Rechenschafft ziehen.

Welche Möglichkeiten hab ich?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 10.12.2020 10:01

Hallo,
Sie können sich natürlich beim Vermieter beschweren. Wir haben dazu auch einen passenden Ratgeber für Sie.
Beste Grüße
immowelt Redaktion

didi am 27.11.2020 02:29

Hallo zusammen,

seit einem halben Jahr bin ich die einzige Mieterin im Haus. Seither kann ich heizen wie blöde (Strom) ich schlafe täglich bei 15 grad ein mit jacke und handschuhe. Hab den Vermieter informiert (Stadt) bekomme nun so ein heizteil wo sie mir den strom dafür bezahlen. das ding ist mini und die wohnung hat 50qm. ganz ehrlich das grenzt schon an körperverletzung. Wenn ich mal über nacht nicht daheim bin und nicht heize hat es auch schon mal 12 grad im wohn und schlafzimmer. was sollte ich nun tun ?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 27.11.2020 09:39

Hallo didi,

vielen Dank für Ihren Kommentar.

Ist die Heizung defekt können Sie dem Vermieter diesen Mangel anzeigen und er muss sich schnellstmöglich darum kümmern. Verbessert sich die Lage trotz der Maßnahmen nicht ist der Vermieter weiterhin in der Pflicht sich darum zu kümmern.

Da wir Ihren Fall aus der Ferne aber nicht abschließend beurteilen können oder eine rechtssichere Beratung leisten dürfen, raten wir Ihnen sich an einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen Mieterschutzbund zu wenden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Sandra am 19.10.2020 01:25

Ich habe meinem Vermieter, der einen Wohnungsschlüssel unrechtmäßig einbehalten hat, eine Frist zur Herausgabe gesetzt, auf die er leider nicht reagiert hat.

Da das Verhältnis nicht das Beste ist, habe ich daher den Tausch des Schließzylinders veranlassen müssen, da ich Sorge hatte, der Vermieter spaziert durch meine Wohnung.

Kann ich dem Vermieter die Materialkosten des neuen Zylinders in Rechnung stellen? Ich hatte ihm lediglich Frist gesetzt, aber nicht die Konsequenz angedroht. Habe ich trotzdem das Recht, Materialkosten von der Miete abzuziehen? Es handelt sich ja hoierbei um einen Mangel aus meiner Sicht.

Dankeschön für Ihre Antwort!

auf Kommentar antworten

Eleonora Nagel am 31.03.2021 19:50

Betritt Ihr Vermieter ohne Ihre Einwilligung heimlich mit einem Ersatzschlüssel Ihre Wohnung, so begeht er Hausfriedensbruch und Sie wären berechtigt fristlos zu kündigen. Aber wer will das schon? Sie sind wahrscheinlich froh eine Wohnung zu haben. Da der Vermieter es versäumt hat fristgerecht den anderen Wohnungsschlüssel auszuhändigen (alle vorhandenen Schlüssel müssen ausgehändigt werden und kein einziger darf einbehalten werden, auch nicht wenn es 10 gibt), sind Sie tätig geworden und haben die einzig wirksame Konsequenz gezogen und das Schloss auswechseln lassen. Sie hätten das Schloss ja nicht auswechseln lassen wenn Ihr Vermieter den einbehaltenen Schlüssel ausgehändigt hätte. Von der Miete würde ich den Schlüssel nicht abziehen, sondern die Rechnung (Kopie anfertigen) dem Vermieter mit der Bitte um Erstattung zuschicken oder falls möglich persönlich abgeben (quittieren lassen oder Zeugen mitnehmen) . In dem Brief können Sie gerne nochmal darauf hinweisen, dass ein unberechtigtes Betreten ihrer Wohnung Hausfriedensbruch darstellt.


immowelt Redaktion am 23.10.2020 12:28

Hallo Sandra,

rein theoretisch ist der Austausch des Schließzylinders durch den Mieter eine freiwillige Handlung und kann dementsprechend nicht dem Vermieter in Rechnung gestellt werden. Da ihr Vermieter aber wissentlich einen Zweitschlüssel einbehalten hat, könnten wir uns vorstellen, dass dies einen Mängel darstellt und Sie eine Ersatzvornahme geleistet haben. Leider können wir das nicht abschließend beurteilen. Haben Sie bitte Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Wir empfehlen sich hier von einem Fachanwalt oder einem Mieterschutzverein rechtlich beraten zu lassen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

MissesElly69 am 07.10.2020 17:47

Hallo,

leider lese ich beidiesemThema überhaupt nichts über FRISTEN.

Wenn man eine Mängelanzeige dem Vermieter geschrickt hat, welche Fristen kommen dann zum tragen? Wie lange muss der Mieter den z.B. Baulärm im Nachbarhaus (kompl. Umbau d.Hauses) dann noch erdulden, bevor man die Miete mindern kann? Stimmt es, dass der Vermieter dann erst Kontakt zum Nachbarn aufnehmen und mit dem aushandeln muss/will, wie die Mietminderung zu handlen sein wird?

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immowelt Redaktion am 20.10.2020 07:57

Hallo MissesElly69,

es gibt keine fest geregelten Fristen, es wird immer von angemessenen Fristen gesprochen. Was angemessen ist, hängt immer von der Situation ab. Wir empfehlen sich hier im Zweifel vorher von einem Fachanwalt oder einem Mieterschutzverein beraten zu lassen.

Eine Mietminderung ist übrigens grundsätzlich nicht an eine Frist gebunden, sondern kann - sofern sie berechtigt ist - sofort vorgenommen werden, wenn der Mangel auftritt (siehe §536 BGB). Die Frist wird ja dem Vermieter zum Beheben des Mangels gegeben.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

CVW am 08.09.2020 01:26

Ich hätte auch eine Frage. In meiner Mietwohnung ist das Warmwasser 3 mal innerhalb von 2 Wochen ausgefallen. Den Mangel habe ich erst beim 3ten Ausfall meinem Vermieter gemeldet. Als ich es gemeldet habe, hat das Warmwasser nach 2 Tagen wieder funktioniert und zwar für eine Woche. Und jetzt geht es zum 4ten mal nicht mehr. Die Techniker sind vor Ort aber das Warmwasser funktioniert immer noch nicht. Wie viel Tage Frist muss ich da einräumen um das zu lösen? Und fängt die Zeit wann der Mangel aufgetreten ist immer wieder neu an nachdem es repariert wurde?

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immowelt Redaktion am 10.09.2020 10:41

Hallo CVW,

danke für Ihren Kommentar. Sobald ein Mangel vorliegt, der den Gebrauch der Wohnung erheblich einschränkt, haben Mieter in der Regel ein Recht auf Mietminderung. Ob dies in Ihrem konkreten Fall gegeben ist, können wir selbst allerdings nicht beurteilen, da wir keine Rechtsberatung leisten dürfen.

Die grobe Faustformel für die Frist, die Mieter dem Vermieter für Reparaturen setzen können, liegt bei zwei Wochen. Wenn der Mangel oder Schaden ein Grund zur Mietminderung ist, können Mieter aber in der Regel ab Mitteilung des Mangels für die Dauer desselben die Miete unter Vorbehalt zahlen oder auch mindern. Mit Dauer des Mangels ist zum Beispiel die Anzahl an Tagen gemeint, an denen im Monat das Warmwasser ausfällt und für die entsprechend nur die geminderte Miete gezahlt wird.

Wir würden Ihnen empfehlen, sich durch einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen Mieterverein beraten zu lassen. Diese werden Ihnen dann sagen können, ob und um wie viel eine Mietminderung berechtigt ist und wie Sie dabei richtig vorgehen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

LORD FILOU am 08.08.2020 22:11

Hallo zusammen,

Ich habe vor knapp 3 Jahren die Wohnung von meinem verstorbenen Mitbewohner übernommen und bin seitdem Hauptmieter.

Vor gut und gerne zwei Jahren habe ich meiner Vermieterin einige Mängel zur Anzeige gebracht. Zum Beispiel leckt die Toilette sodass die ehemals weißen Bodenfliesen mittlerweile leicht gelbliche Verfärbungen aufweisen. Zuerst hieß es von der Vermieterin sie hätte zur Zeit kein Geld, für Renovierungsarbeiten, verdient aber allein in diesem Haus an 9 Parteien. Dann hieß es von ihr "ja, mache ich... aber nur mit meinen bevorzugten Handwerkern". Jetzt habe ich seit 8 Monaten Fliesen auf dem Balkon stehen, die nicht verlegt werden und die Schüssel leckt immernoch. Entweder sie ist garnicht erreichbar oder sie schiebt wieder den Geldmangel vor.

Desweiteren schwimmt in 2 Räumen der Laminat auseinander, kaum eine der Zimmertüren schließt noch da die Türen über die letzten 25 Jahre zig mal überlackt worden sind. Zwischen Türrahmen und Wänden kann man stellenweise durchkucken. Die Stromleitungen sind lt. Elektiker schon recht alt und ungenügend für den heutigen Stromverbrauch, und so geht es gerade weiter.

Was kann ich tun um der Dame Dampf zu machen? Ist hier eine Mietminderung legitim und wenn ja um wieviel?

Vielen Dank für Eure Infos

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immowelt Redaktion am 12.08.2020 11:46

Hallo LORD FILOU,

vielen Dank für deinen Kommentar. Wir selbst dürfen keine Rechtsberatung leisten und würden Ihnen daher empfehlen, sich an einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen Mieterverein zu wenden. Dort können Sie sich zum konkreten Vorgehen beraten lassen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

tom am 04.08.2020 20:06

Hallo, seit geraumer Zeit wohne ich unter einer langgezogenen Garage mit Terasse, 1 Zimmer. Mein Bett steht unterhalb des Garagentor. Die Garage nutzt mein Nachbar, der jeden Morgen um 5 Uhr, beim gehen das Tor so laut zuschlägt, dass ich im Bett stehe. Darf ich die Miete kürzen.?

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immowelt Redaktion am 05.08.2020 08:11

Hallo Tom,

das Garagentor ist ja vom ersten Tag schon da gewesen. Weil es Ihnen nun nach "geraumer" Zeit zu laut ist, wird rechtlich keine Mietminderungen erwirken.

Beste Grüße

immowelt Redaktion