Eigentümerwechsel: Vermieter verkauft Wohnung – welche Rechte haben Mieter?

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Wenn die eigene Mietwohnung verkauft wird oder der Noch-Eigentümer eine Verkaufsabsicht äußert, fürchten viele Mieter eine Mieterhöhung oder gar die Kündigung. Vor allem in Zeiten von Wohnraummangel und steigenden Mietkosten sind die Sorgen groß. Droht ein Eigentümerwechsel bei Mietwohnung sind Mieter nicht ohne Rechte. Was müssen Mieter und Vermieter bei einem Eigentümerwechsel beachten? Wir erläutern dir alles zum Thema.

Eigentümerwechsel Wohnung – das Wichtigste in Kürze

Darf der Vermieter mit dem Käufer die Wohnung besichtigen?
  • Ja, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen
Habe ich als Mieter ein Vorkaufsrecht?
  • Nein, nur in einem Ausnahmefall
Darf mir der alte Vermieter für den Verkauf kündigen?
  • Nein, der Verkauf ist kein Kündigungsgrund
Kann der neue Vermieter mir kündigen?
  • Nein, nur mit wichtigem Grund, wie beispielsweise Eigenbedarf
Gibt es einen neuen Mietvertrag?
  • Nein, der alte bleibt bestehen
Darf der neue Vermieter die Miete erhöhen?
  • Ja, allerdings nur im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten
Ab wann muss die Miete an den neuen Vermieter gezahlt werden?Sobald der alte und der neue Vermieter den Eigentumswechsel schriftlich mitgeteilt haben.
Was passiert mit der Kaution?Die Kaution geht mit dem Verkauf an den neuen Vermieter über, er muss sie dementsprechend nach Auszug an den Mieter zurückzahlen.

 

Vor dem Verkauf und Eigentumsübergang: Diese Rechte und Pflichten haben Mieter

Schon vor dem eigentlichen Vermieterwechsel hast du als Mieter einige Dinge zu beachten und jede Menge Rechte.

Besichtigungsrecht des Vermieters

Will ein Besitzer seine Immobilie verkaufen, so hat er ein berechtigtes Interesse daran, das Objekt Kauf-Interessenten zu zeigen. Der Mieter ist darum verpflichtet, Innenbesichtigungen seiner Wohnung zuzulassen. Es gibt aber keine gesetzlichen Regelungen, wie häufig der Mieter Besichtigungen dulden muss.

Zunächst einmal gilt das Hausrecht. Ab dem Zeitpunkt der Vermietung einer Wohnung tritt der Eigentümer das Hausrecht an seinen Mieter ab. Dennoch bleibt die Mietwohnung oder das Mietshaus weiterhin Eigentum des Vermieters. Da beide Parteien ihre Rechte haben, gibt es also einige Voraussetzungen, um bei einem Eigentumswohnung-Eigentümerwechsel Besichtigungen zu ermöglichen.

Klar ist:

  1. Besichtigungen zu Unzeiten oder gar einen „Tag der offenen Tür“ musst du nicht akzeptieren. „Beim Besichtigungsrecht gilt die Faustregel: Einen Nachmittag pro Woche muss sich der Mieter freihalten“, erläutert Dr. Jutta Hartmann, Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit beim Deutschen Mieterbund. Das gilt aber nicht unbegrenzt.
  2. „Zieht sich der Verkauf über Monate hin, reduziert sich die Frequenz – mehr als einen Termin alle 2 bis 3 Wochen sind dem Mieter dann nicht zuzumuten."
  3. Zudem müssen gemäß dem Besichtigungsrecht des Vermieters die Termine mit dem Mieter vorher abgesprochen werden. Darüber, wie lange im Voraus die Besichtigung angekündigt werden muss, gibt es keine fixen Regeln – einige Tage Vorlauf sollten es aber in der Regel schon sein.
  4. Interessenten dürfen sich auch nicht unbegrenzt lange in dem Objekt aufhalten. Je nach Größe werden hier pro Besichtigung 30 bis 45 Minuten als zumutbar angesehen.

Bei der Besichtigung selbst gelten ebenfalls Regeln:

  1. Da die Wohnung dein privater Lebensbereich ist, darf niemand ohne deine Erlaubnis zum Beispiel Fotos davon machen.
  2. Auch das Öffnen von Schränken musst du nicht dulden: Besichtigt wird die Wohnung, nicht dein persönliches Inventar.

Droht dem Mieter eine Kündigung vom Mietvertrag bei Eigentümerwechsel?

Eigentümerwechsel, Vermieterwechsel irrelevant, eine Frau steht vor ihrem Kühlschrank, daneben sitzt eine Katze, Foto: DimaBerlin / stock.adobe
Ein Eigentümerwechsel allein ist kein Grund für einen neuen Mietvertrag. Es gilt: Kauf bricht nicht Miete - der Mietvertrag läuft weiter. Foto: DimaBerlin / stock.adobe

Der geplante Verkauf einer vermieteten Immobilie ist grundsätzlich kein Kündigungsgrund. Es gilt der Grundsatz: "Kauf bricht nicht Miete" (§ 566 BGB). Eine aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung wäre unwirksam. Denn alles, was der Verkäufer im zuvor abgeschlossenen Mietvertrag mit der Mietpartei festgelegt hatte, gilt auch nach dem Eigentümerwechsel einer Wohnung. Es ist allerdings möglich, dass der neue Eigentümer nach vollständiger Abwicklung des Verkaufs eine Eigenbedarfskündigung ausspricht.

Info

Alles, was der Verkäufer im zuvor abgeschlossenen Mietvertrag mit der Mietpartei festgelegt hatte, gilt auch nach dem Eigentümerwechsel einer Wohnung. Es ist allerdings möglich, dass der neue Eigentümer nach vollständiger Abwicklung des Verkaufs eine Eigenbedarfskündigung ausspricht.

Nur in Ausnahmefällen: Vorkaufsrecht des Mieters

Nur wenn ein Mehrfamilienhaus während der Mietzeit im Grundbuch in einzelne Eigentumswohnungen aufgeteilt und die Wohnung erstmalig verkauft werden soll, hat der Mieter ein Vorkaufsrecht. Ist dies der Fall, muss der Vermieter ihn in Kenntnis setzen, wenn er einen Käufer gefunden hat. Ab diesem Moment hat der Mieter 2 Monate Bedenkzeit: Er kann dann entscheiden, ob er in den Kaufvertrag zu exakt den Konditionen eintreten will, die der Vermieter mit dem anderen Käufer vereinbart hätte.

Es gilt:

Die Umwandlung in Wohnungseigentum muss während des Mietverhältnisses stattgefunden haben oder mindestens geplant worden sein. Soll das Wohnungseigentum an Familienangehörige oder einen Haushaltsangehörigen des Vermieters übergehen, so gilt das Vorkaufsrecht nicht (§ 577 BGB).

Verkauft der Vermieter ohne das Vorkaufsrecht zu beachten, kann es für ihn teuer werden: Der Bundesgerichtshof entschied in einem solchen Fall, dass der Alteigentümer dem Mieter den Preisunterschied zahlen muss, wenn der Mieter die Wohnung später vom neuen Eigentümer zu einem höheren Preis angeboten bekommt (BGH, Az.: VIII ZR 51/14).

Die Wohnung ist verkauft: Was gilt es in Sachen Mietverhältnis bei Eigentümerwechsel zu beachten?

Grundsätzlich ist der Mieterschutz bei einem Eigentümerwechsel stark. Das sollten Mieter jetzt wissen:

Mietverhältnis bei Eigentümerwechsel: Gibt es nach dem Vermieterwechsel einen neuen Mietvertrag?

In Deutschland gilt der Grundsatz: "Kauf bricht nicht Miete", der im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert ist. Er sagt aus, dass der bestehende Mietvertrag auch nach einem Eigentümerwechsel unverändert weiterläuft. Er schützt also aktuelle Mieter unter anderem bei Eigentümerwechsel durch Mietvertrag vor Kündigung.

Bei einem Vermieterwechsel hat der neue Eigentümer kein Recht darauf, dass ein neuer Mietvertrag unterschrieben oder ein bestehender abgeändert wird – auch dann nicht, wenn der Altvertrag für den neuen Vermieter nachteilige Regelungen enthält.

Kündigungsfrist Mietvertrag bei Eigentümerwechsel: Darf der neue Hausherr die Wohnung kündigen?

Die beruhigende Antwort für alle Mieter lautet: Nein! Es gibt kein Sonderkündigungsrecht aufgrund eines Eigentümerwechsels. Der Erwerber darf den Mietvertrag nicht grundlos kündigen. Für ihn gelten dieselben Gründe wie für den alten Vermieter:
•    Kündigung wegen Eigenbedarfs
•    Kündigung wegen wirtschaftlicher Verwertung
•    außerordentliche Kündigung wegen Verfehlung des Mieters

Laut § 573 BGB gilt: "Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen."

Eigenbedarfskündigung? Das solltest du wissen!

Zu gesetzlichen Fristen bei Eigenbedarfskündigung lässt sich in § 573c (1) BGB nachlesen: "Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach 5 und 8 Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils 3 Monate." Es gilt also Folgendes:

  • Mietdauer 0 bis 5 Jahre -> 3 Monate Kündigungsfrist
  • Mietdauer 6 bis 8 Jahre -> 6 Monate Kündigungsfrist
  • Mietdauer ab 8 Jahren -> 9 Monate Kündigungsfrist

Sind im Mietvertrag längere Fristen festgelegt, so gelten diese.

Sonderfall: Besonderer Kündigungsschutz bei Umwandlung in Wohnungseigentum

Wurde das Mietshaus während des Mietverhältnisses in Eigentumswohnungen aufgeteilt, so hat der Mieter beim erstmaligen Verkauf nicht nur ein Vorkaufsrecht, sondern auch einen besonderen Kündigungsschutz (§ 577a BGB).

In dem Fall gilt für den Erwerber eine Kündigungssperrfrist von mindestens 3 Jahren seit seiner Eintragung im Grundbuch. In einigen Bundesländern kann diese Kündigungsfrist einer Wohnung bei Eigentümerwechsel auf bis zu 10 Jahre verlängert werden. Während dieser Zeit ist generell keine ordentliche Kündigung seitens des Vermieters möglich, sondern nur eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mieters aus wichtigem Grund – etwa, weil er die Miete nicht zahlt.

Mietzahlungen bei Eigentümerwechsel: Ab wann muss die Miete an den neuen Vermieter gezahlt werden?

Der neue Vermieter ist erst dann Eigentümer der Immobilie, wenn er im Grundbuch eingetragen ist. Erst ab diesem Moment ist der Eigentumsübergang abgeschlossen. Das heißt für den Mieter: „Er muss die Miete an den neuen Eigentümer erst zahlen, wenn ihm sowohl der neue Eigentümer als auch der Alteigentümer den Eigentümerwechsel schriftlich mitgeteilt haben“, so Hartmann. „Wenn Unklarheiten bestehen, verschafft ein aktueller Grundbuchauszug Klarheit über die Eigentumsverhältnisse.“

Bei Unklarheiten über die aktuellen Eigentumsverhältnisse besteht für den Mieter aber auch die Möglichkeit, die Miete beim Amtsgericht zu hinterlegen (§ 372 BGB). So wird verhindert, dass die Miete an den falschen Vermieter überwiesen wird und der Mieter unbeabsichtigt in den Zahlungsverzug gerät.

Mietsicherheit: Was passiert beim Vermieterwechsel mit der Kaution?

Hinsichtlich der Mietkaution musst dir als Mieter keine Sorgen machen. Deine hinterlegte Kaution wird zusammen mit den Zinsen automatisch auf den neuen Eigentümer übertragen. Er ist schließlich Rechtsnachfolger des vorherigen Eigentümers und übernimmt somit auch die Rechte und Pflichten eines Vermieters. Neben der Verwaltung der Mietkaution gehört dazu auch und die Handhabung der Nebenkostenabrechnung.

Info

Gut zu wissen:

Teilt der neue Eigentümer mit, er habe die Mietsicherheit nicht vom Vorbesitzer erhalten und eine Auszahlung nach Mietende sei nicht möglich, ist das falsch. Die Sprecherin des Deutschen Mieterbundes Hartmann erklärt: „Der neue Eigentümer ist verpflichtet, dem Mieter nach seinem Auszug die Kaution auszuzahlen – egal, ob er sie vom Alteigentümer erhalten hat oder nicht.“

Du wartest noch immer auf die Rückzahlung deiner Mietkaution? Lade dir hier kostenfrei unser Musterschreiben zur Aufforderung der Rückzahlung herunter.

 

Darf der neue Eigentümer der Wohnung die Miete erhöhen?

Eine Mieterhöhung ist auch nach Eigentumswechsel nur aus 3 Gründen möglich:

  1. Erhöhung der Mietzahlungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete: In vielen Städten und Regionen Deutschlands darf beim Anheben der Mietkosten die Vergleichsmiete nur gering überschritten werden.
  2. Erhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen oder Sanierung
  3. Vertraglich vereinbarte Erhöhung aufgrund eines Staffel- beziehungsweise Indexmietvertrags. Hier muss sich der Vermieter am Anstieg der Lebenshaltungskosten laut Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes orientieren.

Allein ein Eigentümerwechsel bei einer Wohnung ist folglich kein ausreichender Grund, die Miete zu erhöhen. Wichtig bei einer zulässigen Mieterhöhung ist zudem, dass nicht nur der Grund passt, sondern auch die Form stimmen muss.

Regine Curth23.02.2024

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68 Kommentare

Balti am 03.03.2024 15:58

Mein Vermieter plant die Wohnung zu veräußern Punkt die Wohnung ist in einem sehr beliebten Viertel der Stadt und hat sogar einen Garten. Ohne zu wissen, ob der Käufer irgendwann Eigenbedarf anmeldet habe ich ein ungutes Gefühl für die unsichere Zeit nach dem Verkauf Punkt da würde ich mir lieber was anderes suchen. Kann ich aus diesem Grund nach angekündigtem Verkauf und eigentümerwechsel als Mieter schneller aus der Wohnung? Ich will das halt erledigt haben bevor es eventuell der Käufer erledigt.

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Rentus am 11.03.2024 14:34

Das würde mich auch mal interessieren! Gibt's hier keine Rückmeldungen mehr von Immowelt?

anja am 29.02.2024 12:38

ich wohne seit 23 Jahren in einer Mietwohnung. Jetzt sagt der Vermieter er will verkaufen. Wie kann ich mich schützen. Kaufen will ich nicht, raus auch nicht. In dem Haus habe ich schon mit den Eltern gewohnt. Wohnung ist zwar zentral, aber kein Balkon, Bäder renovierungsbedürftig, alte Fenster etc. Deswegen zahl ich auch relativ wenig Miete. Wie kann ich da bleiben?

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MissConnor am 13.02.2024 10:05

Unser Vermieter möchte die Wohnung verkaufen und hat einen Makler beantragt, der sich bei uns schriftlich per E-Mail bei uns gemeldet hat. Darf ein Vermieter ohne unsere Einwilligung meine E-Mailadresse (die mit Vor- und Nachnamen ist) sowie meinen Nachnamen an den Makler rausgeben?

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Thomas P. am 25.03.2024 17:08

Als einzige Möglichkeit kommt eine Einwilligung (Art. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO) der Noch-Mieter in Betracht. In dieser wird festgelegt, über welchen Kommunikationsweg sich Interessierte oder Makler*Innen melden dürfen.

Auch kann sich der Vermietende nicht mit einem Infoschreiben, in dem ein entsprechender Hinweis auf eine Datenweitergaben enthalten ist, berufen. Die erforderliche Einwilligung erfordert eine aktive Handlung, wie beispielsweise die Unterschrift unter einer entsprechenden Erklärung.

Fazit

Auch wenn es in der Regel keine böse Absicht ist: Ohne Einwilligung dürfen die Kontaktdaten nicht weitergegeben werden. Daher sollte entweder bei Abschluss des Mietvertrages oder spätestens mit Entgegennahme der Kündigung eine entsprechende Erklärung (zu Beweiszwecken zumindest in Textform) eingeholt werden.

Quelle: h**ps://ratgeber.immowelt.de/a/eigentuemerwechsel-welche-rechte-haben-mieter.html

Richard M. am 07.12.2023 21:19

Der klare Schreibstil ohne viel Schnörkel und unter Berücksichtigung hauptsächlicher Fragestellungen und deren Beantwortung, darin ist IMMOWELT richtig gut. Mir haben die Artikel sehr geholfen.

DANKE.

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N.T. am 05.12.2023 15:06

Unser Vermieter hat uns gesagt er will verkaufen . Hat es uns auch angeboten . Wir möchten nicht kaufen . Jetzt haben wir was gefunden . Da unser Kind behindert ist, möchten wir nicht warten ob der neue Käufer uns mit behalten will . Dürfen wir so ausziehen ?

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Richard M. am 07.12.2023 21:22

Ihr müsst einfach so kündigen, wie man ein Mietverhältnis kündigt.

Normalerweise mit einer Frist von 3 Monaten. Gibt es Überschneidungen (ihr könnt in die neue Wohnung schon vroher rein) dann habt ihr eben 1-2 Monate eine Doppelbelastung. Das lässt sich leider nicht vermeiden. Ihr müsst eure Kündigungsfrist einhalten !

Allerdings kann man sich auch anders einigen, wenn euer Vermieter einen Nachmieter akzeptiert, den ihr ihm vorstellt, oder gleich mehrere. Er muss sie aber nicht nehmen. Das ist auch klar. Aber manchmal fügen sich die Dinge zur allseitigen Zufriedenheit. Immer mit den Menschen sprechen.

"Wo kein Kläger, da kein Richter". Einvernehmlich lässt sich vieles regeln.

Cristina am 10.10.2023 18:09

Der Eigentümer der Wohnung, in der wir wohnen, hat uns mitgeteilt, dass er die Wohnung verkauft und wir drei Monate Zeit haben, die Wohnung zu räumen. Ist das normal?

auf Kommentar antworten

Richard M. am 07.12.2023 21:27

Nein, das darf er nicht. Bitte lese die Webseite nochmal. Da steht es geschrieben.

Er kann die Wohnung verkaufen. Das ist aber kein Grund für eine Kündigung.

Der neue Eigentümer jedoch kann dann kündigen mit einer 3-Monatsfrist oder je nachdem, wie lange ihr dort schon gewohnt habt mit einer längeren Kündigungsfrist (Siehe Kündigungsfristen)

Falls euer Vermieter aber seinem Bruder die Wohnung verkauft und der dort einziehen will, habt ihr schlecht Karten. Ihr müsst dann ein Kündigung nach Kauf hinnehmen. Man kann natürlich dagegen klagen, aber ich würde nur im Extremfall den Rechtsweg wählen.

Vielleicht gibt es auch eine Einigung, dass ihr sagt: "Wir würden ausziehen, auch schon vorher, wenn Sie uns die Umzugskosten bezahlen" Es kann sein, dass dem Eigentümer das wert ist, wenn dann alles weitere für ihn reibungslos verläuft. angaben ohne Gewähr (Ich bin kein Anwalt)


Richard M. am 07.12.2023 21:27

Nein, das darf er nicht. Bitte lese die Webseite nochmal. Da steht es geschrieben.

Er kann die Wohnung verkaufen. Das ist aber kein Grund für eine Kündigung.

Der neue Eigentümer jedoch kann dann kündigen mit einer 3-Monatsfrist oder je nachdem, wie lange ihr dort schon gewohnt habt mit einer längeren Kündigungsfrist (Siehe Kündigungsfristen)

Falls euer Vermieter aber seinem Bruder die Wohnung verkauft und der dort einziehen will, habt ihr schlecht Karten. Ihr müsst dann ein Kündigung nach Kauf hinnehmen. Man kann natürlich dagegen klagen, aber ich würde nur im Extremfall den Rechtsweg wählen.

Vielleicht gibt es auch eine Einigung, dass ihr sagt: "Wir würden ausziehen, auch schon vorher, wenn Sie uns die Umzugskosten bezahlen" Es kann sein, dass dem Eigentümer das wert ist, wenn dann alles weitere für ihn reibungslos verläuft. angaben ohne Gewähr (Ich bin kein Anwalt)

Adalbert Hanselmann am 17.09.2023 08:52

Sehr geehrte Damen und Herren,

muss der Name des Eigentümers im Mietvertrag nicht auf den neuen Eigentümer geändert werden? Das wäre allerdings per Definition doch dann auch ein neuer Mietvertrag, denn ein neuer Vermieter ist eine erhebliche Änderung. Also doch neuer Mietvertrag! Oder bleibt der Name des alten Eigentümer im Mietvertrag stehen?

Mit freundlichen Grüßen

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Frank am 05.07.2023 23:32

Ich wollte fragen.

Mein alter Vermieter hat mir keine Kündigung geschrieben und das Haus was eine Erdgeschosswohnung ist verkauft,das hat er mir nur mündlich mitgeteilt das er das Haus zu verkauf im Internet stehen hat.Jetzt hat er ein Käufer gefunden und das Haus verkauft ohne mir eine Kündigung zu schreiben,ich bin behindert und es ist schwer für mich eine Wohnung zu finden,da ich aus Sicherheitsgründen im Erdgeschoss wohnen muss weil ich aus gesundheitlichen Gründen aus dem Fenster fallen kann oder unbewusst raus steige da ich durch der Krankheit verwirrt rumlaufe.Darf ich dort solange wohnen bleiben bis ich eine Erdgeschosswohnung gefunden habe oder mir der Vermieter eine Erdgeschosswohnung zu Verfügung stellt.

Lg

Frank

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Eveline Homfeldt am 30.06.2023 11:15

Guten Tag

Unser Vermieter hat und verbal aufgefordert aus zu ziehen da er verkaufen wird .Das Haus steht auch schon zum Verkauf aus .Da wir sehr unglücklich darüber sind zumal wir 2 Jahre in diesem Haus wohnen mein Mann schwer krank ist Jetzt haben wir eine Wohnung gefunden,wir wissen wir müssen nicht ausziehen aber wenn sie aufgefordert werden zu gehen sind sie dort nicht mehr zu Hause.Für uns ist es schwer mit 2 Hunden zwei Katzen und einem schwer kranken Mann der nichts mehr machen kann eine Wohnung zu finden aus Angst schnell gehen zu müssen habe ich gesucht und haben etwas gefunden 😔.Das passiert uns jetzt das 3 mal in 5 Jahren alle Häuser sind verkauft worden .🫥😥Kann ich Umzugsgeld geltend machen ??

auf Kommentar antworten

Richard M. am 07.12.2023 21:31

"verbal, also mündlich" geht schon mal gar nichts. Bei einer Kündigung muss der Vermieter genau sagen, wieso er kündigt und euch eine Frist einräumen. Das wären 3 Monate.

Ihr seid auch kein Härtefall. Haustiere muss man sich nicht anschaffen, das habt ihr freiwillig getan.

Aber für den kranken Mann gibt es vielleicht finanzielle Hilfen für den Umzug. Erkundigt euch beim Sozialamt und bei der Kranken- und Pflegekasse.

Der Vermieter muss dafür keine Verantwortung übernehmen. Ihr bewegt euch mit einem Mietvertrag im Sachenrecht und nicht im Sozialrecht ! (Angaben ohen Gewähr, ich bin kein Anwalt)

marionzitrone am 20.06.2023 15:01

immobilie sollte schon seit 01.01.22 verkauft sein .mieter zahlen an käufer. verkäufer steht noch im grundbuch wem gehören die mieteinnahmen

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Ylva am 19.06.2023 23:55

Hallo,

ich wohne seit 6 Jahren als Mieterin in einem 2 Familienhaus. Dieses soll jetzt verkauft werden. Es gibt auch schon einen Käufer, der mir dann auf Eigenbedarf kündigen wird. Ich bin vor 2 Jahren innerhalb des Hauses in die andere Wohnung umgezogen. Welche Kündigungsfrist /-Schutz habe ich? Die 6 Monate wenn die komplette Mietzeit berücksichtigt wird oder nur 3 Monate, da vor 2 Jahren ein neuer Mietvertrag für die neue Wohnung gemacht wurde?

Über eine zeitnahe Antwort wäre ich sehr dankbar.

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Moundnuby@gmail.com am 12.04.2023 13:57

Wir wurden zum 30.6 gekündigt. Heute rufen die neuen Hausbesitzer an und sagten sie wollten vor dem Auszug ins Haus und es sei ihr recht. Dürfen die das?Wir haben mit dem vorbestitzer auch geregelt 2x Monatsmiete auszulassen und bekomm keine Kaution zurück. Der neue Besitzer will Miete?

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Sunny am 05.04.2023 11:46

Wir wurden aufgrund wirtschaftlicher Verwertung gekündigt, mit einer falschen Kündigungsfrist. Die Kündigung ist nicht angemessen begründet, da wird weder erwähnt, dass der Vermieter aus wirtschaftlichen Gründen verkaufen möchte, noch das ein Abriss oder eine Sanierung ansteht. Zwar wird der Paragraph der Kündigung bei wirtschaftlicher Verwertung genannt, aber als Grund nur angegeben, dass wegen einer anderen Mieterin (da läuft ein großer Rechtsstreit) die finanzielle Lage erschöpft ist und der Vermieter auch gesundheitlich leidet. Grob gesagt: Er hat keinen Bock mehr, will das Haus und am liebsten auch die Leute darin schnell loswerden. Nun lese ich aber häufig, dass der Verkauf die Miete nicht bricht und eine Verwertungskündigung sehr gut begründet sein muss, was sie hier ja nicht einmal im Ansatz ist.

Eine andere Mietpartei war bereits beim Anwalt, der sagt, so wie die Kündigung verfasst ist, wäre sie unwirksam und das würde auch jedes Gericht bestätigen. Wir waren noch nicht beim Anwalt, ziehen es aber in Erwägung, falls es nicht mehr anders geht, einfach um uns zu schützen. Normalerweise haben wir ein gutes Verhältnis mit unseren Vermietern und das sie so in Schwierigkeiten geraten sind, tut uns auch sehr leid. Leider sind sie auf den Hinweis mit der falschen Kündigungsfrist nicht eingegangen. Die Möglichkeit, der Kündigung zu widersprechen, wurde auch nicht schriftlich vom Vermieter festgehalten, bzw. grundlegend nicht erwähnt.

Es gab nun einen Rundbrief, der allgemein mit "Liebe Mieter..." formuliert wurde. Darin sind die Kosten benannt, die das Haus verursacht und das unsere Vermieter drauf zahlen. Belege über die Kosten liegen nicht bei. Unten dann die Zeile "Da keine Widersprüche erfolgt sind, ziehen alle Mieter zum XXX aus." Das hat uns dann doch verwundert, denn von einem Widerspruchsrecht wurden wir nicht in Kenntnis gesetzt und per se hat man, bei einer ordentlichen Kündigung doch auch Zeit, den Widerspruch bis spätestens zwei Monate vor der Kündigungsfrist zu stellen. Wird aber gar kein Hinweis auf den möglichen Widerspruch gegeben, könne man dies sogar vor Gericht nachholen. Ob diese schwammige Äußerung nun als Hinweis darauf dient, dass eine Möglichkeit zu widersprechen da ist, können wir nicht beurteilen. Fakt ist, wir wollen widersprechen, aber das wirklich erst zwei Monate vor dem gesetzlichen Fristende, wenn wir keine andere Wohnung bis dahin finden. Im Moment ist das Angebot sehr rar.

Lange Rede, kurzer Sinn: Wenn das Haus in der Zwischenzeit verkauft wird. Wer bekommt dann unseren Widerspruch? Der alte Vermieter ist dann weg, hat den Neuen vermutlich sogar unzureichend informiert und der denkt, er bekommt ein leeres Haus überreicht. Der wird sich da sicherlich nicht drüber freuen, je nachdem was er mit dem Haus dann vor hat. Aber erhält er dann den Widerspruch unsererseits? Letztendlich ist das dann auch der Zeitpunkt, an dem wir womöglich einen Anwalt einschalten müssen. Noch wollen wir das nicht, denn wir versuchen die Situation friedlich zu lösen.

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Jojo am 15.03.2023 12:54

Hallo

Wenn man eine Wohnung kauft

Ist das rechtens möglich die Miete zu erhöhen und dann auf Eigenbedarf zu kündigen ?

auf Kommentar antworten

Lili am 26.03.2023 20:42

Man darf die Miete um Maximal 20% erhöhen ( Max. An den ortsüblichen Mietspiegel). Man sollte sich jedoch entscheiden ob man die Miete erhöht oder Eigenbedarf anmeldet, erst Miete erhöhen und dann Eigenbedarf anmelden kommt nicht gut, es bietet dem Mieter auch eine gute Grundlage den Eigenbedarf anzuzweifeln und gegen vorzugehen.

Checkab am 13.03.2023 09:22

Hallo, kann bei einem Eigentümerwechsel eines Merfahrmilienhauses, der neue Vermieter wegen Eigenbedarf eine einzelne Mietpartei kündigen oder müsste der neue Vermieter alle aus dem M-Haus dann kündigen um den Eigenbedarf durchführen zu können?

Danke im voraus. MFG Checkab

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gini am 13.03.2023 13:09

Stell dir mal vor du kaufst dir ein Mehrfamilienhaus und willst in EINE Wohnung selbst einziehen. Warum solltest du dann alle anderen auch leerstehend haben wollen? Ist doch Quatsch...

Denise am 05.02.2023 22:49

Hallo, ich bin am 01.12.2022 in meine neue Wohnung ( Einliegerwohnung ) gezogen. Nun wurde mir gesagt das meine Vermieter das Haus aus persönlichen Gründen verkaufen müssen. Habe nachgeforscht und auf EBAY Kleinanzeigen gesehen dass das Haus bereits seit dem 21.12.2022 zum Verkauf steht. Ich fühle mich ver.... scht. Eine Besichtigung fand schon statt. An wen kann ich mich wenden . Danke

auf Kommentar antworten

Sabine Brehm am 17.02.2023 23:58

Die Mietervereine sind eine kostengünstige Anlaufstelle. Evtl. wird bei der in für Ihrem Wohnort zuständige Mieterverein eine offene Beratungsgeleitet an. Das ist hier sogar wöchentlich möglich.


Lili am 26.03.2023 20:52

Nur weil der Vermieter das Haus „Aus Persönlichen Gründen „ verkaufen möchte / muss, heißt dies ja nicht direkt, dass Sie raus müssen oder so. Bevor man sich aufregt, sollte man darüber nachdenken, wie schnell man heutzutage in einer schlechten Situation kommen kann, wo es auch nicht anders geht als sein Haus zu verkaufen. Sprechen Sie doch bitte mal in Ruhe mit ihrem Vermieter, als sich hier zu beschweren. Ich hatte letztes Jahr die Wahl, entweder eine Sanierung für 500.000 € auf Kredit oder Verkauf der 3 ( 8 Parteien) Häuser.

Ein Verkauf ist manchmal einfach einfacher, als z.B. eine Sanierung und dazu noch der ein oder andere Mieter der echt nervig wird.


Pitt am 25.04.2023 17:20

Mieter Schutzfunktion Paragraph 566BGB

Muhendis am 26.01.2023 15:30

Does the new landlord has right for 4 flat house to say personal use. I am the only renter and he is saying he will bring his relatives to terminate my residency.

auf Kommentar antworten

Muhendis am 26.01.2023 15:27

Even there is a modernisation or local comparative, maximum increase would be 20%, right?

auf Kommentar antworten

Susanne Heimeier am 10.01.2023 18:26

Kann man als Mieter bei Vermieterwechsel kündigen? Wenn ja, mit welchen Rechten

auf Kommentar antworten

Engel am 26.10.2022 23:02

Und wurde vom Vermieter zugesagt

das wir ewig wohnen bleiben können.

Wir haben 15000€ Investiert um diese Wohnung wieder Wohnbar zu machen.

Jetzt soll die verkauft werden nach 6 Jahren. Eine Schweinerei ist das

auf Kommentar antworten

Sabine Brehm am 17.02.2023 23:48

Haben Sie das schriftlich. Wohl nein. Dann gilt das nicht. Nach meinen jetzigen Erfahrungen würde ich sowas nicht machen. Eine Wohnungsnachbarin hat auf ihre Kosten die Dusche barrierefrei umbauen lassen. Ist ja konkret, daß das der Vermieter nicht zahlen muss. Bloß vor ein paar Jahren mußte sie trotzdem in ein betreutes Wohnen umziehen. Den Mehrwert von der umgebauten Dusche kassieren jetzt deren Vermieter trotzdem. Dazu sind bodengleiche Duschen jetzt Standard. Verkaufen heißt dazu nicht gleich, dass Sie da raus müssen. In Zukunft bitte vorsichtig mit sowas sein. Wenn man Pech hat muss man nämlich die Umbauten auch wieder rückgängig machen, auch wenn sie genehmigt worden sind. Da spielt allerdings keine Rolle, ob die Wohnung/das Haus verkauft wird oder nicht

SteffiW am 24.10.2022 19:46

Mein Vermieter ist wegen Alzheimer ins Altenheim gekommen. Jetzt hat er ein Vormund, da er keine Angehörigen hat. Der Vormund hat mir gesagt ich soll mich un eine neue Wohnung bemühen und die Energieversorgung sei in Kürze nicht mehr gewährleistet. Kann er mich einfach kalt sitzen lassen?

auf Kommentar antworten

Sabine Brehm am 17.02.2023 23:39

Nein kann er nicht. Das ist dann eine kalte Entmietung und dazu auch noch eine Straftat, nämlich Nötigung. Allein schon die Ankündigung. Die Berufsbetreuer minimieren nur immer alle Kosten. Wenn's schon passiert ist, dann ab zum Mieterverein und klären, ob man deshalb noch eine Strafanzeige gegen den Betreuer stellen kann. Auch das zuständige Vormundschafts-Gericht informieren o.bei gewerblichen Immobilien-Vermietern, das im Impressum (auf der Internetseite zu finden, die sehr viele davon haben)

genannte Gewerbeamt informieren bzw. darauf hinweisen, daß man das im Fall der Fälle leider machen muss. Das gibt nämlich richtigen Ärger, vor allem, wenn das gehäuft vorkommt mit solchen Meldung an diese Stellen.


Sabine Brehm am 17.02.2023 23:39

Nein kann er nicht. Das ist dann eine kalte Entmietung und dazu auch noch eine Straftat, nämlich Nötigung. Allein schon die Ankündigung. Die Berufsbetreuer minimieren nur immer alle Kosten. Wenn's schon passiert ist, dann ab zum Mieterverein und klären, ob man deshalb noch eine Strafanzeige gegen den Betreuer stellen kann. Auch das zuständige Vormundschafts-Gericht informieren o.bei gewerblichen Immobilien-Vermietern, das im Impressum (auf der Internetseite zu finden, die sehr viele davon haben)

genannte Gewerbeamt informieren bzw. darauf hinweisen, daß man das im Fall der Fälle leider machen muss. Das gibt nämlich richtigen Ärger, vor allem, wenn das gehäuft vorkommt mit solchen Meldung an diese Stellen.

Maus am 29.09.2022 01:19

Kann der neue Eigentümer (Vermieter) vom 3Familienhaus einfach so die Nebenkosten erhöhen, obwohl im Mietvertrag eine feste Nebenkostensumme drin steht und es jahrelang keine Nebenkostenabrechnung gegeben hat (ergo keine Vergleichswerte, d.h. keine Vergleichsrechnung besteht)? Kann er einfach so die Warmmiete erhöhen?

auf Kommentar antworten

Liese am 04.04.2023 21:24

Die Frage ist sehr subtil.

Es gibt bereits feststehende Betriebskosten wie z.B.

Müll

Gebäudeversicherung

Vermieterhaftpflichtversicherung

Glasversicherung

Das sind verbrauchsunabhängige Kosten

Variable Kosten für z.B. Wasser, Gemeinschaftsstrom, Reinigung etc. Kommen noch hinzu

Zahlen Sie z.B. nur 50€ Betriebskostenvorrauszahlung und die fixen Kosten sind bereits dadurch schon angekratzt muss man als Vermieter aus Erfahrungswerten/mit Durchschnittswerten rechnen.

Wenn ein Mieter täglich ein Mal badet und zwei Mal duscht ist sein Verbraucht für einen Wasserabschlag für einen 1 Personenhaushalt generell zu niedrig.

Als Mieter möchte man keine horrenden Nachzahlungen erleben und kein Vermieter möchte seinem Geld hinterherlaufen welches er ansonsten jeden Monat verauslagt.

Also verstehe ich die Frage nicht so ganz…. Man sollte bei Vertragsabschluss schon fragen wie hoch die Fixkosten sind und der Rest liegt dann ja bei einem selbst.

Daniela Schneider am 31.08.2022 21:20

Habe ich ein Sonderkündigungsrecht, wenn mir mitgeteilt wird, dass das Haus (Einfamilienhaus) verkauft wird?

auf Kommentar antworten

Gundula am 29.08.2022 06:48

Darf der neue Eigentümer, den mit gemieteten Mietergarten einfach verändern und Pflanzen vom Mieter zerstören?

auf Kommentar antworten

Richard M. am 07.12.2023 21:37

Hallo Gundula

das er deinen Vertrag mit übernommen hat, kommt es darauf an, was in deinem Mietvertrag steht, denn diese Rechte und Pflichten gehen einfach auf den neuen Eigentümer über. Vertrag ist Vertrag. Egal, wem die Wohnung gehört. Vermutlich darf er den Garten verändern und Pflanzen zerstören, wenn nur eine gemeinschaftliche Nutzung eingetragen ist. Ich würde sowieso, wenn ein Garten dabei ist, immer dazu raten, separate Verträge zu schließen. Jedenfalls eine "feine, faire Art" war das gewiss nicht, was er gemacht hat. Er scheint ein rücksichtloser Rüpel zu sein. Überlege dir evtl, ob du da nicht auziehst. Denn wenn er DAS macht ohne dich zu fragen, dann wird er auch noch andere Dinge tun. Das ist anzunehmen.

PS Du kannst in den Mieterverein eintreten. Kostet im Jahr einen Mitgliedsbeitrag und du bekommst dann kostenfreie Rechtsberatung ! Oder / und lege dir eine Rechtsschutzversicherung zu, die im Tarif auch kostenlose Beratungen anbietet.

Didi am 15.08.2022 23:49

In 4 Jahren sind 4 mal neue Vermieter .

Ist immer noch gültig die erste Mietvertrag obwohl so oft sind die Vermieter gewechselt?

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Sabine Brehm am 17.02.2023 23:53

Wohl ja nach dem was im Artikel steht. Und auch nach dem 20. Wechsel. Allerdings würde ich mir immer bestätigen lassen, wo Ihre Kaudionen geblieben ist, sie also mit übergeben wurde. Ansonsten halte ich es auch als Laie für taktisch klüger nicht daran zu rütteln, sprich schlafende Hunde zu wecken.

Ellen Binder am 12.08.2022 14:16

Habe einen neuen Vermieter.

Alter Mietvertrag wurde übernommen. In diesem ist das Carport in der Monatsmiete enthalten. Der neue Vermieter will nun 35,-€ zusätzlich zur Mieterhöhung haben. Ist das zulässig ? Bitte um Antwort.

DANKE

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Sabine Brehm am 17.02.2023 23:18

Was steht im Mietvertrag. Bin kein Jurist, bloß sollte das dann im Mietvertrag stehen.


Richard M. am 07.12.2023 21:40

Hallo Frau Binder,

die Frage haben Sie sich im Grunde bereits beantwortet und zwar eindeutig !

Zitat: "Alter Mietvertrag wurde übernommen. In diesem ist das Carport in der Monatsmiete enthalten"

Der Mietvertrag gilt ! Ergo kann er für den Carport nichts extra berechnen.

Dieser ist in der GESAMT-Kaltmiete enthalten und damit auch von der vorangegangenen Mieterhöhung abgedeckt. Schreiben Sie ihm das mit netten Worten. Und ich meine wirklich "nett".

Denn offenbar hat er sich völlig verkalkuliert und hat einen Denkfehler gemacht. (Angaben ohne Gewähr, ich bin kein Anwalt)

Anonym am 03.08.2022 06:49

Hallo,

ich wohne seit 1.2.2001 zur Miete in einer Wohnung, die jetzt zum zweiten Mal verkauft wird. Der neue Eigentümer hat bereits geäußert wegen Eigenbedarf zu kündigen.

Ich bin körperlich und seelisch schwer krank, aufgrund mehrerer Traumata. Das ist dokumentiert. Ich habe Leistungen in voller Höhe vom Missbrauchs-Fond erhalten, es läuft ein Antrag auf Opferentschädigung und EU-Rente. Besteht eine Sperrfrist?

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Christiane Philipp am 28.07.2022 22:37

Schwerstbehinderung und 73 Jahre und sicherlich schon lange Jahre dort zur Miete.

Da geht gar nichts mit Kündigung, das ist unzumutbar.

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Christiane Philipp am 28.07.2022 22:33

Wenn 4 Jahre fest vereinbart sind, muss sich der Vermieter auch daran halten.

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Christiane Philipp am 28.07.2022 12:57

Das ist sicherlich nicht rechtens.

Mir geht es ähnlich. Habe eine günstige Wohnung mit Sozialhilfe, der Vermieter wurde dement, über 80, will offenbar auch einfach kündigen, verkaufen, macht hier auch nichts, ich habe viel getan. Aber die Miete kann nicht willkürlich einfach erhöht werden. Am besten einen Anwalt suchen, bei staatlicher Leistung per Beratungshilfeschein. Oder zum Mieterbund gehen. Das würde ich mir nicht gefallen lassen. Viel Erfolg!

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Karola am 28.07.2022 10:00

Hallo darf unser Vermieter uns kündigen weil er eine höhere Miete will ? Wir wohnen jetzt fast 7 Jahre hier und zahlen 650 Euro Miete und 150 Nebenkosten nun möchte unser Vermieter aber eine Miete von 1100 Euro und Nebenkosten 415 Euro haben. Wir haben alles in Eigenleistung gemacht er selbst kümmert sich um gar nichts unsere Fenster sind alle kaputt, die Holzrahmen sind alle porös und zerfallen langsam was ihn aber nicht interessiert somit sind natürlich auch unsere Energiekosten gestiegen nun möchte er aber eine so erhöhte Miete haben weil es ihm finanziell schlecht geht und hat uns dadurch die Kündigung ausgesprochen da wir nicht bereit sind diese Summe zu bezahlen haben wir eine kündigungs Zeit von 9 Monaten dann müssen wir raus sein. Ist das alles rechtens ?

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Christiane Philipp am 28.07.2022 12:56

Das ist sicherlich nicht rechtens.

Mir geht es ähnlich. Habe eine günstige Wohnung mit Sozialhilfe, der Vermieter wurde dement, über 80, will offenbar auch einfach kündigen, verkaufen, macht hier auch nichts, ich habe viel getan. Aber die Miete kann nicht willkürlich einfach erhöht werden. Am besten einen Anwalt suchen, bei staatlicher Leistung per Beratungshilfeschein. Oder zum Mieterbund gehen. Das würde ich mir nicht gefallen lassen. Viel Erfolg!

Tobi am 19.07.2022 15:25

Hallo,

wie ist es beim Verkauf unserer gemieteten Wohnung , wenn wir im Vertrag eine feste Mietdauer von vier Jahren schriftlich fixiert haben, aber erst ein Jahr um ist. Darf uns der neue Eigentümer wegen z.B. Eigenbedarf kündigen oder muß er die restlichen drei Jahre abwarten?

Grüße und Danke für Antworten

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Christiane Philipp am 28.07.2022 22:32

Wenn 4 Jahre fest vereinbart sind, muss sich der Vermieter auch daran halten.

T. und K. am 14.07.2022 12:30

Moin,

wir haben jetzt das Problem dass der neue Eigentümer den Rückbau der Terrasse nebst Schuppen vordert (alles selbst gebaut und bezahlt und mündlich vom altern Vermieter erlaubt) wenn wir den neuen Mietvertrag nicht unterschreiben. Der seit 10 Jahren bestehende Schuppen ist die einzige Möglichkeit etwas abzustellen, denn Keller oder Dachboden sind nicht vorhanden.

Leider behauptet der alte Vermieter nun, das der Schuppen nur Geduld wurde und weigert sich die mündliche Vereinbarung zu bestätigen.

Die Wohnung befindet sich auf einem Betriebsgelände das sehr trostlos aussieht und komplett geteert ist. Wir haben mit Hochbeeten und vieler creativer Ideen eine grüne Oase, in einer sonst trostlosen Einöde geschaffen und viele tausend Euro investiert. Da ich die Wohnung von meinem damaligen Arbeitgeber bekommen habe, war sie extrem günstig und somit beträgt die Mieterhöhung in dem neuen Vertrag mehr als 40%.

Vielleicht kann mir hier jemand sagen, ob wir es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen sollten oder ob wir keine Chance haben den alten Vertrag inklusive des Außenbereichs zu behalten.

Über eine schnelle Antwort würden wir uns sehr freuen,

liebe Grüße T. und K.

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immowelt Redaktion am 18.07.2022 09:19

Hallo,

eine Mieterhöhung durch den neuen Vermieter ist dann zulässig, wenn er die Miete an die ortsübliche Miete angleichen will. Bitte bedenken Sie, dass wir keine Rechtsberatung leisten können. Diese erhalten Sie von einem Fachanwalt oder beim Mieterbund.

Beste Grüße

Ihre immowelt Redaktion

Anonym am 04.07.2022 21:36

Hallo,

Meine Vermitete Wohnung wird seit einem Jahr immer noch besichtigt. Ich möchte nicht aussteigen da der Lage perfect ist und verstehe ich mich sehr gut mit meine Nachbarn.

Frage ist. Wie oft soll ich jetzt nach einem Jahr Besichtigungen dulden und wie viel Zeit soll ich erlauben für jeder Besichtigung. Langsam ist das ganze eine Belastung für mich.

LG anonym

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AuchAnonym am 03.10.2022 08:52

Hallo.

Das Landgericht Frankfurt entschied, dass es ausreichend ist, wenn ein Mieter drei Mal im Monat Besichtigungen in der Zeit von 19 bis 20 Uhr für jeweils 30 bis 45 Minuten ermöglicht. Der Vermieter muss bei den Terminen Rücksicht auf die Arbeitszeiten des Mieters nehmen. Solche Termine dürfen max. 30-45 Minuten dauern. Fotos dürfen, vom Vermieter selbst, nur von Beschädigungen gemacht werden.

Jessy am 10.06.2022 01:16

Huhu zusammen ,

Bei uns ist der Fall neuer Vermieter .. ab August wird die Miete um 15 Prozent erhöht obwohl wir Schimmel haben die Fassade bröckelt, überall bricht die Wand auf .. kein Energie Ausweis .. Haustüre schließt nimma richtig usw ..

allerdings ist es in der heutigen Zeit so schwer etwas bezahlbares zu bekommen. Ist es denn rechtens dass der neue Vermieter unsere Miete um 15 Prozent erhöht obwohl er von den Mängeln weiß!?

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Julian am 16.06.2022 16:23

In dem Fall kann sogar Miete verringert werden von euch wenn er da nichts gegen tut. Denn der Schimmel ist gesundheitsschädigend. Der Eigentümer ist verpflichtet für Sanierung bzw reperaturen aufzukommen wenn diese nicht vom Mieter verschuldet wurde. Der Eigentümer wird euch sicher vorwerfen nicht richtig gelüftet zu haben. Dann sollte man einen Anwalt dazu ziehen und er darf auch nicht willkürlich die Miete erhöhen es gibt einen bestimmten %satz pro Jahr den er erhöhen darf und ich glaube das sind keine 15 prozent.


Razar am 31.07.2022 05:48

Genauso wie er durch verschiedene Sachen versucht die zu erhöhen kannst du auch ein Schriftstück aufsetzen und aufzählen was gemacht werden muss in ein Datum nennen ...wenn die oben aufgelisteten Probleme nicht bis zum 01.01.23 behoben sind, werde ich mein Recht Gebrauchen und die Miete solange um soviel % mindern bis es erledigt ist . Aber wie gesagt sicher dich ab und frag jemand der sich genau damit auskennt wo du alles Miete kurzen kannst

Martina Wahl am 05.06.2022 16:39

Die Mieter sind geschützt, aber was ist mit mir, neue Eigentümerin eines Hauses, indem Mieter leben, die alles zerstören, oft nicht zahlen und keine Kaution gezahlt haben, die auch nach einer Eigenbedarfskündigung nicht ausziehen, sich teuere Geräte leisten können, ein Auto usw, und ich aus finanziellen Gründen mein eigenes Haus verkaufen muss, nicht in meinem Haus leben darf und Mitte August ohne Wohnung bin?

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Rolli am 30.05.2022 13:25

Schwerstbehindert 73 Jahre.

Eigentümer will Reihenhaus verkaufen. Kündigungsfrist bei neuem Eige mit Eigenbedarf?

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Christiane Philipp am 28.07.2022 22:36

Schwerstbehinderung und sicherlich schon viele lange Jahre dort zur Miete.

Da geht gar nichts mit Kündigung.

Jessi am 27.05.2022 13:24

Unsere Wohnung, in die wir erst Januar 2022 eingezogen sind, wird am 2.06 Zwangsversteigert. Natürlich wurde uns dies bei Einzug verschwiegen.

Haben wir dadurch ein Sonderkündigungsrecht?

Da es uns zu unsicher ist ob der neue Besitzer z.B. Eigenbedarf anmeldet haben wir uns nach etwas anderem umgeschaut und tatsächlich die Möglichkeit in eine andere Wohnung zu ziehen.

Allerdings ohne eine Kündigungsfrist einhalten zu können.

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Michaela Funke am 04.05.2022 06:38

Unser haus ist verkauft und wir sollen zum 01.07.22 auszeihen und es steht fest das die neuen besitzer es haben wollen ,haben sich es auch schon 2 mal von innen angeschaut . Meine frage ist nun muß ich sie zu jeder zeit immer wieder rein lassen oder kann ich sie darauf hinweisen das dies auch nach meinem auszug gemacht werden kann

Mfg Funke

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Jossi123J am 03.05.2022 11:38

Der Vermieter hat das Haus verkauft .Ich wohne schon 22 Jahre trin ,Der Vermieter hat mir zugesagt das ich noch 1Jahr hier wohnen kann.Aber wenn ich früher was anderes finde muss ich auch eine Kündigungsfrist einhalten ??

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Anja am 18.04.2022 19:09

Hallo,

Vor einem Jahr wurde unsere Mehrfamilienhaus verkauft, es wurde einiges modernisiert und umgebaut..

Nun wurden die Wohnungen zu Eigentumswohnungen, also nochmal verkauft.

Bin ich dazu verpflichtet mit meiner alten Vermieterin noch einen Mietvertrag zu unterschreiben, obwohl meine whg jetzt an ein anderes Paar verkauft wurde?

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Larry am 31.03.2022 17:15

Hallo,

seit 1980 bin ich Eigentümer eines Hauses mit 3 Wohnungen.

Meine Mutter hat(te) Nießbrauchsrecht. Nun ist sie verstorben.

Damit habe ich die Mietverträge mit Kaution (Treuhandkonto) geerbt.

Die Bank will jetzt von mir, dass ich mit den Mietern neue Mietverträge abschließe, damit sie die Sparbücher (Treuhandkonto) der Kaution auf meinen Namen umschreiben.

Ohne neuen Mietvertrag ginge das nicht.

Ist das so richtig, oder gibt es andere Möglichkeit?

Viele Grüße und vielen Dank im voraus.

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nobodyKnows am 23.03.2022 14:13

Hallo, die Eigentumswohnung wo ich jetzt wohne wurde Zwangsversteigert.

Die neuen Besitzer wollen mich kündigen wegen Eigenbedarf. Mein Mietvertrag läuft aber erst knapp 1 Jahr.

Gilt da dennoch die 3-Jahres-Regel? Beste Grüße und Danke im Voraus für die Antwort.

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Laura am 24.05.2022 20:52

Nur, wenn es vorher keine Eigentumswohnung war. Wenn ein Haus mit mehreren Wohnungen vorher einer Person gehörte und davor nie eine Teilung stattgefunden hat, muss zum Verkauf der einzelnen Wohnungen eine Teilung vollzogen werden. Dann gilt die Sperrfrist von 3 Jahren. An Sonsten leider nicht. Viel Glück!

Lili am 21.03.2022 12:17

Hallo

Ich möchte ein Haus Haufen das theoretisch 2 Wohnungen enthält. Wird im Moment von 2 Brüdern bewohnt. Die obere Wohnung ist nicht abgeschlossen also keine eigene Wohnungstür. Ich würde gerne das ganze Haus selbst bewohnen. Kann ich dem Mieter unter Eigenbedarf kündigen oder kann es sogar noch der jetzige Besitzer machen? Lg

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Martina Arste-Lüsch am 06.03.2022 10:10

Mein Vermieter verkauft das Haus in dem ich wohne! Habe ich weiterhin ein 3 monatiges Kündigungsrecht, oder kann ich eher kündigen?

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Jossi123J am 03.05.2022 11:41

Hallo

Hast du schon eine Antwort auf deine Frage bekommen? Habe das selbe Problem!!

FrageBW am 04.03.2022 13:37

Hallo zusammen. Unsere Mietwohnungen steht alsbald zum Verkauf. Der Vermieter hat uns dies geschrieben. Er lässt aber offen zu wann, sodass wir täglich auf glühenden Kohlen sitzen. Wir hätten die Möglichkeit von Bawü nach Rheinland Pfalz zu ziehen in eigenes Eigenheim. Würden dort auch Arbeit bekommen. Habe ich aufgrund dessen die Möglichkeit früher aus dem Vertrag zu kommen?

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Mutter mit Kind am 04.11.2021 20:29

Hallo liebe Leser,

ich wohne mit meinem Sohn seit drei Jahren in einer Mietwohnung, welche sich in einem Gewerbegebiet befindet. Vor kurzem wurde das gesamte Grundstück samt Betriebsgebäude und Haus (drei Mietparteien/Familien) verkauft. Der neue Eigentümer (Unternehmer) hat allen Familien die Kündigung ausgesprochen, mit der Begründung, dass die Behörden dieses private Mietverhältnis nicht zulassen würden und er somit gezwungen ist, uns zu kündigen. Ist das zulässig oder muss der bereits privat genutzte Mietvertrag auch so weitergeführt werden, wer kann uns da weiterhelfen?

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Julian am 20.12.2022 10:34

Hallo, dieser Beitrag ist schon etwas älter. Aber vielleicht ist er noch aktuell. Im Gewerbegebiet darf eigentlich nur wohnen, wer auch auch Gewerbe betreibt. Sonst hat der Mieter (und das Gewerbeamt/Gemeinde) das Recht, das Wohnen dort zu untersagen. Tipp: Melde ein Gewerbe an: Schulungsbetrieb (Freiberuflichkeit, dann musst Du nirgendwo Mitglied werden, und auch keine Gewerbesteuer zahlen), Beratung, Hausmeistertätigkeit, etc. etc. etc.. Wenn Du keine Umsätze machst, ist das halt so. Und dann greift auch der Kündigungsschutz! p.s. der Vermieter hat sich - wenn er über Jahre privat vermietet hat - mindestens einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht, wenn er wusste, dass Ihr kein Gewerbe betreibt. Da hat er gut abkassiert und will sich nun ggf. lukrativ freikaufen, weil er ein gutes Angebot hat. Also: Nicht einfach so abwimmeln lassen!


kretzschi5000 am 27.02.2022 01:30

Also erst einmal verkauf ist kein Kündigungsgrund und der Vertrag läuft weiter. dann ist die Frage Welche Behörde will es verbieten und auf welcher Rechtsgrundlage?. Fakt ist erstmal dass eine Kündigung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. z.B Eigenbedarf, will er die Räume gewerblich nutzen, dann kann er wegen Eigenbedarf kündigen aber es muss auch so angegeben sein. Eventuell ist die Kündigung unwirksam wenn die Formalitäten nicht stimmen. Es gibt nur wenige Gründe warum man als Vermieter kündigen darf und Behörden die den Vertrag angeblich verbieten ist keiner davon. Der Vermieter muss genau darlegen weshalb er Kündigt sprich es muss überprüfbar sein ob die Kündigung rechtsmäßig ist. Ist das nicht der Fall ist die Kündigung unwirksam


axhell am 05.03.2022 14:27

Auch hier gilt soweit ich weiß, das nur der kündigen kann, der im Grundbuch eingetragen ist.

Kerstin L. am 02.08.2021 12:31

Guten Tag! Ich habe mal eine Frage: ich bewohne nun seit mehr als 6 Jahren ein Reihenhaus (als Alleinerziehende Mutter) mit meiner Tochter, 16 Jahre. Nun soll dieses Haus im nächsten Sommer verkauft werden. Sollte es zu einer Eigenbedarfskündigung kommen, wie lange hätte ich dann Zeit, etwas adäquates zu finden? Wären es dann 6 Monate, wegen der langen Mietzeit? Oder gar länger?

Vielen lieben Dank!

auf Kommentar antworten

kretzschi5000 am 27.02.2022 01:44

Das wären dann 6 Monate. Die Kündigung muss bis zum 3 eines Monates eingegangen sein und ab da tritt die Kündigungsfrist in Kraft. bsp kündigung erfolgt 3 Januar Frist bis 31 Juli. Erfolgt die Kündigung am 4 Januar tritt die Frist erst am 3 Februar ein und läuft bis 31. August. Der Erhalt muss nachweißbar sein. Das heißt einfach nur es muss sicherstellbar sein, dass sie die Kündigung tatsächlich erhalten haben.

Inge Borresch am 22.05.2021 16:48

Miethaus wurde verkauft. Der Neue will neuen Mietvertrag. Welche Rechte gebe ich dann auf. Bin 80 jahre alt und bewohne die Wohnung seit 39 Jahre

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 25.05.2021 09:09

Hallo Inge Borresch,

auch wenn das Mietshaus einen neuen Eigentümer hat, so ändert sich nichts an Ihrem Mietvertrag. Sie sind nicht verpflichtet, einen neuen Mietvertrag zu unterschreiben, der alte läuft normal weiter.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Elly am 23.03.2021 19:43

Hallo zusammen,

wir wohnen im Mehrfamilienhaus, was in drei Wohnungen aufgeteilt ist. Das Haus kann nur komplett verkauft werden.

Kann uns (EG Wohnung mit Garten) nach dem Verkauf des Hauses wegen Eigenbedarf gekündigt werden? Im 1OG ist noch von der Größe her die gleiche Wohnung.

Lieben Dank

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 24.03.2021 13:42

Hallo Elly,

will der neue Eigentümer die Wohnung für sich oder einen nahen Angehörigen nutzen, so kann er eine Eigenbedarfskündigung aussprechen. Dabei gelten aber die regulären Kündigungsfristen des Mietrechts, der Vermieter kann also frühestens mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Nyt am 26.02.2021 20:42

Hallo

Ich habe eine neue Whg, in anderer Stadt, gekauft mit Mieter mit einem Mietvertrag von 2009. Ich muss jetzt in diese Stadt umziehen und habe eine Whg mit 1 Jahre Frist gemietet da mein Mieter 9 Monate Kundigungsfrist hat. Ich bin Schwanger. Nach 1 Jahr brauche ich meine Wohnung für Eigenbedarf sonst bin ich auf der Straße mit 4 Monatige baby.. Ist es gesetzlich möglich dass der Mieter nicht kündigt? Ist mein Eigenbedarf akkzeptabel?

Danke

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 01.03.2021 16:06

Hallo Nyt,

ja, sie können wegen Eigenbedarf dem Mieter in Ihrer Wohnung kündigen.

Zicke76 am 08.02.2021 12:39

Wohne in einem Zechenhaus zur Miete. Meine Nachbarn im vorderen Eingang auch. Wollen das komplette Haus kaufen und meine Tochter und mich auf Eigenbedarf raus klagen. Sind mit den Eigentümern befreundet....wann es verkauft werden soll ist unklar. Meine Miete wird an die Hausverwaltung gezahlt. Wie soll ich mich jetzt verhalten? Könnte ich meine Seite des Hauses auch kaufen?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 11.02.2021 00:21

Hallo Zicke,

wenn der Verkäufer gewillt ist, an Sie zu verkaufen; durchaus.

Beste Grüße

Susi am 23.12.2020 19:06

Hallo

Mein Vater ist verstorben.. Es besteht ein alter Mietvertrag von 1975.das Haus wurde 2012 verkauft, und der neue Vermieter hat seinen Altverträge übernommen. Im alten Vertrag steht drin.. Nach dem Tot endet das Mietverhältnis. Kündigung nicht erforderlich. Was nun? Der Vermieter macht Terror und will unsere Kündigung nicht annehmen.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 23.12.2020 19:24

Hallo Susi,

grundsätzlich müssen Sie als Erbe die Wohnung ordentlich kündigen. Das könne Sie binnen des ersten Monats tun, dennoch müssen die gesetzlichen Fristen dabei eingehalten werden. In diesem Fall wird die Wohnung nach der gesetzlichen Frist von drei Monaten an den Vermieter übergeben.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Natasa Popovic am 16.11.2020 19:03

Hallo

Ich habe den Mietvertrag am 1. September 2020 unterschrieben. Der Vertrag ist ab dem 1. Dezember 2020 gültig. Ich sollte gestern die Schlüssel bekommen, aber die Agentur hat mich angerufen und gesagt, dass die Wohnung verkauft wurde. Was müssen sie in diesem Fall von meinem Mietvertrag halten?

Beste Gruße

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 20.11.2020 15:20

Hallo Natasa Popovic,

vielen Dank für Ihren Kommentar.

Grundsätzlich ist es so, dass Kauf nicht Miete bricht, das heißt: Die Wohnung kann verkauft werden ohne dass es Einfluss auf Ihr Mietverhältnis hat.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihren Fall aus der Ferne nichr beurteilen können und keine rechtsgültige Beratung leisten können und dürfen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Edding3000 am 05.11.2020 11:42

Hallo

Ich würde gerne meine Eigentumswohnung verkaufen. Diese wird derzeit noch von einem Verwandten zum vergünstigten Mietpreis bewohnt. Ist der neue Käufer an diesen "Verwandtenbonus" gebunden ? Die Wohnung könnte tatsächlich mindestens für 1200 Euro vermietet werden. Vermietet ist sie aber nur für 800 Euro. Dieser Umstand ist schwierig für den Verkauf der Wohnung.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 06.11.2020 12:17

Hallo,

in erster Linie hat der neue Eigentümer das Recht, die Miete nach der Gesetzeslage und Einhaltung aller Fristen nach eigenem Interesse anzupassen. Im Zweifel kann er auch Eigenbedarf anmelden.

Beste Grüße

Limala am 13.10.2020 14:52

Hallo,

ich bin Mieterin einer Doppelhaushälfte. Diese soll nun verkauft werden.

Der Vermieter hat bereits einen Käufer in Aussicht obwohl wir seit einigen Monaten davon gesprochen haben, dass ich das Haus kaufen möchte. Mündlich hat er mir dies auch zugesagt.

Würde in diesem Fall auch ein Vorkaufsrecht zu meinen Gunsten greifen?

Die Käufer würden das Haus dann auch selber beziehen wollen, was für mich heißt, dass ich mit drei Kindern auf der Straße stehe.

Für eine Antwort vielen Dank im Voraus

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 14.10.2020 10:29

Hallo Limala,

eine mündliche Zusage zwischen Eigentümer und Interessenten zählt nicht als Vorkaufsrecht. Dazu haben wir einen eigenen Ratgeber-Artikel angelegt.

Beste Grüße

Oma Salzi am 05.10.2020 18:07

Das Haus in dem ich wohne ist ein Mehrfamilienhaus. Dieses wurde an eine Immobilienfirma verkauft. Die neue Immofirma macht nun aus den Wohnungen Eigentumswohnungen. Man hat mir die Wohnung zum Kauf angeboten was ich aber nicht kaufen kann. Ich bin 85 Jahre alt und 100% behindert. Habe einen Behindertenausweis mit 100% aG und einer Begleitperson, kann deshalb nur in eine Erdgeschoßwohnung oder mit Aufzug ziehen. Und das ist nicht so einfach zu bekommen. Wenn ich nun die Kündigung bekomme, wie bin ich geschützt?. Ich kann mir keinen Anwalt leisten. Außerdem habe ich den Pflegegrad 3 und habe einen Pflegedienst. Habe mich bei einem Senioren-heim beworben, da sind aber noch einige vor mir.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 07.10.2020 09:40

Hallo Oma Salzi,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Mieter haben mehrere Möglichkeiten, um sich gegen eine Eigenbedarfskündigung zu wehren.

Zunächst können sie prüfen, ob die Kündigung überhaupt rechtens ist und zum Beispiel nachvollziehbar begründet ist.

Wenn ja, können Mieter in Härtefällen dennoch Widerspruch einlegen. Gründe hierfür sind auch hohes Alter oder Krankheit. Damit wird die Kündigung zwar nicht komplett unwirksam, es kann aber oft erreicht werden, dass das Mietverhältnis zumindest für einen befristeten Zeitraum fortgesetzt wird.

Ist es dafür schon zu spät, kann der im Rahmen eines Räumungsrechtsstreits außerdem eine Verlängerung der Räumungsfrist um maximal ein Jahr erreichen. Voraussetzung ist hierbei eine Härte, bei der das Interesse des Mieters, in der Wohnung zu bleiben, das Interesse des Vermieters an der Räumung überwiegt.

Zuletzt steht dem Mieter noch die Möglichkeit des Zwangsvollstreckungsschutzes zur Verfügung. Dies ist laut Zivilprozessordnung allerdings nur möglich, wenn ganz besondere Umstände eine Härte bedeuten würden, die mit den guten Sitten nicht vereinbar sind.

Detailiertere Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel hier: https://ratgeber.immowelt.de/a/eigenbedarfskuendigung-wie-sich-mieter-wehren-koennen.html 

Bitte verstehen Sie jedoch, dass wir selbst keine Rechtsberatung leisten dürfen. Sollte ein Rechtsanwalt für Sie keine Option sein, so würden wir Ihnen empfehlen, sich an einen Mieterverein vor Ort zu wenden und zum weiteren Vorgehen beraten zu lassen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

diana Focht am 04.10.2020 12:16

Hallo,

Ich habe mir von meinem Partner getrennt und lebe von amt da ich eine alleinerziehende Mutter bin und die Wohnung zu groß und zu teuer war haben wir beide gekündigt. Dan kam die Nachricht das ich schwanger bin. Und ich suche jeden Tag Wohnungen und bekomme nichts. Mein Vermieter bekommt sein Geld immer pünktlich aber eckelt mich dennoch raus und möchte mir die Frist nicht verlängern lassen. Darf er mich obwohl er das Geld rechtzeitig überwiesen bekommt mich mit kind trotzdem raus werfen wenn ich nichts neues habe????

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 05.10.2020 15:56

Hallo Frau Focht,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Der Vermieter kann Ihnen, sofern es keine extremen Gründe für eine fristlose Kündigung gibt, eigentlich nur kündigen, wenn er selbst Eigenbedarf an der Wohnung hat und er muss dies dann auch korrekt begründen. Grundlos kündigen darf er Ihnen nicht.

Selbst wenn er Ihnen aufgrund von Eigenbedarf kündigt, können Sie sich zudem unter Umständen dagegen stellen, wenn Sie Härtefallgründe wie die Schwangerschaft nennen.

Ausführlicher wird dies in unserem Artikel hier erklärt: https://ratgeber.immowelt.de/a/eigenbedarfskuendigung-wie-sich-mieter-wehren-koennen.html

Bitte verstehen Sie jedoch, dass wir selbst keine Rechtsberatung leisten dürfen. Um ein konkretes Vorgehen zu wählen, empfehlen wir Ihnen, sich durch einen Mieterverein vor Ort oder einen Fachanwalt für Mietrecht beraten zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

die immowelt Redaktion

Peter am 17.09.2020 13:23

In meinem Mietvertrag steht, das der Vermieter (Wohnungsgesellschaft) mir bei einem Eigentümer Wechsel meine Mietkaution erst einmal wieder auszahlen muß. Diese muß ich dann aber wieder an den neuen Eigentümer übertragen.

Die geschah aber nicht!

Ich möchte aber auf diesen Vorgang bestehen.

Wie ist dieser Rechtsbruch des alten Eigentümers nun zu bewerten?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 23.09.2020 15:26

Hallo Peter,

Sie brauchen sich um ihre Kaution aber keine Sorgen zu machen. Der neue Eigentümer ist verpflichtet, Sie Ihnen nach ihrem Auszugauszuzahlen. Lassen Sie sich vom neuen Vermieter den Erhalt der Kation bestätigen.

Beste Grüße

Roy am 08.09.2020 16:35

Es steht fest das das Haus in dem ich zur Miete Wohne verkauft wird.

kann ich vorzeitig kündigen weil ich eine neue Mietwohnung bekommen kann ?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 10.09.2020 11:09

Hallo Roy,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Als Mieter können Sie leider nicht früher kündigen, wenn das Mietshaus verkauft wird und Sie bereits früher eine neue Mietwohnung bekommen können. Es gibt zwar die fristlose Kündigung, diese ist allerdings nur aus schwerwiegenden Gründen möglich, zum Beispiel, wenn die Wohnung gesundheitsgefährdend ist oder der Vermieter unerlaubt Ihre Wohnung betritt.

Einzige Möglichkeit, früher aus dem Mietvertrag herauszukommen, ist in solchen Fällen meist nur ein entgegenkommender Vermieter, der freiwillig mit dem vorzeitigen Ende des Mietverhältnisses einverstanden ist. Hier hilft es, mit dem Vermieter zu reden und ihm gegebenenfalls auch vorzuschlagen, selbst nach Nachmietern zu suchen.

Bitte verstehen Sie jedoch, dass wir selbst keine Rechtsberatung leisten dürfen und hier nur allgemeine Tipps geben können. Eine rechtliche Beratung auch zum richtigen Vorgehen bekommen Sie von einem Fachanwalt für Mietrecht oder einem Mieterverein.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Katja am 07.09.2020 23:59

Hallo Immowelt,

Vor etwas über 8 Jahren bin ich in meine Wohnung gezogen.Vor 3 Jahren wurde die Wohnung verkauft und ich bekam einen neuen Mietvertrag. Jetzt wird die Wohnung wieder verkauft und mich interessiert welche Fristen gelten bei Eigenbedarfs Kündigung? Werden mir die 8 Jahre angerechnet oder nur 3 Jahre wegen dem neuen Mietvertrag?

Vielen Dank im Vorraus

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 09.09.2020 10:13

Hallo Katja,

vielen Dank für Ihren Kommentar. In der Regel sind Miter nicht verpflichtet, bei Eigentümerwechsel einen neuen Mietvertrag zu unterschreiben. 

Inwiefern die Dauer Ihres Mietverhältnisses gilt, können wir selbst allerdings leider nicht beurteilen, da wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Wir empfehlen Ihnen, sich hierzu durch einen Fachanwalt beraten zu lassen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Luisa am 10.08.2020 14:52

hallo und guten tag,

meine tante wollte mir ihrem kleinen sohn und ihrem freund in eine schongemietete wohnung/Haus ziehen aber die Menschen die es vermieten ziehen einfach nicht aus weil sie keine wohnung finden.

was sind meine rechte in diesem fall und was DARF ich tuen ?

auf Kommentar antworten

Ann am 31.05.2020 10:48

Hallo liebes immowelt-Team,

Wir stehen kurz davor ein Haus zu erwerben das im Moment vermietet ist.

Da für uns aber nur eine unvermietete Immobilie in Frage kommt, hat der aktuelle Eigentümer uns versprochen eine Einigung mit dem Mieter zu finden.

Darüber hinaus hat er uns zugesichert, das auch vertraglich, inklusive fixem geräumten Übergabedatum im Kaufvertrag festzuhalten.

Da es meines Wissen keine rechtliche Grundlage dafür gibt, dem Mieter nur auf Grund des Verkaufs zu kündigen, ist der Verkäufer wenn ich es richtig sehe nur auf das Wohlwollen des Mieters angewiesen.

Bisher haben wir dazu noch kein Einverständnis des Mieters selbst gehört.

Deshalb meine Fragen:

Kann so ein Vertrag überhaupt Bestand haben falls der Mieter doch nicht ausziehen will oder bis zu vorgegebenen Datum nichts findet?

Haben sie einen Tipp wie wir uns absichern könnten?

Vielen Dank

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Igor am 06.05.2020 18:41

Hallo Team,

Ich habe die Wohnung bereits kündigen, suche einen anderen Mieter, damit ich die Miete für die Kündigungsfrist von zwei Monaten nicht bezahlen muss. Danach sagt mir der Vermieter, dass er die Wohnung verkaufen will und keinen neuen Mieter will, aber ich muss diese zwei Monate bezahlen. Ist er dazu berechtigt?

Vielen Dank,

Igor

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immowelt-Redaktion am 07.05.2020 11:02

Hallo Igor,

ja, das ist er. Ein Vermieter muss keinen vom Mieter gestellten Nachmieter akzeptieren.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

Carry am 23.04.2020 21:02

Hallo liebes Immowelt-Team,

Wir möchten als Kapitalanlage gern ein vermietetes Haus kaufen. Es soll in erster Linie nur als Investition dienen.

Die jetzigen Mieter, die wir natürlich mit übernehmen und auch wohnen bleiben und dürfen, möchten allerdings gern eine schriftliche Bestätigung, dass sie die nächsten 2 Jahrzente dort wohnen dürfen. Das kann ich denen allerdings nicht unterschreiben, da ich soweit nicht planen kann.

Wie kann ich ihnen trotzdem etwas Sicherheit geben, dass wir dort nicht beabsichtigen Eigenbedarf anzumelden.

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Immowelt-Redaktion am 24.04.2020 09:42

Hallo Carry,

im deutschen Mietrecht gilt der Grundsatz: Kauf bricht nicht Miete (BGB, § 566). Das bedeutet, dass die Mietverträge weiter laufen wie bisher.

Keinesfalls haben Mieter aber einen Rechstanspruch darauf, dass Sie Ihnen versichern, über Jahrzehnte hinaus keine Eigenbedarfskündigung zu machen. Im Prinzip müssen Sie also gar nichts machen. Wenn Sie, jenseits juristischer Fragestellungen, den Mietern etwas Sicherheit geben wollen, sollten Sie aufpassen, dass Sie keine Aussage tätigen, die Ihnen später als vertragliche Zusicherung ausgelegt werden könnte. Mehr, als dass Sie den Mietern sagen, dass derzeit keine Eigenbedarfskündigung in Erwägung gezogen wird, sollten Sie also nicht kundtun.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

Toni H. am 29.12.2019 18:23

Guten Abend

Ich habe auch ein Problem bzgl. Wohnung.

Das Haus in dem wir wohnen wurde nun verkauft. Wir dürfen hier wohnen bleiben, alles super....

Nun kamen die neuen Eigentümer und wollen den altvertrag uns kündigen mit einer 3 monatigen Kündigungsfrist und die Kaltmiete um 200€ erhöhen.

Wir können uns dann auch überlegen ob wir ihren neuen Vertrag unterschreiben oder ausziehen.

Zudem müssen wir uns um die Kaution kümmern das diese auch zum neuen Eigentümer kommt.

Dürfen die neuen Eigentümer so etwas??

Vielen Dank im voraus.

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Immowelt-Redaktion am 30.12.2019 10:37

Hallo Toni,

in Deutschland gilt die Regel, dass Kauf nicht Miete bricht. Das heißt, ein Mietvertrag bleibt von einem Eigentümerwechsel unberührt. Der neue Eigentümer hat kein Recht, den Mietvertrag zu ändern. Auch kann der neue Eigentümer Ihnen nicht mit einer Frist von drei Monaten grundlos kündigen. Vermieter können nur aus folgenden Gründen ihren Mietern kündigen:

- Mieter zahlt die Miete nicht oder nicht vollständig, sodass er mindestens zwei Monatsmieten in Verzug ist

- Mieter zahlt fortwährend unpünktlich seine Miete

- Mieter stört den Hausfrieden

- Mieter vernachlässigt die Mietsache und verletzt dadurch die Sorgfaltspflicht

- Mieter nutzt Wohnung unerlaubt gewerblich oder vermietet sie unerlaubt an Dritte

- Vermieter hat Eigenbedarf

Auch dass die Kaution zum neuen Vermieter kommt, ist nicht Ihre Aufgabe, sondern die des neuen Vermieters. Denn dieser muss Ihnen Ihre Kaution bei Auszug auszahlen, auch wenn er diese nicht vom früheren Eigentümer bekommen hat. Sie sind hingegen berechtigt, vom neuen Eigentümer einen Nachweis zu verlangen, dass dieser Ihre Kaution getrennt vom eigenen Vermögen auf einem pfändungssicheren Konto angelegt hat.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion


Toni H. am 30.12.2019 10:53

Danke für die schnelle Antwort.

Kann ich diese Aussagen ihrerseits auch irgendwo schriftlich lesen/bekommen?

Und was ist wenn ich dieses anfächte?

Kann der neue Eigentümer uns dann trotzdem kündigen ?

Lg Toni


Immowelt-Redaktion am 30.12.2019 11:10

Hallo Toni,

das Kauf nicht Miete bricht ist im Paragrafen 566 Bürgerliches Gesetzbuch festgehalten. Im Absatz 1 steht dort, dass der neue Eigentümer in die sich aus dem bestehenden Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichte eintritt.

Sollte der neue Eigentümer Ihnen dennoch grundlos kündigen, so sollten Sie die Kündigung anfechten. Vor Gericht wird diese Kündigung mit äußerst hoher Wahrscheinlichkeit keinen Bestand haben.

Im Paragrafen 566a BGB ist zudem die Sachlage rund um die Kaution (Mietsicherheit) geregelt.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Nordisch-Jung am 05.06.2019 17:09

Hallo liebes Immowelt Team,

mein Vermieter will die Wohnung verkaufen (31.04.2019). Darauf hin haben wir ihm gesagt, dass wir kündigen wollen und haben uns eine neue Wohnung gesucht. (Im Vertrag steht zu jeden 3. des Monats) Zusätzlich wurde gefragt ob man mit einer kürzfristigen Kündigung einverstanden wäre. Daraufhin wurde gesagt man warte die Besichtigung der Immobilienfirmen ab. Jetzt würde ich gerne wissen kann ich noch rückwirkend zum 03.06.2019 Kündigen um nicht einen oder gar mehrere Monate zu verbaseln? Denn aktuell sieht es schwer nach Hinhaltetaktik aus, um ja nicht so lange auf der Wohnung ohne Mieter zu sitzen.

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Immowelt-Redaktion am 06.06.2019 10:07

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

eine rückwirkende Kündigung ist nicht möglich. Natürlich können Sie sich aber mit Ihrem Vermieter auf ein früheres Ende des Mietverhältnisses einigen. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es aber nicht.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Hofmann am 06.12.2018 16:27

Wir, ein Rentnerehepaar, bewohnen seit 13 Jahren eine Mietwohnung. Nun hat der jetzige Besitzer uns mitgeteilt, dass er aus finanziellen Gründen die Wohnung verkaufen will. Sein Immobilienmakler kam schon mehrfach mit Interessenten zum Wohnungskauf zur Besichtigung. Er informierte uns, dass wir 9 Monate Mietschutzhaben, und dann könnte der neue Besitzer, bei sofortiger Kündigung, nach drei weiteren Monaten bei Eigenbedarf selbst einziehen. Heist das, dass wir auf jeden Fall in einem Jahr eine neue Wohnung gefunden haben müssen? wir haben eine in Aussicht, aber die wird wohl erst in 18 Monaten frei.

Ab welchem Lebensalter schützt die Altersregelung vor Kündigung?

Für eine Antwort wären wir sehr dankbar

und grüßen herzlichst

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Immowelt-Redaktion am 06.12.2018 17:26

Guten Abend,

besten Dank für Ihren Kommentar. Nun kommt es darauf an, ob der neue Käufer die Wohnung überhaupt für sich nutzen möchte. Tritt dieser Fall tatsächlich ein, muss sich der neue Eigentümer an die gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfristen halten (in Ihrem Fall neun Monate). Allerdings kann der neue Vermieter erst Eigenbedarf anmelden, wenn er im Grundbuch steht. Mehr Infos zum Thema Eigenbedarfskündigung und wann dies möglich ist, finden Sie hier.

Inwieweit eine besondere Härte vorliegt ist immer vom Einzelfall abhängig. Es können aber unter Umständen folgende Fälle als Härtefall anerkannt werden: Hohes Alter zusammen mit weiteren Umständen wie Krankheit oder weil kein Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen vorhanden ist. Bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen.

Alles Gute und herzliche Grüße

Ihre Immowelt-Redaktion
 

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