Lesermeinungen:
Die Kündigung eines Mietvertrags wegen Eigenbedarfs ist oft ein Schock. Obwohl die Rechtsprechung in vielen Fällen auf der Seite des Vermieters ist, können sich Mieter manchmal erfolgreich dagegen wehren. So geht’s.
Will ein Vermieter seine Mietwohnung für sich selbst, nahe Angehörige oder für eine zum Hausstand gehörende Person, zum Beispiel eine Pflegekraft, nutzen, kann er seinen Mietern wegen Eigenbedarfs kündigen (BGB; § 573 (1, Abs.2)).
Auch wenn es sich bei der Wohnung oder dem Haus für den Vermieter künftig nur um eine Zweitwohnung handelt, kann der Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen. Es ist dabei unerheblich, ob die Wohnung nur sporadisch genutzt wird (BGH, Az. VIII ZR 186/17).
Wichtig: Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist nur bei unbefristeten Mietverträgen möglich.
Eine Teilkündigung in der Art, dass der Vermieter lediglich ein Zimmer einer Mietwohnung selbst nutzen will, ist unzulässig. Teilkündigungen sind laut Paragraf 573b BGB nur für nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume zulässig, also beispielsweise für ein an den Mieter mitvermietetes Abteil eines Dachstuhls. Das allerdings auch nur dann, wenn der Vermieter hier neuen Wohnraum schaffen will.
Ist der Vermieter eine juristische Person, also eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft, so ist grundsätzlich die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses nicht möglich.
Anders sieht es bei Personengesellschaften wie etwa Gesellschaften bürgerlichen Rechts aus: Diese können zugunsten ihrer Mitglieder unter Umständen eine Kündigung wegen Eigenbedarfs aussprechen.
Geht es um Gewerberäume, so kann eine Eigenbedarfskündigung auch durch eine Kapitalgesellschaft zulässig sein.
Wenn dein Vermieter plötzlich selbst einziehen will, solltest du erstmal prüfen, ob die Kündigung überhaupt rechtens ist. Oft ist das Kündigungsschreiben schon allein als formalen oder inhaltlichen Gründen einfach unwirksam, zum Beispiel weil die Begründung für den Eigenbedarf fehlt.
Ist die Kündigung wegen Eigenbedarfs wirksam? Prüfe diese Punkte:
Für das Kündigungsschreiben wegen Eigenbedarfs gelten folgende formalen Anforderungen:
Der Vermieter kann für sich selbst aber auch für bestimmte Personen aus seinem familiären oder haushaltsnahem Umfeld Eigenbedarf anmelden.
Zulässig ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs für enge Verwandte des Vermieters:
Auch für Haushaltsmitglieder des Vermieters ist eine Eigenbedarfskündigung möglich:
Des Weiteren gibt es Verwandtschaftsverhältnisse, bei denen der Eigenbedarf oftmals auch anerkannt wird. Jedoch muss eine besonders enge Bindung zu diesen Personen in der Kündigung wegen Eigenbedarfs belegt werden. Dazu zählen:
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist nur dann wirksam, wenn sie inhaltlich genau begründet ist. Der Vermieter muss also nicht nur angeben, wer in die Wohnung oder Haus einziehen soll, sondern auch warum. Konkrete Begründungen werden von Gerichten deshalb gefordert, damit der Mieter nachprüfen kann, ob die Kündigung wegen Eigenbedarfs gerechtfertigt ist.
Der Vermieter kann den Kündigungsgrund zwar nachträglich ergänzen, aber nicht nachträglich ändern. Er kann also zum Beispiel nicht Eigenbedarf für sich anmelden und später dann Eigenbedarf für seine Tochter daraus machen.
Auch Pauschalaussagen wie, die Wohnung werde dringend benötigt oder sei größer als die alte, reichen als Begründung nicht aus. Mögliche Gründe, die der Vermieter im Kündigungsschreiben angeben kann, sind zum Beispiel:
Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs gelten die gleichen Kündigungsfristen, wie für andere ordentliche Kündigungen durch den Vermieter. Die Kündigungsfrist ist davon abhängig, wie lange der Mieter schon in der Wohnung gewohnt hat.
Kündigungsfristen bei Eigenbedarf:
Mietdauer | Kündigungsfrist |
Unter 5 Jahre | 3 Monate |
5 bis 8 Jahre | 6 Monate |
Mehr als 8 Jahre | 9 Monate |
Wer Mieter einer Wohnung in einem Zweifamilienhaus ist, in dem die andere Wohnung vom Vermieter selbst bewohnt wird, hat bei einer Kündigung schlechte Karten: Dem Vermieter steht in diesem Fall ein erleichtertes Kündigungsrecht zu (BGB, § 573a): Er kann jederzeit ohne Angaben von Gründen kündigen, allerdings verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist um drei Monate.
Wird ein Mietshaus an einen neuen Eigentümer veräußert, so bleiben die Mietverträge bestehen. Jedoch kann der Eigentümer den Mietern wegen Eigenbedarfs kündigen. Anders sieht es aus, wenn das Mietshaus in Eigentumswohnungen umgewandelt wird – dann besteht eine zeitlich begrenzte Kündigungssperre für den neuen Eigentümer. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist dann frühestens nach drei Jahren möglich. Die Kündigungssperrfist kann von den Bundesländern per Landesverordnung auf bis zu zehn Jahre verlängert werden.
Dabei muss die WEG-Aufteilung erfolgt sein, nachdem der Mieter eingezogen ist. War die Wohnung zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses bereits eine WEG-Einheit, greift die Sperrfrist nicht.
Ist die Kündigung wegen inhaltlicher oder formaler Fehler unwirksam, kannst du einfach abwarten: du musst der Kündigung nicht widersprechen und auch nicht ausziehen.
Ist sie jedoch wirksam, hast du noch andere Möglichkeiten:
Wurde eine wirksame Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgesprochen, können Mieter in der Regel widersprechen.
Liegen beim Mieter gewichtige Gründe oder Härtefälle vor, kann die Kündigung wegen Eigenbedarfs dann auch – zumindest zeitweise – abgewendet werden. Solche Gründe sind zum Beispiel:
Liegen solche Gründe vor, sollte der betroffene Mieter Widerspruch gegen die Kündigung wegen Eigenbedarfs einlegen. Ist es dafür schon zu spät oder hat der Mieter keinen Erfolg damit, kann er im Rahmen eines Räumungsrechtsstreits eine Verlängerung der Räumungsfrist um maximal ein Jahr erreichen. Voraussetzung ist allerdings eine Härte, bei der das Interesse des Mieters am Verbleib in der Mietwohnung das Interesse des Vermieters an der Räumung überwiegt.
Zuallerletzt steht dem Mieter noch die Möglichkeit des Zwangsvollstreckungsschutzes zur Verfügung. Paragraf 765a der Zivilprozessordnung sieht diese Möglichkeit aber nur vor, wenn ganz besondere Umstände eine Härte bedeuten würden, die mit den guten Sitten nicht vereinbar sind.
Um sein Widerspruchsrecht genau einschätzen zu können, sollte ein Mieter den fachkundigen Rat des örtlichen Mietervereins oder eines Rechtsanwalts einholen. Denn bisweilen enthalten solche Kündigungsschreiben Mängel, die die gesamte Kündigung unwirksam machen.
Will der Mieter widersprechen, etwa wegen eines Härtefalls – muss dies bis maximal zwei Monate vor Ende der Kündigungsfrist geschehen.
Wer als Mieter gegen eine Kündigung wegen Eigenbedarfs vorgehen will, hat ein gewisses Kostenrisiko. Denn der Vermieter wird, wenn der Mieter nicht auszieht, Räumungsklage erheben. Unterliegt der Mieter in einem solchen Verfahren, muss er die gesamten Kosten tragen, was schnell eine vierstellige Summe ausmachen kann. Eine Rechtschutzversicherung, die Mietstreitigkeiten mit einschließt, kann Mieter jedoch unter Umständen vor diesen Kosten bewahren.
Oft besitzen Vermieter mehrere Wohnungen oder ganze Mehrfamilienhäuser. Der Vermieter muss in manchen Fällen seinem Mieter eine geeignete Alternativwohnung anbieten. Das gilt nur dann, wenn:
Dabei muss der Vermieter auch die Konditionen zur Anmietung der Alternativwohnung mitteilen. Der Eigentümer eines Mehrparteienhauses, der mehrere Wohnungen vermietet hat, ist übrigens in seiner Entscheidung frei, welchem Mieter er kündigt.
Bietet der Vermieter seinem Mieter keine Alternativwohnung an, obwohl er dazu verpflichtet wäre, so wird er dem Mieter gegenüber möglicherweise Schadensersatzpflichtig. Er muss also beispielsweise Umzugskosten erstatten. Die Kündigung an sich bleibt allerdings wirksam.
Täuscht der Vermieter Eigenbedarf vor, ist er seinem Ex-Mieter gegenüber schadensersatzpflichtig. So gab der BGH einem Mieter im Grundsatz Recht, der von seinem Ex-Vermieter insgesamt 28.500 Euro Schadensersatz für seine jetzt höhere Monatsmiete, den längeren Weg zur Arbeit und die Kosten des ersten Gerichtsprozesses haben wollte (Az.: VIII ZR 99/14). Der Vermieter sei schadensersatzpflichtig, obwohl es im Vorfeld zu einem Vergleich kam. Denn zu diesem Zeitpunkt wusste der Mieter noch nicht, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war.
Übrigens: Entfällt nach der Kündigung der Eigenbedarf, so muss der Vermieter dies seinem Mieter umgehend mitteilen, da er ansonsten ebenfalls schadensersatzpflichtig sein kann.
Wenn die Kündigung wegen Eigenbedarfs wirksam ist und auch kein Härtefall dagegenspricht, muss der Mieter ausziehen. Er hat jedoch die Möglichkeit mit dem Vermieter eine für sich positive Aufhebungsvereinbarung zu treffen.
Ein Beispiel: Der Vermieter möchte die Wohnung möglichst bald beziehen, die Kündigungsfrist beträgt jedoch wegen der langen Mietzeit neun Monate. Ein Aufhebungsvertrag könnte dann so aussehen, dass der Mieter bereits vorher auszieht und der Vermieter im Gegenzug die Umzugskosten übernimmt und auf Schönheitsreparaturen des Mieters verzichtet.
Frank Kemter20.07.2022Anne am 23.02.2023 06:58
Guten Morgen mein Vermieter hat nach einigen Streit wegen gewissen Beschwerden die berechtigt waren .
Kündigung zum Eigenbedarf angemeldet.
Ich wohne seit 2.5 Jahren in der Wohnung.
Obwohl er die Wohnung nur Zeitweise nutzt da er woanders wohnt.
Ich bin Alleinerziehend Kinder 6 und 11 und mein Großer Sohn hat Pflegestufe 3 .Desweitern hab ich demnächst eine Reha die genau in diesen Zeitraum der 3 Monate fällt was für mich den Umzug unzumutbar macht .
auf Kommentar antwortenAnne am 23.02.2023 06:58
Guten Morgen mein Vermieter hat nach einigen Streit wegen gewissen Beschwerden die berechtigt waren .
Kündigung zum Eigenbedarf angemeldet.
Ich wohne seit 2.5 Jahren in der Wohnung.
Obwohl er die Wohnung nur Zeitweise nutzt da er woanders wohnt.
Ich bin Alleinerziehend Kinder 6 und 11 und mein Großer Sohn hat Pflegestufe 3 .Desweitern hab ich demnächst eine Reha die genau in diesen Zeitraum der 3 Monate fällt was für mich den Umzug unzumutbar macht .
auf Kommentar antwortenEisblume am 16.09.2022 09:22
Guten Tag, ich wohne seit 10 Jahren in einem 2Familien Haus und bin 69 Jahre. Jetzt habe ich von meinem Vermieter die Kündigung wegen Eigenbedarf bekommen. Sie möchten die Wohnung für die Mutter mit Pflegestufe 3, da sie nicht im gleichen Ort wohnt. Da ich aber eine kleine Rente beziehe und auf öffentlichen Verkehrsmitteln angewiesen bin, ist es schwer eine Wohnung zu finden. Die Kündigungsfrist beträgt 9 Monate. Was ist, wenn ich bis dahin keine geeignete Wohnung finde?
auf Kommentar antwortenHase am 02.08.2022 00:30
Hallo!
Unser Vermieter hat uns ne Kündigung auf Eigenbedarf per Anwältin zu kommen lassen sind 3 Protein in dem Haus wir die einzigen mit Kindern! Größte Wohnung!
Der Vermieter möchte angeblich seine Tochter rein die studiert was nicht stimmt da er seid Monaten mit uns Ärger wegen Mängel an der Wohnung hat und er das einfach nicht macht haut Werbung auf eingenbedarf raus !!!
Unser kleiner Sohn hat ADHS und es ist unmöglich hier weg zu gehen da wir einfach keine Wohnung in de Größe finden was könnte man da tun?
auf Kommentar antwortenBaranzbigniew60@gmail.com am 28.07.2022 08:18
Was machen wie ist kundigung aus gericht und steht 2 wochen vor mus schreiben widerspruch wegen kurze zeit 3 wochen.vermieter nicht machen 1 jahr ohne heizung und schimmel im schlafzimmer .ales mus renovieren aleine ihne kosten zuruick. Schock.
auf Kommentar antwortenjuhanss@icloud.com am 27.07.2022 13:40
Danke für den Artikel.
Hat der Vermieter auch die Möglichkeit für die eigene Fa GmbH (100% Gesellschafter der Vermieter) mit Eigenbedarf zu kündigen?
Danke.
auf Kommentar antwortenHilde am 27.07.2022 13:41
bitte löschen
Baran am 28.07.2022 08:19
Nein
Bettina1988 am 15.06.2022 20:03
Wir wohnen seid knapp 2 Jahren in einer 4.5 Zimmer Wohnung erwarten das 3. Kind Ende des Jahres jetzt sollen wir auf einmal wegen Eigenbedarf bis Ende des Jahres raus . Unmöglich wir wollen hier nicht raus und mit Kinder & schwangerschaft unvorstellbar so schnell auch was neues zu finden .
auf Kommentar antwortenSilvi am 29.05.2022 19:55
Hallo guten Abend mein Bruder hat mir und meine Tochter einen Eigenbedarf gemacht bei einem sehr Seriosen Verein die Mieterin ist daraufhin ausgezogen und jetzt sagt mein Bruder meine Tochter und ich bekommen die Wohnung nicht meine frage kann er es einfach so machen lg
auf Kommentar antwortenLuna am 05.04.2022 15:25
Hallo
Ich wohne in ein Haus schon seit 12 Jahre, mein damalige Vermieter hat das haus im März 2019 verkauft , mündlich war mir noch 5 Jahren zugesprochen worden unter zeugen ( Vorherige Besitzer) , aber jetzt hat die neue Besitzer am 08.02.2022 die Kündigung wegen Eigenbedarf ausgesprochen .
In diese zeit ist es schwer was zu finden, und finde es nicht schön das Mann erst was verspricht und dann grade in diese zeit wo Wohnungen und Hause knapp sind rausgeschmissen wird, und frag mich ab ob das rechtskräftig ist. Wer kann mir hier ein rat geben?
Mfg
auf Kommentar antwortenMohamed houri am 11.12.2022 02:06
Du solltest keine neue Mietvertrag unterschreiben. Das funktioniert nicht ob das Haus verkauft oder nicht.
VinLok am 15.03.2022 18:56
Ich finde Eigenbedarf ist eine Frechheit. Wohnst da Jahre und hast dir diese Wohnung erkämpft und dann so ein Mümpitz. Sollen die warten oder selber was suchen.
auf Kommentar antwortenStefan am 19.03.2022 11:58
Wieso ist Eigenbedarf eine Frechheit? Es ist nun mal das Eigentum anderer und die können mit ihrem Eigentum machen, was sie wollen. Eine Frechheit ist, wenn Mieter das nicht akzeptieren können und vielleicht auch noch mit fremden Eigentum schäbig umgehen. Wir haben gerade diesen Fall. Möchten die Wohnung selber nutzen, der Räumungsklage wurde stattgegeben, aber Mieter ziehen nicht aus. Unsere Wohnung wird runtergewirtschaftet. Laminat kaputt, Balkonfliesen kaputt, es stinkt in der Wohnung nach Hundekot, wir werden nicht in die Wohnung gelassen, um uns über den Zustand der Wohnung zu informieren - das ist die andere Seite!
VinLok am 19.03.2022 12:24
Ja klar. Wenn denen nach X Jahren mal einfällt das die Mieter (gehen wir mal von vernünftigen Mietern aus) rausgeschmissen werden können, diese dann Unverhofft eine neue Wohnung, Möbel, Küche, evtl. Garage, Ärzte suchen dürfen und das in ca. 3 Monaten finde ich es schon eine Frechheit. Dann muss im Mietsvertrag stehen das so etwas der Fall sein kann und damit zu rechnen sein muss. Das war bei unseren Freunden z.B. nicht der Fall.
Chronike am 09.03.2022 14:08
Hallo,
meine Großeltern haben für mich ihren Mietern zwecks Eigenbedarf gekündigt. Die Mieterin ist über das Jobcenter gemeldet.
Die Eigenbedarfskündigung haben wir über unseren Anwalt laufen lassen.
Die Dame hat sich über das Jobcenter ein Anwalt besorgt und mehr Zeit rausgehandelt. Dieses haben wir akzeptiert.
Die Mieterin hat dann darauf die Kündigung akzeptiert.
Heute hatten wir einen Brief von dem Anwalt der Mieterin im Briefkasten, dass sie nicht zum besagten Zeitpunkt ausziehen kann und sie somit die Kündigung widerrufen. Es wäre für sie nicht zumutbar und es wären auch keine passenden Wohnungen für sie frei.
Kann sie denn erst die Eigenbedarfskündigung annehmen und diese dann 1 Monat vor ihrem Auszug widerrufen?
auf Kommentar antwortenCarola Zock am 02.03.2022 18:15
Hallo, wenn im Mietvertrag beide Mieter stehen, aber nur einer die Kündigung zwecks Eigenbedarf unterschrieben hat, was passiert dann! Ist die Kündigung dann unwirksam?
auf Kommentar antwortenElke Schall am 29.11.2021 13:06
Ich, 61schwerbehindert (GdB 100 Merkzeichen G,B, Pflegegrad 3) wohne seit 6 Jahren in einer Zweizimmerwohnung im 6Familienhaus. Den Mietvertrag habe ich mit den Eltern meiner Ansprechpartnerin gemacht. Sie bei meinem Sohn durchblicken lassen, dass sie, wenn die Eltern tot sind (92;87) mir wegen Eigenbedarf kündigt. Die Eltern hatten zwar mündlich zugesagt, dass ich nicht gekündigt werde, mir wurde zuvor auch wegen Eigenbedarf gekündigt.Ich zahle für 60 qm 500 Euro warm. Damals habe ich bei den Vermietern mit offenen Karten gespielt. Ich habe drei Schufaeinträge, lebte damals vom Sozialamt. Das machte den Vermietern nichts aus. Jetzt habe ich 1100 Euro Rente und 545 EuroPflegegeld. Ich bin überwiegend bettlägerig kann mich aber in dieser Wohnung einigermaßen bewegen. Im Bad habe ich Visavie gegenüber der Toilette einen Schrank stehen an dem ich mich anlehnen muss um meine Hose hochzuziehen, Freihändig kann ich das nicht mehr, da ich dann umfalle.
Ich brauche Tag und Nacht Sauerstoff, das große Gerät steht mitnichten im Flur, ich habe kurze Wege um ins Wohnzimmer und Schlafzimmer zugegangen, hier liegt Gott sei Dank nicht so viel Kabel herum, so dass ich darüber falle. Aufpassen muss ich schon.
Zudem hat sich mein Sohn im Wohnzimmer das Leben genommen, mein Mann starb zehn Monate später. Ich bin psychisch fertig nehme deshalb Beruhigungstabletten, Antidepressiva. Ich bin meinem Sohn im Wohnzimmer so nah, ich kann ja nicht zum Friedhof. Außerdem nehme ich hochdosiert BTM, Blutdruck und noch viele andere Medikamente. Ich schlafe nur noch zwei bis drei Stunden täglich. Ich habe alles so koordiniert, dass für mich gesorgt wird. Putzfrau, Einkaufhilfe, Pflegedienst.
Ich möchte von meinen Sohn nicht weg. Jetzt habe ich zwei Tage gar nicht geschlafen, habe Herzschmerzen, dass nunauch psychisch bedingt ist. Ich habe Angst, dass ich wieder Dummheiten mache. Nach dem Tod meines Sohnes wollte ich auch nicht mehr leben. Nicht schon wieder gekündigt werden wegen Eigenbedarf und weg von meinem Sohn und für den Preis so eine Wohnung würde ich auch nicht bekommen. Kann mich der Vermieter einfach so raussetzen? Sorry für den langen Text. Es wäre schön, wenn man mir helfen kann, das überlebe ich nicht mehr. Vielen Dank fürs Lesen
auf Kommentar antwortenpanda am 06.03.2022 14:24
Sprechen Sie mit Ijren jetzuhen noch lebenden Vermietern und lassen Sie sich Mietrecht auf Lebenszeit ausstellen.
Alles Gute
Ma am 08.10.2021 10:18
Hallo ich bin alleinerziehender Vater meine kinder sind 5 und 3 jahre.
Mein Vermieter hat mir mündlich die Kündigung gegeben wegen Eigenbedarf. Ist die Kündigungsfrist trotzdem bei 3 Monaten?
auf Kommentar antwortenredaktion.immowelt.de am 08.10.2021 12:41
Hallo,
eine Kündigung und dergleichen bedarf immer der Briefform. Alles andere, ob per SMS, Telefon etc. gilt nicht.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
SabineHohlfeld am 09.08.2021 08:41
Guten Morgen,
ich bin vor 7 Monaten...laut Ummeldung, ab Mai 2021 mit meinem Freund in ein 3 Familienhof eingezogen.
Da mein Vermieter mich schon nach dieser Zeit ungerechtfertigt a schrie, seine Frau mich danach in die Mängel nahm, bat ich um eine Auszeit. Diese Auszeit von Unterhaltungen...Kaffeeklatsch mahnte er sich nach 3 Wochen ein. Ich bin jedoch so empört, dass ich das nicht so wegstecken konnte.
Nun die Empfehlung, wir sollen ausziehen und es gäbe Mittel und Wege. In dem angemietet Garten darf nun dessen Hund den Garten als Klo benutzen und ich trete da mal kurz hinein, da ich ein Barfuß Mensch bin.
Unsere Vorgänger haben u s zwar gewarnt, aber i h glaubte an so etwas nicht. Diese bauten die Wohnung per Trockenbau aus etc. Sind dann nach 5 Jahren Nervenkrieg und Beleidigungen ausgezogen. Wir haben in der Ausbauphase Doppelbelastungen, Hausmeistertätigkeiten und Fefälligkeiten einfach so mitgemacht. Wir haben 1,5 Kaltmiete für 4 Monate exzessives Arbeiten und Ausgaben erhalten...
Haben nie Aufgerechnet.
Nun wird auf Eigenbedarf gearbeitet, obwohl eine weitere Wohnung über uns vorhanden ist. Wir hören natürlich, dass nun jeden Tag gearbeitet wir. Erwähnend. Ich hatte doppelt Miete bis Mai, habe durch Krebs etc. 70 % Behinderung.
Bin mit den Kräften am Ende.
Mein Umzug aus Sachsen nach Niedersachsen hat meine Kraftreserven völlig angegriffen.
Was kann ich tun🤔
auf Kommentar antwortenMercie am 18.06.2021 20:03
Hallo, unser Vermieter hat alle 4 Wohnungen in einem Haus wegen Eigenbedarf gekündigt, die Tochter möchte mit Freund einziehen und möchte die 3 zimmerwohnug. 2 Wohnungen sollen zusätzlich zu einer umgebaut werden, nun möchten die Vermieter dass wir einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Was sollen wir tun?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 21.06.2021 13:22
Hallo Mercie,
theoretisch kann der Vermieter durch "Paragraf 573 BGB" wegen Eigenbedarf kündigen, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Braucht er den Platz und kann es auch entsprechend Begründen, kann er auch mehreren Mietparteien gleichzeitig kündigen.
Wir können Ihnen an dieser Stelle aber keine Rechtberatung geben. IM Zweifel fragen sie bitte einen Anwalt oder wenden Sie sich an den Mieterverein.
Anton123 am 26.03.2021 11:46
Hallo, wir haben die Eigenbedarfskündigung bekommen. zum 30.11.2021
Alles gut, soweit. Wir haben nun zum 01.04. eine neu Wohnung und haben nun zum 30.06.2021 gekündigt.
Der Vermieter wird hier einiges umbauen und renovieren.
Es geht also noch ums streichen der Wohnung und es ist ihm zu früh, weil er mit einem späteren Auszug gerechnet hat..
Wir sind bereit die Wohnung zu streichen und wir werden zum 30.06. aus dem Vertrag gehen.
Was hat der Vermieter für Ansprüche an uns?
Danke
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 26.03.2021 14:14
Hallo Anton,
es ist ihr gutes Recht, früher auszuziehen. Die Wohnung müssen Sie in dem Zustand übergeben, wie Sie sie beim Einzug vorgefunden haben. Sollte die Wände also einen neuen Anstrich benötigen, weil sie vergilbt oder abgewohnt sind, dann können Sie streichen, und Löcher zuspachteln. Ansonsten hat der Vermieter keine Ansprüche geltend machen.
Beste Grüße
san.dan am 17.02.2021 10:49
Was ist, wenn sich keine neue Bleibe finden lässt?
auf Kommentar antwortenUwe am 02.12.2020 17:43
Hallo,
mir wurde nach 11Jahren am 27.11.2020 wg.Eigenbedarf zum 31.08.2021 gekündigt. Ich bin jetzt o.werde im nächsten Monat 62 Jahre alt. Da ich aufgrund meiner Erkrankung ( Herzinfarkt) mich etwas schwerer tue mit der Whg.-Suche. Mein Vermieter ist der Meinung, das dies meine eigene Sache ist u.ich solle doch eine 1Zimmer-Whg. Mieten (v.4Zimmer auf 1Zimmer??!!) Und er wird sich NICHT darum kümmern das ich etwas vergleichbares finde. Ist nicht nach Aussage Vermieter, sein Problem. Zudem sollte ich nicht rechtzeitig aus der Whg.gehen droht dieser vorab schon mit Räumungsklage!! Soll ich diesbezüglich vorab einen RA hinzu ziehen??
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 04.12.2020 10:20
Hallo Uwe,
es kann nicht schaden, vorab mit einem Rechtsanwalt über ihre möglichen Schritte zu sprechen. Eventuell könnte ihr Krankheitsbild auch als Härtefall bewertet werden und die Kündigung so zumindest zeitweise abgewendet werden, bis sie wieder in der Lage sind, sich aktiv nach einer Alternative umzusehen.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Dimi am 10.11.2020 21:22
Hallo! . Unser Vermieter haben uns wegen Eigenbedarf die Wohnung gekündigt . Jetzt haben wir eine neue Wohnung gefunden und haben auch neue Mietvertrag unterschrieben. Und jetzt unsere Vermieter sagt uns das sie hat eine neue Mieter gefunden. Kann sie so etwas machen?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 20.11.2020 10:17
Hallo Dimi,
in diesem Fall kann es sein, dass der Eigenbedarf des Vermieters nur vorgetäuscht war. Die Kündigung dürfte somit nicht rechtens gewesen sein.
Wir können Ihren Fall aus der Ferne aber nicht beurteilen und können und dürfen keine rechtsgültige Beratung leisten.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
luxem am 03.11.2020 05:48
meine Vermieterin will das Einfamilienhaus (Doppelhaushälfte) verkaufen. Das Haus wird bewohnt von meiner Schwiegermutter 93 Jahre alt Pflrgestufe 3meiner Frau und mich 75 Jahre alt Pflegestufe 2 und 70% Schwerbeschädig.Wir wohnen seit 20 Jahren in diesem Haus welche Möglichkeiten hat der neue Eigentümer auf Eigenbedarf zu klagen?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 03.11.2020 09:58
Hallo Luxem,
eine Eigenbedarfskündigung kann - zumindest zeitweise - abgewendet werden, wenn beim Mieter oder einem seiner Familienmitglieder ein besonderer Härtefall vorliegt. Solche Gründe sind zum Beispiel das von Ihnen abgeführte hohe Alter. Eine Eigenbedarfskündigung kann durch Ihren Widerruf zwar nicht komplett unwirksam werden, oft kann das Mietverhältnis zumindest für einen befristeten Zeitraum fortgesetzt werden kann.
Beste Grüße
Sorgenvoll am 04.10.2020 12:53
Meiner Tochter wurde jetzt zum zweiten Mal gekündigt. Die erste Kündigung war ungültig, weil sie einfach auf ein Blatt Papier geschrieben wurde, ohne Begründung und überhaupt unvollständig war. Sie musste also gar nicht darauf eingehen. Allerdings ist der Mieterschutzbund am letzten Tag dann schriftlich an die Vermieterin herangetreten und hat geschrieben, daß dieses Schreiben unwirksam sei. Soweit so gut. Vorgestern hat die Vermieterin ihr dann ein Schreiben ihres Anwaltes unter ihrer Tür in den Flur durchgeschoben, aus dem Eigenbedarf hervorging. Ihr Sohn soll nun in diese Wohnung ziehen. Der Sohn, der zwei Monate vorher aus der 90qm Wohnung im gleichen Haus ausgezogen ist, weil er angeblich ''zur Freundin gezogen ist''. Nun benötigt er diese Grundsicherungswohnung meiner kranken Tochter, da er seine Eltern aus gesundheitlichen Gründen unterstützen muß und Unterhalt für ein behindertes Kind aus einer früheren Beziehung bezahlen muss. Ausserdem sei seine neue Beziehung zerbrochen.
Wir wissen, dass das nur ein Grund mehr ist, meine Tochter aus der Wohnung raus zu bekommen. Ich hoffe, der Mieterbund kann da etwas tun, denn meine Tochter ist wirklich krank, findet auch keine adäquate Wohnung zu den hier herrschenden Preisen und zu ihrer Krankheit macht sie die Mobberei (heimlich ab und zu mal Wasser abstellen, kurzer Stromausfall, sodass ihr Gefriergut angetaut war u. a. Kleinigkeiten) fertig. Sobald sie eine andere Wohnung findet, möchte sie schon da weg, aber momentan.......
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 05.10.2020 16:03
Hallo Sorgenvoll,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Gut, dass Sie bereits den Mieterschutzbund kontaktiert haben. Wir würden Ihnen empfehlen, sich von diesen zum weiteren Vorgehen beraten zu lassen. Denn unter Umständen kann Ihre Tochter Härtefallgrunde wie ihre Krankheit nennen, um eine Kündigung hinauszuzögern.
Daneben könnten Sie den Mieterschutzbund auch fragen, in welchen Fällen von Störungen, etwa Wasser- oder Stromausfall, ihre Tochter ein Recht auf Mietminderung hat. Denn wenn Mieter auf unzumutbare Weise in der Nutzung ihrer Wohnung eingeschränkt sind, dürfen sie in der Regel die Miete mindern.
Für die konkrete Beurteilung des Falls und die Beratung zum weiteren Vorgehen empfehlen wir Ihnen, sich durch den Mieterschutzbund beraten zu lassen, da wir selbst keine Rechtsberatung leisten dürfen. Wir bitten hierfür um Verständnis.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Urmel88 am 15.09.2020 15:41
Hallo, ich bin Vermieterin eines 3 Fam. Haus, in dem meine Tochter mit ihrer Fam. ein Kind, bereits eine Wohnung (3 Zi. 67qm) bewohnt. Nun ist sie schwanger und die Wohnung wird zu klein. Kann auf Eigenbedarf die Dachgeschosswohnung ( 60qm) kündigen und in einem Umbau beide Wohnungen zusammenlegen? Und wie lange ist die Kündungszeit? Mieterin wohnt 7 Jahre.
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 16.09.2020 08:06
Hallo Urmel88,
ja, grundsätzlich gibt es die Möglichkeit, die Wohnung wegen Eigenbedarfs zu kündigen, wenn Sie den Wohnraum für ein Familienmitglied benötigen. Bei einer Mietdauer von sieben Jahren beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Mommytobe am 15.09.2020 08:25
Hallo....
Mein Bruder würde gerne in seinem Haus in der Wohnung Eigenbedarf für uns anmelden,der Mietvertrag wurde allerdings auf min 3Jahre abgeschlossen, nun sind es erst 2 Jahre....kann er den Eigenbedarf trotzdem durch bekommen?Ich bin schwanger und ziehe aus dem Ausland zurück nach Hause.....
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 16.09.2020 08:02
Hallo Mommytobe,
eine Eigenbedarfskündigung ist bei einem befristeten Mietvertrag nicht möglich. Wenn dieser also wirksam geschlossen wurde, kann er nicht vorzeitig beendet werden. Es bleibt natürlich die Möglichkeit sich mit dem Mieter über einen früheren Auszugstermin zu einigen.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Mehmet besir am 10.09.2020 20:28
Meine alte Vermieter mich gekündigt wegen Eigenbedarf.Ich hab die Wohnung frei gemacht zum1.1.2019 und ist immer noch frei bewohnt keiner drinne.Sie lebt bei ihre Mutter im gleichen Haus ich glaube die renovieren Woche ausgezogen.Dürfen die Wohnung so lange leer lassen.
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 11.09.2020 17:12
Hallo Mehmet besir,
leider können wir den Fall aus der Ferne nicht beurteilen. Falls Ihnen bereits gekündigt wurde und die Vermieterin doch keinen Eigenbedarf hat, so muss sie Ihnen dies allerdings umgehend mitteilen, sonst können Sie als betroffener Mieter Anspruch auf Schadensersatz haben.
Wir empfehlen Ihnen, sich durch einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen Mieterverein zum weiteren Vorgehen beraten zu lassen. Bitte verstehen Sie, dass wir selbst keine Rechtsberatung leisten dürfen.
Mit besten Grüßen
die immowelt Redaktion
Mila 63 am 30.08.2020 07:35
Unser Sohn wohnt in einer Großstadt und kann sich die Wohnung nach 3. Mieterhöhung und Auszug seiner Lebensgefährtin nicht mehr leisten.
Da wir eine Eigentumswohnung in unserer Nähe besitzen hier die Frage:
Können wir auf Grund dessen unseren Mietern auf Eigenbedarf kündigen?
auf Kommentar antwortenMila63 am 30.08.2020 09:15
Und natürlich unser Sohn in unsere Eigentumswohnung einziehen würde.
immowelt Redaktion am 31.08.2020 11:54
Hallo Mila,
ein Vermieter kann eine Mietwohnung nur für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts wegen Eigenbedarfs kündigen (BGB; § 573 (1, Abs. 2)). Dazu zählen laut Rechtsprechung unter anderem die Kinder.
Liebe Grüße
immowelt Redaktion
Karim am 19.07.2020 21:52
Guten Tag,
Ich habe als Vermieter und Eigentümer meine vermietete Wohnung in einen 3 Familienhaus wegen Eigenbedarf gekündigt .Der Kündigungsfrist läuft am Ende dieses Monats ab.Der Mieter hat bis jetzt andere Wohnung nicht gefunden und er fragt über eine Verlängerung
Den Mietverhältnis für weitere 2 Monate.
Die Frage ist ,
- wie kann ich ihm 2 Monaten verlängern ,da ich der Mietverhältnis ab Anfang des nächsten Monats als beendet bemerkt ?
-bricht diese Verlängerung meine Kündigung wegen Eigenbedarf?
-Muss ich die Vereinbarung mit ihm Schreiben über Verlängerung den Mietverhältnis oder Mietvertrag oder Nutzungsverlängerun? und welche sind die Haupt Punkten in diesem Schreiben ,die ich unbedingt Schreiben muss?
Vielen Dank für Ihre Mühen
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 21.07.2020 16:20
Guten Tag,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Eine Möglichkeit könnte es sein, einen separaten befristeten Mietvertrag für die zwei Monate abzuschließen. Bitte verstehen Sie jedoch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Wir würden Ihnen empfehlen, für das konkrete Vorgehen und die Vertragsdetails einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen Eigentümerverein wie Haus und Grund zur Beratung zu kontaktieren.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Künnecke am 20.05.2020 17:29
Wenn aus Eigenbedarf gekündgt wurde und ich aber keine andere Wohung finden kann , da es keine Angebote auf dem Markt gibt ..... Muss ich ausziehen und bin dann Obdachlos ? Ist das ein Härtefall??
Was kann ich tun ?
auf Kommentar antwortenimmowelt-Redaktion am 22.05.2020 10:01
Hallo Künnecke,
soweit die Eigenbedarfskündigung wirksam ausgesprochen wurde, dürften Sie schlechte Karten haben, dagegen etwas zu unternehmen, denn Regelungen, die gekündigte Mieter schützen, wenn sie keine neue Wohnung finden, gibt es nicht. Auch der Umstand, dass Ihre Wohnungssuche bisher nicht erfolgreich war, stellt für sich genommen üblicherweise keinen Härtegrund da, der ausmahmsweise einen zeitlichen Aufschub rechtfertigen würde. Wenn Sie trotz Kündigung zum Kündigungstermin nicht ausziehen, darf der Vermieter allerdings nicht eigenmächtig räumen. Er muss dann auf Räumung klagen und kann erst mit einem rechtskräftigen Räumungstitel die Zwangsräumung vollstrecken. Soweit in einem Räumungsverfahren allerdings festgestellt wird, dass die Eigenbedarfskündigung rechtens war, würde in diesem Fall die unterlegene Partei sämtliche Kosten des Räumungsverfahrens tragen müssen. Insofern ist dieser Weg nicht unbedingt der empfehlenswerteste. Es böte sich in Ihrem Fall wohl an, mit dem Vermieter zu sprechen, um einen zeitlichen Aufschub aushandeln zu können.
Beste Grüße
die immowelt-Redaktion
Chrisbine am 19.05.2020 08:39
Wir haben ein Haus vermietet und möchten nun auf Eigenbedarf kündigen. Unsere Enkelin würde einziehen wollen. Diese lebt bei Ihren Eltern, hat dort ihren Raum. Da das in unmittelbarer Nachbarschaft ist, kennt der Mieter die Gegebenheiten. An der Lebenssituation unserer Enkelin hat sich nichts geändert, deshalb meint der Mieter, das wäre ein vorgeschobener Grund. Was können wir tun?
auf Kommentar antwortenimmowelt-Redaktion am 20.05.2020 08:03
Hallo Chrisbine,
grundsätzlich kann wegen Eigenbedar gekündigt werden, wenn der Eigentümer einen Wohnbedarf (für sich oder seine Verwandten) plausibel darlegen kann. Sofern der Mieter hier meint, der Grund sei nur vorgeschoben, wäre es aus unserer Sicht ratsam, einen Rechtsanwalt mit der Verfassung des Kündigungsschreibens zu beauftragen, um hier keine Fehler zu machen.
Beste Grüße
die immowelt-Redaktion
Tine77 am 01.05.2020 08:46
Hallo alle zusammen
Ich bin gerade etwas am verzweifeln. Ich bin vor 6 Monaten von Rheinland Pfalz nach Schleswig-Holstein Nähe dänischer Grenze gezogen. Über eine gemeinsame Bekannte habe ich hier ein kleines Haus angeboten bekommen mit großem Garten. Perfekt für meine Hunde. Kurz nach meinem Umzug verstarb die Mutter ( 90 ) meiner Mieterin (62 ) die zuvor hier drinnen lebte. Seitdem tickt meine Vermieterin regelrecht aus, weil ich das Haus innen renoviere, die alten Oma Möbel nicht übernehmen will usw. Sie bekommt einen halben Nervenzusammenbruch und sagt das ich alles verändern würde, das Haus und Andenken nicht in Ehren halten würde usw. Einmal hat sie mir schon mündlich gekündigt weil sie das nervlich nicht mehr schaffen würde. Die Kündigung wurde zurück genommen. Grund war da angeblich noch Eigenbedarf der arbeitslosen drogenkranken Nichte. Jetzt habe ich darum gebeten doch bitte endlich ihre Sachen aus Garage und Schuppen holt weil ich den Platz brauche. Und das Thema Fußböden angesprochen. Die Teppiche sind über 30 Jahre alt. Der PVC in der Küche total abgetreten. Sie will nichts erneuern weil sie angeblich kein Geld hätte. Und der Teppich noch gut sei usw.
Ich bin nervlich und finanziell am Ende und kann mir keinen erneuten Umzug leisten. Aber ich will mir auch nicht ständig mit Kündigung drohen lassen. Was kann ich tun?
LG Christine
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 05.05.2020 08:31
Hallo Tine77,
wenn Sie eine Immobilie gemietet haben, sind Sie nicht berechtigt, ohne Einverständnis des Vermieters bauliche Veränderungen vorzunehmen. Der geschuldete Zustand der Wohnung ist derjenige, auf den man sich bei Abschluss des Mietvertrags geeinigt hat. Insofern sehen wir nicht unbedingt, dass der Vermieter verpflichtet wäre, Arbeiten auszuführen, es sei denn, es wurde anderweitiges vereinbart.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
Olga am 26.03.2020 21:48
Hallo ich wohne in einem 3-Familienhaus seit 3 Jahren und der Vermieter der auch mit im Haus wohnt möchte Eigenbedarf (wegen Familienzuwachs) für meine derzeitig bewohnte Wohnung anmelden, da ich ledig bin und in der anderen vermieteten Wohnung eine Familie wohnt. Ist das rechtens, dass der Vermieter mich kündigt und die andere Familie in meine Wohnung zieht, da die anderen beiden Wohnungen näher aneinander sind und der Vermieter diese zusammenlegen will? Bitte um Antwort.
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 27.03.2020 09:05
Hallo Olga,
nach unserer Auffassung dürfte das Vorgehen des Vermieters hier problematisch sein. Denn in § 573 BGB heißt es, dass eine ordentliche Kündigung möglich ist, wenn "der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt..."
In der von Ihnen geschilderten Fallkonstellation benötigt der Vermieter die Woihnung aber nicht für sich, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts sondern für andere Mieter. Um auf Nummer Sicher zu gehen, können Sie das Preoblem auch vor Ort mit einem Mieterverein oder einem Fachanwalt für Mietrecht besprechen.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion