Räumungsklage: Ablauf, Dauer, Kosten

Lesermeinungen:  

(50)

Der Vermieter hat gekündigt, der Mieter will aber nicht ausziehen: So ein Konflikt kann schnell in einer Räumungsklage gipfeln. Doch bis der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht, dauert es oft. Alles Wichtige zu Ablauf, Dauer und Kosten der Räumungsklage.

Die Kündigung im Briefkasten – das nimmt nicht jeder Mieter einfach so hin. So mancher widerspricht dem Schreiben oder ignoriert es und bleibt weiterhin in der Wohnung. Die Schlösser einfach austauschen und den Mieter vor die Tür setzen darf der Vermieter aber nicht – das wäre strafbar. Erst muss er eine Räumungsklage einreichen, dann entscheidet das Gericht, ob eine Zwangsräumung angebracht ist oder nicht.

Ablauf einer Räumungsklage

Damit der Vermieter eine Räumungsklage einreichen kann, muss er erst wirksam kündigen. Im weiteren Verlauf darf sich das Gericht an den Gründen aus dem Kündigungsschreiben orientieren – ist die Kündigung des Vermieters unwirksam, kann der Mieter in der Wohnung bleiben und das Mietverhältnis bleibt bestehen.

1. Kündigung muss rechtens sein

Die Kündigung muss stets schriftlich erfolgen und für den Mieter nachvollziehbar begründet sein. Je nach Kündigungsgrund muss der Vermieter zudem eine bestimmte Kündigungsfrist einhalten. 

  • Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarf, muss er auch hier einen nachvollziehbaren Grund nennen, warum und für wen er die Wohnung benötigt. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens drei Monate.
  • Eine fristlose Kündigung kann der Vermieter aussprechen, wenn der Mieter eine nach Paragraf 543 BGB erhebliche Vertragsverletzung begangen hat.
  • Mit einem Mietaufhebungsvertrag kann der Vermieter den Mieter zum Auszug bewegen. Das heißt, er bezahlt den Mieter dafür, dass er zu einem festen Termin auszieht. Beispielsweise wenn er die Wohnung sanieren will. Der Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht, Dr. Jürgen Grimm, sagt: „Mit der Unterschrift des Mieters hat der Vermieter gute Aussichten auf Erfolg bei einer Räumungsklage.“

2. Mieter zieht nach Kündigung nicht aus: Was kann der Vermieter tun?

Wenn der Mieter trotz rechtlich einwandfreier Kündigung nicht ausziehen will, hat der Vermieter trotzdem noch zwei Möglichkeiten, beiden ein kostenintensives Gerichtsverfahren zu ersparen.

  • Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache widersprechen: Das ist vor allem deshalb wichtig, weil sich andernfalls das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert (§ 545 BGB). Um seinen Widerspruch zu äußern, hat der Vermieter zwei Wochen Zeit. Die Frist läuft, sobald der Vermieter von der Fortsetzung des Gebrauchs der Mietwohnung durch den Mieter erfährt (§ 545 S. 2 Nr. 2 BGB).
Praxis-Tipp

Vorher lohnt sich aber ein Blick in den Mietvertrag: Ist darin bereits die Verlängerung des Mietverhältnisses für den Fall, dass der Mieter den Gebrauch fortsetzt, ausgeschlossen, so muss der Vermieter nicht auch noch widersprechen.

  • Reagiert der Mieter auf den Widerspruch des Vermieters nicht, so hat er die Option, den Zwist über die außergerichtliche Streitbeilegung zu klären: Will der Mieter zum Beispiel nicht ausziehen, weil dies mit Kosten verbunden ist, so könnte der Vermieter erwägen, sich an den Umzugskosten zu beteiligen. Auch könnte er freiwillig eine Räumungsfrist gewähren, oder ihm bei der Suche nach einer Wohnung helfen. Die Vereinbarungen hierzu sollten sie schriftlich festhalten – sie können auch bereits Teil eines Mietaufhebungsvertrags sein.

3. Der Vermieter reicht die Räumungsklage ein: Wann und wie?

Finden Mieter und Vermieter keine gemeinsame Lösung, bleibt die Räumungsklage. Wann eine Räumungsklage eingereicht werden kann, richtet sich nach Art der Kündigung. 

  • Liegt eine fristlose Kündigung vor, so kann der Vermieter die Klage bereits bei Kündigung des Mietvertrages einreichen. „Bei Mietrückständen empfehle ich, die Räumungsklage sofort einzureichen, da das Verfahren meist eine gewisse Vorlaufzeit braucht“, rät Fachanwalt Grimm.
  • Bei Kündigung wegen Eigenbedarfs müssen Vermieter hingegen dem Mieter die Möglichkeit lassen, Widerspruch einzulegen und den Ablauf der Kündigungsfrist abwarten.

Der Vermieter reicht die Räumungsklage beim jeweils zuständigen Amtsgericht des Wohnbezirks ein, in dem sich das Mietobjekt befindet. Bei Gewerbeobjekten kommt es bei der Zuständigkeit darauf an, wie hoch der Streitwert ist: Beträgt er weniger als 5.000 Euro, so ist die Räumungsklage beim Amtsgericht einzureichen. Sind es mehr, so ist das jeweilige Landgericht zuständig.

Diese Punkte müssen in einen Antrag auf Räumungsklage

Die wichtigsten Punkte im Antrag auf Räumungsklage, auch Räumungsantrag genannt, sind laut Fachanwalt Grimm:

  • Name des Klägers
  • Name des Beklagten
  • Der Grund der Klage: zum Beispiel der Zahlungsverzug des Mieters
  • Gegebenenfalls der Widerspruchsgrund des Mieters gegen die Kündigung
  • Gegebenenfalls eine Stellungnahme des Vermieters, warum er trotz Widerspruch des Mieters die Räumungsklage einreicht.

Damit die Räumungsklage eröffnet wird, muss der Vermieter einen Gerichtskostenvorschuss zahlen. Dieser richtet sich nach der Höhe des Streitwertes und beträgt meist einige hundert Euro.

Info

Gleichzeitig mit der Räumungsklage kann der Vermieter auch eine Nutzungsentschädigung einklagen (§ 546a BGB). „Diese kann er ab dem Zeitpunkt fordern, zu dem die Kündigungsfrist endet“, sagt Dr. Grimm. Laut Urteil des BGH darf der Vermieter statt der ehemaligen Miethöhe auch die marktübliche Miete als Entschädigung fordern. Die gleichzeitige Klage habe jedoch Vor- und Nachteile für Vermieter:

  • Es gibt nur ein Verfahren, bei dem der Vermieter gleich den Zahlungstitel bekommt
  • Die Prozesskosten sind günstiger als bei zwei separaten Verfahren
  • Die Zahlungsklage kann die Räumungsklage verzögern, wenn es Unklarheiten gibt – etwa wegen der Höhe der Nutzungsentschädigung.
  • Bei einer Räumungsklage wegen Mietschulden hat der Mieter oft kein Geld, daher machen viele Vermieter ihren Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht geltend.

4. Der Mieter erfährt von der Räumungsklage: Wie abwenden?

Nach Eröffnung der Räumungsklage wird dem Mieter die Mitteilung darüber zugestellt. Nun kann er versuchen die Räumungsklage doch noch abzuwenden – beispielsweise indem er ausstehende Mietzahlungen leistet. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch würden Kündigung und Räumungsklage dann unwirksam. Ab Zustellung der Räumungsklage bleiben dem Mieter zwei Monate Zeit, seine Mietschulden zu begleichen. Der Rechtsexperte rät dazu: „Wenn das Verfahren schon läuft, sollte der Mieter den Zahlungsbeleg auch an das Gericht senden.“ Grimm schränkt jedoch ein: „Schwierig wird es, wenn der Vermieter zusammen mit der fristlosen Kündigung auch eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin erteilt hat.“

Diese bliebe laut aktueller Rechtsprechung auch dann wirksam, wenn der Mieter seine Schulden begleicht.

5. Verhandlung vor dem Amtsgericht

Am Gerichtstermin muss der Vermieter Beweise für die Kündigung vorlegen und der Mieter seine Verteidigungs- oder Widerspruchsgründe darlegen. „Hier dienen Urkunden, Zeugenaussagen oder Gutachten von Sachverständigen als Beweise“, sagt Grimm.

Nach der mündlichen Anhörung wird das Urteil geschrieben und den Parteien zugestellt. Dieser Schritt im Prozess der Räumungsklage dauert vier Wochen – dann wird das Urteil rechtskräftig. Die Folge: „Jene Seite, die den Rechtstreit verliert, muss die Prozesskosten und den Anwalt der Gegenseite zahlen.“ Wird die Klage abgewiesen, wird die Kündigung des Vermieters unwirksam. Bekommt der Vermieter Recht, wird ein Räumungstitel erteilt. Der Mieter muss dann die Gerichts- und auch die Räumungskosten tragen.

6. Vollstreckung und Zwangsräumung

Wenn der Räumungstitel erteilt ist, bestimmt der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungstermin. „Zwischen der Mitteilung des Räumungstermins und der Räumung müssen mindestens drei Wochen liegen“, sagt der Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht. Die Dauer der Zwangsräumung hängt vom Vermieter ab: Er kann eine herkömmliche Räumung, oder eine Räumung nach dem Berliner Modell wählen. Den Vorschuss für die Räumungskosten zahlt der Vermieter, er kann sie aber hinterher vom Mieter einklagen.

 Herkömmliche RäumungBerliner Räumung
KostenBis zu 5.000 Euro bei einer mittleren Wohnung (rund 1.000 Euro pro Zimmer)Bis zu 500 Euro bei einer mittleren Wohnung (inklusive Kostenvorschuss)
VorteileKaum Aufwand für den Vermieter, da der Gerichtsvollzieher die Firmen für die Räumung beauftragt.Günstig, da kein Umzugsunternehmen beauftragt werden muss.
NachteileGefahr für den Vermieter, dass er auf den Kosten sitzen bleibt.Der Vermieter muss sich selbst um alles kümmern.

Herkömmliche Räumung: Die einfache Art

Weigert sich der Mieter standhaft auszuziehen, oder zieht er einfach aus, ohne die Schlüssel zu übergeben, kommt es zur Zwangsräumung. Der Gerichtsvollzieher bestellt zum Räumungstermin auch einen Schlosser und ein Umzugsunternehmen. Dr. Grimm erklärt: „Der Gerichtsvollzieher öffnet die Wohnung, übergibt sie zurück an den Vermieter und der Schlosser tauscht die Schlösser aus.“ Der Hausrat des Mieters wird auf Veranlassung des Gerichtsvollziehers bei einem Spediteur oder einer sonstigen Firma für eine gewisse Zeitdauer eingelagert. „Nach Ablauf der Zeit werden verwertbare Gegenstände nach den hierfür vorgesehenen Vorschriften verwertet und der Unrat entsorgt.“

Kosten der Räumung: Je nach Wohnungsgröße. Bei einer mittleren Wohnung liegen die Räumungskosten laut Dr. Grimm bei circa 4.000, 5.000 Euro. „Man kann mit nahezu 1.000 Euro pro Zimmer rechnen.“

Wann Vermieter sich dafür entscheiden: „Es lohnt sich, wenn der Vermieter möglichst wenig Aufwand will, oder eine Rechtschutzversicherung für Mietrecht hat, die die Kosten übernimmt.“

Berliner Räumung: Die günstige Art

Bei der Berliner Räumung ist der Ablauf ähnlich, nur beauftragt der Vermieter kein Umzugsunternehmen, sondern wird selbst aktiv. „Er lässt das Eigentum des Mieters in der Wohnung oder lagert es ein. Dann setzt er dem Mieter eine Frist und fordert ihn auf, dieses abzuholen“, sagt Dr. Grimm. Die Frist betrage meist einen Monat, erst danach darf er den Hausrat entsorgen.

Kosten der Räumung: „Der Vermieter zahlt einen Kostenvorschuss von maximal 500 Euro, die tatsächlichen Kosten belaufen sich dann aber meist auf 100, 150 Euro“, schätzt der Mietrechtsexperte.

Wann sich Vermieter dafür entscheiden: „Es ist die günstigere Variante, die aber mehr Engagement von Seiten des Vermieters fordert. Meist entscheidet er sich dafür, wenn er die Kosten ohnehin nicht vom Mieter zurückerstattet bekommen würde, weil dieser zahlungsunfähig ist.“

Info

Vermieterpfandrecht
Für offene Forderungen aus dem Mietverhältnis kann der Vermieter in der Regel sein Vermieterpfandrecht geltend machen (§ 562 BGB). Dieses betrifft vor allem Einrichtungsgegenstände – Gegenstände, die der Mieter im Alltag braucht, sind davon ausgenommen, zum Beispiel Kinderwagen, Kühlschrank oder Fernseher. Die pfändbaren Gegenstände darf der Vermieter jedoch nicht einfach verkaufen: Sie müssen in einer öffentlichen Versteigerung feilgeboten werden, bei der das höchste Gebot den Zuschlag bekommt (§1235 BGB). Aber: „Von diesem Recht hat der Vermieter in der Praxis oft nichts, weil die meisten Mieter nur das Schlechteste zurücklassen“, so Grimm.

Dauer einer Räumungsklage

Von der Räumungsklage bis zur Zwangsräumung kann es unterschiedlich lang dauern:

  • Drei Monate, wenn es schnell geht: Zum Beispiel bei einem Versäumnisurteil.
  • Fünf bis sechs Monate, wenn der Mieter beispielsweise nach Zugang der Räumungsklage eine Räumungsfrist beantragt. 
  • Bis zu zwei Jahre oder länger: „Zum Beispiel, wenn bei gesundheitlichen Problemen des Mieters ein Gutachten eingeholt werden muss“, sagt Grimm.

„Es kann auch ein Gesamtpaket an Gründen sein: Eine lange Mietdauer von über 20 Jahren, dass der Mieter dort seine gesamten sozialen Kontakte hat, bereits in hohem Alter ist und gesundheitliche Probleme hat“, so der Rechtsexperte.

Können Mieter einen Räumungsaufschub erwirken?

Mieter, die die Räumung abwenden wollen und sich Chancen auf Erfolg ausrechnen, können zunächst den Weg vor Gericht wählen. Geht das Urteil nicht zu ihren Gunsten aus, können sie die Kündigung und Räumung auch dann noch verhindern oder zumindest die Räumung hinauszögern, indem sie:

  • Gegen das Urteil des Gerichtes Berufung einlegen: Im Zivilrecht ist das nur möglich, wenn das statthaft und zulässig ist. Statthaft ist die Berufung bei den meisten Urteilen in erster Instanz. Zulässig ist sie, wenn der Wert der Berufungssumme 600 Euro übersteigt oder das Ausgangsgericht die Berufung zugelassen hat (§§ 511 ff. ZPO). Achtung, hierbei besteht Anwaltszwang.
  • Die Verlängerung der Räumungsfrist beantragen. Auch hierfür ist dann das Berufungsgericht zuständig (§ 721 ZPO).
  • Unter Umständen kann parallel dazu ein Antrag auf Vollstreckungsschutz gestellt werden (§ 765a ZPO).

Hilfe für Mieter, wenn die Zwangsräumung droht

Sobald das Urteil vollstreckbar ist, kann der Mieter als letztes Mittel beim zuständigen Gericht Vollstreckungsschutz beantragen. Hierfür muss er Gründe nennen, wie eine schwere Erkrankung, Suizidgefahr, oder dass seiner Familie die Obdachlosigkeit droht. „Ob der Schutz bewilligt wird, ist vom Einzelfall abhängig“, so Grimm. Spätestens 14 Tage vor dem Räumungstermin muss der Mieter den Antrag beim zuständigen Amtsgericht stellen. Beim genauen Vorgehen können sich Mieter auch von einem Anwalt oder bei ihrem örtlichen Mieterverein beraten lassen.

Anzeige

Kostenlose Ersteinschätzung

Sie brauchen eine Rechtsberatung? Dann holen sie sich eine Ersteinschätzung von unseren Experten.

Kostenlose Ersteinschätzung anfordern

Zudem informiert das Gericht stets die zuständige Kommune über die kommende Räumung. Diese nimmt dann in der Regel Kontakt zum Mieter auf und hilft ihm bei der Wohnungssuche.

Kosten einer Räumungsklage

Die Kosten einer Räumungsklage hängen von den Anwaltskosten und dem Streitwert ab. Im Falle der Räumungsklage ist der Streitwert laut Gerichtskostengesetz in der Regel der einjährige Mietzins auf Basis der Nettokaltmiete (§ 41 Abs.2 S.1 GKG). Nebenkosten werden nur dann berücksichtigt, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden (§ 41 Abs. 2 S.1 i. V. m. § 41 Abs.1 S.2 GKG).

Bei einer Monatskaltmiete von beispielsweise 600 Euro liegt der Streitwert bei 7.200 Euro. Kommen noch drei Monatsmieten Mietrückstand hinzu, sind es insgesamt 9.000 Euro. In diesem Fall muss der Vermieter einen Gerichtskostenvorschuss von 666 Euro zahlen (KV GKG). Die Kosten für eine herkömmliche Räumungsklage im Einzelnen:

Außergerichtliche Anwaltskosten des Vermieters810 Euro
Anwaltskosten des Vermieters1.140 Euro
Anwaltskosten des Mieters1.530 Euro
Gerichtskosten KV GKG666 Euro
Prozesskosten gesamt3.340 Euro


Für Vermieter bedeutet ein Gerichtsverfahren zudem stets Mehrkosten. Hinzu kommt, dass während des Prozesses meist keine Miete gezahlt wird – monatlicher Mietausfall kommt demnach noch hinzu. Bei einer Prozessdauer von zwei Jahren könne laut Grimm so bei einer Monatsmiete von 600 Euro ein Mietrückstand von 14.400 Euro zusammenkommen.

Hilfe für Vermieter bei Zahlungsforderungen

Die Räumungsklage ist oft auch eine starke finanzielle Belastung für den Vermieter: Er zahlt zunächst die Gerichts- und Räumungskosten. Kann der Mieter aber nicht zahlen, läuft er Gefahr auf den Kosten sitzen zu bleiben. Um das zu verhindern, sollte er zunächst die Kosten außergerichtlich einfordern und dem Mieter eine Zahlungsfrist setzen. Zahlt dieser nicht, kann ihn der Vermieter auf Zahlung verklagen. Im Erfolgsfall erhält er dann einen Zahlungstitel, der 30 Jahre lang gilt. Kommt der Mieter später wieder zu Geld, kann der Vermieter seine Ansprüche doch noch geltend machen.

Grimm rät Vermietern vor allem vorzubeugen: „Drei Monatskaltmieten als Mietkaution sind zumindest eine gewisse Sicherheit.“ Sobald sie Unregelmäßigkeiten bei den Mietzahlungen feststellen, sollten sie schnell reagieren: Nach den Gründen fragen und gegebenenfalls abmahnen.

Link-Tipp

Für das nächste Mal: Wie Vermieter den richtigen Mieter finden

Wann lohnt sich eine Räumungsklage?

Eine Räumungsklage kann sich lange hinziehen, teuer werden und zehrt stark an den Nerven. Wer ein solches Verfahren auf sich nimmt, sollte es darum nur tun, wenn er gute Aussicht auf Erfolg hat:

  • Als Vermieter mit starken Beweisen für die Vertragsverletzung des Mieters oder berechtigtem Eigeninteresse.
  • Als Mieter mit klarem Widerspruchs- oder Härtefallgrund.

Alternativen zur Räumungsklage

„Lass uns nochmal drüber reden“ – lässt sich das bei einer Räumungsklage noch einfach so sagen? Prinzipiell kann der Vermieter die eingereichte Räumungsklage jederzeit wieder stoppen – das ist allerdings unrealistisch. Denn in den meisten Fällen gehe es um einen Zahlungsrückstand, dann sei Schlichtung oder Mediation nicht erfolgsversprechend. Nur wenn unterdrückte Emotionen der Auslöser für die Räumungskündigung seien, könne zum Beispiel eine Mediation unter Umständen helfen.

Eine Alternative zum Gerichtsverfahren ist vorgerichtliches Mietforderungsmanagement. Dabei handelt es sich um eine einvernehmliche Problemlösung zwischen Vermieter und Mieter, die ein Beratungsprofi gezielt unterstützt. „Statt auf ein Urteil warten zu müssen, erhält der Vermieter meist die Zusage einer Mietschuldenübernahme oder eine vollstreckbare notarielle Urkunde, mit der er seine Ansprüche umgehend ausgleichen kann." Dies sei zu einem Bruchteil der Gerichtskosten und der Zeit möglich.

Andreas Steger10.11.2021

Ihre Meinung zählt

(50)
4.3 von 5 Sternen
5 Sterne
 
37
4 Sterne
 
4
3 Sterne
 
0
2 Sterne
 
3
1 Stern
 
6
Ihre Bewertung:

Neuen Kommentar schreiben

31 Kommentare

Paisley Valentina am 19.02.2024 13:37

Wir sind eine legitime Kreditorganisation, die gegründet wurde, um Menschen zu helfen, die finanzielle Unterstützung für persönliche, geschäftliche und andere Zwecke benötigen. Stecken Sie also in finanziellen Schwierigkeiten?

Oder in einem finanziellen Durcheinander? Wir sind hier um zu helfen.

===========

Wir vergeben Kredite im Bereich von 5.000 bis 90.000.000 USD und in jeder anderen Währung zu einem Zinssatz von 3 %. Einfache Dokumentation. Schnelle Kreditbearbeitung

Keine Sicherheit/Sicherheiten erforderlich. Flexible Rückzahlungsmöglichkeiten

==========

Wenn Sie daran interessiert sind, ein Darlehen von uns zu erhalten, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail für Ihr Antragsformular und Ihre GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

E-Mail: brent.timmons41@gmail.com

Danke und Grüße

BRENT TIMMONS

auf Kommentar antworten

Sina am 30.01.2024 12:35

Ich weiß nicht mehr was ich tun soll .

Habe die fristlose Kündigung bekommen, und der Versuch durch eine Dame der AWO hat auch nicht geklappt.

Also kann ich auch kein Mietschuldendarlehen beantragen.

Und ich weiß nicht mehr was ich tun soll , Wohnung liegen ja nicht auf der Straße und mein Noch-Ehemann ist am 29.12.23 zu seiner Freundin auf die Philippien und ich sitze jetzt auf den Mietschulden und werde sicher bald die Räumungsklage bekommen 😔

auf Kommentar antworten

Sherrie Doreen am 29.01.2024 09:11

Ich mache mir keine Sorgen mehr, nachdem ich alle meine Schulden bei der besten Finanzkreditgesellschaft beglichen habe. Ich bin so glücklich. Vielen Dank an diese Firma, die mir geholfen und mir einen Kredit gewährt hat. Wenn Sie finanzielle Hilfe wie einen Kredit benötigen, senden Sie eine E-Mail an brent.timmons41@gmail. com für weitere Details ...

auf Kommentar antworten

ED am 23.11.2023 23:58

Hallo,

Unser Mieter zahlt seit 2 Monaten seine Miete nicht und ist auch nicht zu erreichen. In die Wohnung kommt er auch nicht. Familienangehörige pflegen wohl keinen Kontakt mehr zu ihm. Lohnt sich eine Räumungsklage? Da der Brief wahrscheinlich an unserer vermietete Wohnung kommt und er nicht da ist, wird er darauf wahrscheinlich nicht reagieren.

Vielen Dank im voraus

auf Kommentar antworten

Nora am 07.07.2023 15:39

Hallo alle zusammen, wir haben auch einen fristlose Kündigung bekommen. Mein Mann hat sich mit den Vermieter gestritten, mein Mann hat ihm auch beleidigt.

Er hta uns jetzt nur 13Tage gelassen damit wir ausziehen, ich habe einen 2 Monate altes Baby.

Was sollen wir tun?

auf Kommentar antworten

Minimin am 26.04.2023 02:48

Räumung am 28.03 durchgeführt worden.

Seit dem 29.03 versuche ich nun an mein hab und gut zu kommen der Vermieter/ Eigentümer vertröstet uns immer wider und hat die ganze Einrichtung angeblich einfach draußen auf den Grundstück gelagert auch elektrische Geräte. Es wurde nicht erlaubt unsere Sachen zu sortieren geschweige denoch ein teiel davon abzuholen. Nun hat der Vermieter einfach die Einbau Küche nicht mals abgebaut und einfach angeblich das ganze hab und gut weggeworfen oder der neue Mieter hat es übernommen zum teiel.

Ich stehe nun mit nix da der Vermieter es bis zum Ablauf der Frist rausgezögert hat. Das war alles ein Abgekartates Spiel die wollten nie unsere Werte sachen raus geben. Was mach ich nun wo bekomme ich hielfe das war alles nicht rechtens die haben wirklich alles behalten alles oder entsorgt wie der Vermieter so schön sagt

auf Kommentar antworten

Evi am 07.03.2023 19:51

Wer zahlt die Gerichtskosten? Meine Vermieterin wollte mir die Wohnung fristlos kündigen, weil ich zum wiederholten male vergessen habe 10 Euro Erhöhung zu überweise. Das Gericht hat entschieden, dass das kein Kündigungsgrund ist. Jetzt möchte die Vermieterin 400 Euro Gerichtskosten von mir. Ist das richtig das ich das bezahlen muss?

auf Kommentar antworten

Minimin am 26.04.2023 02:50

Nein mach dir kein Kopf.

Das Gericht würde das Geld sonst von dir fordern und nicht die Vermieterin

Krohmeier am 12.11.2022 14:29

Hallo,

wir haben zwar keine Mietschulden oder der gleichen, aber der Vermieter beschuldigt uns nicht richtig zu LÜften/Heizen, sodass Schimmel entsteht. Diese sind aber Gebäudebedingt entstanden. Nun haben ich Post erhalten vom Gericht wegen der Räumungsklage. Das Problem, auch meine Volljährigen Kinder haben den Selben Brief erhalten. Es geht einmal um 12*Nettokaltmiete und noch die gegnerische Anwaltskosten. Ich habe Angst, dass wenn ich den Prozess verlieren sollte, meine Volljährigen Kinder dies alles Zahlen müssen, obwohl diese nicht den Mietvertrag unterschrieben haben?

auf Kommentar antworten

Sangani am 12.10.2022 11:34

Hallo..

Ich habe eine Wohnung zur Eigennutzung gekauft, aber der arbeitslose Mieter, der Kinder hat, zieht nicht um und zahlt die Miete nicht, bitte um Rat

auf Kommentar antworten

Kerstin Kruse am 06.10.2022 13:56

Vielen Dank für den informativen Artikel.

Eine Frage wurde leider nicht beantwortet. Wer zahlt den Gerichtskostenvorschuss, wenn die Mietschulden rechtzeitig beglichen wurden und es nicht zur Räumungsklage kommt? Muss der Mieter diese Kosten zahlen?

auf Kommentar antworten

immowelt redaktion am 06.10.2022 16:18

Hallo Kerstin Kruse,

in diesem Fall kommt es darauf an, ob der Vermieter die Räumungsklage als erledigt erklärt hat oder die Klage zurückgenommen hat. Bei einer Erledigungserklärung entschiedet das Gericht, ob der Mieter oder der Vermieter die bislang entstandenen Gerichtskosten trägt. Bei einer Klagerücknahme zahlt der Kläger, also der Vermieter, die Kosten.

Bitte haben Sie aber Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder Mieterschutzbund zu wenden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Jens Kube am 27.09.2022 14:44

An wen wende ich mich um ein vorgerichtliches Mietforderungsmanagement anzustoßen?

Ich bin Verwalter eines Mehrfamilienhauses, ein Mieter ist bereits mit knapp 4 Warmmieten im Verzug, fristlos gekündigt, ein Nicht-Zahlen-Wollen hat er bereits bekundet.

MfG Jens Kube

auf Kommentar antworten

havadi am 02.09.2022 09:09

habe einen Mieter der alles Zerstört,aber mann darf den Strom nicht Auschalten muß ich Zahlen.Auszugtermin wird nicht Eingehalten.wo Lebe ich eigentlich Banane Banane.Rechte haben nur Mieter.

auf Kommentar antworten

SaSa am 22.08.2022 10:06

Meine Mutter, 60 Jahre, wohnt seit 23 Jahren mit ihrem Lebensgefährten in einer Mietwohnung (Doppelhaushälfte). Dieser ist nun leider vor zwei Wochen verstorben. Der Mietvertrag ist gesplittet in Hälfte privat (meine Mama steht in diesem Teil des Mietvertrags mit drin) und die andere Hälfte gewerblich (hier steht nur der Verstorbene als Mieter). Was passiert, wenn meine Mutter nur die private Hälfte der Miete überweist? Hat die Vermieterin irgendeine Handhabe gegen sie? Danke für eure Hilfe.

auf Kommentar antworten

Tony S. am 18.08.2022 00:53

Wie sieht das rechtlich aus, wenn der Vermieter und Mieter sich beim ersten Räumungstermin geeinigt haben, dass die Räumung nicht statt findet, der Mieter sich nicht an eine erneute Vereinbarung hält und der Vermieter den Gerichtsvollzieher erneut beauftragt. Allerdings informiert der Gerichtsvollzieher den Mieter erst 2 Tage vor dem erneuten Räumungstermin. Kann der Mieter sich dagegen rechtlich wehren?

auf Kommentar antworten

RAL am 03.03.2022 15:10

Hallo,

Mein Ex verlobter und ich stehen im Vertag, wir worden vom Vermieter geküngigt, weil er keine Miete mehr bezahlt hat. Am 31.01.2022 mussten wir unsere schlüssel abgeben, ich habe meine abgegeben aber er leider nicht. Nun will der vermieter Gerichitg vorgehen! Was kommt alles auf mich zu? Ich habe alles gemacht was der Vermieter wollte, ich habe keine schuld.

LG

auf Kommentar antworten

MTschöö am 27.07.2022 14:25

Hallo, darf ich fragen wie das ganze ausgegangen ist ? Ich befinde mich in einer ähnlichen Situation.

Nadine am 17.02.2022 19:17

Mein Vermieter hat mir gekündigt weil ich eine alte Holztreppe auf eigene Kosten saniert habe. Kündigung ist unwirksam, keine Schulden, kein Streit, kein Eigenbedarf. Dennoch beharrt er auf der Kündigung uns ich muss nun zum schiedsamt. Meine Nerven liegen blank ich wohne seit 10 Jahren im Haus und habe Kinder

auf Kommentar antworten

Bakari am 12.08.2022 11:35

Sie sollten keine Angst haben, denn 1. kann man Sie mit ihren Kindern nicht einfach aus dem Haus "räumen", zumal wenn Sie auch noch auf eigene Kosten die alte Treppe saniert haben, weil es ja doch auch gefährlich ist mit der Treppe für die Kinder - und dann empfehle ich Ihnen dringend, einen Rechtsanwalt zu befragen, da gibt es für Ihre Situation mit Sicherheit die Möglichkeit, dass die Kosten übernommen werden. Also ab zum Anwalt und ich drücke Ihnen die Daumen!

Carlos2020 am 23.01.2022 00:14

Hallo,

Wir haben am 04.01.22 die Kündigung unserer Wohnung wegen Eigenbedarf erhalten. Wir müssen zum 31.03. die Wohnung räumen. Es bestehen keine Mietrückstände! Wir haben uns nach einer neuen Wohnung umgesehen und auch gefunden, allerdings könnten wir dort erst zum 30.04.22 einziehen. Kann uns der Vermieter zum 31.03. vor die Tür setzen oder muss er uns den einen Monat noch dulden? Kann er eine Räumungsklage auf den Weg bringen?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

auf Kommentar antworten

trudyGraf am 31.05.2022 14:33

So viel ich weiss muss eine Kuendigung fuer Eigenbedarf min. 3 Monate sein vieleicht sogar laenger je nach dem wie lange man dort gewohnt hat. Eine Raeumnungsklage zu bringen bringt ihm ja nichts wenn ihr sagt ihr zieht zum 30.4 aus. von daher meine ich ihr koennt ihn vor die vollendete Tatsache stellen.

K.Hazim am 05.01.2022 04:03

Ich, meine Frau und zwei Kinder sind vor 7 Monaten in eine Wohnung gezogen und wir haben kein Problem mit den Nachbarn und wir haben immer die Miete bezahlt und wir haben die Kosten für die Reparatur des Bodens der Wohnung bezahlt, aber nach 7 Monaten überrascht mich der Vermieter und sagt du musst die Wohnung verlassen weil seine Mutter zu 50% behindert ist und wir wollen die Wohnung weil die Wohnung im ersten Stock betrügt und es nicht viele Treppen gibt

auf Kommentar antworten

Gerald am 23.10.2021 03:06

Mein Anwalt hat bei Gericht ein Vergleich geschlossen das heisst wir haben laut Richter ein halbes Jahr Zeit ne Wohnung zu suchen müssen im März aus der alten Wohnung draußen sein. Eigentlich wollten wir das so nicht.Der Anwalt hat uns überhaupt nicht aufgeklärt was das bedeutet Vergleich.Was mach ich wenn ich bis März keine Wohnung finde dann sitze ich mit meiner Familie auf der Straße bloss weil mein Anwalt so ein Mist veranstaltet hat was wir nicht wollten anders gesagt wir kennen uns auch viel zu wenig aus.Wasmach ich dann wenn wir keine Wohnung finden?

auf Kommentar antworten

immowelt redaktion am 25.10.2021 11:14

Hallo Gerald,

bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder Mieterschutzbund zu wenden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Mila am 20.10.2021 12:38

Hallo,

leider blieb uns diesmal nur der Weg mit Räumungsklage. Da es die erste ist waren wir entsprechend unsicher und haben uns beraten lassen, trotzdem ist uns ein Misssgeschick passiert. Es geht um einzelnen Mieter, bei dem Formular haben wir aber als Gesamtschuldner angekreutzt. Im Schreiben vom Gericht haben wir Hinweis gemäß §139 ZPO erhalten: Eine Verurteilung als gesamtschuldner kommt vorliegend nicht in Betracht. Das Gericht beabsichtigt daher, die Klage insoweit in einem etwaigen Urteil abzuweisen, § 331 Abs.3 S.3 ZPO, sofern nicht binnen 2 Wochen ergenzänd vorgetragen wird.

Uns wurde im Vorfeld gesagt wir müssen nichts weiter machen, wir werden automatisch je nach dem was Mieter gemacht hat informiert. Diese Satz hat mir aber keine Ruhe gegeben, daher habe ich noch mal Anwalt kontakiert. Die Antwort: Frist bereits verstrichen, wir können Ihnen nicht mehr weiter helfen. Ohne erklärung was wir denn nun falsch gemacht haben. Bei Gericht wurde ich dann auf dieses -Gesamtschuldner- hingewiesen, und es soll einfach hinweis sein, da es keinen weiteren schuldner gibt, muss ich auch nichts ergenzen. Da Zustellung bei Mieter sehr spät erfolgt ist, ist die Frist noch nicht um. Wer hat denn jetzt Recht, müssen wir da noch tätig werden, oder nicht?

auf Kommentar antworten

redaktion.immowelt.de am 20.10.2021 15:52

Hallo Mila,

bei einer laufenden Räumungsklage können wir Ihnen nicht sagen, wer nun im Recht.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Tanja am 05.10.2021 16:48

Mein Mieter ist im Juli 21 mit allen seinen persönlichen Dingen und Möbeln ausser einem Bettgestell aus meiner Eigentumswohnung ausgezogen, ohne dass eine Kündigung von mir oder ihm erfolgt ist. Die Wohnungsschlüssel hat er noch. Nun zahlt er seit September keine Miete mehr. Da nun zwei aufeinander folgende Mieten geschuldet werden, besteht nun der Grund für eine fristlose Kündigung.

Gilt die Wohnung mit der fristlosen Kündigung als offiziell an mich übergeben oder muss ich dennoch eine Räumungsklage beantragen?

auf Kommentar antworten

Robert am 29.07.2022 13:22

Hallo Tanja,

Schlösser würde ich bei einem Mieterwechsel generell austauschen.

Also das Bettgestell rausschmeißen und fertig. Wenn alles draußen ist, wozu willst Du noch räumen.

Wenn Du die Adresse hast, sende ihm die Kündigung zu.


immowelt Redaktion am 06.10.2021 12:33

Hallo Tanja,

die Schwierigkeit ist, dass die fristlose Kündigung bei Ihrem Nochmieter eingehen muss. Wenden Sie sich in dem Fall an einen Anwalt.

Beste Grüße

Petra Schmidt am 01.10.2021 19:09

Meinem Mieter habe ich zum 30.09. gekündigt. Da er bereits am 28.02. ausgezogen ist, war ich der Meinung, dass nun die zweite Kündigung zum 30.09. endlich zur Rückgab meiner Wohnung führt. Leider ist das nicht der Fall. Obwohl keine persönlichen Gegenstände mehr in der Wohnung sind, bekomme ich die Wohnung nicht zurück.

Was kann ich tun?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 05.10.2021 10:49

Hallo Frau Schmidt,

es gab also keine Schlüsselübergabe? Da der Mietvertrag bereits ausgelaufen ist, könnten sie zum Beispiel mithilfe eine Schlüsseldiensts die Wohnung betreten. Am besten im Beisein eines Zeugen, mit dem Sie dann auch die Wohnung inspizieren und den Zustand protokollieren. Die Ihnen entstandenen Kosten durch den Schlüsseldienst und neuer Schließanlage können Sie ihrem ehemaligen Mieter in Rechnung stellen, respektive von der Kaution abziehen. Beste Grüße

immowelt Redaktion

Jenny am 28.09.2021 13:02

Kurze Frage. Ich helfe zz einen Freund aus das er bei mir wohnen darf .Mein guter Freund hat aber vor ca 10 Jahren mal eine zwangsräumung und lebte seit dem auf der Straße. Wie lange bleibt eine zwangsräumung in der Schufa drin ? Weil wir die ganze Zeit diskutieren und ich es auch nicht weiss schreibe ich Ihnen einfach mal und hoffe eine ehrliche Antwort zu erhalten

auf Kommentar antworten

immowelt redaktion am 29.09.2021 12:08

Hallo Jenny,

in diesem Fall können wir Ihnen unsere SCHUFA-Seite empfehlen.

Beste Grüße
immowelt Redaktion

Ralf am 20.06.2021 15:10

Sehr geehrtes Team

In meinem besonderen Fall wurde mir 2016 wegen 6 Monatsmieten Rückstand mein Mietvertrag gekündigt und auch eine Räumunsklage durchgesetzt !

Beim gemeinsamen Gerichtstermin hat mein Vermieter ( aus Mitleid) die Angelegenheit stoppen wollen

Allerdings hat sein Anwalt jedoch die Klage rechtens werden lassen

Ich habe meine Rückstände gezahlt ( länger gedauert als gesetzliche Frist)

und auch die laufenden Mieten !

Nun hat mein Vermieter nach 5 Jahren

die Wohnung verkauft

Eigentlich ist der damalige Mietvertrag wegen der Durchsetzung der Klage erloschen, trotz Zusage kam es bislang nie zu einem neuen Abschluss

Er hat mich quasi nur geduldet solange ich die weiteren Mieten und Nebenkosten zahle was ich auch bis heute getan habe

Müsste nun nicht ein neuer Vertrag mit dem jetzigen Eigentümer abgeschlossen werden ?

Oder kann ich nun auch jederzeit ohne zu kündigen ausziehen ?

Vielen Dank für Antworten

Ralf

auf Kommentar antworten

Ralf am 21.06.2021 09:30

Der Verkauf ist notorisch vorgemerkt allerdings der Grundbucheintrag noch nicht vollzogen


immowelt Redaktion am 21.06.2021 12:09

Hallo Ralf,

damit wir es richtig verstehen: Sie wohnten also bislang weiterhin in der Wohnung, dann muss es auch einen gültigen Mietvertrag gegeben haben. Der läuft vorerst auch bei einem neuen Eigentümer weiter. Die Kündigungsfrist bleibt ebenfalls unangetastet und beträgt, wenn nicht anders ausgehandelt, drei Monate.

Beste Grüße

immowelt Redaktion


Ralf am 21.06.2021 16:29

Hallo Redaktion

Ja ,bis heute wohne ich noch in der Wohnung

Einen " neuen" Vertrag wollte der Vermieter immer mal abschließen

aber dazu kam es bislang nicht

Ich bin nur solange geduldet wie auch die nachfolgenden Mieten gezahlt wurden/ werden

Rechtlich gesehen wohne ich seit 2016

(Ausgesprochene Räumung) ohne gültigen Mietvertrag hier

deshalb denke ich, auf der einen Seite, kann mich der bisherige Vermieter jederzeit vor die Tür setzen aber anders herum ich jederzeit von selbst gehen ohne jegliche Frist, oder ????

Erna am 29.04.2021 22:18

Mietausgleich erfolgt jedoch Räumungsklage vollzogen. Habe ich eine Chance suf für Wohnung?

auf Kommentar antworten

redaktion.immowelt.de am 30.04.2021 12:23

Hallo Erna,

hier ist die Frage, ob Sie den Mietausgleich noch zur Rechten Zeit beglichen haben. Oft ist das Verhältnis zwischen Mieter und Vemieter bereits zerrüttet, dass hier auch das persönliche Gespräch oft nicht mehr weiterhilft. Aber versuchen können Sie es natürlich.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Holger Greven am 29.04.2021 17:40

So wie ich das jetzt gelesen habe, ist es für einen Vermieter so gut wie nicht möglich, einenen zahlungsunfähigen Mieter aus der Wohnung zu bekommen.

Mietschulden seit 6 Monaten, Räumungsklage läuft, Frist bald zu Ende

Aber was dann? Das war unsere Alterssicherung, jetzt fehlen 1000 Eiro monatlich, dazu Anwaltskosten und Gerichtskosten.

Wir wissen nicht mehr weiter, denn wir haben jetzt kein Geld mehr.

Was kann man tun?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 30.04.2021 15:34

Hallo Herr Greven,

leider ist die Rechtslage für Vermieter in diesem Falle nicht einfach. Natürlich haben Sie als Vermieter nach dem Verfahren Ansprüche, dass der Mieter für die Miet-, Anwalts- und Gerichtskosten aufkommt. Am besten Befragen Sie dazu Ihren Anwalt, wie diese durchzusetzen sind.

Beste Grüße

immowelt redakrion

Derdiedas am 27.04.2021 13:29

Guten Tag muss ich zum Gerichtstermin Räumungsklage oder reicht der Anwalt ..weil es steht persönlich oder Vertreter..

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 28.04.2021 10:21

Hallo Derdiedas,

sie können sich durch eine Vollmacht von ihrem Anwalt zwar vertreten lassen, der muss aber auch in der Lage sein, zur "Aufklärung des Sachverhalts" in der Lage zu sein. Er muss dann in Doppelfunktion auftreten. Ob dies möglich ist, sagt Ihnen aber am besten Ihr Anwalt.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Vogel24 am 19.02.2021 05:43

Guten Tag wie lange dauert es bis die Räumungsklage dem Mieter zugestellt wird wenn diese bei Gericht beantragt ist.. desweiteren kann man Grund angeben das Vermieter sich weigert das Mietverhältnis weiter zuführen . Sowohl Jobcenter die Mietrückstände bezahlen würde sofern die Wohnung erhalten bliebe kann man das bei Gericht einfordern. Damit auch Obdachlosigkeit nicht droht .

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 22.02.2021 09:16

Hallo Vogel24,

wie lange es dauert, bis die Räumungsklage im Briefkaten des Mieters landte ist unterschiedlich. Die Zahlung der offenen Mietbeträge könnte unter Umständen etwas bewirken. Das können wir aber aus der Ferne nicht beurteilen und raten Ihnen daher sich an einen Fachanwalt oder Mieterschutzbund zu wenden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Stephanie Jahn am 20.01.2021 13:17

Guten Tag,

Eine Bekanntin war mit ihrem Ex Partner in einer gemeinsamen Wohnung. Die Mieterparteien stehen gemeinsam im Mietvertrag. Meine Bekanntin ist vor ca. 2 Jahren ausgezogen und wohnt offiziell woanders. Später hat ihr Ex Partner keine Miete mehr bezahlt.

Er verklagt sie wegen Zwangräumung und Mietschulden.

Ist das rechtens?

auf Kommentar antworten

redaktion.immowelt.de am 21.01.2021 08:16

Hallo Stephanie,

nur wenn Ihre Freundin offiziell ausgezogen ist - also dem Vermieter gekündigt hat und nicht mehr im Mietvertrag stand - dann wird diese Klage wohl zurück gewiesen. Anders ist es, wenn sie noch immer im Mietvertrag steht, es also keinen neuen Mietvertrag gab.

Beste Grüße

immowelt Redaktion


Stephanie Jahn am 21.01.2021 10:11

Guten Tag,

vielen Dank für die Antwort.

Sie stand im Mietvertrag, aber offiziell nicht in der Straße gemeldet, sondern in ihrer alten Wohnung. Nach 3 Monaten ist sie wieder ausgezogen.

Viele Grüße


immowelt Redaktion am 21.01.2021 10:42

Hallo Stephanie,

da sie noch immer als Mieterin im Vertrag steht, kann sie womöglich zu einem Teil auch haftbar gemacht werden. Wir raten Ihnen deswegen Rechtsbeistand zu nehmen. Den können wir Ihnen hier nicht leisten.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

opd am 27.12.2020 19:06

Hallo, am 03.12.2020 hat mir meine Vermieterin zum 30.05.2020 wegen Eigenbedarf gekündigt. Im März wohne ich sieben Jahre in der Wohnung. Am 28.11.2020 habe ich die mündliche Zusage erhalten ein Reihenhaus zu erwerben. Dies wird Ende 2021 (31.12.2021) fertiggestellt und im Januar 2021 habe ich den Notartermin um den Kauf noteriell zu bestätigen.

Muss ich zum 30.05. aus der Wohnung?

Mein Reihenhaus ist bis dahin ja noch nicht bezugsfertig.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 29.12.2020 12:06

Hallo opd,

bei einer Mietdauer zwischen 5 und 8 Jahren beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist 6 Monate. Aus unserer Sicht ist die Kündigung wegen Eigenbedarf daher rechtsgültig. Dass Ihr Reihenhaus bis dahin nicht bezugsfertig ist, ist dabei unerheblich.

Wir raten Ihnen das Gespräch zur Vermieterin zu suchen, eventuell finden Sie eine Einigung.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine gültige Rechtsberatung leisten können oder dürfen. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Fachanwalt oder einen Mieterschutzbund.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

jumewe am 29.11.2020 17:07

Lohnpfändung nach Zwangsräumung

Nach erfolgreicher Zwangsräumung habe ich als Vermieter einen vollstreckbaren Titel für die Gerichts- und Anwaltskosten sowie über die Räumungskosten (Kostenaufstellung des Gerichtsvollziehers). Da der Mieter ein festes Einkommen hat und ich die Anschrift des Arbeitgebers habe, kann ich beide Summen mit einem Lohn- und Überweisungsbeschluss beim Amtsgericht beantragen und beim Arbeitgeber pfänden lassen.

Der Mieter schuldet mir aber noch insgesamt 4 Monatsmieten! Außerdem ist eine Neuvermietung kurzfristig nicht möglich, so dass ich auch im nächsten Monat noch Mietausfall habe.

Wie kann ich diese Mietausfälle (4+1 Monat) geltend machen (der o. g. Antrag sieht diese Forderung m. E. nicht vor)?

auf Kommentar antworten

David am 14.10.2022 05:26

Wir bieten private, gewerbliche und persönliche Darlehen mit sehr niedrigen jährlichen Zinssätzen von nur 2 % in einem Jahr bis zu 50 Jahren Rückzahlungszeit überall auf der Welt an. Wir bieten Kredite von 5.000 Euro bis 100 Millionen Euro an. Wenden Sie sich jetzt an David Bogar Loan House (Loan Services), die Spezialisten, die helfen, die Kredite mit schlechter Kreditwürdigkeit zu stoppen, um eine Lösung zu finden, bei der der Sieg unsere Mission ist. E-Mail an bogar9627@gmail.com whatsapp +420604876766


immowelt Redaktion am 30.11.2020 15:43

Hallo jumewe,

Sie können entweder ein gerichtliches Mahnverfahren anstreben oder aber eine Klage einreichen für die Mietrückstände. Ob der Mietausfall für den fünften Monat dem Mieter anzulasten ist, können wir nicht beurteilen. Bitte haben sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Wir empfehlen Ihnen, die Fragen mit einem Fachanwalt für Mietrecht zu klären.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

immowelt Redaktionskodex

Die immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.