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Mieter und Vermieter können mit einem Mietaufhebungsvertrag eine vereinbarte Kündigungsfrist umgehen. Wann das sinnvoll ist, welche Punkte in den Aufhebungsvertrag gehören und wie sich die Mietaufhebung auf den Mietvertrag auswirkt.
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Ein Mietverhältnis kann auf verschiedene Arten enden. Neben dem Ende aufgrund einer Befristung des Mietvertrags ist der häufigste Grund die Kündigung durch den Mieter oder – wenn auch seltener – durch den Vermieter. Bei der Kündigung muss jedoch immer die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist eingehalten werden, welche mindestens drei Monate beträgt.
Wer diese umgehen will, kann einen Mietaufhebungsvertrag anstreben. Mit einem solchen Aufhebungsvertrag einigen sich Mieter und Vermieter auf den Auszug des Mieters ohne Beachtung der Kündigungsfrist. Im Gegensatz zu einer Kündigung muss ein Mietaufhebungsvertrag gemäß Paragraf 312 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in beiderseitigem Einverständnis geschlossen werden. Initiiert werden kann er von beiden Vertragsparteien:
Der Vermieter kann dem Mieter nach Paragraf 573 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur aus drei Gründen kündigen:
In diesen drei Fällen muss der Vermieter die gestaffelten Kündigungsfristen von drei bis neun Monaten beachten – je nach Länge des Mietverhältnisses.
In allen anderen Fällen – und wenn die Kündigungsfrist zu lang ist – bietet sich der Mietaufhebungsvertrag für den Vermieter an:
Nein, Mieter müssen vom Vermieter nicht entschädigt werden, wenn dieser einen Mietaufhebungsvertrag initiiert hat. Allerdings ist es auch nicht verboten, dem Mieter einen frühzeitigen Auszug schmackhaft zu machen: In der Regel geht es hierbei um einen finanziellen Anreiz in Form einer Abfindung, deren Höhe frei verhandelt wird. Insbesondere, wenn die Zahlung die Kosten für Umzug oder Maklergebühren deckt, sind Mieter eher geneigt, der Aufhebung des Mietvertrages zuzustimmen. Auch der Verzicht des Vermieters auf Schönheitsreparaturen kann angeboten werden.
Doch Volker Rastätter, Geschäftsführer des Mietervereins München warnt Mieter davor, voreilig einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen: „Man sollte sich nicht von dem vielen Geld blenden lassen.“ Denn in Ballungsräumen wie München, Hamburg oder Berlin haben Suchende mit geringem Budget, Rentner und auch Alleinerziehende kaum eine Chance, einen bezahlbaren Ersatz zu finden. „Ideal wäre, wenn im Aufhebungsvertrag festgelegt wird, dass sich der Vermieter um eine entsprechende Alternative kümmert“, rät Rastätter.
Obwohl der Mieter deutlich einfacher aus dem Mietvertrag rauskommt als der Vermieter, kann die Kündigungsfrist manchmal trotzdem zu lang sein. In diesen Fällen bietet sich der Mietaufhebungsvertrag an:
Nein, ein finanzieller Ausgleich ist bei einem Mietaufhebungsvertrag nicht prinzipiell nötig. Jedoch können Mietern dem Vermieter entgegenkommen. Beispielsweise indem sie bei der Suche nach einem Nachmieter helfen. Auch der Verzicht auf die Kaution oder eine Zahlung einer Kostenpauschale wäre eine Möglichkeit, damit Vermieter der Aufhebung des Mietvertrages zustimmt. Dabei muss der Mieter jedoch abwägen, ob sich der finanzielle Aufwand lohnt oder doch die ordentliche Kündigung günstiger ausfällt.
„Bevor der Mieter einen Mietaufhebungsvertrag mit dem Vermieter aushandelt, sollte er hundertprozentig sicher sein, dass er die neue Wohnung zum Auszugstermin auch wirklich beziehen kann. Ein einmal geschlossener Mietaufhebungsvertrag ist grundsätzlich wirksam. Das bedeutet, dass der Mieter zum vertraglich vereinbarten Termin auch wirklich ausziehen muss“, warnt Dr. Jutta Hartmann, Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Mieterbundes.
Ein Mietaufhebungsvertrag sollte möglichst schriftlich geschlossen werden. Grundsätzlich ist der Abschluss zwar auch mündlich möglich, allerdings ist es dann bei Unstimmigkeiten schwierig zu beweisen, was tatsächlich vereinbart war. Zudem sollte der Aufhebungsvertrag wie der Mietvertrag mindestens in doppelter Ausführung unterschrieben werden, damit alle Vertragsparteien ein Exemplar für seine Unterlagen hat.
Im Aufhebungsvertrag mindestens festgehalten werden sollte:
Es empfiehlt sich, den Mietaufhebungsvertrag vor Unterschrift von einem Fachanwalt oder einem Mieter- beziehungsweise Vermieterbund prüfen zu lassen.
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Neben den grundlegenden Informationen, welche im Mietaufhebungsvertrag stehen sollten, können die Vertragsparteien weitere Vereinbarungen treffen. Diese können die Regelungen aus dem bisherigen Mietvertrag ergänzen oder auch ersetzen.
Es sind Vereinbarungen unter anderem zu folgenden Punkten möglich:
Es ist ratsam alle Leistungs- und Zahlungsansprüche im Mietaufhebungsvertrag möglichst detailliert zu beschreiben.
Es ist unter bestimmten Umständen möglich die Aufhebung des Mietvertrages zu widerrufen. Das ist unter Umständen dann der Fall, wenn die Vereinbarung in der Wohnung des Mieters unterzeichnet wurde. Wird ein Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, kann es als sogenanntes Haustürgeschäft gelten. Der Vermieter muss in dem Fall schriftlich auf ein 14-tägiges Widerrufsrecht hinweisen. Macht er dies nicht, verlängert sich die Frist auf ein Jahr und 14 Tage. Eine Angabe von Gründen ist hierbei nicht nötig. Unter diesen Umständen kann der Mietaufhebungsvertrag als Haustürgeschäft gemäß Paragraf 312 BGB gelten:
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