Lesermeinungen:
Regale schleppen, Kisten auspacken und Wände streichen, dazu noch der Gang auf die Ämter - ziemlich viel für nur ein Wochenende. Doch haben Arbeitnehmer Anspruch auf Sonderurlaub beim Umzug?
Mit ein oder zwei Tagen Sonderurlaub ist ein Umzug doch kein Problem. Leider ist das in der Realität nicht ganz so einfach. Denn einen gesetzlichen Anspruch auf eine solche Freistellung von der Arbeit für einen Umzug gibt es nicht – und zwar ganz unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis eine Vollzeit- oder eine Teilzeitstelle ist.
Der wichtigste Grund: Das Wort „Sonderurlaub“ kommt weder im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) noch im Bundesurlaubsgesetz (BurlG) vor. Die meisten Ansprüche auf Sonderurlaub beziehen sich auf Paragraf 616 (BGB). Dort ist lediglich geregelt, in welchen Fällen Arbeitgeber ihre Angestellten bezahlen müssen, obwohl sie nicht zur Arbeit kommen. Die Voraussetzungen dafür sind unter anderem: Das Fernbleiben muss unmittelbar mit dem Angestellten selbst zu tun haben aber unverschuldet sein.
Der Paragraf 616 (BGB) sichert Arbeitnehmern also eine Bezahlung zu, wenn sie beispielsweise krank oder aufgrund einer Verletzung vorübergehend arbeitsunfähig sind. Ein Umzug ist dagegen kein Grund.
Hat der Arbeitgeber eine Regelung für Sonderurlaub beim Umzug, orientiert sich die Anzahl der Tage, wie in den meisten anderen Fällen für Sonderurlaub, an den Regelungen der Tarifverträge im öffentlichen Dienst (TVöD). Demnach gäbe es für Umzüge Sonderurlaub von einem Tag.
Auf Basis des Gesetzes besteht kein Anspruch auf Sonderurlaub wegen Umzug. Es gibt aber einige Ausnahmen, in denen sich Arbeitnehmer dennoch während ihrer Arbeitszeit um ihren Umzug kümmern können und von ihrem Arbeitgeber bezahlt werden.
Viele Arbeitsverträge regeln, wann es Sonderurlaub gibt. Üblicherweise bei der eigenen Hochzeit, obwohl das in den meisten Fällen durchaus selbstverschuldet sein dürfte und oftmals auch problemlos außerhalb der Arbeitszeiten zu erledigen wäre. Auch der Tod eines nahen Familienangehörigen gehört dazu. Und in einigen Fällen tatsächlich auch der Umzug.
Auch in manchen Tarifverträgen haben Gewerkschaft und Arbeitgeber entsprechende Regelungen vereinbart. Der Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TvöD) sieht beispielsweise Sonderurlaub für den Umzug vor – sofern er dienstlich begründet ist. Der TvöD dient vielen Arbeitsverträgen in dieser Hinsicht als Vorbild. Ähnliche Regelungen gibt es für Beamte.
Ein Anspruch auf Sonderurlaub bei Umzug kann auch in den Betriebsvereinbarungen, die zwischen dem Arbeitgeber und einem Betriebsrat geschlossen werden, verankert sein. Gerade Großunternehmen haben oft Regelungen zum Sonderurlaub in den Betriebsvereinbarungen, über die der Betriebsrat informieren kann.
Selbst, wenn weder der Arbeitsvertrag noch der Tarifvertrag Sonderurlaub vorsehen und es auch keine entsprechende Betriebsvereinbarung gibt, hat ein Arbeitnehmer unter Umständen Anspruch auf Sonderurlaub. Wenn es im Betrieb üblich ist, Arbeitnehmern einen Tag Sonderurlaub zum Umzug zu gewähren, kann dies in Einzelfällen nicht ohne weiteres anders gehandhabt werden. Man spricht dann von einer sogenannten betrieblichen Übung.
Auch bei betrieblichen Umzügen oder einem neuen Job in einer neuen Stadt besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub – aber unter Umständen ein vertraglicher, tariflicher oder betrieblicher. Manche Juristen sind der Meinung, dass durch Rechtsprechung und flächendeckende Verbreitung entsprechender Abmachungen in einigen Fällen Sonderurlaub durchgesetzt werden kann. Das betrifft beispielsweise auch den betrieblich bedingten Umzug.
Auch wenn Arbeitnehmer für den Umzug keinen Anspruch auf Sonderurlaub haben, gibt es andere gute Gründe für eventuellen Sonderurlaub:
Im Endeffekt darf der Arbeitgeber so viel Sonderurlaub geben, wie er möchte. Und deswegen schadet es nichts, mit dem Chef darüber zu reden und auf dessen Kulanz zu hoffen. Ein Pluspunkt: Wenn nach einem freien Tag alle Formalitäten rund um den Umzug erledigt sind, fließt die gesamte Energie wieder in die Arbeit.
Ob ein Umzug gut über die Bühne geht, ist eine Frage der Organisation. Gut organisiert muss der Arbeitnehmer nicht unbedingt zusätzlichen Urlaub nehmen. Wichtige Gänge aufs Amt können mit einem Termin auch außerhalb der Arbeitszeit zeitsparend erledigt werden. Die Umzugscheckliste von immowelt hilft zusätzlich nichts Wichtiges zu vergessen.
Wer auf viel Stress und Ärger verzichten will, kann auch ein professionelles Umzugsunternehmen engagieren.
Nach dem Umzug: Ummelden nicht vergessen – diese Fristen sind zu beachten.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub gibt es nicht. Manche Arbeitgeber gewähren einen Tag Sonderurlaub für Umzug aus Kulanz. Auch für Umzüge aus betrieblichen Gründen können Arbeitnehmer unter Umständen Sonderurlaub bekommen.
Die wichtigste Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber Sonderurlaub für einen beruflichen Umzug gewährt. Weitere Voraussetzungen müssen im Tarif- oder Arbeitsvertrag oder anderen betrieblichen Vereinbarungen geregelt sein.
Das kann pauschal nicht beantwortet werden. Es hängt davon ab, ob Sonderurlaub überhaupt gewährt wird und wie die Regelung im Unternehmen ist. Die meisten Arbeitgeber orientieren sich hier an den TvöD und erlauben einen Tag Sonderurlaub für den Umzug.
Der Gesetzgeber sieht in einigen Fällen Sonderurlaub vor. Voraussetzung nach Paragraf 616 (BGB) ist hier, dass der Arbeitnehmer „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“ In der Praxis orientieren sich Arbeitgeber konkret meist an den TvöD-Regelungen. So wird beispielsweise für die eigene Hochzeit ein Tag und für einen Todesfall in der Familie zwei Tage gewährt.
Gesetzliche Regelungen dazu gibt es nicht. Gewährt der Arbeitgeber keinen Sonderurlaub, also erlaubt das Fernbleiben mit entsprechender Lohnfortzahlung, kann der Arbeitnehmer vielleicht auf eine Kostenbeteiligung hoffen?