Lesermeinungen:
Makler haben für Nachweis und Vermittlung einer Immobilie Anspruch auf eine Provision. Doch es gibt Fallstricke, die dazu führen können, dass der Anspruch auf die Maklerprovision verloren geht. Tipps, wie sich solche Fehler vermeiden lassen.
Es geht oft um viele Tausend Euro. Die Provision ist in der Regel die einzige Einnahmequelle von Maklern. Doch wer Fehler begeht, kann seinen Anspruch auf Maklerprovision verwirken. Das muss nicht sein. So lassen sich gefährliche Fehler vermeiden:
Seit Einführung des Bestellerprinzips hat der Makler bei Vermietungen nur dann Anspruch auf eine Provision vom Mieter, wenn er vom Wohnungssuchenden beauftragt wurde und exklusiv für diesen die Wohnung sucht und findet. Dabei muss der Maklervertrag in Textform geschlossen werden: Aus ihm muss hervorgehen, dass der Makler eine Provision verlangen wird und in welcher Höhe sie fällig wird. Zulässig sind maximal zwei Monatsmieten plus Mehrwertsteuer, sofern der Maklerkunde der Mieter ist. Ist der Vermieter der Besteller, kann die Provision im Prinzip frei verhandelt werden. Fehlen diese Angaben zur Provision im Vertrag, wird diese auch nicht fällig.
Bei Maklerverträgen, die den Verkauf einer Immobilie betreffen, ist die Text- oder Schriftform noch nicht zwingend erforderlich. Es reicht der konkludente Wille der Vertragsparteien. Dennoch ist ein schriftlich gefasster Vertrag empfehlenswert. Denn auch hier gilt: Eine Provision gibt es nur, wenn sie vereinbart wurde. Ein späterer Verweis darauf, dass Provisionsforderungen üblich sind, reicht nicht aus. Das ändert sich ab 23. Dezember 2020. Dann wird die Maklerprovision beim Kauf einer Wohnimmobilie ebenfalls in dem schriftlich verfassten Maklervertrag festgehalten. Zudem wird die Provision geteilt, die Käufer und Verkäufer gleichermaßen bezahlen. Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 5. Juni 2020 das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ abschließend gebilligt.
Eine fehlende Widerrufsbelehrung kann die Provision kosten. Bei Wohnmietobjekten ist es seit der Einführung des Bestellerprinzips zwar nicht mehr notwendig, einen Mieter über sein Widerrufsrecht zu informieren. Ist allerdings der Vermieter Auftraggeber, und diesem wird der Maklervertrag zum Beispiel via E-Mail oder Fax zugesandt, gilt das Fernabsatzgesetz: Der Vermieter muss über sein 14-tägiges Widerrufsrecht informiert werden.
Bei Kaufimmobilien gibt es bis zum 23. Dezember 2020 kein Bestellerprinzip. Noch gilt die Übergangsfrist, was bedeutet: Wird der Maklervertrag zum Beispiel in den Geschäftsräumen des Maklers geschlossen, ist keine Widerrufsbelehrung nötig. Sobald aber zumindest Teile des Vertrags über elektronische Medien geschlossen werden – also Telefon, E-Mail, Fax oder Online-Anfrage – greift das Fernabsatzgesetz, was eine Widerrufserklärung zwingend vorsieht, um den Provisionsanspruch zu sichern. Nach Inkrafttreten der geteilten Maklerprovision ab 23. Dezember ist die Widerrufsbelehrung immer Pflicht.
Ein Problem: Ein Maklerkunde kann theoretisch nach Abschluss des Geschäfts, sollte dann die Widerrufsfrist noch laufen, den Maklervertrag widerrufen. Das hätte zur Folge, dass für den Makler der Provisionsanspruch entfällt. Zur Absicherung sollte für solche Fälle im Maklervertrag eine Wertersatzklausel vereinbart werden. Sie besagt, dass der Makler in diesen Fällen anstelle der Provision einen Wertersatz für seine Aufwendungen erhält.
Miete: Wird der Verwalter als Makler für den Mieter tätig, um Wohnungen und Wohnungsmietverträge zu vermitteln, ist es ihm gemäß Paragraf 2, Absatz 2, Ziffer 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes untersagt, eine Provision für seine Tätigkeit vom Mieter zu nehmen. Der Verwalter ist zwingend von der Provision ausgeschlossen. Das heißt, er kann auch nicht bei der Aufklärung über seine Verwalterstellung eine Provision mit dem Mieter, wirksam vereinbaren.
Verkauf: Anders sieht es beim Verkauf von Immobilien aus. Bis zum 23. Dezember 2020 kann der Makler vom Käufer auch dann eine Provision verlangen, wenn er gleichzeitig Verwalter ist (BGH; Az.: III ZR 387/04). Das ändert sich auch nicht mit dem Inkrafttreten des Bestellerprinzips Kauf nach dem 23. Dezember 2020. Es wird lediglich die Provisionsteilung gemäß der Plenarsitzung des Bundesrats vom 5. Juni 2020 unternommen. Käufer und Verkäufer teilen sich dann die Kosten gleichermaßen.
Zwar gibt es bei Kaufimmobilien keine gesetzlichen Regelungen zur Provisionshöhe. Allerdings haben sich ortsübliche Sätze etabliert, die eine Orientierung bieten können. Von solchen ortsüblichen Sätzen wird bisweilen bei besonders günstigen oder schwer zu vermarktenden Immobilien abgewichen – was auch grundsätzlich möglich ist. Völlig überzogene Provisionsforderungen können aber nach hinten losgehen.
In einem vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 18 U 59/07) verhandelten Fall musste ein Makler eine schwere Schlappe einstecken: Er vermittelte die kleine Frühstückspension einer in Immobilienangelegenheiten unerfahrenen Dame. Laut Maklervertrag sollten ihm gut 13.000 Euro plus zwölf Prozent des Verkaufspreises zuzüglich Mehrwertsteuer zustehen. Die Richter befanden, dass eine solch exorbitant hohe Provisionsforderung sittenwidrig sei. Die Folge: Der gesamte Maklervertrag war nichtig. Die Dame bekam das bereits gezahlte Geld zurück.
Übrigens: Bei Vermietungen ist die Provision generell auf zwei Monatsmieten plus Mehrwertsteuer gedeckelt – und kann auch nur dann verlangt werden, wenn der Mieter den Makler explizit und exklusiv mit der Wohnungssuche beauftragt hatte. Verlangt ein Makler hingegen eine Provision für die Vermittlung einer Mietimmobilie aus seinem Bestand, hat er seit der Einführung des Bestellerprinzips generell keinen Provisionsanspruch mehr.
Grundsätzlich kann ein Makler Angaben zum Objekt, die er vom Verkäufer erhält, ungeprüft den Kaufinteressenten weitergeben – für falsche Informationen haftet er in solchen Fällen nicht (BGH; Az.: III ZR 146/06). Ausnahme: Es ist für ihn offensichtlich, dass die Angaben des Verkäufers falsch sind. Dann muss er den Kaufinteressenten darauf hinweisen.
Außerdem darf ein Makler nichts dazu erfinden oder beschönigen. Das musste zum Beispiel ein Makler erfahren, der beim Verkauf eines Mehrfamilienhauses höhere als die tatsächlichen Mieteinnahmen angab. Er hatte dem Käufer mitgeteilt, die Immobilie erwirtschafte eine jährliche Nettomiete von rund 30.000 Euro. Tatsächlich waren es nur rund 25.000 Euro. Als der Käufer dies nach dem Erwerb erfuhr, weigerte er sich, den Maklerlohn zu zahlen. Zu Recht, wie das Landgericht Berlin entschied (Az.: 5 O 430/10). Zwar billigten die Richter gewisse Abweichungen bei den Angaben von bis zu zehn Prozent zu. Im verhandelten Fall war diese Toleranz jedoch deutlich überschritten. Der Käufer musste also keinen Maklerlohn zahlen.
Grundsätzlich gilt also: Der Makler muss die ihm verfügbaren kaufentscheidenden Informationen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß weitergeben. Zwar ist eine Doppeltätigkeit des Maklers für beide Parteien erlaubt – allerdings nur dann, wenn er unparteiisch ist. Wenn er aber „dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist“ (§ 654 BGB) etwa, indem er einer Vertragspartei wesentliche Informationen vorenthält oder verfälscht mitteilt, ist der Anspruch auf Maklerlohn verwirkt. Im schlimmsten Fall droht nicht nur der Verlust der Provision, sondern unter Umständen auch noch Schadensersatz.
Lausemaus am 17.09.2023 12:35
Im maklervertrag standen 1500€ plus mwst
Verkauft wurde unser Haus nicht und so wurde uns der Betrag in Rechnung gestellt. Das expose bekamen wir vor Veröffentlichung nicht zu sehen. So stellte ich im Nachhinein fest dass sämtliche Bilder chaotisch und unprofessionell eingestellt wurden. Das Haus mit sage und schreibe 14 Zimmer angegeben wurde und in der Zeit von März bis September nicht eine einzige Besichtigung zustande kam. Und dafür will der Makler nun über 1780€ verlangen. Kann ich dagegen angehen?
auf Kommentar antwortenWesternlady am 04.12.2022 16:35
Hallo,
Über immowelt wurd ei Objekt angeboten als Resthof grosses Grundstück 12000qm plus Haus und grössere Nebengebäude.
Der Markler wurde vom Verkäufer beauftragt und der Käufer zahlt die Courtage.
Nun zum Vertrag wurde der Kaufpreis aufgeteilt in Wert der Nebengebäude und Wert vom Wohnhaus.
Der Markler berief sich auf ein Objekt welches kein reines Wohnhaus ist und somit die Courtage einseitig vom Käufer zu zahlen sei.
Nunmehr duch die genaue Belieferung der Werte ist doch eine andere Sachlage eingetreten oder?
Ich würde mich freuen, wenn ich dazu eine Information bekommen könnte, wie bzw wer die Provision zahlen muss.
Herzlichen Dank
auf Kommentar antwortenVictoria Johnson am 19.09.2022 17:14
Hallo,
mit der Zusage für eine Mietwohnung wurde mir mitgeteilt, dass ich ein Teil der Provision zahlen muss. Da dies nicht zulässig ist, habe ich es abgelehnt. Zuerst hieß es, ok, dann ohne...dann habe ich aber nichts mehr von der Maklerin gehört. Kann man hier irgendwas unternehmen (die Maklerin wegen illegalen Geschäftspralktiken melden bzw. anzeigen?)
Danke und viele Grüße
auf Kommentar antwortens am 29.05.2022 16:44
Hallo, ich habe eine Wohnung gekauft. Die Provision war im Exposé mit 7% ausgewiesen. Auf Nachfrage wurde mir von der Sekretärin gesagt, das wäre die Käuferprovision, der Verkäufer zahle das Gleiche.
Nach Kauf habe ich die Zahlung abgelehnt, weil das eine Provision von 14% für den Makler wäre und deshalb Wucher. Dann wurde mir gesagt das der Verkäufer nichts zahlen würde, da ich den Kaufpreis gehandelt habe. Daraufhin habe ich auf die Rechtssprechung verwiesen und gesagt, dass ich auch nichts zahle.
Makler hat dann den Verkäufer bearbeitet und der hat dann doch 3,5% gezahlt. Muss ich jetzt auch zahlen?Das ist doch sowas von für Dumm verkauft
auf Kommentar antwortenWelf Klein am 28.03.2022 18:21
Hallo Immowelt-Team,
ich habe folgende Frage zu der Klausel "Wertersatz" in der Widerrufserklärung:
Gibt es eine Vorgabe, in welcher Höhe dieser Wertersatz sein darf oder liegt das im eigenen Ermessen?
MfG W. Klein
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 29.03.2022 08:09
Hallo Welf Klein,
die Höhe des Wertersatzes orientiert sich in der Regel an den ortsüblichen Tarifen. Eine fixe Vorgabe gibt es demnach nicht.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
awc246KV? am 25.03.2022 10:42
Hallo Redaktionsteam,
habe eine Frage bezüglich Maklerprovision im Maklervertrag bei Vermietungen.
Maklerauftrag seitens Vermieter habe ich die Vereinbarung " Maklerprovision Monatskaltmiete zuzügl. 19% Mwst. Immer wieder taucht die Diskussion seitens der Vermieter auf - gehören Garage und Einbauküche zur Monatskaltmiete -
Für eine Info wäre ich dankbar.
Mfg. I. Müller
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 29.03.2022 08:05
Hallo awc246KV?,
aus unserer Sicht gehören sowohl Garage und Einbauküche mit zur Kaltmiete - wenn sie denn im Mietvertrag enthalten sind. Da sie mit zum vermittelten Objekt gehören, sehen wir keinen Grund, dies in der Provision nicht zu berücksichtigen.
Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifel sollten Sie sich von einem Fachanwalt rechtlich beraten lassen.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
$Ertrag2018$2019 am 14.12.2021 18:10
eine Maklerin hat den Auftrag eine Eigentumswohnung zu vermarkten, findet einen Käufer , gibt diese Kontaktdaten an
den Verkäufer weiter, der Käufer darf vor dem Kaufvertrag schon in die Wohnung ziehen, dann stellt sich heraus das die Wohnung nicht als Eigentumswohnung frei geben ist, fehlende Parkplätze usw. keine Infos von der Maklerin warum
1 Jahr später kommt es zum Kaufvertrag, darf der Makler vom Käufer jetzt noch die volle Provison verlangen und Jetzt kommt es zum Kaufvertrag, der zwischen Verkäufer und Kaufer ausgehandelt wurde, Jetzt will die Maklerin volle Provision
und zusätzlich auch noch die Provison von Nutzflächen wie Abstellraum im Nebengebäude und Stellplatz die der Käufer als
Entschädigung vom Verkäufer bekommen hat
Der Stellplatz und der Abstellraum waren nie im Expose der Maklerin aufgeführt.
Würde mich über Infos freuen
.Mit freundlichen Grüßen
S. Reher
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 15.12.2021 09:33
Hallo $Ertrag2018$2019,
in den Fall spielen viele verschiedene Faktoren mit rein, dass wir dies nicht abschließend beurteilen können. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Wir raten Ihnen sich hier von einem Fachanwalt rechtlich beraten zu lassen.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Lilian.Korytkowski am 14.11.2021 00:53
Hallo, hier noch einmal ich,
Mein ständiger Disput mit dem Makler für Möbl. Wohnen ist die Provisionsberechnung von
der Nettomiete. Oft wird sogar Wassergeld, Heizung , Umlagen usw. mit in die Provisionsberechnung
einbezogen. Das ergibt immer Unstimmigkeiten. Wie sieht der Berechnungsfakt wirklich aus.
auf Kommentar antwortenbayer-immobilie am 14.01.2022 20:00
Das kommt auf die Mietvereinbarung an.
Es muss nicht zwingend eine Kaltmiete plus Nebenkosten vereinbart werden, man kann auch eine Warmpauschalmiete vereinbaren, hier sind dann die Nebenkosten enthalten und werden nicht gesondert abgerechnet. Das bietet sich bei möblierten Wohnungen, die für einen kurzen Zeitraum vermietet werden an.
In so einem Fall ist die Warmpauschalmiete Grundlage der ProvisionsBerechnung.
Wenn aber die Höhe der Nebenkosten noch einmal an andere Stelle gesondert ausgewiesen werden, dann müssen sie von der Warmpauschalmiete abgezogen werden und dann ist das Ergebnis die Grundlage.
Hoffe es ist nachvollziehbar ausgedrückt.
VG
redaktion.immowelt.de am 15.11.2021 13:22
Hallo Frau Korytkowski,
die Höhe der Maklerprovision ist gedeckelt – und zwar auf zwei Monatsnettomieten plus Mehrwertsteuer. Wassergeld etc. fließt in die Berechnung also nicht ein.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Lilian.Korytkowski am 14.11.2021 00:47
hallo,
ich versuche vergebens die Maklerprovision für möbliertes Wohnen in Erfahrung zu bringen.
Was diesbezüglich ist der % Satz und der Zeitfaktor, wie lange die Provision, abgerechnet werden darf.
Verwalte meine -Wohnungen selbst.
auf Kommentar antwortenbayer-immobilie am 14.01.2022 20:28
Wertes Immoteam, das stimmt so nicht!!
Hier Paragraf 3 Absatz 2 Wohnungsvermittlungsgesetz:
„2) Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, das zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer übersteigt. Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, bleiben bei der Berechnung der Monatsmiete unberücksichtigt“
Der Vermieter muss die Kalten Nebenkosten aber nicht einzeln aufführen, sie können in der Mieter mitkalkuliert werden!
D.h. Grundlage der Provision ist dann die Miete inklusive der Nebenkosten!
redaktion.immowelt.de am 15.11.2021 13:23
Hallo Frau Korytkowski,
auch hier gilt: zwei Nettokaltmieten.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Hermann am 12.11.2021 12:32
Die ortsübliche Provision von 6% zzgl. MWSt wurde in Bayern schon im letzten Jahrhundert geteilt. D.h. je 3% + MWst für Käufer und Verkäufer sind üblich. Aufgrund der Vertragsfreiheit konnte dies aber stets frei vereinbart werden.
Sicher ist, dass, wenn der Verkäufer provisionspflichtig ist, diese Provision auf den geforderten KP aufgeschlagen wurde und wird. Um den Verkauf bei schwer verkäuflichen Objekten nicht zu erschweren, sind wir dem Verkäufer oft entgegen gekommen, indem sein Anteil mit weniger als 3 % vereinbart wurde.
Ist diese Vertragsfreiheit nunmehr entfallen ?
Ist ein provisionsfreier Verkauf an den Käufer unzulässig geworden, wenn der Verkäufer die Provision einseitig übernimmt ???
Es wird Zeit, dass ich mein Geschäft aufgebe.....
auf Kommentar antwortenRiva immobilien am 03.04.2023 10:46
provisionsfrei für den Käufer ist immer möglich. Dann braucht es m.E. auch kein Vertragsverhältnis und folgl. keine Widerrufsbelehrung. Das ist zumeist dann so, wenn der Verkäufer Bauträger ist. Der Entgelt des Maklers ist dann einseitig (Verkäufer).
redaktion.immowelt.de am 15.11.2021 13:36
Hallo Hermann,
ganz im Gegenteil: Der Käufer darf nur maximal das zahlen, was auch der Verkäufer zahlt. Freilich gibt es auch Modelle bei dem der Käufer keine zusätzlichen Kosten hat.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Hilla Meißner-Hand am 02.07.2021 08:27
Darf ein Makler bei einem Neubau MFH oder EFH eine Provision vom Bauträger und vom Bauherren/Käufer verlangen. Also, 2 x 3,57 % Provision
Grundstück ist klar mit 3,57% Provision, was bei einem MFH auf alle Bauherren aufgeteilt wird. Ist die Courtage erst bei Fertigstellung zu bezahlen oder nach Bauabschnitten.
Vielen Dank!
Freundliche Grüße
H.Meißner-Hand
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 02.07.2021 13:06
Hallo H.Meißner-Hand,
bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können und dürfen. Dazugehörige Informationen finden sie eventuell in folgendem Artikel: ratgeber.immowelt.de/a/noch-nicht-gebaute-immobilien-vermitteln-darauf-sollten-makler-achten.html.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Thea am 11.06.2021 17:06
Wir haben eine Mietwohnung fristgerecht gekündigt, aber nach einer Woche die kündigung zurückgezogen , und mußten 1200Euro Maklergebühren bezahlen , weil unsere Vermieterin schon einen Makler beauftragt hat ,es waren aber keine Besichtigungen da , wäre nett wenn jemand mir sagen kann ob das Rechtens war ???
auf Kommentar antwortenImmobilienhausierer am 12.11.2021 12:12
Wer hat den Makler Beauftragt? Sind Sie der Auftraggeber des Maklers? Haben Sie mit dem Makler ein Vertragsverhältnis? Ich denke damit hat sich Ihre Frage erklärt! Zudem arbeitet ein Makler erfolgsorientiert. Die Provision ist erst mit Abschluss eines Mietvertrages erwirkt. Was hier in Rechnung gestellt wird ist eine Aufwandsentschädigung die vertraglich vereinbart sein muss. In diesem Falle muss der Makler seinen Aufwand genau definieren und belegen, darf keinen Stundensatz in Anrechnung bringen.
immowelt Redaktion am 14.06.2021 15:12
Hallo Thea,
bitte haben Sie Verständnis, dass wir für so einen speziellen Fall keine Einschätzungen vornehmen können. Wir würden Ihnen dazu raten, sich an einen Fachanwalt oder Mieterschutzbund zu wenden.
Viele Grüße
immowelt Redaktion
PetraFessel 67 am 17.05.2021 18:58
Wir interessieren uns für ein Haus welches 15.000 € kostet. Der Makler will von uns 12 % Provision haben. An dem Tag als ich mein Interesse zeigte, sendete der Makler der Eigentümerin einen Makler Vertrag zu mit der Bitte diesen zu unterschreiben. Dort stehen 3%. Sie hat den Makler nie beauftragt. Das Haus steht seit 13 Jahren leer und war durch mehrere Zwangsversteigerungen gegangen und sie hat Insolvenz angemeldet. Kann der Makler denn nun von ihr Geld verlangen 3% und von uns auch noch mal 12%?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 18.05.2021 14:41
Hallo Petra,
ein Haus für 15.000 Euro? Das erscheint uns schon sehr unrealistisch. Die 12 Prozent, die der Makler haben will sind ebenfalls äußert hoch, zumal seit Ende 2020 die geilte Maklerprovision gilt, bei der der Verkäufer mindestens die Hälfte der Provision übernehmen sollte. Unser Tipp: Finger weg, da kann etwas nichts stimmen.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
PetraFessel67 am 18.05.2021 15:00
Die 15.000 stimmen, denn das Haus steht seit 13 Jahren leer und war zuvor ohne Erfolg durch mehrere Zwangsversteigerungen gegangen. Habe heute mit der Bank gesprochen, die den Makler beauftragt hatte. Selbst die waren erstaunt und wollen sich nun drum kümmern. Die Chancen, jetzt ohne Makler Gebühren davon zu kommen stehen gut. Das Haus ist ein Schnäppchen!
Jonas am 13.04.2021 16:39
Hallo zusammen,
ich und meine Frau haben eine Doppelhaushälfte erworben, diese wurde durch einen Makler vermittelt. Wir selbst haben keinen Maklervertrag unterschrieben, der Auftrag für den Makler kam also von den Verkäufern. Der Makler wurde bereits im November 2020 von den Verkäufern beauftragt, da wir aber keinen Maklervertrag unterschrieben haben und wir erst Ende Januar 2021 beim Notar waren, müsste die Verteilung der Courtage doch den neuen Bestimmungen unterliegen. Es ist so, dass der Makler ein sehr guter Bekannter der Verkäufer ist und nun in Gesprächen mit den Verkäufern ersichtlich wurde, dass die Courtage nur einseitig berechnet wurde, die Verkäufer also keine oder nur eine kleine Courtage bezahlt haben, was so nicht korrekt sein kann.
Wenn ich das richtig verstanden haben, hätte ich mit der Zahlung der Courtage so lange warten können bis mir eine Zahlungsbestätigung der Verkäufer zugeschickt worden wäre, leider haben wir die Courtage bereits bezahlt. Ist es nun möglich ohne Hilfe eines Fachanwalts noch einen Nachweis über die Zahlung der Verkäufer anzufordern? Bzw. gibt es Möglichkeiten diesen Sachverhalt zu klären?
Liebe Grüße,
Jonas
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 14.04.2021 11:28
Hallo Jonas,
nach Ihrer Schilderung können wir Ihnen nur zu einem Anwalt raten. Der Verkäufer ist verpflichtet Ihnen eine Zahlungsbestätigung vorzulegen, andernfalls können Sie Ihre gezahlte Courtage wohl zurückfordern. Nach unserer Einschätzung dürfte solch ein Streit aber schwierig zu bewältigen sein ohne Anwalt.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültige Beratung leisten können oder dürfen.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
N.Weber am 20.03.2021 17:41
Hallo 👋🏻 wir haben am 23.12.20 den Kaufvertrag beim Notar unterschrieben . Eine Woche später hatten wir die Rechnung von der Provision (5,95%) im Briefkasten , die wir dann bezahlten . Nun unterhielt ich mich die Tage mit den Verkäufern unseres Hauses , und sie erzählten mir das sie auch eine Provision von 5,95% zahlen mussten! Ist das richtig so ?! So viel für beide Parteien ?
Anfangs meinte der Makler wohl auch zu den Verkäufern , dass sie keine Gebühr zählen müssen , paar Wochen später war es anders . Ist das alles so korrekt ? Mit freundlichen Grüßen N. Weber
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 22.03.2021 15:41
Hallo N.Weber,
5,95 Prozent Courtage sind in Ländern wie Hessen oder Bremen durchaus üblich. Stutzig macht hier aber das Datum 23.12. weil zu diesem Stichtag die geteilte Maklerprovision in Kraft getreten ist.
Diese besagt, dass der Besteller - meist der Verkäufer - mindestens die Hälfte der Provision zahlen muss. Allerdings hätte dann die 5,95 Prozent bei Doppeltätigkeit des Maklers auf beide gleichermaßen verteilt werden müssen nicht zusätzlich vom Verkäufer verlangt werden. Allerdings ist hier das Datum des Maklervertrags maßgeblich, der wohl vor dem 23.12. zustande kam. Dann hätte aber der Verkäufer keine Courtage zahlen müssen.
Hier kann gegebenenfalls der Gang zum Anwalt aber Licht ins Dunkel bringen.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Elke am 10.03.2021 15:50
Hallo,
ich habe eine Haus mit Hilfe eines Maklers besichtigt (Widerrufserklärung unterschrieben). Es kam nicht zum Kauf. Fünf Monate später wurde das selbe Haus über einen anderen Makler angeboten. Ich wollte mir dann doch noch einmal das Haus mit diesem Makler anschauen, habe das auch getan. Nun würde ich das Haus gerne kaufen. Meine Frage: Muss ich nun an zwei Makler die Provision zahlen, obwohl der erste Makler das Haus nicht mehr inseriert?
MfG
Elke
auf Kommentar antwortenHermann am 12.11.2021 12:43
Wenn man die Dienste von 2 Maklern beim selben Objekt in Anspruch nimmt, stehen beiden Maklern jeweils die den Angeboten genannte Provision zu. (Darauf sollte ein fairer Makler im Angebot auch hinweisen.
Verkäufer können/dürfen auch mehrere Makler zeitgleich oder nacheinander beauftragen.
Hilla Meißner-Hand am 02.07.2021 08:31
ja
immowelt Redaktion am 11.03.2021 08:09
Hallo Elke,
das können wir abschließend nicht beantworten, da wir nicht alle Details kennen. Es muss aber beispielsweise geprüft werden, ob der zweite Makler Anspruch hat, weil sie ja durch den ersten Kenntnis über die Immobilie erlangten. Wir raten Ihnen, den Fall mit einem Fachanwalt zu beraten.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Hans Rammig am 09.10.2020 11:52
man soll es nicht glauben, ich habe einen Prozess verloren, hier hatte ich einen Alleinauftrag und habe ein Grundstück mit dem Kunden besichtigt. Es lag auch eine Mail über den Besichtigungstermin vor, der auch bestätigt wurde. Das Grundstück wurde mit dem Interessenten besichtigt und dieser wollte es sich überlegen. Nun lief mein Vertrag einen Tag später aus und der Interessent kaufte das Grundstück von dem anderen Makler bereits 3 Tage später. Da ich aber die erste Besichtigung vorgenommen habe, wurde von mir eine Rechnung gestellt. Es kam zum Prozess, hier behauptete der Käufer, ich hätte das Grundstück nicht ordentlich erklärt und daher zahle er keine Provision, dazu brachte er seine Freundin ins Spiel die angeblich dabei war und dies bestätigte. Leider hatte ich keinen Zeugen dabei und konnte diese Aussage nicht widerlegen. Die Besichtigung wurde nur mit dem Käufer durchgeführt. Der Richter gab dem Käufer recht und ich habe den Prozess verloren. Auf meine Frage:
Dies könne ja in Zukunft dann jeder so behaupten, meinte der Richter nur, ich solle von den Personen die eine Besichtigung vornehmen, Fotos machen, was aber wohl auch wieder gegen den Datenschutz verstößt.
auf Kommentar antwortenMaklerbüro Weißenfels am 09.10.2020 12:28
Hallo.
Recht sprechen heißt nicht Recht bekommen. Und das Makler bei Richtern einen schweren Stand haben ist ja bekannt. Daher gilt es sich doppelt abzusichern. Aus der Sachlage heraus steht Ihnen normalerweise eine Provision zu, soweit Sie die Vermittlung nachweisen konnten, woran es wahrscheinlich in Ihrem Fall gescheitert ist. Wie schlecht Sie das Objekt vermarktet haben ist erst mal sekundär, wenn es offensichtlich durch Ihr zutun trotzdem erfolgreich zum Abschluß kam. Da ja keiner von Verkäuferseite anwesend war hätten Sie als Makler eine ordentliche Nachweisvermittlung sichern müssen. Daher gilt, immer bei Besichtigung eine schriftliche Bestätigung des Interessenten zur Besichtigung mit Anschrift, bestenfalls noch Personalausweis geprüft. Ausserdem wirft sich die Frage auf, ob Sie einen qualifizierten Alleinauftrag besassen. Fragen über Fragen.... Licht ins dunkle bringt Ihr Anwalt.
Liebe Grüße aus Weißenfels
Maklerbiene am 09.10.2020 11:36
Hallo ich habe eine Frage.
Gilt als Stichtag zur Berechnung der Provision nach neuem Gesetz der abgeschlossene Maklervertrag oder der notariell beurkundete Kaufvertrag. Was passiert mit alten Maklervertägen, welche vor dem 23. Dezember 2020 geschlossen wurden, aber der Verkauf nach diesem Datum erfolgte?
auf Kommentar antwortenHilla Meißner-Hand am 02.07.2021 08:39
Immer wieder. Die Interessenten suchen beim Makler Grundstücke,
Häuser oder Wohnungen. Sobald die verdiente Rechnung kommt,
will kein Interessent bezahlen. anschließend bekommt der Makler noch einen schlechten Ruf.
Käufer sollen sich mal selbst auf die Suche machen. Da steckt viel Arbeit drin!!!!!
Alles servieren lassen und nicht bezahlen!!!!!!!!!!!!
immowelt Redaktion am 09.10.2020 17:33
Hallo Maklerbiene,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Das kommt vorrangig auf die Vereinbarung im Maklervertrag an. Einige Makler arbeiten bei Maklerverträgen nach altem Recht mit einer alleinigen oder überwiegenden Außenprovision mit einer Zusatzklausel. Diese soll ermöglichen, dass wenn der Makler bis zum 23.12.2020 einen Käufer findet, der auch den Maklervertrag abschließt, die Provision entsprechend der alten Vereinbarung erhalten bleibt. Kommt ein Maklervertrag mit dem Käufer erst nach dem Stichtag zustande, dürfte in der Regel allerdings das neue Gesetz zur geteilten Provision gelten.
Bitte verstehen Sie, dass wir selbst keine Rechtsberatung leisten dürfen. Um eine rechtssichere Vereinbarung bezüglich der Übergangszeit zu treffen, empfehlen wir Ihnen, sich an den IVD oder einen Fachanwalt zu wenden. Diese können Ihnen entsprechende Formulierungen nennen.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Sabrina Hausmann am 30.09.2020 18:58
Guten Abend,
ich habe eine Frage bezüglich der aktuellen gesetzlichen Änderungen im Hinblick auf die Teilung der Maklercourtage.
Wenn ein Makler im Oktober 2020 ein Haus präsentiert, der Kaufvertrag aber erst nach dem 23.Dezember.2020 geschlossen wird - muss der Käufer hier die Courtage zur Hälfte bezahlen gesetzlichen oder komplett?
Vielen Dank im Voraus und viele Grüße
Sabrina Hausmann
auf Kommentar antwortenThomas Claudius am 23.12.2020 02:37
Entscheidend ist wann der Maklervertrag zustande kam. Ist er vor dem 23.12.2020 geschlossen worden, so gilt er auch weiterhin, auch wenn der Kaufvertrag nach dem 23.12.2020 abgeschlossen wird. Wichtig ist dabei aber zusätzlich , dass die Wiederuffrist bereits abgelaufen ist, oder eine vorzeitige Maklerbeauftragung zur Provisionssicherung innerhalb der Widerruffrist vom Kunden unterzeichnet wurde... Die diesbezügliche Aussage von Immowelt ist meiner Meinung falsch, nachdem das Datum des Kaufvertrages gilt. Das neue Gesetz wird ja hier nicht rückwirkend wirksam, auf einen bereits vorher geschlossenen Vertrag... So habe ich dies vom IVD gelernt :)
immowelt Redaktion am 02.10.2020 15:55
Hallo Sabrina Hausmann,
für Kaufverträge, die nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes geschlossen werden, gilt das neue Gesetz. Als Stichtag zählt der Tag des Kaufvertragsabschlusses.
Wir hoffen wir konnten Ihre Frage beantworten.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Jens Grosser am 01.05.2020 15:50
Da meine Rückfrage zur untenstehenden Frage offenbar untergegangen ist, stelle ich sie hier nochmals:
Hallo, danke für die schnelle Antwort. Ich werde den Makler auffordern nachzuweisen, was er in den letzten zwei Monaten getan hat und dann ggf. kündigen. Noch zwei Rückfragen: Kann ich den anderen Makler zwingen, die nicht autorisierte Anzeige rauszunehmen? Und was ist mit der Courtage - ein Interessent von vor drei Monaten hat nun bei mir nachgefragt; er damals hatte eine Absage vom Makler erhalten und seither nichts mehr gehört. Kann er trotz fehlender Bemühungen des ersten Maklers und auch nach dessen Kündigung noch immer provisionspflichtig sein, ggf. sogar an den neuen Makler? Danke!
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 04.05.2020 12:09
Hallo Jens Grosser,
die von Ihnen geschilderte Vorgehensweise erscheint uns sinnvoll. Wenn Sie Ärger befürchten, könnte es sich anbieten die Hilfe eines Fachanwalts zu suchen. Den Ihnen unbekannten Makler sollten Sie auffordern, da Exposé zu löschen.
Sofern es einen kausalen Zusammenhang hinsichtlich Nachweis-, bzw. Vermittlertätigkeit gibt, könnte es durchaus sein, dass der Interessent provisionspflichtig sein könnte.
Beste Grüße
die immolwet-Redaktion
Jens Grosser am 27.04.2020 10:13
Guten Tag, eine Frage zum Qualifizierten Alleinauftrag: Ein Makler ist seit mehreren Monaten untätig (vermutlich wegen Krankheit). Nun taucht das Objekt mit identischen Angaben und Bildern bei einem anderen Makler auf. Offenbar hat der erste Makler das Objekt weitergegeben. Darf ein Makler das einfach so, und muss der Verkäufer das ungefrat hinnehmen? Was bedeutet das für einen Interessenten - wer erhält Courage, Makler 1 oder 2?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 27.04.2020 11:06
Hallo Jens Grosser,
wenn ein Makler, dem ein Alleinauftrag erteilt wurde, untätig bleibt, kann der Maklervertrag u.U. gekündigt werden. Denn dann kann ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorliegen: " Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann."
Auch, dass der Makler einen anderen Makler beauftragt, ist im Falle eines Alleinauftrags ohne Rücksprache mit Ihnen i.d.R. nicht zulässig.
Beste Grüße
die immowelt-Redaktion
Jens Grosser am 28.04.2020 11:36
Hallo, danke für die schnelle Antwort. Ich werde den Makler auffordern nachzuweisen, was er in den letzten zwei Monaten getan hat und dann ggf. kündigen. Noch zwei Rückfragen: Kann ich den anderen Makler zwingen, die nicht autorisierte Anzeige rauszunehmen? Und was ist mit der Courtage - ein Interessent von vor drei Monaten hat nun bei mir nachgefragt; er damals hatte eine Absage vom Makler erhalten und seither nichts mehr gehört. Kann er trotz fehlender Bemühungen des ersten Maklers und auch nach dessen Kündigung noch immer provisionspflichtig sein, ggf. sogar an den neuen Makler? Danke!
Stefan K am 22.02.2020 10:55
Hallo,
wenn statt des Kaufs des Hauses das Haus anschließend gemietet wird, hat dann das Makler dennoch ansprüche auf Provision? Auch wenn er nur einen Vertrag über den Hausverkauf mit dem VK gemacht hat? Und wen ja in welcher Höhe?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 24.02.2020 09:56
Hallo Stefan K,
hier kann es darauf ankommen, ob Sie Verkäufer/Vermieter oder potenzieller Käufer/Mieter sind. Seit Einführung des Bestellerprinzips können Makler von Mietern nur noch in Ausnahmefällen eine Maklerprovision verlangen, nämlich nur dann, wenn der Mieter den Makler exklusiv mit der aktiven Suche nach einer Mietimmobilie beauftragt und der Makler bis dahin noch keine Vorkenntnisse von dem Objekt hat.
Vom Verkäufer/Vermieter wäre hingegen ggf. eine Provision möglich. In der von Ihnen geschilderten Kostellation tendieren wir zu der EInschätzung, dass es dann aber einer Vereinbarung zwischen Verkäufer und Makler bedürfte, die ggf. aber auch nur konkludent getroffen werden müsste, wobei dem Verkäufer/Vermieter klar sein muss, dass er auch bei einer Vermietung eine Provision zu zahlen hat. Ohne konkrete Details des Einzelfalls zu kennen, können wir hier aber keine abschließende Beurteilung abgeben.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
Stefan K am 24.02.2020 12:10
Der VK hat einen Q-Alleinauftrag mit dem Makler über Verkauf. Courtage zahlt hier in NRW allein der Käufer. Wir als Käufer hatten den Kontakt über den Makler, müssten also bei Kauf zahlen. Wenn wir jetzt aber mieten, zahlen wir nicht, da wir den Makler nicht zur Suche beauftragt haben und er das Haus selbst zuvor kannte. Und die VK zahlen nichts, weil der Makler für das Haus keinen Käufer gefunden hat und kein Kaufvertrag existiert. Richtig?
Immowelt-Redaktion am 24.02.2020 12:13
Hallo Stefan K,
wir können den Sachverhalt aus der Ferne zwar nicht abschließend beurteilen. So wie Sie es schildern, spricht jedoch einiges dafür, dass ein solcher Fall vorliegt, in dem vom Mieter keine Maklerprovision verlangt werden kann.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
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