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Einbruch, Vandalismus, Auto zerkratzt: Dann kann es sinnvoll sein, das eigene Anwesen per Überwachungskamera zu überwachen. Doch das ist oft nicht erlaubt. Der Grund: Datenschutz und Persönlichkeitsrechte. Wann eine Videoüberwachung dennoch möglich ist, klärt unser Beitrag.
Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen kann es zulässig sein, auch (kleine) Teile des öffentlichen Raums mit der Kamera zu überwachen. Dazu ist eine Güterabwägung erforderlich. Konkret: Was ist wichtiger – Persönlichkeitsschutz oder das Rechtsgut des Überwachenden?
Laut Verwaltungsgericht Mainz (Az.: 1 K 548/19.MZ) sei eine solche Überwachung nur dann hinnehmbar, wenn eine konkrete Gefährdungslage bestehe, die über ein annehmbares Risiko hinausgehe. Die Voraussetzungen sind also so hoch, dass in den allermeisten Fällen eine solche Überwachung unzulässig bleiben dürfte.
Bereits das Anbringen einer auf ein Nachbargrundstück gerichteten Kameraattrappe kann schon verboten sein, entschied das Landgericht Koblenz (Az.: 13 S 17/19):
Wer zulässigerweise nur sein eigenes Grundstück überwacht, muss zusätzlich Hinweisschilder anbringen, dass es eine Überwachungskamera gibt. Denn wer ohne Einverständnis seiner Besucher Aufnahmen von diesen anfertigt – auch auf dem eigenen Grundstück – verstößt gegen datenschutzrechtliche Regelungen.
Schlimmstenfalls sind solche Aufnahmen, etwa bei einem Strafprozess, gar nicht verwertbar. Zudem kann ein Bußgeld drohen oder gar Schadensersatzansprüche des Gefilmten.
Wer nicht in einem Einfamilienhaus, sondern in einer Wohnanlage oder einem Mehrfamilienhaus wohnt, muss weitere Regeln beachten:
Eine Videokamera für die Sprechanlage an der Haus- oder Wohnungstür ist laut Bundesgerichtshof (BGH; Az.: V ZR 210/10) dann unproblematisch, wenn bestimmte Regeln eingehalten werden:
Dass man innerhalb der eigenen Wohnung Überwachungskameras anbringt, um beispielsweise Einbrecher überführen zu können, hört sich zunächst unproblematisch an. Schließlich ist es der eigene Schutzraum, der überwacht wird. Doch auch hier gibt es Fälle, bei denen eine Überwachung problematisch sein kann.
Zunächst müssen Besucher darauf hingewiesen werden, dass sie überwacht werden, denn auch sie haben Persönlichkeitsrechte. Wer Besucher heimlich in seiner Wohnung filmt, kann sich sogar strafbar machen, entschied der BGH (Az.: 5 StR 198/16).
Die eigene Wohnung könne zum Schutzraum für Dritte werden. Besucher würden sozusagen ihren höchstpersönlichen Lebensbereich in die Gastwohnung mitbringen. Dies gelte zumindest dann, wenn die Aufnahmen unbefugt, also ohne deren Wissen und Einverständnis erfolgen.
Doch was kann man tun, wenn man sich selbst durch die Überwachungskameras eines Nachbarn bedrängt fühlt?
Neben einem Anspruch auf Unterlassung hat der Geschädigte auch einen Auskunftsanspruch (wann und was gefilmt wurde) und einen Löschungsanspruch. Zudem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz für die Kosten, die entstanden sind – etwa für Anwaltskosten.
Jeder Mensch darf frei entscheiden, was er von seinem persönlichen Leben offenbaren möchte, und ob und wie Bilder von ihm angefertigt und verbreitet werden. Eine heimliche Videoaufzeichnung ist deshalb nicht zulässig. Wer die Regeln beachtet und nur sein eigenes Grundstück überwacht, kann sich auch für Überwachungskameras entscheiden. Diese können auch mit dem Internet verbunden sein und so eine Fernüberwachung per App ermöglichen. Solche Kameras sind heute für wenig Geld erhältlich.
Frank Kemter26.09.2023Muri am 27.09.2023 13:25
Stimmt nicht ganz. Im privaten Bereich gibt es keine Hinweispflicht, da die DSGVO hier nicht anwendbar ist - so lange man eben sein Privatgrund filmt. Beim Gewerbe jedoch gilt die Hinweispflicht.
Auch stimmt nicht, dass man sich bei Nachbarschaftstreitigkeiten an die Datenschutz-Behörde wenden kann - privat bleibt beim Grundgesetz.
Die DSGVO gilt nicht immer und überall.
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