Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Dazu sind Makler verpflichtet

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Maklerunternehmen mit elf oder mehr Mitarbeitern müssen auf ihren Webseiten ausdrücklich erklären, ob sie zur Teilnahme an einer Streitbeilegung vor einer Streitschlichtungsstelle bereit sind oder nicht. Das regelt das sogenannte Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Unterlässt ein verpflichteter Makler den Hinweis, droht eine Abmahnung. Wie Makler auf Nummer sicher gehen.

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, Schlichtungsverfahren, Foto: sepy/fotolia.com
Ein Schlichtungsverfahren kann einen Streit zwischen Makler und Verbraucher beenden. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz verpflichtet Makler daher zu bestimmten Hinweisen. Foto: sepy/fotolia.com

Widerrufsbelehrung, Daten aus dem Energieausweis, Hinweise zur Provision – Makler müssen einiges beachten, um nicht abgemahnt zu werden. Dazu zählen auch die Verpflichtungen aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Der Gesetzgeber will mit diesen Regelungen vor allem die Zahl der Gerichtsverfahren minimieren. Für Makler bedeutet das: Wenn Sie elf oder mehr Mitarbeiter beschäftigen, müssen sie in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und auf ihrer Webseite darauf hinweisen, ob sie zur Streitschlichtung vor einer offiziellen Streitschlichtungsstelle bereit oder ob sie beispielsweise durch die Mitgliedschaft in einem bestimmten Verband dazu verpflichtet sind.

Dabei gilt: Zur Streitschlichtung selbst können sich Makler nur selbst verpflichten oder beispielsweise durch eine bestimmte Verbandsmitgliedschaft dazu verpflichtet sein. Auf den Hinweis dürfen sie dennoch nur verzichten, wenn sie weniger als elf Angestellte im Unternehmen haben. Zudem sollten auch kleinere Makler ihre zuständige Verbraucherschlichtungsstelle kennen. Denn eine Informationspflicht entsteht auch für sie spätestens dann, wenn es zum Streit mit einem Verbraucher kommt.

EU-Online-Plattform zur Streitbeilegung

Gleich vorweg: Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist nicht zu verwechseln mit der Pflicht, auf die Online-Plattform zur Streitbeilegung der Europäischen Union hinzuweisen. Diese EU-Verordnung gilt bereits seit 2016. Makler müssen demnach in ihr Impressum auf die Online-Streitschlichtungsstelle der EU aufnehmen, die hier zu finden ist. Wichtig ist: Diese Pflicht wird durch das VSBG nicht ersetzt. Sie gilt also weiterhin.

Allgemeine Informationspflicht nach Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, Grafik: immowelt.de

Die allgemeine Informationspflicht laut VSBG trifft alle Unternehmer, die mindestens elf Beschäftigte haben und die direkt im Kontakt mit den Kunden stehen – also auch größere Makler. Bei der Zahl der Beschäftigten ist maßgeblich, wie viele am 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres angestellt waren. Steigt also die Beschäftigtenzahl im Laufe eines Jahres auf elf oder mehr, tritt die Informationspflicht zum Jahreswechsel ein. Auf ihrer Webseite und in ihren AGB müssen Makler dann leicht zugänglich, klar und verständlich darüber informieren, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Dabei gilt: Makler sind in der Regel nicht dazu verpflichtet, am Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, es sei denn sie haben sich beispielsweise im Rahmen einer Verbandsmitgliedschaft selbst dazu verpflichtet. Dennoch dürfen sie nur dann auf den Hinweis zum Streitbeilegungsverfahren verzichten, wenn sie weniger als elf Mitarbeiter haben. Der Hinweis kann etwa wie folgt aussehen:

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren nach VSBG bin ich weder verpflichtet, noch bereit.

Will sich ein Makler jedoch freiwillig zu einem Streitbeilegungsverfahren verpflichten, muss er auch die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle benennen – und zwar immer. Eine Ausnahme für kleine Makler gibt es in diesen Fall nicht. Eine Liste aller zugelassenen Verbraucherschlichtungsstellen hat das Bundesjustizministerium auf seiner Webseite veröffentlicht.

Erweiterte Informationspflicht nach Entstehung eines Streits

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, Grafik: immowelt.de

Auch wenn Makler nicht zu einer Information auf ihrer Webseite und in den AGB verpflichtet sind: Ganz ignorieren können sie das VSBG nicht. Denn auch für kleine Immobilienprofis entsteht eine Informationspflicht immer dann, wenn ein Streit entsteht. Der Makler muss seinen Kunden dann über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle informieren und erklären, ob er bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen oder nicht. Dies gilt selbst dann, wenn er auf seine Seite bereits erklärt hatte, dass er nicht zur Streitschlichtung bereit ist. Zusätzlich müssen die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sowie der Link zur Webseite übermittelt werden – und zwar zwingend in Textform. Hierzu genügt beispielsweise eine E-Mail, ein unterschriebenes Papierdokument ist nicht nötig. Diese erweiterte Informationspflicht gilt ebenfalls für alle Immobilienmakler – es gibt keine Ausnahme für kleine Unternehmen.

Achtung

Das Gesetz stellt viele Makler vor die Frage, wann eine Streitigkeit entsteht – wann also die erweiterte Informationspflicht in Kraft tritt. Das Problem: Dies ist gesetzlich nicht definiert. Eine Lösung ist aktuell nicht in Sicht.

So sollten Makler vorgehen

Ist ein Makler zu einem Hinweis zum Streitbeilegungsverfahren auf seiner Webseite und den AGB verpflichtet, sollte er diesen auch prominent platzieren. Die Hinweise müssen leicht aufzufinden sein – sie im Kleingedruckten irgendwo am unteren Rand der Webseite zu verstecken, ist also nicht ratsam. Wenn Zweifel bestehen, wo die Hinweise untergebracht werden sollen, gilt die Devise: Besser einmal zu viel als einmal zu wenig.

Checkliste
  • Sie haben elf oder mehr Angestellte? Weisen Sie auf Ihrer Webseite und in den AGB darauf hin, ob Sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit oder dazu verpflichtet sind.
  • Sie möchten freiwillig am Streitbeilegungsverfahren teilnehmen? Dann müssen sie darauf auf Ihrer Webseite und in Ihren AGB hinweisen – auch, falls sie weniger als elf Mitarbeiter haben. Zudem verpflichtet Sie das VSBG, die zuständige Schlichtungsstelle zu benennen.
  • Sie streiten sich mit einem Verbraucher? Informieren Sie Ihren Kunden in Textform über die zuständige Schlichtungsstelle und erklären Sie, ob Sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Info

Ein Streitbeilegungsverfahren kann ein guter Weg sein, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Können sich die Parteien im Laufe des Verfahrens aber nicht einigen, kann es dennoch dazu kommen. In einem Streitbeilegungsverfahren werden keine rechtsverbindlichen Urteile gefällt.

So unterstützt immowelt.de Makler bei ihren Pflichten

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, Screenshot: immowelt.de
Immowelt.de unterstüzt Makler bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Screenshot: immowelt.de

Makler können den Hinweis auf das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ganz leicht in ihr Anbieterprofil auf immowelt.de integrieren. Hierzu müssen sie unter Meine Immowelt > Anbieterprofil > Impressum nur einige Fragen beantworten. Wenn ein Maklerunternehmen zehn oder weniger Mitarbeiter hat, wird auch im öffentlich sichtbaren Impressum kein Hinweis ausgegeben. Hat ein Unternehmen mehr als zehn Mitarbeiter und bietet seine Dienstleistungen Verbrauchern an, kann der Makler wählen, ob er an der Streitbeilegung teilnehmen möchte oder nicht. 

Das passiert bei einem Verstoß gegen das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Wer es unterlässt, auf seiner Webseite auf das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz hinzuweisen, obwohl er elf oder mehr Mitarbeiter hat, muss damit rechnen, dass er kostenpflichtig abgemahnt wird. Gleiches gilt, wenn ein Makler einen Kunden nach Entstehen eines Streits nicht über ein mögliches Streitbeilegungsverfahren informiert. Makler sollten also sicher gehen und sich an die Regelungen aus dem VSBG halten.

Markus Grundmann25.01.2017

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3 Kommentare

wolf.walter@outlook.de am 28.11.2022 16:25

Gelte ich als Kunde eines Maklers, wenn ein Vermieter einen Makler beauftragt und ich als Mieter mich auf das Objekt bewerbe?

auf Kommentar antworten

Riva-Immobilien am 13.10.2017 13:52

gute Information -vieles weiss man, trotzdem danke! Interessant wäre noch, wie das mit dem Datenschutz steht: Bei Mietvergleichsverfahren zB muss der Name von Mietern von Wohnungen mit angegeben werden. Dies widerspricht vollends dem Datenschutz!!!

auf Kommentar antworten

Max Neuner am 10.02.2017 12:48

Wie sieht der genaue Text für die Zustimmung zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz aus.

Wie finde ich meine Schlichtungsstelle.

Sie haben viel Kommentar geschrieben aber keine konkreten Angaben gemacht..

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 10.02.2017 15:14

Sehr geehrter Herr Neuner,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Vom Gesetzgeber wurde keine bestimmte Formulierung vorgegeben. Es reicht ein reiner Hinweis, ob man an einem Streibeilegungsverfahren teilnimmt oder nicht. Zum Beispiel: Die XY GmbH nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil bzw. Die XY GmbH nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Im Falle einer Teilnahme müssen Angaben zu Anschrift und Webseite der deutschen Verbraucherschlichtungsstelle angegeben werden.

Zu Ihrer Frage, wo sie eine Schlichtungsstelle finden: Jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres macht die zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung, das Bundsamt für Justiz, auf ihrer Webseite sowie im Bundesanzeiger die Liste der Verbraucherschlichtungsstellen in Deutschland bekannt. Diese aktuelle Liste haben wir oben im Ratgeber-Text verlinkt - im Absatz zu "Allgemeine Informationspflicht nach Verbraucherstreitbeilegungsgesetz".

Viele Grüße

Ihre immowelt.de-Redaktion

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Die immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.