Wenn’s zu bunt wird: Was Eigentümer dürfen – und was nicht

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„Das gehört mir, damit kann ich tun und lassen was ich will.“ Ein Trugschluss, der Eigentümer viel Geld kosten kann. Denn obwohl die Wohnung oder das Haus ihm gehören, bedeutet dies nicht, dass er einfach so neue Fenster und Türen einbauen oder einen Esel im Vorgarten halten darf. In vielen Fällen haben Behörden und Nachbarn ein Wörtchen mitzureden. Dass Eigentümer für gewisse Umbau- und Gestaltungsmaßnahmen eine Genehmigung benötigen, hat mehrere Gründe. Aber nicht immer muss der Eigentümer um Erlaubnis fragen – manche Dinge muss der Nachbar einfach hinnehmen.

Foto: Eigentümer, Vorgaben, Fassade, iStock/cinoby
So bunt darf es nicht überall zugehen. In vielen Gemeinden sind Fassadenfarben vorgegeben. Foto: iStock/cinoby

Wer ein Haus oder eine Wohnung sein Eigen nennt, muss sich an einige Vorschriften halten. Denn bevor der Eigentümer um- oder anbauen, die Fassade oder generell etwas am Erscheinungsbild der Immobilie ändern kann, muss er vorab bestimmte Genehmigungen oder die mehrheitliche Zustimmung der anderen Eigentümer einholen.

Reine Schikane? Darum sind Eigentümer in der Gestaltung ihrer Immobilien nicht frei

„Reine Schikane“, mag sich mancher Hausbesitzer denken, der nicht so um- oder anbauen kann, wie er gerne möchte. Auch wenn behördliche Vorgaben die eigenen Wunschvorstellungen zunichtemachen, so existieren sie nicht, um andere zu schikanieren, sondern um sie und die Nachbarn zu schützen und einige Handgriffe zu erleichtern.

Nachbarschutz und Sicherheit

Abstand muss sein! Auch wer sich nur ein Gartenhäuschen bauen möchte, darf sich in bestimmten Fällen dem Nachbarhaus nur bis auf eine bestimmte Entfernung nähern. Hier geht es aber weniger darum, dass sich der Nachbar bedrängt fühlen könnte, sondern darum, dass Abstandsflächen dazu dienen, im Brandfall die Ausbreitung von Feuer und Rauch zu verhindern. Zudem haben sie den Zweck, für ausreichend Belichtung, Belüftung und Besonnung der Gebäude zu sorgen.

Städtebauliche Erfordernisse

Städte mögen es oft einheitlich, weshalb sie gewisse Bauweisen und -formen vorgeben. Wer sein Haus umbauen, aufstocken oder anbauen möchte, sollte vorab in den Bebauungsplan schauen und sich darüber informieren, was eigentlich erlaubt ist.

Technische Einheitlichkeit

Nicht nur beim Hausbau, auch beim Umbau, muss jedes Haus einen bestimmten Standard erfüllen. Dann haben es nicht nur Handwerker bei Reparaturen leichter, sondern gestalten sich auch nachträgliche Ein- und Umbauten unproblematisch.  

Eigentümer, Denkmalschutz, Sanierung, Foto: Angelika Bentin/fotolia.com
Geht es um die Sanierung von denkmalgeschützten Gebäuden, müssen Eigentümer viele Vorgaben einhalten. Foto: Angelika Bentin/fotolia.com

Sanierung von denkmalgeschützten Gebäuden

Eigentümer von denkmalgeschützten Immobilien müssen sich an besonders strenge Vorgaben halten. Abhängig davon, welcher Teil unter Denkmalschutz steht, sind entsprechende Vorgaben einzuhalten. Ist beispielsweise nur die Fassade unter Schutz gestellt, müssen alle Maßnahmen, die das äußere Erscheinungsbild verändern, vorab genehmigt werden. Generell bedeutet die Sanierung eines Denkmals nicht nur viel Arbeit, sondern auch eine enge Zusammenarbeit mit der Denkmalschutzbehörde. Liegt ein Bebauungsplan vor, sind gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) sowohl die Belange der Baukultur als auch die des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen.

Link-Tipp

Erfahren Sie in diesem Artikel unseres Partnerportals bauen.de, was es genau bedeutet, ein denkmalgeschütztes Gebäude zu renovieren.

Eigentum bedeutet keinen Freifahrtschein

Eigentum bedeutet nicht, uneingeschränkte Gestaltungsfreiheit zu haben.  Möchte der Eigentümer etwas an seinem Haus oder der Wohnung verändern, sollte er sich vorab erkundigen, was erlaubt ist und welche Veränderungen mit Nachbarn oder Miteigentümer abzusprechen sind.

Trampolin im Garten

Eigentümer, Trampolin, Foto: Matinan/fotolia.com
Ob Eigentümer ein Trampolin im Garten aufstellen dürfen, hängt unter anderem von den Miteigentümern ab. Foto: Matinan/fotolia.com

Verfügt ein Wohnungseigentümer über einen Garten, der in der Teilungserklärung als ‚Ziergarten bzw. Terrasse‘ beschrieben ist und hat er dafür ein Sondernutzungsrecht, kann er auch dann ein Trampolin aufstellen, wenn sich ein anderer Wohnungseigentümer dadurch gestört fühlt. Handelt es sich allerdings um eine bauliche Veränderung, weil das Trampolin fest mit dem Boden verankert wird, bedarf es eines einstimmigen Beschlusses der Eigentümergemeinschaft. Generell sollte ein kleines Trampolin, dessen Benutzung niemanden stört und das abends wieder abgebaut wird, auch im Gemeinschaftsgarten problemlos möglich sein. Voraussetzung: Die Ruhezeiten werden eingehalten.

Hauseigentümer benötigen normalerweise keine Einverständniserklärung der Nachbarn, wenn sie ein Freizeitgerät im Garten aufstellen – sofern eine bauliche Maßnahme im Garten nicht das Nachbargrundstück in Mitleidenschaft zieht. Von Vorteil ist es hingegen immer, mit den Nachbarn über das geplante Trampolin zu sprechen und dieses an einer abgelegenen Stelle des Gartens aufzustellen.

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Gartenzwerge und andere Kunstgegenstände

 Eigentümer, Gartenzwerg, Garten, Foto: Rainer/fotolia.com
Häufiger Streitpunkt: Gartenzwerge. Solange sie aber züchtig gekleidet sind und niemanden beleidigen, dürfen Eigentümer die Zwerge aufstellen. Foto: Rainer/fotolia.com

Auch hier gibt es Unterschiede zwischen Wohnungs- und Hauseigentum. Beim Wohnungseigentum regelt das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) unter anderem die Benutzung des Gemeinschaftsgartens. Gehört er zum Gemeinschaftseigentum, darf ihn jeder Eigentümer im gleichen Umfang nutzen. Den Fall ‚Gartenzwerg‘ sehen das Gerichte aber unterschiedlich: Während das Amtsgericht Hamburg-Harburg beschlossen hat, dass das Aufstellen eines Gartenzwergs eine übliche Nutzung darstelle, sah dies das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg anders: Schließlich müsse beachtet werden, dass ein Gartenzwerg das äußere Erscheinungsbild einer Anlage verändern kann, weshalb alle Eigentümer zustimmen müssen. Hat ein Eigentümer ein Sondernutzungsrecht am Garten, darf er normale Gartenzwerge aufstellen.

Hauseigentümer dürfen einen Gartenzwerg dagegen grundsätzlich immer aufstellen – auch wenn sich der Nachbar in seinem ästhetischen Empfinden gestört fühlt. Anders sieht es nur aus, wenn der Gartenzwerg den Mittelfinger oder gar den nackten Po gen Nachbar reckt. In diesem Fall handelt es sich um eine Beleidigung und entsprechend besteht hier ein Beseitigungsanspruch. Keine Handhabe hat der Nachbar in der Regel hingegen, wenn der Nebenmann in seinem Garten beispielsweise Skulpturen oder andere Kunst aufstellt. Das ist zumeist Geschmackssache, über die sich bekanntlich nicht streiten lässt.

Fenster und Jalousien

Eigentümer, Fenster, austauschen, Eigentümergemeinschaft, Foto: fotomek/fotolia.com
Ein Eigentümer kann nicht eigenmächtig entscheiden, welche neuen Fenster er einbauen lassen möchte. Da muss ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft her. Foto: fotomek/fotolia.com

Möchte ein Wohnungseigentümer seine Fenster austauschen, weil sie alt oder beschädigt sind, kann er nicht einfach neue bestellen und diese einbauen lassen. Denn die Außenfenster gehören gemäß § 5 Abs. 2 WEG zum Gemeinschaftseigentum. Das bedeutet: Möchte der Wohnungseigentümer etwas an seinen Fenstern ändern, muss er vorab einen Beschluss der Eigentümerversammlung beantragen. Dies gilt übrigens auch für Änderungen am Fensterrahmen, Verglasung, Fensterläden, Rollläden, Außenjalousien und -markisen, Fenstersimsen und äußere Fensterbänken. Rollläden gehören generell nur dann zum Sondereigentum, wenn sie nicht in eine Außenwand, die zum Gemeinschaftseigentum gehört, eingebaut sind und problemlos demontiert werden können.

Auch Hausbesitzer können nicht einfach ihre alten Fenster gegen neue austauschen. Denn oftmals legen Städte und Gemeinde eine Gestaltungssatzung fest, in der das Aussehen von Fenstern und Türen, die Fassadenmaterialien und -farben geregelt ist. Bevor Hausbesitzer ihre Fenster rausreißen, sollten sie die Modernisierung mit der örtlichen Baubehörde abklären. Ob sie den Einbau von Rollläden mit der Behörde abzustimmen müssen, hängt ebenfalls vom Bebauungsplan ab. So kann beispielsweise vorgeschrieben werden, dass Rollläden nur zulässig sind, wenn sie nicht über die Fassadenebene hinausragen und im hochgezogenen Zustand verdeckt sind.

Balkon

Eigentümer, Balkon, Foto: Kara/fotolia.com
Möchte ein Eigentümer einen Balkon anbauen lassen, muss er alle Eigentümer fragen. Foto: Kara/fotolia.com

Ein Balkon wertet eine Wohnung auf. Was aber, wenn keiner vorhanden ist und der Wohnungseigentümer unbedingt einen anbauen möchte? Dann gilt auch hier wieder, da es sich um eine bauliche Veränderung handelt, dass alle Eigentümer zustimmen müssen. Denn ohne das einstimmige Ja der Eigentümergemeinschaft darf kein Balkon gebaut werden. Gibt es Einwände, weil der Anbau beispielsweise anderen Eigentümer das Sonnenlicht nimmt, war’s das mit dem Freisitz. Zusätzlich benötigen Eigentümer eine Baugenehmigung von der zuständigen Baubehörde. Je nach Bundesland und Bebauungsplan sind hier die Bestimmungen verschieden. 

Auch Hausbesitzer benötigen in der Regel eine Baugenehmigung und müssen den Vorgaben des örtlichen Bebauungsplans gerecht werden. Von Vorteil ist es zudem, wenn die Nachbarn gefragt werden – auch um bereits im Vorfeld Ärger wegen etwaigem Baulärm zu vermeiden.

Dachausbau oder Geschossaufstockung

Eigentümer, Dachausbau, Geschossaufstockung, Foto: viennapro/fotolia.com
Ob Dachausbau oder Geschossaufstockung: Ohne die Zustimmung aller Eigentümer ist dies nicht möglich. Hausbesitzer sollten einen Blick in den Bebauungsplan werfen. Foto: viennapro/fotolia.com

Bevor es zur Aufstockung eines Gebäudes kommt, sollte generell geklärt werden, ob dies aus statischen Gründen möglich ist.  Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind zudem vorab einige Punkte zu beachten. Beispielsweise dass ein Eigentümer, auch wenn er ein Sondernutzungsrecht am Dachboden hat, mit diesem nicht tun und lassen kann, was er möchte. Denn trotz Sondernutzungsrecht gehört er zum gemeinschaftlichen Eigentum. Somit bedarf eine bauliche Maßnahme der Zustimmung aller Eigentümer.  Wird der Dachboden für zusätzliche Wohnungen ausgebaut, handelt es sich hier auch um eine bauliche Veränderung mit gleichzeitiger Veränderung des Nutzungszwecks. In diesem Fall sind auch eine Änderung der Teilungserklärung, eine notarielle Beurkundung und ein Eintrag im Grundbuch nötig. Nur wenn alle Eigentümer diesem Umbau zustimmen, kann dieser auch stattfinden.

Auch Hausbesitzer müssen erstmal die Statik ihres Hauses überprüfen lassen, ob eine Aufstockung überhaupt möglich ist. Nach erfolgreicher Prüfung kann ein Architekt sich an den Entwurf setzen und die Aufstockung so planen, dass sie den technischen und rechtlichen Vorschriften gerecht wird und der Baugenehmigung nichts mehr im Wege steht. Da die Vorgaben und Bestimmungen von Ort zu Ort variieren, gilt es auch immer zu prüfen, ob ein Bebauungsplan vorliegt.

Gauben und Loggia

Eigentümer, Gaube, Loggia, Foto: hmellenkamp - www-DieDachbaumeister-de
Eine Gaube schafft mehr Licht und ein wenig mehr Raum. Hauseigentümer brauchen für einen nachträglichen Einbau auf jeden Fall eine Baugenehmigung. Foto: hmellenkamp - www-DieDachbaumeister-de

Da der Bau einer Gaube oder Loggia eine bauliche Veränderung darstellt, braucht der Wohnungseigentümer auch hier die Zustimmung aller Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Wollen Hausbesitzer eine Gaube bauen, sollten sie vorab klären, ob dies statisch möglich ist. Einen weiteren Blick sollten sie in die Bebauungsordnung der Gemeinde werfen, um sicherzugehen, dass ein Einbau der Dachgaube genehmigt werden kann. Generell benötigen Hausbesitzer für den Gaubeneinbau eine Baugenehmigung, da dieser Umbau eine wesentliche Änderung am Gebäudebestand darstellt. Auch sollten Eigentümer darauf achten, dass in unmittelbarer Nähe lebende Nachbarn nicht in ihrer Wohnsituation durch den Anbau beeinträchtigt werden. Deshalb sollte vorab das Gespräch mit diesen gesucht werden. wird. Dabei haben Bauherren das Gebot der Rücksichtnahme beachten. Denn selbst, wenn das Bauvorhaben dem Bebauungsplan entspricht, kann das Bauvorhaben als unzulässig gewertet werden, wenn davon eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht beziehungsweise die gebotene Rücksichtnahme nicht eingehalten wird. (Art. 14 I 1 GG). Der Bauaufsichtsbehörde obliegt es dann, widerstreitende Interessen in angemessener Art und Weise gegeneinander abzuwägen.

Ähnlich verhält es sich beim Einbau einer Loggia: Oftmals ist eine Genehmigung notwendig. Dabei können die Landesbauordnung, das Nachbarrecht und Bebauungspläne Auflagen für den Bau beinhalten.

Ziegel

 Eigentümer, Ziegel, Foto: Countrypixel/fotolia.com
Muss das Haus neu gedeckt werden, sollten Hauseigentümer nachsehen, ob es einen Bebauungsplan gibt und ob bestimmte Ziegel vorgeschrieben sind. Foto: Countrypixel/fotolia.com

Bei der Wahl der Ziegel haben Hausbesitzer einige Freiheiten. Zumeist gibt der Bebauungsplan aber dennoch teilweise vor, wie das Dach zu decken ist. Beispielsweise könnte der Absatz im Bebauungsplan folgend lauten: „Als Dachdeckung sind nur rote und rotbraune Tonziegel oder vergleichbare Betonziegel zugelassen. Flachdächer sind extensiv zu begrünen. Bei An- und Umbauten ist die Dachdeckung dem bestehenden Altbau anzupassen …“

Info

Wer sich nicht an den Bebauungsplan hält und beispielsweise graue statt rote Ziegel verwendet, muss mit Baustopp, Bußgeldern oder auch mit Rückbau rechnen.

Fassade

Eigentümer, Fassade, Farbe, Bebauungsplan, Foto: Schaltwerk/fotolia.com
Ob die Fassade beim Neuanstrich so bunt sein darf, entscheidet oftmals nicht der Eigentümer, sondern der Bebauungsplan: Foto: Schaltwerk/fotolia.com

Die Fassade gehört zum Gemeinschaftseigentum, weshalb alle Eigentümer in die Entscheidungen bezüglich Sanierung oder Farbanstrich einbezogen werden müssen. Um die Dämmung der Fassade umsetzen zu können, braucht es eine Drei-Viertel-Mehrheit, die mindestens die Hälfte aller Eigentumsanteile (in Quadratmeter) auf sich vereinen. Bei einem Neuanstrich hingegen kann es sich um eine bauliche Veränderung gemäß §22 Abs. 1 WEG handeln, sofern der Anstrich das Gesamterscheinungsbild des Gebäudes verändert. Dies ist beispielsweise der Fall, weil sich ein roter Streifen über die Balkone erstreckt. In diesem Fall ist die Zustimmung aller Eigentümer nötig. Lediglich eine einfache Mehrheit braucht es, wenn die Fassade neu gestrichen oder verputzt und gleichzeitig gedämmt wird.

Besteht ein Bebauungsplan, haben Hausbesitzer keine freie Hand, was die Farbgebung ihrer Fassade betrifft. Deshalb sollten sie sich vor dem Streichen beim Bauamt erkundigen, denn oftmals sind bestimmte Farbkombinationen von vornherein ausgeschlossen. Generell gilt in den Bauordnungen der Länder für alle Bauvorhaben – sowohl für Neubau als auch für bauliche Veränderungen – ein Verunstaltungsverbot. Entsprechend müssen die Gebäude in Form, Maßstab, Baumassen und -teilen, Werkstoff und Farbe zueinander passen und dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten. Dies ist mitunter der Fall, wenn sich ein Bauvorhaben nicht in die bestehende Bebauung einfügt.

Info

 Auch wenn kein Bebauungsplan vorliegt, können Eigentümer nicht nach Lust und Laune um- oder anbauen. In diesem Fall müssen sich Bauherren an den umliegenden Häusern orientieren.

Photovoltaik

Eigentümer, Photovoltaik, Dach, Foto: tl6781/fotolia.com
Ob Hauseigentümer eine Genehmigung für ihre Photovoltaik-Anlage auf dem Dach benötigen, hängt mitunter davon ab, wo genau sie diese errichten. Foto: tl6781/fotolia.com

Da die Installation einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses, das nach WEG aufgeteilt ist, eine bauliche Veränderung bedeutet, bedarf es der Zustimmung aller betroffenen Eigentümer, da die Eigenart der Wohnanlage verändert wird. Ein wichtiges Kriterium für die Betroffenheit ist dabei die Sichtbarkeit der Anlage, Lärm, Schmutz oder Kostenverteilung. Allerdings gibt es in Einzelfällen auch Ausnahmen: Wenn die Solaranlage auf dem Dach nicht alle Eigentümer gleichermaßen betrifft. So hatte ein Mann gegen einen Mehrheitsbeschluss geklagt und die Richter urteilten, dass diejenigen, die gegen den Bau der Anlage gestimmt hatten und zudem nicht von der Solaranlage betroffen seien, da sie weder von ihrer Wohnung noch von der Straße aus sichtbar ist, sich nicht an den Kosten beteiligen müssen (Az.: 2Z BR 167/04).

Ob Hausbesitzer eine Genehmigung benötigen, hängt mitunter davon ab, wo und wie sie ihre Photovoltaikanlage errichten. Grundsätzlich ist laut Baugesetzbuch (BauGB) der Bau von üblichen kleineren Photovoltaik-Aufdachanlagen von Privatleuten genehmigungsfrei – insbesondere gilt dies bei Photovoltaikanlagen, die parallel zum Dach oder der Fassade angebracht werden. Da es je nach Landesbauordnung gewisse Regeln und Einschränkungen geben kann, sollten sich Hausbesitzer vorab informieren.

In gewissen Fällen sollte eine Bauanzeige gestellt werden, damit die Behörden feststellen können, ob die Anlage genehmigungspflichtig ist. Dies könnte der Fall sein, wenn

  • die Photovoltaik-Anlage größer ausfällt und sich beispielsweise über ein Dach eines Mehrfamilienhauses erstrecken soll
  • eine Fassadenanlage in Planung ist, die aus Gebäudehülle hinausragt
  • das Gebäude unter Denkmalschutz steht
Link-Tipp

Erfahren hier alles Wichtige rund um Photovoltaik.

Windrad

Eigentümer, Windrad, Foto: vom/fotolia.com
Für ein Windrad, das nicht höher als zehn Meter ist, benötigen Eigentümer in vielen Bundesländern keine Genehmigung. Foto: vom/fotolia.com

In vielen Bundesländer bedarf es keiner Genehmigung, ein Windrad aufzustellen – sofern es nicht höher als zehn Meter ist. Ab zehn Meter Höhe sind Windräder in allen Bundesländern genehmigungspflichtig. Je nach Standort sind neben baurechtlichen Anforderungen weitere Gesetze wie das Naturschutz- oder Denkmalschutzgesetz von Bedeutung.

Generell gestaltet sich die Aufstellung eines Windrads in der Stadt oder in einem Wohngebiet schwierig. Deshalb ist es bei dieser sogenannten ‚Errichtung im Innenbereich‘ sinnvoll, eine Baugenehmigung zu beantragen, um die Rechtssicherheit der Anlage zu garantieren. 

Link-Tipp

In diesem Artikel erhalten Sie mehr Informationen zu Windrändern und wann sich eine Kleinwindanlage lohnt.

Tierhaltung

Eigentümer, Haustiere, Tierhaltung, Foto: nuzza11/fotolia.com
Haustiere sind nicht überall erlaubt. Eine Eigentümergemeinschaft kann beispielsweise entscheiden, dass pro Wohnung nur ein Hund oder eine Katze erlaubt ist. Foto: nuzza11/fotolia.com

In einer Eigentümergemeinschaft kann ein generelles Haustierverbot nach §15 Abs. 2 WEG zwar nicht beschlossen werden, aber durch einen Mehrheitsbeschloss kann beispielsweise die Hunde-haltung verboten werden.. Sofern mit der Haustierhaltung keine Nachteile für die anderen Eigentümer verbunden sind, gehört diese zur üblichen Wohnnutzung. Allerdings kann die Mehrheit bestimmen, die Tierhaltung zu begrenzen. Beispielsweise darf dann nur noch ein Hund oder eine Katze pro Wohnung zulässig sein.

Eine Kleintierhaltung ist hingegen erlaubt. Dazu gehören Kaninchen oder Meerschweinchen.

Da auch Hühner als Kleintiere gelten, ist ihre Haltung auch in reinen Wohngebieten ohne Genehmigung zulässig – so lange auch hier das Gebot der Rücksichtnahme eingehalten wird. Ob Wohnungseigentümer oder Hausbesitzer: Bis zu 20 Hühner plus ein Hahn sind im Garten erlaubt. Am besten wählen die Tierbesitzer für ihren Garten einen mobilen Stall, da dieser nicht genehmigungspflichtig ist. In Dorfgebieten ist die Errichtung eines kleinen privaten Hühnerstalls sogar relativ unproblematisch. Allerdings sollte beim Bau eines festen Stalls ein Blick in den Bebauungsplan geworfen werden,  ob dieser eine Baugenehmigung benötigt und inwieweit Abstandsregeln bestehen.

Wer mit der Haltung von Ziegen, Schafen oder Kühen liebäugelt, aber in der Stadt wohnt, muss diesen Traum begraben. Denn in Wohngebieten ist die Haltung von Großtieren nicht gestattet. 
Generell sollte vor der Anschaffung von Haus- oder Nutztieren die Nachbarschaft in die Pläne eingeweiht werden.

Wintergarten

Eigentümer, Wintergarten, Foto: Klaus Rose/fotolia.com
Wollen Hauseigentümer einen Wintergarten anbauen, sollten sie einen Blick in den Bebauungsplan werfen. Foto: Klaus Rose/fotolia.com

Möchte ein Wohnungseigentümer aus seiner Terrasse oder seinem Balkon einen Wintergarten machen beziehungsweise einen solchen neu bauen, braucht er die Zustimmung aller Miteigentümer. Denn handelt es sich hier um eine bauliche Veränderung.

Hausbesitzer, die einen Wintergarten an ihr Haus bauen möchten, sollten einen Blick in den Bebauungsplan werfen, um beispielsweise herauszufinden, wie groß die noch zu bebauende Fläche sein darf. Da ein Wintergarten eine Veränderung der Immobilie darstellt, benötigen Hausbesitzer eine Baugenehmigung. Welchen Vorgaben der Wintergarten letztlich entsprechen muss, regelt neben dem Bebauungsplan die jeweilige Landesbauordnung.

Link-Tipp

Weitere Infos über Arten, Planung und Aufbau von Wintergarten erhalten sie auf der Seite über die Arten, die Planung und den Aufbau von Wintergarten.

Pool

Eigentümer, Pool, Schwimmbecken, Foto: Dirk Boesel/fotolica.com
Ein Pool ist eine feine Sache. Fasst er weniger als 100 Kubikmeter Wasser, benötigen viele Hauseigentümer in den meisten Bundesländern keine Baugenehmigung. Foto: Dirk Boesel/fotolica.com

Auch wenn ein Wohnungseigentümer ein ausschließliches Sondernutzungsrecht am Garten hat, berechtigt ihn dies noch nicht dazu, eine Baugrube für einen Swimmingpool auszuheben. Denn das unter der Rasenoberfläche und Terrasse liegende Erdreich gehört zum Gemeinschaftseigentum und darin könnten sich Versorgungsleitungen befinden, die bei den Bauarbeiten beschädigt werden können. Entsprechend könnten die Folgen die gesamte Wohnungseigentümergesellschaft betreffen. Aus diesem Grund braucht der Eigentümer die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Wer alternativ zu einem mobilen Pool greift, sollte vorab die Nachbarn darüber in Kenntnis setzen. Generell spricht nichts gegen einen mobilen Pool. Aber auch hier gibt es vorab zu klären, ob das Aufstellen eine wesentliche Änderung der Außenanlage darstellt und auch hier alle Eigentümer zustimmen müssen.

Wollen Hausbesitzer in ihrem Garten einen Pool bauen, brauchen sie in den meisten Bundesländern keine Baugenehmigung, solange dieser weniger als 100 Kubikmeter Wasser fasst. Allerdings ist es auch in diesem Fall ratsam, mit dem zuständigen Bauamt Rücksprache zu halten, da es Ausnahmen in Bezug auf Landwirtschaft, Denkmalschutz oder Naturschutzgebiete gibt. Generell sind entsprechende Abstandsflächen zur Nachbarsgrenze sowie Sicherungspflichten einzuhalten, damit kein unbekannter Dritter zufällig ins Schwimmbecken fallen kann. Selbst wenn Hausbesitzer einen Pool errichten dürfen, sollten sie vorab das Gespräch mit den Nachbarn suchen und sie darüber in Kenntnis setzen.

Briefkasten

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat jeder Eigentümer Anspruch auf einen eigenen Briefkasten. Somit kann der Einbau einer Briefkastenanlage mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Generell ist eine Briefkastenanlage als Einrichtung des gemeinschaftlichen Gebrauchs ein Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.

Gartenhaus

Eigentümer, Gartenhaus, Foto: Hogogo/fotolia.com
Handelt es sich um eine bauliche Veränderung, benötigen Eigentümer für den Bau eines Gartenhauses die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer. Foto: Hogogo/fotolia.com

Stellt ein Wohnungseigentümer ein Gartenhaus in seinem Gartengrundstück auf, sollte er dies nur mit Zustimmung der anderen Eigentümer machen, da es sich oftmals um eine bauliche Veränderung handelt. Denn auch wenn der Eigentümer ein Sondernutzungsrecht am Garten hat, hat er nicht automatisch das Recht, dort auch ein Gartenhaus zu errichten. Allerdings besteht dann eine Ausnahme, wenn der Bereich des Sondernutzungsrechts, auf dem das Gartenhaus steht, von öffentlich zugänglichen Flächen außerhalb des Grundstücks nicht einsehbar ist und wenn Miteigentümer von ihrer Wohnung oder Grundstücksbereichen, zu deren Mitbenutzung sie berechtigt sind, das Gartenhaus nicht sehen.

Hausbesitzer, die sich gerne ein Gartenhaus in den Garten stellen möchten, sollten vor dem Bau einerseits ein Gespräch mit dem Nachbarn suchen, andererseits beim örtlichen Bauamt nachfragen, welche Normen eingehalten werden müssen, ob es einen Bebauungsplan gibt und wie es mit der Grenzbebauung aussieht. Da die Bauordnung von Bundesland zu Bundesland verschieden ist, unterscheiden sich auch die Größen der Gartenhäuser, die genehmigungsfrei sind. Weitere Einschränkungen gibt es dahingehend, dass nur Gebäude, die keine Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstellen haben, keine Genehmigung benötigen. Auch wer sich ein Baumarkt-Gartenhaus zulegen möchte, muss sich an Vorgaben halten, weshalb es sinnvoll ist, mitsamt dem Prospekt direkt zur Behörde zu gehen.

Carport

Eigentümer, Carport, Foto: GM Photography/fotolia.com
Wer sich einen Carport bauen möchte, sollte einen Blick in die Landesbauordnung werfen. Dort steht alles zu Abstandsflächen und Wandhöhen. Foto: GM Photography/fotolia.com

Möchte ein Wohnungseigentümer einen Carport bauen, benötigt er – da es sich um eine bauliche Veränderung handelt - die Zustimmung aller Wohnungseigentümer.

Wenn Hausbesitzer wissen möchten, ob sie eine Baugenehmigung für einen Carport benötigen, müssen sie einen Blick in die Landesbauordnung werfen. Jedes Bundesland hat seine eigenen Bestimmungen, wann ein Carport eine Genehmigung braucht beziehungsweise wann er genehmigungsfrei ist. Hinzu kommt, dass beim Bau weitere Vorgaben wie Abstandsflächen und oder Wandhöhen eingehalten werden müssten. Um nicht im Nachhinein in die Bredouille zu geraten, sollten Carport-Besitzer in spe beim zuständigen Bauamt nachfragen, was erlaubt ist – und was nicht.

Link-Tipp

Alles rund um den Carport erfahren Sie auf unserem Partnerportal bauen.de

Eigentümer zu sein ist manchmal nicht einfach – vor allem, wenn sich Wunschvorstellungen aufgrund von Vorgaben, Miteigentümern und Nachbarn nicht realisieren lassen. In vielen Fällen lassen sich aber in klärenden Gesprächen Missverständnisse ausräumen und möglicherweise Kompromisse finden.

Evelyn Eberl16.07.2018

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38 Kommentare

H.Backhaus am 22.02.2024 18:29

Die von mir komplett erbaute und von mir bezahlte Anlage für die Waschmaschine im Keller und von den Eigentümer kostenlos benutzt wurde, gehört jetzt nach 40 Jahren die Anlage den Eigentümer

Das wurde nun behauptet. Ich glaube ich kenne die Gesetze nicht mehr was habe ich nur falsch gemacht gemacht ?

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DeSiree1mal am 26.10.2023 17:47

Wir wohnen in einer Wohnungsbaugenossenschaft und haben uns privat eine Gartenbank seitlich des Hauseinganges hingestellt zur Komminikation unserer älteren und jüngeren Mieter. Die Gartenbank behindert keinen,weder werden Fahrräder behindert noch sind Fluchtwege behindert.Gibt es Gesetze, das man eine Gartenbank nicht aufstellen darf ?

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Sassa am 28.07.2023 12:53

Ich habe eine Frage zu Benachrichtigungsfristen.

Ich wohne in einem alten Mehrfamilienhaus (400 Jahre alt) Der neue Eigentümer will die Balken am Fachwerk sandstrahlen lassen.

Möglicherweise entstehen dabei giftige Stäube...

Überhaupt werden die meisten Wohnungen komplett umgebaut und

das alles wird viel Lärm und Dreck geben.

Wie lange vorher muss ein Vermieter diese Maßnahmen mir/ den noch wohnenden Mietern ankündigen?

Freue mich auf eine Antwort

Danke

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Trummheller am 28.06.2023 10:15

Wir wohnen in einem 6 Familien Haus .Wir sind 3 Eigentümer die es selbst bewohnen. Jetzt Ost unter uns eine Fam.eingezogen die ohne zu fragen eingezäunt haben und 2 Hasen und e meerschweine da halten. Der Vermieter wohnt nicht im Haus. Der Gestank ist nicht zu ertragen. Was können wir tun ?

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Sandro am 04.05.2023 19:55

Unsere Außenwand (in Ziegeloptik) grenzt an den Garten unseres Nachbarn. Wir möchten nun von außen Kabel in die Wand Kabel und Leitungen zum Dach legen. Weil

einzige Möglichkeit für Anschluss der Wärmepumpe.

Müssen wir rechtlich gesehen unsere eigene Hauswand außen nach Verlegung der Leitungen wieder in die ursprüngliche Ziegeloptik bringen? (Was faktisch auch nicht möglich ist, weil neue Ziegel sich von alten unterscheiden werden)

Was sagt die Rechtssprechung?

Auf welches Gesetz können wir uns berufen?

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Mikro am 02.02.2023 10:17

Wie verhält es sich bei einer Mini-Photovoltaikanlage ("Balkonkraftwerk") im Garten einer Eigentumswohnung (Sondernutzungsrecht)? Ich vermute, dass, wenn sie verankert ist, sie eine bauliche Veränderung ist und auf jeden Fall WEG-zustimmungspflichtig ist. Wie ist es aber, wenn sie nicht verankert ist, sondern wie ein Trampolin oder eine Gartenbank einfach hingestellt wird?

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Leximaus am 15.12.2022 21:35

Hallo, ich bin Mieter in einem Mehrfamilienhaus die einer Genossenschaft. Diese nötigt mich dazu in meiner Wohnung eine Dose bzw. Anschluss für Glasfaser setzen zu lassen obwohl ich das weder brauche noch möchte weil ich einen anderen Anbieter habe. Bin ich verpflichtet dies zuzulassen oder nicht?

Mit freundlichen Grüßen

A.Männer

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rosi .damm am 25.08.2022 16:50

Hallo ich bin eigentümer in einem 16wohnungen haus nun wurde eine wohnung verkauft und der neue eigentümer ist schwersbehindert er möchte jetzt die hauseingangstüre in eine elektrische umbauen lassen muss ich das mit bezahlen

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Stm am 20.04.2022 18:37

Hallo ich bin Stm und habe folgende Frage und zwar bin ich Eigentümer in einem 9 Parteien Haus wo alles die Eigentümer wohnen und es eine Wohnungseigentümergemeinschaft gibt und ich besitze eine Garage wo leider kein Strom liegt dort Strom zu legen würde bedeuten einmal über den gemeinschaftlich genutzten Parkplatz einen Graben zu ziehen um ein leerrohr hinein zu legen und am selben Tag den Graben wieder zu schließen. Muss ich für dieses Vorhaben die Eigentümergemeinschaft um Erlaubnis bitten obwohl keine bauliche Veränderung statt findet es wird alles wieder so hinterlassen wie vorher?

Und wenn Zustimmung von wievielen?

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Alex1 am 07.03.2022 21:38

Hallo,

ich wohne in einem 3 Parteienhaus. Eine Partei im Haus betreibt Lebensmittelretung. Dafür werden die Gemeinschaftsräume genutzt, mit Kühlschränken und Regalen. Es sihet aus wie im Supermarkt, da es bis zu 30-50 Besucher pro tag sind, die alle in Keller laufen und dauernd die Parkplätze zustellen, ist es für mich vorbei mit der Wohnidyle. Etliche Nachbarn beschweren sich über den Zustand. Jetz habe ich auch noch gehört, dass die eine Partei eine Nutzungsänedrung für einen Tante Ema Laden bei der Stadt beantragen will. In wieweit darf sie es machen ohne mich als Eigenthümer (es sind Alle Eingenthümer im Haus) zu fragen? Müssen nicht alle Eingenthümer in einer Wohngegend dafür zustimmen? Darf die Imobilienverwaltung in einem Privathaus das entscheiden?

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Clempie2002 am 05.03.2022 11:30

Hallo, wir haben ein Garten als Sondernutzung, und i.d. Teilungserklärung steht bereits drin das wir Südseitig ein Gartenahus aufstellen dürfen.

Dies ist somit klar gerelgelt, oder? Darf die WEG (24 Wohnungen) entscheiden wie dies aussehen soll? Bzw. unsere Nachbarn wollen ein anderes aufstellen.

MfG,

Clempie2002

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Sabrina W. am 11.12.2021 11:50

Hallo ...

Wir wohnen seit Juni in einem 2 Familienhaus.

Unser Vermieter ( 83 Jahre) wohnt über uns und ist auch der Hauseigentümer dieses Hauses.

Zu unserer Erdgeschosswohnung gehört ein riesen großer Garten ( zur Alleinnutzung - Mietvertrag festgehalten ) - Er überlasse uns den ganzen Garten und können tun und lassen was wir möchten !

Wir möchten gerne ein Quickup Pool und hatten unseren Vermieter diesen Pool gezeigt und gefragt ..

Er möchte das nicht!

"Wegen den Nachbarn und wegen dem Laub"

Was ist das bitte für eine Aussage ?!

Kann er uns das denn verbieten ?

Brauchen wir dafür eine Baugenehmigung?

Wie können wir das denn mit ihm klären ?

LG S.W

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immowelt Redaktion am 16.12.2021 10:57

Hallo S.W.,

Trotz der Alleinnutzung können dem Vermieter unter Umständen Beeinträchtigungen entstehen, etwa wenn der Rasen zerstört wird oder ähnliches.

Wir können nicht abschließend sagen, wie Gerichte hier vermutlich urteilen würden. Nach unserer Auffassung dürfte das eine Streitfrage sein, die von Gericht zu Gericht auch unterschiedlich entschieden werden könnte.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir das weder aus der Ferne beurteilen, noch rechtsgültige Beratungen leisten können oder dürfen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

distoboy am 08.11.2021 18:42

Die Abflussrohre für Bad und Küche sind verstopft und müssen ausgebessert werden. Da diese unter dem Estrich verlaufen, stellt sich die Frage, ob die Kosten im Rahmen des Gemeinschaftseigentum oder des Privateigentum getragen werden müssen. Gibt es dazu Gerichtsurteile?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

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immowelt Redaktion am 09.11.2021 15:47

Hallo distoboy,

da der Estrich zum Gemeinschaftseigentum gehört, müssten auch die Rohre darunter dazu gehören. Ein Urteil, was dafür spricht ist vom Oberlandesgericht München (OLG München, 4.9.2009 – 32 Wx 44/09). Dort heißt es, dass Versorgungsleitungen für eine Wohnung in dem zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Estrich, auch dann zum Gemeinschaftseigentum zählen, wenn sie nur der Versorgung einer bestimmten Wohnung dienen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Sherlock am 28.08.2021 10:15

Wir besitzen einen Stellplatz in einer Tiefgarage in einer Hausgemeinschaft. Wir haben diesen Stellplatz gekauft. Jetzt hat unser Nachbar einfach auf unserem Stellplatz rum gemalt und irgendwelche Grenzen ziehen wollen. Können wir in dazu Belangen diese Schmierereien auf seine Kosten zu entfernen? Oder zumindest den Eigentümer der für seinen Mieter verantwortlich ist? Vielen Dank für Ihre Hilfe.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 31.08.2021 09:39

Hallo Sherlock,

grundsätzlich darf Ihr Nachbar keine Veränderungen an Ihrem Stellplatz vollziehen. Sie sollten zunächst das Gespräch mit dem jeweiligen Nachbarn führen. Ist hier keine Einigung möglich, sollten Sie sich an einen Fachanwalt wenden.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Steffi am 20.08.2021 06:09

Hallo,

Wir haben letztes Jahr in der Eigentümerversammlung den neu Anstrich der Fassade und Dachbalken beschlossen. Da über keinerlei Farben gesprochen wurde, ging ich davon aus das die alten Farben wieder verwendet werden.

Es handelt sich um 3 Mehrfamilienhäuser die gemeinsam verwaltet werden.

Nun wurde bei dem ersten Haus mit dem Streichen begonnen. Dieses wird nun Gelb statt zuvor Weiß gestrichen. Die Dachbalken waren zuvor auch Weiß und werden nun grau gestrichen.

Kann die Verwaltung einfach eine Farbe bestimmen ohne dies mit den Eigentümern zu besprechen? Mir gefällt die Farbe nicht, hätte ich von der Farbänderung gewusst hätten ich der Sanierung der Fassade nicht zugestimmt.

Macht es Sinn noch ein Veto einzulegen, bevor die Maler arbeiten am ersten Haus beendet sind?

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immowelt redaktion am 20.08.2021 09:40

Hallo Steffi,

das Landgericht München hat am 20.09.2012 entschieden, dass bei einem Fassadenneuanstrich, der das Erscheinungsbild einer Fassade stark verändert, alle Eigentümer der Farbgebung zustimmen müssen.

Bitte haben Sie aber Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder Eigentümerbund zu wenden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Ingrid am 09.07.2021 16:34

Hallo,

ich möchte ein Grundstück mit Haus kaufen. Das alte einstöckige Haus steht mit einer Wand nur 2m von der Grundstücksgrenze entfernt, d.h. die nötigen Abstandsfläche von mindestens 3m wird nicht eingehalten. Ob dafür eine Baugenehmigung vorlag , weiss ich nicht, eher nicht (Baujahr 1979 ehemalige DDR) Kann ich das alte Haus auf dem vorhandenen Fundament trotzdem ausbauen z.B. aufstocken mit einem Obergeschoß oder wenigstens teilweise , so dass sich im Bereich der Abstandsfläche nur die Höhe des einstöckigen Gebäudes erreicht wird und erst dahinter das ausgebaute Dachgeschoss beginnt ? Oder führt jegliche bauliche Veränderung zu einem Problem mit der ungenügenden Abstandsfläche ?

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Gaga am 06.07.2021 10:45

Hallo.

Ich bim Eigentum im 2geschoss eines drei familieshaus.

Auf dem Grundstück gehort noch ein kleines 1Familienhaus. Die eigenentumer vom Erdgeschoß und der ein Familie Haus haben ein sondernitzungrecht fur der garten auf dem kompletten Grundstück. Die wollen jetzt beim dem kleines Haus ein isoolierung vom außen machenlassen

Ist das moglich oder ist eine bauliche Veränderung und braucht der Zustimmung vom alle Eigentümer?

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immowelt Redaktion am 07.07.2021 15:58

Hallo Gaga,

das kommt zum Beispiel darauf an, ob das Grundstück geteilt ist oder nicht. Da wir hier leider nicht alle Fakten kennen, können wir leider keine Einschätzungen geben. Wir raten Ihnen, sich mit einem Fachanwalt oder der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Albert am 23.06.2021 17:23

Meine Nachbarn im ersten Stock wollen den Balkon mit Glas verkleiden. Hierzu müsste der Handwerker in meinen Garten, der gehört mir. Nun war aber vor kurzem ein Streit mit den Nachbarn im ersten Stock. Ich habe darauf gesagt, dass ich den Handwerker in meinen Garten lassen werde. Habe ich hier das Recht, den Handwerker den Zutritt zu verbieten??

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Albert am 23.06.2021 17:26

Huch. Schreibfehler. (Korrektur) ich habe darauf gesagt, dass ich den Handwerker „Nicht“ in meinen Garten lassen werde. ….


immowelt Redaktion am 24.06.2021 16:13

Hallo Albert,

bitte haben Sie Verständnis, dass wir in so einem speziellen Fall keine Einschätzungen vornehmen können. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt zu wenden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Andreas am 19.05.2021 07:33

Hallo, wohne in einem 3 Familien Haus mit Eigentumswohnungen im ersten Stock , der Besitzer im Erdgeschoss möchte seine Wohnung seinem Bruder überlassen der 2 Kampfhunde besitzt Rottweiler/Dogge die den ganzen Tag rumbellen dazu möchte er auch noch den vorhandenen Jägerzaun erhöhen der um sein Grundstück mit Sondernutzungsrecht geht womit ich nicht einverstanden bin kann er den Zaun trotzdem erhöhen oder einen einfach einen neuen höheren Zaun errichten?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 19.05.2021 12:40

Hallo Andreas,

die Vorschriften bezüglich der Höhe einer Mauer oder Umzäunung einer Grundstücksgrenze sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Allerdings liegt in den meisten Fällen die Obergrenze bei 1,50 Meter über dem Boden. Zudem kann es sein, dass ich Zäune an den hiesigen Objektbestand orientieren müssen. Auch Bebauungspläne können eine Rolle spielen. Pauschal können wir Ihnen also leider keine Antwort bieten.

Beste Grüße

immowelt Redaktion


Andreas am 19.05.2021 23:16

Aber ein höherer Zaun ist doch eine bauliche Veränderung der alle Eigentümer zustimmen müssen in einer WEG da ein anderer Zaun die Ansicht verändern würde oder nicht?


immowelt Redaktion am 21.05.2021 12:45

Halo Andreas,

genau. Die Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft muss letztlich auch noch eingeholt werden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

beckersbest am 10.05.2021 21:13

Hallo,

Danke für den ausführlichen Artikel. Meine Doppelhaushälfte (beide Seiten sind spiegelverkehrt identisch) verfügt über eine Dachterrasse, allerdings ist das "Geländer" aus Klinker, wie auch der Rest der Fassade. Nun möchte ich einen Teil gegen ein Glasgeländer austauschen. Bedarf es für dieses Vorhaben einer Genehmigung / Zustimmung? Ausrichtung ist nichteinsehbare Gartenseite. Danke für eine Einschätzung ihrerseits.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 14.05.2021 14:56

Hallo beckersbest,

den Sachverhalt können wir aus der Ferne nicht beurteilen, da dies von verschiedensten Faktoren abhängt.

Besteht beispielsweise eine Teilungserklärung über das Haus oder gibt es andere schriftliche Regelungen mit den Besitzern der anderen Hälfte? Wir raten Ihnen außerdem sich mit der Bauamt in Verbindung zu setzen, um ganz sicher zu gehen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keinerlei rechtsgültige Beratung leisten können oder dürfen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Parpar am 04.05.2021 22:25

Hallo,

Ich wohne in ein Familien Haus und meinem Nachbarn auf rechte seite hat ein sehr Schlechte vergrößerung der Haus angefangen,, es ist ein Dopplehasuhäfte und nur eine Teil ist riesig und ganz eckelhaft vergeößert. Es passt gaar nicht mit andere Hause.. ehrlichgesagt hat die ecke negative effekt... durfen wir alle als Nachbarn was unterschreiben und wiederspruch beantragen?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 05.05.2021 08:16

Hallo Parpar,

solange der Anbau genehmigt wurde und alles im gesetzlichen Rahmen ist, müssen Sie damit leben. Sie können sich rechtlich von einem Fachanwalt beraten lassen, welche Möglichkeiten es gibt, dagegen vorzugehen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Anderson am 26.04.2021 22:20

Hallo, mein Nachbar( Autohaus) möchte 1,5m Abstand zu meinem Haus auf seinem Grundstück eine Ladestation für E Autos aufstellen. Darf er das ohne Weiteres ? Wie gross muss der Abstand betragen ?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 05.05.2021 08:02

Hallo Anderson,

die Frage können wir nicht beantworten, da sich die Abstände der Grenzbebauung von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. In der Regel finden Sie die Angabe zu Mindestabständen in der Landesbauordnung Ihres Bundeslandes.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Mel am 11.04.2021 11:51

Hallo,

Ich möchte als Eigentümer eines Reihenmittelhauses eine Terrassenüberdachung bauen. Dafür würde ich gerne den Balkon im Obergeschoss entfernen lassen. Darf ich das ohne Weiteres? Unsere Nachbarn haben auch eine Überdachung, jedoch ohne Entfernen des Balkons.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 15.04.2021 12:34

Hallo Mel,

das können wir aus der Ferne nicht beurteilen, denn es dürfte sich hier um verschiedene Faktoren handeln, die für die Genehmigung oder Ablehnung relevant sind.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Ran am 08.04.2021 12:22

In einer WEG-Anlage hat ein Eigentümer ein großes rotes Pappmaché-Pferd so aufgestellt, dass es mit Kopf und Hals über die Brüstungsstäbe ragt und so die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich lenkt. Das äußere Erscheinungsbild der Anlage wird dadurch verändert, wenn nicht geprägt. Zulässig oder nicht?

auf Kommentar antworten

immowelt redaktion am 08.04.2021 15:25

Hallo Ran,

das ist ein sehr spezieller Fall, den wir aus der Ferne nicht beurteilen können. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder Mieterschutzbund zu wenden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Cornrade am 29.03.2021 09:40

Gartenhofhäuser innenliegende Terrassen mit einer Außenwand zum Nachbar.Dürfen an dieser Wand

Stromsteckdosen,Pflanzentröge und andere diverseTeile angebracht werden,oder muß diese Außenwand frei bleiben?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 01.04.2021 14:49

Hallo Cornrade,

leider kennen wir nicht ausreichend Details, um Ihnen diese Frage aus der Ferne beantworten zu können. Wenn es sich um eine WEG handelt, müssen Sie das Einverständnis der anderen Eigentümer einholen, wenn an der Außenfassade eine Änderung vorgenommen werden soll, da diese zum Gemeinschaftseigentum gehört. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifel sollten Sie sich an einen Fachanwalt oder einen Eigentümerverband wenden.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Katnik am 17.03.2021 10:06

Hallo,

ich möchte auf das Dach meiner Gartenhütte eine Mini Photovoltaikanlage/Balkonkraftwerk installieren.

Muss ich das von der Eigentümergemeinschaft genehmigen lassen.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 17.03.2021 10:36

Hallo Katnik,

das können wir aus der Ferne nicht beurteilen, denn es hängt mitunter davon ab, wo und wie die Photovoltaikanlage errichtet werden soll. Grundsätzlich ist laut Baugesetzbuch (BauGB) der Bau von üblichen kleineren Photovoltaik-Aufdachanlagen von Privatleuten genehmigungsfrei. Da es je nach Landesbauordnung gewisse Regeln und Einschränkungen geben kann, sollten sich Hausbesitzer vorab informieren.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültige Beratung leisten können oder dürfen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Murat am 10.03.2021 20:53

Ich und meine kleine Familie wohnen in ETW Dach Stuhl Wohnung in zwei Zimmern haben wir Dach Fenster hinter Seite der Gebäude deswegen haben wir kein zweiten flucht Weg Grund dessen dürften wir mit einem Balkonbau diesen Problem beseitigen wir sind an der Gemeinschaft 3 Parteien 2 Eigentümer sagen kein Thema der andere bewegt sich nicht letztlich ist dieser Arbeitsgang wichtig für unsere Sicherheit bei einer Feuer brannt dürfte ich trotzdem diesen Balkon bauen lassen wenn der andere Eigentümer nein sagt

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 11.03.2021 09:10

Hallo Murat,

da es sich um eine Veränderung der Außenfassade handelt, benötigen Sie dafür die Zustimmung der Gemeinschaft. Sollte diese ausbleiben, vermuten wir, dass sie aufgrund des fehlenden Fluchtweges sich die Zustimmung einklagen können. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifel sollten Sie sich von einem Fachanwalt oder einem Eigentümerverband beraten lassen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Ubi am 10.02.2021 08:36

Hallo , in einer Eigentümergemeinschaft besitzen wir das Penthouse. Laut Baugenehmigung hatte eines der Zimmer einen Terrassenzugang über eine Doppelflügeltür. Diese hatte der Vorbesitzer nicht einbauen lassen sondern zumachen lassen . Benötigen wir nun eine Zustimmung der Eigentümergemeinschaft die Terrassentüren wieder einzubauen?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 11.03.2021 09:08

Hallo Ubi,

da es sich dabei um eine Veränderung der Außenfassade handelt, benötigen Sie die Zustimmung der Gemeinschaft. Bitte haben Sie aber Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifel sollten Sie sich an einen Fachanwalt oder einen Eigentümerverband wenden.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

schnubbelchen am 30.01.2021 16:53

In unserem Haus wurde eine Wohnung verkauft. Der neue Eigentümer renoviert diese komplett. Er beabsichtigt eine tragende Wand zwischen Wohnzimmer und Küche zu entfernen. Ich habe ihm gesagt, das er hierfür die Genehmigungaller Eigentümer benötigt. Es Handelsschule um Gemeinschaftseigentum. Seine Antwort, der Verwaltungsbeirat und der Verwalter hätten ihm schon die Genehmigung erteilt. Hat mich umgehauen. Geht das? Im Verwaltungsbeirat ist ein ehemaliger Oberstaatsanwalt, der macht was er will, beeinflusst die Gerichte. Was kann ich machen?

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Ritterswuerden am 03.01.2021 13:11

Hallo,

Ich mochte auf das Dach der Gaube meiner Eigentumswohnung eine Mini Photovoltaikanlage/Balkonkraftwerk aufstellen. Die Anlage wird nicht fest mit dem Gebäude verbunden. Muss ich das von der Eigentümergemeinschaft genehmigen lassen.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 05.01.2021 14:42

Hallo Ritterswuerden,

da es sich beim Dach um Gemeinschaftseigentum handelt, sollten Sie das im Vorfeld mit den anderen Eigentümern besprechen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifel sollten Sie sich von einem Fachanwalt oder einer Eigentümervereinigung beraten lassen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Sylvia am 21.12.2020 13:20

Hallo Immowelt, kann ein Eigentümer ein Balkonfenster einbauen lassen ohne vorherigen Rücksprache mit den anderen Eigentümern ?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 05.01.2021 14:37

Hallo Sylvia,

da dies die Außenfassade betrifft und diese Gemeinschaftseigentum ist, sollten Sie im Vorfeld mit den anderen Eigentümern sprechen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Annie am 14.12.2020 12:09

Guten Tag, eine Frage: Mal angenommen, jemand verkauft das Grundstück neben dem eigenen und es wird ganz regulär eingezäunt- kann der Ex-Besitzer generell Hundehaltung verbieten?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 15.12.2020 15:17

Hallo Annie,

nein, wenn Sie als Eigentümer im Grundbuch stehen, dann können Sie auch über ihr Grundstück entscheiden - da kann der Ex-Besitzer auch nicht mehr mitreden. Ein generelles Verbot der Hundehaltung gibt es nicht. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifel sollten Sie sich an einen Fachanwalt oder einen Eigentümerverband wenden.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Christoph Eisele am 06.11.2020 17:45

Hallo Immowelt Redaktion,

zuerst einmal die Eckdaten:

- Gemeinschaftlich genutztes Grundstück

- bebaut mit einem MFH (3WE) und einem separaten Bungalow (den Bungalow will ich kaufen)

- Mein Anteil am Grundstück nach dem Kauf 410/1000

Ich beabsichtige den Bungalow mit 2,5 Geschossen aufzustocken. Baurechtlich habe ich schon mit dem Amt Rücksprache gehalten, es wäre einem Bebauungsplan konforme Aufstockung möglich (Bauvoranfrage würde natürlich noch folgen). Abstandsflächen zum MFH sind kein Problem. Muss ich bei der Aufstockung eines separaten Gebäudes die Genehmigung der Miteigentümer einholen? Ich habe gelesen dass ein Einspruch innerhalb einer WEG gar nicht möglich ist...? Von diesem Mitspracherecht der Miteigentümer ist letztendlich der Kauf abhängig, da ein Kauf ohne Aufstockung keinen Sinn macht, und nur auf den guten Willen zu hoffen wäre Harakiri :)

Vielen Dank vorab

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Tina am 22.10.2020 18:26

Nochmals zu meinem Kommentar, vom 14.10.2020. Die Wohnungen gehörten früher der Wohnungsgesellschaft ,diese hat bei der Modernisierung des Hauses die Balkone anbringen lassen und danach die Dämmung an die Hauswand. Danach hat man die Wohnungen verkauft. An den Außenwohnungen ohne Balkon. Jetzt habe ich die Wohnung ohne Balkon gekauft und möchte einen Balkon anbauen. Man sagt mir ich brauche alle Stimmen. Es wäre keine Modernisierung sondern eine bauliche Veränderung. Ich verstehe es nicht. Da reicht mir nicht die Mehrheit bei der Versammlung.

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Tina am 14.10.2020 16:07

Möchte einen Balkon anbauen lassen. Habe eine Eigentumswohnung. Wir sind 13 Eigentümer ,einige haben schon einen Balkon angebaut bei der Modernisierung des Hauses. Ein Eigentümer der selber schon einen Balkon hat ,hat meinen Antrag abgelehnt. Alle anderen haben es genehmigt. (Umlaufbeschluß) Was kann ich noch machen? Habe auch eine Baufirma die schon Balkone an den anderen Häusern angebaut hat.

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immowelt Redaktion am 15.10.2020 09:40

Hallo Tina,

beim Umlaufbeschluss müssen immer alle Eigentümer zustimmen und kommt erst Zustande, wenn dem Verwalter alle Zustimmungen mit Unterschrift vorliegen. Entweder sie gehen auf den Eigentümer zu und finden eine Lösung, oder sie warten die nächste Eigentümerversammlung ab, da reicht die einfache Mehrheit. Spätestens dann ist dessen Stimme überstimmt. ;)

Beste Grüße

fraket am 16.09.2020 12:24

Gehört ein Carport das vor einem Reihenhaus errichtet wird zur Fassadenansicht und muss dieser dann auch wie in den im Bebauungsplan vorgeschriebenen Farbtönen für Ziegel und Dach gestaltet werden, sprich Balken und Sichtwände?

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Ratlos am 12.08.2020 17:39

Wir haben eine Benützerregelung und eine Teilungserklärung aus dem Jahr 1996. Der Aufteilungsplan der Gartenfläche in Sondernutzungsflächen ist notariell beglaubigt und im Grundbuchamt registriert. Der Teilungsplan wurde zur Beurkundung und auch fürs Grundbuchamt auf einen nicht gängigen Maßstab verkleinert. Ein neuer Eigentümer hat auf allgem. Hoffläche eine Terrasse errichtet und baut sie trotz Aufforderung nicht zurück. Er beruft sich auf den „nicht maßstabsgerechten“ Teilungsplan. Ist ein beurkundeter Teilungsplan nicht immer maßstäblich, auch wenn er auf DIN A4 verkleinert wurde?

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emma am 08.08.2020 13:35

Kann ein Eigentümer in einem 3 FAMILIEN HAUS mit 3 Eigentümern einfach die Regenbogen Fahne für Schwule und Lesben am Balkon aufhängen, ich finde das sehr störend und es verschandelt das optische Bild vom Haus und es wird einem eine politische Meinung aufgezwungen.

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immowelt Redaktion am 12.08.2020 12:31

Hallo Emma,

danke für deinen Kommentar. Eine einheitliche Rechtsprechung zu Flaggen oder politischen Transparenten auf dem Balkon gibt es in Deutschland nicht. Wir empfehlen Ihnen, sich im Zweifelsfall an einen Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht oder einen Eigentümerverein wie Haus und Grund zu wenden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

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