Widerrufsrecht: Fünf Fakten, die Immobilienkäufer kennen sollten

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Das Widerrufsrecht bei Maklerverträgen sorgt bei Mietern und Käufern immer wieder für Unsicherheiten. Vor allem die Belehrungspflicht führt häufig zu der Angst, eine Provision zahlen zu müssen. Was Verbraucher über das Widerrufsrecht bei Maklerverträgen wissen sollten.

Widerrufsrecht, Maklervertrag, Foto: undrey / stock.adobe.com
Bei Fernabsatzgeschäften haben auch Maklerkunden ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Foto: undrey / stock.adobe.com

Wenn sich Immobilieninteressenten auf Online-Portalen wie immowelt.de umschauen und eine Anfrage für ein bestimmtes Objekt versenden, erhalten sie von Maklern in der Regel zunächst eine Widerrufsbelehrung. Das ist gesetzlich so vorgeschrieben. Allerdings sorgt ebendiese Regelung bei Verbrauchern häufig für Unverständnis – oft haben sie Angst, auch ohne Geschäftsabschluss bestimmte Zahlungen an den Makler leisten zu müssen.

Das Widerrufsrecht ist vor allem für Immobilienkäufer relevant – denn diese sind in vielen Fällen provisionspflichtig. Bei der Vermittlung von Wohnungen zur Miete gilt dagegen grundsätzlich: Wer bestellt, bezahlt. Auf sein Widerrufsrecht hingewiesen werden muss der Mieter daher nur dann, wenn er selbst einen Makler beauftragt hat und somit im Erfolgsfall eine Provision zahlen müsste.

Das müssen Verbraucher zum Widerrufsrecht wissen

Viele Verbraucher sind unsicher, wie sie mit der Widerrufsbelehrung umgehen sollen. Laut Fernabsatzgesetz haben Verbraucher aber bei Fernsabsatzverträgen grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das sollten sie über das Widerrufsrecht wissen:

1. Immobilieninteressenten müssen schriftliche Widerrufsbelehrung erhalten

Seit 13. Juni 2014 können Verbraucher Maklerverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen, über das Internet, per Telefon, Brief oder E-Mail geschlossen worden sind, innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Bei einem solchen Fernabsatzvertrag sind Immobilienmakler daher verpflichtet, ihre Kunden schriftlich über ihr Widerrufsrecht zu informieren – und zwar bei allen Geschäften, bei denen der Verbraucher provisionspflichtig werden könnte.

Jeder, der sich also für ein Immobilienangebot mit einem eindeutigen Provisionsverlangen interessiert und den Makler mit der Bitte um weitere Informationen kontaktiert, wird im Normalfall ein Dokument mit der Widerrufsbelehrung zugeschickt bekommen. Versäumt der Makler es, den Kunden über sein Widerrufsrecht zu belehren, verlängert sich die Widerrufsfrist automatisch auf ein Jahr und 14 Tage.

2. Provision wird erst fällig, wenn der Makler seine Dienstleistung erfüllt hat

Weil im Zweifel der Immobilienmakler in der Pflicht ist zu beweisen, dass er seine Kunden belehrt hat, lassen sich Makler in der Regel den Erhalt der Widerrufsbelehrung bestätigen oder möchten eine Unterschrift von ihren Kunden. „Unterschrieben werden muss aber erst, wenn auch ein Vertrag zwischen dem Interessenten und dem Makler zustande kommen soll“, betont Inka-Marie Storm, Chefjustiziarin beim Eigentümerverband Haus & Grund.

Angst vor Zahlungsverpflichtungen müsse man dabei nicht haben. Denn: „Das Maklerhonorar ist ein Erfolgshonorar.“ Die Courtage für den Makler wird also erst fällig, wenn er seine Dienstleistung erfüllt hat und ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. „Trotzdem sollte natürlich jeder immer genau durchlesen, was er unterschreibt“, warnt Storm.

3. Kein Widerruf nötig, wenn Kunde kein Interesse mehr am Objekt hat

Prinzipiell hat sich für den Verbraucher mit dem Widerrufsrecht gar nicht so viel geändert. Genauso wie bisher wird eine Provision erst fällig, wenn der Kunde einen Kaufvertrag unterschrieben hat. Wem also nach einer Besichtigung die angebotene Immobilie nicht gefällt, muss nicht widerrufen.

Dennoch sollten potenzielle Käufer ihren Makler darüber informieren, dass sie kein Interesse mehr am fraglichen Objekt haben.

4. Bei vollständiger Vertragserfüllung verliert Verbraucher Widerrufsrecht

Möchte ein Kunde doch von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, kann er das innerhalb der 14-Tagesfrist nach Vertragsabschluss tun. „Widerrufen werden kann ohne Gründe. Es ist auch keine bestimmte Form vorgegeben“, sagt Storm. Laut Gesetz wird bei einem Widerruf der Vertrag zurück abgewickelt. Das heißt: Alle geleisteten Zahlungen müssen binnen 14 Tagen ab dem Tag des Widerrufs zurückgezahlt werden.

Eine Gebühr für die Rückabwicklung des Vertrags darf der Makler nicht verlangen. Doch Vorsicht: „Hat der Makler ein Objekt bereits erfolgreich vermittelt und den Kunden ordnungsgemäß über seine Rechte aufgeklärt, ist ein Widerruf des Vertrags nicht ohne weiteres möglich. Verbraucher verlieren in diesem Fall bei vollständiger Vertragserfüllung ihr Widerrufsrecht“, betont Storm.

Anders sieht dies aus, wenn keine Widerrufsbelehrung erfolgte. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Maklervertrag in diesem Fall auch nach Vertragserfüllung widerrufen werden kann und der Makler sein Recht auf eine Provision verliert (Az.: I ZR 68/15 und Az.: I ZR 30/15).

5. Es gibt die Möglichkeit, vom Makler zu verlangen, vorzeitig mit der Vertragserfüllung zu beginnen

Auf das Widerrufsrecht könne nicht verzichtet werden, sagt Storm. Allerdings könne der Kunde vom Makler verlangen, mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist zu beginnen. Der Makler müsse dabei aber den Kunden davon in Kenntnis setzen, dass das Widerrufsrecht erlischt, wenn er seine Vermittlungsleistung vollständig erfüllt hat. „Und der Verbraucher muss eine ausdrückliche Erklärung abgeben, dass er vollständig über seine Rechte und die Rechtsfolgen aufgeklärt worden ist“, so Storm.

In diesem Fall habe der Makler bereits mit der Übermittlung der Verkäuferdaten den „tauglichen Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages“ erbracht. Das heißt: Der Verbraucher kann dann nicht einfach mit dem Verkäufer einen Vertrag abschließen, den Makler dabei umgehen und so die Provision vermeiden.

FAQ zum Widerrufsrecht

Wann steht Verbrauchern ein Widerrufsrecht bei Maklerverträgen zu?

Ein Widerrufsrecht haben alle Verbraucher, die außerhalb von Geschäftsräumen des Maklers, zum Beispiel mit Mitteln der Fernkommunikation - etwa via Internet oder Telefon – einen Maklervertrag (auch konkludent) abschließen.

Wie lange kann der Widerruf des Maklervertrags erfolgen?

Wurde bei einem Fernabsatzgeschäft der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, so kann der Maklervertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden.

Muss ein Widerruf begründet werden?

Verbraucher können einen Maklervertrag ohne weitere Begründung widerrufen, sofern die Voraussetzung gegeben ist, dass es sich um ein Fernabsatz- oder Haustürgeschäft handelt.

In welcher Form muss der Widerruf erfolgen?

Es gibt keine konkreten Formvorschriften für den Widerruf des Maklervertrags. Theoretisch kann er also auch telefonisch oder per E-Mail widerrufen werden. Aus Beweisgründen ist aber ein Widerruf per Einschreiben vorzuziehen.

Was sind die Folgen einer fehlenden Widerrufsbelehrung?

Wird der Verbraucher nicht oder fehlerhaft über sein 14-tägiges Widerrufsrecht belehrt, so verlängert sich die Widerrufsfrist um ein Jahr.

Kein Interesse am Objekt: Ist ein Widerruf nötig?

Besteht kein Interesse an der angebotenen Immobilie mehr, so muss der Verbraucher nichts unternehmen. Denn eine Provisionspflicht besteht nur, wenn es zu einem erfolgreichen Abschluss eines Kaufvertrags kommt.

Wann greift das Widerrufsrecht nicht?

Das Widerrufsrecht gilt nur bei Geschäften zwischen Verbrauchern und Unternehmern (in diesem Falle Maklern).

Was bedeutet Wertersatz, wenn die Provisionspflicht entfällt?

In bestimmten Fällen kann ein Verbraucher, der einen Maklervertrag innerhalb der Frist widerruft, zur Zahlung von Wertersatz statt der Provision verpflichtet sein. Das kann insbesondere in Fällen relevant sein, in denen fehlerhaft über die Widerrufsmöglichkeit belehrt wurde und somit die Fristverlängerung um ein Jahr eintritt und ist prinzipiell auch noch nach Abschluss eines Kaufvertrags möglich.

Frank Kemter

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21 Kommentare

Thomas am 17.10.2023 05:44

Guten Morgen,

eine uns interessante Immobilie wurde auf zwei Plattformen von unterschiedlichen Maklern angeboten.

Von Makler 1 haben wir ein Exposé und einen Besichtigungstermin in wenigen Tagen.

Von Makler 2 haben wir ein Exposé und einen 3D-Rundgang - allerdings erst rund 10 Tage nach der Kontaktaufnahme zu Makler 1.

In beiden Fällen musste entsprechend online ein Vertrag geschlossen werden (Makler 1: 6.10.; Makler 2: 16.10..)

Frage: Kann ich den Vertrag mit Makler 2 widerrufen, ohne dass dann bei einem Kauf über Makler 1 eine doppelte Provision gezahlt werden muss? Oder kämen wir da nun nicht mehr herum?

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Frager am 10.05.2023 11:13

Hallo zusammen,

muss das Widerrufsformular und der Maklervertrag vor der ersten Besichtigung abgeschlossen werden oder kann man diesen auch später zustimmen.

Vielen Dank.

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Christian am 29.03.2022 13:34

Hallo, muss ich die Maklerprovision zahlen beim Kauf eines efh wenn ich keine Wiederruftsbelehrung unterschrieben habe??

Und der Provision 3,57% nicht schriftlich zugestimmt habe ?

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Corinna am 12.06.2023 15:28

Hallo

Ich habe änlisches Problem , kennst du zufällig schon Antwort?

Widerrufler am 01.03.2022 21:42

Neben dem korrekten Widerrufsrecht sollten Verbraucher auch die gesetzliche Neuregelung der Maklerprovision im Auge behalten. Auf n-tv ist neulich ein Beitrag erschienen, der das gut zusammenfasst.

Einfach mal nach "Tricks der Makler Provision sparen" googeln.

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Hajdar1702 am 23.02.2022 18:13

Ich habe Interesse für das Objekt

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Christopher am 06.02.2022 21:05

Liebes Immowelt Team

Ich habe vor ca. einem Jahr für ein Expose bei einem Makler die Widerrufsbelehrung unterzeichnet, habe es aber nicht einmal zum Besichtigungstermin geschafft, da ein anderer Interessent einen Vorvertrag unterschrieben habe.

Jetzt habe ich erfahren, dass der Vertrag nicht zustande gekommen ist und der Eigentümer den Vertrag mit dem Makler gekündigt. Der Eigentümer verkauft neu seine Immobilie direkt.

Hätte der Makler noch irgendwelche Ansprüche auf Provision, wenn ich das Objekt kaufe?

Besten Dank für eure Rückmeldung im Voraus und Grüsse

Christopher

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Achim71384 am 09.05.2023 17:46

Ein Maklervertrag wirkt nach. Sollte Ihnen das Objekt wirksam nachgewiesen worden sein, dürfte die Nachwirkung ca. ein halbes bis max. 1 Jahr bestehen. So die Rechtsprechung im allgemeinen. Wirksam nachgewiesen, nur auf einen Exposéversand? Ich glaube da tun sich die Richter schwer.


immowelt redaktion am 07.02.2022 10:44

Hallo Christopher,

das Maklerhonorar ist ein Erfolgshonorar – erfüllt der Makler also seine Dienstleistung und es kommt ein Miet- oder Kaufvertrag zustande, steht ihm Provision zu. Wie Sie den Fall beschreiben, ist der Makler also nicht mehr involviert.

Bitte haben Sie aber Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt zu wenden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

ImmoFrage am 09.01.2022 17:40

Ich habe verstanden: Wenn ein Immobilen-Suchender im Internet eine Anfrage für eine Immobilie stellt, geht er automatisch einen Vertrag mit dem Anbieter der Immobilie bzw. dem Makler ein. Provision gezahlt wird aber erst, wenn das Geschäft mit der Immobilie zustande kommt.

So weit so gut – aber: Was beinhaltet dieser Vertrag denn genau? Wo gibt es dazu mehr Info?

Insbesondere:

Wie lange gilt er?

Wann und wie kann man ihn kündigen?

Für welche Objekte gilt er?

Nur für das angefragte?

Oder für alle aus dem Portfolio des Maklers? (vermutlich nicht!?)

Oder für alle überhaupt, also auch solche, die der Makler nicht in seinem Portfolio hat? (Das wohl schon erst recht nicht!?)

Gilt in Österreich dasselbe wie in Deutschland?

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ImmoFrage am 09.01.2022 20:21

P.S.:

Was gilt wenn der Makler mir unaufgefordert Angebote über andere Immobilien schickt? Bin ich dann dafür (im Falle eines Kaufes) auch provisionspflichtig?


ImmoFrage am 09.01.2022 20:27

PPS.: mit "andere Immobilien" meine ich: andere als diejenige, für die ich eine Anfrage gestellt habe.

Immo_laner am 11.08.2021 16:59

Hallo, ich habe vor ein Paar Tagen einen Mietvertrag inkl. Widerrufsrecht unterschrieben. Jedoch wurde ich über das Widerrufsrecht nicht ausdrücklich aufgeklärt. Habe ich innerhalb der 14-tägigen Frist die Möglichkeit, den Mietvertrag ohne Angabe des Grundes zu widerrufen? Im Mietvertrag ist der Absatz für das Widerrufsrecht beinhaltet. Bis dato habe ich keine Kaution bezahlt - Einzug wäre in 3 Wochen.

Über Ihre Rückmeldung freue ich mich und vielen Dank!

auf Kommentar antworten

Robi am 15.09.2021 13:55

auf ein Widerrufsrecht muss quasi DOPPELT hingewiesen werden, nur auf Website reicht nicht und nur auf MV auch nicht, also doppelte Hinweisungspflicht. Betonung liegt auf hinweisen, nicht nur damit begnügen, dass es wo steht.

Immobilien-Weltweit Real Estate I-W-R-E

CS Business Center GmbH

Am Kaiserkai 69

20457 Hamburg

immobilien-weltweit24@5x2.de


immowelt redaktion am 12.08.2021 09:28

Hallo Immo_laner,

die Widerrufsfrist bei Mietverträgen beträgt in der Regel 14 Tage. Wenn keine Widerrufsbelehrung stattfand, verlängert sich die Frist auf 12 Monate und 14 Tage.

Bitte haben Sie aber Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder Mieterschutzbund zu wenden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Bodo am 22.06.2021 12:28

Guten Tag

Kann man als Makler oder Verkäufer etwas für das Exposé verlangen und erst nach Bezahlung zusenden? In der Schweiz wird das gemacht.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 23.06.2021 15:06

Hallo Bodo,

die Übersendung einer Widerrufsbelehrung und dem Exposé ist noch keine Dienstleistung, die erbracht werden muss, um eine Provision zu erhalten. Die ist Maklercourtage ist erfolgsabhängig. Sie können erst Geld verlangen, wenn der Interessent einen Vertrag unterschreibt. Das gilt natürlich nur vorbehaltlich individueller Vereinbarungen.

die immowelt Redaktion

Soeren am 22.05.2021 13:00

Hallo Liebe Redaktion,

ich habe über Ihre Plattform ein Interessantes Objekt gefunden und eine Anfrage bei dem Makler für einen Termin erstellt. Hierbei wurde eine Widerrufsbelehrung von Immowelt an den Makler und mich versendet.

Nun stellt sich mir die Frage, ob diese Widerrufsbelehrung ausreicht, dass der Makler nachweist, dass ich über mein Recht des Widerrufs belehrt worden bin. In verschiedenen Urteilen des BGH wird gesagt, dass die Widerrufsbelehrung nur durch den Makler in Papierform und mit Unterschrift des Kunden rechtlich wirksam ist.

Können Sie mir in dem Fall eine klare Antwort liefern?

Mit freundlichen Grüßen

auf Kommentar antworten

Robert1 am 24.05.2021 23:51

die Widerrufsfrist muss natürlich vom Immobilieninteressenten unterschrieben werden, mit Datum, sonst ist sie ja nicht wirksam, dann an den Immobilienmakler zurücksenden.


immowelt Redaktion am 25.05.2021 09:04

Hallo Soeren,

pauschal kann das nicht beantwortet werden, da auch das BGH-Urteil Ausnahmen vorsieht (Az. I ZR 169/19). Ist eine Ausnahme gegeben und der Verbraucher stimmt ausdrücklich zu, so kann die Widerrufsbelehrung auch über eine E-Mail verschickt werden.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

IMMOSüdwest am 16.03.2021 12:59

das ist aber schade, dass Sie keine Musterverträge anbieten können oder wollen?

Von einem Vertragspartner in Ihrer Größe hätte ich das schon erwartet

Frdl. Gruß

IMMOSüdwest Josef Boos

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 17.03.2021 10:40

Hallo Herr Boos,

vielen Dank für Ihre Kritik. Wir planen immer wieder neue Musterformulare und Checklisten für unsere Kunden, die wir von einem Rechtsanwalt erstellen lassen. Einen Muster-Maklervertrag nehmen wir, wie gesagt, gerne in unsere künftigen Planungen mit auf.

Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich gern direkt an Ihren Kundenbetreuer.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

IMMOSüdwest am 15.03.2021 18:29

Können Sie einen Muster-Maklervertrag zur Verfügung stellen?

Vorgang: Verkaufsauftrag für ein Wohnhaus.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 16.03.2021 07:58

Hallo IMMOSüdwest,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Leider können wir einen solchen Muster-Maklervertrag derzeit nicht zur Verfügung stellen. Bei künftigen Planungen von Mustern, die wir kostenfrei anbieten, werden wir das gern in Betracht ziehen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Marcel am 03.03.2021 10:44

Hallo!

Wir haben bei Ebay Kleinanzeigen mehr Infos über eine Immobilie beim Makler angefragt, im Anschluss kam die Standard Email mit der Widerufsbelehrung und die Info dass für die Adresse etc. bei Vertragsabschluss die Provison fällig wird.

Die Adresse etc. haben wir dann jedoch nicht vom Makler erhalten, da unsererseits nichts weiter ausgefüllt / angefragt wurde.

Die Adresse haben wir nun von bekannten erhalten. Kann der Makler im Falle eines Privaten Kaufs unsererseits eine Provision einfordern?

Wir haben ja lediglich mehr Infos angefragt, dann jedoch keinen Vertrag oder ähnliches bei ihm abgeschlossen bzw. weitere Infos erhalten.

Wenn der Makler Vertrag von Verkäufer jetzt gekündigt wird, kann der Verkäufer dann direkt an uns Verkaufen, ohne dass der Makler Anspruch auf Provision hat?

Vielen Dank für die Hilfe!

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 03.03.2021 14:14

Hallo Marcel,

hätten Sie mal bei immowelt gesucht. ;) Nun ja: Da der Makler Ihnen die nötigen Daten nicht übermittelt hat, kann er auch keine Leistung in Rechnung stellen. Aber: Wir dürfen und können Ihnen keine Rechtsberatung leisten.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Gureev am 14.06.2020 22:00

Hallo Immowelt,

ich möchte eine Wonung kaufen, dazu habe ich eine unwiderrufliches kaufangebot zu Makler geschickt welche ist schon von Makler angenomme. Habe ich noch Möglichkeit es wiederrufen? Bekomme keine Finanzierung für diese Wohnung. Wenn nicht welche Strafe kann ich hier bekommen.

Vielen Dank.

Mfg

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 19.06.2020 09:18

Hallo Gureev,

ein unwiderrufliches Kaufangebot muss notariell beglaubigt sein, außerdem muss es der Verkäufer, nicht der Makler annehmen. Sollten Sie aus juristischen Gründen tatsächlich nicht mehr zurücktreten können, ist der Kauf bindend. Können Sie nicht zahlen, kann der Verkäufer zurücktreten und Sie möglicherweise auf Schadensersatz verklagen. Wie hoch diese Summe ist, können wir nicht sagen. Im Zweifel sollten Sie sich Rechtsbeistand suchen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von immowelt

HildeLuise am 07.06.2020 22:13

Hallo, wir sind dabei, einen Maklervertrag zu unterschreiben, sind aber von einem handschriftlichen Eintrag irritiert: "Die Provision ist verdient und fällig mit Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags, unabhängig vom Vorliegen weiterer Wirksamkeitsbeschränkungen." Der Anfang ist klar, aber was bedeutet der Halbsatz nach dem Komma?

auf Kommentar antworten

immowelt-Redaktion am 09.06.2020 08:51

Hallo HildeLuise,

offensichtlich will sich der Makler hier für den Fall absichern, dass der Vertrag nach dem Notartermin doch noch platzt. Was genau aber mit Wirksamkeitsbeschränkungen konkrte noch gemeint sein könnte, wissen wir nicht. Am besten, Sie fragen hier direkt nach.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

Nicole Günther am 04.06.2020 22:49

Hallo, ich habe eine Interessenbekundung bei einem Makler unterschrieben. Ich habe in diesem Schreiben keine Information über ein Widerrufsrecht, nur die Information das ich bei Kaufvertragsabschluss die Courtage fällig wird. Im Moment warte ich noch auf den Kaufvertrag und den Notartermin. Heute habe ich erfahren, das der Verkäufer dieser Immobilie die Geschäftsbeziehung mit dem Makler beendet hat. Nun meine Frage. Muss ich die Maklercourtage trotzdem zahlen?

auf Kommentar antworten

immowelt-Redaktion am 05.06.2020 11:17

Hallo Nicole Günther,

aus der Ferne lässt sich das nicht abschließend beurteilen. Eine Widerrufsbelehrung ist dann nötig, wenn die Anbahnung außerhalb der Geschäftsräume des Maklers stattfand. Fehlt die Widerrufsbelehrung, so kann der Kunde auch nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist noch widerrufen.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

Melanie Mein am 29.04.2020 16:00

Guten Tag,

ich habe heute aufgrund einer Ebay-Kleinanzeige ein Immobilienexpose angefordert und ein kostenpflichtiges Angebot erhalten. Ebenso das Widerrufsformular. Ich bin etwas verunsichert. Ich habe kein Interesse mehr an dem Objekt. Muss ich die Widerrufserklärung ausfüllen? Denn auch hier sind folgende Klauseln erhalten: "

Vergütung bei sofortiger Leistung

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistung entspricht.

2. Sofortiger Beginn der Maklertätigkeit

Ich bin einverstanden und verlange ausdrücklich, dass der Makler vor Ende der Widerrufsfrist mit der Maklertätigkeit (beauftragte Dienstleistung) beginnt. Mir ist bekannt, dass ich bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Makler mein Widerrufsrecht verliere.

3. Kenntnis von Wertersatz

Mir ist weiter bekannt, dass ich bei einem Widerruf vor vollständiger Vertragserfüllung durch den Makler dem Makler dann Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung schulde.

Besten Dank für Ihren Rat und herzliche Grüße

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 30.04.2020 10:49

Hallo Melanie,

soweit der Makler Ihnen alleine dafür, dass er Ihnen ein Exposé schickt, Geld verlangt, so ist das unzulässig. Makler dürfen nur eine Provision verlangen, wenn Sie ein Objekt erfolgreich nachgewiesen und vermittelt haben, also erst nach Abschluss eines notariellen Kaufvertrags. Wertersatz darf ein Makler nur ausnahmsweise für Leistungen verlangen, die über das die Nachweis- und Vermittlungstätigkeit üblichen Leistungen hinausgehen. Die Widerrufsbelehrung sollten Sie ignorieren.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

Andi_Max am 08.04.2020 15:13

Die gängige Praxis vieler Makler, ein Exposé nur zur Verfügung zu stellen, wenn man zustimmt, dass er mit der vorzeitigen Erbringung von (kostenpflichtigen) Maklerleistungen beginnen kann, ist in höchstem Maße unseriös und zwar unabhängig davon, ob für das einfache Öffnen des Exposés eine Gebühr fällig wird oder nicht. Der Interessent hat in diesem Moment keine Chance abzuschätzen, was er mit seinem Häkchen auslöst. Das ist ungefähr so, wie wenn ich ein Kaufhaus nur betreten dürfte, wenn ich vorher der vorzeitigen Erbringung einer Dienstleistung zustimmte und dann beim Verlassen des Kaufhauses ohne etwas erworben zu haben damit rechnen muss, mich an den Heizkosten beteiligen zu müssen.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 09.04.2020 10:09

Hallo Andi_Max,

sie sprechen hier zwei Dinge an: Wenn ein Makler eine Gebühr dafür verlangt, dass Sie ein Exposé öffnen können, so ist das nicht nur unseriös, sondern auch unzulässig. Würden Sie den entsprechenden Makler auf Rückzahlung der Gebühr verklagen, bekämen Sie Recht.

Der andere Aspekt ist die Zustimmung zum vorzeitigen Tätigwerden. Hier besteht das Problem darin, dass, wenn ein Exposé online zugeschickt wird, es sich um ein Fernabsatzgeschäft mit 14-tägigem Widerrufsrecht handelt. Wenn Sie z.B. online ein Paar Schuhe kaufen, können Sie dieses Geschäft 14 Tage lang rückabwickeln, indem Sie die Schuhe zurückschicken. Die Leistung des Makler besteht aber im Nachweis und/oder in der Vermittlung. Die Kenntnis über eine Immobilie oder auch Vermittlungsleistungen kann man nicht zurückgeben. So ziemlich jeder Makler nutzt deshalb die von Ihnen oben beschriebene Option, schon vorzeitig tätig zu werden. Die Makler haben sich diese Möglichkeit nicht ausgesucht, weil Sie die Kunden übers Ohr hauen wollen, sondern weil Sie ansonsten 14 Tage im Ungewissen wären, ob Kunden sie für erbrachte Leistungen zahlen oder nicht, denn jeder Makelerkunde könnte ansonsten innerhalb der Widerrufsfrist jederzeit sagen: "Ätsch, ich bezahle deine erbrachten Leistungen nicht, sofern es zum Abschluss eines Hauptvertrags kommt."

Hinsichtlich Ihrer Befürchtung, dass Sie für nichts Geld zahlen müssten, können wir wie folgt aufklären: Makler haben nur dann Anrecht auf eine Provision, wenn es zum Abschluss des Hauptvertrags kommt, wenn Sie die Immobilie also durch notariellen Kaufvertrag erwerben. Kommt es nicht zum Hauptvertrag, besteht kein Provisionsanspruch, selbst dann nicht, wenn der Makler viel Arbeit investiert hat. Lediglich für etwaige Zusatzleistungen, die über die tatsächliche Nachweis- und Vermittlungstätigkeit hinausgingen, könnte sich der Makler seine tatsächlichen Aufwendungen ersetzen lassen, sofern dies im Maklervertrag vereinbart wurde.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

kubusse am 01.04.2020 12:53

Hallo Immowelt,

ich möchte über einen Makler ein Haus kaufen, dazu habe ich eine Mail vom Makler bekommen.

Bei der Widerufsbelehrung taucht volgender Text auf.

Ich bin damit einverstanden und verlange ausdrücklich, dass Sie mir das vollständige Objektangebot zur Verfügung stellen und damit mit der Ausführung der beauftragten Dienstleistung beginnen. Mir ist bekannt, dass ich bei vollständiger Vertragserfüllung durch sie, die bereits in der Bereitstellung des vollständigen Web-Exposees liegen kann, mein Widerrufsrecht verliere.

Etwas unsicher macht mich der Satz "...die bereits in der Bereitstellung des vollständigen Web-Exposees liegen kann.."

Gruß

Johann

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 02.04.2020 09:25

Hallo kubusse,

ein Widerrufsverzicht ist heutzutage üblich. Ob die konkrete Klausel so wirksam ist, können wir nicht abschließend beurteilen. Allerdings wird eine Provision ohnehin nur fällig, wenn es durch die Tätigkeit des Maklers in Form einer Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit zum Abschluss des Hauptvertrags kommt.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion


Kubusse am 02.04.2020 11:16

Hallo Immowelt,

danke für die Antwort.

D.h. es würden auch keine Kosten durch die Bereitstellung des vollständigen Web-Exposees liegen entstehen oder könnten da schon Kosten auf mich zukommen?

Was heist eigentlich "mein Widerrufsrecht verlieren" angenommen es kommt zu einem Vertrag, habe ich dann ab dem Vertrags Datum ein Widerufsrecht von 14 Tagen oder nicht mehr.

Gruß

Johann

Frederik D. am 31.03.2020 07:10

Hallo Immowelt,

gestern habe ich einen Objektnachweis unterschrieben, inklusive Widerrufrecht,

Diesen möchte ich gerne widerrufen möchte.

Allerdings war dort ein Kästchen angekreuzt wo geschrieben steht:

Ich erkläre meine ausdrückliche Zustimmung, dass Sie vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der beauftragten Dienstleistung (Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit) beginnen.

(Sofern Sie das "Ja" Kästchen ankreuzen, bestätigen Sie mit Ihrer weiteren Unterschrift auf gleichzeitig über die Rechtsfolge, nämlich Verlust des Widerrufsrechts nach vollständiger Erbringung der beauftragten Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit, belehrt worden zu sein.)

Daraufhin habe ich einen Kaufvertrag als Mustervorlage bekommen.

Nun meine Fragen, kann ich noch Widerrufen? Können Kosten auf mich zukommen, wenn ja wie hoch sind diese? Was sind die "vollständigen Erbringungen" des Maklers?

Vielen Dank für Ihre Antworten.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 31.03.2020 10:05

Hallo Frederik D.,

Makler können für Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit eine Provision verlangen, so diese Tätigkeit zum Abschluss eines Hauptvertrags führt. Die von Ihnen gepostete Klausel mit dem Widerrufsverzicht ist heute gang und gäbe. Hintergrund: Anders als den Kauf eines Rasenmähers kann man einen Nachweis oder die VBermittlungstätigkeit nicht rückabwickeln. Wäre es hier möglich, generell innerhalb der 14-tägigen Frist zu wirderrufen, so könnten sich praktisch alle Maklerkunden durch Widerruf von der Zahlung der Provision befreien, obwohl die Leistung erbracht wurde.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion


Frederik D. am 31.03.2020 12:51

Vielen Dank für Ihre Antwort.

in dem Objektnachweis steht noch folgender Text:

haben sie verlangt dass die Maklertätigkeit oder auch angebotene Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns bei Vereinbarung eines pauschalen Aufwendungsersatzes zur Abgeltung der Kosten einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie und von der Ausübung des Widerrufrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Aufwendungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Makler-, sowie Dienstleistungsvertrag vorgesehenen Aufwendungen entspricht.

Frage: darf der Makler Kosten geltend machen? Wenn ja was können da für Kosten entstehen?

Vielen Dank für Ihre Antwort


Immowelt-Redaktion am 01.04.2020 08:37

Hallo Frederik D.,

eine erfolgsunabhängige Provision darf ein Makler nicht verlangen, in bestimmten Fällen kann ihm jedoch ein Aufwendungsersatz zustehen, die Hürden sind hier allerdings recht hoch. Alleine der Umstand, dass Kunde und Makler in Kontakt waren, kann keinen Aufwendungsersatz begründen. Erst dann, wenn der Makler aktiv für den Kunden tätig wurde und er z.B. Reisekosten hatte oder für den Kunden kostenpflichtige Anzeigen geschaltet hat, kann er, so wirksam vereinbart, diese Kosten in der tatsächlich angefallenen Höhe (also nicht als Pauschale) geltend machen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Stephansteve am 20.02.2020 09:00

Hallo liebes Immowelt-Team,

wie verhält es sich mit einem Provisionsanspruch, wenn das Objekt (Eigentumswohnung) bereits vorher bekannt war und auch der persönliche Kontakt zum Verkäufer bestanden hat? Hierbei wurde über das Objekt, und sogar der Kaufpreis grob eingegrenzt.

Wegen der Besichtigung wurde der Interessent jedoch an einen Makler verwiesen. Ein Anruf bei dem Makler mit Hinweis auf die Kenntnis des Objektes und der Identität des Verkäufers führte zu einer Onlineseite, worin der Makler um Bestätigung der Widerrufserklärung bat und dann erst den Termin bestätigte und ein Expose übersandte. im Rahmen der Besichtigung wurde unter Zeugen darauf hingewiesen, dass keine Provision anfallen dürfte, da ja keine ursächliche Handlung vorliegen würde. Dies sah der makler jedoch nicht so und beharrte auf seine Provision. Daraufhin teilte der Verkäufer schriftlich mit, dass kein Interesse an der Wohnung bestehen würde. Die Wohnung verschand dann aus dem Internet. Nach einigen Wochen wurde durch eine Bewohnerin bekannt, dass die Wohnung immer noch nicht verkauft sei und es wurde wieder direkt Kontakt mit dem Verkäufer aufgenommen und nach einer Kaufpreisminderung gefragt. Diese erfolgte tatsächlich, sodass nun ein um 19,05% gerigerer Kaufpreis vereinbart wurde.

Fragen:

1. Führt die deutliche Preisminderung bereits zur Änderung der Identität des Objektes und damit zum Wegfall eines möglichen Provisionsanspruches?

2. Besteht überhaupt ein Provisionsanspruch? Der Makler wurde nur zum Türöffnen/Besichtigung benötigt. Objekt, Verkaufsmöglichkeit und Name des Verkäufers waren bekannt. Mehr noch, es waren bereits eindeutige Verkaufspreisverhandlungen erfolgt. Leider wurde der Besichtigungstermin erst nach Abgabe der Widerspruchserklärung online bestätigt. Liegt ein ursächliches Handeln des Maklers vor?

3. Führt die Nichtnennung des Eigentümers durch den Makler im Rahmen der Besichtigung zu einem Mangel (auch wenn der Name dem Verkäufer bekannt war und dies auch kundgetan hat)?

4. Bei der Besichtigung wurde ein Provisionsanspruch gegenüber dem Makler unter Zeugen mündlich verneint , was der Makler jedoch nicht einsehen wollte. Es wurde dennoch um Prüfung gebeten, deren Entscheidung noch aussteht. Stellt dies ein wirksamen Widerruf dar?

Über eine Reaktion und unverbindliche Einschätzung bedanke ich mich im voraus.

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Immowelt-Redaktion am 20.02.2020 10:17

Hallo Stephansteve,

ohne genaue Detailkenntnisse ist uns zwar eine absschließende Beurteilung der Sachlage nicht möglich. Im Allgemeinen gilt jedoch, dass ein Makler auf zwei Arten seine Provision verdienen kann - entweder durch Nachweis oder durch Vermittlung. Eine Nachweistätigkeit ist hier ausgeschlossen, da Sie bereits Vorkenntnis von Objekt und Verkäufer hatten. Eine Vermittlungsprovision entsteht hingegen dann, wenn der Makler mit den Beteiligten Verhandlungen führt mit dem Ziel eines Vertragsabschlusses. Dann kann je nach Fallkonstellation auch bei Vorkenntnis noch eine Provisionspflicht entstehen. Wie es sich in Ihrem konkreten Fall verhält, lässt sich aus der Ferne allerdings nicht abschließend beurteilen, insbesondere auch in Hinblick darauf, dass es einerseits ohne Mitwirkung des Maklers bereits Preisverhandlungen gab, andererseits aber auch der Preis - offensichtlich mit Mitwirkung des Maklers - reduziert wurde. Im Streitfall könnte es sinnvoll sein, vor Ort die Hilfe eines spezialisierten Rechstanwalts in Anspruch zu nehmen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion


Stephansteve am 20.02.2020 11:18

Vielen Dank für die super schnelle Antwort.

Also Kaufpreisreduzierung ist ohne Mitwirkung des Maklers erfolgt. Bei der vorgenannten nochmaligen Nachfrage beim Eigentümer ergab sich die Situation, dass der Kaufpreis nochmals gesenkt wurde. Der Verkäufer teilte uns dies schriftlich mit, bat jedoch wegen Streß alles weitere über den Makler zu machen.

Es bliebe dann nur die Frage der Vermittlerprovision, die ein ursächliches aktives Handeln des Maklers mit dem Ziel eines Vertragsabschlusses hat.

Da bisher -außer einer Besichtigung und demnächst eine Besichtigung mit dem Finanzexperten des Käufers- nichts weiter durch den Makler erbracht wurde, würde ich hier keinen Provisionsanspruch sehen. Vielleicht macht es Sinn, die im Raum stehende Provision von 3,57 % auf 2 % zu reduzieren.

Mal sehen, wie der Makler zu einem solchen Angebot steht, sofern es taktisch sinnvoll ist.

Dennoch vielen Dank für Ihre gut verständliche, schnelle Kommentierung. Weiterhin viel Erfolg!!!


Immowelt-Redaktion am 20.02.2020 11:23

Hallo Stephansteve,

die Frage, die sich hier stellt, die wir aber nicht abschließend beantworten können, ist ja die, ob man die eher geringfügige Tätigkeit des Maklers hier schon als Führen von Verhandlungen bewerten kann oder nicht. Ob die Forderung, die Maklerprovision zu reduzieren, erfolgversprechend sein kann, dürfte ggf. auch davon abhängen, ob es noch andere Interessenten für das Objekt gibt.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

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