Lesermeinungen:
Mit dem Arbeitgeberdarlehen in die eigenen vier Wände: Manche Arbeitgeber gewähren ihren Angestellten Mitarbeiterdarlehen, die sich gegenüber einem Immobilienkredit von der Bank lohnen können.
Die Finanzierung einer Immobilie basiert auf mehreren Säulen: Neben Eigenkapital und dem klassischen Hypothekendarlehen der Hausbank gibt es Förderkredite, Privatkredite, Bausparkredite – und das Arbeitgeberdarlehen, mit dem Unternehmen zinsgünstige Kredite an ihre Mitarbeiter vergeben können. Das kann Vorteile für beide Seiten haben – ist aber auch mit Risiken verbunden.
Das Arbeitgeberdarlehen – oder auch Mitarbeiterdarlehen – ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Es ist kein Entgelt für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und steht in keinem direkten Zusammenhang mit dessen Arbeitsvertrag. Aus diesen Gründen ist das Arbeitgeberdarlehen klar gegenüber sonstigen Vergütungen abzugrenzen.
Gesetzlich ist das Arbeitgeberdarlehen nicht gesondert geregelt – es ergibt aus den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Darlehensvertrag (§ 488 BGB) und insbesondere zum Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 BGB):
Wird ein Darlehensvertrag zwischen Arbeitnehmer und Angestellten zu niedrigeren als den marktüblichen Zinsen oder zinsfrei geschlossen, fällt das Arbeitgeberdarlehen nicht unter die Bestimmungen für Verbraucherdarlehensverträge. Die Konditionen und Rahmenbedingungen sind frei verhandelbar.
Einige Unternehmen gewähren ihren Mitarbeitern einen Immobilienkredit ohne Zinsen – zumindest aber oft zu guten Konditionen. Und genau das ist der größte Vorteil des Arbeitgeberdarlehens für Kreditnehmer gegenüber den Konditionen auf dem freien Kreditmarkt. Aber auch darüber hinaus kann das Mitarbeiterdarlehen eine Chance sein:
Üblicherweise wird neben dem Personalkredit zusätzlich eine Bankfinanzierung benötigt. Weil Mitarbeiterdarlehen einen Vertrauensbeweis des Arbeitgebers darstellen und oft nicht oder nur nachrangig besichert werden, werten viele Banken den Kredit vom Chef als Eigenkapitalersatz – das verbessert die Bonität und kann zu günstigeren Konditionen für das Bankdarlehen führen.
Es klingt abwegig, aber die Zinsvorteile, die dem Arbeitnehmer durch das Arbeitgeberdarlehen entstehen, können auch zu einem Nachteil werden: Durch den Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zinssatz, den der Arbeitnehmer zu zahlen hat, ergibt sich ein geldwerter Vorteil. Übersteigt dieser die Freibeträge von 44 Euro im Monat, unterliegt der Zinsvorteil der Lohnsteuer.
Dieser Zinsvorteil wird mit dem individuellen Steuersatz versteuert. Dabei gilt: je höher der Steuersatz, desto stärker wird der geldwerte Vorteil des Arbeitgeberdarlehens besteuert. Nach Paragraf 8 des Einkommenssteuergesetzes (EstG) muss nur bei Darlehen unter 2.600 Euro der Zinsvorteil generell nicht versteuert werden.
Für die Berechnung des zu versteuernden Zinsvorteils für den Personalkredit gibt es 2 Varianten:
Variante 1: Die Deutsche Bundesbank ermittelt regelmäßig den so genannten Maßstabszinssatz – das ist der marktübliche Effektivzinssatz für vergleichbare Referenzkredite in Deutschland. Dieser Zinssatz wird um 4 Hundertstel reduziert: Beträgt der Maßstabszinssatz beispielsweise 4 Prozent, so wird für die Berechnung des geldwerten Vorteils ein marktüblicher Zinssatz von 3,84 Prozent unterstellt.
Erhält ein Arbeitnehmer beispielsweise ein Mitarbeiterdarlehen über 80.000 Euro für einen Zinssatz von 2 Prozent, so zahlt er anfangs nur rund 133 Euro Zinsen im Monat. Bei einem marktüblichen Darlehen mit 4 Prozent betrüge die anfängliche monatliche Zinslast dagegen rund 266 Euro.
Variante 2: Alternativ kann auch der günstigste Preis für vergleichbare Darlehen am Markt herangezogen werden, wie aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die Finanzbehörden der Länder hervorgeht. Dabei kann zum Beispiel der günstigste Preis eines Online-Anbieters berücksichtigt werden. Ein pauschaler Abschlag von vier Hundertstel ist hier nicht möglich. Verlangt der günstigste Anbieter zum Beispiel nur 3,5 Prozent, was im obigen Beispiel einer anfänglichen monatlichen Zinsbelastung von rund 233 Euro entspräche, so betrüge der geldwerte Vorteil nur 100 Euro (233 Euro minus 133 Euro). In diesem Fall fiele die Besteuerung für den Arbeitnehmer also geringer aus als bei Methode 1.
Der Steuerpflichtige kann selbst entscheiden, welche Methode er in seiner Steuererklärung anwenden will. Entscheidet er sich für Methode 2, die in der Regel günstiger für ihn ist, muss er die günstigen Konditionen aber nachweisen können.
Beim Vergleich der Zinsen zwischen Zinssatz des Arbeitgeberdarlehens und Marktzins sind vergleichbare Darlehen heranzuziehen. Die Kriterien sind unter anderem Kreditart (zum Beispiel Konsumkredit, Hypothekendarlehen) und Dauer der Zinsfestschreibung.
Dramatisch ist der Fall, wenn der Kreditnehmer nicht mehr zahlen kann. Dann kann grundsätzlich das gleiche passieren, wie in jedem anderen Fall, wenn Schulden ausstehen: Letztendlich kann der Gläubiger seine Forderung mithilfe eines Gerichtsvollziehers durchsetzen. Dieser kann dann beispielsweise einen Teil des Gehalts des Arbeitnehmers verpfänden.
Das alles ist natürlich unangenehm und belastet das Arbeitsverhältnis. Hat der Arbeitgeber eine Grundschuld im Grundbuch eintragen lassen und dient das Haus als Sicherheit für den Immobilienkredit, kann er sogar eine Zwangsversteigerung beantragen.
Besteht der Kreditgeber darauf, im Grundbuch eingetragen zu werden, hat er das Recht, eine Zwangsversteigerung zu beantragen, wenn der Kreditnehmer das Darlehen nicht mehr zurückzahlen kann. Das gilt nicht nur für die Bank sondern auch für den Arbeitgeber.
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer gehen bei Abschluss des Kredites vermutlich davon aus, ein längeres Arbeitsverhältnis vor sich zu haben. Dennoch sollte vertraglich geregelt werden, was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis endet, bevor das Mitarbeiterdarlehen getilgt ist. Es gibt drei Möglichkeiten:
Da die Konditionen beim Arbeitgeberdarlehen frei ausgestaltet werden können, sollte der schriftliche Vertrag sehr genau ausgearbeitet sein, um spätere Unstimmigkeiten zwischen Chef und Mitarbeiter zu vermeiden. Zur Ausgestaltung und Prüfung empfiehlt es sich daher einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Auf jeden Fall sollten aber mindestens folgende Punkte im Vertrag zum Arbeitgeberdarlehen enthalten sein:
Außerdem sollte im Vertrag zum Arbeitgeberdarlehen festgehalten werden, was passiert, wenn der Arbeitnehmer mit der Rückzahlung in Verzug gerät oder überhaupt nicht mehr zahlen kann. Auch eine Regelung für den Fall der Kündigung – sowohl seitens des Arbeitgebers als auch des Arbeitsnehmers – sollte enthalten sein.
Ob es sich für einen Arbeitnehmer lohnt, bei seinem Arbeitgeber einen Kredit aufzunehmen, kommt also auf das Gesamtpaket an. So sollten beispielsweise die Zinsvorteile die steuerlichen Nachteile deutlich übersteigen. Heidi Müller vom Baufinanzierer Interhyp sagt dazu: „Wenn ein Kunde ein Arbeitgeberdarlehen nutzen möchte, erfolgt unsererseits ein Vergleich, ob dieses Darlehen sinnvoll in die Finanzierung eingebaut werden kann und ob es überhaupt mit marktüblichen Konditionen mithalten kann.“ Und wenn der Arbeitgeber im Grundbuch steht, sollte er auch einen bedeutenden Teil der Investitionssumme beisteuern.
Andreas Steger13.12.2023Die immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.