Denkmal-AfA: Beispielrechnung für die Abschreibung

Lesermeinungen:  

(29)

Wer eine Denkmal-Immobilie erwirbt, kann einiges an Steuern sparen. Die Beispielrechnung zeigt, welches Sparpotenzial die Denkmal-AfA bietet.

Denkmalschutzabschreibung, Altbau, Sanierung, Foto: cmfotoworks / stock.adobe.com
Sanierungen an denkmalgeschützten Gebäuden lassen sich über die Denkmalschutzabschreibung steuerlich geltend machen. Foto: cmfotoworks / stock.adobe.com

Das Ehepaar Schmitt will Steuern sparen und gleichzeitig etwas für die Altersvorsorge tun – es entscheidet sich für eine vermietete Denkmalimmobilie.

Familie Schmitt findet ein Appartement in einem denkmalgeschützten Haus, das von einem Bauträger generalsaniert wird. Die Wohnung kann nach der Generalsanierung für monatlich 1.000 Euro vermietet werden.

Denkmal finanzieren

Das Denkmal ist stark sanierungsbedürftig. Der Kaufpreis für die Bausubstanz und das anteilige Grundstück beträgt nur 150.000 Euro, wobei 50.000 Euro auf den Wert des Grundstücks entfallen. Für die Sanierung des Appartements werden 250.000 Euro fällig.

Das Ehepaar Schmitt investiert 100.000 Euro Eigenkapital für den Erwerb, weitere 30.000 Euro aus Eigenmitteln zahlt er für die Kaufnebenkosten, so dass es insgesamt 130.000 Euro mit eigenen Mitteln finanziert. 300.000 Euro leiht sich das Ehepaar von der Bank. Zinssatz: ein Prozent, drei Prozent Tilgung und 15 Jahre Zinsfestschreibung.

Des Weiteren hat sich die Familie ein Sondertilgungsrecht von weiteren fünf Prozent der Darlehenssumme jährlich zusichern lassen – falls sie Überschüsse haben, könnten sie damit die Rückzahlung des Kredits deutlich beschleunigen. Die Monatsrate, die das Ehepaar Schmitt an die Bank zahlen muss, beträgt 1.000 Euro, davon anfangs rund 250 Euro Zinsen und 750 Euro Tilgung. Nach 15 Jahren liegt der Zinsanteil aufgrund fortschreitender Tilgung bei rund 170 Euro, die Tilgung bei rund 830 Euro.

Mit Denkmal-AfA Steuern sparen – So geht’s

Steuerlich abschreiben kann Familie Schmitt:

  • den Gebäudewert mit der linearen AfA. Er beträgt hier 100.000 Euro (150.000 Euro Kaufpreis abzüglich 50.000 Euro Grundstückswert). Hiervon können jährlich zwei bis 2,5 Prozent abgeschrieben werden.
  • die kompletten Sanierungskosten – das sind in den ersten acht Jahren neun Prozent  und in den folgenden vier Jahren sieben Prozent der Sanierungskosten, die als Denkmal-AfA abgesetzt werden können.
  • die Zinsen, die für das Bankdarlehen fällig werden

Die (vereinfachte) Rechnung sieht dann im ersten Jahr in etwa folgendermaßen aus:

 

zu versteuerndes Jahreseinkommen (alt)100.000 Euro
plus Mieteinnahmen12.000 Euro
abzüglich Denkmal-AfA (9% von 250.000)22.500 Euro
abzüglich AfA (2,5 % von 100.000 Euro)2.500 Euro
abzüglich Zinsen (circa)3.000 Euro
zu versteuerndes Jahreseinkommen (neu)84.000 Euro

Familie Schmitt reduziert durch die Investition dank der Abschreibung ihr zu versteuerndes Jahreseeinkommen um anfangs 16.000 Euro was erhebliche Steuererleichterungen bringt.

Info

Wie hoch Herrn Schmitts tatsächliche Steuerersparnis ist, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab: Anzahl der Kinder, Freibeträge, weitere Abschreibungsmöglichkeiten und vieles mehr.

Von der Steuerersparnis sollte Familie Schmitt aber einen Teil zurücklegen. Nach acht Jahren werden die Denkmal-AfA-Sätze auf sieben Prozent reduziert, ab dem 13. Jahr ist ganz Schluss mit der Denkmalschutz-Abschreibung. Da bis dahin auch weniger Zinsen abgesetzt werden können, muss Herr Schmitt dann deutlich mehr Steuern zahlen.

Die (vereinfachte) Rechnung sieht im Jahr 15 nach Fertigstellung etwa so aus:

zu versteuerndes Jahreseinkommen (alt)100.000 Euro
plus Mieteinnahmen12.000 Euro
Denkmal-AfA0 Euro
abzüglich AfA (2,5 % von 40.000 Euro)2.500 Euro
abzüglich Zinsen (circa)2.050 Euro
zu versteuerndes Jahreseinkommen (neu)107.450 Euro

Familie Schmitt kann also nur in den ersten zwölf Jahren Steuern sparen. Sobald die Denkmal-AfA ausläuft, erhöht sich die Steuerlast deutlich.

Frank Kemter04.10.2022

Ihre Meinung zählt

(29)
3.9 von 5 Sternen
5 Sterne
 
14
4 Sterne
 
5
3 Sterne
 
6
2 Sterne
 
1
1 Stern
 
3
Ihre Bewertung:

Neuen Kommentar schreiben

24 Kommentare

Dirk am 01.12.2023 22:25

Wenn das Gebäude erst im Dezember fertig gestellt wird. Kann dann die Afa von 9 % für das ganze Jahr genutzt werden oder nur anteilig?

auf Kommentar antworten

Peter am 02.01.2023 13:14

Gilt das auch für mich als Deutscher der noch* in Deutschland steuern zahlt, für ein denkmalgeschütztes Haus in Österreich? (*während der 5 jährigen Umbauphase)

auf Kommentar antworten

Martin am 23.03.2022 18:01

Die Anschaffungskosten (Notar, Grunderwerbsteuer, etc.) decken ja auch anteilig die Sanierungskosten ab.

Kann ich den Anteil dieser Anschaffungskosten dann auch per Denkmal-AfA 9% absetzen?

auf Kommentar antworten

Hakenmueller am 10.03.2022 11:43

Leider nicht verständlich erklärt.

Was ist der Unterschied zwischen linear und degressiv ?

Was hat die Familie Schmitt an Steuern vor Ankauf des denkmalgeschützen Gebäudes bezahlt ?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 14.03.2022 10:34

Hallo Hakenmueller,

die degressive AfA spielt bei der Denkmal-AfA keine Rolle. Alles zu linearer und degressiver Abschreibung steht hier im Artikel Steuern sparen mit Immobilien: AfA nutzen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

C_Schaefer am 04.03.2022 10:57

Vielen Dank für den interessanten Artikel!

Setzt man in der Einkommensteuererklärung 9% von den Sanierungskosten inklusive oder exklusive der bezahlten Umsatzsteuer an? Privatperson/Selbstnutzung. Danke für Antwort vorab!

auf Kommentar antworten

C_Schaefer am 04.03.2022 11:18

Habe die Antwort nun doch selbst gefunden. Inklusive Umsatzsteuer.

Suche "Bescheinigungsrichtlinien 10f Recht.Nrw.De"

Fachwerkhaus2019 am 15.12.2021 23:10

Hallo, ab wann gilt bitte die Denkmal - Afa?

Wir haben 2015 erworben, aber erst 2017 mit der Sanierung begonnen und 2019 fertig gestellt.

auf Kommentar antworten

Principas am 17.11.2021 11:42

Der Satz im im Infofeld ist Fehlerhaft:

"Wie hoch Herrn Schmitts tatsächliche Steuerersparnis ist, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab: Steuerklasse, Anzahl der Kinder, Freibeträge, weitere Abschreibungsmöglichkeiten und vieles mehr."

Die Steurerklasse hat NIE Einfluss auf die tatsächliche Steuerlast - sonder nur auf die unterjährige Liquidität. Zudem ist in den Beispielen das "zu versteuernde Jahreseinkommen" als Ausgangspunkt angegeben. Das sind Werbungskosten, Kinderfreibeträge, Vorsorgeaufwendungen etc. schon berücksichtigt....

auf Kommentar antworten

immowelt redaktion am 17.11.2021 12:21

Hallo Principas,

vielen Dank für Ihren Hinweis. Die Steuerklasse haben wir gestrichen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Julian am 01.11.2021 19:22

Hallo zusammen,

können auch die Kosten für eine Voruntersuchung zur Sanierung (Schadensaufnahme, etc.) steuerlich mit 9% geltend gemacht werden oder geht das erst mit den tatsächlichen Sanierungskosten?

auf Kommentar antworten

redaktion.immowelt.de am 03.11.2021 08:12

Hallo Julian,

das gehört wohl eher nicht dazu.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Gostep am 31.01.2021 20:09

Hallo Zusammen,

Ich habe eine denkmalgeschützte Immobilie erworben welche durch den Bauträger noch saniert wird, wobei im Kaufvertrag folgende Aufteilung des Kaufpreises gelistet ist.

10% Grund und Boden (nicht abschreibungsfähig)

10% vorhandene Altbausubstanz (mit 2,5% Abschreibungsfähig weil Fertigstellung 1840)

80% Sanierungs- und sonstige Kosten sowie Funktionsträgergebühren

Meine Objekte in einem Ensemble können bereits vermietet werden weil in sich schon fertiggestellt und somit würde ich die Abschreibung starten allerdings werden erst am Ende der Fertigstellung des gesamten Ensembles die bescheinigungsfähigen Kosten gesamthaft ermittelt.

Kann ich nun schon die im Kaufvertrag ermittelten 80% mit 9% Abschreibung starten oder wie läuft das zu diesem Zeitpunkt? Oder ist nur ein Anteil der 80% auf 9% abschreibbar und ich muss erst die Bescheinigungen abwarten.

auf Kommentar antworten

Sebastian Ewers am 20.01.2021 10:34

Guten Tag,

ich möchte eine denkmalgeschützte Immobilie erwerben, sanieren und vollständig vermieten. Welche Sonderabschreibung habe ich dann? Gilt die Sonderabschreibung auf die Sanierungskosten nur für eigengenutzte Immobilien? Beste Grüße!

auf Kommentar antworten

Stevo am 24.09.2021 16:15

Bei Selbstnutzung: 10 Jahre je 9%

Bei Vermietung: 8 Jahre je 9% plus 4 Jahre je 7%

Mario am 20.01.2021 10:04

Hallo,

wir haben eine Denkmalgeschütze Immobilie die lange Zeit leer Stand und nun als Wohnraum Umgenutzt werden soll.

Daher haben wir lediglich die Sanierungskosten die auch nicht sonderlich hoch sind, da das Haus in gutem Zustand ist und die Aussenhülle schon 2010 gemacht wurde.

Kann man das abschätzen wieviel man von den Sanierungskosten (ca. 30000€) zurück bekommt?

Kann man davon ausgehen, dass man von dieser geringen Summe dann quasi wirklich die 90% über 10 Jahre zurück bekommt?

Gruß

auf Kommentar antworten

Stevo am 24.09.2021 16:10

Von wem wollen Sie etwas zurück bekommen? Mit der AfA verringern Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen. Im Beispiel können Sie also Ihr Einkommen, welches versteuert werden muss um jährlich 3000 € senken. Sie zahlen also weniger Steuern, weil Sie weniger "verdienen".

Oescher am 16.01.2021 11:16

Hallo, danke für den interessanten Artikel. Ich habe in 2010 eine denkmalgeschützte ETW (BJ 1901) gekauft und von Grund saniert. Danach habe ich die Wohnung von Mitte 2011 bis August 2020 selbst bewohnt. Seid August ist sie nun vermietet. Leider kannte ich den tip „AFA trotz Eigennutzung“ bisher nicht... Gehe ich recht in der Annahme, dass ich nun noch bis Mitte 2024 die 7% der Sanierungsmaßnahmen zzgl 2,5% des Kaufpreises abzgl. Grundstückswert geltend machen kann obwohl ich das Objekt vorher selbst genutzt habe?

auf Kommentar antworten

Oescher am 28.01.2021 13:27

Vielen Dank für die Information. Meinen Sie damit, dass ich die 2,5% rückwirkend für die Zeit, in der ich die Immobilie selbst genutzt habe geltend machen kann?


immowelt Redaktion am 19.01.2021 14:50

Hallo Oescher,

die vergessene Gebäudeabschreibung kann nachträglich berücksichtigt werden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Willem am 15.12.2020 11:09

Hallo,

Kann ich als nicht-Deutscher, nicht sesshaft in Deutschland auch die Denkmal-Afa benutzen?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 18.12.2020 10:22

Hallo Willem,

die Denkmal-AfA nutzen können Sie nur dann nutzen, wenn Sie in Deutschland Steuern zahlen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

vijgo959 am 06.01.2020 21:45

Hallo, Ich möchte ein Denkmalgeschützte Objekt kaufen. Aber es ist in gute Zustand. Keine Renovierung erforderlich. Kaufpreis ist in die Höhe 500000. Kann ich die Kaufpreis steuerlich absetzen? Danke voraus

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 07.01.2020 12:10

Hallo vijgo959,

bei der Denkmal-AfA können die Sanierungskosten mit den erhöhten Abschreibungssätzen abgeschrieben werden. Wenn es keine Sanierungen gibt, kommt diese Form der AfA (zunächst) nicht in Betracht. Wenn später aber doch mal Sanierungen anfallen und diese mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt sind, können diese Kosten dann später mit der erhöhten Abschreibung abgesetzt werden.

Allerdings kann die reguläre lineare AfA für den Kaufpreis (abzüglich des anteiligen Grundstückswertes) in Anspruch genommen werden. Diese beläuft sich aber nur auf zwei, bzw. bei sehr alten Gebäuden auf 2,5 Prozent für einen Zeitraum von 50, beziehungsweise 40 Jahren.

Welche konkreten steurlichen Auswirkung der Erwerb des Gebäudes für Sie hätte, sollten Sie am besten mit Ihrem Steuerberater besprechen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Marcel am 19.03.2019 19:19

Guten Tag,

ich habe eine Frage zur Angabe im Steuerformular. Ich habe meine Denkmal ETW Ende 2015 gekauft. Die Sanierung hat bis Mitte 2017 gedauert. Nehme ich das richtig an, dass ich in 2017 die Denkmal Afa entsprechend anteilig angeben kann (also in meinem Fall 9% auf sechs Monate), und die Abschreibung der Altbausubstanz zum gleichen Zeitpunkt mit der Linearen 2% Abschreibung startet?

Vielen Dank und freundliche Grüße

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 20.03.2019 08:57

Hallo Marcel und vielen Dank für Ihren Kommentar,

wir können den Einzelfall aus der Ferne leider nur schwer abschließend beurteilen. Wir würden Ihnen daher empfehlen, bei solchen individuellen Fragen, einen Steuerberater oder einen Steuerhilfeverein zu konsultieren.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Stahli am 26.11.2018 13:16

Ok...vielen Dan für die Anrwort.

Noch 2 Anmerkungen:

1. es geht nicht nur in das eine Jahr, sondern der Verbleibende Verlust wird dann ins Vorjahr zurückrückgetragen und der dann verbleibende Verlust zu 100% vorgetragen. Sollte dann noch ein Verlust übrig sein wird dieser in das Folgejahr zu 80%, dann zu 60% etc. Weiter vorgetragen

2. bei kleineren Beträgen von z.B. 50 KEUR lohnt sich oft das verteilen nicht weil es einfacher ist alles auf einmal geltend zu machen

auf Kommentar antworten

Stahli am 24.11.2018 15:09

Hallo,

was ich nicht verstehe ist: wenn ich die Wohnung schon länger besitze (also länger als 3 Jahre und die 15% Regel nicht mehr greift) kann ich doch die vollen Erhaltungsaufwendungen sofort als Werbungskosten geltend machen ....was bringt mir dann die Abschreibung über 12 Jahre?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 26.11.2018 10:46

Hallo Stahli,

vielen Dank für Ihren Kommentar.

In dem Beitrag geht es um die Denkmal-AfA, die dafür gewährt wird, dass Sie ein Baudenkmal sanieren. Wenden Sie beispielsweise eine Denkmal-Immobilie für 600.000 € sanieren (so wie im obigen Rechenbeispiel), können Sie diese Kosten gemäß den Denkmal-AfA-Sätzen über 12 Jahre verteilt steuerlich geltend machen. Würden Sie diese Kosten in nur einem Jahr absetzen wollen/können, brächte Ihnen das - außer Sie sind Einkommensmillionär - wenig; Sie hätten dann, geht man von dem in der oben genannten Beispielrechnung genannten 60.000 Euro plus 28.800 Euro Mieteinnahmen (= 88.800 Euro) aus, rechenrisch ein stark negatives Einkommen von gut minus 400.000 Euro und würden nur in diesem Jahr keine Einkommensteuer zahlen. Da ist es viel vorteilhafter, die Denkmal-AfA über mehrere Jahre verteilt abzusetzen. Denn geht man von obigen 600.000 Euro Sanierungskosten aus, würde sich das zu versteuernde Einkommen acht Jahre lang um jeweils 54.000 Euro verringern und weitere vier Jahre lang um jeweils 42.000 Euro mit der Folge, dass Sie in diesen 12 Jahren, je nach individuellem Einkommen viel weniger, bzw. gar keine Einkommensteuer mehr zahlen.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Holger B. am 12.11.2018 22:41

Guten Tag, habe eine Immobilie mit Denkmalschutz als Mietobjekt gekauft. Gilt hier nicht die 15% Klausel für Sanierungs-/Renovierungskosten innerhalb der ersten 3 Jahre? Wird der Ausgaben-Anteil für Denkmalpflege steuerlich separat behandelt?

auf Kommentar antworten

Ins123 am 03.07.2021 17:00

Gilt hier nicht die 15% Klausel für Sanierungs-/Renovierungskosten innerhalb der ersten 3 Jahre?

Aus diesem Grund funktioniert auch die oben genannte Beispielrechnung nicht! Sanierungskosten>15%!

Die Sanierungskosten werden zur Erhöhung des Gebäudewertes dazugerechnet und müssen dann über die normale AFA laufen. (Normal 2% / Denkmal 2,5%)

So mein Kenntnisstand!


Alois am 21.02.2019 23:15

Hallo, ich will auch eine Immobilie mit Denkmal kaufen,was zahlt man für sanirungskosten den Quadratmeter wenn man alles macht? Malen/strom/Decke unsw ca den Preis pro Quadratmeter? Wäre Support!zu wissen


Immowelt-Redaktion am 22.02.2019 10:54

Hallo Alois,

das lässt sich allgemeingültig leider gar nicht sagen. Unter anderem ist die Höhe des Preises abhängig von den von Ihnen gewählten Materialien, aber auch von den Vorgaben, die die Denkmalschutzbehörde bezüglich der Renovierung macht.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion


Immowelt-Redaktion am 13.11.2018 08:57

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

die 15-Prozent-Regelung dürfte auch in diesem Fall gelten. Wichtig ist, dass Sie etwaige Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen mit dem Denkmalamt absprechen, da Sie nur dann von der Denkmal-AfA profitieren können. Auch würden wir auf jeden Fall empfehlen, zu dieser Frage noch einmal einen Steuerberater zu konsultieren.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Roter Baron am 02.10.2018 13:52

Guten Tag, ich möchte eine Whg. im denkmalgeschützten Haus kaufen. Soll vermietet werden. Gehe in 4 Jahre in Rente. Kann ich den Steuervorteil nutzen ?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 02.10.2018 13:55

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

es sollte in Ihrem Fall möglich sein, die Denkmal-AfA zu nutzen, ja. Bevor Sie die Wohnung kaufen, raten wir Ihnen aber zum Gespräch mit Ihrem Steuerberater.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Felix1002 am 22.09.2018 11:58

Hallo zusammen,

Ich befinde kurz davor eine ETW zu erwerben, welche zu einer WEG gehört. Wie finde ich heraus was der tatsächliche Grundstückswert meiner Immobilie ist bzw. wo finde ich diesen? Diesen Betrag kann ich dann in der AfA absetzen, wenn ich die Rechnung oben richtig verstanden habe, richtig?

Danke vorab, Felix.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 24.09.2018 09:47

Hallo Felix und vielen Dank für Ihren Kommentar,

bei der Afa wird gerade nicht der Grundstückswert abgeschrieben, sondern der Wert der Immobilie. Den Grundstückswert ermittelt das Finanzamt meist auf Basis der Richtwerte der Gutachterausschüsse der Städte und Gemeinden. Unter Umständen können Sie dort auch selbst nachfragen, um so den fraglichen Wert zu erfahren. Im Zweifelsfall raten wir zum Gespräch mit Ihrem Steuerberater.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

MolGoi am 06.04.2018 10:10

Ab dem 13. Jahr ist vielleicht Schluss mit der Denkmal-Afa, dennoch können Investitionen im Zusammenhang mit Vermietung weiterhin steuerlich abgesetzt werden. Womit die Steuerlast auch im Jahr 15 nach dem Immobilienerwerb gering gehalten werden könnte...

auf Kommentar antworten

Peter am 23.01.2018 21:33

Hm, Sie verschweigen vollständig, das am Ende der Kreditlaufzeit bei den genannten Finanzierungskonditionen eine erhebliche Restschuld besteht. Vermeintlich hohe Abschreibungen durch sehr hohe Kreditsummen zur Sanierung verschleiern das Risiko des kapitalen Scheiterns am Ende der Laufzeit. Insofern finde ich Ihren Artikel unseriös.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 24.01.2018 09:01

Sehr geehrter Peter,

vielen Dank für Ihren Kommentar.

Grundsätzlich kann das Zinsniveau nach Ende der Zinsbindung höher oder auch niedriger sein, als der Ursprungszinssatz. In dem von uns genannten Rechenbeispiel läge die Restschuld des Darlehens nach 15 Jahren bei rund 390.000 Euro. Deshalb könnte der Zinssatz der Anschlussfinanzierung bei gut fünf Prozent liegen (bei dann einem Prozent Anfangstilgung), ohne dass die monatliche Rate steigen würde. Bei noch höheren Zinsen - z.B. 6 Prozent - läge die neue Rate dann bei 2.275 Euro und damit etwas höher als zuvor. Daraus ergäbe sich zwar eine geringere Rendite, das Risiko eines kapitalen Scheiterns können wir darin aber nicht erkennen. Grundsätzlich sollten Immobilieninvestitionen niemals auf Kante, sondern mit entsprechender Sicherheitsreserve getätigt werden. Das ist aber eine Frage der individuellen Abwägung und hat nichts mit unserem Rechenbeispiel zu tun.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Klaus am 11.01.2017 11:35

Das liest sich alles gut und schön. Ich gebe zu bedenken, dass in den meisten Fällen, so auch bei uns, aufgrund der Unvorhersehbarkeiten eines Altbaus, zusätzliche Kosten anfallen. Im Endeffekt war der geschaffene Wohnraum teurer als ein Neubau mit ähnlicher Wohnfläche.

Außerdem habe ich gehört, dass man alle Steuervergünstigungen wieder zurückzahlen muß, wenn man das Haus in den Jahren verkauft, wo noch die Sonderabschreibung möglich ist. Auch der neue Eigentümer hat dann keinen Anspruch auf Sonderabschreibungen. Würde mich freuen, wenn es dazu einen Leserkommentar gibt.

auf Kommentar antworten

Rastorfer am 03.08.2016 19:29

Steuerersparnis bei Kauf einer Denkmal geschützten Immobilie in Österreich

Steuerzahler wohnt in Deutschland.

ist hier eine Steuerersparnis möglich

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktionskodex

Die immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.