Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt – erkennen und handeln

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Vermieter haben die freie Wahl, wem sie ihre Wohnungen vermieten. Doch wo hört diese Freiheit auf und wo fängt Diskriminierung an? Und was können Betroffene dann tun?

Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt, Mann hält sich ein Stop-Schild vor sein Gesicht, Foto: papa/stock.adobe.com
Für bestimmte Personengruppen ist es schwierig in Deutschland eine Wohnung zu bekommen. Foto: papa/stock.adobe.com

Wohnungssuche ist – gerade in Ballungszentren – meist beschwerlich. Die guten Wohnungen sind zu teuer, die weniger guten eben einfach weniger gut.  Ist dann doch eine passende Wohnung gefunden, finden die in der Regel mehrere Interessenten gut. Es heißt also, der Vermieter hat die freie Auswahl. Doch was, wenn er diese Position ausnutzt und eine Gruppe Menschen einer anderen vorzieht? Darf er das?

Wann fängt Diskriminierung an?

Wo hört das Recht des Vermieters, sich einen passenden Mieter auszusuchen auf und Diskriminierung fängt an? Diese Frage ist nicht leicht zu beantworten. Einen groben Rahmen gibt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – auch Antidiskriminierungsgesetz genannt. Das Bundesgesetz hat das Ziel, „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“ (§1 AGG). Benachteiligungen sind dabei nicht nur in der Arbeitswelt, der sozialen Sicherheit und Gesundheitsdiensten, sondern auch den Wohnraum betreffend unzulässig (§2 Abs.1 AGG). Das heißt, egal ob Wohnungssuchender oder Mieter – eine Benachteiligung ohne einen sachlichen Grund ist verboten.

Auch die Frage, wann es sich um eine Benachteiligung handelt, versucht das Gesetz zu klären: Sie liege dann vor, wenn eine Person eine „weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde“ – aber nur dann, wenn der Grund dafür in Paragraf 1 aufgeführt ist (§3 AGG).

Video der LADS über Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt

LADS Berlin

Diskriminierende Aussagen in Immobilienanzeigen

Das fängt schon bei Formulierungen in den Immobilienanzeigen an. „Nur Deutsche Mieter erwünscht.“ oder „Wir akzeptieren keine syrischen Flüchtlinge.“ sind unzulässig. Wenn Anzeigen Mietinteressenten nichtdeutscher Herkunft von vorneherein ausschließen, können Zivilgerichte dies als Indiz für eine verbotene Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft werten.

Generell sind die rechtlichen Konsequenzen einer diskriminierenden Immobilienanzeige stark vom Einzelfall abhängig und daher nicht berechenbar. Dr. Christian Osthus, Justiziar des Immobilienverbandes IVD, rät daher von derlei Äußerungen in Immobilieninseraten ab. Bei Maklern komme noch hinzu, dass sie grundsätzlich abgemahnt werden könnten. Denn, so Osthus: „Wenn jemand in einer Immobilienanzeige mit etwas wirbt, das laut AGG unzulässig ist, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar.“

Selten sind die Angaben im Exposé aber so eindeutig, wie beispielsweise „keine Ausländer erwünscht“. Das macht es grundsätzlich schwerer, Diskriminierung zu erkennen und schließlich dagegen vorzugehen.

Vom Gesetz nicht genannte Diskriminierung

Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt, Frau mit zwei Kindern sitzt verzweifelt am Laptop, Foto: iStock.com/Choreograph
Auch wenn dies vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nicht aufgeführt wird, so haben es auch Alleinerziehende immer wieder mit Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt zu tun. Foto: iStock.com/Choreograph

Eine Benachteiligung auf dem Wohnungsmarkt kann aber nicht nur aufgrund der in Paragraf 1 beschriebenen Gründe der Fall sein. Weitere mögliche Gründe Personen zu benachteiligen können ihr soziales Umfeld oder ihre sozioökonomische Situation sein.

Aussagen wie beispielsweise „keine Familien mit Kindern“ oder „keine Hartz-IV-Empfänger“ sind immer mal wieder in Immobilienanzeigen zu finden. Da sie aber nicht unter das AGG fallen, können die Benachteiligten auch nicht in dem Maße dagegen vorgehen, wie es jene können, die beispielsweise aus religiösen oder rassistischen Gründen diskriminiert werden.

„Diskriminierung aufgrund des sozialen Status beziehungsweise der Einkommenssituation ist durch das AGG nicht geschützt, kommt aber sehr oft vor“, weiß Dr. Christiane Droste von der Berliner Fachstelle gegen Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt, Fairmieten – Fairwohnen, zu berichten. Das Projekt wird aus Mitteln der Landesstelle für Gleichbehandlung – gegen Diskriminierung (LADS) gefördert. Es wurde 2017 als bundesweit erste ausschließlich für den Bereich Wohnen zuständige Fach- und Beratungsstelle zum Thema Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt ins Leben gerufen.

Info

Die Aufgabe der Fachstelle ist die strategische Arbeit gegen Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt. Dies erreichen die Mitarbeiter durch einen Wissensaustausch über Fachdialoge oder Publikationen, durch die Vernetzung von Interessenvertretern diskriminierungsgefährdeter Bevölkerungsgruppen mit Vertretern der Wohnungswirtschaft sowie durch Weiterbildungsangebote. Außerdem stehen die Mitarbeiter  der Fachstelle all jenen beratend zur Seite, die aufgrund eines durch das AGG geschützten Merkmals von Diskriminierung gefährdet oder betroffen sind. Darüber hinaus jedoch auch jenen, die sich aufgrund ihrer sozialen Lage, ihres Familienstatus oder ihrer Sprache diskriminiert fühlen. Wichtig: Betroffene finden im Falle einer Diskriminierung dort kostenfreie professionelle Hilfe.

Gesetz bietet Vermietern Ausnahmeregelungen

Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt, Mehrfamilienhäuser in Berlin, Foto: iStock.com/Terroa
Wohnen in einem Haus schon viele Personen einer bestimmten Personengruppe, so kann der Vermieter entscheiden, keine weitere Person eben dieser Gruppe einziehen zu lassen. Foto: iStock.com/Terroa

Kein Gesetz ohne Ausnahme: Vermietern sind bei der Auswahl ihrer Mieter dennoch nicht vollständig die Hände gebunden, wenn sie eine Selektion vornehmen wollen. So steht im Antidiskriminierungsgesetz, dass „bei Vermietung von Wohnraum […] eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig [ist]“ (§19 Abs. 3 AGG).

Es dürfen also Personen benachteiligt werden, aber nur unter der Prämisse, dass damit eine andere Benachteiligung abgebaut wird. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Haus bereits überwiegend von einer Bevölkerungsgruppe bewohnt wird und der Vermieter sich daher entscheidet, keine weiteren Mieter aus der gleichen Gruppe einziehen lassen zu wollen. Ob dies als Grund für eine Ausnahme ausreicht, wird allerdings je nach Einzelfall entschieden.

In der Regel anerkannte Beispiele für positive Maßnahmen sind Wohnraum ausschließlich für Menschen mit Behinderung oder Alleinerziehende. Möglich sind auch spezielle Förderquoten oder Frauenprojekte.

Eine weitere Ausnahme besteht, wenn durch das Mietverhältnis „ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird“ (§19 Abs. 5 AGG). Das ist dann der Fall, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen das gleiche Grundstück bewohnen, sie also auf engem Raum zusammenleben. Sobald ein Vermieter jedoch ein sogenanntes Massengeschäft betreibt – er mehr als 50 Wohnungen vermietet –, so gilt diese Ausnahmeregelung nicht mehr. Wichtig: Auch bei Massengeschäften ist die Diskriminierung aus rassistischen Gründen verboten.

Info

Wohnungssuchende müssen nichts Persönliches offenbaren

Vermieter wollen wissen, wem sie ihre Wohnung vermieten. Doch sie dürfen dem potenziellen Mieter deshalb nicht jede Frage stellen, die sie wollen. So sind Fragen, die in die Privatsphäre des Mieters eingreifen, verboten. Stellen Vermieter sie dennoch, dann dürfen Mieter sogar lügen. Wahrheitsgemäß müssen sie nur Fragen beantworten, die das Mietverhältnis in irgendeiner Form betreffen könnten, wie beispielsweise die Frage nach dem Einkommen.

Erfahren Sie mehr darüber, wann Mieter lügen dürfen.

Gefahren der Ausnahmeregelungen

Wo es Ausnahmeregelungen gibt, da gibt es in der Regel auch den Missbrauch dieser. Es kann passieren, dass ein Vermieter die Ausnahmeregelung als Rechtfertigung für rassistische Diskriminierung nutzt. „In der Praxis wird der Paragraf 19 Absatz 3 häufig anders angewandt“, sagt Eren Ünsal, Leiterin der Berliner Landesstelle für Gleichbehandlung – gegen Diskriminierung. „Wohnraumanbietende benutzen das Ziel der ‚guten Mischung‘ häufig als Rechtfertigung für den gezielten Ausschluss der Bewerbung migrantischer Haushalte.“ Das führt dazu, das die rassistisch motivierte Ungleichbehandlung häufig nicht sanktioniert werden kann.

Auch der Absatz 5 des Paragrafen 19 ist problematisch: „Die Frage, ob es sich hierbei um eine im Hinblick auf die Antirassismus-Richtlinie 2000/43/EG europarechtskonforme Ausnahme handelt, ist nach wie vor umstritten“, so die Antidiskriminierungs-Expertin.

Da die Ausnahmeregelungen im Paragraf 19 AGG keinen umfassenden Schutz vor Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt bietet, empfiehlt die Fachstelle daher die komplette Streichung der Absätze 3 sowie die Sätze 1 und 3 im Absatz 5. Weitere Forderungen sind:

  • Erleichterung der Beweislast
  • Möglichkeit einer Verbandsklage
  • Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen von zwei auf sechs Monate
  • Aufnahme des Merkmals sozialer Status und Sprache in den Katalog der geschützten Diskriminierungskategorien
  • Aufnahme von Dreieckskonstellationen im Arbeits- und Zivilrecht in das Gesetz – damit die Haftung nicht durch die Beauftragung Dritter (zum Beispiel Makler) umgangen werden kann

„Grundsätzlich sollte der Gesetzgeber klarer formulieren, welche Pflichten Vermieter und Vermieterinnen haben, um Diskriminierung zu verhindern“, sagt Ünsal. Das gelte nicht nur im Zusammenhang mit Mietern sondern eben auch gegenüber Dritten wie Maklern und Hausverwaltungen.

Als ebenfalls problematisch sehen Antidiskriminierungsexperten die uneinheitlichen Gewichtungen der geschützten Merkmale. So ist insbesondere die rassistisch motivierte Benachteiligung gut abgedeckt, bei anderen Merkmalen jedoch gebe es faktische Durchsetzungsschwierigkeiten, hohe Zugangshürden zum Rechtsschutz sowie eine große Beweisproblematik. Bis 2018 gab es in zwölf Jahren seit Inkrafttreten des AGG nur 50 Gerichtsentscheidungen im Anwendungsbereich Wohnen. Auch der Immobilienerwerb sei nicht abgedeckt. „Eine Novellierung des Gesetzes ist sowohl aus fachlicher Sicht als auch durch die Erfahrung der vergangenen Jahre dringend notwendig“, so die Expertin.

Wie Mieter gegen Diskriminierung vorgehen können

Wer den Verdacht hegt, bei der Wohnungssuche oder während des Mietverhältnisses diskriminiert zu werden, hat verschiedene Möglichkeiten damit umzugehen. Es einfach hinzunehmen, ist dabei wohl die schlechteste. Folgende Schritte sind möglich:

1. Unterstützung suchen

Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt, zwei Frauen sitzen im Treppenhaus und unterhalten sich, Foto: iStock.com/NicolasMcComber
Wer innerhalb einer Hausgemeinschaft diskriminiert wird, sollte sich Unterstützung bei Bewohnern suchen, die ihm wohlgesonnen sind. Foto: iStock.com/NicolasMcComber

Wer Diskriminierung ausgesetzt ist, fühlt sich oftmals allein gelassen. Daher sind Betroffene gut beraten, sich Unterstützung zu suchen. Kommt es während des Mietverhältnisses zur Benachteiligung, kann es helfen, sich Verbündete im Haus zu suchen. Diese können bei möglichen falschen Beschwerden auch als Zeugen nützlich sein. Aber auch Freunde und Familie sind in den meisten Fällen eine Stütze.

Auch Bund und Länder wollen Betroffenen die notwendige Hilfestellung bieten. Deswegen gibt es zum Beispiel die Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Dort können Betroffene nach einer Beratungsstelle in ihrer Nähe suchen oder sich per Telefon beziehungsweise E-Mail direkt an die Antidiskriminierungsstelle wenden. Auf der Webseite befindet sich auch ein Überblick über ausgewählte Entscheidungen deutscher Gerichte sowie relevante Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs ab dem Jahr 2000.

Auch die LADS unterstützt jede Anfrage von Betroffenen, unabhängig davon, wie sicher beurteilt werden kann, ob es sich um eine Benachteiligung handelt. „Dabei ist es nicht ausschlaggebend, ob eine Diskriminierung tatsächlich im rechtlichen Sinne vorliegt, sondern inwiefern eine Betroffene oder ein Betroffener eine Diskriminierung wahrnimmt“, erklärt Remzi Uyguner, Berater in der Fachstelle. Die Beratungsstellen seien schließlich dazu da, dass sich jeder ohne Angst vor Ablehnung, oder nicht ernst genommen zu werden, an sie wenden kann. „In den Beratungsstellen werden die Betroffenen zunächst emotional aufgefangen, der Sachverhalt geklärt und die weiteren, gegebenenfalls auch rechtlichen Schritte geplant“, so Uyguner.

Achtung

Im AGG ist festgehalten, dass es für einen Diskriminierungsvorfall nicht ausschlaggebend ist, inwiefern dieser beabsichtigt war, also ob eine diskriminierende Intention vorliegt, sondern inwiefern ein Sachverhalt oder ein Verhalten diskriminierende Auswirkungen hat.

2. Gedächtnisprotokoll anfertigen

Ein Gedächtnisprotokoll ist vor allem bei Diskriminierung während des Mietverhältnisses eine Möglichkeit, mit der Situation umzugehen. Insbesondere dann, wenn Betroffene noch nicht wissen, wie es weitergehen soll – ob sie beispielsweise eine Klage anstreben. Das Protokoll hilft dann, nichts zu vergessen. Das sollte in einem solchen Gedächtnisprotokoll stehen:

  • Was ist wann geschehen?
  • Wer war wie beteiligt?/ Wer hat was gesagt?
  • Gibt es Zeugen?

Sollten die möglichen Zeugen einer Situation nicht näher bekannt sein, sollten sich die Betroffenen ihre Kontaktdaten aufschreiben, damit sie im Falle des Falles die Personen kontaktieren können.

3. Gespräch mit dem Vermieter suchen

Es erfordert oftmals Mut, aber es ist nicht verkehrt, die diskriminierende Person direkt in der Situation mit dem Verdacht der Diskriminierung zu konfrontieren. Aber auch abwarten und sich Unterstützung für ein solches Gespräch zu suchen, ist eine Möglichkeit. Gerade in den Beratungsstellen wissen die Berater, wie sie in solchen Momenten agieren müssen, um eine weitere Eskalation zu vermeiden.

Besteht der Konflikt mit einem Nachbarn, können sich Betroffene auch beim Vermieter beschweren. Dies kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Wichtig ist dabei, nicht nur Vorwürfe vorzubringen, sondern auch zu äußern, was man sich wünscht. Bei größeren Vermietungsgesellschaften gibt es oftmals sogar extra eingerichtete Abteilungen für die Konfliktlösung zwischen den Mietern.

4. Diskriminierung melden

Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt, Mann tippt auf Smartphone, Foto: Jo Panuwat D/stock.adobe.com
Wenn ein Gespräch mit dem Vermieter nichts bringt, sollten Betroffene sich an eine Antidiskriminierungsstelle wenden. Foto: Jo Panuwat D/stock.adobe.com

Wenn Gespräche zu nichts führen, sollte der nächste Schritt sein, die Diskriminierung zu melden. Auch dann, wenn man nicht vorhat, gerichtlich dagegen vorzugehen. Betroffene sollten sich dafür an eine unabhängige Antidiskriminierungsberatungsstelle wenden. Aber auch Migrationsbeauftragte oder Mieterschutzorganisationen sind gute Ansprechpartner. In den meisten Fällen kann die Beschwerde  auch anonym vorgebracht werden, zum Beispiel über ein Online-Formular. Die Meldung ist dahingehend wichtig, dass so der Fall sichtbar wird und auch statistisch erfasst werden kann. Diese Statistiken sind eine bedeutende Grundlage für die inhaltliche und politische Arbeit gegen Diskriminierung.

5. Klage einreichen

Grundsätzlich müssen die Betroffenen unterscheiden, ob es sich um eine zivilrechtliche Diskriminierung nach dem AGG oder um eine strafrechtliche Beleidigung handelt. Bei Beleidigungen werden in der Regel Geldstrafen verhängt. Handelt es sich jedoch um eine Benachteiligung im Sinne des AGG, dann hat der Betroffene einen möglichen Anspruch auf zwei Dinge:

  1. Beseitigung der Benachteiligung (§21 Abs.1 AGG)
  2. Schadenersatz oder Zahlung einer Entschädigung aufgrund einer erlittenen Persönlichkeitsverletzung (§21 Abs. 2 AGG)

Sollte der Benachteiligende die Diskriminierung künftig nicht unterlassen, kann der Betroffene noch auf Unterlassung klagen. Die Beseitigung der Benachteiligung ist unabhängig davon, ob der Betroffene einen finanziellen Schaden davongetragen hat, er also Schadenersatz einfordern kann. Nicht schadenersatzpflichtig wird der Benachteiligende dann, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Vermieter einen Makler zur Vermittlung seiner Wohnung heranzieht, und dieser vorsätzlich diskriminierend handelt, ohne Zutun des Auftraggebers.

Im Übrigen müssen die Betroffenen selbst tätig werden. Das kann die Antidiskriminierungsstelle oder ein Staatsanwalt nicht übernehmen – das sieht das Gesetz nicht vor. Nur wenn die Betroffenen selbst gegen eine Verletzung ihres Benachteiligungsschutzes vorgehen, kann das spürbare Konsequenzen für die Verursacher haben.

Achtung

Beweislast liegt beim Angeklagten

Besteht der Verdacht der Diskriminierung und der Betroffene reicht Klage ein, dann ist es am Angeklagten, zu beweisen, „dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat“ (§22 AGG).

Eine weitere Möglichkeit gegen Diskriminierung vorzugehen, ist, Klage einzureichen. Wer rechtliche Schritte einleiten will, muss jedoch Fristen beachten. Der Anspruch muss innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden. Ein späterer Anspruch ist nur dann möglich, wenn der Benachteiligte ohne eigenes Verschulden die Frist nicht einhalten konnte (§21 Abs. 5 AGG).

Die Frist beginnt mit dem Datum, an dem sich die Benachteiligung zugetragen hat, beziehungsweise der Benachteiligte davon Kenntnis genommen hat. Es reicht im ersten Schritt ein sogenanntes Anspruchsschreiben aufzusetzen und dies der Person oder Organisation zukommen zu lassen, von der die Diskriminierung ausgeht. Im Zweifel ist es hierbei besser, sich vorher von einer Antidiskriminierungsstelle beraten zu lassen. Dort kann auch im Vorfeld besprochen werden, ob sich eine Klage lohnt beziehungsweise welche Ansprüche der Betroffene hat.

Fälle aus der Beratungspraxis

Wohnungsabsage wegen eines Kopftuchs

Ein Beratungsfall des Antidiskriminierungsnetzwerkes Berlin (ADNB) des Türkischen Bundes in Berlin-Brandenburg (ADNB des TBB)

Frau Z. ist alleinerziehende Mutter und sucht für sich und ihre Kinder eine Wohnung. Sie kommt aus einem vorwiegend arabischsprachigen Land und trägt ein Kopftuch. Über eine Wohnungsbaugesellschaft werden ihr mehrere Wohnungen in einem Straßenzug angeboten. Frau Z. gefällt die Lage, denn ihre Kinder gehen in unmittelbarer Nähe zur Schule. Sie möchte gern dort einziehen, leitet die nötigen Schritte dafür ein und erfährt von der Wohnungsbaugesellschaft, dass ihr Name ganz oben auf der Liste stehe. Von der Hausverwalterin wird ihr jedoch wenig später mitgeteilt, dass sie nicht einziehen könne, da man „sich Sorgen um die Kinder“ mache. In dem Haus und der Nachbarschaft gäbe es Nachbar_innen, die sich bereits in der Vergangenheit über „Ausländer“ und „ausländische Kinder“ beschwert hätten. Daher sei mit Problemen und Beschwerden „von beiden Seiten“ zu rechnen.
Frau Z. kann die Argumente nicht nachvollziehen. Sie ist überzeugt, dass sie selbst entscheiden kann, welchen Risiken sie sich und ihre Kinder aussetzt. Sie kontaktiert die Wohnungs-baugesellschaft erneut, ebenso ein sie unterstützender Sozialberater – ohne Reaktion.

Frau Z. bittet das ADNB um Unterstützung. Nachdem das ADNB der Abteilungsleiterin der Wohnungsbaugesellschaft den Sachverhalt geschildert und auf die bestehende Diskriminierung hingewiesen hat, zeigt sich diese betroffen über den Vorwurf. Sie betont, dass ein solches Verhalten der Hausverwalterin den Prinzipien ihres Unternehmens widerspreche. Auf Vermittlung der Abteilungsleiterin hin erhält Frau Z. ein weiteres Wohnungsangebot, das sie auch annimmt.

Vermietung nur an Deutschsprachige

Ein Beratungsfall der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)

Frau B., die ausschließlich Englisch spricht, interessiert sich für die Wohnung einer Vermietungsgesellschaft. Ihr wird zugesichert, dass der Hausmeister sie zur Terminvereinbarung zurückruft. Das passiert jedoch nicht, woraufhin Frau B. nochmals nachfragt. Ihr wird daraufhin mitgeteilt, dass die Wohnung schon vermietet sei.

Frau B. wendet sich nun direkt an den Hausmeister. Nach seiner Auskunft ist die Wohnung nach wie vor frei. Frau B. verschickt daraufhin ihre Unterlagen an die Vermietungsgesellschaft und besichtigt die Wohnung. Wenig später erhält sie die Auskunft, der Zuschlag sei  an andere Mietinteressent_innen gegangen. Frau B. beschwert sich bei der Vermietungsgesellschaft. Diese schreibt ihr in einer E-Mail, aufgrund interner Richtlinien dürfe nur an Personen vermietet werden, die Deutsch sprechen. Den Vorwurf von Frau B., dass dies diskriminierend sei, weist die Gesellschaft von sich. Sie erklärt per E-Mail, dass es problematisch sei, an Menschen ohne Deutschkenntnisse zu vermieten, da die Mitarbeiter_innen der Vermietungsgesellschaft nicht ausreichend Eng-lisch sprächen, um eine problemlose Kommunikation zu gewährleisten. Auch der Kontakt zu anderen Mieter_innen der Wohnanlage sei so nur eingeschränkt möglich. Insbesondere in Notsituationen sei es aber dringend erforderlich, dass die Mieter_innen sich in Grundzügen auf Deutsch verständigen und die Vermietungsgesellschaft über dringende Sachverhalte informieren könnten. Sollte Frau B. künftig Grundkenntnisse in Deutsch erwerben, werde sie nach Prüfung ihrer Bewerbungsunterlagen gern in die Liste der Mietinteressent_innen aufgenommen.

Die Antidiskriminierungsstelle bittet die Vermietungsgesellschaft um eine Stellungnahme. In ihrem Schreiben weist die ADS darauf hin, dass ein Verstoß gegen das AGG naheliegt. Eine Klage von Frau B. auf Schadensersatz oder Entschädigung sei womöglich erfolgreich, da Anforderungen an Deutschkenntnisse Menschen mittelbar wegen ihrer Herkunft benachteiligen könnten. Grundkenntnisse in Deutsch zur Bedingung zu machen, bedeute, alle neu nach Deutschland zugewanderten Menschen vom Wohnungsmarkt auszuschließen.

Als Reaktion bietet die Vermietungsgesellschaft daraufhin Frau B. eine vergleichbare Wohnung im Wohnobjekt an. Sie sichert außerdem zu, ihre Mitarbeiter_innen nochmals auf die gesetzlichen Vorgaben aufmerksam zu machen, damit sich so etwas nicht wiederhole. Deutsche Sprachkenntnisse zur Voraussetzung für die Vermietung zu machen, sei ein Vorgehen, mit dem sie nicht einverstanden sei.

Vermieter sieht "Terrorgefahr"

Ein Beratungsfall der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)

Herr L. ist deutscher Staatsangehöriger und Muttersprachler mit arabisch klingendem Nachnamen. Als Student der Islamwissenschaft, Archäologie und Philosophie sucht der gelernte Informatiker ein WG-Zimmer. Die künftigen WG-Mitbewohner_innen sagen ihm das Zimmer zu, woraufhin er sich beim Vermieter vorstellt. Dieser fragt ihn nach Namen, Staatsangehörigkeit und Studiengang und sagt ihm dann ab. Auf Nachfrage erklären ihm die WG-Bewohner_innen, der Vermieter habe Andeutungen bezüglich einer Furcht vor Islamismus und Terrorismus gemacht. Herr L. hatte nach der Zusage der WG bereits sein Wohnheimzimmer gekündigt.

Die Antidiskriminierungsstelle berät Herrn L. zu den bestehenden Rechten nach dem AGG, insbesondere Anspruch auf Schadensersatz, Entschädigung, Beseitigung und Unterlassung. Sie erläutern ihm auch das Diskriminierungsverbot aufgrund der Religion. Die Stelle empfiehlt eine anwaltliche Beratung.

Nachbarschaft für Trans*-Person "nicht aufgeklärt genug"

Ein Beratungsfall der Lesbenberatung Berlin – LesMigraS

Ein Transmann nichtdeutscher Herkunft bekommt einen Termin zur Besichtigung einer Wohnung. Der Makler fragt gleich zu Beginn der Besichtigung, woher sein Akzent komme, und wirkt sehr distanziert. Der Transmann bewirbt sich für die Wohnung und schickt sei-ne Unterlagen ein. Nachdem er einige Wochen lang keine Antwort erhält, besucht er den Makler und zeigt für eine andere Wohnung Interesse. Der Makler fragt ihn bei dem Termin, was nun sein „richtiger“ Vorname sei und ob er ein Mann oder eine Frau sei. Anschließend teilt er mit, dass die Hausverwaltung ihm keine Wohnung vermieten möchte, da die Nachbar_innen „nicht aufgeklärt genug“ für eine Transgender-Person seien. Zum anderen würde die Hausverwaltung keine Wohnung an Nichtdeutsche vergeben, da die Gefahr bestünde, dass diese Personen ihre Miete nicht bezahlen und sich ins Ausland absetzen würden.

Der Transmann möchte keine Anzeige erstatten oder die Hausverwaltung nach AGG anzeigen, da er vermutet, dass diese und der Makler alles verleugnen würden und der Gerichtsprozess für ihn sehr teuer und langwierig werden könnte.

Ständige Beschwerden durch Nachbar_innen, Kündigungsdrohung

Ein Beratungsfall des Antidiskriminierungsbüros Sachsen (ADB)

Die binationale Familie W. ist vor einigen Monaten nach Deutschland gezogen, um hier ihren neuen Lebensmittelpunkt zu finden. Die 10-jährige Tochter und ihre Mutter machen von Anfang an diskriminierende und verletzende Erfahrungen. Sie werden in ihrem Wohnumfeld verbal beleidigt, fühlen sich durch Blicke belästigt und erleben sogar einmal einen physischen Übergriff.

Zugleich machen sie auch mit der Nachbarschaft schlechte Erfahrungen. Frau W. ist brasilianische Staatsbürgerin und wird vor allem aufgrund ihrer Hautfarbe von den Nachbar_innen als „nichtdeutsch“ wahrgenommen. Es gibt immer wieder Beschwerden gegen die Familie, die von dieser als diffus und inhaltlich unklar erlebt werden. Herr W. beschreibt das so: „Die Nachbarn beschweren sich ständig über banale Sachen bei der Wohnungsbaugesellschaft und drohen dieser auszuziehen, wenn wir nicht bald rausgeschmissen werden.“

Herr W. schildert folgende Erlebnisse: Seine Frau und Tochter spielen an der Bushaltestelle ein Schnurspiel. Eine Nachbarin fragt ihren Mann, was die zwei da machten, der Mann antwortet, das seien Idioten. Eine andere Nachbarin schreit der Tochter „Halt die Klappe, dumme Kuh“ hinterher, als diese mit dem Hund ausgeht, obwohl die Tochter gar nichts gesagt hat. Ein weiterer Nachbar hat offenbar den Tierschutzverein alarmiert und die Familie dort der Tiermisshandlung beschuldigt.

Folglich droht die Sachbearbeiterin der Wohnungsbaugesellschaft telefonisch mit der Kündigung des Mietvertrages, weil ständig Beschwerden bei ihr eingingen. Die Beschwerden setzen aus Sicht der Familie erst zu dem Zeitpunkt ein, als Frau W. und die gemeinsame Tochter in die Wohnung einziehen. Das Verhältnis der Nachbar_innen zu dem weißen deutschen Vater sei zuvor entspannt gewesen. Die Familie ist erstaunt darüber, dass die Wohnungsbaugesellschaft derart auf die Beschwerden der Nachbar_innen reagiert, obwohl es an Belegen fehlt, wie z.B. Polizeiprotokollen über beklagte Ruhestörungen.

Aufgrund der beschriebenen Tatsachen geht die Familie von einem rassistisch begründeten hausinternen Konflikt aus. Bevor das Ehepaar W. zum ADB kommt, versucht es über die Wohnungsbaugesellschaft die Konflikte im Haus zu klären. Doch zu einem vom Vermieter angesetzten Gespräch erscheint nur eine Nachbarin und das Gespräch bleibt ergebnislos. Frau und Herr W. wissen nach wie vor nicht, was genau der Nachbarschaft missfällt und wie und ob sie ihr Verhalten ändern sollen.

Diskriminierung belastet den Einzelnen und die Gesellschaft

Die Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt ist ein reales Problem – aber eines, das sich oftmals nur schwer nachweisen lässt. „Selten driften die Wahrnehmung von Diskriminierung und die empirisch belegten Befunde im Sinne tatsächlich gemeldeter Diskriminierungserlebnisse so weit auseinander, wie das im Bereich Wohnen der Fall ist“, berichtet Ünsal. Für die Antidiskriminierungsstellen ist es daher immens wichtig, dass jeder Fall gemeldet wird, denn je sichtbarer das Problem wird, desto besser kann dagegen vorgegangen werden.

Wohnen ist ein Grundbedürfnis. Werden dabei bestimmte Personengruppen ausgeschlossen – aus welchen Gründen auch immer – so wird ihnen verwehrt dieses Grundbedürfnis zu stillen. Das hat zum Teil extreme Auswirkungen auf den Einzelnen. „Die Diskriminierung, ob nun auf dem Wohnungsmarkt oder im nachbarschaftlichen Miteinander, kann ähnlich wie Mobbing zu psychischen Beeinträchtigungen führen“, gibt Ünsal zu bedenken. Die Benachteiligung hat dadurch eine große Wirkung auf die Alltagsbewältigung der Betroffenen.

Doch auch gesellschaftlich wirkt sich die Diskriminierung negativ aus. Gettoisierung, Polarisierung und die Steigerung von Vorurteilen werden dadurch vorangetrieben. Insbesondere bei Menschen mit Migrationshintergrund kann dies die Integration stark erschweren.

Caroline Schiko 17.09.2020

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9 Kommentare

Manfred am 07.08.2023 17:27

Meine Frage war eine andere, sie lautet so: Ist die Formulierung ,vermiete nur an Selbstzahler diskriminierend?

auf Kommentar antworten

Martin Sielaff am 08.03.2024 22:34

§ 1 AGG definiert: "Benachteiligungen aus Gründen

der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität"

Daher ist Selbstzahler oder "keine Kinder" m. E. keine rechtswidrige Benachteiligung

Udo bastian am 25.01.2023 04:14

Habe nicht mein Erbschaftshaus an die gewünschten Leute verkauft ,bekam mit Ansage Drohung das leben wird dir zur Hölle gemacht

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Karle Beck am 02.09.2022 09:36

Ist folgendes Diskriminierung?

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Sneadis am 10.05.2022 11:22

Sozielhilfe und Hartz4 in kombination mit einem Negativ Schufa (keine Mietschulden) werden bei der Wohnungssuche rigoros gemobbt. grade die Bevölkerungsschicht, die die Wohnungen am dringensten braucht. Bekommt die meisten absagen.

Ich suche nun schon seit einiger Zeit. und inzwischen geht mir das Ganze so auf die Psyche das ich kurz vor einem Nervenzusammenbruch stehe.

Ich kloppe mich hier übrigens mit Schüler, Azubis und Studenten um den billigen Wohnraum.

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Kessymaus12 am 12.03.2023 18:57

Das geht mir auch so ich bekomme keine Wohnung Wegen Bürgergeld ich bin nervlich am Ende ich habe keine Kraft mehr und das mit fast 60 es kann nicht sein das man keine Wohnung das ist krank und Diskriminierung auf ganzer Linie was man mit und macht.

Ich werde richtig krank dabei

Brigitte Harms am 22.04.2022 05:57

Der Vermieter hat den Vertrag unterschrieben. Als wir die Wohnungsbesichtigung gemacht haben, hat er unsere Tochter mit Behinderung gesehen und den Abend als wir den Vertrag unterschreiben wollten war die Wohnung "nicht mehr verfügbar."

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Udo bastian am 25.01.2023 04:26

Schlimm ,bin selber gehbehindert und liege wieder im Krankenhaus ,bin seit Erbe fast 3 Jahre jetzt wieder Hartz 4 mit 5 versteift Wirbel , cage Syndrom und, soweiter Erbe verlebt in sovielen Städten von Amt keine Wohnung wie ich es angedroht von einem Käufer mit macht ,staatlicher Macht bekommen habe .Bin 54 Jahre vor 3 Jahren noch Marathon. Und absolut niemand hilft. Udo Bastian .

Engel130 am 12.02.2022 20:34

Hi ich habe heute zuhören bekommen weil ich schwanger bin und einen 11 jährigen sohn bekomme ich die wohnung nicht!

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Friedrich am 30.07.2021 04:22

Hallo,

Die Diskriminierung von Arbeitslosen in unserer (deutschen) Gesellschaft darf ruhig auch thematisiert werden. Habe das Gefühl, Arbeitslose werden wie Aussätzige behandelt und bei der Wohnungssuche benachteiligt.

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Elzbieta2 am 28.10.2020 20:06

Hallo.Ich suche seit Februar dringend eine Wohnung mit 2 Kindern. Bin ich bei Trennung muss ich wohnen immer mit mein Mann ,aber das ist keine Leben nur Stress ,ich kann nicht mehr ,bekomme ich auch nur absagen

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Heike Roemue am 02.10.2020 21:01

Hallo!

Ich als HARTZ IV Empfänger fühle mich aber auch als Außenseiter und diskriminiert, denn ich bin schon sehr lange auf Wohnungssuche und das sehr dringend, aber bekomme nur Absagen!

Was kann ich machen?

Gruß Heike

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