Geldwäschegesetz: So vermeiden Makler hohe Strafen

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Immobiliengeschäfte können grundsätzlich für Geldwäsche missbraucht werden. Immobilienmakler sind mit dem Geldwäschegesetz in der Pflicht den Staat im Kampf gegen kriminelle Strukturen zu unterstützen. Verstoßen Makler gegen diese Pflichten, drohen hohe Bußgelder.

Geldwäschegesetz, Übergabe von einem Umschlag mit Bargeld, Foto: istock.com / Kritchanut
Immobiliengeschäfte werden von Kriminellen gern zur Geldwäsche benutzt. Die Bundesregierung verpflichtet Makler zur Mitarbeit bei der Verbrechensbekämpfung. Foto: istock.com / Kritchanut

Drogen- und Menschenhandel, Auftragsmord, Terrorismus und die damit verbundene Geldwäsche: Was haben Makler damit zu tun? Zwar unterstellt die Bundesregierung Maklern nicht, sie könnten sich an Geldwäsche beteiligen. Sie sieht aber die Gefahr, dass Maklerkunden mit Hilfe von Immobiliengeschäften Schwarzgeld waschen könnten. Deshalb verpflichtet die Bundesregierung Immobilienprofis über das Geldwäschegesetz (GwG) zur Mitarbeit bei der Verbrechensbekämpfung (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG): Sie müssen ihre Mitarbeiter überprüfen und schulen, sowie die Identität ihrer Kunden dokumentieren und den Behörden im Verdachtsfall Auskunft geben.

So befolgen Makler das Geldwäschegesetz

Immobilienmakler ist § 1 Abs.11 GwG wer „gewerblich den Abschluss von Kauf-, Pacht- oder Mietverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt.“ Betreffenden Maklern legt das Geldwäschegesetz sowohl interne als auch externe Pflichten auf. Zusammengefasst besteht die Geldwäscheprävention aus den drei Hauptbereichen Einhaltung gesetzlicher Vorsorgepflichten, Risikomanagement und dem Verdachtsmeldewesen.

Neu: Erweitertes Transparenzregister beschlossen – das gilt für die Immobilienwirtschaft

Der Bundestag hat die Meldepflicht beim Transparenzregister erweitert. Ein entsprechendes Gesetz wurde am 10. Juni 2021 beschlossen. Das neue Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) soll im Wesentlichen am 1. August 2021  in Kraft treten. Das ist neu für die Immobilienbranche:

  • Alle Unternehmen sind verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Das betrifft auch Maklerunternehmen. Es gilt eine Übergangsfrist.
  • Wenn ein inländisches Grundstücke nach §1 des Grunderwerbsteuergesetztes für eine juristische Person erworben wird – also zum Beispiel, wenn eine Firma in Deutschland ein Grundstück kauft –, muss der beurkundende Notar vor der Beurkundung überprüfen, wer den Kauf des Objekts veranlasst oder kontrolliert hat beziehungsweise wer hinter dem Vertragspartner steht. Dazu muss dem Notar in Textform eine Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur vorgelegt werden. Außerdem muss die Dokumentation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sowie den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt werden, wenn sie danach verlangen.

Anmeldepflicht bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Makler müssen sich ebenso wie alle anderen geldwäscherechtlich Verpflichteten auf goaml.fiu.bund.de, dem Portal der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), elektronisch registrieren. Bei dieser Stelle können sie auch einen Geldwäscheverdacht melden. Die Registrierungspflicht soll allerdings erst mit Inbetriebnahme eines neu geplanten neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2024, gelten (vgl. § 59 Abs. 6 GwG). Eine Registrierung wird von Seiten der Aufsichtsbehörden dennoch empfohlen.

Im Registrierungsprozess muss der Immobilienmakler Angaben zu sich selbst und den in Sachen Geldwäsche verantwortlich handelnden Personen in seinem Unternehmen machen. Mehr Informationen zur Registrierung finden Makler auf der Webseite der FIU.

Identifizierungspflicht

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Rechtsanwalt Dr. Christian Pelz der Wirtschaftskanzlei Noerr LLP in München. Foto: Noerr LLP

Immobilienmakler müssen die Identität ihrer Kunden überprüfen und diese bei Verdacht auf Geldwäsche in der Regel umgehend den Behörden melden. Laut Dr. Christian Pelz, dem Rechtsanwalt der Wirtschaftskanzlei Noerr LLP in München, gilt das in folgenden Fällen:

  • Bei der Vermittlung von Kaufimmobilien. Dabei sind in der Regel beide Vertragsparteien zu identifizieren, das heißt hier, sowohl Käufer als auch Verkäufer (§ 10 Abs. 6 Nr. 1 GwG). Ausnahmefall: Die andere Vertragspartei hat selbst einen Makler beauftragt. Dann muss der Makler nur seinen eigenen Auftraggeber identifizieren (§ 11 Abs. 2 S. 2 GwG).
  • Seit 1. Januar 2020: Bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen, bei denen die monatliche Miete oder Pacht 10.000 Euro oder mehr beträgt. Dabei muss der Makler stets beide Vertragsparteien identifizieren, einen Ausnahmefall gibt es hier nicht.

Wichtig: Immobilienmakler müssen nicht nur die Person selbst überprüfen, sondern gegebenenfalls auch Personen, die diesevertreten – die sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“. Somit kann es sein, dass sie für einen Vermittlungsauftrag mehr als ein oder zwei Personen identifizieren müssen.

Der Zeitpunkt der Identitätsüberprüfung ist bei Kaufverträgen gesetzlich so geregelt, dass der Makler die Vertragsparteien erst dann überprüfen muss, wenn bei dem Kunden von einem ernsthaften Interesse ausgegangen werden kann und eine hinreichende Bestimmtheit beider Kaufvertragsparteien gegeben ist. Laut Geldwäschegesetz ist dies zum Beispiel der Fall, wenn (§ 11 Abs. 2GwG):

  • Eine der Kaufvertragsparteien von der anderen den Kaufvertrag erhalten hat,
  • eine Reservierungsvereinbarung oder ein Vorvertrag abgeschlossen wird,
  • eine Reservierungsgebühr gezahlt wird.

Bei Pacht- oder Mietverträgen in Höhe von mindestens 10.000 Euro monatlich gilt die Sonderregelung des Paragrafen 11 Abs. 2 GwG nicht. Laut Rechtsanwalt Pelz muss der Makler hier seinen Auftraggeber bereits bei Auftragserteilung identifizieren.

So müssen Immobilienmakler ihre Kunden identifizieren

Pflicht eines jeden Immobilienmaklers ist es, abzuklären, ob ein Kunde als Privatperson, als Vertreter einer juristischen Person oder eines Unternehmens handelt und sie entsprechend prüfen.
Mit der 5. EU-Geldwäscherichtlinie kann der Immobilienmakler seine Kunden seit Juli 2020 auch mit elektronischen Mitteln identifizieren.  Nach 1. August 2021 und dem Inkrafttreten des Vollregisters muss er bei juristischen Personen oder Personengesellschaften Änderungn bei den Meldepflichten beachten.

Natürliche Personen

Natürliche Personen müssen Makler durch Personalausweis oder Reisepass identifizieren und die folgenden notwendigen Angaben dokumentieren (§ 11 Abs. 4 S. 1 GwG):

  • Vorname und Nachname
  • Geburtsort
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit
  • Wohnanschrift

Zur Dokumentation muss ein geeignetes Identifikationsdokument wie Personalausweis, Reisepass oder unbefristeter Aufenthaltstitel kopiert oder optisch digitalisiert – zum Beispiel durch ein Foto –erfasst werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 GwG). Das handschriftliche Erfassen reicht bei der aktuellen Gesetzesfassung nicht aus.

Achtung

Auch für die Ausweiskopie gilt der Datenschutz

Der Datenschutz muss gewährt sein. Eine Ausweiskopie hat nur in den Akten etwas zu suchen, die Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, mit Ausnahme der anfordernden Strafverfolgungsbehörden.

Juristische Personen oder Personengesellschaften

Ist ein Vertragspartner keine natürliche Person, so muss der Makler dessen Eigentums- und Kontrollstrukturen mit angemessenen Mitteln in Erfahrung bringen (vgl. § 10 Abs.1 Nr. 2 GwG). Dazu gehört laut Pelz, Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten und zum Unternehmen einzuholen und zu überprüfen. Folgende Informationen müssen Makler neben dem wirtschaftlichen Berechtigten erheben und dokumentieren (§ 11 Abs. 4 S. 2 GwG):

  1. Firma, Name oder Bezeichnung,
  2. Rechtsform,
  3. Registernummer, falls vorhanden,
  4. Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung,
  5. die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Namen der gesetzlichen Vertreter.
  6. sofern ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person ist: von dieser juristischen Person die Daten, die in den Aufzählungspunkten 1 bis 4 genannt wurden.

Zur Erhebung und Dokumentation der Daten müssen Makler einen Nachweis der Registrierung im Transparenzregister oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einholen (§ 11 Abs. 5 Satz 2 GwG).

In Fällen, in denen sich die über das Transparenzregister zugänglichen Daten bereits zweifelsfrei aus dem Handelsregister – in der Regel mit entsprechender Gesellschafterliste – ergeben, reicht es aus, einen Auszug aus dem Handelsregister einzuholen – und Makler können sich das Transparenzregister sparen.

Vor einer besonderen Herausforderung stehen Makler außerdem, wenn eine juristische Person aus dem Nicht-EU-Ausland eine Immobilie erwerben oder verkaufen möchte. Denn diese ist erst dann zur Registrierung im Transparenzregister verpflichtet, wenn sie einen Kaufvertrag abschließt. Rechtsanwalt Pelz rät: „Dann müssen Makler Informationen erfragen und anhand des risikobasierten Ansatzes plausibel ermitteln, wie hoch die Gefahr der Geldwäsche ist.“ Bei zweifelhaften Eigentümerstrukturen empfiehlt er, eine Geldwäscheverdachtsmeldung abzugeben.

Meldepflicht für Transparenz-Vollregister

In Zukunft wird es bei der Überpfügung der Daten für Makler etwas einfacher, weil der Blick ins neue Transparenzvollregister ausreichen wird. Grund:  Durch die Umstellung des Transparenzregisters auf das Transparenzvollregister soll jede deutsche Gesellschaft, außer Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzvollregister melden. Das Gesetz tritt in Kraft am 1. August 2021.

Für die jeweiligen Unternehmen, die wegen der bisherigen Mitteilungsfiktion oder einer bestehenden Privilegierung noch keine Daten zum Transparenzregister übertragen haben- beispielsweise Aktiengesellschaften, sind folgende Fristen einzuhalten:

  • AG, SE und KGaA bis zum 31. März 2022,
  • GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022,
  • in allen anderen Fällen bis zum 31.Dezember 2022.

Ab 1. Januar 2023 müssen also alle wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens (außer einer GbR) im Vollregister gemeldet sein und sind dort auch für Makler schnell zu identifizieren.

Info

Wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister

Wirtschaftlich Berechtigte von Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen müssen im zentralen elektronischen Transparenzregister eingetragen sein. Dies sind diejenigen natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar über...

  • mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile verfügen oder
  • mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.

Unternehmen sind in der Pflicht, ihre Angaben im Transparenzregister ständig aktuell zu halten.

Die getroffenen Maßnahmen bei der Identitätsüberprüfung sowie etwaige Schwierigkeiten müssen Makler dokumentieren.

Fortlaufendes Monitoring der Geschäftsbeziehung

Wer einmal einen Kunden identifiziert hat, ist auch bei einem neuen Auftrag wieder in der Pflicht: „Bei aktiven Geschäftspartnern oder fortdauernden Geschäftsbeziehungen muss der Makler die bereits einmal gemachten Angaben erneut prüfen und gegebenenfalls aktualisieren“, sagt Pelz.

Risikomanagement

Unternehmer, also auch Immobilienmakler, sind zu einem Risikomanagement verpflichtet. Das Risikomanagement besteht aus Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen. „Dabei, wie umfangreich dies zu sein hat, ist es auch entscheidend, ob der Vermittler regional, landes- oder bundesweit arbeitet“, sagt Pelz.

Risikoanalyse

Bei der Risikoanalyse muss der Makler ermitteln, ob und in welchem Zusammenhang er in Kontakt mit Personen geraten kann, die Schwarzgeld durch einen Immobilienkauf waschen wollen und dieses Risiko vollständig erfassen, bewerten und dokumentieren. Ein Risikofaktor kann zum Beispiel sein, dass ein Kunde seinen Wohnsitz in einem Drittstaat hat, in dem Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten stark ausgeprägt sind. Eine vollständige Aufzählung der Risikofaktoren listet das GwG in der Anlage 1 (Faktoren für ein potenziell geringes Risiko) und 2 (Faktoren für ein potenziell höheres Risiko) auf.

Info

Oftmals stellt die zuständige Aufsichtsbehörde Formulare zur Verfügung, die bei der Risikoanalyse und Dokumentation helfen.

Interne Sicherungsmaßnahmen

Geldwäschegesetz, Schulung zur Geldwäsche, Foto: istock.com / stockfour
Im Rahmen des Risikomanagements sind Immobilienmakler zu internen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet und müssen auch ihre Mitarbeiter entsprechend schulen. Foto: istock.com / stockfour

Aus den ermittelten Risikofaktoren muss der Makler interne Sicherungsmaßnahmen ableiten. Sprich: geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren bereitstellen, um die Risiken einer Geldwäsche zu mindern und zu steuern – im Idealfall zu verhindern. „Makler müssen ihre Mitarbeiter auf Zuverlässigkeit überprüfen und sie im Hinblick auf das Geldwäschegesetz schulen“, sagt Rechtsanwalt Pelz. Auch das Entwickeln standardisierter Maßnahmen kann dazu gehören, also wann Mitarbeiter wie nach Informationen fragen, wie Daten gespeichert werden und ab wann Zweifel angebracht sind.

Im Finanz- und Versicherungssektor sowie der Kreditwirtschaft sind Unternehmer laut Rechtsanwalt Pelz zudem verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu ernennen. Immobilienmakler seien das zwar in der Regel nicht, allerdings kann es sein, dass es die lokale Aufsichtsbehörde zum Beispiel ab einer bestimmten Unternehmensgröße anordnet. Der Rechtsexperte rät: „Makler sollten bei ihrer lokal zuständigen Aufsichtsbehörde auf der Homepage nachschauen oder gegebenenfalls dort nachfragen.“ Aber unabhängig davon, ob es einen Geldwäschebeauftragten gibt oder nicht, bleibt die Leitungsebene des Maklerunternehmens stets selbst für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Auch hier ist Dokumentation Pflicht: Laut dem Rechtsexperten muss das Risikomanagement in einem Dokument abgelegt und auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Dazu, in welcher Form und in welchem Umfang zu dokumentieren sei, gebe es bei den Aufsichtsbehörden Merkblätter.

Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht

Dokumente, die die Erfüllung des Geldwäschegesetzes belegen, müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden, dürfen aber maximal zehn Jahre gespeichert werden, soweit nicht weitergehende gesetzliche Aufbewahrungsfristen gelten. Zu diesen Dokumenten gehören zum Beispiel:

  • Kopien vom Ausweis des Kunden,
  • Belege, dass Mitarbeiter geschult wurden,
  • die Dokumentation der Prüfungsmaßnahmen bei Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten.

Informationspflicht gegenüber Behörden

Immobilienmakler müssen jederzeit auf Nachfrage der zuständigen Behörden nachweisen können, dass und wie sie ihren Pflichten nachgekommen sind und beispielweise ihre Risikoeinschätzung offenlegen.
Rudolf Koch vom Immobilienverband Deutschland (IVD) mahnt, ihm seien Fälle bekannt, bei denen Makler, die auf entsprechende Behördenanfragen nicht antworteten, mit Bußgeldern im unteren vierstelligen Bereich belegt wurden.

Geldwäsche: Dann wird’s verdächtig

Ein Verdachtsfall liegt insbesondere dann vor, wenn:

  • der Kunde ein offensichtlich wirtschaftlich unsinniges Geschäft tätigen will. Ein solcher Verdacht kann zum Beispiel gegeben sein, wenn der Interessent bereit ist, einen viel höheren als den marktüblichen Preis zu zahlen.
  • der Kunde die Maklerprovision oder Teile des Kaufpreises als Vorschuss bar zahlen will.
  • der Kunde auf einer Unterbeurkundung besteht. Das bedeutet, dass der Kunde wünscht, dass im Notarvertrag ein niedrigerer als der vereinbarte Kaufpreis stehen soll und der restliche Teil unter der Hand bar an den Verkäufer übergeben werden soll.
  • der Kunde keinen Kapital- oder Finanzierungsnachweis erbringen will.
  • ein Kapital- oder Finanzierungsnachweis von einer Bank aus einem Steuerparadies stammt.
  • der Kunde offensichtlich nur als Strohmann für einen unbekannten Dritten agiert.
  • der Kunde ohne nachvollziehbare Begründung keinen Ausweis oder Pass vorlegen will oder sonst seine Identität verschleiern will. Das gilt insbesondere auch, wenn der Kunde auf Anonymität pocht.
  • das angestrebte Geschäft nicht mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden in Einklang zu bringen ist, etwa weil der Kaufpreis nicht mit dem angegebenen Beruf und dem Einkommen in Einklang zu bringen ist.
  • der Kunde eine Wohnimmobilie in Deutschland erwerben will, die typischerweise ein Eigennutzerobjekt ist, ohne in der Bundesrepublik einen festen Wohnsitz anzustreben.

Verdachtsmeldung bei Verstoß gegen das Geldwäschegesetz

Hat der Immobilienmakler den Verdacht, dass irgendetwas faul an seinem Kunden ist, so muss er seinen Geldwäscheverdacht in der Regel unverzüglich bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) melden.

Die Verdachtsmeldung muss grundsätzlich elektronisch erfolgen, über das Portal der FIU: goAML. In das Webformular des Meldeportals kann der Makler dann sämtliche relevanten Informationen zum Sachverhalt und der betreffenden Transaktion eintragen. Dazu zählen etwa die im Zusammenhang mit der Transaktion stehenden Personen, Organisationen und Konten.

Wichtig: Wer einen verdächtigen Sachverhaltet meldet, ist dadurch in der Regel von der Verantwortlichkeit freigestellt. Aufgehoben wird diese Regel nur, wenn der Makler die Meldung vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet hat (§ 48 Abs. 1 GwG).

Link-Tipp

Verdacht auf Geldwäsche: Hier bei goAML melden.

Wichtig: Steht ein Geldwäscheverdacht im Raum, darf eine Finanztransaktion erst durchgeführt werden, nachdem sie gemeldet und alle Anweisungen der Geldwäschemeldestelle befolgt wurden. Er muss also warten, bis die FIU entschieden hat. „Dies muss binnen dreier Werktage ab Geldwäscheverdachtsanzeige erfolgen“, sagt Pelz. „Erhält der Makler danach keine Untersagung von der FIU, so darf er mit der Transaktion fortfahren.“

Eine Ausnahme gibt es laut Pelz dann, wenn es nicht möglich ist, auf die Finanztransaktion zu verzichten oder die Verzögerung der Transaktion die Verfolgung des Verdächtigen behindern würde. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn der Makler den berechtigten Verdacht hat, dass der Verdächtige das Geschäft abbrechen und fliehen würde, wenn der Makler es weiter verzögert. „In einem solchen Fall ist die Geldwäschemeldestelle jedoch unmittelbar nach Durchführung der Transaktion zu benachrichtigen“, sagt Pelz.

Der Rechtsanwalt weist darauf hin, dass auch das Verbot der Informationsweitergabe in diesem Zusammenhang beachtet werden müsse: „Immobilienmakler und deren Angestellte dürfen weder den Kunden noch Dritte über die erstattete Verdachtsmeldung in Kenntnis setzen.“

Verstöße gegen das Geldwäschegesetz: Welche Sanktionen drohen

Geldwäschegesetz, Maklern drohen bei Verstößen Strafen, Foto: istock.com / fizkes
Verstößt ein Immobilienmakler, wissentlich oder unwissentlich, gegen die Sorgfalts- und Dokumentationspflichten des Geldwäschegesetztes, drohen empfindliche Strafen. Foto: istock.com / fizkes

Festgelegt ist im Geldwäschegesetz eine Grenze für Transaktionen in Höhe von 10.000 Euro. Diese Regelung greift bei Maklertätigkeiten allerdings nicht. Das bedeutet: Selbst, wenn nur ein Tiefgaragenstellplatz für 8.000 Euro verkauft werden soll, müssen Makler bei Veräußerungsgeschäften den Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes zwingend nachkommen.

Verstößt ein Immobilienmakler gegen die Sorgfalts- und Dokumentationspflichten des Geldwäschegesetztes, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die je Einzelverstoß mit einer Strafe von bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann. Bei vorsätzlichem Handeln sind es bis zu 150.000 Euro (§ 56 Abs. 1 und 2 GwG) und in schwerwiegenden Wiederholungsfällen werden sogar bis zu fünf Millionen Euro fällig (§ 56 Abs. 3 Satz 1 GwG).

Verstöße, können auch das Strafrecht tangieren, etwa dann, wenn ein Makler durch sein Handeln als Helfer des Geldwäschers fungiert oder wenn er die Möglichkeit sieht, dass Geld gewaschen werden soll und er dies billigend hinnimmt. In extremen Fällen kann auch Freiheitsentzug (§261 Abs. 4 StGB) oder die Untersagung der Berufs- und Geschäftsausübung drohen.

Daneben können Zuwiderhandlungen auch einen schweren Imageschaden des Maklers bewirken: Denn Verstöße werden veröffentlicht. Die Aufsichtsbehörden müssen bestandskräftige Maßnahmen und Sanktionen auf ihren Internetseiten für die Dauer von fünf Jahren bekanntmachen. Zudem sind die Aufsichtsbehörden ermächtigt, geldwäscherechtliche Pflichten sicherzustellen. Dies kann durch Zwangsgelder durchgesetzt werden.

Tipp: Hilfe für Immobilienmakler im Kampf gegen Geldwäsche

Orientierungshilfen für die Risikoanalyse des Maklerunternehmens oder Formulare für die Dokumentation entsprechend des Geldwäschegesetzes können Makler oftmals bei ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde oder der IHK bekommen.

Isabel Naus09.07.2021

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13 Kommentare

Michael am 18.07.2019 10:12

Dieses Gesetz ist so unsinnig wie viele andere Gesetze auch. In Deutschland ist es anscheinend so, das wenn man mehr als 5000 Euro Bargeld hat man automatisch eine Steuerhinterzieher, Krimineller oder gar ein Terrorist ist. Stelle sich einer mal vor, ein Kunde zahlt die Provision bar. Ich nehme auch Bargeld in größeren Scheinen. Dieses zahle ich dann bei meiner Bank ein. Dann beginnt der Automatismus!!

Die Bank ist verpflichtet jede Bareinzahlung über 10.000 Euro anzuzeigen. (mir passiert!!). Man erhält ein Schreiben der Staatsanwaltschaft und muss bei der Kriminalpolzei erklären woher man dieses Geld hat. Der oder die Kiminalbeamte/in

schreibt dann der Staatsanwaltschaft woher dieses Geld kommt. Wenn alles gut ist wird dann nach ca. 6 Monaten das Verfahren eingestellt. Ich frage mich wer diesen ganzen Verwaltungsvorgang bezahlt und wie das alles zeitlich zu schaffen ist, denn die Behörden sind doch so oder so überlastet!!.

Ferner muss man auch wissen, das der Beamte jedem Beschuldigten mitteilt woher diese Anzeiger kommt und wer dafür verantwortlich ist. Im Regelfall hat man dann diesem Kunden einmal ein Immobilie verkauft und dann nie wieder.

Das Unsinnigste an dieser Geschichte ist, das in Deutschland jeder Immobilienkauf notariell beurkundet wird und den Finanzämtern dieses auch mitgeteilt wird!!

Wenn ich heute ein Auto bei einem Gebrauchtwagenhändler kaufe möchte dieser das Geld auch bar bei Abholung haben. Sind diese Händler auch verpflichtet diese Barzahlungen anzuzeigen?

auf Kommentar antworten

Klaus Knierim am 17.01.2020 11:19

Meistens sind die Gebrauchtwagen unter 10.000tsd. Euro - bei einem "einfachen" Händler - Man bekommt eine Quittung und der "normale" Käufer wird diese dann weg werfen. Richtig:" Meldet der Händler den Verkauf an das Finanzamt?" Dann sollen die Händler ebenfalls Kassen einführen - wie beim Bäcker, mit Bon - dann funktioniert sowohl die Garantie, die Zahlung der MWst. und die Zahlung der Steuer an das Finanzamt. Hier haben die sogenannten "Spezialisten" falsch gedacht. Frage:" Hat jemals jemand dieser "Expertenkommission" selber eine Immobilie verkauft?" Offensichtlich nicht, denn dann wären die Leute darüber informiert, was heutzutage schon normal und gesetzlich vorgeschrieben ist, um einen Kaufvertrag - inkl. Maklerauftrag, VVI, Kopie Perso und Vorlage bei Notar bei Unterschrift, Grundschuldbestellung, etc. - vorzulegen, um dies ordentlich und seriös zu realisieren.

Liz am 06.04.2019 18:18

Zwei Fragen:

Koennen die Besitzer einer Maklerei ein Haus wofür sie werben fuer ihr persoenliches Investment kaufen?

Wird der Vertrag unwirksam wenn der Makler nicht seinen Pflichten nachkommt, i.e. nicht in die Werbung geht und nicht ausreichend veroeffentlicht oder in seinem Bekanntenkreis weitervermittelt auch wenn die Verkaeufer das so wollen?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 08.04.2019 10:47

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

der Kaufvertrag wird nicht automatisch unwirksam, allerdings besteht unter Umständen ein Recht auf Rückabwicklung wenn der Makler aus eigenem Interesse die Immobilie für einen deutlich niedrigeren Preis gekauft hat als dies marktüblich wäre. Abschließend beurteilen lässt sich ein solcher Fall aus der Ferne allerdings nicht. Wir würden Ihren Eltern daher empfehlen, sich rechtlich beraten zu lassen, beispielsweise von einem Eigentümerverein wie Haus & Grund oder direkt von einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

willmann@immo-invest.de am 14.12.2018 13:57

Beim Verkauf von Immobilien völlig unsinnig .. In Deutschland kann nur über einen notarriellen Kaufvertrag gehandelt werden. Dort werden alle Personendaten geprüft und der Verkauf an das Finanzamt gemeldet, was soll das also ?

auf Kommentar antworten

Haas Josef am 23.02.2019 17:27

Ganz genau. Bei uns in Deutschland wird doch eh alles zwei-, und dreimal geprüft und abgesichert. Kein Notar würde eine Verbriefung vornehmen wenn nicht alle Daten und Fakten überprüft worden sind. Und wo bleibt bitteschön unsere Sicherheit, sollte einmal ein Verdachtsfall vorliegen????


Maxien am 17.12.2018 11:16

Ganz Ihrer Meinnung!

GG Real am 14.12.2018 12:54

Jeder Makler hat ja sowieso ein Interesse seinen Kunden zu kennen, also wird er das auch entsprechend umsetzen. Das ist zwar bei juristischen Personen schwierig und sehr aufwendig, aber machbar. Machen die Notare die gleiche Prüfung dann nochmals??

Allerdings frage ich mich, warum hier nicht auch Privatverkäufer verpflichtet werden, da nicht einmal die Hälfte der Verkäufe über Makler abgewickelt werden.

auf Kommentar antworten

Klaus Knierim am 17.01.2020 11:11

Das ist auch meine Meinung und entspricht den tatsachen.


Heidi Haas am 23.02.2019 17:31

Da bin ich ganz Ihrer Meinung.

DINKLER IMMOBILIEN am 14.12.2018 12:25

Die Indentität des Kunden feststellen machen wir seit Jahren. Dazu bedarf es eigentlicher keiner gesetzlichen Grundlage. Die Erklärung ist im Gesetzestext umständlich geschrieben, aber weitgehend verständlich. Unser Büro macht immer eine Prüfung der Daten. Ob ein Mietvertrag abgeschlossen wird, zuvor ist natürlich einen Indenitätsprüfung erforderlich mittels Vorlage eines amtlichen Ausweises. Wer einfach so Verträge abschließt der schneidet sich ja ins eigene Fleisch. Und Makler ist nicht = Makler. Leider gibt es halt auch in unserer Branche genug schwarze Schafe.

Ich denke das ist normal. Wie meine Vorredner richtig erkannt haben, bei Verkäufen, die ja über ein zugelassenes Notariat von Statten gehen, prüft ja dieses so oder so zuvor die Indentität, anders geht es schon seit Jahren nicht mehr. Ist ja denke ich auch normal und ein Notariat hat ja auch eine Berechtigung hierfür. Makler die einen Vertrag vermittelt haben, haben a) ja die Maklerklausel der Provisionsregelung im Vertrag und b) bekommen sie ja vom Notariat eine Kopie des zu beurkundeten Vertrages, somit ist die geforderte Sorgfalt und die Prüfung eindeutig ersichtlich.

auf Kommentar antworten

Liz am 06.04.2019 18:40

Dieser Kommentar bezieht sich nicht unbedingt auf das Geschriebenen. Ich lebe in Amerika und meine Eltern, die in Deutschland wohnen, wollen ihr Haus verkaufen. Und es sind nun Probleme entstanden.Ich habe zwei Fragen bezüglich einer Immobilientransaction. Ich wäre wirklich so froh wenn irgendjemand dies fuer mich und meine Eltern klären könnte.

Die Fragen sind wie folgend:

Koennen die Besitzer einer Maklerei ein Haus wofür sie werben fuer ihr persoenliches Investment kaufen? Ist das legal? Und das Haus ging somit nie in die Werbung und meine Eltern haben dazu zugestimmt.

Wird der Vertrag unwirksam wenn der Makler nicht seinen Pflichten nachkommt, i.e. nicht in die Werbung geht und nicht ausreichend veroeffentlicht oder in seinem Bekanntenkreis weitervermittelt auch wenn die Verkaeufer keine Werbung wollen?

daniel schmolke am 13.12.2018 20:48

hallo,

kann ich die kompletten kundendaten (Identität Personalausweis) bereits bei Exposeanfrage erzwingen mit der Argumentation des Geldwäschegesetzes?

Ich will zur Provisionsabsicherung die vollständigen Kundendaten.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 14.12.2018 09:09

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

Makler müssen die Identität des Kunden erst bei ernsthaftem Interesse an einem Immobilienkauf feststellen. Bereits bei der Exposéanfrage greift die Begründung der Kundendatenerhebung durch das Geldwäschegesetz also nicht. Bitte beachten Sie jedoch abschließend, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Diese erhalten Sie von einem Verband wie dem IVD oder direkt von einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion


immo-peter am 14.12.2018 12:04

IVD hilft dir immer - vor allem bei der Abbuchung der Mitgliedsbeiträge. Ansonsten: heiße Luft wie überall

Thomas Rang am 09.12.2017 02:24

Das wollte ich genauer wissen und habe mal die Aufsichtsbehörde angeschrieben:

Nach ca. 8 Wochen und nochmaliger Anfrage keine Antwort!!!!!

Regierung von Mittelfranken

Geldwäscheprävention

Promenade 27

91511 Ansbach

Nürnberg, 25. September 2017

Novellierung Geldwäschegesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit hohem Interesse habe ich die Neuerungen des Geldwäschegesetzes gelesen.

Hierbei stellen sich mir verschiedene Fragen, die mir hoffentlich von Ihnen als Aufsichtsbehörde beantwortet werden können. Insbesondere unter Berücksichtigung der hohen angedrohten Strafen ist dies für mich von erheblicher Bedeutung.

Da ich bislang in meiner geschäftlichen Tätigkeit keinerlei kriminalistischen Feinsinn entwickeln musste, stellt sich mir die Frage, ob Ihrerseits hierfür entsprechende kostenfreie Schulungen angeboten werden.

Ich werde an diesen gerne teilnehmen, wenn diese auf Grund der hierfür verwendeten Zeit auch entsprechend honoriert werden.

Für die nach dieser Ausbildung ausgeübte hoheitliche Tätigkeit, Geldwäschern auf die Spur zu kommen und diese auch zu melden, möchte ich wissen, ob – wie auch bei alle anderen in hoheitlichem Aufgabenbereich tätigen Personen – hierfür eine entsprechende Bezahlung erfolgt.

Da ich aufgefordert bin von bei mir auftretenden Kaufinteressenten Ausweise zu kopieren, habe ich das Problem zum Beispiel einen kasachischen Ausweis von einem usbekischen Ausweis zu unterscheiden. Noch mehr Probleme habe ich dabei diese auf ihre Echtheit zu untersuchen.

Wird mir hierfür eventuell ein Passlesegerät, wie es die Zollbehörden haben, zur Verfügung gestellt?

Gleichzeitig stellen sich datenschützende Fragen, für die ja auch Ihr Haus zuständig ist.

2

Sollte einer meiner Kunden nicht bereit sein seinen Ausweis zur Kopie zur Verfügung zu stellen – was eventuell auf kriminelle Vorgehensweise schließen lässt – kann ich dann unmittelbaren Zwang ausüben und in welcher Form?

Denn was nützt das ganze wenn ich dann nicht über eine Kopie verfüge?

Sie sehen ich bin ein bisschen ratlos. Um mich nicht strafbar zu machen hoffe ich auf Ihre Hilfe.

Mit freundlichem Gruß

auf Kommentar antworten

hoernsche1970 am 14.12.2018 11:41

Grandios geschrieben Herr Rang, die kann man nur mit ihren eigenen Mitteln schlagen. Halten Sie uns bitte auf dem Laufenden, bin mal gespannt ob Sie eine Antwort erhalten. VG


MDW-IMMO am 14.12.2018 13:39

Wirklich gut formuliert.

Wenn die Behörde sich doch noch einmal dazu äußert, würde ich mich freuen wenn Sie dieses auch einstellen könnten.

Hochachtungsvoll Michael Wlocka


Rang am 14.12.2018 23:01

Das von der Regierung von Mittelfranken endlich erfolgte Antwortschreiben hat keine meiner Fragen beantwortet....wie sollten sie auch, es enthielt lediglich lapidare Allgemeinplätze wie den Hinweis auf die IHK mit entsprechenden Schulungen.

Ich hatte leider noch keine Zeit das Ganze weiter zu betreiben, denn gerade durch die neu dazu gekommene Datenschutz Grundverordnung wird das Thema noch spannender.

Hier wird uns erklärt, dass die an uns übergebenen Daten Eigentum der Kunden sind und auf Verlangen jederzeit an diese herauszugeben sind.

Jetzt beißt sich die Katze in den Schwanz und auf die eine oder andere Art machen wir uns bei Nichtbeachtung strafbar.

Da alles unausgegoren und widersinnig ist, werde ich mich weder bei dem einen noch bei dem anderen beteiligen.

Ass. jur. Thomas Rang


peter.gentgen@web.de am 09.12.2017 11:14

TOP !!!!!

immoprofi am 08.12.2017 12:26

Dieses Gesetz mit wesentlichen Grundrechten und sonstiger Gesetzte in Deutschland.

Erstens besteht in Deutschland keine Mitführungspflicht von Ausweisdokumenten.

Zweitens eine Vorlage von Ausweisdokumenten darf nur von Behörden und Polizei- und Zollorganen verlangt werden und nur bei begründetem Interesse.

Drittens auch die Polizei darf eine Vorlage nicht erzwingen sondern muss eine Identidätsfeststellung dann auf anderem Wege durchführen.

Auf Grund der vorgenannten Sachverhalte muss man sich dann schon die Frage stellen, was hier ein Immobilienmakler für eine Berechtigung haben sollte. Zudem gilt es dann auch noch festzustellen, wie das ganze mit dem Datenschutz in Deutschland kollidiert. Die Identidätsfeststellung findet nun mal richtigerweise beim Notariat statt, da auch dieser als einziger die Möglichkeit hat, dies unstrittig durchzuführen.

Sollte ein Käufer abseits des notariellen Kaufvertrages versuchen wollen, so bekommt das auch ein guter Makler mit und muss das natürlich zum einen unterbinden und auch melden.

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Stephan09 am 05.10.2023 15:23

Der Makler kann garnichts unterbinden. Dann gehen die Kunden allein zum Notar und der Makler ist raus. Der Notar fordert aber Ausweisdokumente oder Registerauszüge im Original und macht sich Kopien. Sendet alle Verträge ans Finanzamt. Der Makler kann nichts und führt z.B. nur den Nachweis über die Gelegenheit zum Kaufvertragsabschluss. Alles Andere machen die Vertragsparteien aus. Sollte der Makler versuchen, dass diese nicht frei verhandeln können, ist er laut BGH noch seine Provision los. Dieses Gesetz ist absolut schwachsinnig und kollidiert noch mit dem Datenschutz


GwG-Profi am 08.12.2017 15:31

Ein Blick in das Geldwäschegesetz würde ja helfen. Der Makler ist Verpflichteter gem. § 2 Abs. 1 Nr. 14 und der Kunde ist verpflichtet dem Makler die entsprechenden Originaldokumente (Personalausweis oder z.B. Gesellschafterliste bei iner GmbH zum Kopieren oder scannen auszuhändigen § 11 Abs. 6. Das sollte ein "immoprofi" aber wissen. Übrigens ist von einem "immoprofi" zu erwarten, dass er auch die entsprechenden Bußgeldtatbestände, 64 an der Zahl, bei Nichteinhaltung der Pflichten aus dem GwG kennt. Es könnte sonst teuer werden, s. § 56 GwG, nämlich bis zu 5.000.000 €, kein Scherz.

Sylvia am 08.12.2017 11:28

Wie die anderen Beteiligten bereits geschrieben haben, kommt der Vertrag erst beim Notar zustande, der sowohl den Pass/ PA kopiert, als auch erhält er die Steuer-ID .

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Helmut am 24.06.2017 14:48

Meine Meinung zu diesem Thema ist eindeutig: Welche Nichtwissenden haben solche Gesetze gemacht?

Wie viele solcher Gesetze aus Brüssel von "Branchenfremden " werden noch kommen?en Jeder Immoverkauf geht doch nur über einen Notar und eine Vertragskopie an das Finanzamt. Also wo ist

da Geldwäsche möglich? Das Finanzamt kann doch mit allen Mitteln feststellen was marktüblich ist und evtl. Probleme kontrollieren.

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Immomax am 18.08.2016 07:01

Wie ist es denn von privat an privat? es werden doch immer noch die Hälfte aller Immobilien privat verkauft.

Gibt es denn da keine schwarz / Geldwäsche oder was weiß ich was für eine Bezahlung.

Ist doch total unlogische dass sich jemand an einen Makler wendet wer unlauteres alsKäufer vorhat,

Oder ist da etwas an mir an Information vorbeigegangen.

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Immowelt-Redaktion am 18.08.2016 08:57

Hallo Immomax,

das Geldwäschegesetz richtet sich an verschiedene Berufsgruppen, die in § 2 Abs. 1 Nr. 10 aufgeführt sind. Privatpersonen sind davon tatsächlich nicht betroffen. Eine Prüfung der Identitäten von Käufer und Verkäufer findet hier erst beim Notar statt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

PeKaBe am 09.07.2016 06:38

Es ist sehr wohl jeder verpflichtet, dem Makler seinen Ausweis vorzulegen.

Makler sind dazu verpflichtet, dies zu fordern. Wenn sich ein Interessent weigert, ist dies schon Grund zur Meldung.

Leider werden Makler nicht überprüft.

So verzichten viele Makler auf diese Überprüfungen und haben somit gegenüber gesetzestreuen Maklern einen erheblichen Wettbewerbsvorteil.

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Didi am 08.12.2017 14:05

Na, das erscheint mir aber sehr daher geschrieben. Wieso soll ein Interessent sich ausweisen, um ein Angebot vom Makler zu erhalten ? Die berechtigte Identitätsprüfung erfolgt durch den Notar von amtswegen bei Vertragsschluss. Ich werde meine Kunden nicht schon bei normalem Interesse nötigen, Ihren Ausweis vorzulegen.

Bei Vermietung kläre ich stets die Identität für den Vermieter, damit kein Unbekannter die Mietsache anmietet. Das halte ich für gerechtfertigt, mehr nicht !!!

Die Interessenten sind schon verunsichert genug, sobald man die "Widerrufsbelehrung" übersendet, denn ein Vertrag, aus dem der Interessent "noch aussteigen" könnte, ist ja nicht erkennbar geschlossen, nur weil man ein Exposé übersendet....

Makler, die Interessenten schon bei einer normalen Anfrage nach allen möglichen Daten "abklopfen", nötigen ihre Kunden auf eine zweifelhafte Art....


unbbezahlter Prüfer für Geldwäsche am 22.06.2017 09:34

Bitte den Artikel genau lesen.

Makler werden überprüft, ob Sie dieser Forderung ( der Durchsetzung der Interessen und Aufgaben des Staates ) nachkommen. Wenn nicht dann drohen Strafen. Prüfer zur Überwachung der Makler sind ausreichend vorhanden, schließlich lässt sich ja auch damit Geld verdienen.


PeKaBe am 22.06.2017 19:55

Es wird eben nicht oder kaum geprüft! Die Finanzbehörden haben gar nicht das benötigte Personal dafür.

Ich wars nicht am 08.07.2016 11:23

Das sinnloseste Gesetz ever ... ich freue mich schon auf die Prüfung bei uns ... viele Zettel voller Namen, Anschriften und Passnummern, die nie einer irgendwie überprüfen kann.

Dafür lassen wir aber zwischen 800.000 und 1.200.000 Neudeutsche, von denen 80% keine Papiere haben einfach mal so ins Land.

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Hammaburger am 08.12.2017 14:37

liebe Immowelt- Redaktion weiter unten,

es geht um die Sinnlosigkeit des Gesetzes und ist hier ist der Bezug zur Zuwanderung sogar sehr angebracht. 100tausende der Identität niemand kennt werden laut klatschend ins Land gelassen, aber wenn ein Kaufmann aus dem Iran hier eine Immobilie kauft und diese - nach eigenen Angaben - bezahlt aus der Erlös eines Immobilienverkaufes in Teheran, dann soll ich das kontrollieren. Ich meine, kommen Euch da nicht die Tränen vor Lachen?


Kommentator am 08.07.2016 11:36

..., denen es dann eben schwer fällt, via Makler an Objekte jeglicher Art zu kommen und diese mit (wie Sie sicher vermuten) Schwarzgeld zu bezahlen!

Und wenn Ihnen das Gesetz trotz meiner Anmerkung weiterhin sinnlos erscheint, es ist ein ganz hervorragendes Mittel für eine perfekte Nachweisführung. Dieses Gesetz und die inzwischen ebenfalls gesetzlich notwendige Widerrufsbelehrung sind die allerbeste Argumentationshilfe. Aber natürlich versteht das so mancher Kollege nicht für sich zu nutzen. Viel Spaß also beim Ärgern über solche "Sinnlosigkeiten"!


Immowelt-Redaktion am 08.07.2016 15:10

Sehr geehrter Ich wars nicht,

wir freuen uns über jeden Kommentar unter unseren Artikeln. Wir möchten Sie jedoch bitten, beim Thema zu bleiben. In diesem Artikel geht es um das Geldwäschegesetz und wie Immobilienprofis damit umgehen können und nicht um Zuwanderung.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion


Didi Meisenkaiser am 08.07.2016 15:30

***** fünf Sterne für diesen Kommentar .... wahrscheinlich ist diese Vorschrift mal wieder einer dieser "Hirnfürze" á la EU

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