Lesermeinungen:
Heckenhöhe oder Baumabstand: Wer auf dem eigenen Grundstück pflanzen will, muss sich an gesetzliche Vorgaben halten. In welchem Bundesland welche Grenzabstände gelten, liest du in diesem Ratgeber-Artikel.
Grenzbepflanzung dient neben der Grenzmarkierung deines Grundstücks oft auch als Sichtschutz zum Nachbarn. Möchtest du lange Freude an deiner Hecke oder deinen Obstbäumen haben, solltest du bereits beim Anpflanzen auf die geltenden Grenzabstände achten.
Die Regeln rund um die Grenzbepflanzung sind im Nachbarrecht der jeweiligen Bundesländer festgeschrieben – zu finden sind sie meist auf der Webseite der jeweiligen Landesregierung.
In Baden-Württemberggilt das Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg §12. Für Obstbäume bis 4 m musst du zum Beispiel einen Grenzabstand von 3 m einhalten, für Stein- und Kernobstbäume bis 4 m 2 m Abstand. Bei Hecken bis 1,80 m Höhe müssen bis zur Grundstücksgrenze 50 cm Abstand eingehalten werden.
Bei höheren Hecken muss der Abstand entsprechend der Mehrhöhe größer sein. Beispiel: Eine Hecke mit einer Höhe von 2 m muss dann 50 cm + 20 cm = 70 cm Abstand zur Grenze einhalten.
In Bayern sind die Grenzabstände im Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB Art. 47) geregelt. Bäume, Sträucher, Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke müssen mindestens einen 50 cm von der Grundstücksgrenze entfernt stehen.
Pflanzen über 2 m brauchen auch mindestens 2 m Abstand.
In Berlin gilt laut dem Nachbarschaftsgesetz (NachbG Bln §§ 27, 28) für Hecken über 2 m Höhe ein Abstand von 1 m zum Nachbargrundstück, Hecken unter 2 m müssen einen 50 cm Abstand haben.
Bei stark wachsenden Bäumen, wie Rotbuche, Linde, Platane, Rosskastanie, Stieleiche, Pappel, Weißbirke, Douglasfichte oder Walnussbaum musst du einen Abstand von 3 m einhalten. Für nicht hochstämmige Bäume gilt ein Abstand von einem Meter und alle anderen müssen 1,50 m Abstand wahren.
Nach Brandenburgischem Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG § 37) dürfen Hecken bis 1,25 m als Einfriedung auf der Grenze stehen. Sonstige Hecken und Anpflanzungen müssen einen Grenzabstand von einem Drittel ihrer Höhe einhalten. Beispielweise eine Hecke, die 2,10 m hoch ist, muss dann mit einem Mindestabstand von 70 cm zur Grenze stehen. Für Obstbäume gelten 2 m Abstand und alle anderen 4 m.
Für Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine gesonderten landesrechtlichen Vorschriften. In Bremen und Hamburg gelten weitestgehend die niedersächsischen Regelungen.
Nach niedersächsischem Nachbarrechtsgesetz NNachbG § 50 müssen Bäume, Hecken und Sträucher je nach Höhe folgende Abstände einhalten:
Das hessische Nachbarrecht (§§ 38) unterscheidet zwischen der Wachstumsstärke von Bäumen und schreibt Grenzabstände zwischen 4 m und 1,50 m vor.
Stark wachsende Ziersträucher, wie die Brombeere müssen mit einem Abstand von 1 m und alle anderen Sträucher sowie Beerenobststräucher mit 50 cm Abstand gepflanzt werden.
Im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen (NachbG NRW §§ 41) ist geregelt, dass du bei stark wachsenden Bäumen (Rotbuche, sämtliche Arten der Linde, Platane, Roßkastanie, Eiche und Pappel) einen Grenzabstand von 4 m und beiallen übrigen Bäumen 2 m einhalten musst.
Für Grenzbepflanzung ausstark wachsenden Ziersträuchern (Feldahorn, Flieder, Goldglöckchen, Haselnuss, Pfeifensträuchern) gilt 1 m Abstand, für alle übrigen Ziersträucher 50 cm.
Für Obstgehölze gelten je nach Art unterschiedliche Abstandsregeln zwischen 2 m und 50 cm.
Für Rebstöcke über 1,80 m gilt in geschlossenen Rebanlagen1,50 m Abstand, bei den übrigen geschlossenen Rebanlagen 75 cm. Für einzelne Rebstöcke gilt 50 cm Abstand.
Für Hecken über 2 m Höhe gilt 1 m Abstand, bis 2 m musst du 50 cm Abstand einhalten.
In Rheinland-Pfalz gelten laut Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG § 44) für Bäume, je nach Art und Ausdehnung, unterschiedliche Grenzabstände zwischen 4 m und 1,50 m.
Für Sträucher und Rebstöcke gelten je nach Art und Ausdehnung Grenzabstände zwischen 50 cm und 1 m.
Für die Grenzabstandsregeln bei Hecken ist die Höhe entscheidend:
Für Hecken über 2 m Höhe gilt der Abstand von 0,75 m plus die Mehrhöhe. Eine Hecke von 2,25 m Höhe müsste einen Grenzabstand von 0,50 m wahren.
Das Saarländische Nachbarrechtsgesetz (NachbG § 48) schreibt für Bäume, je nach Art, Grenzabstände zwischen 1 m und 4 m vor.
Für stark wachsende Sträucher und Beerenobststräucher unter 2 m Höhe gilt 1 m Abstand zur Grenze des Nachbargrundstücks, alle übrigen Sträucher und mit einzelnen Rebstöcken müssen mit einem 50 cm Abstand gepflanzt werden.
Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (§ 8) musst du mit Bäumen, Sträuchern oder Hecken einen halben Meter Abstand einhalten, mit über 2 m Höhe gelten mindestens 2 m Grenzabstand.
Außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils genügt ein Grenzabstand von einem Meter für Grenzbepflanzung.
Nach dem Nachbarschaftsgesetz (NbG § 34) in Sachsen-Anhalt gelten für Bäume Sträucher, Hecken und einzelne Rebstöcke folgende Abstände:
Das Nachbarrechtsgesetz für Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H. § 37)schreibt für Bäume, Sträucher und Hecken über 1,20 m Höhe Mindestabstände von einem Drittel der Wuchshöhe vor.
In Thüringen musst du laut Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG § 44) mit sehr stark wachsenden Bäumen (ausgenommen Obstbäume) und Walnusssämlingen einen Abstand von 4 m einhalten.
Für stark wachsende Bäume und Kernobstbäume sowie Süßkirsche und veredelte Walnussbäume gelten 2 m Abstand, füralle übrigen Bäume 1,50 m und für Baumschulbestände und Weihnachtsbaumpflanzungen ein Meter.
Stark wachsende Sträucher und Beerenobststräucher, niedriger als 2 m Höhe müssen einen Abstand von 1 m einhalten, alle übrigen Sträucher und einzelne Rebstöcke 50 cm.
Wenn eine Mauer oder eine dichte Einfriedung das Grundstück abgrenzt, kann der Mindestabstand in der Regel ignoriert werden. Allerdings nur dann, wenn die Pflanzen nicht oder nur wenig über die Mauer beziehungsweise Einfriedung hinauswachsen.
Keine Mindestabstandregelungen gibt es für Blumen und Büsche, deren oberirdischer Teil im Herbst abstirbt oder die nicht allzu hoch wachsen.
Den Grenzabstand misst du richtig von der Stelle, an der der Pflanzenstamm aus der Erde kommt. Entscheidend ist der Abstand an der kürzesten Stelle zwischen Stamm und Grundstücksgrenze. Der Grenzabstand wird waagerecht und rechtwinklig zur Grundstücksgrenze gemessen.
Besitzen Pflanzen keine Stämme, sondern wie etwa Himbeeren nur eine Vielzahl von Trieben, kann im Einzelfall auch von der Mitte der Beerenobststräucher aus gemessen werden.
Oft wird bei der Pflanzung das Wachstum der gepflanzten Gehölze unterschätzt, über Jahre kann sich daraus ein Streitpunkt zwischen Nachbarn entwickeln.
Für die Wahl der richtigen Grenzbepflanzung für deinen Garten solltest du ein paar Punkte beachten:
Werden die vorgeschriebenen Abstände bei der Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern in der Nähe der Grundstücksgrenze ignoriert, stehen sich die Nachbarn dann nicht selten als Kläger vor Gericht gegenüber.
Die in Nachbarschaftsstreitigkeiten um die Grenzbepflanzung gefällten Gerichtsentscheidungen sind in der Regel Einzelfallentscheidungen, denn das Nachbarrecht ist Landesrecht und es gelten unterschiedliche Grenzabstände oder Maximalhöhen. Zudem kommt es meist auf den Grad der Beeinträchtigung durch die Pflanzen an.
In den meisten Bundesländern verjährt der Anspruch auf Beseitigung. Eigentümer sollten sich mit Beanstandungen daher nicht zu viel Zeit lassen.
Nach einer Beanstandung muss der Eigentümer die Bepflanzung entweder zurückschneiden oder mit dem richtigen Abstand entfernen und umpflanzen. Wurde der Mindestabstand eingehalten und dich stört beispielweise der Schattenwurf, hast du schlechte Karten. Gerichte entschieden mehrfach, dass Schattenwurf hinzunehmen ist (BGH, Az. V ZR 229/14).
Ist die Verjährungsfrist abgelaufen, musst du den Baum oder Strauch hinnehmen – es gilt ein Bestandsschutz für die Gehölze. Die Verjährungsfristen variieren zwischen 2 und 6 Jahren. Du kannst dann nur den Anspruch geltend machen, dass dein Nachbar die Maximalhöhe einhält und die Grenzbepflanzung regelmäßig Zweige zurückschneidet.
Die Verjährung gilt weiter auch wenn neue Nachbarn einziehen. Nur, wenn die Bepflanzung gewechselt wird, muss der Mindestabstand wieder eingehalten werden.
Verlangt der Nachbar das Stutzen von Ästen oder Wurzeln, die auf sein Grundstück ragen und die Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigen, muss er dir eine angemessene Frist einräumen (§910 BGB). Zum Beispiel kann der Nachbar nicht verlangen, dass du deine Bäume während der Wachstumsperiode schneidest.
Kommst du der Aufforderung deines Nachbarn nicht nach, darf er nach Ablauf der gesetzten Frist die Äste und Wurzeln selbst kappen. Allerdings darf die Standfähigkeit des Baumes nicht unter dem Schnitt leiden. Macht der Nachbar von seinem Selbsthilferecht Gebrauch, so kann er laut eines BGH-Urteils die Kosten für den Rückschnitt von dir zurückfordern (Az.: V ZR 99/03).
Auch die Gemeinde kann einen Rückschnitt verlangen, wenn Äste oder Zweige des eigenen Baums auf öffentlichen Grund ragen. Andernfalls drohen empfindliche Strafen: In Mainz musste ein Grundstückseigentümer 500 Euro Strafe zahlen, weil er der Aufforderung zur Beseitigung der Straßenbaubehörde nicht nachkam und diese dann selbst tätig wurde (Az.: 3K 363/17.MZ.).
Baumschutzverordnung der Gemeinden beachten
Die meisten Gemeinden haben eine Baumschutzverordnung erlassen, die es verbietet, Bäume und Sträucher ab einer bestimmten Wuchshöhe zurückzuschneiden oder zu fällen. Nur im Fall einer Ausnahmegenehmigung dürfen Eigentümer oder Nachbarn Veränderungen an den Gehölzen vornehmen.
Herbstlicher Laubfall ist oft ein Ärgernis für Nachbarn. Allerdings musst du das Laub, das vom Nachbarbaum auf dein Grundstück fällt, in der Regel hinnehmen. Vor dem Gesetz gilt Laub als Naturereignis.
Ist der Laubfall des Nachbarbaums allerdings ungewöhnlich hoch und du kannst dein Grundstück nicht nutzen, wie du es selbst gern möchtest, muss dir der Nachbar eine sogenannte Laubrente zahlen (§ 906 (2), BGB). Das ist ein jährlicher Betrag, den dir der Eigentümer des Baums für den Reinigungsaufwand zahlen muss. Entsprechende Regelungen gehen vor Gericht meist zugunsten des Klägers aus.
Wächst ein Straßenbaum, der der Gemeinde gehört, über deine Grundstücksgrenze, greift § 1004 des BGB: Beeinträchtigt dich der Baum wesentlich, kannst du einen Beseitigungs- beziehungsweise Unterlassungsanspruch geltend machen.
Als Grundstückseigentümer bist du dafür verantwortlich, dass niemand etwa durch herabfallende Äste oder Früchte zu Schaden kommt. Deshalb musst du eine regelmäßige Sichtprüfung durchführen.
Regine Curth17.05.2024raba69 am 14.03.2024 10:16
Habe auch etwas : Vor 25 Jahren kaufte ich ein Reihenhaus an einem Bach. Aus Gründen der Sicherheit und Sichtschutz fragte ich bei der Gemeinde an ob ich an der Böschung welche der Gemeinde gehört bepflanzen darf. Ich bekam vom Bürgermeister die Zusage mit ortsüblichen Pflanzen und pflante Thujas.
Nun wurde der Bach von der Gemeinde gerodet und sieht aus wie das Tor zur Hölle.
Meine Thujahecke soll ich nun nach der langen Zeit wegmachen, da sie auf Gemeindegrund steht und der Hochwasserschutz dies nicht zulässt, wir hatten noch nie Hochwasser.
Denke ich habe Bestandsschutz oder die Verjährung ist eingetreten, was die Gemeinde verneint.
Was kann ich tun ? Wer kennt sich aus ?
auf Kommentar antwortenraba69 am 14.03.2024 10:12
Habe auch etwas : Vor 25 Jahren kaufte ich ein Reihenhaus an einem Bach. Aus Gründen der Sicherheit und Sichtschutz fragte ich bei der Gemeinde an ob ich an der Böschung welche der Gemeinde gehört bepflanzen darf. Ich bekam vom Bürgermeister die Zusage mit ortsüblichen Pflanzen und pflante Thujas.
Nun wurde der Bach von der Gemeinde gerodet und sieht aus wie das Tor zur Hölle.
Meine Thujahecke soll ich nun nach der langen Zeit wegmachen, da sie auf Gemeindegrund steht und der Hochwasserschutz dies nicht zulässt, wir hatten noch nie Hochwasser.
Denke ich habe Bestandsschutz oder die Verjährung ist eingetreten, was die Gemeinde verneint.
Was kann ich tun ? Wer kennt sich aus ?
auf Kommentar antwortenMeier-Heiligenkirchen-NRW am 16.10.2023 10:12
Vielen Dank für diese wichtigen Informationen und Orientierungen. Eine Frage brennt mir noch auf den Nägeln: Ein Nachbargrundstück, das bisher jahrzehntelang keine Wohnbebauung hatte, wird nun mit 2 2-Familienhäusern bebaut. Meine großen alten Lebensbäume stehen ziemlich genau auf der Grenze. Kann der Bauherr verlangen, die Bäume zu entfernen?
auf Kommentar antwortenJulia58 am 25.08.2022 09:17
Die Äpfel vom Nachbargrundstück fallen auf den Zugangsweg zu dem Hammergrundstück hinter unseren Häusern und stellen eine Gefahr des Ausrutschens dar. Der Weg selbst gehört zu unserem Grundststück und die Bewohner des Hammergrundstücks haben das Wegerecht. Nun verlangt die Apfelbaum Besitzerin, dass wir das Obst entfernen und entsorgen. Geht es da nicht nach dem Verursacher Prinzip?
auf Kommentar antwortenEd am 06.05.2021 05:14
Hallo,
Ist es möglich eine Laubrente von der Gemeinde zu fordern,
Wenn kranke Tannen auf Gemeindegrundstück unerträglich viel Nadeln verlieren, so das das ganze Grundstück „versaut“ ist......sie sterben über viele Jahre !,,
auf Kommentar antwortenNini am 25.02.2021 22:46
Hallo, wie ist es wenn der Baum auf der Grenze steht?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 26.02.2021 08:08
Hallo Nini,
im Einzelfall hängt es davon ab, wie lang der Baum dort schon steht.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Henning Edler am 03.10.2019 15:41
Es gibt in den Ländern wie z.B. SH Schiedsämter, die bei Nachbarrechtsstreitigkeiten zuständig sind,
hier muss vorher ein Schlichtungsversuch unternommen werden ehe man das Amtsgericht bemüht.
Bei Scheitern des Schlichtungsversuchs stellt die Schiedsperson eine Erfolglosigkeitsbescheinigung
aus, das ist dann die Eintrittskarte für das Amtsgericht.
03.10.2019
auf Kommentar antwortenBirgit Pacholke am 30.05.2019 08:18
Ich habe vor 2 Jahren ein Haus mit Grundstück gekauft,auf dem Nachbar Grundstück stehen riesige Hecken die seit Jahren nicht beschnitten worden sind.die allerdings den ganzen Zaun kaputt machen der Nachbar selbst ignoriert meine Frage ob er diese beschneiden könne ,habe ihn angeboten das ich es selbst übernehme, auch das wird einfach ignoriert. Darf ich auf meiner Seite die Hecken kürzen? Und wer Muße den Abschnitt beseitigen?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 31.05.2019 10:46
Sehr geehrte Frau Pacholke,
unter Umständen dürfen Sie den überhängenden Teil der Hecke von Ihrem Grundstück aus selbst beschneiden. Allerdings nur, wenn die Wurzeln oder Äste die Benutzung des eigenen Grundstücks beeinträchtigen. Auch müssen dem Nachbar aber zuvor eine angemessene Frist setzen, dies selbst zu erledigen. Machen Sie von Ihrem „Selbsthilferecht“ gebrauch, können Sie laut BGH die Kosten für den Rückschnitt vom Besitzer des Nachbargrundstückes zurückfordern (Az.: V ZR 99/03). Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Streitfall empfehlen wir das Gespräch mit einem Eigentümerverein wie Haus & Grund oder einem Fachanwalt.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Lanars am 02.05.2018 09:00
Wie sieht es denn aus, wenn mein Nachbar einfach eine Mauer (bzw. Abflussroht, das zubetoniert wurde) an meine Grundstücksmauer macht????
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 02.05.2018 09:54
Hallo Lanars und vielen Dank für Ihren Kommentar,
Einfriedungen, also beispielsweise Mauern, sind in der Regel bis zu einer bestimmten Höhe genehmigungsfrei. Die genauen Regelungen sind aber von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Falls Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Mauer haben, können wir Ihnen daher empfehlen, sich an die örtliche Baubehörde zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Lanars am 02.05.2018 12:39
Meine Mauer mit Zaun darauf ist bereits die Einfriedung. Danke für den Tipp mit der Baubehörde.
Die immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.