Im Freien – rund um Dachterrasse, Garten, Stadtbalkon

Ob winziger Balkon oder weitläufiger Garten: Hier gibt es Tipps zum Gestalten, dem Umgang mit tierischen Anwohnern, sowie Antworten auf Rechtsfragen rund um Grillen, Rasenmähen und Nacktsonnen.

Im Frühling wuchert das Unkraut, im Sommer schwirren Wespen durch die Luft, später im Jahr fallen die Blätter und sobald es wieder kälter wird, muss das Gartenwasser abgedreht werden – auf dem Balkon und im Garten gibt es das ganze Jahr über zu tun.

Entspannen lässt sich dort aber auch – vorausgesetzt, der Nachbar kommt einem nicht in die Quere: Ein knatternder Rasenmäher oder qualmender Grill kann ungemein auf die Nerven gehen. Auch für solche Fälle gibt es hier die passenden Tipps.

Im Freien, Foto: iStock/ franckreporter

Gärtnern und gestalten

Einfach nur faul im Klappstuhl liegen, über wogende Blumenköpfe den Blick in die Weite schweifen lassen oder die eigenen Radieschen ziehen: Jeder nutzt seinen Garten oder Balkon anders. Ein Problem haben jedoch viele gemein: den Platzmangel.

Ist der Balkon nur zwei Quadratmeter groß, hilft es …

  • … sich für eine Nutzungsart zu entscheiden: Ob Blumenbeet, Gemüseanbau oder Hängematte.
  • … sich durch trickreiche Blumengefäße und Möbel zusätzlich Platz zu sparen.
  • … sich Stauraum zu schaffen, in dem Sitzkissen oder Gartenwerkzeug verschwinden können.

Bei winzigen oder ungünstig geschnittenen Gärten ist es ratsam …

  • … dem Garten eine einfache und klare Struktur zu geben.
  • … die Farbe der Pflanzen aufeinander abzustimmen, um optisch Ruhe hinein zu bringen.
  • … ein, zwei Akzente zu setzen, wie eine Skulptur, eine Baumwurzel oder einen Mini-Teich.
Link-Tipp

Lesen Sie die ausführlichen Tipps auf unserem Partnerportal bauen.de: Wie Sie einen kleinen Balkon gestalten oder in einem kleinen Garten große Wirkung erzielen.

Im Mietgarten gibt es klare Regeln

Für Mieter gibt es beim Gärtnern und Gestalten im Mietgarten klare Regeln: Wer in einem Mehrfamilienhaus wohnt, darf den Garten nur nutzen, wenn dieser zusammen mit der Wohnung vermietet wird oder allen Mietern gleichermaßen zur Verfügung steht. Vorhandene Bäume oder größere Sträucher darf er nicht einfach so entfernen, nur mit Zustimmung des Vermieters. Dafür dürfen Blumen- oder Gemüsebeeten grundsätzlich angelegt werden – solang es sich im üblichen Rahmen hält. Sämtliche Regeln für den Garten beim Miethaus im Überblick:

Grillen, Rasenmähen, Nacktsonnen: Das ist erlaubt

Kaum startet die Freiluftsaison, beginnt meist der Ärger mit den Nachbarn: Der Rasenmäher knattert, der Grill qualmt oder der Nachbar sonnt sich gar nackt. Doch was davon ist erlaubt, und wann reicht’s? Hier kommen die Antworten:

Rasenmäher haben klare Ruhezeiten

Lärmbelästigung, Rasenmäher, Foto: stockme/ fotolia.com
Die Sonne geht unter, der Rasenmäher kommt raus – nicht jede Lärmbelästigung muss man dulden, schon gar nicht spätnachts. Foto: stockme/ fotolia.com

Morgens vom Gesang der Vögel geweckt werden – das finden die meisten okay. Das Knattern des Rasenmähers schon weniger. Wann der Rasenmäher schweigen muss, ist in Deutschland klar geregelt – durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. Diese besagt, dass Rasenmäher werktags, also auch samstags, von 7 bis 20 Uhr angeworfen werden dürfen. Besonders laute Geräte, wie Freischneider, Laubbläser, Motorsensen oder Rasentrimmer dürfen nur von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr eingesetzt werden. Außer sie sind mit einem gemeinschaftlichen Umweltzeichen der Europäischen Gemeinschaft gekennzeichnet, dann dürfen sie werktags auch von 7 bis 20 Uhr benutzt werden. An Sonn- und Feiertagen darf der Rasen nicht gemäht werden. Ausgenommen von der Regelung sind die klassischen handbetriebenen Rasenmäher.

Neben dem Rasenmähen werden im Sommer gerne mal Gartenpartys gefeiert und auch Kindergeschrei beim Planschen kann recht laut werden. Nimmt der Krach auf Dauer überhand, dürfen Mieter in einigen Fällen die Miete mindern.

Häufig gelten aber über diese deutschlandweiten Regelungen hinaus auch noch landes- und kommunalrechtliche Vorschriften. Darüber kann man sich bei den Ordnungsämtern der Kommunen informieren.

Grillen kann im Mietvertrag untersagt werden

Was wäre ein Sommer ohne Grillparty? Prinzipiell darf sowohl im Garten als auch auf der Terrasse oder dem Balkon gegrillt werden – die Nachbarn müssen es akzeptieren. Es sei denn, der Rauch zieht direkt in die Nachbarwohnung. Oder aber: Der Vermieter hat im Mietvertrag das Grillen auf dem Balkon verboten. Mieter, deren dauergrillenden Nachbarn zu ihrem Leid kein Grillverbot erteilt bekommen haben, können zudem unter bestimmten Umständen ein Anrecht auf Mietminderung wegen Geruchsbelästigung haben.

Erfahren Sie, wann Grillen auf dem Balkon erlaubt und wann ein Verbot gültig ist:

Nacktsonnen ist nicht unbedingt Privatsache

Wenn sich der Nachbar nackt im Garten sonnt, freut das nicht jeden. Im Prinzip ist FKK im eigenen Garten oder auf dem Balkon aber erlaubt und auch kein Grund zur Kündigung, solange der Hausfrieden nicht gestört wird. So urteilte zum Beispiel das Amtsgericht Merzig (Az.: 23 C 1282/04). Kritisch wird es, wenn das Nacktsonnen als Erregung öffentlichen Ärgernisses interpretiert wird. Wenn der Balkon oder das Gartengrundstück leicht einsehbar ist – zum Beispiel von der Straße aus – kann unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 118 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) wegen Belästigung der Allgemeinheit vorliegen.

Obszöne Gartenzwerge können Ehrverletzung darstellen

Garten, Gartenzwerg, Foto: denissimonov/ fotolia.com
So lange der Gartenzwerg die Hosen anbehält, ist alles im grünen Bereich. Foto: denissimonov/ fotolia.com

Gartenzwerge sind Geschmackssache. Grundsätzlich darf jeder so viele Gartenzwerge in seinen Garten stellen, wie er möchte. Sogenannte Frustzwerge mit eindeutigen obszönen Gesten müssen aber nicht geduldet werden, wenn sie so stehen, dass der Nachbar sie sehen kann und vielleicht auch soll. Der Nachbar kann sich in diesem Fall auf seine Ehrverletzung berufen, urteilte das Amtsgericht Grünstadt (Az.: 2a C 334/93).

Hecken und Bäume des Nachbarn sind tabu

Für Ärger unter Nachbarn sorgen auch wuchernde Hecken und Pflanzen. Hängen beispielsweise Äste in den Nachbargarten, müssen diese aufs eigene Grundstück zurückgeschnitten werden. Allerdings darf der verärgerte Nachbar nicht einfach selbst zur Säge greifen. Der Baumbesitzer muss innerhalb einer angemessenen Frist die Gelegenheit haben, die Äste selbst zu entfernen. Auch die Früchte, die von Nachbars Apfelbaum über den Gartenzaun baumeln, sind tabu: Solange sie am Ast hängen, dürfen sie nicht gepflückt werden. Erst wenn die Früchte von selbst in den eigenen Garten fallen, wechseln sie den Eigentümer.

Blumen und Töpfe am Balkon dürfen nicht schaden

Wer Blumen oder Kräuter auf seinem Balkon anpflanzt, muss die Töpfe und Kästen so aufstellen oder befestigen, dass sie nicht herunterfallen können. Gießwasser von oben darf weder die Hausfassade beschädigen noch den unten wohnenden Nachbarn stören (AG München, Az.: 271 C 73794/00). Nachbarn müssen es auch nicht hinnehmen, wenn von oben ständig Blüten auf den eigenen Balkon oder die Terrasse fallen (Landgericht Berlin, Az.: 67 S 127/02).

Was tun bei Wespen, Tauben und Co?

Wenn Wespen, Bienen oder Hornissen durch den Garten oder zum Fenster hereinfliegen, ruft das bei den meisten Menschen Beklemmung hervor. Doch das brachialste Vorgehen – Nest suchen und zerstören – ist in den meisten Fällen nicht erlaubt. Andere unerwünschte Anwohner sind in der Großstadt oft Tauben, doch diese lassen sich mit einigen Tricks vom eigenen Balkon fernhalten.

Lesen Sie hier, wie Sie mit diesen Tieren im Garten und auf dem Balkon am besten umgehen:

Mit dem Ende des Sommers verschwinden auch Hornissen, Bienen und Wespen – doch auch jetzt gibt es im Freien noch einiges zu tun.

Winterzeit ist nicht gleich Ruhezeit

Sobald die Temperaturen auf den Nullpunkt fallen, gefriert das restliche Wasser in Gießkanne und Regentonne – aber auch in den Wasserrohren. Wer einen Garten hat, sollte darum frühzeitig das Gartenwasser abdrehen, um Frostschäden zu vermeiden.

Link-Tipp

Lesen Sie auf unserem Partnerportal bauen.de, wie Sie Frostschäden vermeiden.

Fällt dann der erste Schnee, ist schippen angesagt: Immobilienbesitzer müssen dafür sorgen, dass der Bürgersteig vor ihrer Tür schnee- und eisfrei ist. Per Vereinbarung im Mietvertrag oder der Hausordnung kann das Schneeräumen aber auch Mieterpflicht werden. Das Füttern von Vögeln ist hingegen freiwillig.

Keinen Garten oder Balkon? Schrebergarten und Pachtgrundstück als Alternative

Wer keinen eigenen Garten hat, für den könnte das Pachten eines Schrebergartens eine Alternative sein. Doch um an ein solches Gartengrundstück zu kommen, müsste er Mitglied im Kleingartenverein werden, und auch einen Teil der Gartenfläche zum Anbau von Obst oder Gemüse nutzen.

Eine weitere Alternative ist das Kaufen oder Pachten eines Grundstücks. Solche Freizeitgrundstücke sind meist Flächen, die kein Bauland sind. Man findet sie eher in ländlichen Regionen, wo sie zum Kauf angeboten werden. Da sie nicht bebaut werden können, lohnt es sich durchaus Angebote zu suchen und zu vergleichen.

Link-Tipp

Ein Grundstück kaufen oder mieten kann eine Alternative sein: Einfach hier das passende Grundstück suchen.

Isabel Naus07.11.2024

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1 Kommentar

Ami Trampoliano am 19.07.2021 05:35

Ab wann darf ich meinen Mietergarten wässern. Es wird empfohlen, morgens zwischen drei und vier Uhr zu gießen, ist das erlaubt?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 19.07.2021 09:37

Hallo Ami,

solange Sie dabei niemanden stören, können Sie den Garten wässern, wann sie wollen. Sobald aber andere Mieter durch die Lautstärke der Bewässerungsanlage gestört fühlen, ist es vorbei. Dann sollten Sie erst beginnen, wenn die Nachtruhe- üblich von 22 bis 6 Uhr, überschritten ist. Evt. sollten sie vorher mit ihren Nachbarn darüber sprechen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

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