Rückabwicklung eines Kaufvertrags für Immobilien: So gehst du vor!

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Der Käufer kann nicht zahlen, weil die Finanzierung platzt? Oder im Haus zeigen sich erhebliche, vom Verkäufer verschwiegene Mängel? Dann stehen beide vor einem Problem. Ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich? Ein Überblick über die Rückabwicklung von Immobilienkaufverträgen.

Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrags: Das Wichtigste in Kürze

  • Gründe für die Rückabwicklung:
    Käufer: Erhebliche, verschwiegene Mängel oder arglistige Täuschung.
    Verkäufer: Zahlungsverzug des Käufers.
  • Rechtsgrundlage: Vertragliches Rücktrittsrecht oder gesetzliches Rücktrittsrecht.
  • Ablauf der Rückabwicklung: Käufer oder Verkäufer beantragen den Rücktritt schriftlich beim Notar.
  • Sowohl Käufer als auch Verkäufer können bei einer Rückabwicklung Schadensersatz fordern.
  • Wurde das Widerrufsrecht im notariellen Kaufvertrag vermerkt, können beide Seiten innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag widerrufen.

Ist eine Rückabwicklung von einem Immobilienkaufvertrag möglich?

Nach Abschluss eines Kaufvertrags für eine Immobilie ist ein Rücktritt nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Die Rechtsgrundlage dafür ist entweder ein vertragliches Rücktrittsrecht oder ein gesetzliches Rücktrittsrecht.

Vertragliches Rücktrittsrecht

Das vertragliche Rücktrittsrecht ist eine Vereinbarung, die im notariellen Kaufvertrag festgehalten wird. Solche vertraglichen Vereinbarungen haben mehr Gewicht als gesetzliche Rücktrittsrechte. Wichtig ist jedoch, dass der Verbraucherschutz dabei nicht untergraben wird, da sonst eine solche Klausel im Kaufvertrag unwirksam sein kann.

Beispiele für solche Vereinbarungen könnten sein:

  • Der Verkäufer verpflichtet sich, die defekte Heizungsanlage vor Übergabe der Immobilie zu reparieren, und es wird vereinbart, dass der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn diese Verpflichtung nicht erfüllt wird.
  • Der Kaufvertrag sieht vor, dass der Käufer vom Vertrag zurücktreten kann, falls die Finanzierung nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann.

Gesetzliches Rücktrittsrecht

Das gesetzliche Rücktrittsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in verschiedenen Paragrafen festgehalten. Allgemeine Bestimmungen zum Rücktritt von einem Kaufvertrag sind ab Paragraf 346 BGB zu finden.

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt darüber hinaus, unter welchen Voraussetzungen das gesetzliche Rücktrittsrecht ausgeübt werden kann:

  • Aufgrund von Leistungsstörungen (§§ 323 ff. BGB), wie beispielsweise Zahlungsverzug des Käufers bei einem Immobilienkaufvertrag.
  • Aufgrund von Gewährleistungsrechten bei Mängeln des Vertragsgegenstandes (§ 437 Nr. 2 BGB), wenn erhebliche, verschwiegene Mängel an dem Haus vorliegen.
  • Aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), wenn der Vertrag angepasst werden muss, dies aber entweder nicht möglich oder unzumutbar ist für eine Vertragspartei.

Wann kann der Käufer einen Immobilienkaufvertrag rückgängig machen?

Wenn erhebliche Mängel an der Immobilie festgestellt werden, hat der Käufer das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Ob der Mangel jedoch als ausreichender Rücktrittsgrund gilt, hängt davon ab, ob es sich um eine gebrauchte oder neue Immobilie handelt.

Welche Rücktrittsrechte bestehen bei einer gebrauchten Immobilie?

Bei gebrauchten Immobilien wird üblicherweise ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Das bedeutet, dass das Haus im Zustand wie besichtigt gekauft wird und der Käufer in der Regel nachträglich weder Schadensersatz noch Reparaturen aufgrund möglicher Mängel fordern kann.

„Käufer können dennoch vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder im Vertrag eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen wurde“, erklärt Mikio André Frischhut, Fachanwalt für Miet- und Immobilienrecht.

Der Gewährleistungsausschluss umfasst in der Regel:

  • Sachmängel, wie zum Beispiel Feuchtigkeitsschäden oder das Fehlen einer Baugenehmigung.
  • Rechtsmängel, wie beispielsweise eine bestehende Mietpreisbindung für eine Wohnung, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde (BGH, Az.: V ZR 165/17).
Achtung

Wird im notariellen Kaufvertrag lediglich der Ausschluss von Sachmängeln vereinbart, behält der Immobilienkäufer in der Regel zumindest bei Rechtsmängeln sein Gewährleistungsrecht (BGH, Az.: V ZR 165/17).

Arglistige Täuschung (§ 123 BGB) liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kannte, von dem er wusste, dass er für den Käufer relevant ist, ihn jedoch trotzdem verschweigt. In Bezug auf die Verjährung gibt es hierbei eine besondere Regelung:

  • Die Mängelrechte verjähren üblicherweise innerhalb von 5 Jahren ab Übergabe der Immobilie, sofern sie nicht vertraglich ausgeschlossen wurden.
  • Bei Arglist verjähren die Ansprüche jedoch erst innerhalb von 3 Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist oder der Käufer Kenntnis von dem Mangel erlangt hat (§ 438 Abs. 3 BGB).

Ein Problem bei Arglist besteht darin, dass der Käufer den Nachweis erbringen muss, dass der Verkäufer von dem Mangel wusste.

„Der Käufer muss hierbei Indizien vorlegen, die darauf hinweisen, dass der Verkäufer Kenntnis hatte. Nur wenn diese eindeutig sind, kann man davon ausgehen“, erklärt Gerhard Ostfalk, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

Welche Rücktrittsrechte bestehen beim Kauf eines Neubaus?

Beim Kauf eines Neubaus haftet der Bauträger für Mängel.

„Da es bei Neubauten keinen Gewährleistungsausschluss gibt, kann der Käufer seine Rechte geltend machen“, erklärt Gerhard Ostfalk, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

Für eine rechtssichere Beratung sollte ein Fachanwalt hinzugezogen werden!

Kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn er die Immobilie nicht mehr bezahlen kann?

Nein, eine gescheiterte Finanzierung stellt keinen Rücktrittsgrund dar. Selbst wenn der Käufer keinen Kredit erhält, nachdem der Kaufvertrag bereits unterzeichnet wurde, entbindet ihn das nicht von seiner Zahlungspflicht. Das Recht, aufgrund von Zahlungsverzug zurückzutreten, liegt ausschließlich beim Verkäufer. Der Käufer kann nicht einfach vom Hauskauf zurücktreten, nur weil er nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt.

Anspruch auf Gewährleistung geltend machen: So gehen Käufer vor

Kann ein Käufer tatsächlich von seinem Gewährleistungsrecht Gebrauch machen, so muss er zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Sprich: Bis dahin muss der Verkäufer den festgestellten Mangel beseitigen. Als grobe Faustformel für die Nachbesserungsfrist gelten 14 Tage.

„Es kommt aber auf den Einzelfall an. Je nach Situation müssen auch längere Fristen eingeräumt werden“, so Rechtsexperte Gerhard Ostfalk.

Verstreicht die Frist zur Nacherfüllung, ohne dass sich der Bauträger rührt, oder der Verkäufer scheitert auch bei seinem zweiten Nachbesserungsversuch, so hat der Käufer zwei Optionen:

  1. Bei weniger gravierenden Mängeln: Selbst einen Handwerker beauftragen und die Kosten dem Verkäufer in Rechnung stellen.
  2. Bei gravierenden Mängeln: Entweder den Kaufpreis mindern oder vom Kauf zurücktreten. Bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag kann unter Umständen Schadensersatz vom Verkäufer eingefordert werden.

Rückabwicklung vom Immobilienkaufvertrag: So gehen Käufer vor

Rückabwicklung eines Kaufvertrags für Immobilien, Mann im Anzug sitzt an einem Tisch und überreicht ein Dokument, Foto: MINDANDI / stock.adobe.com
Sowohl Käufer als auch Verkäufer benötigen einen triftigen Grund, um die Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrags vorzunehmen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Foto: MINDANDI / stock.adobe.com

Will der Käufer vom Immobilienkaufvertrag zurücktreten, muss er zum Notar und dort den Rücktritt schriftlich beantragen. Der Notar veranlasst dann, dass alle bereits getätigten Einträge aus dem Grundbuch gelöscht werden. Dies betrifft entweder die Löschung der Auflassungsvormerkung oder die Rückübertragung der Immobilie auf den Verkäufer.

Danach kann der Käufer Schadensersatzansprüche geltend machen, um finanziell so gestellt zu werden, als hätte der Hauskauf nie stattgefunden.

Wie viel Schadensersatz können Käufer beim Rücktritt vom Kaufvertrag fordern?

Verlangt der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag, so hat er Anspruch auf Ersatz seiner gesamten Investitionsentscheidung. Das heißt, er kann alle Aufwendungen, die er für den Immobilienkauf aufgebracht hat, zurückfordern sowie seine Kosten aufgrund der mangelhaften Gegenleistung. Hierzu gibt es auch ein höchstrichterliches Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Az.: VII ZR 26/06). Zum Schadensersatz zählen Kosten wie:

  • Immobilienkaufpreis
  • Maklerprovision
  • Notar- und Grundbuchkosten
  • Finanzierungsaufwendungen
  • Nutzlose Aufwendungen, zum Beispiel für das Modernisieren der Wohnung
  • Sämtliche Verfahrenskosten: etwa für Anwalt, Gericht, Immobiliensachverständigen.

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Wann kann der Verkäufer einen Immobilienkaufvertrag rückgängig machen?

Fordert ein Verkäufer die Rückabwicklung des Immobilien-Kaufvertrags, und diese ist nicht vertraglich geregelt, so kommt in der Regel als gesetzliche Grundlage nur die sogenannte Leistungsstörung (§ 323 ff. BGB) infrage. Bei einem Immobilienverkauf ist das der Fall, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät, also den vereinbarten Preis für das Haus nicht vollständig oder gar nicht zahlt.

Wann tritt der Zahlungsverzug ein?

Wann der Zahlungsverzug eintritt, hängt davon ab, was im notariellen Kaufvertrag vereinbart wurde.

„Bevor ein Käufer in Zahlungsverzug gerät, bedarf es über die bloße Fälligkeit hinaus nach einer Mahnung“, sagt Mikio André Frischhut, Fachanwalt für Miet- und Immobilienrecht aus Nürnberg.

Allerdings stehe im Kaufvertrag meist ein festes Datum oder eine Vereinbarung, dass der Käufer unter bestimmten Bedingungen – zum Beispiel bei Eintragung der Auflassungsvormerkung – vom Notar eine Fälligkeitsmitteilung erhält. In der Fälligkeitsmitteilung des Notars steht dann in der Regel eine Frist, binnen der der Käufer den Kaufpreis zu zahlen hat. Dann bedürfe es keiner Mahnung (§ 286 Abs. 2 BGB).

„Geht am Stichtag nichts oder nur ein Teil des Geldes auf dem Konto des Verkäufers ein, so kann der Käufer – abhängig von der Ausgestaltung des Notarvertrages – bereits im Zahlungsverzug sein“, erklärt Gerhard Ostfalk, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht aus Köln.

Im Einzelfall müssen aber die Fälligkeitsvoraussetzungen genau geprüft werden.

Rückabwicklung vom Immobilienkaufvertrag: So gehen Verkäufer vor

Ist der Käufer in Zahlungsverzug geraten, kann der Verkäufer theoretisch sofort Konsequenzen ziehen. Er muss nicht erst eine Mahnung schicken und dem Käufer eine neue Frist zur Zahlung setzen (§ 323 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

In der Praxis sehe es allerdings anders aus, weiß Rechtsanwalt Gerhard Ostfalk: „Der Notar versendet in der Regel die Zahlungsmitteilung mit der normalen Post. Das heißt, er hat keinen Nachweis, ob und wann der Käufer die Aufforderung überhaupt erhalten hat.“

Darum werde dem Käufer in der Regel oft eine Nachfrist gesetzt, binnen der er den Kaufpreis zu zahlen hat. Erst dann kann der Verkäufer das volle Maß seiner Rechte ausschöpfen.

Der Rücktritt vom Kaufvertrags muss er schriftlich beim Notar beantragen. In der Regel wird vor Zahlung des Kaufpreises noch keine Eigentumsumschreibung im Grundbuch vorgenommen – falls doch, kann der Verkäufer die Rückübertragung verlangen.

Dann kann der Notar die Löschung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch beantragen. Dafür braucht er zwar die Zustimmung des Käufers, der muss diese aber auch geben. Denn:

„Diese Verpflichtung ergibt sich nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag aus dem Rückgewährschuldverhältnis (§ 346 BGB)“, so Rechtsanwalt Mikio André Frischhut.

Wer trägt die Kosten bei der Rückabwicklung des Kaufvertrags?

Scheitert der Immobilienverkauf aufgrund von Zahlungsverzug, entsteht häufig ein größerer finanzieller Schaden. In diesem Fall hat der Verkäufer Schadensersatzanspruch aufgrund der Verzugsschäden vom Käufer (§ 280 Abs. 2 in Verbindung mit § 286 BGB). Dazu gehören zum Beispiel:

  • Rechtsverfolgungskosten, wie Mahn- und Anwaltskosten
  • Kosten für das Aufsetzen und Rückabwickeln des Kaufvertrages
  • der Differenzbetrag, wenn der Verkäufer seine Immobilie nur für einen geringeren Betrag weiterverkaufen kann. „Allerdings muss sich der Verkäufer hier redlich bemühen, die Immobilie zu mindestens dem Kaufpreis wieder zu verkaufen, denn es gilt die Schadensminderungspflicht“, erklärt Rechtsanwalt Gerhard Ostfalk.
  • der entgangene Gewinn, den der Verkäufer hätte haben können, wenn er den Erlös aus dem Immobilienverkauf gewinnbringend angelegt hätte.
  • der Nutzen, den der Käufer bereits aus der Immobilie gezogen hat (§ 346 Abs. 1, Abs. 2, S. 1 Nr. 1 BGB). Wenn der Käufer also bereits in die nichtbezahlte Immobilie eingezogen ist, muss er auch diesen Mietwertvorteil zurückerstatten.

FAQ – Rückabwicklung eines Kaufvertrags für Immobilien: So gehst du vor!

Welche Alternativen zum Rücktritt vom Immobilienkaufvertrag gibt es?

Wer einen Rücktritt vom Immobilienkaufvertrag ins Auge fasst, sollte diese Entscheidung gut überlegen. Denn der Rücktritt ist meist mit einigem bürokratischen Aufwand verbunden.

Sind die Fronten zwischen Immobilienkäufer und -verkäufer noch nicht verhärtet, kann ein Mediator eine Lösung sein: Er vermittelt unabhängig zwischen Käufer und Verkäufer und versucht, eine Einigung zu erzielen.

Liegt dem Hauskauf eine Täuschung oder ein Irrtum zugrunde, wäre das Anfechten des Kaufvertrages eine Option.

Will der Käufer die Immobilie trotz Schäden oder Mängeln behalten, gibt es stattdessen die Möglichkeit, eine Minderung des Kaufpreises auszuhandeln.

Will der Verkäufer den Kaufvertrag durchsetzen, hat der die Möglichkeit die Zahlung mittels Zwangsvollstreckung oder einem Klageverfahren einzufordern. Außerdem kann er Verzugszinsen vom Käufer verlangen (§ 288 BGB).

Was ist der Unterschied zwischen Rücktritt vom Kaufvertrag und Widerruf?

Das Widerrufsrecht kann freiwillig im notariellen Kaufvertrag vermerkt werden und ermöglicht es beiden Seiten, innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen den Vertrag zu widerrufen.

Das Rücktrittsrecht kann je nach Einzelfall vereinbart werden, um zu regeln, unter welchen Umständen der Käufer oder Verkäufer vom Immobilienkaufvertrag zurücktreten kann und inwiefern er die Gegenseite dafür entschädigen muss. Wurde im Kaufvertrag kein Rücktrittsrecht vereinbart, so gilt das gesetzliche Rücktrittsrecht.

Julia Koch03.07.2024

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18 Kommentare

Renate E. Hippe am 18.06.2024 16:34

Wir haben eine Immobilie gekauft, der Kaufvertrag wurde vor 5 Monaten notariell geglaubigt. Die Grunderwerbsteuer ist geflossen. Es erfolgte bis jetzt keine Zahlungsaufforderung vom Notar. Angeblich bekommt der Verkäufer die Grundschuld von der Bank nicht abgelöst. Der Verkäufer bietet trotzdem die Übergabe der Immobilie an. Was ist in einem solchen Fall zu tun?

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Nilo am 29.04.2024 22:36

Hallo

Wir haben 2021 unsere Wohnung verkauft Noteriel alles abgewickelt, er kam 6 Monate Verzug konnte nicht bezahlen weil er kein Kredit bekommen hat , er hat auch in der Zwischenzeit saniert. Wir haben rückabwicklung ansprung genommen. Nach 2 jährige Bemühung trotz Sanierung konnten wir die Wohnung un ter der wert schwer verkaufen (weil die Zinsen geschtiegen ist ) meine Frage ist kann ich den von vor käufer vor 2 Jahren denn Differenz verlangen

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Nilo am 29.04.2024 22:36

Hallo

Wir haben 2021 unsere Wohnung verkauft Noteriel alles abgewickelt, er kam 6 Monate Verzug konnte nicht bezahlen weil er kein Kredit bekommen hat , er hat auch in der Zwischenzeit saniert. Wir haben rückabwicklung ansprung genommen. Nach 2 jährige Bemühung trotz Sanierung konnten wir die Wohnung un ter der wert schwer verkaufen (weil die Zinsen geschtiegen ist ) meine Frage ist kann ich den von vor käufer vor 2 Jahren denn Differenz verlangen

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Bernd am 27.07.2023 03:57

Was passiert wenn ein Immobilienverkauf wegen verschwiegener Mängel zurück gegeben wird an den Verkäufer, dieser aber keine Mittel mehr von der Verkaufssumme hat?

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Emil am 20.03.2023 13:51

Der Käufer will ein Grundstück kaufen, Käufer und Verkäufer einigen sich über den Kaufpreis, Käufer

legt einen Kaufvertrag vor, nach einiger Zeit teilt der Käufer mit, dass er auf Grund der steigenden Zinsen und Baukosten nicht kaufen will. Hat er Recht, geht das so?

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SE am 25.06.2023 11:29

Bis zur Unterschrift unter dem notariellen Vertrag ist alles Schall und Rauch und jeder kann es sich anders überlegen.

SGILKE am 12.12.2022 19:02

Hallo zusammen, wir haben am 7.11.22 ein Haus gekauft.

Jetzt ist meinem Mann eingefallen dass er das Haus (und mich) nicht mehr haben möchte.

Besteht irgendwie die Möglichkeit den Vertrag wieder rückwirkend zu machen?

Bis auf die Grunderwerbsteuer haben wir noch nichts gezahlt.

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Jens am 21.12.2022 08:53

Nein sie müssen für immer jetzt zusammen bleiben


SE am 25.06.2023 11:34

Drum prüfe, wer sich ewig binde.

Das gilt für Partnerauswahl und Hauskauf.

Generell ist ein Hauskauf und -finanzierung immer eine Stresssituation und damit auch eine Belastung für jede Ehe. Sowas macht man ja nicht alle Tage.

Leher Alfred am 03.09.2022 15:31

Hatte im Februar 2020 Notariell einen Kaufvertrag über eine Pflegeimmobilie abgeschlossen, die bis Dezember 2020 fertig sein sollte und ich bereits 3 Abschlagszahlungen von insgesamt 120000 Euro geleistet habe. Bis heute 3. September 2022 ist sie noch immer nicht fertig und man hat mich zwischendurch mit monatlichen Ausgleichszahlungen von monatlich 500,- abgespeist, , die auch wieder ausgesetzt wurden. Kann ich von so einen Verkauf zurück treten, ohne noch zusätzlich teuere Anwaltskosten finanzieren zu müssen. Wäre um jede Hilfe dankbar

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Weis heiderose am 08.05.2022 12:20

Kaufvertrag wurde Anfang 2017 abgeschlossen, zu den damaligen immopreisen. Kann der Verkäufer diesen Vertrag anfechten? Jetzt will er mehr Geld. Verkäufer wohnt noch in einer Wohnung der Immobilie. Bei Auszug oder Tod wird ein Preis von 2017 fällig. Bekommt er nun den für die Wohnung den heutigen Preis?

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SE am 25.06.2023 11:25

Vertrag ist Vertrag.

Aber inzwischen sind die Preise ja wieder gefallen und die Wohnung ist älter. Sie können ja mal über eine Preisreduzierung verhandeln ...

Christel am 08.01.2022 19:42

Hallo liebe Leute, da viele von Euch die Rechtslage kennen, würde ich mich sehr freuen, wenn ihr mir bei meinem Sachverhalt helfen könntet, meinen Dank im voraus. Bin 79 Jahre alt, habe im April 2021 mit dem Nachbarsohn einen schriftlichen Vertrag aufgesetzt, dass er nach meinem Tode ein Vorkaufsrecht hat, ohne Rechtsanwalt und Notar. Diesen Vertrag möchte ich jetzt rückgängig machen. Für eure Hilfe wäre ich Ihnen sehr dankbar MfG Christel.

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SE am 04.02.2022 13:33

Ein Vorkaufsrecht muss wie ein Kauf notariell beurkundet werden. Hier besteht also kein Vorkaufsrecht. Aus moralischen Gründen würde ich das dem Nachbarssohn schriftlich mitteilen.

Christel am 08.01.2022 17:08

Ich habe mit dem Nachbarn einen Vertrag abgeschlossen, das er mein Haus nach meinem Tod kaufen kann, diesen Vertrag möchte ich rückgängig machen.

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WK am 24.03.2022 13:20

Man könnte somit von einem sogenannten Vorkaufsrecht sprechen. Aber auch eine solche Vereinbarung bedarf der Beurkundung vor einem Notar mit ev. Eintragung von Sicherungsrechten im Grundbuch. Eine privat-schriftliche Vereinbarung ist unwirksam, das sie die Formvorschrift nicht erfüllt. Also kein bindender Vertrag zustande gekommen. Der Ordnung halber sollte man dem vermeintlichen Vertragspartner mitteilen, dass man sich an die beabsichtige Erklärung nicht mehr halten will.

stips am 06.01.2022 16:59

Uns wurde ein Neubauprojekt (Einfamilienhaus) inklusive Grundstück verkauft. Das Grundstück haben wir direkt vom Makler gekauft und dann mit dem Bauträger (den uns der Makler vorgegeben hat) das Haus geplant. Der Bauantrag wurde aber mit der Begründung abgelehnt, dass der örtliche Bebauungsplan eine Bebauung des Grundstücks nicht erlaubt. Das war dem Makler und dem Bauträger angeblich vorher nicht bekannt. Können wir unter diesen Umständen von den Verträgen zurücktreten und bekommen das Geld für das Grundstück wieder?

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cdk / Thür. am 26.12.2021 14:30

In einer Eigentumsanlage hat sich ein Eigentümer einen weiteren Tiefgaragestellplatz durch Manipulation ( Vorteilnahme durch Tauschgeschäfte ) des Verkäufers erschlichen und somit andere Eigentümer hintergangen.

Leider ist der Verkäufer, aus welchen Gründen auch immer!!!, darauf eingegangen.

Nun beansprucht ein weiterer Eigentümer diesen Platz, weil der ihm vom selben Verkäufer zugeteilte Platz nicht die Größe aufweist ist, die vertraglich vereinbart ist. Bezahlt wurde ein großer Stellplatz mit 2,66 Mtr. Breite / zugewiesen wurde ein kleiner Stellplatz von 2.40 Mtr. Breite, aber zu dem Preis von dem Großen!

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Dietmar Faber am 22.11.2021 11:26

sehr gut verfasst, sehr informativ u. sachlich korrekt gehalten. vielen Dank!

Faber-Immobilien Wermelskirchen

auf Kommentar antworten

Serge am 15.11.2021 12:47

Hallo Zusammen,

wenn der Ehepartner des Verkäufers bei der Beurkundung des Wohnungskaufvertrages nicht anwesend ist und deswegen keine Zustimmung zu dem Wohnungsverkauf persönlich abgibt. Wird dann der Kaufvertrag ungültig (die Wohnung stellt die "ganze" Vermögen des Ehepaars dar)? Im Kaufvertrag steht zwar eine Voraussetzung (neben anderen) für die Zahlung des Kaufpreises, dass die Zustimmung des Ehepartners dem Notar später "in öffentlich beglaubigter Form" vorliegen soll. Aber da der Ehepartner des Verkäufers nicht in Deutschland sondern im einem Drittland sich aufhält, es kann passieren, dass z.B. seine Zustimmung nicht richtig beglaubigt bzw. apostilliert wird, oder sogar seine Unterschrift gefälscht wird. Der Notar hier in Deutschland ist nicht verpflichtet die Echtheit der Unterschrift auf der woanders beglaubigten Zustimmung zu prüfen. Wenn nach der Kaufpreiszahlung und Eintragung des neues Eigentümers ins Grundbuch der Ehepartner des Verkäufers sich meldet und sagt, dass in Wirklichkeit er keine Zustimmung gegeben hat und sie von jemandem (z.B. anderem Ehepartner) gefälscht wurde was passiert dann? Wird der Kaufvertrag Zug um Zug rückabgewickelt? Aber wenn der andere Ehepartner den erhaltenen Geldbetrag schon ausgegeben hat und nicht mehr zurückzahlen kann, wird der Käufer in diesem Fall ohne Wohnung und ohne Geld sitzen bleiben?

Für Ihre Antwort wäre ich Ihnen sehr verbunden. Danke.

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Thomas am 31.07.2021 18:14

Ich habe vor 4 Jahre ein Kaufvertrag unterschrieben für eine Wohnung ab plan…ich hätte vor 2 Jahren den Bezugstermin gehabt, bin aber bis heute nicht in dieser Wohnung. Der Bau steht mal wieder still im Rohbau.. ich bin verzweifelt, unser Anwalt kommt nach dem Rücktritt nicht weiter. Müssen wir uns alles gefallen lassen? Bekommen wir kein Schadenersatz?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 03.08.2021 14:51

Hallo Thomas,

wenn sich bereits ein Rechtsberater der Sache angenommen hat, können wir Ihnen leider sicherlich nicht mehr Unterstützung in Form von Informationen bieten.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Awalter am 11.03.2021 07:58

Ich will meine Eigentumswohnung verkaufen und habe den Verkaufsvertrag unterschrieben. Eine Teilzahlung ist bereits erfolgt. Nun habe ich es mir anders überlegt und möchte den Kaufvertrag wieder rückgängig machen.

Was kann ich tun..???

auf Kommentar antworten

Magdeburg am 26.04.2023 19:14

Eine Rückabwicklung ist leider nicht möglich, Vertrag ist Vertrag!


immowelt Redaktion am 11.03.2021 08:19

Hallo Awalter,

in der Regel kann ein Verkäufer nur dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät. Anders sieht es aus, wenn im Kaufvertrag ein beidseitiges Rücktrittsrecht vereinbart wurde. Bitte haben Sie auch Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Wir empfehlen sich an einen Fachanwalt oder einen Eigentümerverband zu wenden.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

B. Köhler am 01.03.2021 22:39

Was macht ein Käufer der sich eine Altbauwohnung anschaut in der sehr viele Möbeln stehen? Soll der alle Möbel von der Wand wegrücken? Wo der Rest der Wohnung einen guten Eindruck macht für eine Altbauwohnung. Dann kommt es zur Wohnungsübergabe ohne Möbel und nun sind Löcher in der Wand, Putz fällt von der Wand, aufgequollene Wände, Risse in den Wänden so das man annehmen muss das es eine Feuchtigkeit gibt obwohl sich die Wand trocken anfühlt. Erst weit nach dem Kaufvertrag erfährt das ein Schwarzbau, Raumerweiterung auf den Balkon erfolgt ist. Das der Verkäufer sich ständig in Wiedersprüche verstrickt so das man sich angelogen fühlt. Aber eben schon die Schlüsselübergabe erfolgt. Soll der Käufer die ganzen Mängel hinnehmen? Obwohl der Verkäufer beim Notar gesagt hat es gibt keine Mängel, Feuchtigkeit oder Schimmel, es sei nur alles Alt?

Wie groß ist da die Chance auf einer Rückabwicklung?!

So wie sie hier es geschrieben haben, hat der Käufer null Chancen und ist dem Verkäufer ausgeliefert?!

auf Kommentar antworten

a.vonschmeling am 05.05.2020 00:39

Nett - aber nicht wirklich hilfreich.

Gravierende Mängel sind zumeist so geheim, dass ein Nachweis der mutwilligen Verschleierung vollkommen aussichtslos erscheint - zu Recht! Der Veräußerer hatte eben tatsächlich keine Kenntnis davon, und der Erwerber muss ggf. Baujahr typische "Schwachstellen" besonders genau prüfen.

Hinter Wände kann er dabei nicht sehen - wie traurig ist denn dieser Tipp?

auf Kommentar antworten

immowelt-Redaktion am 06.05.2020 08:45

Hallo a.vonschmeling,

ob ein Mangel arglistig verschwiegen wurde lässt sich durchaus in manchen Fällen rekonstruieren, etwa dann, wenn z.B. erheblicher Schimmelbefall mit Farbe kaschiert wurde. Ggf. benötigt man dazu einen Sachverständigen.

Da es zu der Thematik Gerichtsurteile gibt, ist es demzufolge auch nicht vollkommen aussichtslos, dagegen vorzugehen.

Mit freundlichen Grüßen

die immowelt-Redaktion

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