Lesermeinungen:
Platzt die Finanzierung und der Käufer kann nicht zahlen, stehen er und der Verkäufer vor einem Problem. Ist dann der Rücktritt vom Kaufvertrag möglich? Antwort auf diese und weitere wichtige Fragen zur Rückabwicklung von Immobilienkaufverträgen.
Ist ein Kaufvertrag über eine Immobilie abgeschlossen, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückabwicklung stattfinden. Die Rechtsgrundlage dafür ist entweder
Ein vertragliches Rücktrittsrecht ist eine Vereinbarung, die in den notariellen Kaufvertrag mit aufgenommen wurde. Die dort getroffenen Vereinbarungen haben mehr Gewicht als die gesetzlichen Rücktrittrechte. Wichtig dabei ist, dass der Verbraucherschutz dadurch nicht untergraben wird. Sonst kann eine solche Klausel im Kaufvertrag auch unwirksam sein.
Beispiele für mögliche Vereinbarungen
Das gesetzliche Rücktrittsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in verschiedenen Paragrafen festgehalten. Allgemeine Bestimmungen zum Rücktritt von einem Kaufvertrag sind ab Paragraf 346 im BGB zu finden. Ebenfalls geregelt ist, wann sich das gesetzliche Rücktrittrecht überhaupt ergibt:
In der Regel gibt es für den Käufer zwei Gründe, warum er vom Kaufvertrag zurücktreten will: Entweder er kann den Preis nicht mehr bezahlen oder er hat Mängel entdeckt und will die Immobilie nicht mehr. Doch nur eines von beidem berechtigt ihn zu einem Rücktritt:
Nein, eine gescheiterte Baufinanzierung ist kein Rücktrittgrund. Bekommt der Käufer doch keinen Kredit, der Kaufvertrag ist aber bereits unterschrieben, entbindet ihn das nicht von seiner Zahlungspflicht. Das Rücktrittsrecht aufgrund von Zahlungsverzug hat nur der Verkäufer. Der Käufer darf nicht vom Kauf zurücktreten, nur weil er nicht die notwendigen finanziellen Mittel hat.
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Gibt es an der Immobilie erhebliche Mängel, so darf der Käufer aufgrund dessen vom Kaufvertrag zurücktreten. Ob der Mangel aber als Rücktrittsgrund ausreicht, hängt auch davon ab, ob eine gebrauchte oder neue Immobilie gekauft wurde.
Beim Kauf von gebrauchten Immobilien wird in der Regel ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Das heißt, die Immobilie wird gekauft wie gesehen und der Immobilienkäufer kann im Nachhinein in der Regel keinen Schadenersatz oder Reparaturen wegen möglicher Mängel mehr fordern. „Käufer können trotz vereinbartem Gewährleistungsausschluss daher nur zurücktreten, wenn ihnen der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder für die Beschaffenheit eine Garantie im Vertrag übernommen hat“, sagt Mikio André Frischhut, Fachanwalt für Miet- und Immobilienrecht.
Der Gewährleistungsausschluss umfasst in der Regel:
Werden im notariellen Kaufvertrag nur Sachmängel ausgeschlossen, so hat der Immobilienkäufer in der Regel zumindest noch bei Rechtsmängeln ein Gewährleistungsrecht (BGH, Az.: V ZR 165/17).
Arglistige Täuschung (§ 123 BGB) liegt vor, wenn dem Verkäufer ein Mangel bereits bekannt war und er davon ausgehen musste, dass er auch für den Käufer relevant ist – er ihn aber trotzdem nicht darüber informiert. Hierbei gibt es eine Besonderheit der Verjährung:
Problematisch bei Arglist ist jedoch, dass der Käufer diese dem Verkäufer erst einmal beweisen muss – und das ist in den meisten Fällen sehr schwierig. „Der Käufer muss dann über Indizien Rückschlüsse auf das Wissen des Verkäufers treffen. Nur wenn die Faktoren offensichtlich sind, kann man unterstellen, dass er davon wusste“, sagt Gerhard Ostfalk, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.
Beim Kauf eines Neubaus haftet laut Rechtsanwalt Gerhard Ostfalk der Bauträger für Mängel. Denn: „Bei Neubauten gibt es keinen Gewährleistungsausschluss, sodass der Käufer seine Rechte geltend machen kann“, erklärt Ostfalk.
Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte bei diesem Vorgehen einen Fachanwalt zu Rate ziehen.
Kann ein Käufer tatsächlich von seinem Gewährleistungsrecht Gebrauch machen, so muss er zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Sprich: Bis dahin muss der Verkäufer den festgestellten Mangel beseitigen. Als grobe Faustformel für die Nachbesserungsfrist gelten 14 Tage. „Es kommt aber auf den Einzelfall an. Je nach Situation müssen auch längere Fristen eingeräumt werden“, so Rechtsexperte Gerhard Ostfalk.
Verstreicht die Frist zur Nacherfüllung, ohne dass sich der Bauträger rührt, oder der Verkäufer scheitert auch bei seinem zweiten Nachbesserungsversuch, so hat der Käufer zwei Optionen:
Will der Käufer vom Immobilienkaufvertrag zurücktreten, muss er erneut zum Notar und dort die Rückabwicklung schriftlich beantragen. Der Notar wird anschließend veranlassen, dass alle bereits getätigten Einträge aus dem Grundbuch wieder gelöscht werden. Dies betrifft entweder die Löschung der Auflassungsvormerkung oder die Immobilie wird zurück auf den Verkäufer überschrieben.
Danach kann der Käufer Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen. Ziel davon ist, dass er letztlich finanziell wieder so aufgestellt ist, als hätte der Immobilienkauf nie stattgefunden.
Verlangt der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags, so hat er Anspruch auf Ersatz seiner gesamten Investitionsentscheidung. Das heißt, er kann alle Aufwendungen, die er für den Immobilienkauf aufgebracht hat, zurückfordern, sowie seine Kosten aufgrund der mangelhaften Gegenleistung. Hierzu gibt es auch ein höchstrichterliches Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Az.: VII ZR 26/06). Zum Schadenersatz zählen Kosten wie:
Fordert ein Verkäufer die Rückabwicklung des Immobilien-Kaufvertrags, und diese ist nicht vertraglich geregelt, so kommt in der Regel als gesetzliche Grundlage nur die sogenannte Leistungsstörung (§ 323ff BGB) infrage. Bei einem Immobilienverkauf ist das der Fall, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät, also den vereinbarten Preis für die Immobilie nicht vollständig oder gar nicht zahlt.
Wann der Zahlungsverzug eintritt, hängt davon ab, was im notariellen Kaufvertrag vereinbart wurde. „Bevor ein Käufer in Zahlungsverzug gerät, bedarf es über die bloße Fälligkeit hinaus noch einer Mahnung“, sagt Mikio André Frischhut, Fachanwalt für Miet- und Immobilienrecht aus Nürnberg.
Allerdings stehe im Kaufvertrag meist ein festes Datum oder eine Vereinbarung, dass der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen – zum Beispiel bei Eintragung der Auflassungsvormerkung – vom Notar eine Fälligkeitsmitteilung erhält. In der Fälligkeitsmitteilung des Notars steht dann in der Regel eine Frist, binnen der der Käufer den Kaufpreis zu zahlen hat. Dann bedürfe es keiner Mahnung (§ 286 Abs. 2 BGB).
„Geht am Stichtag nichts oder nur ein Teil des Geldes auf dem Konto des Verkäufers ein, so kann der Käufer – abhängig von der Ausgestaltung des Notarvertrages – bereits im Zahlungsverzug sein“, erklärt Gerhard Ostfalk, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht aus Köln. Im Einzelfall müssen aber die Fälligkeitsvoraussetzungen genau geprüft werden.
Ist der Käufer in Zahlungsverzug geraten, kann der Verkäufer sofort Konsequenzen ziehen. Er muss nicht erst eine Mahnung schicken und dem Käufer eine neue Frist zur Zahlung setzen (§323 Abs. 1 Nr. 2 BGB). In der Praxis sehe es allerdings anders aus, weiß Rechtsanwalt Gerhard Ostfalk: „Der Notar versendet in der Regel die Zahlungsmitteilung mit der normalen Post. Das heißt, er hat keinen Nachweis, ob und wann der Käufer die Aufforderung überhaupt erhalten hat.“ Darum werde dem Käufer in der Regel oft eine Nachfrist gesetzt, binnen der er den Kaufpreis zu zahlen hat. Erst dann kann der Verkäufer das volle Maß seiner Rechte ausschöpfen.
Die Rückabwicklung des Kaufvertrags muss er schriftlich beim Notar beantragen. In der Regel wird vor Zahlung des Kaufpreises noch keine Eigentumsumschreibung im Grundbuch vorgenommen – falls doch, kann der Verkäufer die Rückübertragung verlangen.
Dann kann der Notar die Löschung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch beantragen. Dafür braucht er zwar die Zustimmung des Käufers, der muss diese aber auch geben. Denn: „Diese Verpflichtung ergibt sich nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag aus dem Rückgewährschuldverhältnis (§ 346 BGB)“, so Rechtsanwalt Mikio André Frischhut.
Scheitert der Immobilienverkauf, entsteht meist ein größerer finanzieller Schaden. Hierfür kann der Verkäufer Schadenersatz aufgrund der Verzugsschäden fordern (§ 280 Abs. 2 in Verbindung mit § 286 BGB). Dazu gehören zum Beispiel:
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Wer einen Rücktritt vom Immobilienkaufvertrag ins Auge fasst, sollte diese Entscheidung gut überlegen. Denn die Rückabwicklung ist meist mit einigem bürokratischen Aufwand verbunden.
Sind die Fronten zwischen Immobilienkäufer und -verkäufer noch nicht verhärtet, kann ein Mediator eine Lösung sein: Er vermittelt unabhängig zwischen Käufer und Verkäufer und versucht, eine Einigung zu erzielen.
Liegt dem Immobilienkauf eine Täuschung oder ein Irrtum zugrunde, wäre das Anfechten des Kaufvertrages eine Option.
Will der Käufer die Immobilie trotz Schäden oder Mängeln behalten, gibt es stattdessen die Möglichkeit, eine Minderung des Kaufpreises auszuhandeln.
Will der Verkäufer den Kaufvertrag durchsetzen, hat der die Möglichkeit die Zahlung mittels Zwangsvollstreckung oder einem Klageverfahren einzufordern. Außerdem kann er Verzugszinsen vom Käufer verlangen (§288 BGB).
Der Rücktritt und der Widerruf eines Vertrages scheinen auf den ersten Blick recht ähnlich, die Rechte unterscheiden sich jedoch wesentlich:
Emil am 20.03.2023 13:51
Der Käufer will ein Grundstück kaufen, Käufer und Verkäufer einigen sich über den Kaufpreis, Käufer
legt einen Kaufvertrag vor, nach einiger Zeit teilt der Käufer mit, dass er auf Grund der steigenden Zinsen und Baukosten nicht kaufen will. Hat er Recht, geht das so?
auf Kommentar antwortenSGILKE am 12.12.2022 19:02
Hallo zusammen, wir haben am 7.11.22 ein Haus gekauft.
Jetzt ist meinem Mann eingefallen dass er das Haus (und mich) nicht mehr haben möchte.
Besteht irgendwie die Möglichkeit den Vertrag wieder rückwirkend zu machen?
Bis auf die Grunderwerbsteuer haben wir noch nichts gezahlt.
auf Kommentar antwortenJens am 21.12.2022 08:53
Nein sie müssen für immer jetzt zusammen bleiben
Leher Alfred am 03.09.2022 15:31
Hatte im Februar 2020 Notariell einen Kaufvertrag über eine Pflegeimmobilie abgeschlossen, die bis Dezember 2020 fertig sein sollte und ich bereits 3 Abschlagszahlungen von insgesamt 120000 Euro geleistet habe. Bis heute 3. September 2022 ist sie noch immer nicht fertig und man hat mich zwischendurch mit monatlichen Ausgleichszahlungen von monatlich 500,- abgespeist, , die auch wieder ausgesetzt wurden. Kann ich von so einen Verkauf zurück treten, ohne noch zusätzlich teuere Anwaltskosten finanzieren zu müssen. Wäre um jede Hilfe dankbar
auf Kommentar antwortenWeis heiderose am 08.05.2022 12:20
Kaufvertrag wurde Anfang 2017 abgeschlossen, zu den damaligen immopreisen. Kann der Verkäufer diesen Vertrag anfechten? Jetzt will er mehr Geld. Verkäufer wohnt noch in einer Wohnung der Immobilie. Bei Auszug oder Tod wird ein Preis von 2017 fällig. Bekommt er nun den für die Wohnung den heutigen Preis?
auf Kommentar antwortenChristel am 08.01.2022 19:42
Hallo liebe Leute, da viele von Euch die Rechtslage kennen, würde ich mich sehr freuen, wenn ihr mir bei meinem Sachverhalt helfen könntet, meinen Dank im voraus. Bin 79 Jahre alt, habe im April 2021 mit dem Nachbarsohn einen schriftlichen Vertrag aufgesetzt, dass er nach meinem Tode ein Vorkaufsrecht hat, ohne Rechtsanwalt und Notar. Diesen Vertrag möchte ich jetzt rückgängig machen. Für eure Hilfe wäre ich Ihnen sehr dankbar MfG Christel.
auf Kommentar antwortenSE am 04.02.2022 13:33
Ein Vorkaufsrecht muss wie ein Kauf notariell beurkundet werden. Hier besteht also kein Vorkaufsrecht. Aus moralischen Gründen würde ich das dem Nachbarssohn schriftlich mitteilen.
Christel am 08.01.2022 17:08
Ich habe mit dem Nachbarn einen Vertrag abgeschlossen, das er mein Haus nach meinem Tod kaufen kann, diesen Vertrag möchte ich rückgängig machen.
auf Kommentar antwortenWK am 24.03.2022 13:20
Man könnte somit von einem sogenannten Vorkaufsrecht sprechen. Aber auch eine solche Vereinbarung bedarf der Beurkundung vor einem Notar mit ev. Eintragung von Sicherungsrechten im Grundbuch. Eine privat-schriftliche Vereinbarung ist unwirksam, das sie die Formvorschrift nicht erfüllt. Also kein bindender Vertrag zustande gekommen. Der Ordnung halber sollte man dem vermeintlichen Vertragspartner mitteilen, dass man sich an die beabsichtige Erklärung nicht mehr halten will.
stips am 06.01.2022 16:59
Uns wurde ein Neubauprojekt (Einfamilienhaus) inklusive Grundstück verkauft. Das Grundstück haben wir direkt vom Makler gekauft und dann mit dem Bauträger (den uns der Makler vorgegeben hat) das Haus geplant. Der Bauantrag wurde aber mit der Begründung abgelehnt, dass der örtliche Bebauungsplan eine Bebauung des Grundstücks nicht erlaubt. Das war dem Makler und dem Bauträger angeblich vorher nicht bekannt. Können wir unter diesen Umständen von den Verträgen zurücktreten und bekommen das Geld für das Grundstück wieder?
auf Kommentar antwortencdk / Thür. am 26.12.2021 14:30
In einer Eigentumsanlage hat sich ein Eigentümer einen weiteren Tiefgaragestellplatz durch Manipulation ( Vorteilnahme durch Tauschgeschäfte ) des Verkäufers erschlichen und somit andere Eigentümer hintergangen.
Leider ist der Verkäufer, aus welchen Gründen auch immer!!!, darauf eingegangen.
Nun beansprucht ein weiterer Eigentümer diesen Platz, weil der ihm vom selben Verkäufer zugeteilte Platz nicht die Größe aufweist ist, die vertraglich vereinbart ist. Bezahlt wurde ein großer Stellplatz mit 2,66 Mtr. Breite / zugewiesen wurde ein kleiner Stellplatz von 2.40 Mtr. Breite, aber zu dem Preis von dem Großen!
auf Kommentar antwortenDietmar Faber am 22.11.2021 11:26
sehr gut verfasst, sehr informativ u. sachlich korrekt gehalten. vielen Dank!
Faber-Immobilien Wermelskirchen
auf Kommentar antwortenSerge am 15.11.2021 12:47
Hallo Zusammen,
wenn der Ehepartner des Verkäufers bei der Beurkundung des Wohnungskaufvertrages nicht anwesend ist und deswegen keine Zustimmung zu dem Wohnungsverkauf persönlich abgibt. Wird dann der Kaufvertrag ungültig (die Wohnung stellt die "ganze" Vermögen des Ehepaars dar)? Im Kaufvertrag steht zwar eine Voraussetzung (neben anderen) für die Zahlung des Kaufpreises, dass die Zustimmung des Ehepartners dem Notar später "in öffentlich beglaubigter Form" vorliegen soll. Aber da der Ehepartner des Verkäufers nicht in Deutschland sondern im einem Drittland sich aufhält, es kann passieren, dass z.B. seine Zustimmung nicht richtig beglaubigt bzw. apostilliert wird, oder sogar seine Unterschrift gefälscht wird. Der Notar hier in Deutschland ist nicht verpflichtet die Echtheit der Unterschrift auf der woanders beglaubigten Zustimmung zu prüfen. Wenn nach der Kaufpreiszahlung und Eintragung des neues Eigentümers ins Grundbuch der Ehepartner des Verkäufers sich meldet und sagt, dass in Wirklichkeit er keine Zustimmung gegeben hat und sie von jemandem (z.B. anderem Ehepartner) gefälscht wurde was passiert dann? Wird der Kaufvertrag Zug um Zug rückabgewickelt? Aber wenn der andere Ehepartner den erhaltenen Geldbetrag schon ausgegeben hat und nicht mehr zurückzahlen kann, wird der Käufer in diesem Fall ohne Wohnung und ohne Geld sitzen bleiben?
Für Ihre Antwort wäre ich Ihnen sehr verbunden. Danke.
auf Kommentar antwortenThomas am 31.07.2021 18:14
Ich habe vor 4 Jahre ein Kaufvertrag unterschrieben für eine Wohnung ab plan…ich hätte vor 2 Jahren den Bezugstermin gehabt, bin aber bis heute nicht in dieser Wohnung. Der Bau steht mal wieder still im Rohbau.. ich bin verzweifelt, unser Anwalt kommt nach dem Rücktritt nicht weiter. Müssen wir uns alles gefallen lassen? Bekommen wir kein Schadenersatz?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 03.08.2021 14:51
Hallo Thomas,
wenn sich bereits ein Rechtsberater der Sache angenommen hat, können wir Ihnen leider sicherlich nicht mehr Unterstützung in Form von Informationen bieten.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Awalter am 11.03.2021 07:58
Ich will meine Eigentumswohnung verkaufen und habe den Verkaufsvertrag unterschrieben. Eine Teilzahlung ist bereits erfolgt. Nun habe ich es mir anders überlegt und möchte den Kaufvertrag wieder rückgängig machen.
Was kann ich tun..???
auf Kommentar antwortenMagdeburg am 26.04.2023 19:14
Eine Rückabwicklung ist leider nicht möglich, Vertrag ist Vertrag!
immowelt Redaktion am 11.03.2021 08:19
Hallo Awalter,
in der Regel kann ein Verkäufer nur dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät. Anders sieht es aus, wenn im Kaufvertrag ein beidseitiges Rücktrittsrecht vereinbart wurde. Bitte haben Sie auch Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Wir empfehlen sich an einen Fachanwalt oder einen Eigentümerverband zu wenden.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
B. Köhler am 01.03.2021 22:39
Was macht ein Käufer der sich eine Altbauwohnung anschaut in der sehr viele Möbeln stehen? Soll der alle Möbel von der Wand wegrücken? Wo der Rest der Wohnung einen guten Eindruck macht für eine Altbauwohnung. Dann kommt es zur Wohnungsübergabe ohne Möbel und nun sind Löcher in der Wand, Putz fällt von der Wand, aufgequollene Wände, Risse in den Wänden so das man annehmen muss das es eine Feuchtigkeit gibt obwohl sich die Wand trocken anfühlt. Erst weit nach dem Kaufvertrag erfährt das ein Schwarzbau, Raumerweiterung auf den Balkon erfolgt ist. Das der Verkäufer sich ständig in Wiedersprüche verstrickt so das man sich angelogen fühlt. Aber eben schon die Schlüsselübergabe erfolgt. Soll der Käufer die ganzen Mängel hinnehmen? Obwohl der Verkäufer beim Notar gesagt hat es gibt keine Mängel, Feuchtigkeit oder Schimmel, es sei nur alles Alt?
Wie groß ist da die Chance auf einer Rückabwicklung?!
So wie sie hier es geschrieben haben, hat der Käufer null Chancen und ist dem Verkäufer ausgeliefert?!
auf Kommentar antwortena.vonschmeling am 05.05.2020 00:39
Nett - aber nicht wirklich hilfreich.
Gravierende Mängel sind zumeist so geheim, dass ein Nachweis der mutwilligen Verschleierung vollkommen aussichtslos erscheint - zu Recht! Der Veräußerer hatte eben tatsächlich keine Kenntnis davon, und der Erwerber muss ggf. Baujahr typische "Schwachstellen" besonders genau prüfen.
Hinter Wände kann er dabei nicht sehen - wie traurig ist denn dieser Tipp?
auf Kommentar antwortenimmowelt-Redaktion am 06.05.2020 08:45
Hallo a.vonschmeling,
ob ein Mangel arglistig verschwiegen wurde lässt sich durchaus in manchen Fällen rekonstruieren, etwa dann, wenn z.B. erheblicher Schimmelbefall mit Farbe kaschiert wurde. Ggf. benötigt man dazu einen Sachverständigen.
Da es zu der Thematik Gerichtsurteile gibt, ist es demzufolge auch nicht vollkommen aussichtslos, dagegen vorzugehen.
Mit freundlichen Grüßen
die immowelt-Redaktion
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