Legionellenprüfung und Trinkwasserverordnung: Diese Pflichten haben Vermieter

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Vermieter sind verpflichtet sich an die Trinkwasserverordnung zu halten und auch das Wasser in ihren Häusern regelmäßig auf Legionellen zu prüfen. Das müssen Vermieter zur Legionellenprüfung und Trinkwasserverordnung wissen.

Was besagt die Trinkwasserverordnung?

Wer in Deutschland den Wasserhahn aufdreht, braucht sich in der Regel keine Gedanken darüber zu machen, ob das Wasser ihn krank macht oder nicht.

In der EU-Trinkwasserrichtlinie 98/83/EG und der deutschen Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sind verschiedene Bestimmungen festgeschrieben, um die strengen Qualitätsanforderungen des deutschen Leitungswassers zu gewährleisten. „Die Trinkwasserverordnung dient dem Schutz des Menschen vor Verunreinigungen im Trinkwasser und soll das hohe Niveau der Trinkwasserversorgung in Deutschland aufrechterhalten“, erklärt Corinna Kodim, Geschäftsführerin Energie, Umwelt, Technik vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.

Seit Juni 2023 gilt in Deutschland die neue Trinkwasserverordnung, die sich an der EU-Richtlinie orientiert. Mit der neuen Verordnung müssen zum 12. Januar 2026 alle alten Bleirohre ausgetauscht oder stillgelegt werden.

Prinzipiell tragen die Wasserwerke in Deutschland dafür Sorge, dass das Trinkwasser in der gesetzlich vorgeschriebenen Qualität bei den Wasserleitungen im Gebäude ankommt, und müssen dies auch regelmäßig kontrollieren.

Ab diesem Punkt sind Vermieter in der Pflicht, die Wasserqualität bis zum Wasserhahn zu gewährleisten.

Daraus ergibt sich, dass der Vermieter das Trinkwasser regelmäßig prüfen lassen muss. Allen voran steht die Legionellenprüfung.

Exkurs: Ein Überblick über die Keime im Trinkwasser

Exkurs: Ein Überblick über die Keime im Trinkwasser

  • Legionellen – Feuchtkeime, die sich in Warmwasser-Systemen wohlfühlen. Vor allem in warmen Sommermonaten, bei einer Wassertemperatur um 40 Grad Celsius, vermehren sie sich rasend schnell.
  • Pseudomonaden – Kaltwasserkeim mit Vorliebe für mangelhaft durchströmte Leitungssegmente. Pseudomonaden gelten als Verursacher von Lungenentzündungen und können Menschen mit schwachem Immunsystem gefährlich werden.
  • Biofilm – entsteht durch organische Ablagerung. Bildet idealen Nährboden für Bakterien und Keime, wodurch das Wasser permanent kontaminiert wird.
  • Kolibakterium Darm-Bakterium, das Magen-Darm-Komplikationen, Blinddarmentzündungen und Bauchfellentzündungen verursacht.
  • Enterokokken Darm-Bakterium mit hoher Lebensfähigkeit im Wasser. Kann sehr gefährlich für den menschlichen Organismus sein.
     

Legionellenprüfung: Das müssen Vermieter beachten

„Vermieter haben eine große Verantwortung für die Gesundheit der Mieter, die aus ihrer Trinkwasserinstallation, Warmwasserbereitung oder Brunnenanlage versorgt werden“, sagt Corinna Kodim von Haus & Grund Deutschland. „Der Vermieter hat sicherzustellen, dass das Trinkwasser in seinem Haus nicht kontaminiert wird.“  Die regelmäßige Überprüfung des Trinkwassers auf Legionellen ist die wichtigste Aufgabe des Vermieters.

Wie oft müssen Vermieter das Trinkwasser auf Legionellen prüfen lassen?

Vermieter müssen das Trinkwasser in den Mehrfamilienhäusern regelmäßig kontrollieren lassen. Zunächst wird unterschieden, ob es sich bei der Wasseranlage um eine Groß- oder Kleinanlage handelt.

Großanlage

  • Warmwasserspeicher ist größer als 400 Liter oder
  • Das Rohrleitungsvolumen ist größer als 3 Liter vom Boiler bis zur weitentferntesten Abnahmestelle

Bei einer Großanlage müssen Vermieter unaufgefordert die Legionellenprüfung mindestens alle drei Jahre durchführen (§ 14b Abs. 4 TrinkwV). Die erste Kontrolle von Anlagen, die seit dem 9. Januar 2018 neu in Betrieb genommen wurde, muss innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchgeführt werden (§ 14 Abs. 6 TrinkwV). Entsprechende Warmwasseranlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen dabei nicht zu jenen kontrollpflichtigen Großanlagen zur Trinkwassererwärmung und unterliegen daher auch nicht der routinemäßigen Untersuchungspflicht auf Legionellen.

Kleinanlage

  • Warmwasserspeicher ist kleiner als 400 Liter oder
  • Das Rohrleitungsvolumen ist kleiner als 3 Liter vom Boiler bis zur weitentferntesten Abnahmestelle

Ist der Warmwasserspeicher kleiner als 400 Liter, das Rohrleitungsvolumen aber größer als drei Liter bis zur entferntesten Stelle, handelt es sich der Definition nach auch um eine Großanlage.

Bei Kleinanlagen wie Hausbrunnen bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen des Trinkwassers durchzuführen sind (§ 14 Abs. 2 TrinkWV). Mehr als fünf Jahre dürfen zwischen den Kontrollen aber nicht vergehen. Mindestens einmal im Jahr muss bei Hausbrunnen jedoch geprüft werden, dass die Grenzwerte von E.-coli-Bakterien beziehungsweise Enterokokken nicht überschritten werden.

Info

Stillgelegte Leitungen und leerstehende Wohnungen

Generell gilt für alle Vermieter: Von der Größe der Anlage unabhängig müssen stillgelegte Trinkwasserleitungen entfernt werden. Steht eine Wohnung leer, sollte der Vermieter sich darum kümmern, dass die Leitungen in der Wohnung regelmäßig gespült werden, damit sich im Trinkwasser keine gesundheitsgefährdenden Keime bilden.

Wann Vermieter nicht prüfen müssen

Vermieter mit Gebäuden, die eine Trinkwasseranlage ohne zentrale Erwärmung beziehungsweise zentralen Warmwasserspeicher haben, müssen keine Prüfung auf Legionellen durchführen. Ihr Wasser wird dezentral erhitzt, so dass keine Gefahr der Kontaminierung besteht.  Das bedeutet allgemein, Häuser mit Anlagen, bei denen ausschließlich dezentrale Durchlauferhitzer in den Wohnungen verwendet werden, sind von der Kontrollpflicht ausgeschlossen.

Wer entnimmt Wasserproben?

Der Vermieter darf in der Regel nicht selber die Wasserprobe entnehmen. Berechtigt sind nur zertifizierte Probennehmer. Die Trinkwasseranalyse übernehmen akkreditierte Labore, die die Anforderungen der Trinkwasserverordnung erfüllen.

Der Vermieter muss gewährleisten, dass der Prüfer an mindestens drei Stellen an der gesamten Anlage Wasserproben entnehmen kann. Wichtig ist, dass die Zapfstellen thermisch oder chemisch desinfizierbar sind. In der Regel sind dies:

  • Eingang des Warmwasserspeichers
  • Ausgang des Warmwasserspeichers
  • Vom Trinkwassereingang am weitesten entfernte Entnahmestelle. Zum Beispiel die Dusche oder Waschbecken.

Was kostet die Legionellenprüfung den Vermieter?

Die Höhe der Kosten der Legionellenprüfung ist von der Größe des Hauses abhängig und regional unterschiedlich. „Die Kosten liegen zwischen 30 bis 60 Euro je Wohneinheit zuzüglich der An- und Abfahrt, bei kleineren Mehrfamilienhäusern entstehen im Mittel Kosten zwischen 200 und 300 Euro, bei größeren Liegenschaften können es 800 Euro und mehr werden“, weiß Corinna Kodim von Haus & Grund Deutschland.

Info

Was sind Legionellen?

Legionellen sind gefährliche stäbchenförmige Bakterien, die in hoher Konzentration die Legionärskrankheit, eine spezielle und manchmal tödliche verlaufende Form der Lungenentzündung, auslösen können. Nach Schätzungen des Umweltbundesamtes erkranken daran zwischen 20.000 und 32.000 Menschen jährlich in Deutschland. Die Ansteckungsgefahr ist insbesondere beim Duschen oder im Whirlpool hoch – überall dort, wo es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt und Personen den Wasserdampf einatmen. Auch über die Klimaanlage ist eine Verbreitung möglich. Wird das Wasser getrunken oder zum Händewaschen benutzt, besteht keine Gefahr, zu erkranken. Der jährliche Grenzwert liegt bei 100 KbE (Kolonie bildenden Einheiten) Legionellen je 100 Milliliter Wasser.

Legionellen fühlen sich bei Temperaturen zwischen 20 und 45 Grad besonders wohl und vermehren sich dann am meisten. Begünstigt wird dies zusätzlich durch stehendes Wasser. Daher wird empfohlen, eine Temperatur von mindestens 55 Grad in den Warmwasserleitungen und von mindestens 60 Grad am Austritt des Warmwasserbereiters einzuhalten.

Kann ich die Kosten des Legionellentests auf den Mieter umlegen?

Die durch die Tests entstehenden Kosten können, sofern vertraglich vereinbart, als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden.

Legionellen im Wasser: Das müssen Vermieter jetzt tun

Bei einem positiven Legionellenbefund des Trinkwassers wird das zuständige Gesundheitsamt vom Labor unverzüglich informiert. Auf den Vermieter kommen dann mehrere Aufgaben zu:

  • umgehend alle Mieter informieren
  • Einleitung weitergehender Untersuchungen und Gefährdungsanalyse ohne gesonderte Anweisung des Gesundheitsamts

Hierbei werden in der Regel Proben in allen Stockwerken entnommen. Die Anzahl der zu nehmenden Proben ist abhängig von der Größe und Verzweigung der Hausinstallation.

Die jeweiligen Maßnahmen richten sich nach der Intensität des Befalls.

Mittlere Legionellen-Kontamination

Bei einer Kontaminationsrate von über 100 KBE pro 100 ml Wasser ist die Durchführung einer weitergehenden Untersuchung innerhalb von vier Wochen nötig (Arbeitsblatt W 551, Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DGWV)). Zudem muss eine Gefährdungsanalyse erfolgen (§ 16 Absatz 7 TrinkwV). So sollen die Mängel identifiziert werden, die die Verunreinigung verursachen. Dazu ist auch eine Ortsbesichtigung nötig, bei der die Anlage komplett untersucht wird.

Hohe Legionellen-Kontamination

Bei Erreichung einer hohen Kontaminationsrate von über 1000 KBE pro 100 ml sind weitergehende Untersuchung und die Gefährdungsanalyse umgehend durchzuführen. Die Ergebnisse entscheiden über eine mögliche Sanierung der Anlage oder am Rohrleitungssystem.

Extrem hohe Legionellen-Kontamination

Bei einem Legionellenbefall von über 10.000 KBE je 100 ml Trinkwasser sind neben der unverzüglichen Einleitung von weitergehender Untersuchung und Gefährdungsanalyse Maßnahmen zur direkten Gefahrenabwehr zum Beispiel Nutzungseinschränkungen wie Duschverbot und die Desinfektion der Anlage unumgänglich. Dem Vermieter drohen hier hohe Kosten durch bautechnische Maßnahmen. Darüber hinaus ist eine Woche nach Abschluss der Desinfektion oder Sanierung eine Nachuntersuchung nötig.

Achtung

Sanierung ist nicht auf Mieter umlegbar

Tritt ein Mangel auf, muss der Vermieter diesen beseitigen. Doch Achtung: Diese Arbeiten gelten in der Regel als Instandsetzung und sind dadurch nicht auf den Mieter umlegbar.

Trinkwasserverordnung: Vermieter muss Ergebnisse Mietern mitteilen

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Das Wasser, welches in Deutschland aus den Wasserhähnen kommt, ist in der Regel sauber und trinkbereit. Damit das so ist, müssen sich auch Vermieter an bestimmte Regeln der Trinkwasserverordnung halten. Foto: iStock/PeopleImages

Ist der Vermieter zu regelmäßigen Überprüfungen des Trinkwassers verpflichtet, geht damit auch die Pflicht einher, die Ergebnisse anschließend seinen Mietern schriftlich mitzuteilen. Das kann über einen Brief oder auch über einen gut sichtbaren Aushang im Haus passieren.

Die Ergebnisse sind zudem vom Hauseigentümer mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Weicht das Ergebnis der Trinkwasserkontrolle von den geforderten Grenzwerten ab, unterliegt die Untersuchungsstelle einer Anzeigepflicht. Vernachlässigt sie diese, muss der Vermieter die Informationen über die Überschreitung der Grenzwerte, die er von der Untersuchungsstelle bekommt und falls es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, selbst dem Gesundheitsamt melden (§ 16 Abs.1 TrinkwV).

Vermieter muss Veränderung des Trinkwassers ans Gesundheitsamt melden

Für alle Vermieter gilt, dass sie dem Gesundheitsamt melden müssen, wenn ihnen eine wahrnehmbare Veränderung des Trinkwassers auffällt – sei es nun durch Verfärbung oder aufgrund von Geruch. Vermieter müssen sich, wenn eine mögliche Verunreinigung des Trinkwassers vorliegt, sofort kümmern: Dabei gilt es nachzuforschen, ob der Grund dafür vielleicht in der eigenen Trinkwasser-Installation liegt.


Es müssen dann folgende Schritte unternommen werden

  • Meldung beim Gesundheitsamt.
  • eine Ortsbesichtigung und Prüfung der technischen Anlage
  • eine Gefährdungsanalyse durch das Gesundheitsamt oder eine der akkreditierten Prüfstellen erstellen lassen.

Daraus können sich Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers ergeben und im schlimmsten Fall muss die Trinkwasserversorgung zeitweise eingestellt werden.

Besitzer einer Brunnenanlage müssen zudem sofort Bescheid geben, wenn ihnen eine Belastung des Rohwassers bekannt wird, die zur Überschreitung der Grenzwerte im Trinkwasser führen kann. „Außerdem müssen Vermieter mindestens jährlich die Mieter über die Qualität des Trinkwassers informieren. Dazu erhalten sie in der Regel vom regionalen Wasserversorger mit der Jahresabrechnung ein Informationsblatt“, sagt Kodim. Seit Dezember 2013 müssen Vermieter ihre Mieter zusätzlich über vorhandene Bleileitungen informieren.

Meldepflichten von Vermietern mit kleinen Wasserwerken und Brunnenanlagen

Unter die Anzeigepflicht von Vermietern zählt unter Umständen ebenso, dass sie die Wasserversorgungsanlage dem Gesundheitsamt melden müssen. Das betrifft sowohl Vermieter als auch Selbstnutzer mit einem dezentralen kleinen Wasserwerk oder mit einer Brunnenanlage. Melden müssen sie der Behörde, wenn diese Wasserversorgungsanlage errichtet wird, wenn sie erstmalig oder wieder in Betrieb genommen wird, wenn bauliche oder betriebstechnische Änderungen vorgenommen werden und wenn das Eigentum oder das Nutzungsrecht auf eine andere Person übergeht. Bis auf die Inbetriebnahme, die innerhalb von drei Tagen gemeldet werden muss, ist der Vermieter bei allen anderen Punkten verpflichtet, das Gesundheitsamt mindestens vier Wochen vorher zu informieren.

Achtung

Zugabe von Aufbereitungsstoffen

Unabhängig von der Größe der Trinkwasserverteilungsanlage müssen Vermieter ihren Mietern schriftlich und unverzüglich mitteilen, wenn sie dem Leitungswasser Aufbereitungsstoffe hinzufügen. Diese Stoffe – wie beispielsweise Chlor – dienen der Entfernung unerwünschter Stoffe aus dem Rohwasser, der Einhaltung der Beschaffenheit des Trinkwassers oder der Abtötung von Krankheitserregern. Auch die Konzentration des verwendeten Stoffes muss mit angegeben werden. „Generell dürfen nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind“, erklärt Corinna Kodim von Haus & Grund Deutschland.

Außerdem ist der Vermieter verpflichtet, die Stoffe und ihre Konzentration im Trinkwasser mindestens wöchentlich aufzuzeichnen beziehungsweise aufzeichnen zu lassen. Diese Aufzeichnungen müssen für mindestens ein halbes Jahr zugänglich gehalten werden beziehungsweise sind dem Mieter auf Anfrage hin zu zeigen.

Strafen bei Verstößen gegen die Trinkwasserverordnung

Verletzt ein Vermieter – egal wie groß seine Wasserversorgungsanlage ist – seine Pflichten, wird das in der Regel als Ordnungswidrigkeit gesehen und hat ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro zur Folge. Kostspielig wird es für ihn insbesondere dann, wenn Mieter gesundheitliche Probleme durch verunreinigtes Trinkwasser bekommen.
Wer als Vermieter vorsätzlich oder fahrlässig chemisch oder mikrobiologisch verunreinigtes Wasser seinen Mietern zur Verfügung stellt, begeht sogar eine Straftat – egal wie groß die Trinkwasserverteilungsanlage ist. Die Straftat kann gemäß Infektionsschutzgesetz mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden.

Zusätzlich muss der Vermieter auch mit Mietminderungen und Schadenersatzforderungen rechnen. Unter Umständen sind sogar Forderungen nach Schmerzensgeld möglich, wenn der Vermieter nicht zweifelsfrei nachweisen kann, dass er für die Verunreinigung keine Verantwortung trägt.

Kilian Treß27.06.2023

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13 Kommentare

Regina am 02.12.2022 12:21

Unser Vermieter, hat nach 3 Jahren Aufforderung (6 Famielenwohnhaus) immer noch nicht das Trinkwasser prüfen lassen, obwohl in dem das Wasser immer mal wieder Rost (braunes Wasser) ist, und in einer der oberen Wohnung in der Badewanne so gar Dreck rauskam. Wir werden immer wieder vertröstet. Was kann man tun?

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Legionelle am 18.02.2023 16:40

Hallo, ein kurzer Anruf bei ihrem zuständigen Gesundheitsamt kann Wunder bewirken. Die schauen sich erstmal die Liegenschaft an und beurteilen ob eine Prüfpflicht besteht.

Ottoklaus 1 am 18.01.2022 17:35

Hallo, es wird immer vom Vermieter/in gesprochen, wie verhält es sich in einer WEG wo nur Eigentümer wohnen? Und wie in einer Mischanlage mit Eigentümern und Mietern? Der Vermieter ist verpflichtet die Eigentümer nicht?

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Kuhse am 11.11.2021 16:28

Der Vermieter hat eine Legionellenprüfung im Haus durchführen lassen. Erst in der Betriebskostenabrechnung steht, dass wir dafür als Mieter ( nicht wenig ) zahlen sollen. In unserer Wohnung hat niemand Wasser entnommen. Jetzt erst haben wir auf Grund unserer Rückfrage von der Prüfung erfahren und es müsse nicht in jeder Wohnung Wasser entnommen werden. Vom

Ergebnis haben wir von der Hausverwaltung ebenso nie etwas erfahren, das ist jetzt 6 Monate her. Es wäre veranlasst worden, wir sollen jetzt zahlen dafür, in Betriebskostenabrechnung aufgeführt. Wir haben einen wesentlichen Betrag zu zahlen, nach Größe der Wohnung, ist das so?????? Müssen wir überhaupt zahlen, wir wurden nie vor Prüfung persönlich informiert. Weder wer der Auftraggeber ist, noch von der Wichtigkeit der Prüfung.

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Andrea am 07.07.2021 20:15

Guten Tag, ich wohne in einen Hochhaus in Frankfurt. Regelmäßig gibt es Probleme mit Legionellen. Es wird regelmäßig vom Gesundheitsamt kontrolliert und es kam sogar mal bis zum Duschverbot. Der Vermieter informiert jedoch nicht und die Aushänge im Haus werden so platziert, dass niemand die Information sieht um keine Aufregung im Haus zu verursachen. Was kann ich als Mieter unternehmen? Müssen die Berichte mir als Mieter direkt zugehen? Kann ich einen Mietminderung machen, damit reagiert wird? Meine Mutter wohnt auch in der Wohnung und ist Lungenkrank. Ich bestelle regelmäßig teuere Filter, um zu vermeiden dass eine Infektion entstehen kann. Kann ich die Filter evtl. dem Vermieter in Rechnung stellen? Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

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immowelt Redaktion am 09.07.2021 10:48

Hallo Andrea,

wenn der Vermieter nicht zweifelsfrei nachweisen kann, dass er für die Verunreinigung keine Verantwortung trägt, können Sie die Miete mindern. Wir können oder dürfen Ihnen allerdings keine rechtsgültigen Einschätzungen geben. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder Mieterschutzbund zu wenden.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Nutzer1234 am 01.12.2020 20:35

Was ist, wenn der Vermieter gar keine Untersuchung machen läßt? Im September wohnten wir 3 Jahre in der DG-Wohnung eines 5 Parteienhauses und bisher hat keiner bei uns Wasserprobrn genommen. Haus ist über 30 Jahre alt

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immowelt Redaktion am 04.12.2020 14:18

Hallo Nutzer1234,

ob ein Vermieter regelmäßige Kontrollen durchführen muss, hängt nicht vom Alter des Hauses ab, sondern von der Größe der Anlage. Ihr Vermieter ist somit vielleicht gar nicht verpflichtet, eine Kontrolle durchführen zu müssen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion


Nutzer 1234 am 04.12.2020 15:28

Hallo. Ja, aber man kann bei einem 3-geschössigen Gebäude mit Heizung im Keller davon ausgehen. Außerdem gibt es 5 vermietete Wohnungen. Da liegt es doch Nahe, dass die Leitungen mehr als 3 Liter Wasser führen ( vom Keller bis in die 3. Etwage). Ob die Anlage mehr als 400 L faßt, weiß ich jedoch nicht.

Nutzer2311 am 23.11.2020 07:10

Ein Leerstand verursacht relativ schnell, daß Trinkwasser zu Brauchwasser wird

( Monate ). Der dann erforderliche Brauchwassertest kann, nach der erfolgreichen Reduzierung der Legionellenzahlen (durch im einfachsten Fall Spülungen der Zirkulationsleitung im Haus ) den Nachweis der Trinkwasserqualität erbringen.

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Afra21 am 17.10.2020 10:21

Natürlich ist primär der Vermieter gefordert, sofern es um die hausinterne Wasserversorgung/-erwärmung wie auch um die technischen Gegebenheiten geht (z.B. Warmwasserkreislauf mit Pumpe, Vermeidung langer Leitungen ohne Anschluss an den Kreislauf, keine Blindleitungen ohne Abflussmöglichkeit am Ende etc.). Allerdings vergessen Sie in Ihren Immowelt-Ratgebern oftmals, dass auch der Mieter Pflichten besitzt. So z.B. bei einer längeren Abwesenheit von mehr als einigen Tagen (sh. z.B. haustec.de/sanitaer/trinkwasser/trinkwasserhygiene-wann-auch-vermieter-und-mieter-der-pflicht-sind?page=all). Ich hatte diesen Fall in meinem vermieteten Elternhaus (3 Einheiten). Hier zog der alleinstehende Mieter der obersten Wohnung für 3-4 Monate in die USA. Danach kam er wieder zurück. Die kurz darauf erfolgte Legionellenprüfung ergab einen zum Glück nur geringfügigen, aber immerhin bestehenden Legionellenbefall. 3 Jahre zuvor war alles einwandfrei. Die ganze Angelegenheit konnte zwar schnell bereinigt werden. Aber: Die Wohnung war während dieser 3-4 Monate unbewohnt und es drehte auch niemand regelmäßig die Wasserhähne auf. Dies gehört aber zu den grundsätzlichen Mieterpflichten, worauf Ihrerseits nicht hingewiesen wird.

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Gast1000 am 23.09.2020 07:41

Wenn das Trinkwasser nicht mehr die erforderliche Qualität hat, also nur noch Brauchwasser ist, bedeutet in diesem Fall ein negativer erneuter Brauchwassertest des „Trinkwassers“ etwas Positives. Das Trinkwasser ist dann negativ auf Legionellen getestet worden.

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Margarete am 06.09.2020 10:57

Hallo, wie gestaltet sich denn die Situation bei einer Eigentümer=Vermietergemeinschaft? Wer trägt die Verantwortung für die zentrale Wasserversorgung? Z.B. bei Leerstand in einem Haus mit

mindestens 9 Parteien?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 08.09.2020 11:59

Hallo Margarete,

als Adressat und Verpflichtete der Trinkwasserverordnung wird laut gängiger Rechtsprechung in der Regel die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband angesehen. Ihren konkreten Fall können wir selbst allerdings nicht beurteilen, da wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Wir empfehlen Ihnen, sich hierfür an einen Fachanwalt oder einen Eigentümerverein wie Haus und Grund zu wenden.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Yom am 21.07.2020 16:22

Ich wohne als Eigentümer in einer Wohnung, die nicht am weitesten vom Boiler (im Keller) entfernt liegt und habe an dem Tag absolut keine Zeit, kann ich verlangen, dass eine andere Wohnung zur Verprobung gewählt wird? Es soll insgesamt in fünf von 18 Wohnungen Proben genommen werden. Alle Wohnungen ganz oben (3. Stock) und beide Wohnungen ganz außen rechts und links im 2. Stock, wobei ich betroffen wäre. Ist finde dieses Vorgehen mit fünf Wohnungen übertrieben.

Ich habe den Kommentar als Frage formuliert, da ich sehe, dass die Redaktion auch antwortet.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 22.07.2020 16:52

Hallo Yom,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Leider können wir den Fall aus der Ferne nicht beurteilen, da wir die Hintergründe nicht kennen und keine Rechtsberatung leisten dürfen. Wir würden Ihnen empfehlen, einen Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht oder einen Mieterverein zu Rate zu ziehen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Susanne am 29.06.2020 14:26

Wohne seit 5 Jahren in einem 4 Familienhaus (Neubau), dieses Jahr taucht zum ersten mal in der Nebenkostenabrechnung der Punkt Trinkwasseruntersuchung auf, in der Allgemeinen Betriebskosten auch unter Sonstiges wird der Posten nicht aufgezählt, darf der Vermieter das ohne Ankündigung abrechnen?

auf Kommentar antworten

Coran am 09.08.2020 15:44

Das hängt vom Mietvertrag ab. Der dort übliche Verweis auf §2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) würde das ab 2004 erlauben.

HEIDI am 14.06.2020 15:14

Wir haben in unserer Kleingartenanlage Zapfstellen für Trinkwasser. Die Rohre werden durch die Sonne teilweise sehr warm. Sollte da nicht auch einmal die Qualität des Wassers kontrolliert werden?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 19.06.2020 08:43

Hallo Heidi,

so, wie wir die Verordnung verstehen ist das nicht nötig. Die Sonneneinstrahlung dürfte kaum für gleiche Verhältnisse wie ein ezentrale Warmwasserversorgung sorgen. Bei Zweifel können Sie sich aber auch einfach ans Gesundheitsamt wenden.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von immowelt

Gast44 am 12.05.2020 19:00

Dürfen Vermieter die Kosten für eine behördlich angeordnete Trinkwasser Untersuchung auf die Mieter umlegen?

auf Kommentar antworten

immowelt-Redaktion am 13.05.2020 09:12

Hallo Gast44,

nach überwiegender Auffassung sind die Kosten für die Legionellenprüfung grundsätzlich als Betriebskosten umlegbar. Alledings nicht als Kosten der Warmwasserversorgungsanlage gem. § 2 Nr. 5 BetrKV, sondern als „sonstige Betriebskosten“ im Sinne des § 2 Nr. 17 BetrVK. Umlagefähig sind demnach nur regelmäßig anfallende Prüfungen, nicht aber Kosten, die zur Beseitigung erhöhter Legionellen anfallen, da dies keine Betriebkosten sind, sondern Kosten, um einen Mangel zu beseitigen.

Allerdings sind einige Punkte aus unserer Sicht noch nicht abschließend rechtlich geklärt: In einem älteren BGH-Urteil wurde entscheiden, dass solche Kosten nur dann als Betriebkosten abgerechnet werden können, wenn sie unter dem Punkt "sonstigen Betriebskosten“ im Mietvertrag konkret genannt wurden (BGH, Az.: VIII ZR 167/03). Nach neuerer Rechtsprechung reicht es aber aus, wenn im Mietvertrag steht, dass die Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, ohne dass die einzelnen Positionen genannt werden (BGH; Az.: VIII ZR 137/15). Manche Juristen sehen darin die Möglichkeit, auch nachträglich noch neu hinzugekommene Beriebskosten in späteren Abrechnungen mit einzubeziehen. Das ist nach unserer Kenntnis aber noch nicht abschließend geklärt.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion


Gast44 am 13.05.2020 15:41

Im konkreten Fall geht es um Ursache von starkem Modergeruch im Trinkwasser, also nicht die Legionellen Prüfung.


immowelt-Redaktion am 14.05.2020 07:58

Hallo Gast44,

starker Modergeruch ist keine Sache, die regelmäßig auftritt und über die Betriebskostenabrechnung abgerechnet werdn könnte, sondern es handelt sich um einen Mangel. Hierfü ist alleine der Vermieter zuständig.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

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