Wer eine unter Denkmalschutz stehende Immobilie saniert, kann die Kosten als Abschreibung absetzen und so Steuern sparen.
von Frank KemterWer eine unter Denkmalschutz stehende Immobilie sein Eigen nennt, kann Steuern sparen. Wird die Immobilie saniert, können die Kosten als Abschreibung (AfA) von der Steuer abgesetzt werden.
Die Sanierungskosten können zehn Jahre lang mit jeweils neun Prozent vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden. Betragen diese Kosten beispielsweise 100.000 Euro, verringert sich das zu versteuernde Einkommen jedes Jahr um 9.000 Euro. Das bedeutet: Je höher der Steuersatz, desto mehr kann der Denkmaleigentümer Steuern sparen.
Zwar ist eine Doppelförderung ausgeschlossen. Allerdings: Nur dieselben Aufwendungen dürfen nicht mehrfach gefördert werden. Kaufpreis und Sanierung sind allerdings unterschiedliche Aufwendungen. Die verschiedenen Förderungen müssen also lediglich klar diesen unterschiedlichen Aufwendungen zugeordnet werden.
Nicht alle Modernisierungen können bei Denkmalschutz-Immobilien von der Steuer abgesetzt werden. Nicht abzugsfähig sind beispielsweise Außenanlagen. Absetzbar sind Sanierungen, die für eine sinnvolle Nutzung und den Gebäudeerhalt notwendig sind. Dazu gehören beispielsweise: Einbau von Heizung, Bad und Toilette. Was gefördert wird, entscheidet die örtliche Denkmalschutzbehörde. Ihre Bescheinigung ist rechtsverbindlich. Das heißt, der Fiskus kann sich nicht quer stellen. Er muss die Steuervergünstigungen gewähren. Wichtig: Denkmalschutzimmobilie kaufen und gleich loslegen ist ungünstig. Erst wenn die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde vorliegt, darf man mit der Sanierung beginnen und erhält die Steuervergünstigungen.
Nicht immer steht das gesamte Gebäude als Einzeldenkmal unter Denkmalschutz, sondern manchmal auch lediglich die Fassade als Teil einer Gebäudegruppe. Dann können nur die Kosten, die das äußere Erscheinungsbild des Hauses betreffen, von der Steuer abgesetzt werden.
Im Gegensatz zu gewöhnlichen Gebäuden sind bei unter Denkmalschutz stehenden Häusern auch solche Renovierungen und Sanierungen genehmigungspflichtig, die sonst keiner Baugenehmigung bedürfen - zum Beispiel die Erneuerung von Anstrichen und Putzen. Der Grund: Die Behörden wollen sicher stellen, dass das Denkmalschutzgebäude durch ungeeignete Renovierungsmaßnahmen keinen Schaden nimmt.
Neben der Abschreibung gibt es in einigen Gemeinden auch Zuschüsse für Denkmalschutz-Sanierungen, etwa in städtebaulichen Entwicklungs- und Modernisierungsgebieten. Diese Gelder werden bei der steuerlichen Berücksichtigung allerdings von den Modernisierungskosten abgezogen - Doppelförderungen sollen so ausgeschlossen werden.
Wer sich für eine Denkmalschutz-Immobilie interessiert, sollte jedoch keinesfalls nur auf die Steuervorteile, die durch die Abschreibung entstehen, achten. Die Sanierung solcher Objekte ist bisweilen teurer als der Neubau eines Hauses.
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