Denkmalschutz: Mit Abschreibung Steuern sparen

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Wer als Kapitalanleger in Baudenkmäler investiert, profitiert von hohen Steuervergünstigungen: Die Abschreibung für Denkmalschutz-Immobilien ist viel höher als die Altbau- oder Neubau-Afa.

Ein Straßenzug aus Altbauhäusern. Foto: iStock.com / Juergen-Sack
Die denkmalgeschützten Fachwerkhäuser der Weißgerbergasse in Nürnberg sind eine beliebte Touristenattraktion. Foto: iStock.com / Juergen-Sack

Eigentümer von denkmalgeschützten Immobilien können eine Menge Steuern sparen. Wird die Denkmalimmobilie saniert, können die Kosten der Baumaßnahmen als Abschreibung (AfA) von der Steuer abgesetzt werden. Anders als bei Neubauten oder nicht denkmalgeschützten Häusern sind die Abschreibungssätze für die Sanierung von Baudenkmälern besonders hoch. Außerdem profitieren von dieser Abschreibung – anders als bei Neubauten und nicht geschützten Altbauten – auch Selbstnutzer.

Was ist die Denkmal-Afa

Wer eine denkmalgeschützte Immobilie saniert, kann die Sanierungskosten von der Steuer absetzen. Die Steuervorteile durch die Baumaßnahmen sind enorm: Handelt es sich um eine Denkmalimmobilie, die vermietet wird, können die Modernisierungskosten acht Jahre lang mit jeweils neun und vier weitere Jahren lang mit jeweils sieben Prozent steuerlich geltend gemacht werden.

Handelt es sich um eine Immobilie, die vom Eigentümer selbst genutzt wird, können die Modernisierungskosten zehn Jahre lang mit jeweils neun Prozent vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden.

Weil die hohen Abschreibungssätze für die Sanierung denkmalgeschützter Immobilien das zu versteuernde Einkommen deutlich verringert, profitieren Besserverdienende ganz besonders von der Denkmal-AfA. Die Denkmal-Afa funktioniert auch bei gemeinsam veranlagten Steuererklärungen verheirateter Personen oder eingetragener Lebenspartnerschaften.

Steuervorteile: Hier geht’s zur Afa-Beispielrechnung:

Achtung

Keine Abschreibung aufs Grundstück

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Gebäude irgendwann verschlissen ist und abgerissen wird. Grundstücke hingegen nutzen sich nicht ab, sie bleiben bestehen. Deshalb gibt es beim Immobilienerwerb für den anteiligen Wert des Grundstücks keine AfA. Der Wert des Grundstücks wird vom Fiskus in der Regel anhand der Bodenrichtwert-Tabelle der jeweiligen Gemeinde ermittelt.
 

Doppelförderung für Substanz und Sanierung

Eine renovierte Fassade eines Hauses aus der Gründerzeit. Foto: iStock.com / ebenart
Eine renovierte Fassade eines Hauses aus der Gründerzeit. Foto: iStock.com / ebenart

Eine Doppelförderung ist im deutschen Steuerrecht grundsätzlich ausgeschlossen.  Allerdings dürfen nur dieselben Aufwendungen nicht mehrfach gefördert werden. Für die Abschreibung von Immobilien im Denkmalschutz gilt: Kaufpreis und Sanierung sind unterschiedliche Aufwendungen. Die verschiedenen Förderungen für Denkmalimmobilien müssen aber klar diesen unterschiedlichen Aufwendungen zugeordnet werden.

Konkret bedeutet das:  Der reine Kaufpreis einer sanierungsbedürftigen Denkmalimmobilie, die vermietet werden soll, kann nach Abzug des Wertes des Grundstücks jedes Jahr linear mit zwei oder 2,5 Prozent abgeschrieben werden.

Info

Für die Abschreibung der Bausubstanz von Altbauten gelten unterschiedliche Abschreibungssätze:

  • Gebäude, die vor 1925 errichtet wurden, können 40 Jahre lang mit jährlich 2,5 Prozent abgeschrieben werden.
  • Altbauten, die nach 1925 errichtet wurden, werden 50 Jahre lang linear mit zwei Prozent abgeschrieben.

Zusätzlich werden die Kosten für die Sanierung mit den hohen Sätzen der Denkmal-AfA abgeschrieben. Doch Achtung: Die lineare Abschreibung auf den Kaufpreis gibt es nur, wenn die Denkmalimmobilie vermietet wird. Selbstnutzer erhalten als Steuervorteil ausschließlich die Denkmal-AfA auf die Sanierungskosten und nicht die lineare AfA auf die Bausubstanz.

Abschreibung im Denkmalschutz: Nicht alles wird gefördert

Bei der Abschreibung von Immobilien im Denkmalschutz gibt es allerdings auch Grenzen: Nicht alle Modernisierungen können von der Steuer abgesetzt werden, sondern nur solche Baumaßnahmen, die dem Erhalt des Denkmals dienen und die für eine sinnvolle Nutzung notwendig sind.

Nicht abgesetzt werden können beispielsweise die Kosten für die Neuanlage des Gartens oder der Neubau einer Garage auf dem Grundstück. Absetzbar sind dagegen beispielsweise der Einbau von Heizung, Bad und Toilette.

Förderungsbeispiele:

  • Toilette
  • Heizung
  • Badezimmer
  • Garagenbau
  • Neuanlage Garten

Denkmalschutz und Ensembleschutz

Nicht immer steht das gesamte Gebäude als Einzeldenkmal unter Denkmalschutz, sondern manchmal auch lediglich die Fassade als Teil einer Gebäudegruppe, die unter Ensembleschutz steht. Dann können nur die Kosten, die das äußere Erscheinungsbild des Hauses betreffen, von der Steuer abgesetzt werden, also zum Beispiel die Kosten einer Fassadensanierung oder die Kosten für den Einbau neuer, denkmalgerechter Fenster.

Mehrere Eigentümer: Wer die Förderung erhält

Bei einem Mehrfamilienhaus, das als Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) aufgeteilt ist und bei dem die einzelnen Wohnungen unterschiedlichen Eigentümern gehören, werden die Kosten für die Denkmalsanierung anteilig den jeweiligen Eigentümern angerechnet.

Ein Beispiel: Ergibt sich aus der Teilungserklärung der WEG, dass auf einen Eigentümer zehn Prozent der Miteigentumsanteile entfallen, so kann dieser Eigentümer zehn Prozent der Kosten zum Beispiel einer Fassadensanierung abschreiben. Nur dann, wenn Kosten entstehen, die ausschließlich das Sondereigentum, also eine konkrete Wohnung betreffen, werden diese direkt dem entsprechenden Eigentümer zugerechnet.

Genehmigung der Denkmalschutzbehörde einholen

Einfach mit der Sanierung loslegen – das ist bei denkmalgeschützten Immobilien unzulässig. Alle Arbeiten an einer Denkmalimmobilie müssen von der örtliche Denkmalschutzbehörde genehmigt werden. Ihre Bescheinigung ist rechtsverbindlich. Ohne sie können die Kosten für die Baumaßnahmen steuerlich nicht geltend gemacht werden. Liegt die Bescheinigung vor, muss der Fiskus diese anerkennen und die Steuervergünstigungen gewähren.

Achtung

AfA kann nicht übertragen werden:

Wird eine vor wenigen Jahren sanierte Denkmalimmobilie weiterverkauft, kann die AfA nicht auf den Käufer übertragen werden. Grund: Mit der Denkmal-AfA wird die von einer Person aufgewendete Sanierung gefördert, nicht der Erwerbspreis. Der Käufer zahlt aber nur den Erwerbspreis für die – sanierte – Immobilie und kann dann nur die lineare AfA für Altbauten in Anspruch nehmen.

Weitere Fördergelder: Zuschüsse von Gemeinden

Neben der Abschreibung gibt es in einigen Gemeinden auch Zuschüsse für Denkmalschutz-Sanierungen, etwa in von den Kommunen ausgewiesenen städtebaulichen Entwicklungs- und Modernisierungsgebieten. Diese Gelder werden bei der steuerlichen Berücksichtigung allerdings von den Modernisierungskosten abgezogen – Doppelförderungen sollen so ausgeschlossen werden.

Fazit

Die Denkmal-AfA bietet insbesondere Personen mit einem hohen Einkommensteuersatz enorme Steuerersparnisse, da sie das zu versteuernde Einkommen stark vermindert. Zudem ist sie die einzige Immobilien-AfA, die auch Eigennutzern gewährt wird.

Frank Kemter / Kilian Treß28.04.2021

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20 Kommentare

jastice am 05.03.2024 16:26

Was mir jetzt nicht klar ist - wenn ich eine Wohnung vermiete, dann kann ich doch ohnehin Sanierungskosten noch im selben Jahr als Werbungskosten und ohne vorherige Genehmigung absetzen. Wieso sollte ich dann die Abschreibung über 8+4 Jahre in Anspruch nehmen? So wie ich das verstehe wäre, das nur bei besonders umfassenden Sanierungen interessant, die sonst über 40-50 Jahre abgeschrieben werden müssten, oder eben wenn man Selbstnutzer ist.

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Markus am 16.06.2022 12:34

Hallo,

ich habe ein jetzt selbstgenutztes nicht unter Denkmalschutz stehendes Gebäude zusammen mit einem angrenzenden Grundstück erworben. Eine Einfassungmauer dieses Grundstücks steht jedoch unter Denkmalschutz und muß entsprechend den Vorgaben der Denkmalschutzbehörde saniert werden. Sind diese Kosten als Abschreibung (AfA) von der Steuer absetzbar?

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Sascha am 03.05.2022 12:15

Hallo,

ich habe ein Gebäude erworben welches 1920 errichtet wurde. Es hat soweit ich weiß keinen Denkmalstatus. Kann man trotzdem die 2,5% pro Jahr des Gebäudewertes bei Vermietung absetzen? Gelten für die Böden in der Wohnung ebenfalls besondere Pflichten (z.b. Parkett) aufgrund des Baujahres?

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Monika am 25.03.2022 09:18

Hallo,

wenn ich ein Denkmalobjekt zur Vermietung kaufe, die Fertigstellung erfolgt laut Kaufvertrag zum 31.12.2022, kann ich dann für das ganze Jahr 2022 die 9 % ansetzen oder nur anteilig für Dezember 2022?

Wie verhält es sich, wenn sich die zugesagte Baufertigstellung um drei Monate (fertig zum 31.3.2023) verzögert? Wann beginnt dann die Abschreibung, erst 2023 und auch dann nur für 9 Monate?

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Jasmin am 09.12.2021 17:28

Hallo, oben steht, dass der Kaufpreis bei Denkmälern nach 1920 auf 50 Jahre abgeschrieben werden können. Wenn ich nun in 2021 eine denkmalgeschützte Wohnung erwerbe, heißt dies, dass für mich die 50 Jahre von Neuem gelten oder nicht mehr, da bereits Vor-Eigentümer 50 Jahre abgeschrieben haben?

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immowelt Redaktion am 15.12.2021 10:11

Hallo Jasmin,

das ist so nicht ganz richtig. Denkmalgeschütze Gebäude, die nach 1925 errichtet wurden, können linear über 50 Jahre mit 2 Prozent abgesetzt werden, allerdings nur dann, wenn die Immobilie vermietet wird. Nur die Sanierung kann über die Denkmal-AfA abgesetzt werden. Dabei ist es egal, wie viel der Vorbesitzer bereits abgeschrieben hat. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Sie sollten sich in dem Fall von einem Steuerberater beraten lassen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Quentin am 11.07.2021 09:07

Ich habe neue Fenster in einem denkmalgeschützten Haus machen lassen. Die alten Fenster wurden durch einem Schreiner nachgebaut. Kostenpunkt 5000 Euro. Muss ich hier die Afa berücksichtigen oder kann ich es Aufwand voll absetzten? Danke

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immowelt Redaktion am 12.07.2021 17:08

Hallo Quentin,

Sie können die Kosten für Modernisierungen absetzen, wenn die Maßnahmen zum Erhalt des Denkmals erforderlich sind.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

RZL am 07.04.2021 02:33

Hallo zusammen,

ich bin im Besitz eines denkmalgeschützten Gebäudes und möchte dieses sanieren und danach sowohl selbst bewohnen als auch einen Teil vermieten. Somit muss ich beide Abschreibungsvarianten miteinander kombinieren, wenn ich das richtig verstanden habe.

Frage 1: Nach welchen Kriterien erfolgt die Aufteilung, nach Quadratmeter oder nach tatsächlichen Sanierungskosten der jeweiligen Bereiche?

Frage 2: Zählen Planungskosten (Architekten, ...) auch zu den Sanierungskosten? Oder Einrichtungsgegenstände, wenn das Gebäude bis dahin ein reines Nutzgebäude war oder nur reine Handwerksleistungen?

Frage 3: Bei der Geltendmachung der Sanierungskosten müssen etwaige Zuschüsse durch Denkmalbehörde, KfW oder Gemeinden abgezogen werden. Wie hoch können diese Zuschüsse ausfallen und nach welchen Kriterien werden diese gewährt? In meinem Beispiel Bundesland Bayern, Mühlengebäude aus dem Jahr 1845. Hier würden mir schon grobe Indikationen helfen, z. B. nur 10% oder doch bis zu 50%?

Vielen Dank für die Untestützung und die kompetenten Meldungen im Voraus

MfG

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immowelt redaktion am 08.04.2021 15:16

Hallo RZL,

Antwort 1: Die Abschreibung richtet sich nach den tatsächlichen Modernisierungskosten - entsprechend auch die Aufteilung.

Antwort 2: In unserem Ratgeberartikel "Steuern sparen mit Immobilien: AfA nutzen" finden Sie im Kapitel "AfA: Anschaffungskosten und Herstellungskosten" eine Übersicht dazu.

Antwort 3: Zur Beantwortung dieser Frage empfehlen wir Ihnen einen Steuerberater zu Rate zu ziehen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Oclaudia am 08.12.2020 19:15

Eine Frage: wenn die Bauarbeiten Ende 2019 abgeschlossen und die Rechnungen bezahlt wurden allerdings der Antrag auf Bescheinigung bei der Denkmalbehörde 2020 noch nicht gestellt wurde, habe ich dann eine Frist verpasst oder kann ich den Antrag auch noch 2021 stellen und die Bescheinigung mit der Steuererklärung für das Jahr 2020 einreichen?

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Test am 27.12.2020 10:58

Die Kosten müssen im Vorfeld mit der oberen Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden. Ohne diese Genehmigung können keine Rechnungen steuerlich geltend gemacht werden.

Baudenkmal am 12.05.2020 18:25

Guten Tag,

ich habe eine Frage zur Denkmal-AFA, ich will oder muss die Fachwerkfassade sanieren. Ist von der Denkmalbehörde auch schon genehmigt. Jetzt gibt es einen Zuschuss von der KFW und von der Gemeinde gibt es auch einen Zuschuss. Die Sanierung wird ca 30000.- Euro kosten, bei 90% AFA wären das dann 27000.- Euro die ich über Zehn Jahre lang abschreiben kann, dachte ich zumindest. Jetzt sagte mir ein Bekannter, das ich bei der Steuererklärung nicht die ganzen 27000.- abschreiben darf. Den Zuschuss von der KFW (6000.-) und den Zuschuss von der Gemeinde (2000.-) müsste ich von den 27000.- Euro abziehen. Also dürfte ich nur 19000.- über die Zehn Jahre absetzen. Ist das wirklich so?

Dazu habe ich noch zwei Fragen.

Er meinte das ja der Zuschuss (KFW) vom Staat komme und des wegen die 6000.- von der KFW abgezogen würde müssen. Von der Gemeinde ist der Zuschuss aber von einer Firma, einer gGmbH. Müsste denn dann dieser Zuschuss nicht, nicht abgezogen werden von der AFA? Weil der ja von einer Firma kommt und nicht vom Staat?

Und wie verhält sich das mit den Baubegleitunskosten. Da bekommt man ja auch von der KFW auch einen Zuschuss. Und die Rechnungen des Baubegleiters kann man ja auch bei der Steuer als Handwerkerrechnung einreichen. Muss ich denn da auch den Zuschuss von der KFW von den Rechnungen des Baubegleiters abziehen?

Mit freundlichen Grüßen

Matthias

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Steuerazubi am 09.04.2021 11:00

Hallo Matthias,

besser spät als nie, aber schauen Sie mal ins EStG §7h Abs.1 Satz 4:

"Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind."

und weiter in Absatz 2 Satz 2 zur Bescheinigung:

"Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern."

Hoffe das hilft. Beraten darf ich Sie noch nicht.


Jupp am 29.09.2020 16:36

Soweit die 30.000 voll absetzbar sind stellte sich die Frage, ob die Zuschüsse von gGmbH und Gemeinde nicht als Einkünfte im Jahr des Mittelzuflusses zu versteuern sind. I.E spricht dies dafür, dass allein die um die Zuschüsse bereinigten Aufwendungen von der Steuer abgesetzt werden können.


immowelt-Redaktion am 13.05.2020 08:33

Hallo Baudenkmal,

in § 10f EStG ist die Rede von "Aufwendungen an einem eigenen Gebäude". Aus unserer Sicht sind hier die vollen 30.000 € gemeint, wir sind usn aber nicht 100 % sicher; Detailfragen sollten Sie deshalb am besten mit Ihrem Steuerberater klären.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

Astrid am 11.03.2020 20:27

Hallo, wir zweifeln gerade an unserem Verstand;) 2006 kauften wir ein altes, stark geschädigtes Fachwerkhaus und viel verbaute Fläche drumherum. zwei Jahre langsanierten wir und bauten das Haus fachgerecht soei einen neuen Anbau dazu wieder auf. Im Laufe des Baus mussten wir eutlich mehr abreißen, als ursprünglich geplant war. Wir wurde aber immer von einem Architekten begleitet, alles wurde durch die Denkmalbehörde genehmit und begleitet und wir erbauten auh altres gesichertes Baumaterial wieder. Alles soweit sogut. 2006 bekamen wir auch die Bestätigung das unser Haus als Denkmal sowie als Bestandteil des Städtedenkmals im Innenstadtkern ins Denkmalbuch aufgenommen wurde. Eigentlich hätte nun auch die angestrebte und erhoffte steuerliche Abschreibung beginnen können. Aber eine findige Finazbeamtin versand es uns jahrelang hinzuhalten und mit den fadenscheinigsten Begündungen die Abschreibung zu verhindern. 2014 bekamen wir eine erneute Bestätigung, dass unser Haus als Denkmal anerkannt und eingetragen wurde. Wir hofften nun endlich geht es los. ....Jetzt haben wir 2020 und wieder geht das Theater los. Dieselbe Beamtin hat nun eine Anzeige innerhalb des Finanzamtes gemacht, dass bei uns eine Art Betrug vorliegt. Wir sind geschockt und hilflos. Es liegen alle Genehmigungen und Bestätigungen vor. Wir haben alles richtig gemacht, viel Arbeit, Zeit, Geld und Nerven investiert und nun das. Was sollen wir tun?

PS: Vor 20 jahren haben wir schon einmal ein sehr altes Fachwerkhaus, unser Wohnhaus, saniert und es gab keine Probleme. Das zeigt doch die ganze Willkür und Schikane von Seiten des Amtes.

Mit freundlichen rüßen und in der Hoffnung auf eine hilfreiche Antwort, Astrid und Markus,Thüringen

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Immowelt-Redaktion am 12.03.2020 08:53

Hallo Astrid,

das hört sich nach einem komplizierten Fall an. Wenn es seitens des Fiskus zu einer Anzeige kam, raten wir, zügig einen Anwalt mit der Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

webstalle am 19.02.2020 03:41

Guten Tag,

ich habe 2017 ein unter Ensembleschutz stehendes Haus gekauft, in welchem ich zuvor bereits ab 2012 Mieter war. Der Ensembleschutz ist im Kaufvertrag ausgewiesen.

Das Haus, ein ehemaliges bäuerliches Nebengebäude, wurde ca. 1985, saniert und zu einer 3 Zimmer/Küche/Bad Wohnung auf zwei Etagen umgebaut.

Auf dem gleichen Grundstück wurde von derselben Bauherrin ca. 2000 ein weiteres Haus errichtet. Erst zu diesem Zeitpunkt, im Rahmen der Baugenehmigung, wurde bekannt, das ein Ensembleschutz für das sanierte Haus besteht.

Frage nun: Kann die Denkmalschutzbehörde den Rückbau von beispielsweise vor 35 Jahren (1985) installierten Rolläden rückwirkend verbieten, weil diese aus Gründen des Ensembleschutzes nicht hätten verbaut werden dürfen?

Grund für den Kontakt mit der Denkmalschutzbehörde ist der geplante Austausch der Haustür sowie der Ersatz der im EG verbauten Rollläden (aus Kunststoff) gegen einbruchssichere Varianten gleichen Aussehens.

Das fragliche Objekt befindet sich in Hessen.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 19.02.2020 11:25

Hallo webstalle,

hier stellt sich zunächst die Frage, ob das Gebäude zum Zeitpunkt des Einbaus der Rollläden bereits unter Ensembleschutz stand oder nicht. Wenn nicht, dürfte die Denkmalschutzbehörde wohl nicht einen Rückbau verlangen können. Wenn doch, könnte dies auch nach längere Zeit noch möglich sein. Eine konkrete Aussage lässt sich hier aber nicht treffen, da immer eine Abwägung zwischen Eigentumsinteressen und Gemeinwohlinteressen - hier also Erhaltung eines Ensembles - vorgenommen wird. Im Ernstfall sollten Sie also fachkundige Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Marlene am 22.01.2020 17:55

Wir haben im Jahr 2010 ein denkmalgeschütztes Haus gekauft und dieses bis heute renoviert. Im September 2018 sind wir eingezogen.

Uns wurde gesagt, dass wir die steuerliche Abschreibung erst nach bezug des Hauses tätigen kann.

Ist dies so richtig?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 24.01.2020 10:57

Hallo Marlene,

bei einem so langen Zeitraum bis zur Fertigstellung würden wir raten, eine Steuerberater zu konsultieren. Normalerweise würde die AfA ab Fertigstellung anfangen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Neuwerkhof am 16.01.2020 16:34

Kann ich beim Kauf einer Wohnung in einem Denkmalgeschützen Haus

( WEG 9 Wohnungen ) Steuern sparen ? Das Haus ist bereits saniert, noch nicht abgeschlossen... und steht auch noch in der Vermarktung von 5 weiteren Wohnungen.

Auf eine Antwort würde ich mich freuen.

Mfg P.Arnold

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 17.01.2020 14:59

Hallo Neuwerkhof,

bei denkmalgeschützten Immobilien gibt es zwei Wege Steuern zu sparen. Zum einen über die Denkmal-Afa, die jedoch auf die Sanierung abzielt. Wird eine denkmalgeschützte Immobilie gekauft, um vermietet zu werden, kann sie über die lineare Abschreibung laufen. Wenn Sie also eine Denkmal-Immobilie kaufen, in die Sie selbst kein Geld mehr für eine Sanierung stecken, und sie selbst nutzen wollen, sieht es mit dem Steuern sparen schlecht aus.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Wir empfehlen Ihnen, sich im Vorfeld von einem Steuerberater rechtlich beraten zu lassen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

waldemar.c am 30.07.2019 07:34

Hallo,

lassen sich die sanierungskosten für Denkmalgeschütztes Gebäude von steuer absetzen auch wenn das Haus in EU-Ausland steht?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 30.07.2019 10:42

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

unter Umständen, aber das hängt unter anderem davon ab, welche Abkommen es zwischen Deutschland und dem fraglichen EU-Land gibt. Abschließend beurteilen können wir das aus der Ferne nicht. Wir würden Ihnen daher empfehlen, einen Steuerberater zu konsultieren. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Steuerberatung leisten dürfen.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Derisses am 04.06.2019 13:00

Wie ist es wenn die 3 Jahres Grenze mit 15% der Sanierungskosten überschritten wurde? Gilt die Afa dann ?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 04.06.2019 13:40

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

wenn die Sanierungsarbeiten nicht innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung der Immobilie durchgeführt werden, gelten sie nicht als anschaffungsnahe Aufwendungen. Die Sanierungskosten werden dann also bei der Berechnung der AfA auch nicht den Anschaffungskosten zugerechnet.

Wie immer empfehlen wir aber bei Detailfragen das Gespräch mit einem Steuerberater.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion


Derisses am 04.06.2019 16:12

Hallo Immowelt Team, Danke für die Antwort. Also bedeutet das wenn die 15% innerhalb der 3 Jahre überschritten wurden kann man nur 2% jährlich ansetzen? Oder habe ich da falsch verstanden?


Immowelt-Redaktion am 05.06.2019 08:35

Das haben Sie richtig verstanden. Noch einmal sei hier aber für eine ausführliche und rechtssichere Auskunft das Gespräch mit einem Steuerberater empfohlen.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

vitabrevis am 07.03.2019 12:24

Hallo,

wie steht es um die lineare AfA auf die Bausubstanz, wenn das denkmal geschützte Objekt teilweise privat genutzt und teilweise vermietet wird?

Vielen Dank für die Info!

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 07.03.2019 12:28

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

in diesem Fall kommen beide Abschreibungsarten (für das vermietete und das selbstgenutzte Denkmal) jeweils anteilig zum Tragen. Wir würden Ihnen jedoch empfehlen, die Details hierzu mit Ihrem Steuerberater zu besprechen.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

binkytd am 15.11.2018 21:15

Kann mir jemand sagen, wie das mit einer parallelen Förderung in Form eines vergünstigten Kredits bei einer Sanierung aussieht? Sanierung ist genehmigt etc.

Vielen Dank schon mal.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 16.11.2018 09:41

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

beides ist parallel möglich. Die Förderung hat keinen Einfluss auf die Denkmal-AfA und umgekehrt. Für Detailfragen empfehlen wir das Gespräch mit dem Steuerberater.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Hans am 09.02.2018 10:37

Hat jemand Erfahrung mit Bodenrichtwerten bei denkmalgeschützten Immobilien, mein Finanzamt möchte nicht anerkennen, dass wir ein Verhältnis von 50% zu50% ansetzten, betreffend den Wert der Wohnung und den des Grundstückes.

Das Haus steht in München, die Sanierungskosten beliefen sich auf 20% der Kaufsumme dieser Wohnung.

auf Kommentar antworten

Sieberlin am 12.09.2018 10:35

Im März 2018 hat das Bundesministerium der Finanzen eine grundsätzlich verbindliche Anleitung zur Aufteilung des Immobilienkaufpreises herausgegeben (vgl. Website des BMF) . Dabei wird in sechs leicht nachvollziehbaren Schritten das Verhältnis zwischen Gebäude- und Grundstückswert errechnet.

Christiane am 23.01.2018 00:11

Hallo

Bei uns wurden vom damaligen bauträger die kosten der Sanierung, bzw. die Rechnungen nicht eingereicht.

Jetzt sollen uns und den anderen wohnubngseigentümern die Förderung gestrichen werden.

Hat schon jemand Erfahrungen damit wie man dagegen vorgehen kann?

Das Denkmalschutz amt verlangt jetzt nach 8 Jahren von uns Nachweise der Rechnungen .

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 23.01.2018 08:45

Hallo Christiane und vielen Dank für Ihren Kommentar,

in solchen Fällen kann es schnell zur rechtlichen Aueinandersetzung mit dem Bauträger kommen. Insofern empfiehlt sich hier dringend eine Rechtsberatung. Diese gibt es beispielsweise bei Hauseigentümervereinen wie Haus & Grund oder direkt beim Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Wildrose am 23.05.2017 16:52

In Zeiten, in denen sich Hausbesitzer normaler Immobilien über energiegerechte Sanierung Gedanken machen können und ihr Haus nach neuesten Standards umbauen können, muß ich mich als Besitzer einer Denkmalimmobilie mit alten Holzbalken und Puttenköpfen an Sandsteingewändern herum schlagen. Leider habe ich diese "Scheiße" geerbt. Und wenn ich alt bin darf ich dann in´s betreute Wohnen ziehen, da man sich 1621 keine Gedanken zu machen brauchte, ob man die enge Wendeltreppe auch im Alter noch begehen kann. Wer klug ist baut neu und zeitgemäß. Ein Denbkmalobjekt rechnet sich nie, auch nicht zum vermieten. Denn da wird ja nur Altbaumiete angesetzt. Es gibt wenige Mieter, welche das Ambiente schätzen. Heute will man Komfort, das heißt Balkon oder Freisitz, Fußbodenheizung, begehbare Duschen und vor allen Dingen wenig Nebenkosten, sprich Heizkosten.

auf Kommentar antworten

Gerhard am 06.03.2020 09:27

Solche Menschen wie sie sind dafür verantwortlich, dass unser Lebensumfeld in Dörfern und Städten Stück für Stück seinen Charakter, seine Schönheit und und seine regionale Ausdrucksart verliert. Dann schaut die Welt irgendwann überall gleich aus. Ja, man braucht Herzblut und Begeisterung für alte Häuser - ich persönlich kenne zum Glück wesertlich mehr Menschen, die Charakter und Individualität mehr schätzen als den Einheitsbrei moderner sog. Bau-"Kultur". Verkaufen sie doch ihr ererbtes Haus an einen Liebhaber und kaufen sich eine moderne 2-Zi-Kü-Bad, dann sind schon 2 Parteien glücklicher...!

Außerdem: "Ein Denbkmalobjekt rechnet sich nie, auch nicht zum vermieten. Denn da wird ja nur Altbaumiete angesetzt." - Schauen sie sich mal aktuelle Miet- und Kaufpreise für hochwertig renovierte Altbauten an - sie werden staunen, was da verlangt wird!


Johannes Büchner am 29.10.2018 13:26

Ich liebe mein selbstbewohntes Denkmal und spare über die AFA so viel Steuern, dass sich mein Haus sehr gut rechnet. Schade, dass es solche Menschen wie Sie gibt, die echte Werte als "Scheisse" bezeichnen und aus Ihrem von früheren Gernerationen geschaffenem Erbe keinerlei Verantwortung für Kultur und Gesellschaft ableiten. Folgen Sie unbedingt der Empfehlung von Herrn Mayer!!!


Alfred Mayer am 08.01.2018 00:41

Verschenken Sie diese "Scheiße" doch einfach an Menschen, die sich darüber freuen und Sie haben damit den so ersehnten Status des sorgenfreien Besitzlosen.

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