Die Pflichten des Auftraggebers: Dann steht Maklern Schadenersatz zu

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Wenn ein Immobilienmakler einen Auftrag übernimmt verpflichtet er sich, die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Doch diese Treue- und Sorgfaltspflicht ist keine Einbahnstraße. Auch der Auftraggeber hat gegenüber dem Makler gewisse Pflichten. Wenn er sich nicht daran hält, ergibt sich unter Umständen ein Schadenersatzanspruch.

Auftraggeberpflichten, Maklervertrag, Foto: iStock/Deagreez
Viele Auftraggeber glauben, ihre einzige Pflicht gegenüber dem Makler sei das Zahlen der Provision. Doch aus dem Maklervertrag ergeben sich noch ein paar Nebenpflichten. Wird dagegen verstoßen kann dem Makler sogar Schadenersatz winken. Foto: iStock/Deagreez

Immobilienmakler sind Dienstleister. Sie sollen Immobilien und Grundstücke bestmöglich vermakeln. Dafür wird mit dem Auftraggeber – ob nun Verkäufer, Käufer, Vermieter oder Mieter – ein Maklervertrag abgeschlossen. Da dieser in der Regel erfolgsorientiert ist, also erst nach erfolgreicher Vermittlung des Objektes die Provision fällig wird, ist dieser Vertrag kein gegenseitiger, sondern ein einseitig verpflichtender Vertrag. Doch ganz aus der Pflicht können sich Auftraggeber nicht nehmen. Diese Verpflichtungen gehen Auftraggeber mit dem Abschluss eines Maklervertrages ein:

Makler und Auftraggeber stehen im gegenseitigen Treue- und Sorgfaltsverhältnis

Zwischen Makler und Auftraggeber sollte ein gewisses Vertrauensverhältnis herrschen, beide brauchen einander: Ohne den Auftraggeber hätte der Makler kein Objekt zu vermakeln und damit auch keine Provision. Ohne den Makler sind aber auch die Erfolgsaussichten eines Verkäufers oder Käufers eher gering.

Vollständige und richtige Angaben stärken das Vertrauen

Das wohl beste Mittel, dieses Vertrauen aufzubauen, ist Ehrlichkeit. Diese wird vom Makler durch den Paragrafen 11 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) auch gesetzlich gefordert. Er ist verpflichtet, Interessenten vollständig und richtig über ein Objekt zu informieren. Somit kann der Auftraggeber darauf vertrauen, dass nach dem Vertragsabschluss mit einem Dritten keine bösen Überraschungen warten. Macht der Makler bewusst falsche Angaben, so ist er dann auch für den entstandenen Schaden haftbar.

Link-Tipp

Ein vorschnelles Wort im Verkaufsgespräch und schon hat der Kunde ein falsches Bild von der Immobilie. Im schlimmsten Fall kann das dem Makler zum Verhängnis werden und der Kunde fordert sein Geld zurück. Lesen Sie, wie Sie nicht in Haftungsfallen tappen.

Sind die Angaben, die der Makler macht zwar falsch, aber er hat sie in dieser Form von seinem Auftraggeber bekommen, so ist der Makler grundsätzlich nicht haftbar. Denn Makler sind nicht verpflichtet, diese Angaben zu überprüfen. Auftraggeber sind daher im Sinne der Sorgfaltspflicht dazu angehalten, vollständige und richtige Angaben zu machen. Letztlich bringen falsche Angaben auch nichts, weil der möglicherweise abgeschlossene Kaufvertrag rückabgewickelt werden kann, wenn sich herausstellt, dass der Verkäufer arglistig getäuscht hat.

Makler sollte alle Problemstellen des Objekts kennen

Auftraggeberpflichten, Vermittlung, Foto: iStock/andresr
Um die Immobilie an den Mann zu bringen, braucht der Makler alle notwendigen Informationen – auch die, die die Vermittlung schwieriger gestalten. Foto: iStock/andresr

Der Auftraggeber sollte den Makler außerdem über alle die Vertragsvermittlung erschwerenden Umstände aufklären. Will beispielsweise ein älteres Ehepaar sein Haus verkaufen, aber nur unter der Bedingung, dort ein lebenslanges Wohnrecht zu erhalten, wird es ungleich schwerer für den Makler, einen passenden Käufer zu finden. Sucht der Makler ohne diese Information, spricht er mit seiner Vermarktung wahrscheinlich die falsche Zielgruppe an und gibt damit unnötig Geld für Anzeigen aus. Prinzipiell trägt der Auftraggeber dafür Sorge, dass dem Makler kein unnötiger Schaden zugefügt wird. Unnötiger Schaden entsteht auch dann, wenn der Makler Anzeigen auf Internetplattformen wie immowelt.de oder in Tageszeitungen schaltet, der Auftraggeber aber eigentlich gar nicht vor hat, die Immobilie zu verkaufen, sondern nur herausfinden wollte, was sie momentan auf dem Markt wert ist. Kann der Makler nachweisen, dass der Auftraggeber ihn arglistig getäuscht hat und nie vorhatte die Immobilie oder das Grundstück zu veräußern, so kann er sich seine Aufwendungen ersetzen lassen. „Der Nachweis, dass der Auftraggeber da getäuscht hat ist aber nahezu unmöglich“, sagt Dr. Christian Osthus, Leiter der Rechtsabteilung vom Immobilienverband Deutschland (IVD).

Einen Anspruch auf seine Provision hat der Makler übrigens auch dann nicht, wenn er einen potenziellen Käufer vorweisen kann, der Auftraggeber aber nicht mehr verkaufen will. Denn eine generelle Pflicht, tatsächlich zu verkaufen, gibt es nicht. Jeder kann schließlich seine Meinung ändern. Manchmal ändern sich auch die Umstände, die beispielsweise einen Verkauf nicht mehr nötig machen. In dem Falle muss der Makler aber informiert werden, damit der nicht weiter Zeit und Geld in die Vermittlung steckt. „Es ist sozusagen das Lebensrisiko des Maklers, vergebens zu arbeiten“, sagt Osthus. Eine Möglichkeit sich dagegen abzusichern ist, einen Aufwendungsersatz mit in den Maklervertrag zu schreiben und so zumindest seine Kosten erstattet zu bekommen. Da Makler kein gesetzliches Recht auf diese Klausel im Maklervertrag haben, kann es in der Praxis schwierig werden, sie tatsächlich mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.

Achtung

Ein Auftraggeber kann nicht durch eine Klausel im Maklervertrag verpflichtet werden, eine Immobilie zu veräußern oder zu erwerben, auch wenn er die Absicht aufgibt. Sollte in irgendeiner Weise über den Maklervertrag Druck auf den Auftraggeber ausgeübt werden, sind die betreffenden Bestimmungen oder Klauseln unwirksam.

Informationen müssen vertraulich behandelt werden

Neben der Sorgfaltspflicht hat der Auftraggeber seinem Makler gegenüber auch eine Treuepflicht. So muss er die vom Makler erhaltenen Informationen vertraulich behandeln. Er darf beispielweise die vom Makler erfahrenen Angebote nicht einem anderen mitteilen, der diese Informationen dann ausnutzt und selbst ein Geschäft abschließt.

Bei Alleinauftrag verpflichtet sich Auftraggeber nur einem Makler

Wenn ein Auftraggeber eine Immobilie kaufen oder verkaufen will, stellt sich ihm oftmals die Frage, ob er den Auftrag auch an mehrere Makler vergeben kann, um seine Erfolgschancen zu erhöhen. Dieses Recht hat er prinzipiell. Außer er schließt mit einem Makler einen Alleinauftrag ab. Damit verpflichtet sich der Auftraggeber, dass er während der Laufzeit des Auftrages keinen weiteren Makler für dasselbe Objekt anheuert. Der Auftraggeber darf aber trotz Maklervertrag weiterhin selbst nach von ihm gewünschten Kaufobjekten oder Kaufinteressenten suchen. Nur, wenn es sich um einen qualifizierten Alleinauftrag handelt, verpflichtet sich der Auftraggeber zusätzlich, einen selbst gefunden Interessenten an den Makler weiter zu verweisen. In diesem Fall verliert der Makler seinen Provisionsanspruch nicht. Eine solche Pflicht muss individuell ausgehandelt werden, um wirksam zu sein. „Die Anforderungen an die Individualität sind sehr hoch. Eine nur handschriftlich verfasste Klausel genügt nicht“, so Osthus.

Schadenersatzanspruch bei Verletzung der Auftraggeberpflichten

Wenn der Auftraggeber eine oder mehrere Pflichten verletzt und dadurch dem Makler finanzieller Schaden zugefügt wird, so hat der Makler einen Anspruch auf Schadenersatz. Diese Regelungen sind gesetzlich in den Paragrafen 280 und 284 im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert.

Schadenersatz auf eine entgangene Provision ist aber nur dann möglich, wenn der Nachweis gelingt, dass ohne die Vertragsverletzung des Auftraggebers ein Interessent das Objekt ver- oder gekauft hätte. Ansonsten beschränkt sich der Schaden auf den vergeblichen Sachaufwand. Bestand beispielsweise zwischen Auftraggeber und Makler ein Alleinauftrag, der Auftraggeber hat aber dennoch einen zweiten Makler hinzugezogen und über diesen den Hauptvertrag abgeschlossen, dann liegt eine schuldhafte Vertragsverletzung vor. Das nützt dem Makler aber noch nichts. Denn nur wenn er nachweisen kann, dass er als Erstmakler in der Lage gewesen wäre, in einem ähnlichen Zeitraum und einen in gleicher Weise abschlussbereiten und zahlungskräftigen Käufer zu präsentieren, hat er Anspruch auf Schadenersatz. Dieser Nachweis ist in der Praxis aber schwer zu erbringen.

Um den schwierigen Nachweis zu umgehen, vereinbaren manche Makler mit ihren Auftraggebern, dass für den Fall der Verletzung des Maklervertrags eine Vertragsstrafe fällig wird. Allerdings sind solche Vereinbarungen nach Paragraph 309 Nr. 6 BGB vielfach unwirksam.

Hauptpflicht ist die Zahlung der Provision

Auftraggeberpflichten, Maklerprovision, Foto: iStock/pixelfit
Die Hauptpflicht des Auftraggebers gegenüber dem Makler ist und bleibt das Bezahlen der Provision nach der erbrachten Leistung. Foto: iStock/pixelfit

Hat ein Makler seinen Auftrag erledigt und einen passenden Käufer beziehungsweise Mieter oder das passende Objekt gefunden, dann ist es an dem Auftraggeber die vereinbarte Provision zu zahlen. Allerdings nur dann, wenn der abgeschlossene Kauf- oder Mietvertrag wirklich durch das Zutun des Maklers zustande gekommen ist. Hat ein Auftraggeber nebenher selbst weitergesucht und aufgrund dessen ist es zu einem Vertragsabschluss gekommen, geht der Makler leer aus. Das gleiche gilt, wenn ein weiterer beauftragter Makler vorher zum Ziel kommt.

Achtung

Wird der abgeschlossene Vertrag zwischen Auftraggeber und einem Dritten später rückabgewickelt, weil zum Beispiel die Finanzierung platzt, so erlischt nicht automatisch der Provisionsanspruch des Maklers. Dieser hat schließlich seinen Part trotzdem erfüllt. „Das Risiko der Undurchführbarkeit liegt nicht beim Makler“, so Rechtsexperte Christian Osthus vom IVD.

Um die Kausalität der Tätigkeit des Maklers zu begründen – und somit den Anspruch auf die Provision nachzuweisen – genügt es, wenn der Makler für den Vertragsabschluss mitursächlich war. Das heißt, er muss wesentliche Informationen geliefert haben, die zum Vertragsabschluss führten. Ist das nicht der Fall, so verfällt der Anspruch auf die Provision. Die Beweislast liegt hier beim Auftraggeber. Wenn er beispielsweise selbst das Objekt gefunden hat und erst später durch den Makler auf ebendieses Objekt aufmerksam gemacht wird, so muss er nachweisen, dass es auch ohne das Zutun des Maklers zu einem Vertragsabschluss gekommen wäre.

Link-Tipp

Es gibt verschiedene Fallstricke, die Makler um ihre Provision bringen können. Lesen Sie, wie sich solche Fehler vermeiden lassen.

Caroline Schiko 04.05.2018

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9 Kommentare

Uli S. am 17.12.2023 17:19

Darf aufgrund eines mündlichen Vertrages Auftraggeber gegenüber dem Makler nach 3 Wochen mündlich kündigen, obwohl ein Käufer nachweisbar ist?

Schadensersatz gegenüber Makler möglich?

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HC am 03.08.2023 13:46

Darf ein Auftraggeber einseitig einen Qualifizierten Makleralleinauftrag kündigen, der zeitlich noch 6 Monate läuft? Welche Konsequenzen/Zahlungen vom Auftraggeber an den Makler?

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Malte am 18.07.2022 22:01

Wir sind eine Erbengemeinschaft und wollten über einen Makler im Bieterverfahren ein Haus verkaufen. Wir hatten dem Makler unseren Mindestkaufpreis genannt und er meinte dass wir diesen erzielen können. Er hatte einen einzigen Käufer der unseren Preis akzeptiert hat, leider haben wir uns nicht alle einigen können. Als wir dann endlich den Kauf mit diesen Käufer akzeptieren wollten, sprang der Käufer ab und der nächste Höchstbietende lag um 50.000 € unter unseren Mindestkaufpreis. Das wollten nicht alle akzeptieren und wir hatten den Maklervertrag zum vereinbarten Ende gekündigt. Nun verlangt der Makler eine Aufwandsentschädigung von insgesamt 10.000 € (das sind ca. 50 % von der eigentlichen Provision - wenn das Haus verkauft worden wäre). Ist das den zulässig - darf er für ca. 40 Besichtigungen 5.000€ verlangen? Das er für Inserate oder Energieausweis etwas verlangt war uns ja klar.

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Simone am 15.07.2022 20:47

Mein Vater der noch fit ist, ist im Mai in ein Seniorenheim gegangen. Er wollte sein Haus verkaufen. Am 5.7. war der Makler, den er mit dem Verkauf beauftragt hat, mit einem Interessenten da. Der entschloss sich das Haus zu kaufen.

Nun ist er aber abgesprungen. Kaufvertrag gab es noch keinen.

Mein Vater hat sich entschlossen wieder nach Hause zu kommen und nicht mehr zu verkaufen.

Jetzt will der Makler 1% der Maklercourtage, gut 10.000 Euro von meinem Vater als Aufwandsentschädigung haben.

Ist das rechtens? Er hätte es dem potenziellen Käufer verkauft. Der springt ab. Warum muss er jetzt zahlen?

Denn mein Vater ist ja nicht abgesprungen, sondern er will das Haus behalten, nachdem der Käufer absagte.

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MFH-Immo am 26.08.2022 13:23

Nein, müssen Sie nicht. Sofern kein Maklervertrag geschlossen wurde, der eine Aufwandsentschädigung beinhaltet.

bess am 31.05.2022 09:33

Darf ein Auftraggeber einseitig einen Qualifizierten Makleralleinauftrag kündigen, der zeitlich noch 6 Monate läuft? Welche Konsequenzen/Zahlungen vom Auftraggeber an den Makler?

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Cindy1608 am 01.07.2021 17:43

Kann man trotz maklerauftrag das Haus privat verkaufen und entstehen dem Verkäufer dann kosten

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Georg am 16.06.2021 08:58

Hallo hab ein Mehrfamilienhaus Angeboten gehabt da kam ein Makler und hatte scheinbar schon interessenten an der Hand.

Wie ich später heraus gefunden habe hat er eine Anzeige geschaltet nach unserem Gespräch wovon ich nichts wusste Bilder und Text hat er aus meiner Anzeige Kopiert.

Von den Interessenten war dann einer dabei der das Haus gekauft hat jetzt verlangt der Makler von mir eine Provision.

Ich hab kein Vertrag mit ihm unterzeichnet und ihm nicht erlaubt die Anzeige zu Schalten .

Muss ich ihn Bezahlen?

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immowelt Redaktion am 16.06.2021 14:49

Hallo Georg,

nein, in der Regel muss vorab ein rechtswirksamer Maklervertrag zustande gekommen sein. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir keine rechtskräftige Einschätzung leisten können und dürfen. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an einen Fachanwalt wenden.

Beste Grüße

die immwelt Redaktion

CiciK am 02.01.2021 15:21

Für manche Makler wird es auch Zeit , realistisch einzuschätzen was sie wirklich leisten.

Wir haben einen Makler zwecks Verkauf beauftragt.

Am Ende haben wir wegen seinem Aussitzen schon jetzt viel Geld verbrannt.

Besichtigungen müssten wir selbst machen.

Rückmeldungen beim Kaufinteressenten 14 Tage später.

Viele Kunden berichten daß die Immobilie nieder geredet wurde nachdem wir ihn wegen schlechter Beratung und Vorgehensweise angesprochen haben .

Zum Schluss sogar Rufmord.

1 geplatzte Notartermin ,darauf später ein unterirdisches Kaufangebot seitens der Käufer mit geplatzten Termin.

Schlechte Bewertungen werden gelöscht.

Wenn der Job darin besteht nur Händchen aufzuhalten und für das nichts tun Geld zu erhalten , sollte man Mal künftig darüber nach denken wie man schwarze Schafe aussortiert.

Leider inseriert er auch weiterhin hier auf dieser Plattform.

Für Käufer wie Verkäufer ein riesen finanzieller Verlust und der Ruf für seriöse Makler vollständig mit ruiniert.

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Melanie am 17.01.2021 02:05

Das ist ja interessant, haben wir etwa den gleichen Makler ?

Es tut mir leid für sie mit dem finanziellen Verlust, zuerst habe ich mich darüber auch sehr geärgert. Aber jetzt sitzen wir das aus.

Ist ja nicht unser Ruf, sondern er macht sich selbst unmöglich.

Das hat sich schon herumgesprochen.

Meine Bewertung wird er nach Ablauf des qualifizierten Alleinauftrages auch bekommen sowie vorsorglich eine Kündigung dessen.

Bekannte und ehemalige Mieter sind auch total geschockt, wie der Makler das Haus in Inseraten dargestellt hat (die er übrigens mit Verkauft markiert und gelöscht hat ohne das mit uns zu besprechen).

Der Makler preist es bei "Interessenten" als sanierungsbedürftiges Schimmelhaus an, weil er nur an seine "Stammkunden", also Kunden aus seinem Kundenstamm vermitteln will.

Natürlich sind das alles Handwerker, im Einkauf liegt der Gewinn.

Usw.usf.

Wirklich schade, wir wollten keine Arbeit mit Was-letzte-Preis Kandidaten, Sparbrötchen und insolventen Immotouristen haben und haben deswegen einen Makler beauftragt.

Es war auch blauäugig von uns, auf die kostenlose Wertermittlung hereinzufallen, nur die von einer Bank zählt für mich zukünftig !

Bin gespannt, wann wir die angeforderte Interessentenliste mit Finanzierungsbestätigung oder Kaufangebot erhalten.

Unendliche Geschichte.

Wir haben aber eine Abmahnung geschickt und vielleicht spurt er jetzt endlich. Notfalls sitzen wir es aus. Solange er nicht den gewünschten Preis erreicht, den er selbst ermittelt hat, muss er weiterarbeiten. Seine Schande, nicht unsere. Erst hatten wir uns geärgert, dass er das Haus "verbrennt" aber wir haben ja unser Gutachten, welches seiner Darstellung widerspricht.

Wir haben Zeit.

Seine fehlende Provision, sein Pech. Und wir müssen dann auch keine bezahlen.

Ich sehe das jetzt realistisch. Im Frühjahr verkauft es sich vielleicht noch besser und dann bekommt es ein anderer Makler. Und dank Corona wollen viele Familien ein Haus mit Garten.

Da er aber die Interessentenliste nicht hat, wird es interessant, wenn er danach Provision verlangen will.

Ach ja, auf unsere Abmahnung hin wollte der kleine Narzisst hinwerfen. Hat er leider nicht gemacht. Ich habe im Internet gesucht, ob es den Fall gibt, dass ein Makler aus dem Vertrag will.

Nichts gefunden.

Viel Erfolg beim Verkaufen

Niki75 am 27.09.2020 20:13

Ich finde es fast schon eine Unverschämtheit das Verkäufer z.b. nach einem Jahr ohne gewichtige Gründe einfach sagen dürfen, "Ach ich verkaufe doch nicht" Pech gehabt...Man muss doch vorher wissen ob man nun verkaufen möchte oder nicht. Was ist das für ein Gesetz? Das hat doch wieder so ein Sesselpfurzer ausgearbeitet...Der Makler ist oft der Dumme obwohl er gar nicht so dumm ist...

auf Kommentar antworten

Mensch1234 am 21.11.2020 12:00

Der Makler der Dumme bei den Provisionen für einen erfolgreichen Verkauf? Bisschen lange im Elfenbeinturm verbracht?


carolin delamere am 07.11.2020 22:36

[Kommentar gelöscht. Wir bitten stets auf unsere Kommentarrichtlinien zu achten und Beleidigungen jeglicher Art zu unterlassen. Die immowelt Redaktion]

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