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Das Homeoffice hat seit Beginn der Corona-Pandemie einen regelrechten Boom erlebt: So viele Menschen wie noch nie, arbeiten von zu Hause aus. Durch die Heimarbeit entstehen aber auch Kosten – die steuerlichen Auswirkungen haben können. Wann und wie darf das heimische Arbeitszimmer von der Steuer abgesetzt werden und welche Besonderheiten gelten während der Corona-Pandemie?
Als Homeoffice wird ein heimischer Arbeitsplatz bezeichnet, von dem aus ein Arbeitnehmer arbeitet. Entweder nur gelegentlich oder wenn er kein Büro oder einen Arbeitsplatz vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekommt. Unter strengen Voraussetzungen lassen sich dann auch die Kosten für ein heimisches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen.
Uneingeschränkt abzugsfähig ist das Homeoffice von der Steuer, wenn kein Arbeitsplatz vom Arbeitgeber bereitgestellt wird. Das trifft zum Beispiel auf Lehrer zu, die keinen Schreibtisch in der Schule haben, Angestellte, die außerhalb der normalen Bürozeiten arbeiten oder freie Journalisten, die generell von zu Hause aus arbeiten.
Zusätzlich muss der Schreibtisch Mittelpunkt der Arbeit sein. Das betrifft vor allem Berufe und Tätigkeiten, bei denen vorrangig schriftliche, geistige, organisatorische, künstlerische oder ähnliche Arbeiten ausgeführt werden. Gemäß einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs muss jedoch das Arbeitszimmer nicht zwingend für die Tätigkeit erforderlich sein (BFH, Az.: VI R 46/17). So können beispielsweise auch Flugbegleiter ein Arbeitszimmer absetzen.
Wichtig ist, dass das Arbeitszimmer einige räumliche Voraussetzungen erfüllt sowie ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird, damit das Homeoffice bei der Steuer geltend gemacht werden kann.
Diese Voraussetzungen muss das heimische Arbeitszimmer erfüllen, um abzugsfähig zu sein:
Nicht absetzbar ist das Homeoffice:
Wer von zuhause Arbeitet, ob mit extra eingerichtetem Arbeitszimmer oder nicht, kann pro Tag Homeoffice für das Steuerjahr 2022 eine Homeofficepauschale von 6 Euro für maximal 210 Arbeitstage ansetzen. Damit kann für das Homeoffice ein Pauschalbetrag bis zu 1250 Euro pro Jahr abgesetzt werden. Das wurde Ende 2022 von der Bundesregierung beschlossen. 2021 waren 5 Euro für maximal 120 Tage angesetzt.
Damit erreicht der Arbeitnehmer exakt die Werbungskostenpauschale von 1.250 Euro, die auch fürs eingerichtete Arbeitszimmer ansetzten kann.
Die Kosten für Homeoffice werden in der Steuerklärung als Werbungskosten in der Anlage N angegeben.
Um die Kosten für das Homeoffice voll absetzen zu können, müssen Arbeitnehmer an drei von fünf Tagen von Zuhause aus arbeiten. Wer höchstens zwei Tag von Zuhause aus arbeitet, kann die Werbungskosten maximal bis zur Höchstgrenze von 1.250 Euro ausschöpfen.
Das Finanzamt verlangt oftmals den Nachweis über die tatsächlich angefallenen Kosten – Kaufbelege sollten daher aufbewahrt werden. Für Werbungskosten bis zu 1.000 Euro sind in der Regel allerdings keine Nachweise nötig.
Selbständige können die Kosten für das Homeoffice als Betriebsausgaben absetzen.
Nutzen zwei Personen das gleiche Arbeitszimmer können beide Kosten bis zum Maximalbetrag von 1.250 Euro ansetzen, das hat der Bundesfinanzhof 2017 entschieden.
Sind alle Voraussetzungen für das Homeoffice erfüllt, können etliche Kosten von der Steuer abgesetzt werden.
Zu den Kosten, die der Arbeitnehmer umfänglich von der Steuer absetzen kann gehören:
Einige der laufenden Kosten für die Wohnung oder das Haus können anteilig für das Homeoffice abgesetzt werden, dazu gehören beispielsweise:
Der prozentuale Anteil an den Kosten ergibt sich aus dem Größenverhältnis des Arbeitszimmers und der Gesamtfläche der Wohnung.
In einer 90 Quadratmeter großen Wohnung wird ein 18 Quadratmeter großes Arbeitszimmer genutzt, anteilig entspricht dies 20 Prozent. In der Steuererklärung können nun 20 Prozent aller anteilig abzugsfähigen Kosten abgesetzt werden.
Arbeitsmittel, wie Papier, Drucker oder einen Laptop, kann der Steuerzahler bis zu einer Höhe von 952 Euro inklusive der Mehrwertsteuer als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sofort absetzen.
Höheren Kosten müssen über die Dauer der Nutzung und in Form der Abschreibung verteilt werden. Diese Abschreibung wird Absetzung für Abnutzung genannt und lässt sich mit der sogenannten AfA-Tabelle errechnen. Die Tabelle ist online auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums zu finden.
Auch Telefonkosten können als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Arbeitnehmer können hier pauschal 20 Prozent ihrer Rechnung ansetzen. Liegen die tatsächlichen Kosten höher kann der genaue Betrag mit einem Beleg nachgewiesen und abgesetzt werden.
Dabei kommt es auf die Außenwirkung der Heimarbeit auf die Nachbarschaft an. Laut Bundesgerichtshof (BGH) muss der Vermieter bei Außenwirkung um Erlaubnis gefragt werden. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Mieter zusätzliche Mitarbeiter beschäftigt oder oft geschäftlichen Besuch bekommt. Problematisch kann hierbei bereits ein Firmenschild an der Tür sein oder eine entsprechende Geräuschkulisse, wie beispielsweise bei Musikunterricht.
Werden die Nachbarn vom Homeoffice nicht beeinträchtigt oder gestört, muss der Vermieter die Erlaubnis für die teilgewerbliche Nutzung erteilen (BGH v. 14.07.2009 – VIII ZR 165/08).
Das Homeoffice zu verschweigen, kann eine fristlose Kündigung zur Folge haben. Mieter sollten eine geplante gewerblich Nutzung daher unbedingt mit dem Vermieter besprechen und die Absprachen vertraglich festhalten.
Außerdem ist es empfehlenswert, die Baunutzungsverordnungen bei der Gemeinde in Erfahrung zu bringen. Auch dort könnte die Nutzung für bestimmte, beispielsweise störende, Arbeiten untersagt sein.
Entscheidend ist, ob eine Wohnung für private Wohnzwecke oder zur gewerblichen Nutzung angemietet wird. Wenn der Mieter bereits in einer Wohnung wohnt, die er dann für das Homeoffice nutzen möchte, so ist dies eine teilgewerbliche Nutzung. Für diese sind manchmal Genehmigungen notwendig. Das liegt unter anderem am Mieterschutz, der nur für privaten Wohnraum gilt, nicht aber für die gewerbliche Nutzung.
Regine Curth31.03.2022Nicole am 29.06.2022 15:33
FRAGE: Seit der Pandemie bin ich im Homeoffice. In unserem Haus (Mehrfamilienhaus) bewohne ich die EG Wohnung zur Miete. Das Sourerrain Apartment darunter ist frei geworden und ich kann es ab jetzt dazu mieten. Mein VERMIETER ist von mir informiert worden, dass ich das Apartment als Büro im Homeoffice nutzen werde und einverstanden - bzw. es ist ihm schlicht -egal.
Ich möchte das Büro die Miete Renovierung etc. nächstes Jahr mit der Steuer für 2022 absetzen. Benötige ich vorab einen bestimmten Passus im Mietvertrag für das separate Büro/Apartment ?
Oder reicht der separate Mietvertrag ? Vollständig separates Apartment. Oder muss ich mir separat wirklich eine Genehmigung der STadt Köln einholen ? Meine Nachbarn arbeiten teils auch von zuhause aus mit separatem Büroraum im eigenen HAus. Meine Wohnung ist kleiner, daher will ich das Apartment separat anmieten -da ich jetzt auch nach der Pandemie im HO bleibe.
Info wäre lieb.
auf Kommentar antwortenFunken03 am 05.04.2022 09:35
Welche Renovierungskosten können genau abgesetzt werden? Für Arbeit UND Material- also die gesamte Handwerkerrechnung für Leistungen im Haus?
Und: wenn man bereits Aufwendungen für Handwerkerleistungen (also NUR Arbeit) angesetzt hat, kann man die gesamten Aufwendungen dann nochmals für das Arbeitzimmer anteilig ansetzen?
auf Kommentar antwortenNiels12435 am 26.07.2021 08:15
Eine Milchmädchen-Rechnung wäre hier noch super gewesen. Bsp: 1200€ bruttomiete 120qm2 - HO 12qm2 = 120€ pro monat absetzbar oder wie errechnet sich das bitte?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 30.07.2021 15:45
Hallo Niels12435,
für 2020 und 2021 gibt es eine Sonderregelung: Pro Tag Homeoffice können 5 Euro als Werbungskosten, maximal für 120 Tage abgesetzt werden. Dieser Pauschalbetrag von 600 Euro zählt zur Werbungskostenpauschale von insgesamt 1.000 Euro. Arbeitsmittel und Telefonkosten können zusätzlich als Werbungskosten abgesetzt werden. Wer mit der Home-Office-Pauschale nicht über die Werbungskostenpauschale kommt, hat nichts von dieser Sonderregelung.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Markus N. am 04.05.2020 20:47
Das Maximum iHv 1.250 EUR p. a. bezieht sich auf die reinen Raumkosten. Anschaffungen können zusätzlich geltend gemacht werden.
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 07.05.2021 10:52
Hallo Markus N.,
da haben Sie insofern recht, wenn es sich um einen Selbstständigen handelt und dieser die Anschaffungen als Betriebskosten absetzt. Ansonsten ist der maximale Betrag der grundsätzlich als Werbungskosten abgesetzt werden kann fix.
Bitte haben sie aber Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung geben können und dürfen, im Zweifel sollten Sie sich Rat bei einem Steuerberater einholen.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion