Lesermeinungen:
Arbeitszimmer absetzen im Homeoffice: Erfahre jetzt, wie du deine Kosten für das Arbeitszimmer in deinen eigenen vier Wänden von der Steuer absetzen kannst und hole dir so das Maximum aus deiner Steuererklärung heraus.
Wenn du von zu Hause aus arbeitest, hast du grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Entweder du hast einen Arbeitsplatz in einem extra dafür eingerichteten Arbeitsbereich oder in einem Raum, den du auch privat nutzt.
In beiden Fällen kannst du über die 2020 eingeführte und seit 2023 erhöhte Homeoffice-Pauschale in der Steuererklärung sechs Euro Tagespauschale für maximal 210 Arbeitstage im Jahr in deiner Steuererklärung für deine häusliche Tätigkeit geltend machen. Das sind bis zu 1260 Euro pro Jahr ohne Belege oder Nachweise beim Finanzamt vorlegen zu müssen.
Wenn die Kosten für das Arbeitszimmer in diesem Zeitraum die Homeoffice-Pauschale übersteigen, kann es sich lohnen, nicht die Homeoffice-Tagespauschale anzuwenden, sondern doch das Arbeitszimmer direkt von der Steuer abzusetzen. Allerdings ist dies mit einem gewissen Aufwand verbunden und dein Arbeitsplatz muss die Anforderungen des Finanzamts erfüllen.
Ein Arbeitszimmer ist ein Raum in der Wohnung oder im Haus, der für deine berufliche Tätigkeit genutzt wird. Typischerweise handelt es sich um einen Arbeitsplatz der als Büro oder Praxis eingerichtet ist. Es muss sich dabei nicht zwingend um einen eigenen Raum handeln. Die Arbeitsecke muss jedoch räumlich vom Rest der Wohnung abgetrennt sein.
Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um ein Arbeitszimmer von der Steuer absetzen zu können. Diese Voraussetzungen variieren je nach Art der Tätigkeit und der Art des Arbeitszimmers. In der Regel müssen jedoch die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers und die Höhe der Kosten nachgewiesen werden können.
Um ein Arbeitszimmer von der Steuer absetzen zu können, müssen in der Regel folgende Voraussetzungen des Arbeitsplatzes erfüllt sein:
Es gibt auch einige Sonderregelungen und Ausnahmen von diesen Voraussetzungen, die je nach individueller Situation gelten können. Beispielsweise kann ein Arbeitszimmer auch dann abgesetzt werden, wenn es für Kundenbesuche genutzt wird.
Ein Arbeitszimmer kann von verschiedenen Personengruppen von der Steuer abgesetzt werden, darunter:
Nicht absetzbar ist das Arbeitszimmer:
Verschiedene Kosten im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer können bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dazu gehören:
Es ist wichtig zu beachten, dass die Kosten nur anteilig abgesetzt werden können, wenn das Arbeitszimmer nicht ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Die genaue Höhe der absetzbaren Kosten hängt auch davon ab, wie groß das Arbeitszimmer im Verhältnis zur Gesamtfläche der Wohnung oder des Hauses ist. Es ist daher empfehlenswert, sich von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein beraten zu lassen, um die absetzbaren Kosten korrekt zu ermitteln.
Der Steuervorteil, den man durch das Absetzen des Arbeitszimmers erzielen kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab und kann daher nicht pauschalisiert werden. Grundsätzlich können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten in der Steuererklärung abgesetzt werden. Wenn das Arbeitszimmer ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird, können alle Kosten abgesetzt werden.
Die absetzbaren Kosten werden in der Regel als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben und mindern somit das zu versteuernde Einkommen. Dadurch reduziert sich auch die zu zahlende Einkommenssteuer, was einen Steuervorteil ergibt.
Die genaue Höhe des Steuervorteils hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab
In der Regel kann man jedoch davon ausgehen, dass der Steuervorteil umso höher ausfällt, je höher die absetzbaren Kosten und je höher das zu versteuernde Einkommen sind.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das Finanzamt bei der Überprüfung der Steuererklärung sehr genau prüft, ob die Voraussetzungen für das Absetzen des Arbeitszimmers erfüllt sind. Wenn Zweifel an der beruflichen Nutzung des Arbeitszimmers bestehen, kann es sein, dass das Finanzamt den Steuervorteil nicht anerkennt oder sogar eine Nachzahlung verlangt.
Das Arbeitszimmer wird in der Anlage N (Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer) der Steuererklärung angegeben. Hierfür müssen die Kosten für das Arbeitszimmer sowie die anteilige Größe des Arbeitszimmers an der gesamten Wohnfläche angegeben werden. Außerdem muss angegeben werden, wie oft das Arbeitszimmer im Jahr genutzt wird und wie lange es in der Regel genutzt wird.
Bei einem selbstgenutzten Haus müssen die Kosten für das Arbeitszimmer nach ihrem Anteil an der beruflichen Nutzung aufgeteilt werden. Hierfür ist es wichtig, dass die Aufteilung nachvollziehbar und plausibel ist.
Die Kosten für das Arbeitszimmer müssen in der Regel belegt werden.
Um das Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen, müssen Steuerpflichtige in der Regel verschiedene Nachweise und Belege vorlegen. Dazu gehören:
Es ist wichtig, dass die Belege und Nachweise ordnungsgemäß aufbewahrt werden, da das Finanzamt im Zweifel Nachweise über die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers verlangen kann.
Nutzungsprotokoll anfertigen
Darüber hinaus müssen Steuerpflichtige in der Regel auch eine plausible Begründung für die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers vorlegen. Hier kann es hilfreich sein, ein Nutzungsprotokoll zu führen, in dem dokumentiert wird, wann und wie lange das Arbeitszimmer beruflich genutzt wird.
Insgesamt gilt: Je genauer und vollständiger die Nachweise und Belege sind, desto einfacher und schneller kann das Finanzamt die Angaben in der Steuererklärung prüfen und eine Entscheidung treffen.
Es ist auch zu beachten, dass die private Nutzung des Arbeitszimmers unter Umständen zu einer Besteuerung des geldwerten Vorteils führen kann. Wenn das Arbeitszimmer nämlich vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, muss der geldwerte Vorteil als Arbeitslohn versteuert werden, wenn es auch privat genutzt wird.
Wenn sich das Arbeitszimmer in einem gemieteten Haus befindet, können die Kosten für das Arbeitszimmer in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern das Arbeitszimmer ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Es müssen jedoch die oben genannten Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit erfüllt sein.
Info: Mieter können neben den Werbungskosten auch einige Posten aus der Nebenkostenabrechnung in der Steuererklärung angeben und von der Steuer absetzen.
Wenn sich das Arbeitszimmer in einem selbstgenutzten Haus befindet, müssen die Kosten für das Arbeitszimmer hingegen nach ihrem Anteil an der beruflichen Nutzung aufgeteilt werden. Eine pauschale Absetzung der Kosten für das Arbeitszimmer wie bei einem gemieteten Haus ist nicht möglich. Hierbei ist es wichtig, dass die Aufteilung nachvollziehbar und plausibel ist.
Es gibt Ausnahmen und Sonderregelungen, die bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Arbeitszimmern zu beachten sind:
Folgende Arbeitsmittel können grundsätzlich als Werbungskosten abgesetzt werden:
Die Entscheidung, ob es besser ist, das Arbeitszimmer direkt abzusetzen oder die Homeoffice-Pauschale geltend zu machen, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Wenn du ein Arbeitszimmer hast, das den Anforderungen entspricht und nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird, kannst du die Kosten für das Arbeitszimmer in der Steuererklärung geltend machen. Hierbei kannst du alle tatsächlich angefallenen Kosten, wie zum Beispiel für Miete, Strom oder Reinigung, absetzen. In diesem Fall kann es sinnvoller sein, das Arbeitszimmer direkt abzusetzen, da die Höhe der absetzbaren Kosten höher sein kann als du über die Homeoffice-Pauschale angeben kannst.
Wenn du jedoch nur gelegentlich oder unregelmäßig im Homeoffice arbeitest und keine Kosten für ein Arbeitszimmer anfallen, kann es für dich einfacher und zeitsparender sein, die Homeoffice-Pauschale geltend zu machen. Die Pauschale ist in diesem Fall unabhängig von tatsächlich entstandenen Kosten und kann pro Arbeitstag abgesetzt werden.
In jedem Fall solltest du deine individuelle Situation und die Höhe der entstandenen Kosten sorgfältig prüfen und abwägen, welche Option für dich am besten geeignet sind. Eine individuelle steuerliche Beratung durch einen Experten kann Ihnen hierbei helfen, eine fundierte Entscheidung zu treffen.
Kilian Treß08.05.2023Nicole am 29.06.2022 15:33
FRAGE: Seit der Pandemie bin ich im Homeoffice. In unserem Haus (Mehrfamilienhaus) bewohne ich die EG Wohnung zur Miete. Das Sourerrain Apartment darunter ist frei geworden und ich kann es ab jetzt dazu mieten. Mein VERMIETER ist von mir informiert worden, dass ich das Apartment als Büro im Homeoffice nutzen werde und einverstanden - bzw. es ist ihm schlicht -egal.
Ich möchte das Büro die Miete Renovierung etc. nächstes Jahr mit der Steuer für 2022 absetzen. Benötige ich vorab einen bestimmten Passus im Mietvertrag für das separate Büro/Apartment ?
Oder reicht der separate Mietvertrag ? Vollständig separates Apartment. Oder muss ich mir separat wirklich eine Genehmigung der STadt Köln einholen ? Meine Nachbarn arbeiten teils auch von zuhause aus mit separatem Büroraum im eigenen HAus. Meine Wohnung ist kleiner, daher will ich das Apartment separat anmieten -da ich jetzt auch nach der Pandemie im HO bleibe.
Info wäre lieb.
auf Kommentar antwortenFunken03 am 05.04.2022 09:35
Welche Renovierungskosten können genau abgesetzt werden? Für Arbeit UND Material- also die gesamte Handwerkerrechnung für Leistungen im Haus?
Und: wenn man bereits Aufwendungen für Handwerkerleistungen (also NUR Arbeit) angesetzt hat, kann man die gesamten Aufwendungen dann nochmals für das Arbeitzimmer anteilig ansetzen?
auf Kommentar antwortenNiels12435 am 26.07.2021 08:15
Eine Milchmädchen-Rechnung wäre hier noch super gewesen. Bsp: 1200€ bruttomiete 120qm2 - HO 12qm2 = 120€ pro monat absetzbar oder wie errechnet sich das bitte?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 30.07.2021 15:45
Hallo Niels12435,
für 2020 und 2021 gibt es eine Sonderregelung: Pro Tag Homeoffice können 5 Euro als Werbungskosten, maximal für 120 Tage abgesetzt werden. Dieser Pauschalbetrag von 600 Euro zählt zur Werbungskostenpauschale von insgesamt 1.000 Euro. Arbeitsmittel und Telefonkosten können zusätzlich als Werbungskosten abgesetzt werden. Wer mit der Home-Office-Pauschale nicht über die Werbungskostenpauschale kommt, hat nichts von dieser Sonderregelung.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Markus N. am 04.05.2020 20:47
Das Maximum iHv 1.250 EUR p. a. bezieht sich auf die reinen Raumkosten. Anschaffungen können zusätzlich geltend gemacht werden.
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 07.05.2021 10:52
Hallo Markus N.,
da haben Sie insofern recht, wenn es sich um einen Selbstständigen handelt und dieser die Anschaffungen als Betriebskosten absetzt. Ansonsten ist der maximale Betrag der grundsätzlich als Werbungskosten abgesetzt werden kann fix.
Bitte haben sie aber Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung geben können und dürfen, im Zweifel sollten Sie sich Rat bei einem Steuerberater einholen.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Die immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.