Lesermeinungen:
Fast überall gibt es inzwischen eine Rauchmelderpflicht. In welchem Bundesland die Rauchmelderpflicht gilt und was Vermieter und Mieter beim Anbringen eines Rauchmelders beachten müssen.
In Deutschland sterben nach Schätzungen der Feuerwehren jedes Jahr rund 500 Menschen bei Wohnungsbränden. Viele davon werden im Schlaf vom Feuer überrascht. Rauchmelder können Leben retten, daher sind sie in 15 von 16 Bundesländern bereits Pflicht. Nur in Sachsen gilt das lediglich für Neu- und Umbauten, für Bestandsgebäude gibt es keine Regelungen.
Die Bundesländer haben nicht nur generelle Rauchmelderpflichten eingeführt, sondern auch festgelegt, wer für den Einbau und die Wartung der Brandmelder zuständig ist. In fast allen Bundesländern ist das der Eigentümer. Er kann diese Aufgabe selbst übernehmen oder weiterdelegieren, beispielsweise an einen Hausmeisterdienst.
Ob letztendlich Mieter oder Vermieter für Wartung und Einbau zuständig sind, ist in der entsprechenden Landesbauordnung und in der Anwendungsnorm für Rauchwarnmelder (DIN 14676) geregelt.
Wartung bedeutet: Der Rauchwarnmelder muss mindestens einmal im Jahr auf seine Funktion überprüft werden. Dazu muss zunächst überprüft werden, ob die Raucheintrittsöffnungen frei sind und ob der akustische Signalgeber funktioniert. Hierzu haben Rauchmelder in der Regel eine Test-Taste, mit der probeweise ein Alarm ausgelöst werden kann. Zur Wartung gehören außerdem der Batteriewechsel und die Kontrolle, ob die nähere Umgebung frei von Hindernissen ist.
In welchem Bundesland welche Pflichten gelten, können Eigentümer, Vermieter und Mieter der folgenden Tabelle entnehmen:
Bundesland | Rauchmelderpflicht für Neubau seit | Nachrüstpflicht für Altbau bis | Einbau | Wartung |
---|---|---|---|---|
Baden-Württemberg | 11. Juli 2013 | 1. Januar 2015 | Eigentümer | Mieter |
Bayern | 1. Januar 2013 | 31. Dezember 2017 | Eigentümer | Mieter |
Berlin | 1. Januar 2017 | 31. Dezember 2020 | Eigentümer | Mieter |
Brandenburg | 1. Juli 2016 | 31. Dezember 2020 | Eigentümer | Eigentümer |
Bremen | 22. Dezember 2009 | 31. Dezember 2015 | Eigentümer | Mieter |
Hamburg | 7. Dezember 2005 | 1. Januar 2011 | Eigentümer | Eigentümer |
Hessen | 24. Juni 2005 | 31. Dezember 2014 | Eigentümer | Mieter |
Mecklenburg-Vorpommern | 18. April 2005 | 31. Dezember 2009 | Eigentümer | Eigentümer |
Niedersachsen | 1. November 2012 | 31. Dezember 2015 | Eigentümer | Mieter |
Nordrhein-Westfalen | 1. April 2013 | 1. Januar 2017 | Eigentümer | Mieter |
Rheinland-Pfalz | 22. Dezember 2003 | 12. Juli 2012 | Eigentümer | Eigentümer |
Saarland | 18. Februar 2004 | 31. Dezember 2016 | Eigentümer | Eigentümer |
Sachsen | 1. Januar 2016 | keine Regelung | Eigentümer | Mieter |
Sachsen-Anhalt | 21. Dezember 2009 | 31. Dezember 2015 | Keine Angabe | Keine Angabe |
Schleswig-Holstein | 1. Januar 2005 | 31. Dezember 2010 | Eigentümer | Keine Angabe |
Thüringen | 5. Januar 2008 | 31. Dezember 2018 | Eigentümer | Eigentümer |
Vermieter sollten genau prüfen, ob in ihrem Bundesland Rauchwarnmelderpflicht herrscht oder nicht. Und das nicht nur aus Sicherheitsgründen: Der Verzicht auf einen Rauchmelder ist eine Ordnungswidrigkeit, die je nach Bundesland mit hohen Strafen geahndet werden kann – in Niedersachsen droht beispielsweise eine Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 Euro.
Laut Gesetz besteht Rauchmelderpflicht in Aufenthaltsräumen wie Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren, die als Fluchtweg dienen. In einigen Bundesländern müssen Rauchmelder auch in Wohnzimmmern angebracht werden. Rauchmelder müssen in waagrechter Position an der Decke angebracht werden.
Rauchmelder dürfen nicht nach Belieben positioniert werden, sollen sie zuverlässig arbeiten. Folgende Regeln gelten für den Montageort:
Auch wenn es in einem Raum Teilwände gibt oder wenn Möbel ein Zimmer unterteilen, können zwei Rauchmelder sinnvoll sein.
Es gibt einige besondere Konstellationen, in denen die Rauchmelder anders angebracht werden können oder müssen:
Neben der Installation am richtigen Ort, sollten Vermieter auch auf die Qualität der Rauchmelder achten. Grundsätzlich müssen diese eine CE-Kennzeichnung besitzen und der europäischen DIN-Norm EN 14604 entsprechen. Geprüfte Rauchmelder sind an zusätzlichen Gütesiegeln erkennbar, beispielsweise am VdS- oder am TÜV-Prüfzeichen. Erhältlich sind Rauchmelder beispielsweise in Baumärkten oder online:
Immobilieneigentümer sollten beim Erwerb sowohl auf den Funktionsumfang als auch auf die Kosten achten.
Zwar gibt es einfache Rauchmelder, die ebenfalls das CE-Zeichen tragen, schon für rund fünf Euro, aber sagt dies noch nichts über die Qualität des Produktes aus, sondern nur, dass es in Deutschland verkauft werden darf. Ein Nachteil günstiger Geräte: Die Batterien müssen meist nach zwei oder drei Jahren gewechselt werden.
Teurere Rauchmelder haben zumeist eine fest eingebaute Zehn-Jahres-Batterie und lassen sich miteinander vernetzen. Dies hat den Vorteil, wenn ein Rauchmelder Alarm schlägt, dass er die anderen Melder im Haus aktiviert, die dann ebenfalls Alarm auslösen. Zudem gibt es internetfähige Rauchmelder. Somit lassen sich die Geräte auch aus der Ferne auf ihre Funktionsfähigkeit überprüfen. Funkrauchmelder sind in der Regel ab etwa 20 Euro erhältlich, internetfähige Geräte gibt es ab rund 50 Euro und können über 100 Euro pro Stück kosten.
Internetfähige Funkrauchmelder könnten Mieter ausspähen – so eine Befürchtung. Das Bundesverfassungsgericht entschied allerdings: Mieter müssen solche Geräte dulden (Az.: 1 BvR 2921/15).
Gerade Eigentümer von Mehrfamilienhäusern müssen eine nicht unerhebliche Investition stemmen, wenn sie ihrer Pflicht zur Installation von Rauchwarnmeldern nachkommen wollen. Alternativ können Eigentümer Rauchmelder auch mieten: Statt einer einmaligen Investition ist eine kleine Miete fällig, die meist nur ein paar Euro pro Jahr und Gerät beträgt. Oft sind solche Mietangebote mit Serviceverträgen verbunden: Internetfähige Geräte werden dann regelmäßig aus der Ferne gewartet und auf ihre Funktion geprüft. Auch dafür verlangen die Anbieter Geld. Anbieter solcher Mietmodelle sind häufig Ablesefirmen, aber oftmals auch Schornsteinfeger oder Heizungsbauer, weil diese in der Regel ohnehin einmal im Jahr zwecks Wartung und Kontrolle vorbeischauen müssen. Die Dienstleister sind auch dafür verantwortlich, defekte oder veraltete Geräte auszutauschen.
Lässt der Vermieter Rauchmelder in der Mietwohnung installieren, so kann er diese Montagekosten in Form einer Modernisierungsmieterhöhung auf seine Mieter umlegen. In der Praxis bedeutet das, dass er die Jahresmiete um acht Prozent der angefallenen Kosten anheben kann.
Ein Beispiel: Kostet der Einbau der Rauchmelder in der Mietwohnung 100 Euro, so rechtfertigt dies eine Erhöhung der Jahresmiete um acht Euro, pro Monat also rund 67 Cent.
Die Kosten für die Wartung des Rauchmelders kann ein Vermieter wiederum als Betriebskosten auf den Mieter umlegen – sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist.
Hier finden Vermieter mehr Informationen über Modernisierungsmieterhöhungen und umlagefähige Betriebskosten.
Hat der Vermieter die Rauchmelder nicht erworben, sondern nur gemietet, so ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt, ob die Mietkosten für die Gerätschaft auf den Mieter umgelegt werden können. Ein höchstinstanzliches Urteil hierzu gibt es noch nicht. Das Landgericht Hagen urteilte beispielsweise, dass die Kosten für die Anmietung keine Betriebskosten seien, weil die Miete anstelle der Anschaffungskosten trete (Az.: Az.: 1 S 198/15). Das Landgericht Magdeburg vertrat hingegen die Ansicht, die Betriebskostenverordnung sei nicht abschließend und die Mietkosten für die Rauchmelder können unter "Sonstige Betriebskosten" fallen (Az.: 1 S 171/11).
Eigentümer, beziehungsweise Vermieter sind verpflichtet, Rauchwarnmelder einzubauen. Mieter sind nicht in der Pflicht.
Hier gibt es in jedem Bundesland eigene Regelungen. In manchen Ländern ist der Mieter zuständig, in anderen der Vermieter.
Die Kosten für den Einbau trägt der Vermieter. Allerdings könnte er diese im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung auf den Mieter umlegen. Darauf verzichten allerdings viele Vermieter, da die Erhöhung oft nur wenige Cent pro Monat ausmachen würde.
Bei der Wartung ist es anders als beim Einbau. Weil Rauchwarnmelder Pflicht sind, könne der Vermieter zwar die Wartungskosten auf den Mieter umlegen. Allerdings müsse der Vermieter das gegenüber dem Mieter zuvor ausdrücklich erklären. In einem Berufungsverfahren hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts (LG) München I über die Umlage von "sonstigen Betriebskosten" entschieden (Az. 31 S 6492/20). Demnach müssen die Wartungsarbeiten der Rauchmelder im Mietvertrag aufgelistet sein, ehe sie umgelegt werden können.
Zwar gibt es hierzu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, allerdings wird von der überwiegenden Zahl der Instanzgerichte die Auffassung vertreten, dass die Miete für die Rauchmelder vom Vermieter zu tragen sind. Wartungskosten können aber gegebenenfalls als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden.
Einfache Modelle gibt es schon für etwa fünf Euro. Diese haben aber den Nachteil, dass die Batterien alle zwei bis drei Jahre gewechselt werden müssen. Rauchmelder mit Langzeitbatterie (zehn Jahre), Funkrauchmelder, vernetzte Rauchmelder oder solche, die auch Luftfeuchtigkeit und Temperatur messen können, sind teurer. Sie kosten je nach Funktionsumfang oft zwischen zehn und teils mehr als 100 Euro.
Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist eine Modernisierungsmaßnahme gemäß § 559 BGB und muss vom Mieter geduldet werden.
Der Bundesgerichtshof urteilte, dass ein Mieter den Einbau von Rauchmeldern durch den Vermieter auch dann dulden muss, wenn er schon selbst Rauchwarnmelder eingebaut hat (Az.: VIII ZR 290/14).
Bis auf das Bundesland Sachsen, in dem es keine Regelungen für Bestandsgebäude gibt, sind Eigentümer in allen anderen Bundesländern verpflichtet, Rauchwarnmelder einzubauen.
Rauchmelder müssen in Schlafräumen, in Fluren, die als Fluchtwege dienen und in manchen Ländern auch in Wohnzimmern eingebaut werden.
In Räumen bis 60 Quadratmetern reicht in der Regel ein Rauchmelder, außer, das Zimmer hat zum Beispiel Teilwände.
Je nach Bundesland ist entweder der Vermieter oder der Mieter für die Wartung und Prüfung der Rauchmelder zuständig. Der jeweils Verpflichtete muss bei einem Fehlalarm den Rauchwarnmelder prüfen. Muss dieser ausgetauscht werden, trägt der Vermieter die Kosten.
Hierzu gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Es kann aber sein, dass die Versicherung versuchen wird, die Leistung mit dem Argument zu kürzen, dass der Schaden geringer ausgefallen wäre, wäre der Brand durch Rauchmelder früher entdeckt worden.
gg.consulting am 21.06.2022 11:42
Hallo...
Recht interesant die Ausführungen.
HÄTTE GERNE DIE FRAGE BEANTWORTET WAS ZU TUN IST WENN MIETER DIE RAUCHMELDER DEMONTIEREN.
FREUE MICH AUF FACHL. QUALIFIZIERTE ANTWORTEN...
Grüße...
auf Kommentar antwortenmöller am 18.10.2022 21:14
Rauchmelderpflicht ist nichts als die größte Schwachsinnsidee die aus dem Westen kommt. Was nützt so ein Schwachsinnsgerät, einfach nichts. Denn früher gab es so einen Müll auch nicht und das Leben klappte. Nichts weiter als Dummheit und Abkassiererei der systemrelevanten Firmen um übergehend ihre Mitarbeiter zu besänftigen und so bissl etwas Profit aus der Abfalltonne zu erwirtschaften. Einfach nur ohne Sinn...
weissenfels am 21.06.2022 11:34
Leider nicht aktuell was sie schreiben. Kostenfrage ist geklärt!!!!!
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 22.06.2022 08:08
Hallo weissenfels,
vielen Dank für Ihren Hinweis, nur leider wissen wir nicht genau, welche Kostenfrage Sie denn meinen. Könnten Sie uns genauer sagen, wo Sie den Aktualisierungsbedarf sehen?
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Monika Elfriede Sieg am 08.02.2022 00:34
Hallo, ich habe eine Wohnung gekauft und leider sind keine Rauchmelder angebracht. In unserem Haus in RLP hatten wir überall Rauchmelder.
Ich denke, daß ich in meiner 3-Zimmer-Wohnung nun selbst Rauchmelder installieren sollte, ohne die Verwaltung der Eigentümer Gesellschaft vorher zu fragen,,,
auf Kommentar antwortenIWI am 18.01.2022 14:27
"Was passiert, wenn ein Rauchmelder Fehlalarm schlägt?
Je nach Bundesland ist entweder der Vermieter oder der Mieter für die Wartung und Prüfung der Rauchmelder zuständig. Der jeweils Verpflichtete muss bei einem Fehlalarm den Rauchwarnmelder prüfen. Muss dieser ausgetauscht werden, trägt der Vermieter die Kosten."
Genau das ist bei mir passiert. Die Herstellerfirma Hekatron stellt sich - bisher - trotz 10 - Hahres garantie und gewährleistung seit ca. 1,5 jahren taub und hofft wohl auch bei anderen Geschädigten , dass sie ihren Gewährleistungspflichten gegenüber ihren Kunden und Verbrauchern dadurch entgeht.
Hier hat der Gesetzgeber massiv geschlafen. Die technischen Eigenheiten - bei Nicht - Funktionieren des Rauchmelders - kann weder ein Eigentümer, noch Vermieter noch ein Mieter alle kennen. Das kann in diesem Fall nur die Herstellerfirma - hier Hekatron. Und verlangt für jeden neu ausgetauschten Rauchmelder ca. 12,50 € zusätzlich zu den als (schlechte) neuware installierten 36,- €. Dazu: Schlechte (weil nicht funktionierende) Ware ist immer zu teuer !
Wie ist der o.a. Herstellerfirma bzgl. Gewähr und Garantie seitens des hingehaltenen Kunden also aktuell bei zu kommen ?
Wegen der o.a. Versäumnisse des Gesetzgebers ist hier guter Rat ist wieder mal sehr gefragt !
auf Kommentar antwortenDieter Pochert am 10.12.2021 21:18
Ich habe eine Wohnküche mit anschließenden Flur ohne Tür. Muß ich dann ein Rauchmelder installieren, da der Bratendunst auch in Flur zieht?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 16.12.2021 11:02
Hallo Dieter Pochert,
Laut Gesetz besteht Rauchmelderpflicht in Aufenthaltsräumen wie Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren, die als Fluchtweg dienen. Ob Sie einen Rauchmelder installieren müssen, hängt also davon ab, ob der Flur als Fluchtweg dient.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültige Beratung leisten können oder dürfen.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Steph am 03.12.2021 21:35
Hallo!
Unsere Vermieterin hat mal wieder in der Nebenkostenabrechnung für die Wartung der Rauchmelder 97 € angesetzt. Wir wohnen in einem Reihenhaus mit 95 qm und haben exakt 4 installierte Rauchmelder. In den Wartungskosten sind noch Anfahrtskosten und Liegenschaftsgebühren enthalten. Ist das Rechtens?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 08.12.2021 08:25
Hallo Steph,
grundsätzlich ist es möglich, die Rauchmelderwartung als Betriebskosten auf den Mieter umzulegen. Jedoch muss dies im Mietvertrag vereinbart sein. Da die Rauchmelderwartung unter sonstige Betriebskosten fallen, müssen sie im Mietvertrag explizit genannt worden sein, um auf den Mieter umlegbar zu sein. Ist dies der Fall müssen Betriebskosten auch dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechen. Wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit der Nebenkostenabrechnung haben, dann können Sie Widerspruch einlegen. Eventuell empfiehlt es sich vorher, die Abrechnung von einem Experten prüfen zu lassen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifel sollten Sie sich an einen Fachanwalt oder einen Mieterverein wenden.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Fanny.e am 12.09.2021 23:42
Hallo. Ich habe heute meine Vermieterin darauf hingewiesen, dass in unserem angemieteten Haus kein einziger Rauchmelder ist. Wir wohnen in BaWü.
Ihre Antwort:
Hi, da es "nur" eine Wohneinheit ist, brauchen wir keine rein machen und haben auch keine Dokumentation darüber zu führen (muss man machen wenn mehrere Wohnungen in einem Haus sind) Ich schaue mal, ob ich noch welche habe, dann könnt ihr sie holen und einbauen. 😉
Ist das so korrekt? Danke für eure Antwort
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 15.09.2021 16:05
Hallo Fanny,
wir können das aus dem Gesetz des Landes Baden-Württemberg vom 16. Juli 2013 so nicht entnehmen. Es gilt: Für den Einbau ist der Vermieter/Eigentümer verantwortlich, für die Wartung (Wechseln der Batterien etc.) der Mieter.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Vespenstich am 30.08.2021 11:54
Hallo!
Wohne in Hessen + wohne seit 9 Jahren zur Miete in einer Wohnung. Die Wohnung befindet sich in einem Mehrfamilienhaus u. jede Wohnung hat einen anderen Eigentümer.
Bei Einzug waren in meiner Wohnung bereits Rauchmelder eingebaut und die Wartung wurde durch mich erledigt, weil es den VM nicht interessiert hat.
Vor ca. 4 Jahren hat die Eigentümergemeinschaft beschlossen, dass in jede Wohnung Rauchmelder bekommt, die durch eine Firma gewartet werden. Die Mieter wurden im Vorfeld dazu weder gefragt noch informiert.
Muss ich diese Wartungskosten denn bezahlen? Im Mietvertrag ist Position „Rauchmelder“ explizit nicht aufgeführt.
Vielen lieben Dank.
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 31.08.2021 16:30
Hallo Vespenstich,
die Kosten für die Wartung des Rauchmelders kann ein Vermieter als Betriebskosten auf den Mieter umlegen – allerdings muss dies im Mietvertrag vereinbart werden. Ansonsten ist grundsätzlich der Mieter für die Wartung der Rauchmelder in Hessen zuständig.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Vera R. am 28.06.2021 15:31
Unsere Hausverwaltung sagt, dass seit 01.12.2020 die Verantwortung für die Rauchmelder nun voll bei der Verwaltung liegt und hat neue Funk-Rauchwarndmelder installieren lassen und auch gleich einen Wartungsvertrag abgeschlossen - ohne Absprache mit den Eigentümern. Wir sind 6 Parteien in der WEG.
Wie genau heißt dieses Gesetz und wo kann man das nachlesen?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 28.06.2021 17:06
Hallo Vera R.
in einigen Bundesländern endeten die Fristen zum Einbau von Rauchmeldern am 31.12.2020. Eine Eigentümergemeinschaft kann den Einbau und die Wartung von Rauchmeldern für alle Wohnungen eines Hauses beschließen. Dies gelte auch dann, wenn Eigentümer einzelner Wohnungen bereits Rauchmelder angebracht haben. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH): (Az. V ZR 273/17).
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Kalu am 17.05.2021 16:36
mir liegt die folgende Äußerung zur Wartung vor; kann die Äußerung, insbesondere die am Schluss gegebenen Empfehlung von der Reaktion bestätigt werden?
"Dabei müssen alle Schlaf- und Kinderzimmer, sowie die Flure einer Mietwohnung, die als Rettungswege zum Verlassen von Wohnräumen dienen, mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Dafür sind die Eigentümer der Mietwohnungen, also auch Sie als Vermieter, zuständig. Als Vermieter müssen Sie die Rauchwarnmelder kaufen und anbringen.
Hingegen muss Ihr Mieter die jährliche Überprüfung der Rauchwarnmelder durchführen, es sei denn Sie als Vermieter haben diese Verpflichtung, gemäß BauO NRW, bis zum 31.03.2013 selbst übernommen. Wenn die Funktions- und Sichtprüfung durch Ihren Mieter erfolgt, dann sollten Sie als Vermieter jährlich ein entsprechendes unterschriebenes Protokoll Ihres Mieters zu Ihren Unterlagen nehmen.
Beachten Sie: Als Vermieter haften Sie bei schlecht gewarteten Rauchmeldern für mögliche Schäden. Denn als vermietender Eigentümer sind Sie selbst für die Verkehrssicherung Ihrer Mieträume zuständig. Das heißt, wenn ein schlecht gewarteter Rauchmelder versagt, haften Sie als Vermieter für den entstandenen Schaden.
Daher ist Ihnen zu empfehlen, eine Fachfirma zu beauftragen, die die Funktionsfähigkeit der Rauchwarnmelder einmal im Jahr prüft. Die hierfür anfallenden Kosten können Sie als Vermieter über die jährliche Betriebskostenabrechnung auf Ihren Mieter umlegen. Hierfür müssen Sie allerdings eine entsprechende Vereinbarung in Ihrem Mietvertrag getroffen haben.
"Dabei müssen alle Schlaf- und Kinderzimmer, sowie die Flure einer Mietwohnung, die als Rettungswege zum Verlassen von Wohnräumen dienen, mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Dafür sind die Eigentümer der Mietwohnungen, also auch Sie als Vermieter, zuständig. Als Vermieter müssen Sie die Rauchwarnmelder kaufen und anbringen.
Hingegen muss Ihr Mieter die jährliche Überprüfung der Rauchwarnmelder durchführen, es sei denn Sie als Vermieter haben diese Verpflichtung, gemäß BauO NRW, bis zum 31.03.2013 selbst übernommen. Wenn die Funktions- und Sichtprüfung durch Ihren Mieter erfolgt, dann sollten Sie als Vermieter jährlich ein entsprechendes unterschriebenes Protokoll Ihres Mieters zu Ihren Unterlagen nehmen.
Beachten Sie: Als Vermieter haften Sie bei schlecht gewarteten Rauchmeldern für mögliche Schäden. Denn als vermietender Eigentümer sind Sie selbst für die Verkehrssicherung Ihrer Mieträume zuständig. Das heißt, wenn ein schlecht gewarteter Rauchmelder versagt, haften Sie als Vermieter für den entstandenen Schaden.
Daher ist Ihnen zu empfehlen, eine Fachfirma zu beauftragen, die die Funktionsfähigkeit der Rauchwarnmelder einmal im Jahr prüft. Die hierfür anfallenden Kosten können Sie als Vermieter über die jährliche Betriebskostenabrechnung auf Ihren Mieter umlegen. Hierfür müssen Sie allerdings eine entsprechende Vereinbarung in Ihrem Mietvertrag getroffen haben.
auf Kommentar antwortenredaktion.immowelt.de am 18.05.2021 14:45
Hallo Kalu,
Wir machen es kurz. Ja. Aber: Eine entsprechende Vereinbarung muss im Mietvertrag bereits drin stehen. Sonst nichts.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Kalu am 18.05.2021 14:55
Liebe Redaktion,
offenbar reden wir aneinander vorbei. 'Die Äußerung war folgende:
"Beachten Sie: Als Vermieter haften Sie bei schlecht gewarteten Rauchmeldern für mögliche Schäden. Denn als vermietender Eigentümer sind Sie selbst für die Verkehrssicherung Ihrer Mieträume zuständig. Das heißt, wenn ein schlecht gewarteter Rauchmelder versagt, haften Sie als Vermieter für den entstandenen Schaden."
Diese Äußerung ist - so wie beschrieben - unabhängig von Aussagen im Mietvertrag zu sehen
redaktion.immowelt.de am 19.05.2021 13:12
Hallo Kalu,
offensichtlich wohnen Sie in NRW? Dort sind Eigentümer seit 1. April 2013 in der Pflicht, die Rauchmelder zu installieren, Mieter sollen sie aber warten. Jedoch müssen Sie als Eigentümer die "Funktions- und Sichtprüfung" durch Ihren Mieter jährlich dokumentieren, und zwar in Form eines unterschriebenes Protokolls. Ansonsten können sie für nicht funktionierende Geräte haftbar gemacht werden. Andernfalls können Sie sich gern auch selber um die Funktion der Rauchmelder kümmern, oder beispielsweise eine Fachfirma beauftragen.
Ich hoffe, wir haben Ihnen nun helfen können.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Mike am 01.01.2021 10:46
Hallo,
darf ich als Vermieter die Rauchmelder auch selber anbringen oder muss das eine zertifizierte Firma machen?.
Danke
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 05.01.2021 13:31
Hallo Mike,
unserer Kenntnis nach, ist es keine Pflicht, dass eine zertifizierte Firma den Einbau übernehmen muss. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifel sollten Sie sich von einem Fachanwalt oder einem Eigentümerverband rechtlich beraten lassen.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
liawee wee am 05.08.2020 19:51
Ein paar Monate nach meinem Einzug habe ich bemerkt, dass beide 10 J. Rauchwarnmelder leer sind. Pflichtbewusst wie ich bin, habe ich das natürlich gleich der Hausverwaltung gemeldet.. Inzwischen zum 3. oder 4. mal! Die beauftragte Firma hat sich bis heute nicht bei mir gemeldet.
Mir wird das einfach zu bunt und ich habe Angst in der Zwischenzeit wirklich abzufackeln. Man kann ja nie wissen! Also habe ich zwei 5J. Rauchwarnmelder aus'm Aldi geholt und angebracht.
Es war nicht teuer und viel Aufwand war es auch nicht für mich.
Trotzdem möchte ich das in Rechnung stellen! Den Kassenzettel hab ich, bloß wie quittier ich meine erbrachte Leistung? Soll ich eine Rechnung von mir selbst erstellen oder reicht die Erwähnung des Stundenlohns im Anschreiben? :D
Müssten die überhaupt zahlen? Wir sind ja davor auch keinen Vertrag eingegangen.
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 06.08.2020 08:49
Hallo,
das ist je nach Bundesland unterschiedlich. Wohnen Sie in Berlin, sind Sie für die Wartung zuständig. Das gilt auch für BaWü, Bayern, NRW und weitere. Wohnen Sie beispielsweise in Brandenburg ist es die Aufgabe des Vermieters. Weiter oben im Artikel haben wir eine Liste aufgearbeitet, anhand der Sie sehen können, wer für die Wartung zuständig ist und ob Sie in Ihrem Fall die Rechnung an den Vermieter weiterleiten können. Ihre Arbeitsstunden können Sie natürlich nicht geltend machen, lediglich die Kosten der Rauchmelder.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
c. fenner am 07.06.2020 02:32
Hallo,
ich hätte eine Frage.
In unserer Wohnung waren keine Rauchmelder angebracht, die lagen in der Küche und unser Vermieter meinte wir müssten die noch anbauen, was dann bei uns untergegangen ist. Aus gegebenen Anlass kam mir jetzt das Thema Rauchmelder in den Sinn und ob die Vorgehensweise des Vermieters akzeptabel war oder ob ich auf den Einbau bestehen kann? Oder ob ich sie lieber still und leise selbst anbringen lassen sollte, da wir immerhin schon fast 2 Jahre hier wohnen?
Kann man auch beim Vermieter einfordern das er den Einbau auch bei anderen Mietern prüft?
Die situation war nämlich das die nachtbarin einen Topf vergessen hatte und aus ihrer wohnung sehr viel Qualm kam (alles ging am ende gott sei dank gut aus) jedoch war kein Rauchmelder zu hören.
auf Kommentar antwortenimmowelt-Redaktion am 08.06.2020 10:10
Hallo c. fenner,
eigentlich ist der Vermieter verpflichtet, solche Arbeiten auszufühen, er kann diese Arbeiten nicht einfach an die Mieter delegieren.
Die Frage ist halt, ob Sie da ein Fass aufmachen sollten. Denn das Anbringen von Rauchmeldern ist i.d.R. schnell erledigt, die meisten Modelle werden einfach hingeklebt.
Beste Grüße
die immowlt-Redaktion
c. fenner am 08.06.2020 11:12
Okay vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wie schaut es denn wegen der zweiten Frage bezüglich Rauchmeldern bei anderen Mietern im Haus?
Immerhin stellt das Fehlen der Rauchmelder bei den Nachbarn auch ein Sicherheitsrisiko dar.
Und da wir jetzt bereits einen Vorfall hatten, bei dem eine Mieterin durch Einnahme der falschen Tabletten eingeschlafen und ihrer Topf auf dem Herd vergessen hat und dort kein Rauchmelder zu hören war, trotz starker Qualm Bildung.
immowelt-Redaktion am 09.06.2020 09:06
Hallo c. fenner,
wir befürchten, dass Mieter hier nicht allzuviel Handhabe haben. Denn der Vermieter schuldet den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache, also denjenigen Zustand, der bei Mietbeginn vereinbart war. Der Vermieter ist zwar gesetzlich verpflichtet, Rauchmelder einzubauen und riskiert ggf. ein Ordnungsgeld durch die Behörden, wenn er gegen seine Verpflichtung verstößt. War die wohnung bei Mietbeginn allerdings nicht mit Rauchmeldern ausgestattet, so ist dies der geschuldete Zustand. Dann liegt aus unserer Sicht zwar ein Sicherheitsmangel vor, aber eben kein Mangel der Mietsache.
Beste Grüße
die immowelt-Redaktion
Gerdkarl am 01.04.2020 12:56
Der Verwalter hat einen Wartungsvertrag abgeschlossen und ist somit Gehilfe vom Eigentümer oder?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 02.04.2020 09:26
Hallo Gerdkarl,
ja, so ist es.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
Gerdkarl am 01.04.2020 09:21
Im Klartext, die Hausverwaltung hat einen Wartungsvertrag abgeschlossen und muss somit für die Kosten aufkommen.
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 01.04.2020 11:55
Hallo Gerdkarl,
nicht die Hausverwaltung, sondern der EIgentümer käme dann für die Kosten auf. Der Verwalter verwaltet ja nur.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
Gerd Durchdewald am 31.03.2020 15:22
Guten Tag,
in meiner Mietwohnung sind 2 Rauchmelder defekt, ich bezahle über die Nebenkostenabrechnung Wartungskosten. Die Hausverwaltung wurde nun 3 mal angeschrieben, letztmalig mit Fristsetzung,
keine Reaktion, kann ich auf Kosten der HV die Rauchmelder von der Wartungsfirma ersetzten lassen?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 01.04.2020 08:46
Hallo Gerd,
gemäß § 536a kann der Mieter dann, wenn der Vermieter (oder sein Erfüllungsgehilfe) einen Mangel nicht beseitigt, den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
Hans-Peter S. am 11.02.2020 21:13
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich suche nun schon lange im Netz nach einer Antwort, scheine aber alleine mit meinem Problem zu sein:
Dürfen beliebig viele Feuermelder installiert werden?
Laut DIN 14676 sind in einem Flur bis 3m Breite erst dann 2 Melder nötig, wenn dieser länger als 15m ist, oder Balken die Decke unterteilen. Mein Flur ist 1,28m breit und 7,80m lang. Ich habe 2 Melder im Flur hängen, mittig mit 2m Abstand zueinander. Laut Vermieter besser so, bei so einem „langen“ Flur, laut Einbaufirma alles nach DIN Vorschrift.
Grüße
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 13.02.2020 10:29
Hallo Hans-Peter S.,
ein Präzedenzurteil, das sich mit einem Ihrem vergleichbaren Fall beschäftigt, ist uns nicht bekannt. Wenn es um die zusätzlichen Nebenkosten geht, würde uns lediglich das Wirtschaftlichkeitsgebot einfallen in Hinblick darauf, dass hier unnötige Nebenkosten anfallen könnten. Ob eine solche Argumentation im konkreten Fall aber erfolgversprechend wäre, können wir nicht beurteilen.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
Immowelt-Redaktion am 12.02.2020 10:14
Hallo Hans-Peter S.,
die DIN 14676 regelt die Anforderungen für die Installation der Rauchmelder. Wenn der Vermieter jetzt einen Rauchmelder mehr installiert, als vorgeschrieben, ist das unserer Ansicht nach zulässig. Zumindest ist uns keine Regelung bekannt, die es verbieten würde mehr als die vorgeschriebene Anzahl von Rauchmeldern zu installieren.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
Hans-Peter S. am 12.02.2020 19:38
Liebes Redaktions-Team,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich bezahle aber die Wartung von einem zusätzlichen Feuermelder und der Vermieter den zusätzlichen Einbau und das im gesamten Mehrfamilienhaus.
Beste Grüße
Peter am 28.01.2020 10:37
Wir bewohnen hier in Berlin eine selbstgenutzte Eigentumswohnung. Wir haben seit einigen Jahren bereits Rauchmelder installiert. Nun hat die Eigentümergemeinschaft beschlossen Rauchmelder einzubauen. Auf Frage bei der Verwaltung erhielten wir die Antwort dass dann unsere alten Rauchmelder weg müssten. Muss ich das zulassen? Zumal unsere installierten Rauchmelder technisch hochwertiger sind.
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 29.01.2020 09:07
Hallo Peter,
der Bundesgerichtshzof (BGH) hat in einem Urteil entschieden (Az.: V ZR 238/11), dass eine WEG dann, wenn es eine landesrechtliche Verpoflichtung zum EInbau von Rauchmeldern gibt, beschließen kann, dass Rauchmelder nicht als Sonder- sondern als Gemeinschaftseigentum angeschafft werden. Insofern dürfte das Vorgehen der WEG/Verwaltung zulässig sein.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion