Lesermeinungen:
Wenn ein Immobilienmakler Werbung schalten möchte, um Kunden zu gewinnen und die Zielgruppe zu erreichen, sollte er wichtige Gesetze beachten. Sonst drohen Abmahnung und Bußgeld. Ein Überblick, welche Werbemaßnahmen für Makler nützlich und zulässig sind.
Auf die Werbung und Kundenakquise nehmen gleich mehrere Gesetze und Verordnungen Einfluss. Allen voran die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das an die DSGVO angepasste Bundesdatenschutzgesetz. Denn neue Interessenten bedeuten auch immer neue Daten, die nur unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt erhoben und anschließend unter strengen Bedingungen verarbeitet werden dürfen.
Neben dem Datenschutz müssen Immobilienmakler beim Werben um Neukunden auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes beachten.
Jegliche Einwilligungen, die vor dem Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai 2018 eingeholt wurden, behalten nur dann ihre Wirksamkeit, wenn sie auch den neuen Regelungen der DSGVO entsprechen. Ist dies nicht der Fall, muss der Makler die Einwilligung erneut einholen oder darf die Daten der betroffenen Person nicht mehr zu Werbezwecken nutzen.
Es muss deutlich werden, wer da wirbt: Die Identität des Immobilienmaklers darf in keiner Weise verschleiert oder verheimlicht werden, wenn er für sich und seine Tätigkeit wirbt. Bei schriftlicher Werbung müssen immer die gültige Adresse und der vollständige Name angegeben werden. Eine Postfachanschrift ist dabei nicht zulässig.
Wer im Handelsregister eingetragen ist, muss außerdem den vollständigen Handelsregisternamen angeben. Bei Telefonanrufen darf die Telefonnummer nicht unterdrückt werden. Die Bundesnetzagentur kann Bußgelder von bis zu 10.000 Euro verhängen, wenn die Telefonnummer nicht angezeigt wird.
Fehlen die notwendigen Angaben in einer E-Mail, kann der Makler aufgrund des Telemediengesetzes mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belegt werden. Dieser Fall tritt jedoch bei Maklern für Immobilien eher selten auf, da sie mit ihrer Person werben und sich Kunden an sie erinnern sollen – was nur mit vollständigen Angaben funktioniert.
Es muss deutlich werden, dass es sich um Werbung handelt: Nicht nur muss sich der Makler zu erkennen geben, auch der Grund der Kontaktaufnahme muss von Anfang an klar sein. Bei E-Mails sollte beispielsweise bereits aus der Kopfzeile oder dem Betreff-Feld hervorgehen, dass es sich um Werbung handelt. Auch Werbebriefe müssen nach dem Öffnen sofort als solche erkennbar sein.
Der Werbeinhalt muss zulässig sein: Ein Werbeslogan mag gut klingen und die gewünschte Wirkung haben – jedoch könnte er unzulässig sein. Die Zulässigkeit von Werbung ergibt sich auch aus ihrem Inhalt, der wahr und transparent sein muss. Zudem dürfen die Adressierten nicht mutwillig in die Irre geführt werden.
Nicht nur bei der Werbung für die eigene Tätigkeit, sondern auch beim Vermitteln einer Immobilie können Fehler, wie zum Beispiel abmahnfähige Formulierungen in der Werbung, teuer werden!
Das hängt davon ab, warum der Makler den Anruf tätigt. Wenn er im Auftrag eines Interessenten anruft, der auf der Suche nach einer Immobilie ist und eine Anzeige zu einem Objekt von einem Eigentümer in den Kleinanzeigen der Lokalzeitung entdeckt hat, hat das Gespräch keinen werblichen Charakter. Der Makler handelt in diesem Fall im Auftrag seines Kunden. Möchte der Makler seine Dienstleistungen dem Verkäufer beziehungsweise Eigentümer der Immobilie anbieten, stellt das Telefon-Marketing dar. Solche Anrufe sind nur mit der vorherigen Einwilligung des Verbrauchers zulässig, die als sogenannte Opt-in-Erklärung bekannt ist.
Es genügt nicht, den Angerufenen zu Beginn des Gesprächs nach seiner Zustimmung zu einem Werbeanruf zu fragen. Die Einwilligung muss dem Makler für Immobilien bereits vor dem Telefonat vorliegen und er muss nachweisen können, dass diese Einwilligung erteilt wurde. Es ist daher ratsam, die Einwilligung schriftlich einzuholen.
Verstößt ein Makler gegen das Verbot der unlauteren Telefonwerbung, können Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände ihn abmahnen und verlangen, dass er solche Anrufe unterlässt. Im schlimmsten Fall drohen Geldbußen von bis zu 50.000 Euro, die auch bei fahrlässigem Handeln verhängt werden können. Darüber hinaus können Datenschutzverstöße nach der DSGVO weitere Bußgelder nach sich ziehen.
In größeren Makler- und Immobilienunternehmen kann es vorkommen, dass Telefonwerbung nicht direkt durch den Makler selbst durchgeführt wird. Ob durch Mitarbeiter oder ein Call-Center, der Makler muss stets sicherstellen, dass nur Verbraucher angerufen werden, für die eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Bei Verstößen bleibt der Makler für Immobilien haftbar, auch wenn er den Anruf nicht persönlich getätigt hat.
Gegenüber Gewerbetreibenden ist Telefon-Marketing hingegen auch ohne vorherige Einwilligung zulässig. Dies gilt jedoch nur, wenn die Telefonnummer rechtmäßig erlangt wurde, beispielsweise über ein allgemein zugängliches Branchenbuch. Zusätzlich muss der Makler von einer mutmaßlichen Einwilligung des Angerufenen ausgehen können, was bedeutet, dass anzunehmen ist, dass der Angerufene ein sachliches Interesse am Inhalt der Telefonwerbung hat.
Da dies schwer nachzuweisen ist, führen unerwünschtes Telefon-Marketing immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen vor Gericht.
Auch Gewerbetreibende haben jederzeit die Möglichkeit, einer Einwilligung – sei sie mutmaßlich oder direkt erteilt – zu widersprechen.
Bei dieser Art der Werbung wird nicht zwischen privaten Personen und Unternehmen unterschieden; die gleichen Voraussetzungen gelten für beide. Auch für E-Mail-Werbung benötigt der Immobilienmakler eine ausdrückliche Einwilligung der Adressaten. Dies gilt auch für Immobilienwerbung über Messenger-Dienste wie Facebook oder WhatsApp sowie für SMS oder Fax, wobei Letztere heutzutage eher selten verwendet werden.
Ein häufig genutztes Werbemittel des E-Mail-Marketings ist beispielsweise die Erstellung eines Newsletters, der neue Objekte vorstellt. „Auch wenn es keine gesetzliche Pflicht ist, sollte der Makler für Newsletter oder andere Werbung, bei der die Einwilligung online erfolgt, das Doppel-Opt-in-Verfahren wählen“, empfiehlt Rechtsexperte Dr. Christian Osthus. Dabei trägt sich der Interessent in eine Verteilerliste ein und erhält dann per E-Mail die Aufforderung, seine Anmeldung zu bestätigen. Nur so kann der Absender sicher sein, dass der Adressat tatsächlich seine Zustimmung gibt.
Bei einem einfachen Opt-in, bei dem die Eintragung in eine Mailingliste ohne zusätzliche Bestätigung ausreicht, könnte ein Dritter unbefugt die E-Mail-Adresse in die Verteilerliste aufnehmen. Sendet der Makler für Immobilien dann an diese Adresse eine Werbemail, könnte dies ohne tatsächliche Einwilligung geschehen und die betroffene Person könnte rechtliche Schritte wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte einleiten.
Opt-out-Verfahren sind unzulässig, wenn Einwilligungsklauseln so gestaltet sind, dass der Kunde aktiv werden muss, um keine Einwilligung zu geben. Der Bundesgerichtshof (BGH) betrachtet solche Klauseln als unzulässig. Dies kann der Fall sein, wenn der Betroffene beispielsweise ein Häkchen setzen muss, um Werbung zu erhalten, und dieses entfernen muss, um keine Werbung zu erhalten.
Generell gilt auch bei elektronischer Post, dass Verbraucher immer deutlich darauf hingewiesen werden müssen, dass sie die Werbung jederzeit abbestellen können. Üblicherweise werden dazu Abmeldelinks verwendet.
Eine weitere Möglichkeit, neue Kunden zu akquirieren, ist Briefkastenwerbung ohne direkte Adressaten. Dabei können Immobilienmakler gewöhnliche Briefe, Flyer oder sogar Kataloge erstellen und als Werbemittel nutzen, mit dem Ziel, bekannter zu werden und mehr Sichtbarkeit zu erzielen. Diese Art der Werbung ist grundsätzlich auch ohne ausdrückliche Einwilligung möglich, es sei denn, am Briefkasten ist deutlich ein „Keine Werbung“–Hinweis angebracht. Zudem sollte der Werbende bei Briefkastenwerbung die sogenannte Robinsonliste beachten. Verbraucher können sich in diese Liste eintragen lassen, wenn sie keine unaufgeforderten Werbesendungen und Telefonanrufe erhalten möchten.
Briefkastenwerbung mit persönlicher Adresse durch Makler ist unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls möglich, ohne dass die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich ist. Dazu gehören der Name und die Anschrift, jedoch nur wenn die Verarbeitung der Daten gemäß Art. 6 der Datenschutzgrundverordnung legitimiert ist. Oft wird angenommen, dass das berechtigte Interesse des Werbetreibenden in solchen Fällen überwiegt.
Dennoch müssen Makler für Immobilien bei Briefwerbung ohne vorherige Einwilligung stets eine datenschutzrechtliche Belehrung mitsenden. Der Empfänger muss über sein Recht informiert werden, die Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken jederzeit zu untersagen.
Unter folgenden Bedingungen können Werbebriefe mit persönlicher Adresse verschickt werden:
Für maximale Sicherheit bei Briefkastenwerbung ist es ratsam, sich vorab rechtlich von einem Anwalt beraten zu lassen.
Natürlich ist es Maklern für Immobilien grundsätzlich erlaubt, Menschen anzusprechen und mit ihnen zu reden. Jedoch dürfen sie dies nur tun, solange das Gespräch keine unzumutbare Belästigung darstellt. Das bedeutet, wenn die angesprochene Person keine Kommunikation wünscht und das deutlich signalisiert, sollte der Makler sich zurückziehen und die Person nicht weiter bedrängen. Hartnäckiges Nachfragen hinterlässt nicht nur einen schlechten Eindruck bei der Zielgruppe, sondern ist vor allem gemäß § 7 Abs. 1 UWG unzulässig.
Julia Koch25.06.2024Müller am 12.05.2024 10:46
Darf ein Makler nach erfolgreicher Vermittlung eine Immobilie mit dieser anschließend für sein Untenehmen öffentlich werben?
auf Kommentar antwortenFohat am 14.04.2023 12:30
Man kann alles lösen, wenn vorab saftige Gebühren verlangt werden dürften. Dann hätte der Besichtigungstourismus (Resourcenvergeudung) jäh ein Ende und nur wirklich Suchende melden sich bzw. lassen sich in Suchlisten eintragen - also Werbung akzeptieren. Zudem sind alle Objekte schon heute sehr genau bebildert oder beschrieben. Um Mißbrauch vor unberechtigter Einnahme von Gebühren zu verhindern, sollte der Anbietende seinen Auftragsnachweis oder Eigentumsnachweis (Melderegisterauskunft) vorab dem Interessenten übermitteln. Aber da es zu viele schwarze Schafe in der Branche gibt, sollte doch diesen Part auch gleich der Rechtsanwalt übernehmen - einfache/grobe Immobilienrechtsberatung ist dem Makler/Anbieter auch bereits per Gesetz verboten worden und nur den Anwälten gestattet. Und wenn ein Anwalt Anbieter oder Sucher ist, dann braucht`s auch keine Gebühren vorab sowie den Streit um Provision. Dann sind auch Private unmündig über ihr Eigentum zu entscheiden und Gelangweilte finden ein neues Wochenendhobby. Oder aber, man läßt alles wie es ist und tingelt zu Besichtigungen und wird ausgespäht.
auf Kommentar antwortenJahn Sonja am 04.08.2022 14:28
Ich versuche derzeit meine Wohnung zu verkaufen, werde mit Makleranfragen überschüttet, die sich als oder für Suchkunde/n ausgeben, obwohl ich meine Anzeigen als PRIVATVERKAUF deutlich und fettgedruckt ausgeschrieben habe.
Bei der Kontaktaufnahme (Über die Portale oder auch telefonisch), frage ich alles ab und mache auch klar, dass ich keinen Vertrag unterschreibe und auch keine Vermittlungsgebühren bezahlen werde.
Erst nach Versicherung, dass nur für Suchkunden akquiriert werden würde und ich dadurch keinerlei Kosten hätte, stimmte ich der Besichtigung zu (viel Aufwand bei so vielen Lügnern), um Vorort (oft extrem) am Ende doch einen Vertrag unterschreiben zu müssen
Tatsächlich erschleichen diese sich Besichtigungstermine mit der deutlich nötigenderen Möglichkeit
Verkäufer zu bedrängen und eine Unterschrift zu erreichen.
Vielleicht kann hierzu jemand rechtlich etwas dazu zu sagen bzw. zu raten
auf Kommentar antwortenBörnie am 26.04.2023 13:02
Schreibe doch klar in deine Angebot rein: "MAKLERANFRAGEN UNERWÜNSCHT", dann darf der Makler Dich nicht kontaktieren.
Horst am 08.05.2020 21:22
Völlig in Ordnung. Privatinserenten möchten weder informiert, noch belästig t oder gar genötigt werden. Bei allem Verständnis für wirtschaftlichen Druck, gibt es eine Privatsphäre. Anfragen von Makler:innen auf private Anzeigen sind nur nervig.
auf Kommentar antwortenJEBUS am 20.01.2022 15:18
Hallo Horst,
das Gegenteil von gut gemacht ist gut gemeint.
Klar haben Menschen eine Privatsphäre. Wie üblich bei Überregulierungen sind das Resultat aber Grauzonen.
Für Makler steht nämlich oben im Text zwischen den Zeilen:
Der Gesetzgeber verlangt von Ihnen als Makler nur, dass Sie Gesuchskunden fingieren damit Sie unbehelligt beim Anbieter anrufen dürfen.
Das Ende vom Lied, weder Makler noch Anbieter wissen genau worum es bei dem vereinbarten "Termin zur Besichtigung" geht (der Eine will Verkaufen der Andere akquirieren) und es werden Haufenweise Ressourcen - Kraftstoff, betriebswirtschaftliche Zeit und gedrucktes Werbematerial - verschwendet. Herzlichen Glückwunsch lieber Gesetzgeber, Sie haben die Täuschung der Verbraucher im Gesetz verankert.
Hausbau#50 am 26.02.2020 12:02
Unglaublich, bei uns gibt es nur noch Gesetze und Verpflichten, die einen wahnsinnigen Aufwand für uns bedeuten und die Regierungen und Großunternehmen halten sich nicht daran.......
auf Kommentar antwortenhw am 24.02.2020 12:01
Datenschützer und unsere Regierung werkeln eifrig am Grab für die deutsche Wirtschaft. Deutschland ist politisch zur Lachnummer geworden.
auf Kommentar antwortenHR am 15.10.2018 18:20
völliger wahnsinn, ich finde ein Verkaufsinserat und bewerbe mich um das Objekt, dann muss ich mir vorher eine Einwilligung einholen. Ich rufe an und verlange die Adresse damit ich dann schriftlich nachfragen kann ob ich anrufen darf.
auf Kommentar antwortenDonald Dietrich Immobilien am 11.03.2022 11:20
Ja, so sehe ich das auch., Vollkommener Irrsinn. Wie soll ich als Makler einen Interessent fragen können, wenn er nur die Telefonnummer angibt. Da darf ich als Makler doch gar nicht anrufen, wie soll ich aber das Einverständnis einholen, wenn ich keine Daten vom Interessent habe. Eine Katze die sich in den Schwanz beist !!!
HI am 21.02.2020 18:57
Tja, der Verbraucher soll halt vor sich selbst geschützt werden.
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