c) Neue Rechte für Immobilien-Suchende
Auch für Immobiliensuchende bringt die neue Datenschutzverordnung einige Änderungen mit sich: In erster Linie verbessert sich der Schutz der Suchenden durch die Pflichten derjenigen, die ihre Daten erheben und speichern. Daneben gibt es aber auch neue Rechte für sie.
Wer eine Immobilie sucht, vertraut seine Daten Suchportalen, Maklern und schließlich Immobilieneigentümern an, die ihre Immobilie vermieten oder verkaufen wollen. Dabei sollten Suchende wissen: Grundsätzlich ist es verboten, personenbezogene Daten zu erheben, sie zu nutzen und sie zu speichern. Hierzu gibt es aber gesetzlich definierte Ausnahmen. Das sind die wesentlichen Ausnahmen:
- wenn sie selbst die Erlaubnis dazu erteilen
- wenn Daten beispielsweise zur Erfüllung eines Vertrages oder rechtlicher Pflichten notwendig sind. So muss ein Makler beispielsweise die Identität von Interessenten feststellen und eine Kopie vom Ausweis anfertigen, um das Geldwäschegesetz zu erfüllen. Und auch einen Miet- oder Kaufvertrag kann man nicht anonym abschließen. In diesen Fällen dürfen Makler und Vermieter Daten verarbeiten, ohne den Mieter explizit um Erlaubnis zu fragen.
Daraus folgt für die jeweiligen Geschäftsparteien:
Makler dürfen Daten von Immobiliensuchenden ohne gesonderte Erlaubnis verarbeiten, wenn sie rechtlich dazu verpflichtet sind oder die Verarbeitung der Daten zur Vertragserfüllung notwendig ist. Damit der Makler Suchenden ein Exposé zuschicken kann, benötigt er zum Beispiel die E-Mail-Adresse. Zur Anbahnung eines Miet- oder Kaufvertrags sind ebenso einige Daten geschäftsrelevant, etwa die Anzahl der Personen, die in eine Mietimmobilie einziehen sollen, oder der aktuelle Beruf des Interessenten. Auch bestimmte Gesetze, wie das Geldwäschegesetz, verpflichten Makler, Daten von Suchenden zu verarbeiten.
Sobald der Suchende sich gegen eine Wohnung entscheidet oder abgelehnt wurde, müssen die Daten in der Regel gelöscht werden. Es sei denn, der Makler ist verpflichtet, bestimmte Unterlagen aus steuerrechtlichen Gründen aufzubewahren.
Vermieter benötigen ebenfalls nur dann Daten, wenn ein Geschäft zustande kommt oder eines angebahnt wird: Die Anschrift ist ohnehin bekannt, der Name steht im Mietvertrag, die Kontodaten erhält der Vermieter spätestens mit der ersten Mietzahlung automatisch. Alle weiteren Daten wie beispielsweise seine Telefonnummer muss ein Interessent nicht herausgeben. Da es allerdings sinnvoll ist, schnell und einfach mit dem Vermieter oder Makler kommunizieren zu können, geben Interessenten ihre Nummer üblicherweise freiwillig heraus.
Vermieter dürfen gewisse Daten ihrer Mieter in bestimmten Fällen auch weitergeben – zum Beispiel an eine Ablesefirma oder die Hausverwaltung. Eine gesonderte Erlaubnis des Mieters ist hierfür in aller Regel nicht erforderlich. Der Vermieter muss den Mieter aber über diesen Datentransfer informieren.
Nach dem Ende des Mietverhältnisses braucht der Vermieter auch die neue Anschrift, um beispielsweise die Nebenosten abrechnen zu können. Sobald aber die letzte Nebenkostenabrechnung verschickt wurde und der Vermieter auch die Kaution zurücküberwiesen hat, muss er die Daten seines früheren Mieters löschen.
Die 4 wichtigsten DSGVO-Punkte für Immobilien-Suchende

Suchende können folgende Rechte wahrnehmen, um selbst aktiv dafür zu sorgen, dass ihre persönlichen Daten geschützt werden:
1. Auskunftsrecht: Suchende können bei Maklern, Verkäufern und Vermietern nachfragen, welche Daten diese haben und wozu sie die personenbezogenen Daten verwenden.
2. Informationspflicht: Passend dazu verpflichtet die Datenschutz-Grundverordnung Makler und Eigentümer dazu, Immobilieninteressenten umgehend zu informieren, sobald sie personenbezogene Daten erheben und speichern. Eine besondere Form ist für diese Informationen vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
3. Erlaubnis widerrufen: Sofern Suchende irgendwann eine Erlaubnis erteilt haben, Daten zu erheben, können sie diese jederzeit widerrufen. Auch dieser Vorgang ist formfrei, kann also schriftlich oder mündlich erfolgen. Das nützt ihnen allerdings nichts, wenn die Daten aufgrund eines gesetzlichen Privilegs erhoben wurden. Ein Mieter kann also nicht vom Vermieter verlangen, seine Daten während des laufenden Mietverhältnisses zu löschen.
4. Löschung: Suchende können Makler und Vermieter auch dazu auffordern, eventuell gespeicherte Daten zu löschen. Auch hiervon sind Daten, die aufgrund des Erlaubnisvorbehaltes erhoben wurden und noch benötigt werden, ausgenommen. Braucht der Vermieter die Daten also zum Beispiel noch, um die Nebenkosten abrechnen zu können, muss er sie nicht löschen.
Was Immobilieninteressenten bei Datenschutzverstößen tun können
Fällt einem Immobilien-Suchenden auf, das seine Daten unberechtigt erhoben und gespeichert wurden oder nicht ausreichend geschützt wurden, kann er dies dem Datenschutzbeauftragten melden. Zuständig sind die Datenschutzbeauftragten des Bundeslandes, in welchem der Vermieter wohnt oder in dem der Makler seinen Sitz hat.
nach oben02.03.201824 Kommentare
Horst Meiners am 23.11.2020 11:20
Das Gesetz ist eine Krankheit verursacht einen irren Aufwand
blockiert die Wirtschaft und hilft eigentlich nur Kriminellen
auf Kommentar antwortenSteffen am 17.11.2020 14:15
Hallo,
wir sind gerade in den Vorbereitungen zum Kaufvertrag. Der Makler hat dafür von uns die üblichen Daten gefordert um sie an den Notar weiter zu geben. Bisher hat sich der Makler aber noch keine Datenschutzerklärung von uns unterschreiben lassen oder auch sonst keine Informationen zu Datenerhebung / Speicherung gegeben. Ist das alles rechtens so??
auf Kommentar antwortenubi am 12.05.2020 12:07
Hallo,
darf ich als Makler nach Ablauf des Makleralleinauftrages, Kontaktdaten der Interessenten aus dieser Zeit an den Eigentümer der Immobilie weitergeben? Die Immobilie ist nicht verkauft worden.
Gruß
ubi
auf Kommentar antwortenimmowelt-Redaktion am 13.05.2020 10:11
Hallo ubi,
da die DSGVO noch relativ neu ist, dürften erst Gerichtsurteile in der Zukunft zeigen, in welche Richtung die Auslegung geht. Bei strenger Auslegung tendieren wir dazu, dass dies unzulässig sein könnte, zumindest ohne Einverständis der Interessenten. Wenn es um ein Ihnen wichtiges Anliegen geht, sollten Sie ggf. vor Ort einen Rechtsanwalt fragen oder sich an einen Datenschutzbeauftragten wenden, um sich abzusichern.
Beste Grüße
die immowelt-Redaktion
NicBln am 24.03.2019 20:51
Hallo,
ich habe gegen die Betriebskostenbrechnungen 2016 und 2017 Widerspruch eingelegt.
Ich möchte die Arbeitsverträge beider Hausmeister einsehen, ebenso die Lohnabrechnungen und die Stundennachweise.
Dies wurde mir verweigert.
Man verwies auf das neue Datenschutzgesetz.
Ich habe in beiden Fällen einen Beratungshilfeschein erhalten.
Dieser deckt aber nur den Schriftverkehr meiner Anwältin mit der gegnerischen Anwältin ab.
Auch meiner Anwältin werden die Unterlagen schriftlich nicht zugänglich gemacht.
Meine Anwältin erhielt lediglich eine Auflisting beider Hauwarte mit den monatlichen Verdiensten.
Vielleicht stimmen die Angaben, vielleicht auch nicht.
Aber da wir keine Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen erhalten, können wir das nicht nachprüfen.
Wichtig wären besonders die Arbeitsverträge und die darin vertraglich festgesetzten Tätigkeitsfelder.
Einer der Hauswarte erhielt 2016 eine Lohnerhöhung in Höhe von 9.000,- €
Sein Verdienst beläuft sich damit auf 41.000,- €.
Dies wurde mit einer tariflichen Erhöhung begründet.
Das können wir alles nicht nachprüfen.
Welche Möglichkeiten haben wir ?
Gibt es diesbezüglich bereits eine Rechtssprechung ?
Ich sehe mich hier nämlich in meinen Rechten als Mieter völlig eingeschränkt.
Für Hilfe wäre ich sehr dankbar.
auf Kommentar antwortenMirko am 02.01.2021 16:37
Guten Tag,
Lohnzettel und Arbeitsvertrag einzusehen wird auf Grund des Datenschutzes fast unmöglich aber einen Leistungsnachweis muss der Vermieter natürlich glaubhaft Nachweisen können...
Immowelt-Redaktion am 25.03.2019 11:24
Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,
generell muss der Vermieter alle solche Belege vorlegen, die zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung genutzt wurden. Dazu zählen neben Rechnungen und Ableseprotokollen unter Umständen auch die Verträge mit Dienstleistern wie eine Hauswart. Weigert sich der Vermieter, diese Belege herauszugeben, kann das zur Folge haben, dass die Betriebskostenabrechnung insgesamt formell ungültig ist, weil sie für den Mieter nicht nachvollziehbar ist. Ob das bei Ihnen so ist, können wir aus der Ferne aber nicht abschließend klären, auch weil wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Uns ist aktuell keine Rechtsprechung bekannt, die sich konkret mit der Frage beschäftigt hat, inwieweit das Recht des Mieters auf Belegeinsicht mit der Datenschutzgrundverordnung kollidiert. Mit dem Gang zum Rechtsanwalt sind Sie den richtigen Schritt aber schon gegangen.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
dr.willi kaft am 25.01.2019 15:43
Darf ein mieter Die identität der Interessenten erfahren,die laufend seine wohnung zwecks besichtigung betreten?das haus welches wir gemieted haben soll verkauft werden,ist voller wert voller wert voller antiquitäten und sammlungen dem interessenten ist meine identität bekannt,mir diejenige des besichtigers aber nicht.
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 28.01.2019 08:50
Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,
wenn der Interessent mit der Herausgabe seiner Daten einverstanden ist, spricht nichts dagegen. Einen Rechtsanspruch darauf haben Mieter aber nicht.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
gregor stenzel am 14.11.2018 08:05
Zusatz zu meiner vorangegangenen Frage: ich habe den Besuch eines potenziellen Käufers per Aushang angekündigt:
Verkauf des Hauses:
Zeitnah werden sich Kaufinteressenten bei Ihnen melden, die sich Haus und insbesondere Ihre Wohnung ansehen wollen.
Sie werden sich zunächst telefonisch bei Ihnen anmelden!
Den privaten, intimen Bereich brauchen Sie natürlich nicht zeigen!
Recklinghausen, 13.11.2018
auf Kommentar antwortengregor stenzel am 14.11.2018 07:28
Darf ich als Eigentümer einer Immobilie einem Kaufinteressenten die Telefonnummer eines Mieters ohne Einwilligung desselben weiter geben?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 14.11.2018 10:06
Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,
nein, das ist laut DSGVO unzulässig. Entweder müssten in diesem Fall Sie den Termin mit dem Mieter und dem Kaufinteressenten ausmachen oder den Mieter um Erlaubnis bitten. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Zweifelsfall empfehlen wir daher die Beratung durch einen Eigentümerverein wie Haus & Grund oder einen Fachanwalt.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Du Monde am 13.11.2018 12:27
Wenn man als Vermieter bei der Behörde einen Mieterwechsel bekannt gibt, und diese dann nach der neuen Adresse des ausziehenden Mieters fragt... Ist das zulässig?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 13.11.2018 12:35
Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,
das ist möglich, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse hat, also beispielsweise nach Auszug des Mieters noch eine Betriebskostenabrechnung zustellen möchte. Die Behörden verlangen hierfür eine Gebühr, die von Amt zu Amt schwankt.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Du Monde am 13.11.2018 12:55
und umgekehrt? Also wenn die Behörde den Vermieter nach der Adresse des ehemaligen Mieters befragt?
Immowelt-Redaktion am 13.11.2018 13:41
Zumindest haben Vermieter unseres Wissens nicht die Verpflichtung, eine solche Adresse grundlos herauszugeben. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Sollten Sie Zweifel am Gebaren eines Meldeamts haben, empfehlen wir das Gespräch mit einem Fachanwalt.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Tony am 02.07.2018 11:12
welch ein Schwachsinn . Gab es nicht mal ein Bestreben Bürokratie abzubauen ???????
auf Kommentar antwortenSOC am 23.05.2018 10:29
Sehr geehrte Damen und Herren,
in obiger Seite wird darauf hingewiesen, daß Wohnungsanbieter 'datensparsam' handeln sollen und vor einer Besichtigung lediglich Namen, Anschrift und Telefonnummer (ggfs auch eMail-Adresse) erfragt werden dürfen.
Nun werden bei Immowelt als auch bei Immonet standardisiert -aber nicht fakultativ- Daten über Einkommen, Wohnsituation und Beschäftigung abgefragt.
In den AGB/Datenschutz erklären Sie, daß Sie die Daten gar nicht erheben zu einer Verarbeitung sondern dem Anbieter lediglich weiterleiten. Dieser sei dann Verantwortlicher im Rahmen der DSGVO. Daß dieser die Daten eventuell gar nicht erheben darf vor einer Besichtigung läge also nicht in Ihrem Verantwortungsbereich.
Bitte stellen Sie daher vor dem 25. Mai 2018 sicher, daß ein Anbieter in seinen Einstellungen die unerwünschte Abfrage von Daten (zu Einkommen, Wohnsituation und Beschäftigung) abstellen kann.
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 24.05.2018 08:47
Sehr geehrter Kommentator,
wir arbeiten schon seit längerem an einer Vielzahl von Änderungen, um unsere Webseite an die Vorgaben der neuen DSGVO anzupassen und unseren Kunden bei richtiger Handhabung eine sichere Nutzung unserer Services zu bieten. Wir bedanken uns für Ihren Hinweis und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
Die Immowelt-Redaktion
DSGVO am 07.05.2018 00:39
Wie heißt das " Zauberwort" bei den Politikern/ innen
" Wir haben es auf den Weg gebracht... "
Nunja, jetzt sind wir diejenigen die, die weitere Arbeit machen, damit es später wieder heißt " wir haben nachgebessert".
In der Zwischenzeit machen sich die Abmahner die Taschen voll und einige Makler ihre Büros zu!
Schade das es keine Abmahner für die Politiker/innen gibt, die Ihre Arbeit nicht zuende Denken.
auf Kommentar antwortenzity-immob@t-online.de am 04.04.2018 19:08
Das ist schon unglaublich was sich da so ausgedacht wird. Da präsentiert sich jeder auf facebook wann er wohin geht und was er überhaupt so alles macht bis ins kleinste Detail-und wir müsen die belehren, uns rechtfertigen usw. EIN HOCH AUF DIE EU-BEAMTEN !!!!!!!!!!!
auf Kommentar antwortenCasaNova am 04.04.2018 13:37
Die Gesetzgebung scheint in Sachen Internetsicherheit und Datenschutz, die sie zugunsten von Konzernen leidlich vernachlässigt, nun wieder ein Feld von Dummen gefunden zu haben, denen es gilt, absurde Regeln aufzudrücken. Findige Juristen werden nicht lange auf ich warten lassen, um in Abmahnorgien ihrerseits Profit rauszuschagen. Also nix Neues!
auf Kommentar antwortenHi.Lea am 04.04.2018 17:17
Ja es ist schon wahnsinnig, wir als ordentliche Makler möchten uns aufs eigentliche Vermittlungsgeschäft konzentrieren, stattdessen noch mehr Formulare, Erklärungen, die von Interessenten am besten noch unterschrieben werden sollen ... das sorgt für Verwirrung und reinen Formular-Krieg. Mal abwarten ... was es bringt
prager-immobilien@t-online.de am 04.04.2018 10:26
Ein weiteres Gesetz, das so weltfremd ist und in der Wirklichkeit bei Otto-Normalverbraucher überhaupt nicht angewendet werden kann. So was unsinniges habe ich schon lange nicht mehr gelesen.
auf Kommentar antwortenRuppert-Immobilien am 14.04.2018 11:00
Super Antwort , genau getroffen.Lauter unnötige Anweisungen.Weltfremd.
HilPfister am 04.04.2018 17:19
Wirklich blanker Wahnsinn, wer soll sich den hier mit dieser Verwaltungssache befassen, wenns nur um ein kleines Maklerbüro geht, wo man sich auf eine ordentliche Vermarktung und Kundenfreundlichkeit konzentriert !
Heike am 04.04.2018 10:01
Noch wackeliger kann es nicht laufen! ALLES MUSS, aber 1000 Ausnahmen und Eventualitäten auf allen Seiten. Mir wird schon schwindelig beim Lesen solch verwirrender Aktionen. So kann jeder alles behaupten, die Interessenten die ehrlich aufgeklärt werden, verstehen die Welt nicht mehr und das eigentliche Immobiliengeschäft wird zur Nebensache. Es wäre zu einfach eine gerade Linie für alle Beteiligten zu fahren. In diesem geschilderten Ablauf sind doch Abmahnungen auf allen Seiten schon eingeplant, aber irgendwie müssen die Schlauköpfe ja auch die Zeit totschlagen und werden dafür von uns noch bezahlt. Herzlichen Glückwunsch...
auf Kommentar antwortenYvonne W. am 03.04.2018 18:46
Es wird einmal mehr die gesamte deutsche Unternehmerschaft in Sippenhaft genommen für die Missetaten einzelner Personen/Unternehmen - siehe Facebook, siehe Deutsche Post, etc., pp. Und wenn der Staat bei der Erfüllung seiner Aufgaben versagt (siehe Zensus 2011) dürfen eben andere einfach ein paar mehr Formulare ausfüllen (Wohnungsgeberbescheinigung).
Immer mehr Arbeit - immer mehr Stolperfallen. Für was??? Um in Form immer neuer Bußgelder die Einnahmen zu erhöhen - oder zumindest die Daseinsberechtigung der Ermittlungsbehörden zu sichern?
Die Gängelei dieses unseren Heimatlandes nimmt mittlerweile völlig abstruse Ausmaße an!
auf Kommentar antwortenWeissenfels am 03.04.2018 21:35
Genau so ist es!!
Weltfremde Leute ohne einen Funken Ahnung lassen sich ständig neuen Scheiß einfallen..
Weißenfels am 03.04.2018 18:12
Komisch....
Der Staat scannt mein Kennzeichen und prüft wo ich hinfahre, wer mein Grundbuchnachbar ist darf ich nicht wissen, Whatts App wird kontrolliert, ständig prüft man meine Bankkonten, auf dem Laptop ist der Staatstrojaner und in einer hinterhältigen Sitzung im Bundestag wo die Figuren schon längst in der Kneipe sitzen wird beschloßen das man selbst natürlich alle Bürgerdaten verkaufen darf.
Ich sehe schon Protestmärsche einiger politischer Gruppierungen wen der Putin oder der Erdogan das machen würden.
Mit uns kann man alles machen.....
Ein Schwachsinnsgesetz!!!
auf Kommentar antwortenHakenmüller am 03.04.2018 15:08
Heutzutage sind Daten von Kunden so flüchtig, daß sich weder eine Kunden-Kartei mehr lohnt, noch diese Daten für längere Zeit als wie vorgeschrieben zu speichern bzw. gespeichert zu lassen.
Was kann man zudem mit solchen Daten mißbräuchlich anwenden?-
Die paar wenigen Adressen verkaufen?
Wo es doch jede Menge professionelle Datensammler gibt - angefangen von der Telekom?
Was ist übrigens mit den Notaren, welchen wir Makler ja meistens vor Vertragsabschluß
alle relevaten Daten übermitteln sollen im Auftrag des Verkäufer und Käufers?
Haus-mit-Grund-Immobilien (HMG)
72379 Hechingen
(07471/9301096)
auf Kommentar antwortenMakler am 10.03.2018 10:13
Ich habe nicht den ganzen Artikel gelesen, aber bereits nach einigen Zeilen sehe ich den Schwachsinn:
lt. DSGVO:
Die Verarbeitung von Daten, also etwa das Nutzen, Speichern oder Übermitteln, ist für Makler laut Datenschutzgrundverordnung nur dann zulässig, wenn ...Der betroffene Kunde zustimmt.
lt. Geldwäschegesetz:
So ist der Immobilienmakler verpflichtet, die Identität seiner Kunden festzustellen, mit denen er eine Geschäftsbeziehung eingehen will. Das gilt sowohl für Käufer als auch Verkäufer.
auf Kommentar antwortenDSB am 09.03.2018 15:24
Lassen Sie sich von einem Datenschutzbeauftragten beraten, auch wenn keine Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten besteht. Auch ohne diese Pflicht müssen Sie alle Anforderungen der DSGVO erfüllen, was aber aus dem Tagesgeschäft heraus ohne Fortbildung unmöglich ist. [Kommentar gekürzt, Anm. d. Red.]
auf Kommentar antwortenanonym2 am 09.03.2018 16:24
Ich denke nicht, dass ich dies tun werde. Vielmehr lasse ich mir vom BfDI ("Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit) den Gesetztestext zuschicken und lese ihn mir durch.
Ein Gesetzestext muss von einem normal-verständigen Bürger zu verstehen sein.
Es kann dagegen nicht sein, dass ich hierfür eine (kostenpflichtige) Fortbildung machen müsste, um mich rechtskonform verhalten zu können ...
anonym2 am 09.03.2018 14:54
Solange nicht Verjährung eingetreten ist, werde ich keine Daten löschen.
Man schießt sich ja nicht selbst ins Bein. Wenn alles gelöscht ist und dann eine (unberechtigte) Klage kommt - was dann? Alle Beweise futsch!
auf Kommentar antwortenKienle am 09.03.2018 12:15
Es ist eine typische Unverschämtheit der Europäischen Administration eine solche Verordnung zu erlassen. Das kann nur jemand tun, der selbst nie im Leben etwas geleistet hat und unfähig ist zu begreifen, dass ein Vermieter/Makler eine Person einstellen muß, um all den Unsinn zu erfüllen. Noch miserabler kann kein Gesetzgeber sein.
auf Kommentar antwortenRabelli am 09.03.2018 12:37
Fast. Ich dachte auch erst, dass es sich mal wieder um ein EU-Monster handelt. Aber bei einem Datenschutzseminar wurde ich aufgeklärt: Die Vorgaben wurden nahe zu 100% nach den Wünschen Deutschlands gestrickt und orientieren sich sehr stark am Bundesdatenschutzgesetz. Nur, dass jetzt drankonische Strafen drohen und Abmahnanwälte ihren Spaß haben werden.
Otto v. Eynern am 07.05.2018 11:51
Ja.... jetzt kommt der Bumerang zurück. Wir haben die Unfähigen dort doch jahrelang hin geschickt, in der Hoffnung sie los zu sein, damit die keinen Unfug verzapfen, und jetzt haben die etwas zu sagen.
Oscar Rabold am 09.03.2018 11:42
Prima! Jetzt kann wirklich nichts mehr schiefgehen...
(Beruhigend, zu wissen, wie EU etc. zu unser aller Wohl arbeitet. - Und Abmahnanwälte werden wieder sehr viel Arbeit haben.)
auf Kommentar antwortenA Ch am 09.03.2018 13:01
Makler/innen sind eben die Buhmänner/-frauen der Nation: schröpfen bis nichts mehr geht - wir verdienen ja sowieso viel zu viel und tun nichts dafür....
Von Männern und Frauen gemacht, die in ihrem Leben noch nicht mehr geleistet haben, als hart arbeitenden Menschen das Leben noch schwerer zu machen, als es ohnehin schon ist: vielen Dank dafür!
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