Abmahnfähige Formulierungen: Kleine Fehler können für Makler teuer werden

Lesermeinungen:  

(23)

Schon ein falsches Kürzel im Exposé, oder ein rasch abgetipptes Lob auf die steuerlichen Vorteile einer Immobilie kann Maklern zum Verhängnis werden. Denn zahlreiche Formulierungen sind abmahnfähig. Die häufigsten Fallen für Immobilienprofis – und wie sie diese vermeiden.

Werbung – ein Sammelbecken für abmahnfähige Formulierungen

„Wohnung zu vermieten – Steuervorteile von bis zu 20.000 Euro möglich!“ Das klingt gut im Exposé, und zieht sicherlich viele Interessenten an. Aber: leider auch Abmahnungen. Denn bei dieser Formulierung kann bereits die Grenze zum unlauteren Wettbewerb überschritten. Eine Einladung für Abmahnanwälte. Und wenn die ihre Post schicken, werden schnell Kosten von mehreren hundert Euro fällig

Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darf Werbung nicht irreführend oder intransparent sein. Wer zum Beispiel Selbstverständlichkeiten als Alleinstellungsmerkmal ausgibt, dem können bereits Abmahnungen drohen. Die gefährlichsten Beispiele aus Exposés und Werbetexten:

Abmahnfähige Formulierungen, Rudolf Koch, IVD, Foto: IVD
Rudolf Koch, Wettbewerbsrechtsexperte beim Immobilienverband IVD. Foto: IVD

„Dank Afa sind Steuervorteile von bis zu 20.000 Euro möglich“ – die Werbung mit Steuervorteilen kann abmahnfähig sein. Denn: „Werden nicht die konkreten Voraussetzungen genannt, gilt das als Irreführung durch Unterlassen“, erklärt Rudolf Koch, Wettbewerbsrechtsexperte beim Immobilienverband IVD.

„Anlageobjekt mit risikofreier Rendite“ – auch diese Werbung ist abmahnfähig. Schließlich gebe es keine Rendite ohne Risiko, so der Immobilienrechtsexperte des IVD. Denn es könne auch zum Mietausfall kommen.

„Biohaus/Ökohaus/erbaut nach ökologischen Gesichtspunkten“ – so sollten Makler nicht werben. „Erstens ist kein Haus komplett ‚biologisch‘, denn zum Beispiel kann ein Stahlträger kaum biologisch sein“, sagt Koch. „Außerdem versteht jeder etwas anderes unter diesen Aussagen, so dass jede von ihnen zumindest teilweise falsch ist.“ Dies sei eine Irreführung der Interessenten, aufgrund von Mehrdeutigkeit.

„Kostenlose Beratung, Besichtigung, und Wertermittlung“ – auch diese Werbung kann abmahnfähig sein, da sie mit Selbstverständlichkeiten wirbt. Und wer mit Selbstverständlichkeiten wirbt, führt Verbraucher in die Irre. Ob dies ein Wettbewerbsverstoß ist oder nicht, hängt davon ab, ob beim Verbraucher der Eindruckt erweckt wird, dass der Unternehmer sich dadurch von den Mitbewerbern abhebt (BGH, Az.: I ZR 185/12).

„Beratung und Verkauf auch am Sonntag“ – diese Werbung ist abmahnfähig. Koch erklärt: „Die Bedarfsgewerbeverordnungen der Bundesländer lassen nur Besichtigung und Beratung an Sonn- und Feiertagen im Immobilienbereich zu. Und dies in der Regel auch nur für vier Stunden.“

Berechnungsbeispiele zur Rendite können ebenfalls abmahnfähig sein. Der Grund: „Damit der Interessent die Renditeberechnung nachvollziehen kann, muss der Makler alle Faktoren zur Berechnung und den genauen Rechenweg beschreiben“, so Koch. Das könnte umständlich werden: Rechne ich nur mit dem Kaufpreis oder mit den Kaufnebenkosten? Werden bei den Einnahmen die umlagefähigen Nebenkosten abgezogen? Der Rechtsexperte warnt: „Eine rechtssichere Beispielrechnung ist nahezu unmöglich, dazu müsste ich eine ganze DINA4 Seite schreiben und am Ende auch noch erklären, dass dies nur ein Beispielfall ist. Ich würde davon abraten.“

Angaben zur Wohnungsgröße sind für Makler ebenfalls nicht ohne Risiko. Eine Abmahnung kann schon dann ins Haus flattern, wenn der Makler „qm“ statt „m²“ schreibt. „Denn das Wort ‚Quadratmeter‘ muss ausgeschrieben werden, oder darf aufgrund der Einheitenverordnung nur mit ‚m²‘ abgekürzt werden“, so Koch. Zudem könne eine falsche Wohnungsgröße abmahnfähig sein, denn sie diene mit dem Kauf- oder Mietpreis als Berechnungsgröße für einen m²-Vergleichspreis.

Info

Angaben vom Auftraggeber entlasten Makler

Erhält der Makler Angaben zur Wohnung vom Auftraggeber – zum Beispiel zur Wohnungsgröße – so darf er sich in der Regel darauf verlassen und sie ungeprüft weitergeben. Nur wenn ihm aufgrund seiner Fachkompetenz Zweifel kommen, muss er diese dem Kunden mitteilen (BGH, Az.: III ZR 146/06). Lies hier, wann Immobilienmakler für Fehler haften – und wann nicht.

Preisangaben und Provision – für Verbraucher muss Gesamtpreis angegeben sein

Makler sind durch die Preisangabenverordnung dazu verpflichtet, bei Angeboten die sich an Verbraucher richten, stets den Gesamtpreis anzugeben – inklusive Umsatzsteuer und weiterer Preisbestandteile. Das gilt bei der Maklerprovision sowie für Miet- und Kaufpreise. Fehlt diese Information, können Abmahnungen drohen.

Immobilienpreise für Verbraucher

Während bei Kaufimmobilien der Endpreis meist leicht zu nennen ist, gibt es bei den Mietpreisen einige Details zu beachten: Bei Mietpreisen ist jener Betrag der Endpreis, der ohne die später entstehenden, verbrauchsabhängige Kosten gezahlt werden soll. Hinzu kommt: „Das Wohnraumvermittlungsgesetz verlangt bei der Angabe zur Höhe der Miete einen Hinweis darauf, ob zu dem Mietpreis Betriebskosten hinzukommen oder nicht.“ Begriffe wie Kalt- oder Warmmiete reichen nicht aus.

Immobilienanzeigen für Verbraucher sind darum zum Beispiel abmahnfähig, wenn:

  • nur der Quadratmeterpreis der Immobilie angegeben ist (BGH, Az.: I ZR 210/98).
  • der Preis mit „ca.“-Angaben genannt wird, ohne den Endpreis zu nennen.
  • der Kaufpreis nur gesplittet angegeben wird – zum Beispiel, indem der Kaufpreis des Stellplatzes gesondert aufgeführt ist.
  • nur die voraussichtliche Warmmiete angegeben ist.

Beispiele für abmahnfähige Formulierungen:

So geht's nichtSo geht's
Eigentumswohnung, Kaufpreis: 300.000 € + Garage 10.000 €Eigentumswohnung, Kaufpreis: 300.000 € + Garage 10.000€, Gesamtpreis: 310.000 €
Reihenhaus, Kaufpreis 400.000 €,
Erbbaurechtsgrundstück 300 m²,
Erbpacht 3 €/m²/J.
Reihenhaus, Kaufpreis 400.000 €,
Erbbaurechtsgrundstück 300 m²,
Erbpacht 3€/m²/J. = 900 €/Jahr,
Erbbaurecht: 99 Jahre
Reihenhaus auf Erbbaurechtsgrundstück,
Kaufpreis: 500.000 €
Reihenhaus auf Erbbaurechtsgrundstück,
Kaufpreis: 500.000 € + Erbpacht 100 €/Monat, Erbbaurecht noch 50 Jahre
Baugrundstück, 700 m²,
Kaufpreis: 150.000 € (wenn noch Erschließungskosten hinzukommen)
Baugrundstück, 700 m²,
Kaufpreis: 150.000 € zzgl. Erschließungskosten
Miete: 10 €/m² + NKMiete: 1.000 € (10 €/m²) + NK

Maklerprovision für Verbraucher

Die Angaben zur Maklerprovision können Immobilienprofis zum Verhängnis werden, wenn er gegenüber Verbrauchern – etwa privaten Immmobilienkäufern oder Vermietern – Nettopreise angibt, zum Beispiel:

  • Bei Kaufimmobilien: „3 Prozent Provision zzgl. 19 Prozent MwSt.“
  • Bei Mietobjekten: „2 Kaltmieten zzgl. MwSt.“

Im Falle der Maklerprovision hängt die richtige Formulierung laut Rechtsexperten Koch vom IVD davon ab, wo die Immobilienanzeige erscheint. „Denn im Fernabsatz muss darauf hingewiesen werden, dass die Mehrwertsteuer enthalten ist. Bei anderen Arten der Inserierung ist das nicht der Fall, da bei Angeboten für Verbraucher der Gesamtpreis angegeben werden muss.“ Das heißt:

  • In den AGB und bei Onlineinseraten lautet die Provisionsangabe zum Beispiel: „7,14 Prozent inkl. MwSt“
  • In Zeitungsanzeigen oder bei Schaufensterwerbung heißt es: „7,14 Prozent“

In Einzelfällen sei es laut dem Rechtsexperten auch erlaubt, die Maklerprovision in Euro anzugeben. Zum Beispiel, wenn bei besonders preiswerten Immobilien von den üblichen Provisionssätzen abgewichen wird. „Wird eine kleine Wohnung für 40.000 Euro verkauft, darf im Exposé auch stehen, dass die Maklerprovision 3.570 Euro beträgt.“

Experten-Tipp

Bei Anzeigen, die sich ausschließlich an gewerbliche Kunden richten, haben Immobilienprofis mehr Freiheiten bei den Preisangaben. „Wird zum Beispiel eine Lagerhalle vermietet, kann auch der Quadratmeterpreis angegeben werden", sagt Rudolf Koch.

Abmahnfähige Formulierungen im Maklervertrag und in den AGB

Oft enthalten Maklervertrag und AGB die gleichen Formulierungen – Abmahnungen gibt es aber häufiger wegen letzteren. Denn den Vertrag sehen meist nur Makler und Auftraggeber. „Stehen die AGB aber auf der Homepage, können sie dort deutlich mehr Personen einsehen“, sagt Koch.

„Der Auftraggeber muss sämtliche Interessenten an den Makler verweisen.“ – Das Vereinbaren einer Verweisungspflicht ist unzulässig und abmahnfähig, wenn sie als AGB-Klausel vereinbart wurde. Denn, so Koch: „Interessenten würden, ohne dass ein Maklervertrag zwischen Makler und Interessent besteht, in eine Provisionspflicht gedrängt werden.“ Aber: Wird diese Verweisungspflicht als Individualvereinbarung getroffen, so ist sie laut Koch zulässig.

„Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Gerichtsstand Beispielstadt vereinbart.“ – Eine solche Gerichtsstandsklausel in den AGB ist unwirksam und abmahnfähig, wenn sich das Angebot an Verbraucher richtet, und nicht ausschließlich an gewerbliche Kunden (§38 ZPO). Auch der Zusatz: „soweit gesetzlich zulässig“ macht die Vereinbarung nicht wieder wirksam. Denn diese Formulierung ist für Verbraucher nicht nachvollziehbar. Nur wenn deutlich wird, dass die Gerichtsstandklausel ausschließlich für gewerbliche Kunden gilt, ist sie wirksam.

„Für Fehler aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen.“ – Zwar können Makler die Haftung beschränken, doch laut Koch ist ein Haftungsausschluss für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht zulässig. Und kann eine Abmahnung zur Folge haben.

„Änderungen und Ergänzungen des Maklervertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.“ – Eine Schriftformklausel zu Änderungen oder Ergänzungen des Maklervertrages ist grundsätzlich unzulässig und abmahnfähig. „Das gilt, seitdem am 1. Oktober 2016 das BGB geändert und auf ‚Textform‘ umgestellt wurde“, erklärt der Rechtsexperte.

„Gegen den Provisionsanspruch ist die Aufrechnung nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.“ – Aufrechnungen sind laut Koch generell zulässig, daher sei ein solches Verbot unzulässig – und abmahnfähig.

„Vorkenntnis von einem Objekt muss dem Makler innerhalb von 30 Tagen mitgeteilt werden.“ – Eine solche Vorkenntnisklausel ist in den AGB abmahnfähig. „Nur als Individualvereinbarung wäre sie denkbar“, erklärt der Rechtsexperte des IVD. Aber: Auch hier sei Vorsicht geboten. „All zu starre Fristen werden vom BGH als unzulässig erklärt.“

„Eine unwirksame Klausel wird durch eine Regelung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Interesse der Vertragsparteien am ehesten entspricht.“ – Eine solche Formulierung als Teil einer salvatorischen Klausel ist nicht wirksam. „Sie ist zu unbestimmt, so dass für den Verbraucher nicht ersichtlich ist, welche rechtlichen Folgen das hat“, sagt Koch. Daher könne sie Abmahnungen nach sich ziehen.

Insgesamt sind salvatorische Klauseln ohnehin eher überflüssig. Die Folgen von unwirksamen AGB sind im Gesetz klar geregelt: „Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften“ (§ 306 BGB).

Widerrufsbelehrung, Impressum und Datenschutzerklärung

Wer noch eine ältere Widerrufsbelehrung verwendet, der könnte noch über veraltete, abmahnfähige Formulierungen stolpern. Zum Beispiel eine Schriftformklausel. Im Zweifel sollten sich Immobilienprofis hierfür an einen Fachanwalt für Wettbewerbsrecht oder den Immobilienverband (IVD) wenden.

Übrigens: Auf immowelt.de können Immobilienprofis die Widerrufsbelehrung automatisiert versenden lassen. In der Bestätigungs-E-Mail der Kontaktanfragen wird dann einfach eine Widerrufsbelehrung als vordefiniertes Formular eingeblendet. Makler müssen diese Option nur einmal in „Meine Immowelt“ aktivieren: So geht’s.

Ein weiteres rechtliches Minenfeld ist das Impressum: Unter Umständen kann schon ein abgekürzter Vorname des Geschäftsführers zu Abmahnungen führen (OLG Düsseldorf, Az.: 20 U 125/08). Auch unvollständige Angaben zur Aufsichtsbehörde, oder ein fehlender Hinweis zur Streitbeilegungsplattform der EU können abgemahnt werden. „Gefährlich ist zudem eine fehlende oder unzureichende Datenschutzerklärung“, warnt Koch.

Wie teuer können Abmahnungen werden?

Fehlerhafte Formulierungen sind ein Geschenk für Abmahnanwälte. „Mahnt ein Anwalt im Namen eines Mandanten ab, sind in den meisten Fällen Beträge zwischen 700 und 1.500 Euro fällig“, warnt Rudolf Koch vom IVD. Je nach Art der Rechtsverletzung könne es auch deutlich teurer werden. Zudem können neben Mitbewerbern auch Immobilien- und Verbraucherverbände abmahnen. „Mahnen Vereine ab, liegen die Kosten meist zwischen 150 und 300 Euro.“ Hinzu kommt, dass letztlich niemand sicher vor einer Abmahnung ist – egal, wie gut er sämtliche Formulierungen geprüft hat. Denn letztlich beurteilen die Gerichte, ob im Einzelfall eine Rechtsverletzung vorliegt oder nicht.

Wer abgemahnt wird, sollte sich umgehend den Rat eines Fachanwaltes einholen und das weitere Vorgehen mit ihm besprechen.

Isabel Naus10.11.2022

Ihre Meinung zählt

(23)
5 von 5 Sternen
5 Sterne
 
23
4 Sterne
 
0
3 Sterne
 
0
2 Sterne
 
0
1 Stern
 
0
Ihre Bewertung:

Neuen Kommentar schreiben

20 Kommentare

Aal-Dieter am 16.07.2023 11:26

Darf in der Immobilienanzeige für den Verkauf eines Hauses von einem gewerblichen Anbieter, der eine Provision ausweist, die Formulierung "Preis auf Anfrage" eingestellt werden?

auf Kommentar antworten

Quattro am 02.05.2023 14:28

Guten Tag, eine ist irgendwie nicht so klar. Sie schreiben: die richtige Formulierung ist

"Eigentumswohnung, Kaufpreis: 300.000 € + Garage 10.000€, Gesamtpreis: 310.000 €"

Warum wird jetzt bei Immowelt und andere Portale kein Gesamtkaufpreis zu sehen ist? Garage steht immer unter kosten und extra dargestellt.

auf Kommentar antworten

helfenstein immobilien am 22.11.2022 09:31

Lt. der genannten diversen abmahnfähigen Formulierungen bekommt man den Eindruck, dass man, wenn man den Maklerberuf ergreift, auf jeden Fall ein Jura-Studium belegt haben sollte oder?

auf Kommentar antworten

N.nestler am 27.05.2022 21:36

Darf der Makler eine von ihm vermittelte Immobilie nach Kaufabschluss in seinem Schaufenster präsentieren als „verkauft“ mit Angabe des nun erzielten Kaufpreises? Hier geht es speziell um den Kaufpreis.

auf Kommentar antworten

Immobilienkontor in Münster am 15.08.2023 09:51

Der erzielte Kaufpreis fällt unter den Datenschutz - nach meiner persönlichen Einschätzung - , daher sollte man den Angebotspreis nennen, wenn man für sich werben möchte.


Angelo Riva am 12.11.2022 12:36

wieso nicht, letztlich kann er auch mitteilen, dass er gerade Katharr hat oder was er zu Mittag isst.

Wolfgang B. am 15.02.2022 18:17

Hallo,

Ich habe im Internet eine Immobilienanzeige mit einem Kaufpreis von 0€ gesehen. Ich kann mich erkennen, was die Immobilie kostet. Da ich nicht davon ausgehe, dass die Immobilie kostenfrei abgegeben wird ist dies doch ein Fehler, oder? Wie ist dies zu sehen und sind solche Angebote seriös?

auf Kommentar antworten

Dennis am 05.11.2021 15:36

Guten Tag,

wie muss eine Anzeige deklariert sein, wenn ein Makler dieses Jahr noch Kleinunternehmer ist, im nächsten Jahr aber umsatzsteuerpflichtig wird. Muss in der Anzeige dann stehen, dass wenn in diesem Jahr die Provision gezahlt wird, dass die Kleinunternehmerregelung gilt und wenn die Provision ab dem 01.01.2022 gezahlt wird, dass ann zzgl. die MwSt erhoben werden muss?

Danke für Ihre Antwort

Gruß

Dennis

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 08.11.2021 13:14

Hallo Dennis,

bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Für eine rechtssichere Antwort sollten Sie sich an einen Fachanwalt oder einen Maklerverband wie den IVD wenden.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Graventein am 28.09.2021 13:39

Ich interessiere mich für eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus. Im Exposé des Maklers wird neben dem überteuerten Verkaufspreis die sehr hohe Gesamtrücklage erwähnt. So macht es den Eindruck, das sich die Gesamtrücklage auf die angebotene Wohnung bezieht und nicht auf alle 12 Wohnungen. Ist diese Vorgehen abmahnungsfähig ?

auf Kommentar antworten

immowelt redaktion am 29.09.2021 12:18

Hallo Graventein,

bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt zu wenden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Tantian55 am 06.04.2021 06:57

Guten Tag,

wir haben als Verkäufer einen Maklervertrag mit einer Provision von 2,9 Prozent inkl. MWSt. abgeschlossen. Nach Abschluss des Kaufvertages erhielten wir vom Makler eine Rechnung auf der Basis von 2,5 Prozent zzgl. 19 Prozent MWSt., insgesamt also 2,975 Prozent. Der Makler wurde wiederholt gebeten, eine Rechnung auf Basis der im Maklervertrag vereinbarten Provision auszustellen, ist dieser Bitte bislang jedoch nicht nachgekommen. Stattdessen wurde angeboten, uns die aus den unterschiedlichen Berechnungen resultierende Differenz „zu erstatten“. Wir bestehen jedoch auf einer korrekten Rechnung.

auf Kommentar antworten

immowelt redaktion am 06.04.2021 12:03

Hallo Tantian55,

aus unserer Sicht zählt das, was im Maklervertrag steht.

Bitte haben Sie aber Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifel sollten Sie sich von einem Fachanwalt oder einem Mieterschutzverein beraten lassen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

baboom95 am 31.01.2021 10:07

Hallo,

ich bin in eine Mietwohnung gezogen und musste die vom Vermieter engagierte Maklerin zahlen (2 Kaltmieten + MwSt.)! Obwohl die Regel doch besagt: wer bestellt, der bezahlt! Welche Rechte hat man hier als Mieter? Das Zahlen der Maklerin war Bedingung, um die Wohnung zu bekommen.

auf Kommentar antworten

Helfenstein Immobilien am 09.01.2021 08:55

Wenn man all die Vorschriften und Ge- und Verbote liest, könnte man meinen, dass Makler nun auch noch ein Jurastudium absolvieren sollten, um das alles nachzuvollziehen und umzusetzen.

Manche Regelungen sind aber auch widersinnig, kleinkariert und nicht nachvollziehbar.

auf Kommentar antworten

a.vonschmeling@gmx.de am 15.01.2021 20:52

Punkt 1:

Das ist ein durchaus empfehlenswerter Ansatz!

Punkt 2:

Natürlich sind sie das, wie ungefähr alle überobligatorischen Regularien ...

Mila_bsr am 05.08.2020 14:57

Hallo dürfen Makler uns einfach so abweisen ohne einen Grund zu haben? Wir werden dauert zu von jeder ecke blockiert.

auf Kommentar antworten

a.vonschmeling@gmx.de am 15.01.2021 20:54

Die Frage liegt zwar schon etwas zurück - aber natürlich dürfen die Makler das!

Niemand "muss" in seinem Laden Kunden bedienen, die Entscheidung darüber obliegt dem Dienstleister.

karl heinz am 01.01.2020 20:32

hallo, was ist wenn der makler keine MWST abführt. wie lautet dann die formulierung?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 07.01.2020 08:22

Hallo Karl Heinz,

wenn keine Mwst. abgeführt wird (wir nehmen an, wegen Kleinunternehmerregelung), darf in der Formulierung natürlich nicht stehen "inkl. MwSt.". Wir tendieren dazu, dass dann die Prozentzahl angegeben werden sollte und ggf. ein Hinweis, dass keine Mwst. wegen Kleinunternehmerregelung enthalten ist. Sicherheitshalber raten wir aber dazu, z.B. beim IVD oder einem Fachanwalt nachzuhaken, um eine wasserdichte Formulierung zu haben.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

homeismycastle am 10.10.2019 14:31

Hallo, wir wollen eine Wohnung mit Erbpacht kaufen; der Makler hat in Internet sowie im Expose' als Provision 3,57% des beurkundete Kaufpreis angegeben aber im Dokument "Vermittlungnachweiß und Provisionhinweis" ist die Rede von 3,57% des beurkundete Kaufpreis zzgl. Gesamnterbpacht Restlaufzeit. Diese Dokument sollen wir natürlich unterschreiben. Eigentlich was in Expose' steht ist nicht korrekt, oder? Danke!

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 11.10.2019 08:46

Hallo homeismycastle,

eine Fernbeurteilung ist ohne Detailkenntnisse hier schwierig. Grundsätzlich kann ein Makler nur dann eine Provision verlangen, wenn dies vereinbart wurde oder die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ob die Höhe der Provision korrekt ist, müsste sich aus den Unterlagen, die Gegenstand des Maklervertrags wurden, ergeben.

Im Zweifel dürfte wohl der fachkundige Rechtsrat vor Ort die zuverlässigste Art der Klärung der Frage sein.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Frieda am 18.09.2019 12:02

Hallo, ist es richtig, dass der Immobilienmakler nur Exposees rausgeben darf, die gebunden sind - um zu vermeiden, dass nachher Seiten "fehlen" und dem Käufer/Verkäufer daraus Nachteile entstehen? Vielen Dank für Ihre Antwort!

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 18.09.2019 12:51

Hallo Frieda,

von einer solchen Regelung haben wir noch nie gehört und wir sähen hier auch nirgendwo eine gesetzliche Grundlage. Und auch aus einem gebundenen Exposé ließen sich Seiten heraustrennen oder abkopieren.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Renzo am 23.07.2019 10:46

Habe ein Reihenhaus mit Garage gekauft. Nachher hat sich festgestellt, daß die Miete für das Haus und für die Garage weniger ist, als das, was man in der Verkaufsexpose angegeben hat. Kann ich jetzt den Verkäufer auf Entschädigung verklagen. Wenn ja, soll der Makler oder direkt der Verkäufer verklagt werden. Der Makler gab in der Expose an, daß er die Daten vom Verkäufer bekommen hat.

auf Kommentar antworten

a.vonschmeling@gmx.de am 17.01.2021 18:28

Es obliegt nicht zuletzt auch dem Verkäufer, die Angaben hinsichtlich des Objekts zu überprüfen.

Präzise hätte man in diesem Fall die Aushändigung des Mietvertrages in seiner aktuell Fertigung erbitten können. Wer solche Sachverhalte vor der Beurkundung des KV nicht kontrolliert hat schlichterdings seine Pflichten vernachlässigt.


a.vonschmeling@gmx.de am 17.01.2021 18:29

Sorry - sollte natürlich Käufer heißen im ersten Satz ...


Immowelt-Redaktion am 23.07.2019 11:39

Hallo Renzo,

wenn die Falschangaben darauf zurückzuführen sind, dass der Verkäufer dem Makler falsche Daten übermittelt hat, dürfte der Makler nicht haftbar gemacht werden können, da er in gutem Glauben handelte. Insgesamt können wir aus der Ferne ohne Kenntnis aller Umstände aber schwer beurteilen, ob und gegen wen Sie Ansprüche geltend machen können. Wir raten Ihnen, sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb, insbesondere auch das Exposé mit den Angaben zur Miethöhe zu sammeln und sich vor Ort von einem Fachanwalt beraten zu lassen - die Kosten für eine Erstberatung bewegen sich in einem moderaten Bereich.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

AW am 15.04.2019 15:48

Guten Tag.

Ist es tatsächlich richtig, dass ein schriftlich geschlossener MAKLERVERTRAG nicht den Hinweis auf eine Schrifterfordernis zur Änderung oder Ergänzung von Vertragsbestandteilen enthalten darf?

Das kann ich mir kaum vorstellen, da es sich bei einem schriftlich geschlossenen Maklervertrag doch um zwei Willenserklärungen handelt, die einen individuellen Vetrag zu Grunde legen. Einer Änderung müssten somit doch auch beide zustimmen. Das stelle ich mir als Textform schwierig vor, im Hinblick auf die Beweisbarkeit.

Gilt diese Änderung des BGB nicht eher für den AGB bereich?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 16.04.2019 10:07

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

die Klausel zur Schriftform darf in Formularverträgen nicht mehr verwendet werden, da das BGB jetzt generell von "Textform" spricht. Theoretisch könnte ein Makler in einem Individualvertrag zwar "Schriftform" bestehen lassen, das ist aber zumindest riskant, weil der Makler letzten Endes die Beweispflicht für eine Individualvereinbarung hat und eine Individualvereinbarung vom Gesetz schon dann ausgeschlossen ist, wenn der Makler sie mehr als einmal verwendet oder verwenden will.

Bitte beachten Sie abschließend noch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Zweifelsfall empfehlen wir daher die Beratung durch einen Verband wie den IVD oder einen Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

ricardafrede am 11.02.2019 12:32

Diese Information gefällt mir sehr gut kurz und gut verständlich. Danke

auf Kommentar antworten

viersen=044// am 16.04.2018 22:17

Zum Thema "Einheitenverordnung".

Aus meiner Sicht ist dies wieder einmal eine juristische Spitzfindigkeit und negiert kaufmännische und praxiserprobte Gewohnheiten. Begriffliche Abkürzungen, wie z.B. qm für Quatratmeter oder cbm für Kubikmeter haben sich in der Praxis bewährt und waren etabliert. Nun sollen hierfür die mathematischen Kürzel m² oder auch m³ verwendet werden. Nehmen wir einmal: m² - das steht für "Meter zum Quadrat" oder auch "Meter hoch zwei". Wie soll ein Mietinteressent diese Bezeichnungen regelkonform einordnen? Natürlich wissen wir, was damit gemeint ist. Ich könnte mir vorstellen, dass es viele Menschen gibt, die mit diesem Kürzel überhaupt nichts anfangen können, geschweige denn, eine Vorstellung von dem haben, was es sein soll. Die Regelwut deutscher Politiker ist ja hinlänglich bekannt und treibt offenbar immer neue Blüten. Ein Ende ist nicht abzusehen.

auf Kommentar antworten

kitty2009 am 13.03.2018 11:27

vielen dank für die schnelle antwort. habe mich eventuell nicht ganz klar ausgedrückt.

am samstag wurde der kaufpreis verhandelt, am sonntag nachmittag rief die maklerin an und teile mit es gibt einen käufer der würde 10000.-euro mehr bezahlen, da sollten wir doch schnell zugreifen, was wir auch getan haben. ist das nicht druck für einen verkauf der immobilie und ob es diesen kaufinteressenten überhaubt gibt?

auf Kommentar antworten

kschmalfuss am 12.04.2019 14:55

Noch eine Ergänzung: Verkauft ist es erst, wenn der Notarvertrag unterschrieben wurde. Die Maklerin hat lediglich informiert und damit "beraten" - das ist auch am Sonntag erlaubt!


Hammaburger am 13.04.2018 13:35

Eine doch recht komische Fragestellung. Wann jemand arbeitet und wann nicht, ist ausschließlich demjenige überlassen, der arbeitet, das gilt bei Selbstständigen ganz sicher. Bei Arbeitnehmern können u.U. Arbeitnehmerschutzrechte dem entgegen stehen, diese schützen aber den AN und nicht Sie als Kunden. Weiterhin ist ein Makler verpflichtet, jedes ihm vorliegende Gebot dem Verkäufer vorzulegen, dies um so mehr, wenn dieses höher ist, als bisher bestehende Gebote. Ein Makler würde sich gesetzeswidrig verhalten und sich schadensersatzpflichtig machen, wenn er ein Gebot einfach so unter den Tisch fallen lassen würde.

Dass Sie offensichtlich nicht gut verhandeln können, können Sie bitte nicht dem Makler anlasten. Es lässt sich retorisch mit relativ wenig Aufwand herausbekommen, ob ein solches Gebot wirklich vorliegt oder ein Trick des Maklers. Hierbei sollte man aber beachten, dass die meisten Makler, wenn sie ein abwicklungsfähiges Gebot haben, in der Regel nicht den Kunden riskieren, um ein paar wenige EUR mehr an Provision zu verdienen. EUR 10.000,- sind für den Käufer u.U. viel Geld, beim Makler kommen dann ca. 5% netto MEHR an, also EUR 500,-. Riskiert man für EUR 500,- , wenn der Versuch in die Hose geht, komplett ohne Kunden dazustehen? Eher nicht, oder?

kitty2009 am 10.03.2018 18:43

verkausgepräch am sonntag,ist das maklergerecht? wird auch dem potentuellen käufer

am sonntag mitgeteilt. der kaufpreis ist jedoch um 10 000.-euro höher vom sonntags interessent. ist das makler verkaufstrategie bzw. wird auch sonntag verkauft?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 12.03.2018 09:45

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

unter bestimmten Umständen können Makler auch an einem Sonntag arbeiten und Verkaufsgespräche durchführen. Auf den Kaufpreis dürfte das allerdings in der Regel keinen Einfluss haben.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

immowelt Redaktionskodex

Die immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.