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Die Impressumspflicht gilt auch für Immobilienmakler: Fehlt auf der Webseite das Impressum teilweise oder ganz, droht ein hohes Bußgeld. Zudem können Fehler Abmahnungen nach sich ziehen. Mit diesen Tipps schützen sich Immobilienmakler.
Die Impressumspflicht für Makler ist im Telemediengesetz (TMG) verankert. Alle Anbieter von geschäftsmäßigen Telemediendiensten müssen ein Impressum haben, um Verbrauchern die Überprüfung ihrer Seriosität zu ermöglichen. Dr. Bea Brünen, freie juristische Mitarbeiterin der IT-Recht-Kanzlei München, erklärt: „Jeder Internetauftritt, der auf eigene Dienstleistungen hinweist und dafür wirbt, unterliegt der Impressumspflicht.“ Dies gilt auch für Immobilienmakler und gewerbliche Angebote auf Plattformen wie immowelt.de.
Die Impressumspflicht gilt nicht nur für Webseiten, sondern auch für gewerbliche Profile auf X (ehemals Twitter), Facebook und in Newslettern. „Alle nicht rein privaten Profile benötigen ein Impressum,“ so Brünen. Da nicht alle Social-Media-Plattformen, auf denen Makler Werbung machen, genug Platz bieten, ist es zulässig, das Impressum der eigenen Webseite zu verlinken. Wichtig ist, dass deutlich gemacht wird, dass sich hinter dem Link das Impressum verbirgt. Dies kann durch den Zusatz „Impressum“ oder durch einen Link mit der URL „www.xyz.de/impressum“ erfolgen.
Je nachdem, ob es das Impressum einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft ist, sind bestimmte Angaben nötig. In der Regel sollten folgende Angaben gemacht werden:
Juristische Personen und Personengesellschaften sollten außerdem folgendes angeben:
Hinzu kommen zusätzlich verpflichtende Angaben und Regelungen für die Berufsbezeichnung der Immobilienmakler. Diese müssen zwar nicht zwangsläufig im Impressum stehen, jedoch bietet es sich an, da sie auf der Webseite leicht zugänglich sein sollten.
Auch ein Link zur EU-Online-Streitschlichtungsstelle, gemäß Online Dispute Resolution Verordnung (Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung) gehört ins Impressum. Jürgen Hahn, Ansprechpartner für Wettbewerbsrecht und gewerbliche Schutzrechte von der IHK Hannover rät, diese dringend aktiv zu verlinken, sodass der Benutzer mit einem Klick auf dieser Seite landet.
Maklerunternehmen, die elf oder mehr Mitarbeiter beschäftigen, müssen auf ihren Webseiten und in ihren AGB ausdrücklich erklären, ob sie dazu bereit oder verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Grund dafür ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Bei der Anzahl der Mitarbeiter gilt die Anzahl der Personen, die zum 31.12. des Vorjahres im Unternehmen beschäftigt sind. Wer sich zum Streitbeilegungsverfahren verpflichtet, muss auch die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nennen, inklusive Anschrift und Webseite. (§ 36 VSBG)
Einzelne Makler oder kleinere Maklerunternehmen müssen in der Regel keine Angaben zum Streitbeilegungsverfahren machen, es sei denn, sie haben sich zum Beispiel durch ihre Verbandsmitgliedschaft dazu verpflichtet.
Jedes Impressum ist individuell, daher sind die folgenden Beispiele nicht rechtssicher und nicht allgemeingültig verwendbar. Die folgenden Beispiele dienen lediglich der Veranschaulichung.
Immobilienmakler Viktor Vorlage
Vorlagestraße 1
12345 Vorlagestadt
Telefon: +49 (0) 123 45 67 89
Telefax: +49 (0) 123 45 67 99
E-Mail: info@v-musterxyvorlage-gmbh.de
Umsatzsteueridentifikationsnummer (soweit vorhanden): DE 123 456 789
Zuständige Aufsichtsbehörde: Vorlagestadt, Vorlageplatz 1, 12345 Vorlagestadt, E-Mail: info@vorlagestadt.de
Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr finden.
Zudem, wenn der Einzelunternehmer sich nicht zum Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat:
Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.
Viktor Vorlage GmbH
Geschäftsführer: Viktor Vorlage, Veronika Vorlage
Vorlagestraße 1
12345 Vorlagestadt
Telefon: +49 (0) 123 45 67 89
Telefax: +49 (0) 123 45 67 99
E-Mail: viktor@vorlage-gmbh.de
Registergericht: Amtsgericht Vorlagestadt
Registernummer: HRA 23456
Umsatzsteueridentifikationsnummer (soweit vorhanden): DE 123 456 789
Zuständige Aufsichtsbehörde: Vorlagestadt, Vorlageplatz 1, 12345 Vorlagestadt, E-Mail: info@vorlagestadt.de
Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr finden.
Zudem, wenn sich das Unternehmen zum Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat:
Zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern haben wir uns zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet /Oder alternativ: sind wir gemäß (Angabe der Rechtsnorm oder der vertraglichen Vereinbarung) verpflichtet. Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist: … (Angaben zu Anschrift und Webseite der zuständigen Verbraucherstreitschlichtungsstelle). Unsere E-Mail-Adresse lautet: …
Das Impressum sollte immer auf dem neuesten Stand sein. Wenn zum Beispiel der Betriebssitz verlegt wird und sich die zuständige Aufsichtsbehörde ändert, sollten Makler daran denken, diese Veränderung im Impressum anzupassen.
Das TMG liegt nicht nur fest, was ins Impressum muss, sondern auch wie es auszusehen hat. Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar muss es sein (§ 5 Abs. 1 TMG):
Leicht erkennbar ist das Impressum, wenn es an einer gut sichtbaren Stelle liegt und ohne langes Suchen auffindbar ist. „Dazu gehört auch, dass das Impressum nicht hinter einer unverständlichen Bezeichnung versteckt sein darf“, sagt Brünen. Betitelungen wie „Backstage“ oder „Ich freue mich auf E-Mails“ seien unzulässig. Laut gängiger Rechtsprechung sind Bezeichnungen wie „Impressum“, „Anbieterkennzeichnung“ oder „Kontakt“ zulässig.
Unmittelbar erreichbar ist das Impressum laut Urteil des Bundesgerichtshofs auch dann noch, wenn es über zwei Klicks von der Startseite aus erreicht wird (BGH, Az.: I ZR 228/03). Die IT-Rechtsexpertin erklärt: „Demnach muss ein Impressum nicht zwingend auf der Startseite bereitgehalten werden.“ Sie rät: „Idealerweise ist es jedoch von jeder Seite der Webseite aus mit nur einem Klick erreichbar.“ Dabei empfehle sich eine Linkanführung am unteren Seitenrand, die auf jeder Seite einer Web-Präsenz unverändert existiert.
Ständig verfügbar sein – das ist vor allem eine technische Frage. Dazu gehört neben dem Zugriff auf das Impressum über einen dauerhaft funktionstüchtigen Link auch die Kompatibilität des Impressums mit den Standardeinstellungen gängiger Browser. Brünen rät außerdem: „Die Erreichbarkeit des Impressums sollte nicht von bestimmten Scripts oder Browser-Plug-Ins abhängig sein, zum Beispiel, wenn es per JavaScript-Popup erscheint.“
Alle Informationen müssen in Textform vorliegen. Kontaktdaten wie die E-Mail-Adresse dürfen zur Abwehr von Spam nicht als Bild eingefügt werden. Denn diese Art der Darstellung ist für Menschen mit eingeschränkter Sicht oder für Blinde nicht einfach zugänglich.
Ein fehlerhaftes Impressum kann als Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen (§ 12 TDG). Wie teuer das wird, hängt von mehreren Faktoren ab: Etwa, ob nur eine Angabe oder das gesamte Impressum fehlt, oder ob der Immobilienmakler diesen Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat. Auch werden seine wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt (§ 17 OWiG). Hahn von der IHK Hannover sagt: „In Niedersachsen ist mir kein Fall bekannt, in dem die Bußgeldstelle wegen einem falschen Impressum eine Strafe erteilt hat. Die Bußgelder dürften im zwei- bis unteren dreistelligen Bereich liegen.“
„Die reale Gefahr bei fehlenden oder unzureichenden Impressen geht von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen konkurrierender Unternehmen aus“, meint auch Brünen. Das kann teuer werden. Hahn sagt: „Zusammen mit der Forderung nach Unterlassung kommen die Gebühren des gegnerischen Rechtsanwalts hinzu, die sich meist auf 900 Euro und mehr belaufen.“ Doch nicht nur Mitbewerber, auch Immobilien- und Verbraucherverbände oder Industrie- und Handelskammern können abmahnen.
Generell ist bei jeder Abmahnung Handeln angesagt: Betroffene sollten sich umgehend den Rat eines Fachanwalts einholen und mit diesem das weitere Vorgehen absprechen.
„Wer als Unternehmer oder selbständiger Immobilienmakler online auftritt, muss in seinem Impressum sämtliche rechtlich erforderlichen Pflichtangaben darstellen. Andernfalls drohen Bußgelder oder Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.“
— Max-Lion Keller, Rechtsanwalt der IT-Recht Kanzlei München
Vor Abmahnungen ist niemand sicher – auch nicht, wer sich beim Schreiben des Impressums größte Mühe gibt. So warnt auch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz: „Das Risiko einer Abmahnung lässt sich nicht vollständig vermeiden.“ Denn letztlich beurteilen die Gerichte, ob im Einzelfall eine Rechtsverletzung vorliege oder nicht.
Ein häufiges Praxisproblem ist die Einbindung des Impressums über einen Link, zum Beispiel auf Social-Media-Plattformen: „Fällt der Link auf das externe Impressum aus, hat der Makler die Impressumspflicht nicht erfüllt – das heißt, ihm können je nach Einzelfall teure wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen“, so IT-Expertin Brünen. Häufige Fehler im Impressum seien zudem unvollständige Angaben oder wenn das Maklerimpressum falsch auf der Webseite eingebunden ist, beispielsweie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Sebastian Brunner27.06.2024IKM am 12.02.2021 11:12
Leider sind wir in diesem Land schon so weit gekommen, dass es keine vollständige Sicherheit vor Abmahnungen gibt, auch wenn man das Impressum von Fachleuten erstellen lässt. Ein Staat der nicht in der Lage ist, für seine Bürger Rechtssicherheit zu gewährleisten, nennt man üblicherweise Bananenrepublik!
Tipp: Es gibt Portale, die das Impressum generieren, dafür eine Menge Geld verlangen, aber immerhin eine Versicherung für den Schadensfall anbieten. Ob diese Versicherung taugt, muss jeder selbst abwägen.
auf Kommentar antwortenWoody Allen am 08.09.2023 11:34
👍🍌
Lp am 11.08.2017 11:25
Es ist Unsinn dem Vermieter ein Regel aufzuzwingen was und wann er fragen darf. Diese Regeln sind aus Sicht und für den Schutz nur den Mieter gestellt. Wo sind die Interesse des Vermieters? In Falle des verspätete Information über möglichen Mieter, über seine Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz, etc. hat der Vermieter für diesen Mieter Zeit und Geld losgeworden. Wenn der Vermieter in einem Anderen Ort lebt und jedes Mal zur Besichtigung sowohl viel Zeit als auch Geld für die An-& Ausreise in die Hand nehmen muss sowie weiterhin Leerstandkosten haben, ist es nicht zumutbar solche sinnlose Vorschriften, die weiterhin nur für Vermieter nachteilig sind, verlangen. Wir haben noch Demokratie, oder nicht mehr?
auf Kommentar antwortenDie immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.