Tipps für Makler: So lässt sich eine teure Abmahnung vermeiden

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Wer als Makler Immobilien online oder in Zeitungen offeriert, sollte seine Angebote möglichst sorgfältig formulieren und auf Details achten – ansonsten drohen teure Abmahnungen. Tipps, wie sich kostspielige Fehler vermeiden lassen.

Ungerechtfertigte Abmahnungen und Abmahngesetz

Gegen ungerechtfertigte Abmahnungen können sich Makler wehren. So sollten Immobilienprofis vorgehen.

Achtung: Mit in Kraft treten des Gesetzes zur "Stärkung des fairen Wettbewerbs" Anfang Dezember  2020 sind Makler vor Abmahnungen besser geschützt.

Abmahnungen: Was sind die häufigsten Fälle?

Bereits kleine Nachlässigkeiten im Urheber- oder Wettbewerbsrecht können zu Abmahnungen führen und sehr viel Geld kosten. Folgende Fallstricke sollten Makler umgehen:

Abmahnung bei fehlerhafter Provisionsangabe

Richtet sich ein Angebot an Endverbraucher, müssen die Vorgaben der Preisangabenverordnung eingehalten werden. Die Angabe „6 Prozent zzgl. 19 Prozent MwSt.“ ist nicht ausreichend. Stattdessen kommt es darauf an, wo die Immobilienanzeige erscheint, erläutert Rudolf Koch, Rechtsexperte des Immobilienverbands Deutschland (IVD):

  • Bei Angeboten im Fernabsatz, also zum Beispiel auf einer Webseite, muss der Prozentsatz inklusive Verweis auf die Mehrwertsteuer angegeben werden, also „7,14 Prozent inkl. MwSt.
  • In Zeitungsanzeigen oder in der Schaufensterwerbung darf der separate Hinweis auf die Mehrwertsteuer hingegen nicht verwendet werden: „7,14 Prozent“.

Die Angaben zur Provisionshöhe müssen in der dargestellten Form übrigens auch in den AGB des Maklers enthalten sein, mahnt Koch.

In Ausnahmefällen ist es auch möglich, den entsprechenden Betrag in Euro anzugeben, weiß Rudolf Koch. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn von den üblichen Provisionssätzen abgewichen wird. Das trifft beispielsweise bei besonders preiswerten Immobilien zu. Soll eine kleine Wohnung für 40.000 Euro verkauft werden, darf im Exposé stehen, dass eine Maklerprovision in Höhe von 3.570 Euro anfällt. Nicht zulässig ist laut Koch jedoch auch hier die Angabe, es falle eine Provision in Höhe von 3.000 Euro zzgl. 19 Prozent MwSt. an.

Achtung

Bei Mietobjekten darf der Makler nicht mit dem Begriff „provisionsfrei“ werben. Denn dies ist seit Einführung des Bestellerprinzips Standard. Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist gemäß § 3 Abs. 3 UWG wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig.

Abmahnung Makler, Abmahnfallen, Fehltritt, Foto: chalabala/stock.adobe.com
Gut aufpassen. Ein kleiner Fehltritt kann schon üble Folgen haben. Das gilt auch für Exposés von Maklern: Schon minimale Ungenauigkeiten können teure Abmahnungen zur Folge haben. Foto: chalabala/stock.adobe.com

Abmahnung bei fehlerhaften oder fehlenden Angaben im Exposé

Nicht nur fehlerhafte Angaben zur Provision im Exposé können zu Abmahnungen führen, sondern auch fehlende Pflichtangaben. Für eine Vermietungsanzeige bedeutet das, dass im Exposé der vollständige Name des Maklers genannt werden muss und nicht erst im Impressum; ebenso der konkrete Mietpreis sowie die Höhe der Nebenkosten, sofern über diese gesondert abgerechnet wird.

Auch fehlende oder fehlerhafte Angaben zum Energieausweis sind abmahnfähig. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte, dass Makler verpflichtet sind, Angaben beispielsweise zu Heizungsart, Baujahr der Immobilie und Art des Energieausweises zu machen. Zumindest dann, wenn zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung ein Energieausweis vorliegt. Andernfalls würde der Makler Immobiliensuchenden wesentliche Informationen vorenthalten, was einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (§ 5a Abs. 2 UWG) darstellen würde, wie die BGH-Richter argumentieren.

Achtung

Fehlende Angaben zum Energieausweis in Makler-Exposés sind nicht nur abmahnfähig, sondern können auch eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Hier drohen theoretisch Strafzahlungen bis zu 15.000 Euro (EnEV 2014, § 27 Abs. 2, Nr. 6).

Abmahnung bei Fehlern im Impressum

Auch beim Impressum können leicht abmahnfähige Fehler gemacht werden. Dabei geht es nicht nur um inhaltliche Details, sondern auch darum, dass sich das Impressum leicht finden lässt.

Nach gängiger Rechtsprechung muss das Impressum auf der Webseite mit maximal zwei Klicks erreichbar sein (BGH; Az.: I ZR 228/03).

Inhaltlich müssen sich Makler beim Impressum an die Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG) halten. Kontaktdaten wie Name, Anschrift, E-Mail, Telefon oder Fax müssen vollständig genannt werden. Ins Impressum gehören außerdem die zuständige Aufsichtsbehörde, Registerangaben, Umsatzsteuer-ID und Rechtsform.
Kostspielige Mehrwertnummern – also eine 0900-Telefonnummer – können dabei problematisch sein. Solche Nummern vereiteln die leichte Kontaktaufnahme mit dem Anbieter und sollen den Kunden abschrecken, so die Argumentation der Richter in einem Urteil des Oberlandgerichts Frankfurt am Main (Az.: 6 U 219/14).
Enthält der Webauftritt des Maklers auch redaktionelle Inhalte, so muss auch eine Person genannt werden, die inhaltlich verantwortlich ist, schreibt der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vor (§55 Abs. 2).

Link-Tipp

Welche Angaben ins Impressum gehören, wo es überall veröffentlicht werden muss und welche Fallstricke lauern, klärt unser Beitrag zum Maklerimpressum.

Zusätzlich müssen Makler zwingend auf die Online-Plattform zur Streitbeilegung der Europäischen Union hinweisen. Größere Maklerunternehmen sollten laut Verbraucherstreitbeilegungsgesetz außerdem darüber informieren, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

Link-Tipp

Hier findest du alle Informationen zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

Hat ein Makler nicht nur eine eigene Webseite, sondern ist er auch auf anderen Internetportalen oder in sozialen Netzwerken präsent, so muss er auch hier ein vollständiges Impressum angeben. Das Landgericht Leipzig urteilte, dass ein Makler, der in einem sozialen Netzwerk nicht nur rein privat unterwegs ist, dem Wettbewerbsrecht unterliegt und er daher auch hier ein vollständiges Impressum bereitstellen müsse (Az.: 05 O 848/13).
Da nicht alle Social-Media-Plattformen genug Platz bieten, um das Impressum einzubinden, ist es zulässig, das Impressum der eigenen Webseite zu verlinken.

Abmahnfalle: Fehlerhafte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Auch fehlerhafte, unvollständige oder unwirksame Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) können abgemahnt werden. Denn es handelt es sich dabei um Verstöße gegen Marktverhaltensregeln im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
AGB-Klauseln, die missverständlich, intransparent oder unangemessen nachteilig für den Kunden sind, können theoretisch von Mitbewerbern aber auch von Verbraucherverbänden abgemahnt werden.

Auch hier geht es um mutmaßliche Kleinigkeiten: So sind zum Beispiel Klauseln, in denen der Gerichtsstand festgelegt wird, zumindest dann unwirksam und abmahnfähig, wenn sich ein Angebot nicht ausschließlich an gewerbliche Kunden richtet. Demzufolge muss aus den AGB hervorgehen, dass sich die Gerichtsstandklausel nur an gewerbliche Kunden richtet.

Ebenfalls unwirksam und potenziell abmahnfähig sind Vorkenntnisklauseln. Bei einer Vorkenntnisklausel verlangt der Makler von seinem Kunden, ihn innerhalb einer Frist zu informieren, wenn er ein angebotenes Objekt bereits kennt. Grund: Ein Maklervertrag setzt eine kausale Maklerleistung voraus, die bei einer Vergütung aufgrund des Nachweises zu einer Gelegenheit zum Vertragsschluss nicht gegeben ist, wenn der Kunde das Objekt schon kennt. Denn der Maklerlohn soll nur dann gezahlt werden, wenn der Makler dem Kunden ein ihm noch unbekanntes Objekt vermittelt. Aber: Individuell ausgehandelte Vorkenntnisklauseln können unter Umständen wirksam sein.

Abmahnung bei Datenschutzverstößen: Weitergabe personenbezogener Daten

Sobald Makler einem Kaufinteressenten Namen und Anschrift des Verkäufers nennen, geben sie personenbezogene Daten weiter. Auch auf Grundrissen oder dem Energieausweis verstecken sich häufig solch persönliche Angaben. Werden diese Dokumente zum Beispiel als PDF in einem Online-Exposé veröffentlicht oder an einen Interessenten gesendet, sollten die Daten besser unkenntlich gemacht werden. Denn: Eine Verarbeitung und Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte ist laut EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) an strenge Kriterien gekoppelt: Dies muss rechtmäßig und erforderlich sein und es gilt das Prinzip der Datenminimierung (DSGVO, Art. 5 & 6). Ohne eine Schwärzung besteht unter Umständen die Gefahr einer Abmahnung.

Um Daten erfolgreich unkenntlich zu machen, reicht es allerdings nicht aus, einen schwarzen Balken über den Text zu legen oder die Hintergrundfarbe als Schriftfarbe einzustellen. Zuverlässig funktioniert das Schwärzen zum Beispiel in PDF-Dateien mit speziellen Tools, die im Internet zu finden sind. Wer ohne Software ein Dokument schwärzen will, druckt dieses aus, schwärzt die Stelle von Hand und scannt diesen Ausdruck wieder ein. Das ist eine umständliche, aber auch sehr sichere Methode.

Bei Datenschutzverstößen kann die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde Makler ermahnen oder Bußgelder verhängen. Mitbewerber und Verbraucherverbände können ebenfalls abmahnen. IVD-Rechtsexperte Koch weiß von Verfahren wegen Datenschutzverstößen gegen Makler. Dabei gehe es zum Beispiel auch um Verstöße durch Mieterfragebögen mit unzulässigen Fragen, fehlende Verschlüsselung der Datenübertragung aus Kontaktformularen oder unzureichende Auskünfte den Datenschützern gegenüber. Solche Verstöße können laut Bundesdatenschutzgesetz mit Geldbußen geahndet werden. Die Höhe richtet sich danach, wie schwerwiegend der Verstoß war und wie groß das Unternehmen ist. Ob ein Bußgeld fällig wird, hängt vom Einzelfall ab, für gewöhnlich erfolgt zuerst eine Ermahnung durch die Landesdatenschutzbehörde, in schwerwiegenden Fällen können jedoch auch bis zu 300.000 Euro fällig werden.

Achtung

Seitenbetreiber müssen eine Datenschutzerklärung auf ihrer Webseite veröffentlichen. Diese muss darüber informieren, was mit den Daten geschieht, die beim Webseitenbesuch gespeichert werden. Fehlt die Erklärung, so ist dies ebenfalls abmahnfähig.

Abmahnung bei Verstößen gegen das Urheberrecht

Auch urheberrechtliche Verstöße in Exposés können zu Abmahnungen führen. So verwenden manche Makler zum Beispiel Material von Online-Bilderdiensten, die Fotos und Grafiken zu einem günstigen Preis oder gar kostenlos anbieten. Verbunden sind solche Angebote in der Regel mit der Verpflichtung, die Bildquelle anzugeben; etwa in der Art: „Foto: Max Musterfotograf/fotodienst.de“. Oft kommt es aber vor, dass die Quellenangabe auf „Foto: fotodienst.de“ verkürzt wird. Das ist abmahnfähig.

Solche Fehler waren bereits des Öfteren Auslöser für Forderungen im vierstelligen Bereich. Bei kostenlosen Bilderdiensten liegen die Schadensersatzansprüche für gewöhnlich deutlich niedriger als bei Profifotos, wie beispielsweise das Kammergericht Berlin urteilte (Az.: 24 U 111/15). Weil bei solchen Abmahnungen neben dem Schadensersatz aber auch noch anteilige Rechtsanwalts- und Gerichtskosten hinzukommen, können jedoch selbst kleinere Verstöße zum kostspieligen Ärgernis werden.

Wer nur selbst geschossene Fotos verwendet, läuft in der Regel nicht Gefahr, abgemahnt zu werden, denn er ist ja Urheber. Werden Innenaufnahmen gemacht, muss allerdings der Bewohner um Einverständnis gefragt werden und auch bei Außenaufnahmen lauern Fallen.

Link-Tipp

Lese hier, worauf Makler achten müssen, um nicht wegen Urheberrechtsverstößen abgemahnt zu werden.

Ungerechtfertigte Abmahnung: So sollten Immobilienprofis vorgehen

Nicht jede Abmahnung ist rechtens. Erhalten Makler eine Abmahnung, sollten sie diese umfangreich prüfen oder prüfen lassen. IVD-Mitglieder können sich im Ernstfall an ihren Verband wenden. Bestimmte Anhaltspunkte lassen auf eine unwirksame Abmahnung schließen:

Der Abmahner ist kein Wettbewerber

Generell ist zu prüfen, ob die abmahnende Partei in einem Wettbewerbsverhältnis steht. Ein reiner Mietwohnungsmakler kann beispielsweise keinen Makler abmahnen, der ausschließlich Kaufobjekte vermarktet, erklärt Rechtsexperte Koch. Sind die beiden Makler in weit voneinander entfernt liegenden Städten tätig, ist eine Abmahnung wegen Wettbewerbsverstößen auch eher schwierig. Nur bei Anlageimmobilien sind bundesweite Abmahnungen möglich.

Mehrfach- und Massenabmahnungen

Ob Massenabmahnungen rechtsmissbräuchlich sind, ist umstritten und wird von den Gerichten uneinheitlich beantwortet. Bei Massenabmahnungen handelt es sich im Wesentlichen um gleichlautende, oft als Serienbrief geschriebene Abmahnungen an zahlreiche Makler, die mutmaßlich alle den gleichen Verstoß begangen haben. „Nicht die Anzahl der Abmahnungen, sondern die Intention, die hinter den Abmahnungen steht, ist entscheidend“, so IVD-Experte Koch.

Geht es dem Abmahner überwiegend um die erzielbaren Abmahngebühren, kann von einem Rechtsmissbrauch ausgegangen werden.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Makler gemeinsam eine Werbeanzeige schalten, der Abmahner aber gegen jeden einzeln vorgeht. Liegt ein einheitlicher Verstoß vor muss der Abmahner in einem einheitlichen Verfahren gegen die Abgemahnten vorgehen. Die Einzelabmahnung ist rechtsmissbräuchlich, da dann höhere Abmahngebühren anfallen. Die Abgemahnten zählen als Streitgemeinschaft, urteilte der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 300/02).

Erfolgsabhängige Gebührenabsprachen

Teilen sich Rechtsanwalt und Abmahner die Einnahmen aus ihren Abmahnungen, so ist dies rechtsmissbräuchlich. Problem: „Oft sind solche Absprachen nur schwer beweisbar“, weiß Koch.

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs schützt Makler 

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs am 1.Dezember 2020, im Volksmund auch Abmahngesetz genannt, werden Makler vor Abmahnungen besser geschützt. Zwar können Sie weiterhin bei fehlerhaften Angaben abgemahnt werden, das Geschäftsgebaren darauf spezialisierter Anwaltskanzleien solle sich aber laut dem Bundesministerium für Justiz nicht mehr lohnen, weil unter Umständen hohe Kosten auf den Kläger zukommen können.

Im Gesetz heißt es, die „Geltendmachung der Ansprüche […] ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist.“  Ferner ist beschrieben, wann eine missbräuchliche Geltendmachung schon im Zweifel anzunehmen ist.

Sie ist anzunehmen, wenn:

  • die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden ein Ersatz von Aufwendungen, Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen, 
  • einem Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht […],
  • ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt,
  • offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden,
  • eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht,
  • mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hatten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden,
  • wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden.

In all diesen Fällen der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen kann der Anspruchsgegner nun vom Anspruchsteller Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen fordern. 

In Zukunft dürfen Mitbewerber auch keine Vertragsstrafe einfordern, wenn die Unterlassungserklärung zum ersten Mal erfolgt ist und der Abgemahnte weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Sollte eine Vertragsstrafe für unerhebliche Fälle vorliegen, ist diese nun auf 1.000 Euro gedeckelt. Weitere Details zur Gesetzesänderung sind im Bundesgesetzblatt erläutert.
 

Frank Kemter07.10.2022

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10 Kommentare

Immo Mezger am 13.05.2022 12:24

Warum dürfen dann Privatanbieter bei Vermietungsanzeigen mit "provisionsfrei" werben?

Ein Makler darf z.B. nicht werben: Keine Vermietung an "die und die"

Ein Privatverkäufer darf aber werben: "ohne Makler" - "keine Makler".

Das ist eine Diskriminierung unseres Berufsstandes.

Warum wird hier nicht aktiv dagegen vorgegangen? Z.B. mit Abmahnungen?

auf Kommentar antworten

Nh232323! am 21.10.2022 12:12

Weil nur Gewerbetreibende abmahnfähig sind.

immobilienhausbau am 14.08.2020 13:17

Hallo,

wir haben wegen nicht vollständiger Angaben von der Deutschen Umwelthilfe eine Abmahnung

erhalten. In der Zeitungsanzeige wird ein Bungalow... mit Grund... angeboten.

Nur ist der Bungalow noch nicht gebaut, der ist nur Projektiert. D.h. der Kunde

kauft nur das Grundstück und baut dort einen Bungalow.

Meine Frage: Sind bei so was überhaupt Angaben zum Energieverbrauch notwendig?

M f G

auf Kommentar antworten

Immo2you am 21.10.2022 18:12

Bei projektierten Immobilien muss KEIN Energieausweis erstellt werden, da auch noch nicht 100% fest steht, welche Heizungsanlage und welches Mauerwerk er auswählt

Ulrich.W am 19.12.2019 10:20

Zum Punkt: “Ungerechtfertigte Abmahnung: So sollten Immobilienprofis vorgehen

Der Abmahner ist kein Wettbewerber. Generell ist zu prüfen, ob die abmahnende Partei in einem Wettbewerbsverhältnis steht. „

Die deutsche Umwelthilfe mahnt Makler bundesweit wegen fehlender Angaben zum Energieausweis ab. Sie ist weder ein Wettbwerber (Makler), noch fehlt die räumliche Nähe zur Immobilie oder zum Makler haben.

Ist so eine Abmahnung ungerechtfertigt.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 19.12.2019 10:36

Hallo Ulrich.W,

in Deutschland sind bestimmte rechtsfähige Verbände und qualifizierte EInrichtungen Wettbewerbern gleichgestellt, sofern bestimmte, in § 8 Abs. 3 Nr. 2 und Nr.3 UWG genannte Voraussetzungen erfüllt sind. Ob das bei dem von Ihnen genanntem Verband der Fall ist, können wir allerdings aus der Ferne nicht beurteilen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Claus F. Dieterle am 15.12.2019 20:59

Ich vermisse die Rechtsprechung zur Abmahnung, wenn im Inserat steht "Bitte keine Makler!", sich aber Makler trotzdem melden.

auf Kommentar antworten

Maria am 13.03.2019 00:52

Ist in Ordnung, wenn der Makler und Verkäufer wussten nicht über einen Arbeitelten 10 Jahresplan? Sie haben nicht diese Unterlage für eine richtige Entscheidung nicht vorgelegt. Jetzt habe ich Geld von meiner Reservierung verloren

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 13.03.2019 10:07

Hallo Maria,

leider verstehen wir nicht ganz, was Sie meinen. Sollte es um eine rechtliche Frage gehen, wenden Sie sich am besten an einen Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Martim am 28.02.2019 02:57

Hallo

Wenn garage bereits im kaufpreis enthalten muss ich für dir garage trotzdem einen preis aufweisen?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 28.02.2019 10:01

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

uns ist keine Regelung bekannt, die hierzu verpflichtet. Sofern es sich um eine Einheit handelt, ist wichtig, dass der Gesamtpreis des Objekts deutlich gemacht wird. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen und daher an dieser Stelle keine rechtsverbindlichen Auskünfte erteilen können. Diese erhalten Sie von einem Fachanwalt oder einem Branchenverband wie dem IVD.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

berti am 26.10.2018 17:37

Sind gesplittete Preisangaben bei Onlinewerbung abmahn fähig wenn z.B. bei einer ETW mit einem Kaufpreis von € 300.000.- geworben wird und der Stellplatz separat mit z.B. € 15.000.- ausgewiesen wird? Ich habe gehört, dass dieses bei privaten Anzeigen geht aber ein Makler immer mit dem Komplettpreis, hier im Beispiel € 315.000.-, werben muss?

auf Kommentar antworten

Maklerin am 18.05.2021 14:45

Das kommt darauf an, ob man die ETW auch ohne Stellplatz kaufen kann oder nur zusammen.


Immowelt-Redaktion am 29.10.2018 09:05

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

das ist korrekt, Makler müssen den Gesamtpreis einer Immobilie nennen.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

ejs am 10.11.2017 16:42

Weshalb kann ein RA in Hamburg einen Makler in Ulm abmahnen, nur weil dieser einen Reiterhof in der Nähe von Kassel ausgeschrieben hat. Also keinen genauen Standort angegeben hat. Viele Kunden möchten dies so.

auf Kommentar antworten

gibbesch am 14.11.2016 15:07

Unter "Fehlerhafte Provisionsangaben im Expose" wird durch den Rechtsexperten des IVD, Herrn Rudolf Koch, geraten, in Zeitungsanzeigen und Schaufenstern die Courtage nur mit z.B. 7,14% anzugeben, ohne den Zusatz "inkl. 19% MWSt." oder "inkl. MWSt.".

Warum wird hier ein Unterschied gemacht? Nach meinem Verständnis ist ein Angebot bei ImmoWelt o.a. Portalen mit einer Zeitungsanzeige gleichzusetzen. Dort erscheint aber den Hinweis "inkl. MWSt".

auf Kommentar antworten

habichnicht am 13.11.2017 13:47

Müsste es nicht korrekt Umsatzsteuer heißen ? - nicht daß MWSt abgemahnt wird :-)


Immowelt-Redaktion am 25.08.2017 12:06

Sehr geehrte/r Frau/Herr Gibbesch,

unseren Beitrag über Abmahnfallen haben wir aktuell überarbeitet. Die Infos zu den unterschiedlichen Vorgehensweisen zu den Angaben zur Mwst. stammen, wie aus dem Beitrag hervorgeht, von Herrn Koch und basieren auch tatsächlichen Fällen. Es ist also immer ratsam, eine möglichst abmahnsichere Variante zu wählen.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion


Nowak Immobilien AG am 24.11.2016 15:25

Ja dann müsste man ja in Zeitungsangaben auch immer die Käuferprovision z.B. 3,57 % angeben. Dies wird aber von vielen Kollegen nicht angegeben. Es steht nichts dort und erst wenn der Interessent anruft bekommt er evtl. mitgeteilt, dass er Provision zu zahlen hat. Im Online-Inserat wäre dies gleich abmahnfähig, im Zeitungsinserat nicht. Meine Frage warum wird offline anders beurteilt wie online?

cr am 15.03.2016 15:00

Guten Tag, wenn Salvatorische Klauseln " gefählich " sind, warum werden diese standardmässig von

Notaren benutzt ?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 25.08.2017 12:08

Sehr geehrte/r Frau Herr cr,

unseren Beitrag über Abmahnfallen haben wir aktuell überarbeitet, grundlegend erweitert und an einigen Stellen ergänzt. Den Absatz über salvatorische Klauseln haben wir herausgenommen, da nach unserer Beobachtung darauf beruhende Abmahnungen eher selten sind, während in anderen Bereichen häufig und konkret Ungemach droht.

Grundsätzlich gilt aber weiterhin: Salvatorische Klauseln in AGB können abmahnfähig sein.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion


Immowelt-Redaktion am 16.03.2016 10:19

Sehr geehrte/r Frau/Herr cr,

eine salvatorische Klausel kann eine Option sein, wenn beispielsweise im Raum steht, dass ein Teil eines Vertrages möglicherweise nicht so erfüllt werden kann, wie vereinbart. In solchen Fällen ist es sinnvoll, wenn sich beide Parteien auf eine Alternative einigen. Eine solche Klausel wäre aber keine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des BGB, weil sie individuell vereinbart wäre. In allgemeinen Geschäftsbedingungen wäre eine salvatorische Klausel aber problematisch – zumindest dann, wenn sie einen Vertragspartner unangemessen benachteiligt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

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