Lesermeinungen:
Makler, die Texte, Grafiken oder Bilder veröffentlichen, müssen akribisch das Urheberrecht beachten, um kostspielige Abmahnungen zu vermeiden.
Für Makler ist es heute selbstverständlich, Online-Exposés sowie die eigene Webseite mit Bildern oder Grafiken auszustatten. Auf den eigenen Homepages finden sich dann neben Immobilienangeboten oft auch Ratgeber-Texte oder Videos, die vielleicht mit Musik unterlegt sind.
Vor dem Veröffentlichen von Bild-, Text- oder Videomaterial ist es wichtig, sich rechtlich abzusichern – selbst dann, wenn das Material selbst erstellt wurde. Der Grund: Es kommt nicht nur darauf an, wer ein Foto macht, sondern auch, was darauf zu sehen ist. Verstöße gegen urheberrechtliche Bestimmungen können schnell zu einer Abmahnung führen – und das kann teuer werden.
Ob es rechtlich zulässig ist, Bilder von Wohnungen zu machen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ist die Wohnung aktuell nicht bewohnt, muss sich der Makler nur mit dem Eigentümer einigen, dass er Fotos machen darf. Schwieriger wird es, wenn noch ein Mieter in der Wohnung lebt. „Ohne Zustimmung des Mieters darf die Wohnung nicht fotografiert werden“, sagt Rechtsanwalt Tim Hoesmann von der Kanzlei Hoesmann in Berlin und München. „Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein Grundrecht.“
Es sei Maklern daher dringend zu raten, von den jeweiligen Mietern eine schriftliche Genehmigung einzuholen. Mit Einverständnis des Hauseigentümers immer erlaubt sind Fotos von außen sowie von den für alle Mieter zugänglichen Bereichen – also beispielsweise aus dem Treppenhaus.
Unproblematisch ist es, ein Gebäude von öffentlich zugänglichen Plätzen zu fotografieren und dieses Bild zu veröffentlichen. Dies fällt unter die sogenannte Panoramafreiheit (§ 59 UrhG), die allerdings nur für die äußere Ansicht eines Gebäudes gilt.
Linktipp: Wer Fotos mit Drohnen schießt, muss unter Umständen weitere Datenschutzrechtliche Verordnungen beachten. Mehr zu Fotos mit Drohnen gibt es hier.
Personen auf dem Foto: Recht am eigenen Bild
Vorsicht ist geboten, wenn sich auf Bildern Personen befinden. Diese müssen immer um Erlaubnis gefragt werden, denn jeder Mensch hat ein Recht am eigenen Bild und kann somit prinzipiell auch gegen eine unerlaubte Veröffentlichung vorgehen. Das gilt selbst für Bilder oder Filmaufnahmen, in denen nur zu erahnen ist, dass es sich um eine bestimmte Person handelt.
Auch hinsichtlich der Panoramafreiheit ist dies seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) 2018 zu beachten. Zuvor war es unproblematisch, wenn auf einem solchen Bild zufällig auch ein Passant mit abgebildet wurde, wenn dieser nicht wesentlich für das Foto war. Mit Inkrafttreten der DSGVO besteht hier eine rechtliche Grauzone, da die Abbildung von Personen laut DSGVO unter den Datenschutz fällt. Makler, die ein Gebäude von außen fotografieren, um das Foto zu veröffentlichen, sollten deshalb besser darauf achten, dass keine Passanten im Bild sind. Doch nicht nur Personen, auch Kennzeichen von Autos, die auf Bildern zu sehen sind, sollten unkenntlich gemacht werden.
Wie Sie gute Immobilienfotos ganz leicht selbst machen können, erfahren Sie in unserem Artikel über Fototipps für Makler.
Neben den Inhalten eines Bildes ist es auch von großer Relevanz, wer es gemacht hat. Denn: Geistiges Eigentum ist durch das Urheberrecht geschützt. Allein der Schöpfer eines Werks darf bestimmen, wer sein geistiges Eigentum nutzen darf und in welchem Umfang. Erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt das Urheberrecht und das Werk wird gemeinfrei.
Gleiches gilt übrigens für Texte: Auch diese dürfen in der Regel nicht einfach ohne Genehmigung von anderen Webseiten kopiert und auf der eigenen Seite oder in einer Immobilienanzeige verwendet werden. Makler sollten sich darum vor der Verwendung eines Textes oder eines Fotos eine schriftliche Genehmigung einholen – und zwar vom Urheber.
„Es kommt vor, dass Vermieter Maklern Fotos zur Verfügung stellen und sich dann herausstellt, dass sie von einem früheren Mieter stammen“, so Hoesmann. „Das kann für den Makler böse Konsequenzen haben, denn dieser haftet für die Inhalte Dritter.“ Hoesmann rät daher zu einer sogenannten Haftungsfreistellung – einem Schreiben, in dem der Vermieter oder Verkäufer dem Makler garantiert, dass er die notwendigen Bildrechte hat und in dem er ihn vor einer Haftung dafür befreit. Die Verantwortung für einen etwaigen Verstoß gegen das Urheberrecht läge damit wieder beim Vermieter oder Verkäufer.
Das Urheberrecht bezieht sich nicht nur auf Fotos – auch Grafiken wie Stadtpläne oder Grundrisse dürfen nicht einfach ohne Erlaubnis des Urhebers kopiert und vervielfältigt werden.
Auch dann, wenn der Urheber sein OK zu einer Veröffentlichung gegeben hat, muss das Bild immer mit einer Quellenangabe versehen werden. Jeder Urheber hat nämlich auch ein Recht auf Namensnennung – zumindest, wenn er darauf nicht ausdrücklich verzichtet. Das kann der Realname sein oder auch, wenn der Urheber es so will, sein Künstlername. Selbst wenn die Fotos von einem Bilderdienst stammen, muss neben dem Bilderdienst auch der Fotograf als Quelle angegeben werden, sofern in den Geschäftsbedingungen des Lizenzgebers nichts anderes vorgegeben ist. Da sich die Geschäftsbedingungen solcher Bilderdienste recht schnell ändern können, ist es auf jeden Fall anzuraten, diese aufmerksam durchzulesen.
So hat beispielsweise vor einigen Jahren ein Urteil des Landgerichts Köln (Az.: 14 O 427/13) für Aufregung gesorgt. Wer Fotos aus der Bilddatenbank Pixelio nutzt und auf seiner Homepage oder sozialen Netzwerken online stellt, ist demnach dazu verpflichtet, den Urhebervermerk direkt in die Bilddatei zu schreiben. Die Quelle nur in der Bildunterschrift zu nennen, genügt demnach zumindest bei dieser speziellen Bilddatenbank nicht mehr.
„Das Urheberrecht ist nichts, was ein Makler auf die leichte Schulter nehmen sollte“, sagt Hoesmann. Verstöße dagegen seien ein „unkalkulierbares finanzielles Risiko“. Verstößt ein Makler gegen das Urheberrecht und haftet auch selbst, kann das übrigens teuer werden. Der Urheber kann den Makler über einen Anwalt abmahnen lassen. „Pro Bild und pro Webseite kann man mit einer Strafe von etwa 500 Euro rechnen“, erklärt Hoesmann. Hinzu kommen in der Regel noch Anwaltskosten.
Seine Ansprüche wird der Urheber üblicherweise gleich mit der Abmahnung geltend machen. In der Regel wird derjenige, dem der Urheberrechtsverstoß vorgeworfen wird, zudem dazu aufgefordert:
Der Urheber kann bei der Berechnung des ihm entstandenen Schadens - der Höhe des Schadensersatzes - verschiedene Methoden anwenden. Entweder er verlangt die Herausgabe des Verletzergewinnes (§ 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG), en Ersatz des Schadens und entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) oder er verlangt eine Lizenzgebühr (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG). In den allermeisten Fällen ist letzteres der Fall, da hier kein Nachweis eines konkreten Schadens nötig ist.
Die Höhe der Lizenzgebühr wird dann im Rahmen der so genannten Lizenzanalogie berechnet. Es handelt sich dabei um eine fiktive Lizenzgebühr, die ihrer Höhe nach dem Betrag entsprechen soll, die ein rechtstreuer Lizenznehmer üblicherweise gezahlt hätte. Es kommt also nicht darauf an, was der Rechteverletzer zu zahlen bereit wäre oder der Urheber gerne hätte. Die Lizenzgebühr verdoppelt sich, wenn zusätzlich der Copyrightvermerkt, also die Angabe des Urhebers, fehlt.
Abmahn-Anwälte orientieren sich dabei gerne an der so genannten MFM-Tabelle. Das ist eine Übersicht über mutmaßlich marktübliche Lizenzgebühren, erstellt von der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing. Die MHF-Tabelle ist aber lediglich ein Anhaltspunkt und kann nicht immer angewandt werden. Selbst Gerichte bezweifeln, dass die dort gelisteten Honorare das marktübliche Niveau darstellen und nicht nur Festlegungen der Anbieterseite sind, die real selten so erzielt werden (BGH; Az.: I ZR 187/17).
Die MFM-Tabelle sieht – je nach Nutzungsart – oftmals Lizenzgebühren im mittleren oder oberen dreistelligen Eurobereich für die Verwendung eines Fotos vor. Bei der Ermittlung der marktüblichen Lizenzgebühr gibt es eine unterschiedliche Rechtsprechung der Instanzgerichte: Die Beträge reichen von zweistelligen Beträgen im unteren Bereich für privat erstellte Fotos bis hin zu einer Reduktion von 20 Prozent der MFM-Tabelle, wenn die Fotos nicht von einem Profi stammen. Das OLG Hamm hält die MFM-Tabelle für anwendbar, wenn ein Abschlag von 60 Prozent vorgenommen wird (Az.: 22 U 98/13).
Grundsätzlich nicht angewendet werden kann die MFM-Tabelle, wenn der Fotograf kein Profi ist oder die Qualität eines Fotos kein Profi-Niveau erreicht.
Bildrechte kaufen in dem Sinne, dass man Eigentümer des Urheberrechts wird, ist übrigens unmöglich. Wer Bildrechte kauft, kauft lediglich die Nutzungslizenz.
Wie sollten Makler aber im umgekehrten Fall handeln, also dann, wenn sich jemand bei den eigenen Bildern bedient? Geschieht eine solche Urheberrechtsverletzung auf immowelt.de, sollte zunächst der immowelt-Support informiert werden. Dieser wird den Fall dann prüfen und die widerrechtlich kopierten Fotos im Zweifel entfernen. Auch auf anderen Webseiten kann ein Makler zunächst versuchen, den Betreiber der Seite zu kontaktieren und die Fotos auf diese Weise entfernen zu lassen. Reagiert dieser jedoch nicht, bleibt als letzte Maßnahme nur noch der Gang zum Anwalt, um diesen mit einer Abmahnung des Gegners zu beauftragen.
Frank KemterPuffelbabe am 01.05.2024 21:46
Hallo.
Unser Nachbar verkauft privat sein Haus. Bilder mit der Drohne aufgenommen, zeigen leider auch unser Grundstück, obwohl dazwischen sogar noch eine Straße liegt.
Was kann ich dagegen tun?
auf Kommentar antwortenPuffelbabe am 01.05.2024 21:46
Hallo.
Unser Nachbar verkauft privat sein Haus. Bilder mit der Drohne aufgenommen, zeigen leider auch unser Grundstück, obwohl dazwischen sogar noch eine Straße liegt.
Was kann ich dagegen tun?
auf Kommentar antwortenArwid Walker am 13.02.2024 16:42
Hallo,
ich habe eine Frage.
Letztes Jahr wurde eine Wohnung ohne Erfolg von mir Vermarktet.
Der Eigentümer hat nichts in Rechnung gestellt bekommen.
Nun sehe ich wie er selber mit den Fotos wo ich machen ließ über einen Fotografen die Wohnung Vermarktet. Insgesamt verwendet er 12 meiner Fotos. Ohne Absprache....
auf Kommentar antwortenArwid Walker am 13.02.2024 16:29
Hallo,
ich habe eine Wohnung Vermarktet ohne Erfolg.
Fotos habe ich von einem Fotografen machen lassen. Den Auftrag hat der Eigentümer Beendet.
Dem Eigentümer wurde nichts in Rechnung gestellt.
Nun sehe ich das er seit Monaten schon mit mit meinen Fotos Vermarktet. Er hat sich scheinbar Screenshoots gemacht und Inseriert die gleiche Wohnung mit meinen Fotografen Fotos.
auf Kommentar antwortenSam eilig am 08.03.2024 12:36
Nun, durch den Fotografen sind Bildrechte entstanden, wenn Sie, z.B. durch Kauf, Inhaber dieser Rechte geworden sind, können sie Schadenersatz geltend machen.
Steve Hatton am 09.12.2022 13:40
Guten Tag,
enn Sie den Eifelturm als Titelfoto für ein "herausragendes Objekt" wählen, wäre ich z.B. vorsichtig, denn das ist m.W. ein geschütztes Kunstwerk. Sprich nicht alles was man von außen phtographieren kann ist von der Panoramafreiheit gedeckt !!!
Ich lasse grundsätzlich die Eigentümer von Kaufobjekten unterschreiben, dass das Bildmaterial mein Eigentum ist und ich als Phototgraph diese Bilder auch nach dem Verkauf weiterhin u.a. als Referenzen nutzen darf.
Zudem unterschreiben bei Vermietungen die "Vormieter" Mieter bei mir grundsätzlich, dass sie mit den Aufnahmen einverstanden sind, ich diese veröffentlichen darf und das auch in Zukunft u.a. als Referenzen.
Alles andere wäre m.E. eine fahrlässige Arbeitsweise.
Man sollte die Rechte seines Gegenübers und damit auch seine Privatsphäre respektieren !
Allerdings hatten wir schon mal den Fall, dass eine Eigentümerin bei der Möblierung die Bilder als Eingriff in ihr Seelenleben betrachtete und alles im Nachhinein widerrufen hat .... dann ist das halt so !
LG
Steve Hatton Immobilienfachwirt
Mitglied im IVD
auf Kommentar antwortenWilliFritz2011 am 04.08.2022 10:20
Wir haben 2015 als Makler ein Haus vermittelt und das Foto dieses Hauses ohne Adresse als Referenz auf unserer Homepage als verkauft veröffentlich. Der nun mehr zweite Eigentümer seither möchte dass wir das Foto entfernen und droht mit dem Anwalt. Ist dieses Foto nicht unser geistiges Eigentum. Danke.
auf Kommentar antwortenNowak Immobilien AG am 09.12.2022 11:16
Wenn es vom öffentlichen Grund aufgenommen wurde und keine Personen oder Autos mit sichtbaren Kennzeichen darauf sind, ja.
ginaweisheit am 16.05.2022 15:47
Darf man den Hausflur fotografieren, wo andere Mieter Ihre Schuhregale aufbewahren und diese dann auf den Fotos sichtbar sind? Schließlich ist dies Gemeinschaftseigentum. Sie könnten diese Schuhe ja genau so gut in der Wohnung verstauen, wenn Sie wollen, dass Sie keiner sieht.
auf Kommentar antwortenImmo.LE am 15.12.2021 10:05
Aufgrund der neuen DSGVO-Regelung, sind Kennzeichen zu entfernen. Dies sollte in dem Artikel von 2017 angepasst werden, da uns dieser am 10.12.2021 von Immowelt per E-Mail vorgeschlagen wurde.
auf Kommentar antwortenBL am 09.12.2022 12:15
Das ist nach meiner Kenntnis falsch. Kennzeichen müssen nicht verpixelt werden. Das ist zumindest die Meinung von renommierten Anwälten. Den Link zum entsprechenden Artikel auf der Website darf ich hier leider nicht posten. Findet man aber bestimmt über die Google Suche
Immowelt-Redaktion am 15.12.2022 10:43
Hallo BL,
ein älteres Urteil geht zwar davon aus, dass Privatpersonen Kennzeichen nicht verpixeln müssen. Laut der noch jungen DSGVO sind Kennzeichen allerdings personenbezogene Daten und müssten demnach verpixelt werden, will man die Bilder veröffentlichen. Ein aktuelles Urteil, das diese neue DSGVO-Regelung berücksichtigt, gibt es nach unserer Kenntnis allerdings (noch) nicht.
immowelt Redaktion am 15.12.2021 10:42
Hallo Immo.LE,
danke für den Hinweis. Wir haben den Absatz angepasst.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Immostar am 10.12.2021 11:42
Was Sie gar nicht behandeln sind Luft- oder Drohnen-Bilder.
Es gibt Häuser am Hang, da ist die Zuckerseite nur aus der Luft abzubilden, meist auch mit etwas Nachbarschaft.
auf Kommentar antwortenLuft Gehen am 10.12.2021 12:09
Zu finden auf GoogleEarth 3D Ansicht. Da staunt der Nachbar
immowelt Redaktion am 15.12.2021 09:42
Hallo Immostar,
danke für den Hinweis, wir nehmen das in unsere Themenplanung mit auf.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Manuela am 23.07.2021 19:28
Hallo und guten Tag!
Darf ein Makler, der den Auftrag hat, ein Mehrfamilienhaus zu verkaufen, Bilder vom Dach aus auf das von uns gepachtete Grundstück anfertigen und dann veröffentlichen? Das Grundstück liegt hinter dem Mehrfamilienhaus und ist von außen nicht einsehbar. Und nicht öffentlich.
auf Kommentar antwortentake it easy am 10.12.2021 12:10
In google / Bing etc. bestimmt zu sehen.
immowelt Redaktion am 26.07.2021 15:52
Hallo Manuela,
Alles, was von öffentlichem Grund aus sichtbar ist und von einem der Allgemeinheit zugänglichen Ort ohne besondere Hilfsmittel wahrgenommen werden kann, darf fotografiert und verwendet werden („Panoramafreiheit“), u.a. zu gewerblichen Zwecken wie der Arbeit eines Maklers. Ist Ihr Grundstück also nicht von außen einsehbar, darf der Makler dies nicht ohne Ihre Zustimmung. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
kppc am 12.04.2021 12:44
Wir haben ein Haus über einen Makler gekauft.
Jetzt wollen wir, dass die Details unseres Hauses von ihrer Website gelöscht werden und haben sie per E-Mail darum gebeten. Der Makler hat nur geantwortet, dass sie es nicht löschen werden.
Das Foto unseres Gartens, das vom Inneren des Hauses aufgenommen wurde, und die Fläche des Hauses sind auf der Website angegeben.
Ist es nicht ein Verstoß gegen unsere Privatsphäre, wenn wir sie nicht zustimmen, es zu löschen?
Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Antwort.
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 15.04.2021 09:13
Hallo kppc,
unter Umständen könnte der Makler abgemahnt werden. Aus der Ferne können wir das aber nicht abschließend beurteilen. Wir raten Ihnen sich an einen Fachanwalt oder einen Eigentümerverband zu wenden.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
VeraB am 03.04.2021 18:20
Hallo,
auf welche Gesetze würde der Markler verstoßen, wenn er Lichtbilder aus meiner Wohnung im Internet auf verschiedenen Seiten veröffentlicht.
OBWOHL ich dem Markler eine E-Mail geschrieben habe das ich das nicht möchte?
Und wie kann eine E-Mail aussehen das ich Ihn darauf hinweise diese Bilder aus dem Internet zu entfernen?
auf Kommentar antwortenimmowelt redaktion am 06.04.2021 15:39
Hallo VeraB,
der Makler benötigt in jedem Fall Ihre Zustimmung. Daher können Sie sich auf die Unverletzlichkeit der Wohnung berufen.
bitte haben Sie aber Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder - falls Sie Mieterin sind - Mieterschutzbund zu wenden.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Svenglatz am 17.03.2021 21:33
Hallo,
mein Nachbar verkauft sein Haus mit einem Makler.
Dieser Makler verschickt Lagepläne wo mein Name als Nachbar eingetragen ist.
Ich habe keine Einverständniserklärung abgegeben.
Was kann ich tun ?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 18.03.2021 10:23
Hallo Svenglatz,
das klingt nach einem Verstoß gegen die DSGVO und könnte gemeldet werden. Abschließend können wir das aus der Ferne nicht beurteilen.
Wir raten zunächst dazu den Makler zu bitten Ihren Namen aus dem Lageplan zu entfernen, wenn Sie das nicht möchten.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Ronny802 am 04.10.2020 12:09
Wir haben gewerbliche Räume gemietet. Der Vermieter verkauft nun das Gebäude und hat den Makler beauftragt Fotos zu machen, auch von unseren Räumen. Das gesamte Inventar, Maschinen komplette Ausstattung wurde aufgenommen und unbearbeitet ins Netz gestellt. Unsere ausdrückliche Aussage dass wir das auf keinen Fall möchten wurde ignoriert. Die Folge waren viele Anrufe von Kunden, Maschinenverwerter etc. Denen wir uns erklären mussten. Was können wir hier tun?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 05.10.2020 16:07
Hallo Ronny802,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Wir selbst dürfen leider keine Rechtsberatung leisten und würden Ihnen empfehlen, sich durch einen Fachanwalt beraten zu lassen. Wir bitten um Verständnis.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Dagmar am 04.07.2020 12:02
Hallo,
Der Makler der meine Mietwohnung angeboten hat, nutzt nun für die nächste Vermietung Bilder „meiner“ damaligen Wohnung. Ebenfalls wird sich Text auf von mir vorgenommene Renovierungen bezogen. Inzwischen gab es aber schon einen Mieter nach mir. Ist dies erlaubt? Eine Zustimmung von mir gibt es nicht.
Grüße Dagmar
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 06.07.2020 11:44
Hallo Dagmar,
nutzt der Makler Ihre Fotos ohne Ihre Zustimmung erhalten zu haben, verstößt er gegen die Bildrechte. Hat er die Fotos selber geschossen in Ihrer Anwesenheit und somit wohl auch mit Ihrer Zustimmung, ist wohl alles in Ordnung.
Beste Grüße
Die immowelt Redaktion
Dagmar am 06.07.2020 11:53
Danke für die Info. Es handelt sich jedoch nicht um die direkte Vermietung nach meinem Auszug, sondern es bereits einen Nachmieter der nun ebenfalls ausgezogen ist. Auch der Kommentar im Maklerangebot bezieht sich auf den Zustand der Wohnung nach meinem Auszug. Es entsteht der Eindruck ich sei die letzte Mieterin, dies ist nicht der Fall.
Gruß Dagmar
Ela Schlicker am 05.06.2020 21:43
Hallo!
Darf bei der Veröffentlichung eines Verkaufsangebot die Hausnummer, Briefkästen und der Name der Nachbarn auf Bildern kenntlich sein?
Wie verhält es sich mit dem Mietpreis, den ich aktuell für die Wohnung bezahle und den Beginn des Mietverhältnisses. Darf dieser öffentlich Kund gegeben werden oder fällt dies unter Datenschutz?
Freue mich über eine kompetente Antwort :-)
Glg
auf Kommentar antwortenimmowelt-Redaktion am 08.06.2020 09:38
Hallo Ela Schlicker,
zumindest die Bilder von Namen etc. dürften datenschutzrechtlich schon in einen Grenzbereich fallen.
Geht es hier darum, dass die immobilie verkauft werden soll? Dann darf der Eigentümer/Makler schon eine Aufstellung der Mieterträge veröffentlichen, doch auch hier sollte darauf geachtet werden, dass dies nicht zu sehr personalisiert werden darf.
Beste Grüße
die immowelt-Redaktion
Luke am 31.10.2019 20:58
Hallo,
darf ein Makler von einem Dreifamilienhaus Fotos von außen vom gemeinschaftlichen Grundstück aus in einer Expose veröffentlichen wenn er nur von einem Eigentümer die Genehmigung besitzt?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 04.11.2019 09:50
Hallo Luke,
bei Lichtbildern, die von öffentlich zugängichen Plätzen gemacht werden, gilt die so genannte Panoramafreiheiheit, die in § 59 UrhG geregelt ist. Hier heißt es: "Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht."
Anders sieht es aus, wenn die Lichtbilder von nicht öffentlich zugänglichen Plätzen gemacht wurden, also zu Beispiel vom gegenüberliegenden Gebäude aus oder wenn hierfür das Grundstück betreten wird: "Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden", so das UrhG.
Sofern jemand ein Gebäude von einer öffentlichen Straße aus fotografiert hat, darf er die Bilder veröffentlichen. Er braucht dafür keinerlei Erlaubnis.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
GMi am 15.10.2019 17:57
Hallo, darf der Eigentümer des Nachbarhauses mein Haus fotografieren und zu seiner Anzeige ins Internet stellen und dazu schreiben, das wäre die Ansicht der Nachbarschaft oder so ähnlich?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 16.10.2019 10:00
Hallo GMi,
laut Urheberrechtsgesetz (§ 59 UrhG) ist es zulässig, "Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht."
Im Rahmen dieser so genannten Panoramafreiheit darf Ihr Nachbar also von öffentlichen Plätzen aus Fotos anfertigen und verbreiten. Er darf aber nicht Ihr Grundstück betreten, um Fotos zu machen.
Beste Grüße
die Immwelt-Redaktion
Daggess am 09.06.2019 18:55
Darf der Makler den kompletten Grundriss, des Erdgeschosse und des Kellers in die Verkaufsanzeige stellen, obwohl nur eine der Gewerbeeinheiten zum Verkauf steht
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 11.06.2019 09:59
Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,
mit Erlaubnis des Eigentümers und des Urhebers dürfte das möglich sein, ja. Uns ist allerdings aktuell kein Urteil bekommt, in dem über einen solchen Fall entschieden worden wäre. Auch lässt sich die Frage aus der Ferne nicht abschließend klären, weil wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Streitfall empfehlen wir das Gespräch mit einem Fachanwalt.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Edith am 08.05.2019 14:13
Darf Makler öffentlich Angaben machen ob man keinen Mietvertrag hat und wenig Miete zahlt
Und zudem ein Carport zum Kauf mit anbieten obwohl wir alleinige Eigentümer sind ?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 08.05.2019 14:39
Hallo Edith,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Bestimmte personenbezogene Daten dürfen nur mit Zustimmung der betroffenen Person oder im Zuge einer Vertragsanbahnung weitergegeben werden. Gerade weil die entsprechende EU-Verordnung aber noch relativ jung ist, lässt sich aktuell oft nicht mit Bestimmtheit sagen, welche Daten nun weitergegeben werden dürfen und welche nicht.
Ein Makler darf zumindest Kaufimmobilien auch ohne einen Auftrag des Eigentümers anbieten. Dieser kann das allerdings untersagen, nötigenfalls auch mittels einstweiliger Verfügung.
Bitte haben Sie abschließend Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Streitfall empfehlen wir das Gespräch mit einem Fachanwalt.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
info@seevers-immobilien.de am 14.11.2018 12:00
Darf ich Kartenausschnitte von Google Maps (NICHT die Satellitenbilder, sondern die Karten) für meine gedruckten Exposés nutzen, auch ohne dass ich die Quelle nenne?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 14.11.2018 12:44
Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,
Google erlaubt die gewerbliche Nutzung der Inhalte von Google Maps grundsätzlich nicht. Einzige Ausnahme ist die Einbindung der Inhalte auf Webseiten über die Google Maps API, also eine Programmierschnittstelle, die Google hierfür zur Verfügung stellt.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
notamanne am 09.11.2018 12:24
Wer klärt bitte mal verbindlich was und wie ich Luft- und andere Bilder von Google im Exposé nutzen darf??
Danke !
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 09.11.2018 13:58
Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,
Screenshots von Google Earth sollten nicht ins Exposé aufgenommen werden. Denn Google greift auch auf Techniken anderer Anbieter zurück, daher ist aus Urheberrechtsgründen dringend davon abzuraten.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
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