Gebäudeenergiegesetz 2023: Was heißt das Heizungsgesetz für Eigentümer?

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Das Ziel der Bundesregierung bis 2045, ist die klimaneutrale Wärmeerzeugung mit erneuerbaren Energien. Mit der Änderung des Gebäudeenergiegesetzes 2023 (GEG) soll auch kommunale Wärmeplanung (KWP), das sogenannte Wärmeplanungsgesetz, eine wichtige Rolle spielen. Welche Anforderungen müssen Eigentümer nach dem Heizungsgesetz bald erfüllen?

Abstimmung zum Gesetzentwurf im Bundestag

Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes wurde am 8. September 2023 im Bundestag beschlossen. Vorangegangen war ein langes Ringen um die inhaltlichen Eckpunkte des Heizungsgesetzes. Die Ampel-Regierung einigte sich schließlich im Papier „Leitplanken der Ampel-Fraktionen zur weiteren Beratung des Gebäudeenergiegesetzes“ was ab 1. Januar 2024 gelten soll.

Wie sieht das neue Gebäudeenergiegesetz aus?

Im Grundsatz muss ab 2024 jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent durch erneuerbare Energien betrieben werden. Außerdem sieht das Heizungsgesetz eine enge Verknüpfung mit dem Ausbau der Fernwärme vor. Dazu sollen alle Kommunen verpflichtend eine Wärmeplanung aufstellen.

Doch nicht überall und für jedes Gebäude gelten die Regelungen des neuen Gebäudeenergiegesetzes auch ab 2024.

Was gilt für Neubauten laut dem Heizungsgesetz?

Neubauten in Neubaugebieten müssen bereits ab 2024 zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien beheizt werden. Stehen Neubauten nicht in einem Neubaugebiet dürfen Gasheizungen unter der Voraussetzung verbaut werden, dass sie auf Wasserstoff oder Gas aus Biomasse umgestellt werden können.

Liegt neben dem Wärmeplan auch ein Plan für ein klimaneutrales Gasnetz vor, können Gasheizungen auch trotz der neuen Vorgaben noch eingebaut werden.

Ab wann gilt das Heizungsgesetz für Bestandsgebäude?

Reparatur einer Wärmepumpe im Sonnenuntergang, Gebäudeenergiegesetz, Foto: nikomsolftwaer / stock.adobe.com
In Zukunft soll in Deutschland klimafreundlicher geheizt werden. Foto: nikomsolftwaer / stock.adobe.com

Für Bestandsgebäude einigte sich die Ampel auf eine schrittweise Einführung der Änderungen: Erst, wenn die Kommune einen Wärmeplan – inklusive klimaneutraler Wärmeversorgung – vorlegt, gelten die Vorgaben durch das neue GEG. Dies gilt auch für kleinere Gemeinden, sie bekommen für die Aufstellung ihres Wärmeplanung allerdings mehr Zeit.

Bis eine kommunale Wärmeplanung steht, gilt für alle:

  • Wärmepumpen, Solarthermie, Stromdirektheizungen, bei gut gedämmten Gebäuden, oder auch Ölheizungen, zur Unterstützung einer Wärmepumpe, dürfen ebenfalls genutzt werden.
  • Auch Holzkamine und Pelletheizungen können genutzt werden – im Bestand sowie im Neubau – wenn sie auf das 65-Prozent-Ziel einzahlen.

Gasheizungen dürfen weiter eingebaut werden, wenn sie grundsätzlich auf Wasserstoff umgerüstet werden können. Wer sich ab 2024 eine neue Gasheizung einbauen lassen will, ist verpflichtet sich beraten zu lassen. Für ältere Gasheizungen soll es außerdem Übergangsfristen für den schrittweisen Umstieg auf erneuerbare Energien geben. Bis zur Vorlage einer Wärmeplanung können auch neue Gasheizungen eingebaut werden. Gibt es künftig aber keine Anschlussmöglichkeit an ein Wasserstoffnetz, müssen die Gasheizungen schrittweise umgerüstet werden. Es gilt dann:

  • Ab 2029 ein Anteil von mindestens 15 Prozent Biogas oder Wasserstoff
  • Ab 2035 sollen 30 Prozent Energie von Biogas oder Wasserstoff kommen
  • Ab 2040 müssen auch diese Heizungen bis zu 60 Prozent mit Biogas oder Wasserstoff betrieben werden.  

Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind, müssen ebenfalls getauscht werden. Das gilt schon seit dem GEG 2020.

Welche Übergangsfristen gelten durch das Heizungsgesetz zur Umrüstung?

Defekte Heizungen in Bestandsgebäuden können grundsätzlich repariert und weiterbetrieben werden. Muss die Heizung dann doch ersetzt werden, haben Hauseigentümer 5 Jahre Zeit zur Umrüstung. Bedingt durch die Regelung zur kommunalen Wärmeplanung wird das in den meisten Fällen aber wohl erst ab 2028 der Fall sein. Bei Mehrfamilienhäusern haben die Eigentümer bis zu 10 Jahre Zeit.

Ist der Eigentümer Sozialhilfeempfänger oder gibt die Umrüstung beim betreffenden Gebäude technisch oder ökonomisch keinen Sinn, soll es Ausnahmeregelungen geben.

Wie hoch sind die Förderungen durch das Heizungsgesetz für neue Heizungen?

Ende Juni 2023 hat sich die Ampel auf konkrete staatliche Förderungen aus dem Klima- und Transformationsfonds geeinigt. Die Förderung für den Heizungstausch beträgt demnach maximal 70 Prozent. Der Anspruch auf die Höchstsumme ist abhängig vom Einkommen und dem Zeitpunkt des Umstiegs auf ein klimafreundliches Modell.

Das sind die verschiedenen Stufen von Fördermöglichkeiten für Heizungen, die zu 65 Prozent durch erneuerbare Energien betrieben werden:

  • 30 Prozent der Kosten werden für alle gefördert
  • Bei Haushaltseinkommen bis 40.000 Euro erhalten Eigentümer weitere 30 Prozent
  • Bauen Eigentümer ihre Heizung bis 2028 um, erhalten sie 20 Prozent

Was gilt mit dem Heizungsgsetz für Vermieter und Mieter?

Vermieter erhalten Anreize, damit sie ihre Heizungen klimafreundlich umzurüsten. Nutzt der Vermieter Förderangebote hat er Anspruch auf weitere Modernisierungsumlagen. Dazu einigte sich die Ampel auf Modernisierungsumlagen bis 10 Prozent -  bisher dürfen Vermieter maximal 8 Prozent der Kosten von Modernisierungsmaßnahmen auf ihre Mieter umlegen. Vermieter können also die Miete im Sinn der Modernisierung erhöhen.

Bislang müssen Vermieter sich bei Mieterhöhungen außerdem an die Kappungsgrenzen von maximal 3 Euro, innerhalb von 6 Jahren halten. Auch hier soll nachgebessert werden: die Kappungsgrenze wird gesenkt und Mieterhöhungen dürfen, laut dem Entwurf zum Gebäudeenergiegesetz 2023, maximal 50 Cent pro Quadratmeter betragen.

Auch Mieter profitieren davon, wenn der Vermieter Förderungen in Anspruch nimmt. Diese muss er nämlich in voller Höhe an die Mieter weitergeben. Mieterhöhungen dürften damit geringer ausfallen.

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Regine Curth08.09.2023

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5 Kommentare

Stefan Keller am 06.09.2023 10:36

Das ganze Thema ist in meinen Augen nicht bis zum Schluss durchdacht! Es gibt eine enorme Anzahl an Gebäuden, die einfach nicht umrüstbar sind. Ob der Energiebedarf grundsätzlich für die Zukunft durch die Umrüstungen überhaupt erreicht werden kann steht für mich in Frage. Darüber hinaus frage ich mich, wo dann wirklich der ganze Strom herkommen soll. Meines Erachtens ein Hirngespinnst der Grünen und eine große Gefahr der Wirtschaft den Rest zu geben!

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Thomas Schöffel am 06.09.2023 09:25

Typisch. Was für ein umständliches und unübersichtliches Gewürge. Vollgestopft mit Sonderregelungen und Ausnahmetatbeständen. Auf deutsch: Es gilt die Willkür der Behörde vor Ort. Also alles wie immer. Braucht kein Mensch das Gesetz.

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hans-joachim Bauerle am 20.06.2023 08:44

Solange hier die Energie nicht vollständig aus Solar oder Wind erzeugt wird, kann man die Fernwärme als Alternative vergessen.

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Manfred Güntsch am 19.06.2023 14:46

Beim Strom war bisher noch der Wettbewerb, also die Wahl zwischen verschiedenen Stadtwerken etc. möglich, wird das künftig auch bei der Fernwärme so sein?

Sollten die Stadtwerke zum Monopolisten für Heizung in ihrem Versorgungsgebiet werden, dann könnte der Verbraucher in der jeweiligen Stadt wie bei der Wasserversorgung nur zum akzeptierenden Rechnungsempfänger werden.

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Frd. Hermann Sulzmann am 19.06.2023 11:26

Das neue Gesetz mag ja gut sein. Ich vermisse jedoch, als Nutzer einer Elektro-Fußbodenheizung, hier eine Regelung. Hierfür gibt es keine Vergütung ( Sondertarif für Heizstrom etc.). Haben Sie weitere Info`s?

Danke, Frd. Hermann Sulzmann

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