Mietkaution anlegen: Diese Möglichkeiten gibt es

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Zu Beginn eines Mietverhältnisses zahlt der Mieter an den Vermieter eine Mietkaution. Sie dient dazu, den Vermieter gegenüber Schäden abzusichern. Welche Anlageformen es gibt und worauf Mieter und Vermieter achten müssen.

Wie hoch darf die Mietkaution sein?

Maximal drei Monatskaltmieten darf der Vermieter als Mietkaution von seinem Mieter verlangen.
Eine gesetzliche Pflicht, eine Mietkaution zu zahlen, gibt es übrigens nicht. Wenn es aber im Mietvertrag vereinbart ist, darf der Vermieter eine Kaution fordern – aber eben nicht mehr als die drei Monatskaltmieten, also die Miete ohne Nebenkostenvorauszahlungen (§ 551 BGB). Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Wohnung auf Wunsch des Mieters vom Mieter behindertengerecht umgebaut worden ist. Dann können Vermieter auch eine höhere Sicherheit verlangen, um nach dem Auszug des Mieters die Umbauten wieder rückgängig zu machen (§ 554a BGB).

Zahlt ein Mieter in Unwissenheit über diese Regelung eine höhere Kaution, so kann er den überschießenden Betrag von seinem Vermieter zurückfordern.

Wann muss die Mietkaution gezahlt werden?

Der Mieter hat die Wahl, ob er die Kaution zu Beginn des Mietverhältnisses gleich vollständig zahlt, oder diese in den ersten drei Monaten in jeweils gleich hohen Raten begleicht.

Mietkaution anlegen: So geht´s

Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietkaution für den Mieter anzulegen und darf sie nicht auf sein Privatkonto überweisen. Diese Regeln gelten:

  • Das Konto darf maximal eine Kündigungsfrist von drei Monaten haben.
  • Der Vermieter darf während des Mietverhältnisses nicht auf die Kaution zugreifen.
  • Auf Anfrage muss der Vermieter dem Mieter mitteilen, wo er das Geld zu welchem Zinssatz angelegt hat.
  • Der Vermieter darf keine Kontoführungsgebühren in Rechnung stellen.
Achtung

Mietkaution falsch angelegt: strafbar?

Unter Umständen kann sich ein Vermieter sogar strafbar machen, wenn er die Kaution nicht getrennt von seinem Vermögen anlegt. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Vermieter die konkrete Gefahr, dass er in Insolvenz gehen könnte, erkennt und dies billigt „und sei es auch nur in der Form, dass er sich mit dem Eintritt des ihm unerwünschten Erfolges abfindet“, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH). In diesem Fall kann sich der Vermieter der Untreue (§ 266 StGB) schuldig machen (Az.: 5 StR 354/07). Solange der Vermieter aber jederzeit bereit und fähig ist, fälliges Kautionsgeld aus eigenen flüssigen Mitteln zurückzuzahlen, macht er sich laut BGH nicht der Untreue strafbar.

Die häufigsten Anlage-Möglichkeiten im Vergleich

Es gibt verschiedene Varianten, wie die Mietsicherheit angelegt werden kann. Je nach Variante ist die Vorgehensweise unterschiedlich.

Zu beachten ist, dass bei sicheren Anlageformen die Banken heutzutage kaum oder keine Zinsen zahlen.

AnlageRegelnVor- und Nachteile
Barkaution
  • Wird in der Regel nicht bar übergeben, sondern überwiesen
  • Anlage auf insolvenzfestes Treuhandkonto
  • Insolvenzfest, da getrennt vom Vermietervermögen
  • kaum/keine Zinsen
  • unter Umständen Kontoführungsgebühren
Verpfändetes Sparbuch
  • Mieter richtet bei der Bank ein verpfändetes Mietkautionssparbuch ein
  • Sparbuch wird an den neuen Vermieter übergeben.
  • Insolvenzfest, da getrennt vom Vermietervermögen
  • kaum/keine Zinsen
Kautionsbürgschaft oder Kautionsversicherung
  • Ein Anbieter oder zum Beispiel auch die Eltern bürgen in Höhe der Kaution
  • Eine Kautionsversicherung ist ähnlich der Kautionsbürgschaft
  • Kommerzielle Anbieter verlangen dafür eine monatliche Zahlung.
  • Ersparnisse des Mieters werden geschont
  • regelmäßige Kosten; oft circa fünf Prozent der Kautionssumme im Jahr
   
Achtung

Einige Banken bieten keine Mietkautionskonten mehr an oder haben das Angebot ausschließlich für Bestandskunden. In der Regel können Vermieter online aber verschiedene Anbieter finden, die ein passendes Angebot bereithalten.

Sonderfall Sicherungsabtretung: Auch ohne Mitwirkung der Bank kann der Mieter Vermögenswerte in Höhe der Kaution als Mietsicherheit an den Vermieter abtreten. Denkbar sind zum Beispiel Spareinlagen, aber auch Geschäftsanteile oder Schmuck. Diese Variante ist allerdings in der Praxis kaum verbreitet.

Alternative Anlageformen

Seit der Mietrechtsreform im Jahr 2001 können Mieter und Vermieter frei darüber entscheiden, wie die Mietkaution angelegt wird: „Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren“, heißt es dazu im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 551). Sind Vermieter und Vermieter damit einverstanden, kann die Kaution deshalb zum Beispiel in Aktienfonds angelegt werden. Auch dann wird die entsprechende Anlage verpfändet.

In der Praxis wird diese Anlageform als Mietkaution aber eher selten gewählt. Denn es sind nicht nur Gewinne, sondern auch erhebliche Verluste möglich, womit für den Vermieter die Höhe der hinterlegten Sicherheit dahinschmilzt. Auch für den Mieter ist das ein Risiko: Der Mieter muss verspekuliertes Geld in solchen Fällen nicht wieder aufstocken.

Kann der Vermieter verlangen, dass die Kaution später aufgestockt wird?

Ist nichts vereinbart, kann der Vermieter nicht verlangen, dass die Kaution zum Beispiel im Falle einer Mieterhöhung aufgestockt wird. In der Rechtsliteratur wird jedoch die Ansicht vertreten, dass vertraglich eine solche Aufstockung vereinbart werden kann.

Was passiert, wenn der Mieter die vereinbarte Mietkaution nicht zahlt?

Der Vermieter kann fristlos kündigen, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht.

Urteile zur Mietkaution

  • Während des laufenden Mietverhältnisses darf der Vermieter eine Mietsicherheit nur bei unstreitigen Forderungen verwerten (Bundesgerichtshof (BGH), Az.: VIII ZR 234/13).
  • Legt ein Vermieter die Kaution nicht ordnungsgemäß getrennt vom eigenen Vermögen an, kann der Mieter Mietzahlungen in Höhe der Provision bis zum Nachweis der ordnungsgemäßen Anlage zurückbehalten (BGH;  Az.: VIII ZR 336/08).
  • Der Vermieter darf einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Betriebskosten-Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist (BGH; Az.: VIII ZR 71/05).
  • Sind Betriebskostennachforderungen verjährt, darf der Vermieter diese nicht mit der Kaution verrechnen (BGH; Az.: VIII ZR 263/14).
  • Nach drei Jahren verjährt der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution (Landgericht Oldenburg; Az.: 4 T 93/13).
Link-Tipp

Das Mietverhältnis endet: Hier erfahren Mieter und Vermieter, wie die Kaution zurückgezahlt werden muss.

Frank Kemter29.10.2021

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22 Kommentare

bergskater am 09.01.2023 19:50

Hallo,

auch für mich als Vermieter (einer einzelnen Eigentumswohnung) ist es offenbar erfolglos geworden, die frisch erhaltenen Mietkaution auf ein Kautionskonto anzulegen. Das vielgepriesene Vermieterpaket einer bestimmten Bank ist mir zu gigantisch - außerdem wollen die auch ein Girokonto mit Mindest-Zahlungseingängen. Mir geht es ja schon gar nicht mehr drum, ein günstiges Kautionskonto zu finden, sondern überhaupt eins zu bekommen!

Was kann ich machen, um dem Gesetz zu genügen?

Da müsste sich doch die Rechtssprechung mal dem realen Leben annehmen!

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Lilli am 04.11.2022 13:47

Hallo, kann mir jemand sagen, ob es die Möglichkeit gibt, die Mietkaution in Kryptowährungen anzulegen.

Kennt da jemand eine Exchange, die das unterstützt!?

Vielen Dank

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Dagmar am 23.08.2022 19:27

Hallo, mit großem Interesse habe ich hier alle Beiträge zum Mietkautionskonto gelesen. Ich bin heute zu den 2 Banken gegangen bei denen wir Kunden sind um so ein Mietkautionskonto zu eröffnen.

Bei der Deutschen Bank und der Stadt- Sparkasse gab es nur ein Kopfschütteln....das machen wir nicht mehr. Bei der Commerzbank wurde gefragt...sind sie Kunde bei uns...nein, dann leider nicht. Abschluss war die Targobank...nein, so ein Angebot haben wir nicht.... vielleicht Ende September!?!?!

Soviel zum Thema....einfach mal ein Konto eröffnen. Vielleicht sollte man von Zeit zu Zeit die Ratgeber Wirklichkeit überprüfen !

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immowelt Redaktion am 24.08.2022 10:35

Hallo Dagmar,

vielen Dank für Ihr Interesse an unseren Ratgebern. Nach unserer Recherche bieten noch einige Banken Mietkautionskonten an. Wir verstehen, dass es ärgerlich ist, dass es keine der Banken bei Ihnen vor Ort anbietet. Es gibt aber auch Online-Banken, vielleicht finden Sie dort das für sich passende Angebot. Diesen Hinweis haben wir nun auch im Text ergänzt.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Jörg am 21.08.2022 16:31

Ich würde ein weiteres Extra Konto eröffnen. Was soll denn das mit "insolvenzfest" oder "getrennt vom Vermögen"? Die paar Euros werden schon nicht verloren gehen. Der Vermieter vertraut einem Fremden eine durchschnittliche 500.000€ Wohnung an, aber der Mieter hat Angst um seine 3500€ :-))

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mfg-studio am 25.04.2022 12:22

Hallo Immowelt Team,

ihre Informationen bezüglich der Anlagemöglichkeiten einer Kaution passieren sicherlich ausschließlich auf juristischen Auskünften.

Die Praxis sieht aber anders aus. Das können Sie auch aus einigen Kommentaren entnehmen, die ihn bereits zugegangen sind. Infolge der geringen Verzinsung verlangen heute die Geldinstitute (die überhaupt noch Kautionssparbücher anbieten) eine nicht unerhebliche Gebühr, die in der Regel zwischen 20 und 50 € betragen kann. Das wollen vernünftige Vermieter ihren Mietern nicht zumuten. Mieter und Vermieter bei denen das Vertrauensverhältnis stimmt einigen sich deshalb auf eine Anlageweise, die allerdings der Formulierung “ …der Vermieter ist verpflichtet die Mietkaution getrennt von seinem Vermögen aufzubewahren….“ nicht entspricht, was Jedoch zusätzlich unter“ sonstige Vereinbarungen“ vermerkt wird.

Und dann....

Was überhaupt nicht erwähnt wird ist die Tatsache, dass bei einer unzureichend renovierten Wohnung die Kaution zwar herangezogen werden kann, die aber in der Regel dann überhaupt nicht ausreicht.

Darüber hätten sie auch ein Wort erwähnen können.

mfG Immobilienstudio Eberhard Haberlach

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immowelt-redaktion am 27.04.2022 10:00

Hallo mfg-Studio,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Wie die Mietkaution angelegt werden muss - nämlich getrennt vom Vermögen des Vermieters - ist gesetzlich geregelt und vorgeschrieben. Uns ist es bewusst, dass es Vermieter gibt, die sich nicht daran halten, zulässig wird eine Anlage mit dem Vermögen des Vermieters deshalb aber nicht. Auch etwaige Klauseln in Mietverträgen dürften unwirksam sein.

Beschädigt der ausziehende Mieter die Wohnung stark, so kann es natürlich sein, dass die Kaution nicht ausreicht. Dennoch deckelt der Gesetzgeber die Kaution wie oben im Artikel dargestellt. Dieses Risiko trägt insofern der Vermieter.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

Hella am 28.06.2021 10:15

Sehr geehrte Redaktion,

bin seit Jahrzehnten Kunde bei der Postbank. Diese weigert sich inzwischen ein Mietkautions-Sparbuch zu eröffnen. Auch alle anderen Banken weigern sich, wenn kein lfd. Konto besteht.

Beste Grüße

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MarkusInHamburg am 15.02.2023 12:38

Zum Kommentar der immowelt Redaktion vom 07.12.2021 12:53: Was ist ein "insolvenzfestes Konto", wie geht das, welche Bank-Entgelte fallen dafür an?


Uyen Do am 18.10.2021 17:01

Das Problem habe ich jetzt auch. Haben eine Lösung gefunden ??


stefan am 06.12.2021 19:42

Hallo Immoweltredaktion. Man kann kein Sparbuch mehr eröffnen. Habt ihr eine Lösung zu diesem Problem? Wohin mit der Kaution?


immowelt Redaktion am 07.12.2021 12:53

Hallo,

nach unseren Recherchen bieten einige wenige Institute Sparbücher auch für Nichtkunden an. Alternativ wäre ansonsten die Möglichkeit, die Mietkaution über ein insolvenzfestes Konto anzulegen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Susann am 11.06.2021 08:15

Sehr geehrte Redaktion,

darf der Vermieter die Kontoführungsgebühren für das Mietkautionskonto von meiner Kaution abziehen bei Rückzahlung?

auf Kommentar antworten

MarkusInHamburg am 15.02.2023 12:41

Zum Kommentar der immowelt Redaktion vom 14.06.2021 15:05: Das heißt, der Mieter kassiert die Zinsen für das Mietkautionskonto und der Vermieter trägt die Entgelte für das Mietkautionskonto? Das hört sich nicht wirklich gerecht an.


immowelt Redaktion am 14.06.2021 15:05

Hallo Susann,

der Vermieter trägt die Kosten für die Kontoführung selbst. Er darf sie nicht auf den Mieter umlegen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

abv-immobilien am 13.04.2021 12:14

Sehr geehrte Redaktion,

ausgezeichnet informativ und auf den Punkt gebracht. Trotz jahrzehntelanger Praxis-Erfahrung finden sich gelegentlich Informations-Nischen, die nicht bekannt gewesen sind. Herzliche Grüße ~ Bernhard Vogel

auf Kommentar antworten

OliExilFranke am 28.03.2021 17:56

Grüß Gott,

Eine neuere Mieterin möchte, dass das Kautionskonto nicht auf Ihren, sondern dem Namen der Tochter läuft. Die Tochter ist nicht Mieterin und wohnt selbst nicht in der Wohnung. Die Mieterin selbst ist schon älter.

Ist das möglich, sinnvoll und was ist dabei zu beachten?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 31.03.2021 09:24

Hallo OliExilFranke,

da die Tochter der Mieterin keine Vertragspartei ist, müssen Sie sich auf diesen Wunsch nicht einlassen. Sie müssen grundsätzlich auch das Konto generell nicht auf Namen des Mieters laufen lassen, es muss nur deutlich von Ihrem Vermögen abgetrennt sein.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifel sollten Sie sich an einen Fachanwalt oder einen Eigentümerverband wenden.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Fiona am 14.12.2020 15:53

Guten Tag,

wer muss eigentlich die Mietkaution anlegen, der Mieter oder der Vermieter? Gibt es dazu eine klare Regelung?

Danke im Voraus!

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 18.12.2020 10:06

Hallo Fiona,

der Vermieter muss die Mietkaution anlegen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

A13b am 16.07.2020 16:13

Hallo!

Wir wohnen seit 10 Jahren in einer Doppelhaushälfte zur Miete und haben zu Beginn des Mietverhältnisses ordnungsgemäß Kaution gezahlt. Jetzt werden wir die Immobilie erwerben und weiter hier wohnen bleiben. Bekommen wir von unserem bald Ex-Vermieter unsere Kaution zurück oder steht sie uns nicht mehr zu?

Vielen Dank!

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 17.07.2020 11:07

Hallo,

Ihr zukünftiger Ex-Vermieter muss Ihnen die Kaution zurückzahlen. Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit für eventuelle Schäden in der Mietwohnung. Für diese Schäden müssen in Zukunft Sie als Eigentümer selbst aufkommen, daher muss er die Kaution ordnungsgemäß zurückzahlen.

Beste Grüße!

die immowelt Redaktion

smoni am 26.01.2020 12:42

Liebes Immowelt-Team,

nirgends konnte ich darüber etwas finden:

Zur Eröffnung eines Treuhandkontos für die Mietkaution möchte die Bank den Original-Mietvertrag sehen und auch kopieren. Die Kaution wurde von unserem Mieter bereits auf unser Girokonto überwiesen, mit dem Vermerk, dass es sich um die Kaution handelt. Aus Datenschutzgründen haben wir nun Zweifel, ob die Bank den Mietvertrag einfordern kann. Einsehen, ob das Mietverhältnis wirklich besteht, da haben wir kein Problem aber mit einer Kopie sind wir nicht einverstanden.

Vielen Dank für Ihre kurze Rückmeldung.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 27.01.2020 09:37

Hallo smoni,

ehrlich gesagt sehen wir ebenfalls keinen Anspruch der Bank, dass diese den Mietvertrag kopieren will, da dies schlicht nicht nötig ist, um ein Guthaben-Kautionskonto zu eröffnen. Insofern könnten Sie hier auch hinsichtlich Ihrer datenschutzrechlichen Bedenken richtig liegen. Fragen Sie doch einfach mal bei einer anderen Bank nach.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Anja Stein am 28.08.2019 17:42

Hallo,

welche Banken bieten für Vermieter noch die Möglichkeit an ein Mietkautionskonto/Treuhandkonto zu eröffnen? Bei Nachfrage bei meiner Bank hiess es, es wäre mehr und mehr üblich, dass der Mieter eine Sparbuch oder Konto an den Vermieter verpfändet. Die Eröffnungskosten muss der Vermieter tragen, richtig?

Vielen Dank.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 29.08.2019 12:02

Hallo Anja Stein,

wie viele (regionale) Geschäftsbanken überhaupt noch Mietkautionskonten anbieten, wissen wir nicht. Tatsächlich sind verpfändete Sparbücher o.a. heute eine häufige Alternative. Daneben gibt es auch noch Anbieter, die Kautionsbürgschaften anbieten.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Kessi am 12.08.2019 21:42

Hallo,

ich habe eine Immobilie neu erworben. Der vorherige Vermieter hat die Mietkaution an mich überwiesen. Ich werde das Geld selbstverständlich als in Treuhandkonto anlegen. Meine Frage:

Bin ich dazu verpflichtet, den Mieter darüber in Kenntnis zu setzen, bei welcher Bank die Mietkaution angelegt ist? Muss ich ihm dies auch nachweisen, durch einen Kontoauszug o.ä.?

Vielen Dank und schönen Gruß

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 13.08.2019 10:45

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

Vermieter sind dazu nicht automatisch verpflichtet, müssen aber auf Nachfrage des Mieters über die Details der Kautionsanlage Auskunft geben und sie gegebenenfalls auch nachweisen.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

ASch am 18.05.2019 14:09

Darf ein Vermieter bei dem Konto für die Kaution eventuelle Kontoführungsgebühren, Gebühren für Wertstellungen o.ä. dem Mieter sozusagen in Rechnung stellen, oder mit anderen Worten, muss die angelegte Kaution zuzüglich der entstandenen Zinsen ohne Abzug von o.g. Kosten zurückerstattet werden?

Mein Vermieter hat mir einen Kontoauszug auf mein Verlangen geschickt, auf dem solche Kosten ersichtlich sind.

Eine weitere Frage ist, darf ich (geschätzte) Zinsen ansetzen weil der Vermieter die Kaution erst ein Jahr nach Erhalt bzw. Beginn des Mietverhältnisses angelegt hat?

Vielen Dank schon mal

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 20.05.2019 11:32

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

Etwaige Kosten, die für die Anlage der Mietkaution entstehen, muss der Vermieter tragen. Die Zinsen stehen Ihnen zwar prinzipiell zu, allerdings dürfte der fragliche Streitwert bei der aktuellen Zinslage so gering sein, dass es sich kaum lohnt, sich deshalb rechtlich auseinanderzusetzen. Bitte haben Sie auch Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen und Einzelfälle aus der Ferne nicht abschließend beurteilen können. Im Streitfall empfehlen wir das Gespräch mit einem Mieterverein oder einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Bernhard Meyerhoff am 11.05.2019 00:40

Nach mehrjähriger Mietdauer habe ich meinen Vermieter schriftlich aufgefordert mir einen Nachweis über die rechtskonforme Anlage der Mietkaution und die daraus entstandenen Zinsertragsnachweise zukommen zu lassen.Auch auf ein zweites Anschreiben per postal.Einschreiben reagiert mein Vermieter in keinster Weise.Wie gestaltet sich die Vorgehensweise in solch einem Fall

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 13.05.2019 10:25

Hallo Bernhard Meyerhoff,

der Vermieter ist prinzipiell verpflichtet, die Mietkaution getrennt von seinem eigenen Vermögen insolvenzsicher anzulegen. Wenn er den Nachweis trotz mehrmaligem Nachfragens nicht erbringt, bleibt eigentlich nur der Gang zum Rechtsanwalt.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

ANNA am 29.03.2019 13:27

Fragen zur Mietkaution:

Welche Mindestanforderungen / Mindesstandards müssen ber einer Anlage der Mietkaution (Wohnraummietvertrag) erfüllt sein bzw. erfüllt werden?

Welches Mitsprache- oder Mitentscheidungsrecht hat man als Mieter bei der Anlageform einer in Bar gezahlten Kaution?

In diesem Kontext stehend - ist es rechtens, dass der Vermieter ein auf seinem Namen lautendes Sparbuch als Anlageform

wählen darf, auch ohne Absprache oder Einwilligung, oder überhaupt ohne entsprechende Informierung des Mieter?

Welches sind die vom Vermieter zu erfüllenden Mindestanforderungen der Nachweispflicht einer angelgten Kaution?

Was muß der Vermieter mindestens benennen / mitteilen / nachweisen?......Name der Bank, (Spar-)Kontonummer, Kontoinhaber u.s.w. ....welchen Daten / Angaben kann der Vermieter gegenüber dem Kautionsgeber verweigern?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 01.04.2019 09:10

Hallo Anna,

wie gesagt, die gesetzlichen Regelungen zur Anlage der Kaution ergeben sich aus § 551 BGB. In Absatz 3 heißt es: "Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit."

Mieter haben einen Anspruch darauf, einen Nachweis zu erhalten, dass die Mietkaution rechtmäßig angelegt wurde. In welcher Form dieser Nachweis erfolgen muss, ist gesetzlich nicht genau definiert, wichtig dürfte im Einzelfall sein, dass der Nachweis für den Mieter nachvollziehbar ist. Beachten Sie aber bitte, dass wir Ihren Fall aus der Ferne nicht abschließend klären können. Im Streitfall empfehlen wir das Gespräch mit einem Mieterverein oder einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

ANNA am 18.03.2019 13:56

Kann mir jemand sagen, ob es rechtens ist, dass der Vermieter die Mietkaution zwar pflichtgemäß verzinslich angelegt hat, aber dennoch auf seinen Namen lautend?....ich kenn dies aus nem früheren Mietverhältnis nur so, dass ich als Mieter Inhaber des Mietkautionskonto war und zu Beginn eines jeden Jahres regelmäßig von der kontführenden Bank nen Bescheid mit den Zinserträgen bekam. Mein derzeitiger neuer Vermieter, stellt sich zur prinzipiellen Nachweiserbringung zur angelgten Mietkaution recht stur.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 18.03.2019 14:37

Hallo Anna und vielen Dank für Ihren Kommentar,

der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem Vermögeb aufbewahren. Das kann heißen, dass er es auf einem treuhänderisch verwalteten Mietkautionssparbuch anlegt. Dieses Konto würde dann durchaus auf seinen Namen laufen, aber es wäre sichergestellt, dass die verwalteten Vermögenswerte wirtschaftlich dem Mieter zustehen. Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Vermieters hätten die Gläubiger also keinen Zugriff auf das Konto.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion


ANNA am 18.03.2019 15:06

Immowelt-Team....danke für die Antwort. Da mir mein Vermieter einen konkreten Nachweis der angelgten Kaution bisher noch schuldig ist, kann ich seine gewälte Anlageform nicht genau nachvollziehen. Wäre denn im Falle deines gewähltem und treuhänderisch verwalteten Mietkautionssparbuch, irgendwo auch mein Name als Mieter ersichtlich? Könnte ich von meinem Vermieter verlangen, dass er ne andere Anlageform wählt, welche auf meinem Namen lautet - gibt es hierfür eine rechtliche Grundlage, auf welche ich mich berufen könnte? Selbst wenn ich von meinem Vermieter irgendwann einmal die erbetene Kopie seiner gewälten Anlage bzw. des Mietsparkonto erhalten sollte, dann ginge ja wohl nicht eindeutig daraus hervor, dass der angelegte Betrag explizit von mir stammt.


Immowelt-Redaktion am 18.03.2019 15:20

In der Regel werden solche Konten lediglich mit einem Vermerk versehen, aus dem hervorgeht, dass es sich um Treuhandguthaben handelt. Das schützt das Konto vor Zugriffen durch Dritte. Die gesetzlichen Regelungen zur Anlage der Kaution ergeben sich aus § 551 BGB. In Absatz 3 heißt es: "Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit." Im Rahmen dieser Vorgaben kann der Vermieter die Anlageform frei wählen. Als Beweis für die Zahlung der Kaution dürfte im Zweifel ein Kontoauszug genügen, bei der Übergabe in Bar eine Quittung des Vermieters.

Bitte beachten Sie noch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Streitfall empfehlen wir das Gespräch mit einem Mieterverein oder einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion


ANNA am 18.03.2019 15:35

...genau da liegt das bzw. mein Problem!....ich habe zu Mietbeginn die Mietkaution in Bar (3 Nettomieten) entrichtet. Allerdings besitze ich als Nachweis dieser Kautions-Barzahlung keine Quittung mehr.....eben deshalb wollte ich mir über den Weg des Mietkautionskonto (möglichst auf meinem Namen lautend) einen Beleg für die gezahlte Kaution verschaffen!...nur, sollte es sich bei der vom Vermieter gewählten Anlageform tatsächlich um ein auf seinem Namen lautendendes Mietkautions-Sparbuch handeln, so erhalte ich auch in diesem Fall widerum keinen Nachweis bzw. Quittung für meine damals gezahlte Mietkaution.....die einzige Zeugin meiner Barzahlung war die Ehefrau des Vermieter - diese allein wird mir wenn's hart auf hart kommt wohl nicht als "Zahlungsbeweis" nützen / dienlich sein!

R. Lühr am 15.03.2019 07:50

Hallo,

muss die volle Kaution zurückgezahlt werden oder sind auf Grund der

niedrigen Zinsen bzw. negativ Zinsen geringe Abzüge oder Verwaltungskosten in Kauf zu nehmen? Es geht zwar nur um einen Betrag von 8,- Euro, trotzdem halte ich den Abzug für nicht gerechtfertigt.

Mit freundlichen Grüßen

Lühr

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 15.03.2019 09:05

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

die Rechtsprechung geht in der Regel davon aus, dass Kosten, die durch die Verwaltung des Treuhandvermögens verursacht werden, auch zu Lasten des Eigentümers gehen. Das können beispielsweise Gebühren für die Auflösung eines Mietkautionskontos sein (beispielsweise AG Frankenthal, Az.: 3a C 270/14).

Bitte beachten Sie jedoch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Zweifelsfall empfehlen wir das Gespräch mit einem Fachanwalt oder einem Mieterverein.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

martinius.ma@freenet.de am 17.02.2019 15:06

Hallo,

mein Vermieter hat die Kaution noch nicht überwiesen. Wie lange darf er sie einbehalten?

mfg

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 18.02.2019 10:15

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

dem Vermieter steht eine angemessene Frist zu, um zu überprüfen, ob er möglicherweise noch Ansprüche hat, für die er die Kaution verwenden kann und will. Die Rechtsprechung geht hier von drei bis sechs Monaten aus (etwa AG Potsdam, Az.: 26 C 315/09). Steht noch eine Betriebskostenabrechnung aus und geht der Vermieter davon aus, dass hieraus Ansprüche gegenüber dem Mieter entstehen, kann er einen Teil der Kaution auch weiter einbehalten.

Bitte beachten Sie abschließend noch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Streitfall empfehlen wir das Gespräch mit einem Mieterverein oder einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

sabine.biehl am 29.11.2017 12:16

Das ist ja schön beschrieben...was die Kautionen von Mietern betrifft.

Nun der Fall: Der Exvermieter (Exmann) legt kein Kautionskonto an, er lässt sich das Geld überweisen auf sein Konto. Und gibt es aus!

In der Scheidungsfolgevereinbarung heißt es: Die Kautionen werden nicht übergeben.

Somit ist die neue Vermieterin bei Auszug für die volle Kaution verantwortlich! und muss den Mietern die Kaution ausbezahlen, da sich der Ex auf den Notarvertrag beruft.

Warum kann dies so durchgehen? Die Kaution gehört doch den Mietern !

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 30.11.2017 09:16

Sehr geehrte Frau Biehl,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Der Mieter hat bei seinem Auszug ein Recht auf Rückgabe der Kaution zusammen mit etwaigen Zinserträgen und unabhängig davon, wer aktuell der Vermieter ist. Wenn nun der ehemalige Eigentümer einer Wohnung mit der neuen Eigentümerin im Rahmen einer Scheidungsfolgevereinbarung beschlossen hat, dass die Kautionen nicht übergeben werden, so stellt sich die Frage, ob diese Vereinbarung rechtswirksam ist. Das schon allein deshalb weil die Kautionen, wie Sie richtig anmerken, dem Mieter gehören. Eine Rechtsberatung dürfen wir diesbezüglich allerdings nicht leisten. Insofern würden wir Ihnen die Beratung durch einen Fachanwalt empfehlen.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Vermieterin in Niedersachsen am 05.05.2016 10:55

Ich habe die korrekt gezahlte Mietkaution meiner Mieter auf ein Sparbuch mit dreimonatiger Kündigungsfrist eingezahlt. Das Sparbuch läuft auf meinen Namen. Der Mieter hat eine Kopie des Sparbucheintrages von mir bekommen.

Nun will der Mieter nach Kündigung der Wohnung zum 30.06.2016 keine Miete mehr zahlen, da er meint, ich hätte die Kaution nicht auf ein treuhänderisch gebundenes Konto für Fremdgelder angelegt.

Habe ich da einen Fehler gemacht?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 06.05.2016 11:03

Liebe Vermieterin,

vielen Dank für Ihren Kommentar. In Paragraph 551 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist geregelt, dass die Mietkaution vom Vermögen des Vermieters getrennt aufbewahrt werden muss. Das wäre bei einem einfachen Sparbuch, dass nur auf Ihren Namen läuft, nicht der Fall. Ob der Mieter deshalb jedoch das Recht hat, die Miete einzubehalten, ist rechtlich nicht geklärt und stark vom Einzelfall abhängig. Bitte beachten Sie auch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Diese erhalten Sie von einem Fachanwalt oder einem Eigentümerverein wie Haus & Grund.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

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