Lesermeinungen:
Du möchtest deine möblierte Wohnung vermieten? Erfahre, wie das deine Mieteinnahmen beeinflussen könnte, welche Steuervorteile möglich sind und worauf du generell achten solltest.
Es gibt keine klare gesetzliche Definition darüber, wie die Ausstattung von möbliertem Wohnraum sein muss.
Unser Mietrechtsexperte Jens Hermann erklärt:
"Nach gängiger Rechtsprechung wird dann von möbliertem Wohnraum gesprochen, wenn der Vermieter mehr als die Hälfte der für die Haushaltsführung notwendigen Einrichtungsgegenstände bereitstellt."
Wenn du deine Wohnung als "möbliert" anbieten möchtest, sollten wesentliche Möbel vorhanden sein, um den Nutzwert für den Mieter zu erhöhen. Dazu gehören folgende Einrichtungsgegenstände:
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Zu den nicht wesentlichen Gegenständen einer möblierten Wohnung zählen:
Wenn eine Wohnung mit einer bezugsfertigen Ausstattung vermietet wird, sind neben Möbeln auch Geschirr, Bettwäsche, Handtücher und Dekorationen Teil der Einrichtung. Oftmals ist auch WLAN inbegriffen. Diese Art der Vermietung ist normalerweise für den vorübergehenden Gebrauch und entsprechend zeitlich begrenzt. Sie wird oft für Ferien- oder Monteurwohnungen genutzt.
Wenn du eine vollständig eingerichtete Immobilie mit zusätzlichen Dienstleistungen wie Reinigung oder Hotel-Service vermietest, könnte das Finanzamt dich als Gewerbetreibenden betrachten. Dann müsstest du eventuell eine Gewerbesteuererklärung gemäß § 15 EStG einreichen.
Wenn du deine Eigentumswohnung möbliert vermietest, kannst du durch den Möblierungszuschlag Mieterhöhungen erzielen. Die vorhandenen Möbelstücke erhöhen den Nutzwert der Wohnung und ermöglichen es, eine Miete über dem ortsüblichen Niveau zu verlangen.
Wenn du eine unmöblierte Immobilie vermietest, kannst du deinem neuen Mieter einzelne Möbelstücke wie eine Einbauküche oder Schränke zum Kauf anbieten. In diesem Fall muss der Mieter eine Abstandszahlung zahlen. Das abgelöste Mobiliar gehen dann in den Besitz des Mieters über. Beim Auszug kann der Mieter entscheiden, ob er sie behalten oder dem nächsten Mieter gegen eine Ablösesumme überlassen möchte.
Bei einer möblierten Wohnung fügst du zur herkömmlichen Miete einen Möblierungszuschlag hinzu. Dieser wird auf Basis des aktuellen Zeitwerts der Möbel zum Zeitpunkt der Vermietung berechnet, unabhängig vom Quadratmeter-Preis der Immobilie. Die Berechnung des Möblierungszuschlags ist derzeit nicht rechtlich verbindlich festgelegt.
Obwohl es Regelungen wie die Mietpreisbremse gibt, sind Vermieter nicht dazu verpflichtet, transparente Berechnungen vorzulegen. Im Allgemeinen gibt es zwei gängige Ansätze: das Berliner und das Hamburger Modell.
Beim Berliner Modell wird monatlich ein Möblierungszuschlag von 2 Prozent des aktuellen Möbelwerts erhoben. Der Zeitwert entspricht für neu angeschaffte Möbeln dem Neuwert. Wenn ein neuer Mietvertrag abgeschlossen wird, sinkt der Zeitwert entsprechend dem Alter der Möbel. Das Berliner Modell basiert auf einem Urteil des Landgerichts Berlin (LG Berlin, Az.: 63 S 365/01). Für die Berechnung werden die Möbel über einen Zeitraum von zehn Jahren linear abgeschrieben und mit einer Kapitalverzinsung von 14 Prozent berücksichtigt. Der monatliche Möblierungszuschlag wird wie folgt berechnet:
Neuwert der Möblierung / 10 Jahre x Anzahl nicht vergangener Jahre x 0,02 = monatlicher Möblierungszuschlag
Ein Beispiel für die Berechnung des Möblierungszuschlags für Möbel mit einem Anschaffungspreis von 5.000 Euro:
Monatlicher Zuschlag im ersten Jahr: 5.000 € / 10 x 10 x 0,02 = 100 €
Jährlicher Gesamtzuschlag: 1.200 €
Monatlicher Zuschlag im zweiten Jahr: 5.000 € / 10 x 9 x 0,02 = 90 €
Jährlicher Gesamtzuschlag: 1.080 €
Beim Hamburger Modell werden die Anschaffungskosten verzinst und die Einrichtungsgegenstände entsprechend ihrer üblichen wirtschaftlichen Abnutzungszeit abgeschrieben. Der Abschreibungszeitraum für Möbel beträgt 7 Jahre, wobei jährlich 15 Prozent abgezogen werden. Im Steuerrecht sind es normalerweise 10 Jahre. Der monatliche Möblierungszuschlag wird wie folgt berechnet:
Möbelwert x (Verzinsung + Abschreibung) = jährlicher Möblierungszuschlag
Ein Beispiel für die Berechnung des Möblierungszuschlags für Möbel mit einem Anschaffungspreis von 5.000 Euro:
Wertverlust pro Jahr: 10 Prozent
Kapitalverzinsung: zum Beispiel 12 Prozent
Abschreibung: maximal 15 Prozent
Monatlicher Zuschlag im ersten Jahr:
Zeitwert des Mobiliars: 5.000 €
Jährlicher Gesamtzuschlag = 5.000 € x (0,12 + 0,15) = 600 € + 750 € = 1.350 €
Zuschlag pro Monat = 1.350 € / 12 Monate = 112,50 €
Monatlicher Zuschlag im zweiten Jahr:
Zeitwert des Mobiliars: 5.000 € x 0,9 = 4.500 € (10 Prozent Wertverlust pro Jahr)
Jährlicher Gesamtzuschlag = 4.500 € x (0,12 + 0,15) = 540 € + 675 € = 1.215€
Zuschlag pro Monat = 1.215 € / 12 Monate = 101,25 €
Das Hamburger Modell ist für Vermieter vorteilhafter, erklärt Mietrechtsexperte Jens Hermann, da es keine gesetzliche Obergrenze für den Möblierungszuschlag gibt. Die Rechnung des Berliner Modells ist jedoch deutlich einfacher. Es ist ratsam, als Vermieter bei Neuvermietungen die Vor- und Nachteile beider Modelle zu vergleichen, da der Zeitpunkt der Neuvermietung den Wert der Möblierung bestimmt.
Ja, auch bei möblierten Wohnungen gilt die Mietpreisbremse. Für Bestandswohnungen gelten die gleichen Regeln wie für unmöblierte Wohnungen. Vermieter müssen sich also an die Mietpreisbremse halten und dürfen keine überhöhten Mieten verlangen, selbst wenn die Wohnung möbliert ist. Es sei denn, die Wohnung wurde erstmals nach dem 01.10.2014 erbaut und vermietet, dann ist die Mietpreisbremse nicht anwendbar.
Weitere Ausnahmen, bei denen die Mietpreisbremse nicht gilt, sind:
Im Juni 2023 haben die Länder dem Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes vorgelegt, um die Mietpreisbremse für möblierte Wohnungen zu verschärfen. Der Entwurf sieht vor, dass sowohl die Kaltmiete als auch der Möblierungszuschlag transparent angegeben werden müssen. Es wird auch darüber diskutiert, Kurzzeitvermietungen von mindestens 6 Monaten und aufeinanderfolgende Kurzzeitmietverträge den Mietbeschränkungen zu unterwerfen. Der Gesetzentwurf wird nun der Bundesregierung vorgelegt und anschließend dem Bundestag zur Entscheidung übergeben.
Die maximale Miete setzt sich aus der ortsüblichen Vergleichsmiete einer unmöblierten Wohnung und dem Möblierungszuschlag des Vermieters zusammen. Einen eigenen Mietspiegel für möblierte Wohnungen gibt es nicht. Angenommen, die Vergleichsmiete beträgt 1.200 Euro und der Zuschlag 112,50 Euro, dann ergibt sich eine Gesamtmiete von 1.312,50 Euro. Um die maximale Miete zu bestimmen, wird dieser Betrag um 10 Prozent erhöht, was 131,25 Euro entspricht. Die maximale zulässige Miete liegt somit bei 1.443,75 Euro.
Bislang müssen Vermieter die Berechnung des Möblierungszuschlags nicht offenlegen. Daher ist es schwierig zu überprüfen, ob die Grenzen der Mietpreisbremse eingehalten werden. Mietrechtsexperte Jens Hermann erklärt, dass Vermieter den Möblierungszuschlag als Mittel nutzen können, um die eher wirkungslose Mietpreisbremse zu umgehen.
Als Vermieter kannst du die Kosten für die Einrichtung deiner möblierten Wohnung von der Steuer absetzen. Hierbei gelten folgende Regelungen:
Der Mietvertrag für möblierte Wohnungen sollte schriftlich abgeschlossen werden und folgende Punkte enthalten:
Der Möblierungszuschlag muss nicht im Mietvertrag kommuniziert werden
Vermieter müssen laut Steuerexperten Hans-Joachim Beck vom IVD den Möblierungszuschlag nicht im Vertrag ausweisen. Du bist auch nicht verpflichtet, den Zeitwert der Möbel oder die Berechnung des Möblierungszuschlags offenzulegen.
Einige zusätzliche Vereinbarungen können zwar wünschenswert sein, dürfen aber nicht im Mietvertrag festgehalten werden, wie der Mietrechtsexperte Jens Hermann erklärt:
Um deine Möbel optimal zu schützen, solltest du neben einer Inventarliste und einer Kaution von bis zu drei Nettokaltmieten auch eine passende Versicherung abschließen. Mit einer Vermieterhaftpflichtversicherung bist du gegen mögliche Schäden abgesichert, die deine Mieter verursachen könnten. Vor einer Neuvermietung ist es wichtig, vorhandene Schäden zu dokumentieren.
Mieter können im Mietvertrag nicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung gezwungen werden
Dennoch kannst du dich als Vermieter absichern. Durch eine Individualvereinbarung können gemeinsam Regeln festgelegt werden, für den Fall, dass der Mieter die Möbel beschädigt. Erkläre ihm zudem die Vorteile einer solchen Versicherung. Vielleicht lässt er sich davon überzeugen, eine abzuschließen.
In der Regel kann ein Mietvertrag nur befristet werden, wenn der Vermieter einen berechtigten Grund dafür hat (§ 575 BGB). Zum Beispiel, weil du die möblierte Wohnung nach Ablauf der vereinbarten Zeit selbst nutzen möchtest. Oder weil du danach umfangreiche Umbaumaßnahmen planst, bei denen die Wohnung kaum bewohnbar sein wird.
Für Wohnungen, die nicht dem sozialen Wohnraummietrecht unterliegen (§ 549 Abs. 2 BGB), gibt es spezielle Regelungen:
Mietrechtsexperte Jens Hermann erklärt: "In solchen Fällen kann ein Mietvertrag ohne spezielle Gründe befristet oder gekündigt werden. Außerdem gibt es keine festen Regeln für die Höhe und Erhöhung des Mietpreises." Dies ist beispielsweise der Fall bei:
Die Kündigungsfrist für möblierte Wohnungen entspricht grundsätzlich der für unmöblierte Wohnungen. Sie beträgt je nach Mietdauer drei, sechs oder neun Monate. Die Frist beginnt in dem Monat, in dem die Kündigung dem Mieter bis zum dritten Werktag formgerecht zugestellt wurde. Um gemäß § 573 Abs. 1 BGB kündigen zu können, benötigt der Vermieter ein berechtigtes Interesse als Kündigungsgrund.
Bei möblierten Zimmern in der eigenen Wohnung oder möblierten Einliegerwohnungen ist eine schnellere Kündigung möglich. Wenn die Kündigung bis zum 15. eines Monats erfolgt, muss dein Mieter bis zum Monatsende ausziehen. Die Einliegerwohnung wird im Zweiten Wohnungsbaugesetz (§ 11 WoBauG) definiert.
Bestimmte Ausnahmen gelten jedoch für Fälle, in denen die Wohnung dem Mieter dauerhaft überlassen ist, zusammen mit:
Solche Mieter erhalten dann eine Schonfrist, wenn es um Kündigungen geht. Du kannst ihnen zwar auch ohne berechtigtes Interesse kündigen, aber dafür gelten längere Kündigungsfristen, abhängig von der Dauer des Mietverhältnisses (§ 573a BGB):
Befristete Mietverhältnisse erfordern in der Regel außerordentliche Kündigungen gemäß §§ 543 und 569 BGB, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für einen Zeitmietvertrag vor.
Vorteile
Nachteile
Ja, in den meisten Bundesländern müssen Vermieter in Wohnungen, einschließlich möblierter, Rauchmelder installieren und warten, um die Sicherheit der Mieter zu gewährleisten. Die genauen Rauchmelderpflichten sind in der entsprechenden Landesbauordnung und in der Anwendungsnorm für Rauchwarnmelder (DIN 14676) festgelegt.
Ja, auch bei der Vermietung von möbliertem Wohnraum ist ein Energieausweis erforderlich. Dies ergibt sich aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), das von Neuvermietern verlangt, einen Energieausweis vorzuzeigen. Die energetischen Daten der Wohnung müssen im Exposé aufgeführt werden.
Eine möblierte Wohnung ist komplett ausgestattet, sodass der Mieter ohne eigene Möbel einziehen kann. Es muss jedoch nicht ein vollständiger Hausrat, wie Küchenutensilien, Deko-Gegenstände oder Bettwäsche enthalten sein.
Bei einer teilmöblierten Wohnung gibt es zwar Einrichtungsgegenstände wie eine Einbauküche, aber der Mieter muss noch zusätzliche Möbel mitbringen, um dort richtig wohnen zu können.
Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt keine klare Richtlinie vor, wo die Grenze zwischen möbliert und teilmöbliert liegt. Daher sollte in Absprache mit einem Makler der richtige Begriff zur Vermarktung gefunden werden. Finde über unsere Maklersuche den richtigen Makler für dich!
Susanne am 10.08.2021 13:31
Hallo,
ich bewohne seit 4 Jahren aus beruflichem Grund eine möblierte Wohnung ohne Nebenkostenabrechnung. Also alles Incl.
Lediglich mein Mehrverbrauch an Strom und Wasser (ich habe eine im Mietvertrag festgelegte Höhe, die ich verbrauchen darf, darüber verbrauchtes, erhalte ich vom Versorger die Jahresabrechnung.)
Für meine Einkommenssteuererklärung benötige ich meine Nebenkostenabrechnung und die Kopien davon. Oder ist das bei Möblierten Wohnen nicht nötig?
Die Nebenkostenabrechnung bekomme ich nicht von meinem Vermieter , er sagt wir haben diese nie abgerechnet.
Können Sie mir Ihre Meinung dazu sagen.
Mit freundlichem Gruß
Susanne
auf Kommentar antwortenimmowelt redaktion am 11.08.2021 08:35
Hallo Susanne,
bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder Mieterschutzbund zu wenden.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
MIcha am 10.06.2021 00:32
Hallo
Ich bin vor knapp einem Jahr in eine unmöblierte Wohnung gezogen. Die Wohnung gehört meiner Mutter und ich zahle Miete.
Meine Mutter möchte das ich im Bad neu fließe, neuen Boiler, Waschbecken, Badewanne und Toilette einbaue. Ich soll eine neue Küche kaufen und einbauen,
Ich soll die Wohnung neu möblieren. Alles in Eigenregie und Kosten.
Die Kosten würden sich etwa auf knapp 20.000 € belaufen. In etwa 3 Jahresmieten warm.
Ist es möglich einen neuen Mietvertrag aufzusetzen der mich verpflichtet die renovierungsbedürftige unmöblierte Wohnung in Eigenregie in einen renovierten und möblierten Zustand zu versetzen, dafür etwa 3 Jahre mietfrei wohnen kann.
Vielen Dank für die Antwort
Micha
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 10.06.2021 11:15
Hallo Micha,
grundsätzlich ist es immer möglich, wenn sich alle beteiligten Vertragsparteien einigen können. Sie können jedoch keinen neuen Mietvertrag erzwingen. Ihre Vermieterin kann Sie im Gegenzug aber auch nicht zwingen, eine unrenovierte Wohnung zu renovieren. Im Gegenteil, sie ist verpflichtet, die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand zu halten. Ein neuer Boiler beispielsweise wäre eine Instandhaltung, die sie selbst tragen muss.
Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass wir grundsätzlich keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Sie sollten sich diesbezüglich an einen Fachanwalt oder einen Mieterschutzverein wenden.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
MIcha am 10.06.2021 00:14
Hallo
möblierte Wohnung
1-
Kann ich mehrere Möbelstücke, die jeweils weniger wie 800 € kosten aber in der Summe mehr, kaufen und im Selben Jahr abschreiben?
2.
Wenn ich ein Bett für 700 €, einen Lattenrost für 200€ und eine Matratze für 300 € kaufe, sind das alles einzelne Positionen die ich im selben Jahr abschreiben kann, oder fällt das alles unter die Kategorie "Bett" ?
3.
Wenn ich einen Schrank für799,- € für eine vermietete möblierte Wohnung kaufe und mir diesen per Spedition für 50 € liefern lasse, überschreite ich damit die 800,-€ Grenze das ich das Möbelstück im selben Jahr abschreiben kann? Wenn nicht, kann ich die Transportkosten auch abschreiben?
4.
Wenn ich eine Einbauküche vom Möbelhaus Finanzieren lasse, so das ich jedes Jahr weniger wie 800 € abzahle, kann ich diesen Betrag jährlich komplett abschreiben, oder wird die EInbauküche in jeden Fall über 10 Jahre abgeschrieben?
Vielen Dank
Micha
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 10.06.2021 11:19
Hallo Micha,
im Kommentar darüber, schrieben Sie, dass Sie der Mieter der möblierten Wohnung sind. Mieter können den Kauf von Möbeln nicht bei der Steuer abschreiben. Das können nur Vermieter tun.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
MIcha am 12.06.2021 14:06
Vielen Dank für die schnelle Antwort
Die Fragen sind in dem Kontext geschrieben, sollte ich diesen neuen Mietvertrag mit meiner Mutter eingehen das ich die Wohnung auf eigene Regie möbliere und renoviere, dafür aber keine Miete Zahle.
Dann gehören die Rechnungen, statt Miete, meiner Mutter, die sie wiederum absetzen könnte.
Ist das nicht richtig?
Vielen Dank
Micha
G. Roth am 17.03.2021 20:40
Hallo, bin ich verpflichtet die genauen Kosten und den Verbrauch anzugeben, wenn ich eine Warmmiete für möblierte Wohnung nehme?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 19.03.2021 08:06
Hallo,
Kosten, die Sie sich in Form von Betriebskosten vom Mieter zurückholen möchten, müssen Sie einmal jährlich in einer Betriebskostenabrechnung aufschlüsseln und abrechnen. Der Mieter kann außerdem Belegeinsicht fordern.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine gültige Rechtsberatung leisten können oder dürfen.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Tatjana am 05.02.2021 12:54
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin am Kauf einer Wohnung in Berlin interessiert. Altbau, komplett kernsaniert 2020/2021. Wohnung ist ebenso von Grund auf neu gemacht. Es handelt sich um einen Erstbezug, da das Haus sowie Wohnung vorher nicht nutzbar war.
Muss ich mich an den Mietendeckel halten, oder gilt die Wohnung als Neubau?
Danke für eine Antwort, bleiben Sie gesund.
auf Kommentar antwortenH. Neubauer am 15.09.2023 11:01
Hallo Tatjana,
die Wohnung gilt auf jeden Fall als Altbauwohnung und Sie haben sich als Vermieterin an den Mietspiegel Ihrer Gemeinde zu halten.
immowelt Redaktion am 05.02.2021 15:47
Hallo Tatjana,
aus der Ferne ist es schwer Ihre Frage abschließend zu beantworten.
Eine Sanierung, die dazu führen würde, dass der Mietendeckel für die Wohnung nicht gilt, bedeutet, dass etwa ein Drittel der für einen Neubau erforderlichen Kosten angefallen sind. Hinzu müssen wesentliche Verbesserungen an Bauteilen hinzukommen, das sind beispielsweise die Modernisierung von Fenstern und Türen, der Heizung und des Badezimmers. Eine Erneuerung der Wasser- und Abwassersyteme oder der Elektrizität.
Wir hoffen ein wenig geholfen zu haben.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Nina am 04.11.2020 15:06
Hallo,
ich habe demnächst eine 196m² große Wohnung frei die ich gerne vermieten möchte.
Es befindet sich eine sehr teure Einbauküche darin und viele Einbauschränke.
Ankleide, Wohnzimmer ist mit Einbauschrank der eigens vom Schreiner in eine Trockenbauwand integriert wurde, in den zwei Badezimmern sind Einbauschränke vorhanden. Sowie im Büro ist ebenfalls ein Einbauschrank enthalten. Diese Sachen können auch nicht entfernt werden. Wie soll ich hier verfahren? Soll ich als teilmöbiliert vermieten und einen Aufschlag dann zur Miete monatlich verlangen (wie berechne ich diesen am Besten?) oder soll ein Nachmieter die Möbel abkaufen? Was ist denn sinnvoller? Es sind Einbaumöbel im Wert von ca. 50.000,00 € in dieser Wohnung vorhanden.
auf Kommentar antwortenbh1303 am 07.02.2021 19:47
Hallo Nina,
ich habe dieses Problem mit einem selbst gestalteten Leasingvetrag gelöst. Und das funktioniert im vierten Jahr der Anwendung, auch bei einem vollzogenen Mieterwechsel sehr gut. Dadurch ist der Mieter interessiert, die Sachen pfleglich zu behandeln, weil sie irgendwann in seinen Besitz übergehen und die Verkaufsfrage muss am Tage X er lösen oder günstig an mich zurück verkaufen.
Bei Interesse schicke ich gerne ein Exemplar per E-Mail zu.
Wda in D stringenter datenschutz besteht , müssen Sie meine E-Mail-Adresse über die Redaktion erfragen, der ich die Einwilligung zur Weitergabe an Sie erteile.
immowelt Redaktion am 05.11.2020 10:49
Hallo Nina, wir können Ihnen aus der Ferne keinen Rat geben, was wirtschaftlich sinnvoller ist. Sie können sich nach dem oben angegebenen Berliner oder Hamburger Modell orientieren. Oder einen Mieter Suchen, der sie abkauft. Vermutlich wird es aber Wenige geben, die bereit sind eine solche Summe aufzuwenden.
Beste Grüße
immowelt Redaktion am 05.11.2020 10:49
Hallo Nina, wir können Ihnen aus der Ferne keinen Rat geben, was wirtschaftlich sinnvoller ist. Sie können sich nach dem oben angegebenen Berliner oder Hamburger Modell orientieren. Oder einen Mieter Suchen, der sie abkauft. Vermutlich wird es aber Wenige geben, die bereit sind eine solche Summe aufzuwenden.
Beste Grüße
Sybille V. am 29.07.2020 21:00
Wer sich heute eine Wohnung sucht, möchte sich diese auch NACH EIGENEN PERSÖNLICHEN VORLIEBEN individuell einrichten;
Denn schließlich geht es ums eigene dauerhafte ZUHAUSE ‼️‼️ Und nicht um eine Ferienhütte!
Durch diesen "Aufklärung" rufen Sie quasi dazu auf, dass jeder Eigentümer einer Wohnung das so machen kann...
Aber dann gibt bald gar keine Leerwohnungen mehr :-(
Weil das möblierte Anbieten viel lukrativer ist für Vermieter*innen
auf Kommentar antwortenLaxo am 28.09.2020 19:13
Das kommt immer auf die Perspektive des Mieters an. Manche Mieter bevorzugen eine leere Wohnung die sie selbst gestalten können und andere wollen lieber eine möblierte Wohnung um sich den Aufwand zu sparen. Letztendlich passt sich das Angebot im Markt an die Nachfrage an.
Anne am 18.07.2020 09:22
Hallo,
ich habe eine möblierte Einliegerwohnung in einem von uns selbst genutzten Einfamilienhaus vermietet.
Die Mieterin weigert sich vehement nach einer Kündigungsfrist von 9 Monaten auszuziehen. Sie verlangt für den Auszug eine Abfindung von 35.00,00 Euro, Was kann man da machen?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 20.07.2020 17:28
Hallo Anne,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Zunächst wäre zu klären, ob die Kündigung rechtskräftig ist. Sollte sie es sein, kann unter Umständen eine Räumungsklage ein gangbarer Weg sein. Wir würden Ihnen jedoch empfehlen, für die Einschätzung des Vorgehens einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen Eigentümerverein wie Haus und Grund zu Rate zu ziehen. Bitte verstehen Sie, dass wir selbst keine Rechtsberatung leisten dürfen.
Mit besten Grüßen
immowelt Redaktion
Andreas B. am 01.06.2020 00:10
Hallo zusammen,
toller Artikel.
In immer mehr Städten ist die "Kurzzeitmiete" verboten bzw. nur noch bei angemeldeten Ferienwohnungen zulässig. Mich würde interessieren, ab wann es keine Kurzzeitmiete mehr ist? Wenn ich eine Wohnung 3 Monate an einen Praktikanten vermiete, ist das Kurzzeit und quasi illegal?
Schöne Grüße
Andreas
auf Kommentar antwortenimmowelt-Redaktion am 03.06.2020 09:02
Hallo Andreas B.,
bei Kurzzeitmietverhältnissen handelt es sich nicht unbedingt immer um Ferienwohnungsvermietungen. Denkbar ist z.B. auch, dass jemand wegen eiens beruflichen Projektes für ein paar Monate in einer anderen Stadt ist. Ob eine Kurzzeitmiete vorliegt, hängt davon ab, ob derjenige, an den vermietet wird, dauerhaft seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung hat.
Beste Grüße
die immowelt-Redaktion
Fabian am 17.03.2020 22:30
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die informativen Artikel.
Wie sieht das Finanzamt eine möblierte Vermietung? Kann bzw. wenn unter welchen Umständen kann auf die Mieteinnahmen Umsatz- und Gewerbesteuer fällig werden? Droht somit eine gewerbliche Infizierung?
Vielen Dank im Voraus.
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 18.03.2020 09:41
Hallo Fabian,
entscheidend für die Beurteilung, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt ist nicht die Frage, ob die Wohnung möbliert ist oder nicht, sondern die Frage, ob der Vermieter Zusatzleistungen erbringt, die einen gewerblichen Charakter haben, z.B. morgendlicher Brötchenservice, Austausch der Bettwäsche etc.
Solange keine Zusatzleistungen erbracht werden, ist eine Vermietung private Vermögensverwaltung (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; § 21 EStG).
Grundsätzlich kann es sinnvoll sein, bei einem Steuerberater eine individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um in keine Steuerfallen zu laufen.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
AnnaH am 30.10.2019 11:05
Sehr geehrte Damen und Herren,
gibt es für den Absatz
"Mehr Zuständigkeiten: Ist der vermietete Kühlschrank defekt oder der Fernseher kaputt, muss der Vermieter – oder sein Hausverwalter – sich um die Reparatur kümmern."
einen Gesetzestext, den man im Falle der Verweigerung des Vermieters zitieren könnte?
Vielen Dank im Voraus!
auf Kommentar antwortenBirgit am 04.04.2020 12:36
Hallo,
eine kurze Frage dazu, was ist, wenn der Untermieter die zur Verfügung gestellten Mietsachen beschädigt? ZB. Im Kühlschrank die Schubfächer zerbricht? Oder einen Riss im Ceranfeld verursacht?
Vor allem, wenn dann bei zwei Untermieter beide behaupten, sie wären es nicht gewesen. Kann man es dann anteilig auf Beide verechnen, oder muss der Vermieter die Kosten tragen? Wie geht man dann vor?
Vielen Dank
Immowelt-Redaktion am 06.04.2020 11:09
Hallo Birgit,
wenn ein Mieter die Mietsache beschädigt, diese also nicht durch Verschleiß kaputt geht, dann muss der Mieter für diese Schäden haften. Hinsichtlich zweier bestreitender Untermieter handelt es sich eher um ein Beweisproblem, denn um ein Rechtsproblem. Lässt sich der Verursacher nicht ermitteln, so kann es sein, dass der Vermieter auf seinem Schaden sitzen bleibt.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
Immowelt-Redaktion am 30.10.2019 11:23
Hallo AnnaH,
diese Verpflichtung ergibt sich ganz allgemein aus § 535 BGB, wo es heißt: "...Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten."
Da bei einer möblierten Vermietung Kühlschrank & Co. mit zur Mietsache gehören (immerhin zahlt der Mieter ja auch dafür), greift die Regelung.
Anders sähe es aus, wenn Einrichtungsgegenstände vom Vormieter gegen Ablöse übernommen werden. Damit hat der Vermieter dann nichts zu tun, weil diese Gegenstände dann in das EIgentum des neuen Mieters übergehen und demnach auch nicht mitvermietet sind.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
MaxP am 27.02.2019 16:34
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre Definition einer Einliegerwohnung ist nach heutiger Auffassung falsch, da diese in aller Regel als abgeschlossene Wohnung mit Küche und Bad ausgewiesen wird (s.a. Wikipedia). Auch gelten die örtlichen Mietspiegel nur für abgeschlossene Wohnungen.
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 28.02.2019 10:55
Hallo und besten Dank für Ihren Hinweis,
Sie haben natürlich Recht. Wir haben den Artikel entsprechend angepasst.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
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