Mustermietvertrag: Wirksame Klauseln nur in neuen Verträgen

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Wird ein Mietvertrag abgeschlossen, verwenden Vermieter in aller Regel einen Mustermietvertrag mit so genannten Formularklauseln. Ältere Mustermietverträge entsprechen allerdings oft nicht der neueren Rechtsprechung, weil sie Klauseln enthalten, die heute unwirksam sind – und das kann kostspielige Folgen für den Vermieter haben.

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Vermieter sollten darauf achten, dass sie aktuelle Mustermietverträge verwenden, die die neuere Rechtsprechung beachten. Denn es birgt Gefahren, alte Vordrucke zu verwenden, die noch in der Schublade liegen: Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat viele Formularklauseln, die früher gang und gäbe waren, inzwischen als unwirksam verworfen. Und das kann für den Vermieter kostspielige Folgen haben.

Auf diese 7 ungültigen Klauseln sollten Vermieter achten:

1. Alter Mustermietvertrag enthält oft unwirksame Schönheitsreparaturklausel

Mustermietvertrag, Schönheitsreparaturen, Foto: VAKSMANV / stock.adobe.com
Während der Mietzeit dürfen Mieter die Wohnung farblich so gestalten wie sie wollen. Ob sie zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, hängt von der Wirksamkeit einer entsprechenden Mietvertragsklausel ab. Foto: VAKSMANV / stock.adobe.com

In vielen älteren Mietvertragsmustern finden sich Renovierungsklauseln, die nach neuerer Rechtsprechung unwirksam sind. Verlangt der Vermieter vom Mieter beispielsweise, dass er bei Auszug Wände, Fenster und Türen streichen muss, ist diese Regelung hinfällig. Der Grund: Es handelt sich um eine starre Fälligkeitsregel. Der BGH hat entschieden, dass ein Mieter nur dann streichen muss, wenn es auch wirklich notwendig ist (Az.: VIII ZR 361/03). In einem solchen Fall kann der Mieter die Wohnung also unrenoviert verlassen, obwohl etwas anderes im Mietvertrag steht.

Vermieter sollten also darauf achten, dass der Mustermietvertrag eine flexible Renovierungsklausel enthält: Endrenovierungsklauseln machen die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen immer unwirksam genauso wie starre Klauseln, bei denen im Mietvertrag feste Zeitintervalle für Renovierungen vorgesehen sind. Heißt es im Fristenplan, der Mieter müsse spätestens nach einer Anzahl von Jahren bestimmte Arbeiten erledigen, muss er deshalb gar nicht renovieren.

Wirksam sind Klauseln dann, wenn sie flexibel sind. In solchen Klauseln heißt es, dass Mieter „im Allgemeinen“ oder „falls erforderlich“ nach einer bestimmten Anzahl von Jahren bestimmte Renovierungen vornehmen müssen.

Generell unwirksam sind Renovierungsklauseln zudem dann, wenn eine Wohnung zu Mietvertragsbeginn unrenoviert war – denn in diesem Fall würde der Mieter ja für den Verschleiß seines Vormieters aufkommen (Az.: VIII ZR 185/14).

Gleichzeitig ist es nicht möglich, den Mieter zu allen Renovierungsarbeiten zu verpflichten. Üblich sind lediglich Maler- und Tapezierarbeiten. Einen abgewohnten Teppich muss der Mieter dagegen nicht ersetzen – es sei denn, er hat ihn übermäßig beschädigt. Auch zum Abschleifen von Parkettböden kann ein Vermieter einen Mieter nicht verpflichten.

Auch so genannte Abgeltungsklauseln sind grundsätzlich unwirksam. Mit solchen Klauseln sollen Mieter verpflichtet werden, anteilig Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen zu zahlen. Dazu sind sie aber grundsätzlich nicht verpflichtet.

Achtung

Eine unwirksame Abgeltungsklausel führt nicht dazu, dass die eigentliche Renovierungsklausel unwirksam wird, da hier zwei unterschiedliche Sachverhalte geregelt werden. Sie wirkt fort, wenn sie nach den Maßstäben der BGH-Rechtsprechung den Mieter nicht unangemessen benachteiligt, also zum Beispiel einen flexiblen Fristenplan enthält.

Wichtig: Enthält eine Renovierungsklausel nur einen kleinen Abschnitt, der unwirksam ist, so ist die Klausel zur Gänze unwirksam. Das kann zum Beispiel bereits dann der Fall sein, wenn die Formularklauseln an sich zwar flexible Fristen enthalten, der Mieter aber dazu verpflichtet wird, die Wände in Weiß zu streichen.

2. Unwirksame Kleinreparaturklausel

Eine Klausel, die ebenfalls in vielen Vordrucken von Mietverträgen steht, ist die Kleinreparaturklausel. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch muss der Vermieter dafür sorgen, dass sich die Wohnung in einem Zustand befindet, der ihren vertragsgemäßen Gebrauch erlaubt. Das bedeutet, dass er verpflichtet ist, Reparaturen auf seine eigenen Kosten vorzunehmen. Abweichend davon, kann im Mietvertrag allerdings vereinbart werden, dass der Mieter für bestimmte Kleinreparaturen aufkommen muss.

Liegen die Kosten für eine Reparatur unter einer bestimmten Grenze, zahlt der Mieter, liegen sie darüber, zahlt der Vermieter. Zu hoch darf diese Grenze jedoch nicht sein. Wo genau sie liegt, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Heute bewegen sich die als zulässig angesehenen Beträge zwischen 75 und 110 Euro. Sieht ein Mietvertrag eine höhere Grenze vor, so läuft der Vermieter Gefahr, dass die entsprechende Klausel unwirksam ist und er Kleinreparaturen grundsätzlich selbst bezahlen muss.

Zusätzlich muss der Mietvertrag auch eine Belastungsobergrenze beinhalten, sodass der Mieter nicht unendlich viele Kleinreparaturen pro Jahr tragen muss. Auch die Höhe dieser Grenze wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt – üblich sind sechs bis acht Prozent der Jahresbruttokaltmiete.

Hinzu kommt, dass nur solche Gegenstände von der Kleinreparaturklausel betroffen sind, die auch dem „häufigen Zugriff“ des Mieters unterliegen – also beispielsweise Wasserhähne oder das Heizungsthermostat. Sieht eine Klausel aber beispielsweise vor, dass der Mieter auch für Schäden an Rohren oder der in der Wand liegenden Elektrik aufkommen muss, könnte das dazu führen, dass die Klausel unwirksam wird.

3. Vermieter darf Haustierhaltung nicht grundsätzlich verbieten

Haustierhaltung Mustermietvertrag, Foto: Evrymmnt / stock.adobe.com
Oft dürfen Mieter Hunde oder Katzen in halten. Klauseln im Mietvertrag, die die Haustierhaltung generell verbieten, sind unwirksam. Foto: Evrymmnt / stock.adobe.com

Ebenfalls unwirksam sind Klauseln, die es dem Mieter grundsätzlich verbieten, in seiner Wohnung Haustiere zu halten, wie der BGH entschieden hat (Az.: VIII ZR 168/12). Kleintiere wie Wellensittiche oder Hamster sind grundsätzlich erlaubt. Die Haltung von größeren Tieren wie Hunden oder Katzen kann der Vermieter von seiner Zustimmung im Einzelfall abhängig machen. Ablehnen kann er sie aber auch nur, wenn er dafür gute Gründe hat – beispielsweise, wenn ohnehin schon zu viele Tiere in einer kleinen Wohnung leben.

4. Kein Verbot der Mietminderung

Ebenfalls nicht einschränken dürfen Vermieter das Recht des Mieters auf Mietminderung. Hat eine Wohnung einen Mangel, darf der Mieter die monatliche gezahlte Miete anteilig reduzieren – eine Klausel im Mietvertrag, die besagt, dass eine Mietminderung nicht möglich ist, ist laut BGB unwirksam.

5. Unwirksame Kautionsvereinbarung

Der Vermieter kann von seinem neuen Mieter eine Kaution als Mietsicherheit verlangen. Die Höhe der Kaution darf gemäß Paragraf 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) allerdings maximal drei Monatsmieten betragen. Verlangt der Vermieter vom Mieter eine höhere Kaution oder neben einer Kaution in Höhe von drei Monatskaltmieten zusätzlich zum Beispiel eine Bürgschaft, so ist eine solche Vereinbarung unwirksam.

Nur dann, wenn der Mieter von sich aus eine höhere Kaution anbietet, ist ein Überschreiten der zulässigen Höchstgrenze nach der – allerdings schon älteren – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) wirksam (Az.: IX ZR 16/90). In allen anderen Fällen gilt, dass der Mieter eine unwirksam vereinbarte Kaution zurückverlangen kann.

6. Zu lange Kündigungsfristen

Bei unbefristeten Mietverträgen kann ein Mieter am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Mietvertragsklauseln, die für den Mieter längere Kündigungsfristen vorsehen sind unwirksam, es gilt dann die gesetzliche Regelung.

Allerdings kann der Vermieter mit einer Zusatzklausel einen Mieter länger an den Mietvertrag binden: Es kann ein beidseitiger Kündigungsverzicht vereinbart werden, allerdings maximal für vier Jahre. Eine solche Klausel ist allerdings auch nur dann wirksam, wenn der Mieter auch tatsächlich für maximal vier Jahre an den Vertrag gebunden ist.

Heißt es in der Klausel dagegen, dass der Mieter erst nach Ablauf der vier Jahre mit einer Frist von drei Monaten kündigen kann, wäre die Klausel unwirksam, weil der Mieter dann für vier Jahre und drei Monate an den Vertrag gebunden wäre. Dann ist die Klausel insgesamt unwirksam mit der Folge, dass der Mieter jederzeit mit der dreimonatigen Frist kündigen kann.

Auch mittels eines Zeitmietvertrags kann ein Vermieter einen Mieter länger an sich binden. Allerdings bedarf es dann eines Befristungsgrundes, etwa späterer Eigenbedarf des Vermieters. Fehlt ein solcher Befristungsgrund im Mietvertrag, so ist die Vereinbarung unwirksam – es gilt für den Mieter dann die dreimonatige Kündigungsfrist.

7. Fehlerhafte Vereinbarung über Betriebskosten

Mustermietvertrag, Betriebskosten, Foto: sir270 / stock.adobe.com
Die Wartung der Heizung darf der Vermieter in der Regel als Betriebskosten geltend machen. Aber nicht alle Kostenpositionen sind umlegbar. Bankgebühren zahlt zum Beispiel immer der Vermieter. Foto: sir270 / stock.adobe.com

Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass der Mieter die Betriebskosten trägt. Fehlt eine solche Klausel, so muss der Vermieter die Betriebskosten tragen. Für eine vertragliche Vereinbarung der Umlage reicht es aus, wenn im Vertrag steht, dass der Mieter die Betriebskosten zu tragen hat.

Alternativ kann in der Klausel aber auch der Betriebskostenkatalog einzeln aufgeführt werden, Abrechnen darf der Vermieter allerdings nur solche Positionen, die die Betriebskostenverordnung vorsieht. Eine Mietausfallversicherung oder Bankgebühren zählen nicht zu den Betriebskosten, sondern betreffen die private Vermögensverwaltung des Vermieters.

Vorsicht vor alten Formularen

Allgemein gilt: Die Rechtsprechung des BGH hat das deutsche Mietrecht in den vergangenen Jahren immer mieterfreundlicher ausgelegt. So manche Mietvertragsklausel wurde als unangemessene Benachteiligung des Mieters ausgelegt und vom BGH gekippt. Wer heute noch alte Formularmietverträge verwendet, muss immer damit rechnen, dass ein Gericht im Streitfall zugunsten des Mieters entscheiden wird.

Markus Grundmann / Frank Kemter

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22 Kommentare

Wolfgang Kor am 19.06.2023 13:08

Mag ja sein, dass dieser Vertrag wasserdicht ist,.. Aber 20 Seiten sind ein No-Go, eine Zumutung für beide Seiten, keiner kann das durchlesen, es macht Mieter misstrauisch und sie lassen es lieber, Papierverschwendung. Bei tatsächlichen Problemfällen ist das Papier ohnehin nichts wert. Wo nichts ist, ist nichts zu holen; es kommen nur zusätzliche Kosten auf den Vermieter zu. Die Probleme liegen nicht im Mietvertrag, sondern in der extremen Bevorteilung der Mieterseite (ohne eine tatsächlich einleuchtende Begründung) sowie in vielmonatlichen Zeiträumen zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche, z.B. einer Wohnungsräumung. Mietnomaden und Halbnomaden ziehen von einer zur nächsten Wohnung. Es herrscht extremer Leerstand im Lande, z.T. aufgrund der Gefahren für den Vermieter und die Benachteiligung desselben. Deutschland liegt im Absteigebereich der Tabelle des Wohneigentums. So arm können Deutsche doch nicht sein, sie sind cleverer. Mieten ist einfach deutlich günstiger als Wohneigentum.

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Manfred Rainer am 13.10.2023 17:37

Der Immowelt-Mietvertrag ist nicht schlecht. Mein Mietvertrag ist 40 Seiten lang. Ich weiß warum ich das mache. Sie haben offensichtlich Probleme mit Ihren Mietern. Ich rate Ihnen, vor Abschluss des Mietvertrages sorgfältig Informationen über den Mietinteressenten durch eine Selbstauskunft einzuholen. Bevor Sie dann den Mietvertrag fertigen sollten Sie sich die 1. Miete und die volle Kaution in bar zahlen lassen. Kann der Mieter das nicht, sollten Sie besser Abstand von dieser Person nehmen.


Mario am 20.10.2023 13:05

@ Manfred Rainer:

Vielen Dank, aufgrund ihrer Vorgehensweise genießen Makler einen sehr schlechten Ruf.

Vor Erstellung bzw Unterzeichnung des Mietvertrages sich die Kaution und die erste MIete auszahlen zu lassen, würde ich schon fast als kriminell bezeichnen!

Franz Stelzl am 18.01.2023 14:15

Die Mietverträge die selbst von Haus und Grund zur Verfügung gestellt wurden sind ein Witz.

Hier ist vorgesehen, dass nach 7 Jahren Malerarbeiten durchgeführt werden sollen. Jetzt ist mein Mieter 20 Jahre im Haus und jetzt schaut es so aus als hätte er bis dato nicht gemalert. Die Wände und Decken sind in 2 Zimmern mit rot und grün gestrichen. Das Haus wurde bei der Vermietung mit weisser Farbe frisch gestrichen. Und jetzt habe ich ein Malerangebot über ca. 6000€ Netto.

Das ist als ein gültiger Mietvertrag. Der Vermieter hat immer die Arschkarte. Ich baue nichts mehr für Mieter und dieses Haus werde ich an einen Selbstbezieher veräussern. Dürfte sich eigentlich der Mietervereinnicht wundern. Der Mieter geht zum Mieterverein, zahlt 60€ im Jahr und der Rechtsanwalt des Mietervereins geht durch alle Instanzen. Das gefällt mir schon lange nicht mehr und mir bleibt nur die Möglichkeit des Verkaufes. Die Erbschaftssteuer wird auch nicht erhöht obwohl die Preise in München durch die Decke gegangen sind. Die Mieten allerdings nicht, warum orientiert man sich da nicht z. B. an die Jahresmieten wie es gewerblich ja der Fall ist.

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Lexi am 18.11.2022 19:42

Sehr geehrtes Immowelt-Team,

ich habe eine dringende Frage zum Thema ,,ungültige Klauseln im Mietvertrag". Im Vertrag unter sonstige Vereinbarungen steht: ,, Die Vermieterin ist berechtigt, den Garten und das Erdgeschoss unangemeldet zu nutzen" . Darf sie nun einfach wann immer sie möchte mit ihrem Schlüssel in die Wohnung, um in den Keller zu gehen, oder ist die Klausel ungültig, da sie gegen Artikel 13 des Grundgesetzes ( Die Wohnung ist unverletzlich ) verstößt ?

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Sabine am 02.11.2022 03:02

Bei mir steht im Mietvertrag, darf dies im Mietvertrag so stehen?

Der Zustand der Mieträume im Zeitpunkt der Übergabe wird im Übergabeprotokoll festgestellt. Mängel der Mietsache kann der Mieter nur geltend machen, wenn sie bei der Übergabe der Mieträume festgestellt worden sind und ihre Beseitigung schriftlich vereinbart worden sind.

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Nowak Immobilien AG am 09.09.2022 11:25

Sehr geehrtes Immowelt-Team, das Mietvertragsformular ist im Großen und Ganzen recht gut. Allerdings stört uns die Angaben einer genauem Gesamtwohnfläche. Dies führt dazu, dass der Mieter nachrechnet und ggf. meint die Wohnung wäre kleiner und dann weniger Miete bezahlen will. Also entweder keine Angabe (Die Wohnung wird so gemietet wie sie steht und liegt, ggf. dem Mieter vor Vertragsabschluss nachmessen lassen.) oder ca. davor. Mit freundlichen Grüßen Armin Nowak

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Berti am 25.08.2022 15:21

Guten Tag, in meinem Mietvertrag steht die Klausel "Ungezieferbeseitigung" unter Betriebskosten. Nun habe ich eine ernsthafte Mäuseplage. Die Tiere kommen durch erhebliche Mängel an der Bausubstanz des Hauses (Löcher im Mauerwerk neben dem Fenster u.s.w.) in meine Wohnung. Muss ich die Kosten für den Schädlingsbekämpfer tragen, obwohl der Vermieter Kenntnis von den Mängeln hat und sie nicht beseitigt?

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Nowak Immobilien AG am 09.09.2022 15:03

Leider müssen Sie die Kosten tragen. In der BetrKV § 9 steht: Die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs. Viele Grüße Armin Nowak

Immovamp am 05.04.2022 08:25

Ich finde es toll, dass der Vertrag zum Download zur Verfügung steht. Doch im Word Format macht es mehr Sinn.

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immowelt Redaktion am 06.04.2022 14:21

Was gefällt Ihnen denn nicht an der PDF-Datei? Die leeren Felder sind so angelegt, dass sie mit gängigen Tools, die die bekannten Browser mitbringen oder mit kostenlosen PDF-Programmen beschrieben, gespeichert und ausgedruckt werden können.

Beste Grüße

immowelt Redaktion


eileen tylla am 06.04.2022 14:43

Das Formular kann man bei Programmen wie Microsoft-Word in ein Word Dokument konvertieren und dementsprechend anpassen und bearbeiten.

mausimops01 am 04.04.2022 13:30

Was hat denn er Vermieter für Rechte,wenn der Mieter mit der Miete im Rückstand Ist?

auf Kommentar antworten

Immovamp am 05.04.2022 08:27

Hallo, man fängt mit den 3 Mahnstufen an. Dann Ankündigung der Frikü wenn die Höhe des Rückstands 2 aufeinanderfolgende Mieten voll ist. Letzter Schritt Anwalt.


conzepta am 08.04.2022 21:26

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung

Psychoanalyse am 15.01.2022 21:21

Sehr geehrtes immowelt Team,

wir haben vor 12 Jahren eine zusätzliche Vereinbarung Paragraph 22 ( sonstige Vereinbarung)

Hier wird verlangt, dass

Die Wohnung bei Auszug von einer Fachfirma gestrichen werden muss ( hergestellt im Urzustand)

Das die Gesamten Parkettböden abgeschliffen gewachst und geölt werden müssen.

Wir mussten auch immer alle Reparaturen am Haus bezahlen, egal was und in welcher Höhe.

Nun ziehen wir aus und fragen uns ob die Klausel noch wirksam ist heute in 2022.

Für eine kurze Info wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Maria G.

auf Kommentar antworten

Milowicz am 25.08.2021 14:56

Sehr geehrtes immowelt-Team,

der Mitvertrag meiner Mutter ist von 1999. da Sie jetzt ins Senioren-Heim umgezogen ist, müssen wir Ihre Wohnung kündigen. Der Vermieter verlangt das alle Tapeten runter müssen und mit einer Raufaser plus einem Anstrich alle Wende renoviert werden müssen.

Kann Er das von meiner Mutter verlangen?

auf Kommentar antworten

Ines am 09.07.2021 11:27

Sehr geehrtes immowelt-Team,

vielen Dank für die hilfreichen aktuellen Hinweise. Es verwundert allerdings ein wenig, dass die Mustermietverträge vom Stand 2019 sind. Sind diese Verträge nach dem aktuellen Stand des Mietrechts geprüft? Mit freundlichen Grüßen Ines Albers

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 14.07.2021 10:33

Hallo Ines,

die Verträge werden regelmäßig geprüft und entsprechen in der Regel der aktuellen Rechtslage. Sollte in einem der Musterverträge versehentlich etwas vergessen worden sein, sind wir für jeden Hinweis sehr dankbar.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Lili am 30.03.2021 09:58

Die Mieten sind nur noch Wucher und Ausbeutung. Vor ein paar Jahren gings noch. Nun wollen sich arbeitslose, freche Vermieter an Mietern gesund stoßen. Es ist alles nur schlimmer geworden. Wer soll das bezahlen?!?!?

auf Kommentar antworten

Böttinger am 04.04.2022 15:26

Es gibt nicht nur arbeitslose, freche Vermieter, aber immer mehr Mieter, die ihre vertraglichen Vereinbarungen nicht einhalten - - Kehrwoche, Sauberkeit allgemein, Wartungsvereinbarung usw. - mit der immer mehr um sich greifenden Hetze ist niemand gedient, früher reichte ein Handschlag und ein vernünftiges Gespräch..


Wolfgang Kor am 19.06.2023 13:17

In Deutschland ist so etwas nicht möglich, da das Recht zu 80% die Mieterseite schützt. Jeder Anwalt wird sie gerne vertreten, wenn Sie tatsächlich einen rechtsuntreuen Vermieter hätten, sogar kostenlos, wenn Sei bedürftig sind. Ich suche einigermaßen gescheite Mieter, ich finde keine.


murena2#2 am 05.07.2021 13:24

Vielleicht überlegen sie sich einmal, was der Bau des Hauses gekostet hat in dem sie wohnen. Dass ein Vermieter ein großes finanzielles Risiko eingeht, welches durch die Miete über einen langen Zeitraum hoffentlich getilgt werden kann, wird gerne übersehen.


Tom am 06.07.2021 14:42

Ihr Mieter wollt in einer zeitgemäßen und modernen Wohnung wohnen; und das am Besten umsonst. Glaubt Ihr, dass Ihr für die vorgeschriebenen gesetzlichen Grundlagen (z.B. energetische und umweltfreundliche Bauweise) eine billige Wohnung bekommt?


Franz am 09.07.2021 17:08

Nicht die Mieten, auch die Preise für Immobilien, sind zu hoch!

Steuern, Abgaben sind für den deutschen Bürger zu hoch!

Bauvorschriften, Auflagen verteuern die Baukosten exorbitant!

Ein Vermieter ist nahezu rechtlos gegenüber einem betrügerischen Mieter!

Deshalb Lili bei den anstehenden Wahlen das richtige "Kreuzchen" machen, sonst haben wir zwar günstigere Mieten (vielleicht) dafür aber in 20 Jahren Wohnverhältnisse wie 1989 in Ostdeutschland


Michl am 10.07.2021 06:13

In Ostdeutschland und in den bayrischen Grenzregionen sind die Mieten weit aus günstiger als z.B. in München. Warum zieht ihr nicht dort hin und entspannt dadurch den Mietmarkt in den Ballungsgebieten.....

Sparer57 am 20.01.2021 16:51

Liebe Leut,

Euer Mietvertrag ist schrott.

Schon auf der ersten seite fehlt das "Gäste-WC" und dann beim Mietbeginn kann man keine 4 Zahlen = 2021 schreiben. Das feld lässt nur 3 Zeiffern zu.

Schrott

einstampfen

auf Kommentar antworten

redaktion.immowelt.de am 21.01.2021 10:23

Hallo Sparer57,

wir haben uns das mal angeschaut. Es können deutlich mehr als drei Ziffern eingegeben werden. Der Support wird sich das dennoch gerne ansehen und gegebenenfalls auf Sie zukommen. Das "Gäste-WC" können Sie beispielsweise unter Punkt "19. Zusätzliche Vereinbarungen" angeben.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Yvonne am 17.09.2020 14:13

Hallo

Ich habe die Wohnung meiner verstorbenen Mutter aufzulösen. Sie hatte einen Mietvertrag von 1976

der nie geändert wurde.Meine Mutter meinte dass ich alle Möbel und Gardinen entfernen muss .Nun verlangt die Gesellschaft Holzdecken und Fussböden herauszumachen. Ebenfalls eine Tapete die aus Kork ist. Im Vertrag steht von 1976 steht lediglich dass man die Wohnung besenrein verlassen soll.

Bin ich dazu verpflichtet zumal die Gesellschaft grundsätzlich immer nach so langer Mietzeit komplett die Wohnung saniert. Kann ich dieses als Hinterbliebene ablehnen bzw. bin ich dazu verpflichtet?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 18.09.2020 09:43

Hallo Yvonne,

dabei kommt es darauf an, wie die Wohnung übergeben wurde. Denn in der Regel hat der Vermieter das Recht darauf, die Wohnung auch in dem Zustand zurückzubekommen. Wenn die Böden und Holzdecken also von Ihrer Mutter angebracht wurden, kann der Vermieter verlangen, dass diese wieder rausgenommen werden. Gleiches gilt dann für die Korktapete.

Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Für eine rechtssichere Antwort sollten Sie sich an einen Fachanwalt oder eine Mieterschutzvereinigung wenden.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Andreas am 01.09.2020 09:23

Ich habe vor 2 Jahren ein Mitvertrag von 2015 unterschrieben.

Welche rechte hab ich mit dem vertrag.

auf Kommentar antworten

Andreas am 01.09.2020 09:31

Und kann ich meinen verminter einen neuen Akteulen Mitvertrag anbieten.


immowelt Redaktion am 18.09.2020 09:26

Hallo Andreas,

ein falsches Datum macht den Vertrag nicht unwirksam, sie haben dementsprechend die gleichen Rechte, als würde das richtige Jahr drauf stehen. Es kann aber Einfluss auf Folgestreitigkeiten haben, beispielsweise, wenn es um Kündigungsfristen geht.

Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifel sollten Sie sich von einem Fachanwalt oder einem Mieterschutzverein rechtlich beraten lassen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Ilan am 13.04.2020 06:01

Hallo, ich habe eine Wohnung gekauft und sie hat einen Mieter. Mit einem Mietvertrag von 1996. Der Vertrag enthält nur Vor- und Nachnamen ohne weitere identifizierende Informationen.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 14.04.2020 11:40

Hallo Ilan,

worauf läuft Ihre Frage hinaus?

Üblich ist es, dass Vor- und Nachname sowie ggf. die vorherige Adresse im Mietvertrag stehen, mehr ist nicht nötig. Wirksam ist der Mietvertrag auf jeden Fall.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

Doreen am 26.01.2020 16:10

Wenn im Mietvertrag versäumt wurde, das zu vermietende Objekt (Wohnungsnummer/Anschrift etc) anzugeben, ist dieser dann ungültig? Danke für eine zeitnahe Antwort

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 27.01.2020 09:53

Hallo Doreen,

ein Vertrag wird wegen fehlender Angaben oder Schreibversehen nicht gleich unwirksam. Sofern sich beide Vertragsparteien darüber einig sind, was Vertragsgegenstand ist, dürfte der Vertrag wirksam sein. Anders sähe es ggf. aus, wenn eine Vertragspartei z.B. arglistig getäuscht wurde.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Anja am 23.01.2019 14:25

Hallo,

Ende April werde ich meine Wohnung an einen neuen Mieter vermieten.

Der neue Mieter hat sich schon die Wohnung angesehen, und ist mit der Farbe an den Wänden von dem Vormieter einverstanden, so das der Vormieter die Wohnung auf den Ist-Zustand (weiße Wände) renovieren müsste. Als Vermieter weiß ich leider nicht, wie ich in dem neuen Mietvertrag die Klausel setzen darf, das die Wohnung von dem neuen Mieter auf den normalen Ist-Zustand (z.B. nach seinem Auszug)gesetzt werden muss.

Ich hoffe sehr, das sie mir weiterhelfen können.

auf Kommentar antworten

Anja am 23.01.2019 14:29

Ich meine es so

Der neue Mieter hat sich schon die Wohnung angesehen, und ist mit der Farbe an den Wänden von dem Vormieter einverstanden, so das der Vormieter die Wohnung auf den Ist-Zustand (weiße Wände) nicht renovieren müsste.


Immowelt-Redaktion am 23.01.2019 15:21

Hallo Anja,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Eine Klausel, die den Mieter in diesem Fall wirksam zur Renovierung verpflichtet, ist leider nicht möglich. Denn Renovierungsklauseln sind laut BGH nur dann gültig, wenn der Mieter zum Mietvertragsbeginn auch eine renovierte Wohnung übernommen hat (Az.: VII ZR 185/14 u.a.). Weitere Informationen zu diesem Thema und zur Frage, wann eine Renovierungsklausel wirksam ist und wann nicht, finden Sie in unserem Artikel unter folgender Adresse: ratgeber.immowelt.de/a/wann-ein-mieter-renovieren-muss.html

Bitte beachten Sie jedoch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Zweifel empfehlen wir daher immer das Gespräch mit einem Eigentümerverein wie Haus & Grund oder einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Elo am 04.04.2018 15:33

Danke für Antwort !

Vermieter hat gestellt ,dass vollte selbe wohnen. Wir dürfen wohnen, bis wir finden können , oder Vermieter muss auch etwa Abbitten ?

MfG

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 05.04.2018 09:05

Hallo,

wenn der Vermieter mit der Begründung gekündigt hat, dass er selbst in der Wohnung wohnen möchte, handelt es sich dabei um eine Eigenbedarfskündigung. Diese ist grundsätzlich nur dann wirksam, wenn tatsächlich Eigenbedarf besteht. Sollten Sie Zweifel daran haben, dass das tatsächlich so ist, können sie sich beispielsweise von einem Mieterverein beraten lassen.

Davon abgesehen richten sich die Kündigungsfristen bei einer Kündigung durch den Vermieter wie gesagt nach der Mietdauer. Bei einer Mietdauer bis zu fünf Jahren kann der Vermieter in der Regel mit einer Frist von drei Monaten, bis zum achten Jahr mit einer Frist von sechs Monaten und bei länger andauernden Mietverhältnissen mit einer Frist von neun Monaten kündigen.

Der Vermieter hat einen Anspruch darauf, dass der Mieter die Wohnung zur Ende der Kündigungsfrist räumt, er muss nicht warten bis der Mieter eine neue Wohnung gefunden hat. Laut gängiger Rechtsprechung muss der Vermieter dem Mieter aber eine Alternativwohnung anbieten, wenn er eine solche zur Verfügung hat. Hat er eine solche Wohnung nicht, kann er sie natürlich aber auch nicht anbieten.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Yusuf am 09.06.2017 14:59

Der Vermieter hat plötzlich einen Hausmeister eingestellt und im Anschluss die Mieter informiert.

Das er das so einfach, ohne vorher die Meinung der Mieter einzuholen? Das Ganze hat bis heute ohne Hausmeister funktioniert. ( Anmerkung: Seitdem der Hausmeister da ist, wird nichts am Haus gemacht ).

Des Weiteren wäre hier die Frage, ob der Vermieter mich zum Pinseln der Türen und Fenstern zwingen kann und was ist denn mit den Holztüren, die für das Laminat gekürzt werden mussten?

Würde mich über eine Antwort freuen.

Danke.

Gruss

auf Kommentar antworten

Stefano2001 am 18.06.2017 17:12

Pinseln der Türen? Mit Dachshaarpinsel?

Ganz im Ernst: Bitte unter "fachgerecht renovieren" (wie es im Mietvertrag ausdrücklich steht) googeln/ Maler fragen, soweit ich weiß ist die Vorbehandlung (entschichten bzw. anschleifen, entstauben, spachteln usw. ) das wichtigste - "Saugnapftest". Ein günstiger Maler nimmt nicht die Welt, 200,-€/Türblatt (4m2). Lieber den Vermieter fragen ob eine Anteilige "Beteiligung" nicht sinnvoller währe, anstatt abblätternde, unnötige, fehlerhafte Schichten aufzubringen. Das Entschichten fehlerhafter Anstriche kommt den "Amateur-Anpinsler" teuer zu stehen!!!

"Mutwillige Sachbeschädigung" googeln.

Türen gekürzt? Aufleimen, anspachteln, bündig schleifen, fachgerecht lackieren, Hoffen das der Vermieter nix merkt...


Immowelt-Redaktion am 09.06.2017 15:43

Hallo Yusuf,

einen Hausmeister darf der Vermieter immer einstellen, die Meinung der Mieter muss er dazu nicht vorher einholen. Ob Sie in Ihrer Wohnung bestimmte Schönheitsreparaturen durchführen müssen, hängt davon ab, ob diese im Mietvertrag rechtswirksam vereinbart wurden. Ob das der Fall ist, können Sie in folgendem Artikel nachlesen: ratgeber.immowelt.de/a/renovierungsklausel-im-mietvertrag-nicht-immer-wirksam.html

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Claudia am 08.06.2017 12:47

Mein Vermieter,hat versprochen einen Sichtschutz an unserer Terrasse zu machen,da die zwei Meter hohe Hecke kaputt ging,jetzt kommt nur ein 80cm hoher Zaun hin.Der jedem Einblick auf unsereTerrasse gewährt.Muss ich das hinnehmen kann ich selbst ein Sichtachutz montieren ?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 08.06.2017 13:42

Hallo Claudia,

wenn sich der von Ihnen montierte Sichtschutz leicht wieder entfernen lässt, sollte das in der Regel kein Problem sein. Bauliche Veränderungen wären allerdings nicht erlaubt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Elia Baz am 04.05.2016 14:19

Welcher Vermieterverein empfehlen Sie mir, der wirklich mit Rat und Tat helfen kann? Ich wohne in Ulm und habe neulich mein Haus in 72535 Heroldstatt an eine Firma vermietet, die junge Asylanten betreut im Namen des Landratsamt. Ich bin neu und kenne mich nicht aus. für Ihren freundlichen Typ, wäre ich sehr dankbar.

hier 2 aktuellen Fragen an den eventuellen Verein:

1) Ist dieser abgeschlossenen und von beiden Seiten unterschriebenen Vertrag

rechtskräftig ?

2) Hier ein Streitpunkt mit dem Vermieter was Heizung und Warmwasserbetrifft:

Wir haben das Haus (bester Energiepass) ohne Öl und ohne Gas für die Heizung vermietet aber mit einem Energiemix ( Hybridspeicher) aus a)Solarwärme, b) Holzwärme aus einem systemintegrierten Holzofen mit Wassertasche/Wodke, c) Heizstab.

Der Mieter verbietet schreibt vor, die jungen Asylanten dürfen nicht mit Holz Feuer machen für die Heizung , deshalb haben wir Infrarotheizung installiert.

Der Mieter will nicht zahlen ... obwohl im Vertrag steht, das er für solche Massnahmen zahlen muss. Ich möchte die Rechtslage klären bevor wir mit dem ´Mieter streiten um Missverständnisse zu vermeiden

Für Ihre Empfehlung (Wir bezahlen gerne den Beitrag) wären wir sehr dankbar

Elia Baz ( Dipl.-Ing.)

MfG

Elia Baz

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 04.05.2016 14:39

Sehr geehrter Herr Baz,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Mit Ihrem Anliegen können Sie sich beispielsweise an den Eigentümerverein Haus & Grund oder einen Fachanwalt wenden, der sich auf Mietrecht spezialisiert hat.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

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