Haustier ist nicht gleich Haustier – vor allem nicht im Mietrecht. Kleintieredürfen Mieter auch ohne Erlaubnis des Vermieters halten. Bei Hunden, Katzen und exotischen Tieren wird das Ganze schon komplizierter. Das sollten Mieter zur Tierhaltung in der Mietwohnung wissen.
Katze oder Hund, Kaninchen oder Mini-Schwein: Wenn der Mieter sich für ein Haustier entscheidet, steht er unmittelbar vor der Frage, ob er es in der Wohnung halten darf.
Haustierhaltung ist im deutschen Mietrecht nicht eindeutig geregelt, daher kommt es auf den individuellen Fall an: Ein Golden Retriever bekommt die Erlaubnis vielleicht, ein Goldfisch braucht sie gar nicht erst.
Kaninchen, Fische, Meerschweinchen oder Wellensittiche können problemlos in der Mietwohnung gehalten werden. „Kleintiere darf der Vermieter nicht verbieten“, bestätigt Gunther Geiler, Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes in Nürnberg.
Denn: sie verursachen zumeist keine Probleme, lassen die Wohnung ganz und stören die Nachbarn nicht. Ihre Haltung gehört damit mietrechtlich zum „vertragsmäßigen Gebrauch“ der Unterkunft. Damit ist die Kleintierhaltung im Allgemeinen erlaubt.
Wie so oft im Leben gibt es aber auch hier Ausnahmen:
Wollen sich Mieter einen Hund oder eine Katze zulegen, wird das Ganze schon etwas komplizierter. Generell verbieten dürfen Vermieter die Katzenhaltung und die Hundehaltung in der Mietwohnung nicht.
Das bestätigte im März 2013 auch der Bundesgerichtshof in einem wegweisenden Urteil (Az.: VIII ZR 168/12). Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag sei demnach unwirksam, erklärten die Richter. Allerdings betonten die Richter auch, dass ein Mieter nicht ohne Rücksicht auf andere einen Hund oder eine Katze halten darf.
Im Zweifel muss also entschieden werden, welche Person das schwerwiegendere Bedürfnis hat: Der Mieter, der Pudel oder Perserkatze halten möchte, oder andere Personen, die sich durch das Haustier gestört fühlen könnten.
Die Entscheidung dürfte insbesondere dann gegen Wunsch des Mieters ausfallen, wenn das Tier gefährlich ist – dann kann es leicht ein Haustierverbot geben. Um Ärger zu vermeiden, sollten Mieter, die sich einen Hund oder eine Katze halten wollen, besser vorher mit ihrem Vermieter sprechen.
Vogelspinnen, sogenannte Listenhunde, Reptilien, Gift- oder Würgeschlangen: „Wer gefährliche Tiere in der Mietwohnung halten will, muss den Vermieter um Erlaubnis bitten“, betont Oliver Fouquet, Rechtsanwalt für Mietrecht in Nürnberg.
Von Listenhunden wird gesprochen, wenn diese auf einer Rasseliste als gefährlich angesehen werden oder eine Gefährlichkeit vermutet wird. Abwertend wird auch immer wieder der Begriff Kampfhund benutzt.
Für die Haltung jener Rassen gibt es verschiedene Einschränkungen, die sich aber je nach Bundesland unterscheiden können. Es gibt eine bundesweite Rasseliste, die von den einzelnen Ländern noch individuell erweitert wurde. Diese Listen sind bundesweit sehr umstritten.
Doch damit nicht genug: Halter von solch ungewöhnlichen Haustieren benötigen zusätzlich eine Halteerlaubnis nach Vorschrift des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes.
Eine Ausnahme sind ungefährliche Schlangen, wie zum Beispiel die Kornnatter: Für sie benötigt der Mieter keine gesetzliche Halteerlaubnis. Ähnlich wie bei Hunden und Katzen kann der Vermieter ihre Haltung nur aus triftigen Gründen verbieten.
Im Fall, dass der Vermieter „ja“ zu einem bestimmten Haustier gesagt hat, kann er seine Zustimmung immer noch zurücknehmen. Aber für solch ein ausgesprochenes Tierhaltungsverbot muss er triftige Gründe nennen. Ist die Begründung ausreichend, kann der Vermieter die Entfernung des Tieres fordern. „Geschieht dies nicht, kann er dem Mieter sogar kündigen“, warnt Fouquet.
Wie schnell das Tier aus der Wohnung muss, hängt laut Fouquet von der Situation ab: „Eine Frist von zwei Wochen sollte der Vermieter dem Mieter schon einräumen, das geht nicht von heute auf morgen. Wenn ein Tier aber für andere Bewohner gefährlich ist, dann muss es gegebenenfalls sofort weg.“
Selbst wenn das gewünschte Haustier nicht mit einziehen darf, gibt es einen kleinen Lichtblick für Mieter. Laut Fouquet kann ihm der Vermieter nicht verbieten, von Menschen mit tierischem Anhang in der Wohnung besucht zu werden.
Die tierischen Gäste müssen aber Etikette wahren: Sie sollten sich so benehmen, dass sie niemanden belästigen und nicht zu oft oder zu lange bleiben. Die Frage, wo Besuch anfängt und wo er aufhört, sei schwer zu beantworten, so Fouquet: „Ein Besuch, der länger als sechs Wochen dauert, kann schon kein Besuch mehr sein. Pauschal abgrenzen lässt sich das aber nicht.“
Letztlich ist die Entscheidung immer vom Einzelfall abhängig. Laden Sie sich hier eine Checkliste herunter, um ihre Chancen auf ein Haustier herauszufinden.
Hundehaltung verboten: Klauseln in Mietverträgen, die die Hundehaltung generell verbieten, sind nach einer BGH-Entscheidung unwirksam (Az.: VIII ZR 168/12). Wirksam wäre eine Klausel, die die Hundehaltung von der Zustimmung des Vermieters abhängig macht.
Genug Platz für zwei: Die Haltung von zwei Labrador-Retriever-Hunden in einer Etagenwohnung von 50 Quadratmetern Größe ist vertragsgemäß (AG Reinbek 11 C 15/14, WuM 2014, 480).
Beliebig viele Kleintiere: Eine Mieterin darf mehr als zwei Ziervögel in Ihrer Wohnung halten. Diese Kleintierhaltung gehört laut eines Urteils des Oberverwaltungsgericht NRW zur normalen Wohnnutzung. (Az.: 10 A 985/14). Dies könne aber seine Grenzen dann finden, wenn zu viele Tiere zu einer Beeinträchtigung der Mietsache oder von Mitbewohnern führen.
Großer Hund, kleine Wohnung: Vermieter können, wenn Hundehaltung erlaubt ist, im Nachhinein nicht mit dem Argument, eine artgerechte Haltung sei in der Wohnung nicht möglich, die Haltung noch verbieten (BGH, Az.: VIII ZR 329/11).
Igel sind keine Kleintiere: Kleintiere wie Zierfische, Kanarienvögel oder Hamster darf der Mieter immer ohne Genehmigung halten. Igel sind aber keine Klein-, sondern Wildtiere und dürfen nicht unerlaubt in der Wohnung überwintern (AG Berlin-Spandau, Az.: 12 C 133/14).
Mini-Hunde sind wie Kleintiere zu behandeln: Mieter dürfen auch ohne Zustimmung des Vermieters einen Yorkshire-Terrier von der Größe eines Meerschweinchens in der Mietwohnung halten (LG Kassel 1 S 503/96).
Eine Klausel im Mietvertrag, die die Haltung von Hunden und Katzen generell verbietet, ist unwirksam. Wirksam sind nur Klauseln, die die Haltung von der Zustimmung des Vermieters nach einer Interessenabwägung abhängig machen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Vermieter eine erteilte Erlaubnis widerrufen, etwa, wenn sich ein Hund als bissig herausstellt.
Eine vertragswidrige unerlaubte Tierhaltung kann eine schwerwiegende Vertragsverletzung darstellen, die auch eine (fristlose) Kündigung zur Folge haben kann.
Exakte Regelungen, wie viele Haustiere ein Mieter haben darf, gibt es nicht. Die Grenze ist aber immer dann erreicht, wenn die Tierhaltung zu Beeinträchtigungen der Mietsache oder der Mitbewohner führt.
Nach neuerer BGH-Rechtsprechung kann ein Vermieter nicht einfach pauschal die Tierhaltung – auch die von Katzen oder Hunden – verbieten. Es muss immer eine Abwägung erfolgen, wessen Interessen mehr Gewicht haben. Ist mit keinen Nachteilen zu rechnen, wenn sich ein Mieter eine Katze zulegt, kann der Vermieter das dann nur schwerlich verbieten.
Kleintierhaltung darf der Vermieter nie verbieten. Eine Mietvertragsklausel mit einem generellen Tierhaltungsverbot ist demnach unwirksam.
Problemlos sind die üblichen Kleintiere wie Hamster, Hasen, Meerschweinchen und Co. Bei gefährlichen kleineren Tieren wie etwa Giftspinnen kann jedoch die Zustimmung des Vermieters nötig sein.
Ob ein Hund gehalten werden darf oder nicht, ist eine Frage der Abwägung gegenseitiger Interessen. Geht von dem Hund eine Gefahr aus, sind Mitbewohner verängstigt oder beschädigt der Hund Dinge in der Wohnanlage, so kann durchaus auch ein Verbot in Betracht kommen – auch noch nachträglich.
Haustiere sind in der Regel diejenigen Tiere, die man in einer Zoohandlung kaufen kann. Keine Haustiere sind in der Regel Wild- und Nutztiere.