Haustier ist nicht gleich Haustier – vor allem nicht im Mietrecht. Kleintiere dürfen Mieter auch ohne Erlaubnis des Vermieters halten. Was für Hunde, Katzen und exotische Tiere gilt und was Mieter sonst noch zur Tierhaltung in der Mietwohnung wissen sollten. Mit Beispielen und einer Checkliste.
Ein Vermieter kann nicht einfach pauschal die Tierhaltung – auch die von Katzen oder Hunden – verbieten. Das bestätigte im März 2013 auch der Bundesgerichtshof in einem wegweisenden Urteil (BGH Az.: VIII ZR 168/12). Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag, mit der die Tierhaltung, insbesondere von Hunden oder Katzen verboten wird, sei demnach unwirksam. Sie würde den Mieter unangemessen benachteiligen, erklärten die Richter. Allerdings betonten sie auch, dass ein Mieter nicht ohne Rücksicht auf andere einen Hund oder eine Katze halten darf. Für den Mieter bedeutet das, dass er den Vermieter durchaus fragen muss, dieser kann das Haustier aber nur mit ordentlichen Gründen ablehnen.
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Haustiere sind in der Regel diejenigen Tiere, die man in einer Zoohandlung kaufen kann. Haustierhaltung meint die üblichen Haustiere: Dazu gehören Kleintieren, aber auch größere, ungefährliche Tiere wie Hunde, Katzen oder Hausschweine. Gefährliche Tiere wie die Würgeschlange Boa Constrictor oder ein Listenhund gehören nicht dazu. Nutztiere, wie Rinder oder Pferde, gelten in der Regel nicht als Haustiere. Gleiches gilt für Wildtiere, wie beispielsweise wilde Igel oder ein Fuchs.
Möchte der Vermieter einem Mieter die Haltung eines Haustieres verbieten, muss immer eine Abwägung erfolgen. Dabei ist zu prüfen, wessen Interessen mehr Gewicht haben. Im Vordergrund steht immer der vertragsgemäße Gebrauch der Mietwohnung. Gründe für ein Verbot des Vermieters könnten sein:
Ist mit keinen Nachteilen für den Vermieter oder die Nachbarn zu rechnen, wenn sich ein Mieter ein Tier zulegt, kann der Vermieter die Haustierhaltung nur schwer verbieten. Um Ärger zu vermeiden, sollten Mieter, die einen Hund oder eine Katze halten wollen, jedoch besser vorher mit ihrem Vermieter sprechen.
Der Vermieter kann außerdem seine Zustimmung von bestimmten Voraussetzungen, wie beispielsweise einer Kastration abhängig machen.
Bei der Tierhaltung kommt es entscheidend darauf an, welches Tier sich der Mieter anschaffen möchte.
Die Haltung von Kleintieren, wie Kaninchen, Fischen, Vögeln oder bestimmten Reptilien ist in der Regel generell problemlos möglich. „Kleintiere darf der Vermieter nicht verbieten“, bestätigt Gunther Geiler, Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes in Nürnberg.
Obwohl die Kleintierhaltung erlaubt ist, gibt es Tierarten, bei denen Gerichte Vermietern zugestanden haben, diese zu verbieten:
Die Haltung einer Katze darf der Vermieter nicht generell verbieten. Befindet sich eine solche Klausel im Mietvertrag, ist sie unwirksam. Steht im Mietvertrag allerdings explizit, dass die Haltung einer Katze vom Vermieter erlaubt werden muss, müssen Mieter sich daranhalten. Der Grund ist, dass Mieter mit Kenntnis dieser Klausel den Mietvertrag unterzeichnet hatten.
Hat der Vermieter die Katzenhaltung erlaubt, gehört diese zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung. Etwaige Kratzspuren zum Beispiel im Parkettboden sind demnach nicht zwingend vom Mieter zu beseitigen, so urteilte das Amtsgericht Berlin Köpenick (AG Berlin-Köpenick, Az.: 8 C 126/98).
Auch Hundehaltung darf der Vermieter dem Mieter nicht pauschal verbieten. Insbesondere bei der Haltung eines Hundes in der Mietwohnung hängt die Erlaubnis des Vermieters wohl von Art und Größe des Tieres ab.
Gilt der Hund als sogenannter Listenhund, abwertend auch Kampfhund genannt, wird die Hunderasse meist als gefährlich angesehen. Daher muss der Vermieter bei Listenhunden eine ausdrückliche Erlaubnis aussprechen.
Listenhunde
Für die Haltung jener Rassen gibt es verschiedene Einschränkungen, die sich aber je nach Bundesland unterscheiden können. Es gibt eine bundesweite Rasseliste, die von den einzelnen Ländern noch individuell erweitert wurde. Diese Listen sind bundesweit sehr umstritten.
Auf der bundeseinheitlichen Rasseliste stehen die Hunderassen:
Die Haltung, Einfuhr und Kreuzung mit anderen Hunderassen sind bei Hunden dieser Rassen untersagt.
Auch die Haltung eines großen Hundes in einer kleinen Wohnung können Vermieter als nicht artgerecht verbieten. Allerdings ist auch hier der Einzelfall entscheidend. So urteilte beispielsweise ein Gericht, dass die Haltung von zwei Labrador-Retriever-Hunden in einer Etagenwohnung von 50 Quadratmetern Größe vertragsgemäß ist (AG Reinbek 11 C 15/14, WuM 2014, 480).
Das Landgericht Kassel urteilte zudem, dass Mieter auch ohne Zustimmung des Vermieters einen Yorkshire-Terrier von der Größe eines Meerschweinchens in der Mietwohnung halten dürfen (LG Kassel 1 S 503/96).
Keine Genehmigung brauchen Blindenhunde sowie Therapiehunde. Vermieter dürfen in diesem Fall die Zusage zur Wohnung nicht von dem Tier abhängig machen.
Vogelspinnen, Reptilien, Gift- oder Würgeschlangen: Bei exotischen Tieren müssen Mieter einiges beachten, vor allem deshalb, weil die meisten Exoten auch gefährlich sind. So benötigen Halter von solch ungewöhnlichen Haustieren in der Regel eine Halteerlaubnis nach Vorschrift des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes.
Eine Ausnahme sind ungefährliche Schlangen, wie zum Beispiel die Kornnatter: Für sie benötigt der Mieter keine gesetzliche Halteerlaubnis. Ähnlich wie bei Hunden und Katzen kann der Vermieter ihre Haltung nur aus triftigen Gründen verbieten.
Grundsätzlich gilt: „Wer gefährliche Tiere in der Mietwohnung halten will, muss den Vermieter um Erlaubnis bitten“, betont Oliver Fouquet, Rechtsanwalt für Mietrecht in Nürnberg.
Wildtiere, wie Igel dürfen ebenfalls nicht unerlaubt in der Wohnung überwintern (AG Berlin-Spandau, Az.: 12 C 133/14).
Exakte Regelungen, wie viele Haustiere ein Mieter haben darf, gibt es nicht. Verpflichtend ist der vertragsmäßige Gebrauch der Mietwohnung. Haustierhaltung über das normale Maß hinaus dürfte nicht der üblichen Nutzung entsprechen und damit ein Verstoß gegen den Mietvertrag sein.
Die Grenze ist immer dann erreicht, wenn die Tierhaltung zu Beeinträchtigungen der Mietsache oder der Nachbarn führt.
Beim sogenannten Animalhording kann darüber hinaus meist keine artgerechte Haltung mehr erfolgen. Das ist jedoch Einzelfallabhängig: Das Amtsgericht Hanau entschied beispielsweise, dass fünf Chinchillas, die sauber und in ihrem Käfig in einer Dreizimmerwohnung gehalten wurden, zugunsten des Mieters (AG Hanau, Urteil vom 18. Februar 2000, Az: 90 C 1294/99 – 90, 90 C 1294/99).
Hat der Vermieter die Haustierhaltung erlaubt, kann er seine Zustimmung unter bestimmten Umständen auch widerrufen. Für das nachträgliche Tierhaltungsverbot muss er triftige Gründe nennen. Ist die Begründung ausreichend, kann der Vermieter die Entfernung des Tieres fordern. „Geschieht dies nicht, kann er dem Mieter sogar kündigen“, warnt Rechtsanwalt Oliver Fouquet aus Nürnberg.
Bellt der genehmigte Hund also fortwährend, macht die Katze in den Sandkasten im Hof oder schreit der Papagei die gesamte Nachbarschaft zusammen, kann der Vermieter die Erlaubnis zum Haustier auch wieder zurücknehmen.
Wie schnell das Tier aus der Wohnung muss, hängt laut Fouquet von der Situation ab: „Eine Frist von zwei Wochen sollte der Vermieter dem Mieter schon einräumen, das geht nicht von heute auf morgen. Wenn ein Tier aber für andere Bewohner gefährlich ist, dann muss es gegebenenfalls sofort weg.“
In den meisten Mietverträgen finden sich die gleichen Klauseln zum Thema Haustierhaltung. Was diese genau bedeuten:
Mit dieser Klausel sind die „üblichen“ Haustiere gemeint. Dazu gehören, neben den in der Regel ohnehin zustimmungsfreien Kleintieren, auch größere, ungefährliche Tiere wie Hunde, Katzen oder Hausschweine. Gefährliche Tiere wie die Würgeschlange Boa Constrictor oder ein Listenhund gehören nicht dazu.
Das geht, sagt Gunther Geiler, und dann sollte man sich auch die Zustimmung des Vermieters zum Haustier einholen (OLG Hamm; Az.: 4 RE 5/80 und 6/80). Der Vermieter hält sich dabei die Möglichkeit offen, im konkreten Fall zu entscheiden. Für ein „Nein“ muss er sachliche Gründe nennen.
Ein pauschales Haustierverbot, oder eine Klausel, in der steht, der Mieter verpflichte sich „keine Hunde und Katzen zu halten“ ist unwirksam. Eine solche Klausel würde Mieter unangemessen benachteiligen und keine Rücksicht auf seinen individuellen Fall nehmen (BGH; Az.: VIII ZR168/12). Zudem wäre mit der Klausel auch die nahezu immer erlaubte Kleintierhaltung ausgeschlossen.
Wenn im Mietvertrag nichts zur Tierhaltung in der Mietwohnung steht, müssen wie in jedem Fall die einzelnen Interessen gegeneinander abgewogen werden.
Eine vertragswidrige unerlaubte Tierhaltung kann eine schwerwiegende Vertragsverletzung darstellen, die auch eine Kündigung zur Folge haben kann – in schweren Fällen sogar fristlos.
Selbst wenn das gewünschte Haustier nicht mit einziehen darf, gibt es einen kleinen Lichtblick für Mieter. Laut Fouquet kann ihm der Vermieter nicht verbieten, von Menschen mit tierischem Anhang in der Wohnung besucht zu werden.
Allerdings dürfen auch Hunde, die zu Besuch sind, niemanden belästigen und müssen sich benehmen. Auch sollten sie nicht zu oft oder zu lange bleiben. Die Frage, wo Besuch anfängt und wo er aufhört, sei schwer zu beantworten, so Rechtsanwalt Oliver Fouquet: „Ein Besuch, der länger als sechs Wochen dauert, kann schon kein Besuch mehr sein. Pauschal abgrenzen lässt sich das aber nicht.“
Übrigens: Die befristete Pflege eines Hundes darf der Mieter wohl ebenfalls nicht übernehmen, wenn der Vermieter der Hundehaltung in der Wohnung nicht zugestimmt hat, so urteilte das Amtsgericht Hamburg (AG Hamburg, Az. 49 C 29/05).
Regine Curth11.03.2022