Geteilte Maklerprovision: Leitfaden für neue Verträge

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Mit dem Provisionssplit verändern sich auch die Verträge, die Immobilienprofis mit ihren Kunden abschließen müssen. Dr. Christian Osthus, Justiziar und stellvertretender Bundesgeschäftsführer des Immobilienverbands Deutschland IVD, erklärt, wie Makler jetzt vorgehen sollten – Schritt für Schritt.

Ein Makler mit einem Terminkalender in der Hand
Der Provisionssplit ist für viele Makler Neuland. Durch die Gesetzesänderungen muss ab 23. Dezember der Besteller mindestens die Hälfte der Provision übernehmen. Foto: stock.adobe.com / Mediteraneo

Wie sollen Makler ihre Verträge mit Verkäufern und Käufern von Immobilien nun abwickeln? – Das ist die drängende Frage, die das „Gesetz über die Verteilung der Maklerprovision beim Verkauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern“ mit sich bringt.

Kern des neuen Gesetzes, das am 23. Dezember 2020 in Kraft trat, ist es, dass in Zukunft Verkäufer von Immobilien die Maklerprovision nicht mehr komplett dem Käufer übertragen können, wenn sie den Makler selbst beauftragt haben. Seit Dezember 2020 muss derjenige, der den Makler zuerst ins Boot geholt hat, mindestens die Hälfte der Provision übernehmen.

Dr. Christian Osthus, Justiziar und stellvertretender Bundesgeschäftsführer des IVD, gibt Tipps und erklärt, welche Maßnahmen Makler ergreifen müssen, wenn sie ein Geschäft anbahnen und in welcher Reihenfolge sie an Kunden herantreten müssen. 
 

Schritt 1: Erstkontakt zum Verkäufer und Belehrung über das neue Gesetz

Bestellerprinzip Kauf, geteilte Provision, Makler, IVD, Foto: Die Hoffotografen
Dr. Christian Osthus, Justiziar des IVD. Foto: Die Hoffotografen

Über den Provisionssplit sollten Makler ihre Kunden so frühzeitig wie möglich informieren – am besten gleich bei der ersten Kontaktaufnahme. 
Explizit sind Kunden betroffen, die eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus verkaufen. Für Doppelhaushälften sowie Häuser auf einem Erbbaugrundstück gilt der Provisionssplit ebenso.

Ausgenommen von der neuen Regelung sind Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien. „Makler sollten vor allem Verkäufern aus den Bundesländern, in denen der Käufer bislang die Provision allein oder überwiegend gezahlt hat, die Neuregelungen verdeutlichen“, rät Dr. Christian Osthus. Das sind die grundsätzlich Bundesländern Berlin, Brandenburg, Hamburg, Bremen, Hessen und teilweise auch Niedersachsen.

Grundsätzlich übernimmt seit dem 23. Dezember 2020 der Verkäufer, wenn er den Makler mit dem Verkauf seines Objektes beauftragt hat, mindestens 50 Prozent der Provision. „Immobilienmakler sollten dabei vor allem auf die zahlreichen Leistungen und Gründe hinweisen, weshalb sich eine Beauftragung lohnt“, betont Osthus. 

Somit könne der Makler den Mehrwert seiner Arbeit in den Vordergrund stellen – und mögliche Bedenken des Verkäufers zerstreuen, etwa, dass er künftig ohne die Hilfe eines Maklers beim Verkauf mehr einnehme.

Schritt 2: Vertrag aufsetzen

Eine junge Frau am Laptop und Dokumenten in der Hand
Welcher Vertrag ist wann der richtige? Mit dem Leitfaden von immowelt können Profis die Übersicht behalten. BartekSzewczyk / istock.com

Vertrag mit Verkäufer: nur noch in Textform

Bis zum Stichtag waren auch mündlich geschlossene Maklerverträge noch rechtsgültig. Mit dem neuen Gesetz zur geteilten Maklerprovision bedarf ein Maklervertrag über die Vermittlung einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses immer der Textform. Das heißt per:

  • E-Mail
  • Fax 
  • SMS  

Anders als bei der Schriftform (§ 126 Satz 1 BGB) ist hierbei keine Unterschrift nötig. 

In den meisten Fällen wird zunächst zwischen Makler und Verkäufer ein provisionspflichtiger Maklervertrag geschlossen. Durch das neue Gesetz muss darin garantiert sein, dass der Auftraggeber mindestens 50 Prozent der Maklerprovision im Verkaufsfalle übernimmt. Von Provisionsnachlässen müssen künftig immer beide Parteien – Käufer und Verkäufer – profitieren. 

Provisionssplit: Fallstricke in unterschiedlichen Vertragsvarianten

Ein Makler kann in unterschiedlicher Weise für seine Kunden tätig sein. Er kann das Interesse beider Seiten vertreten, oder nur das des Verkäufers oder des Käufers. 

Doppeltätigkeit des Maklers

Makler, Käufer und Verkäufer lehnen sich gemeinsam an eine Tischkante und lachen.
Tritt ein Makler in Doppeltätigkeit auf, muss der Verkäufer künftig mindestens die Hälfte der Provision zahlen. Das soll die Käufer, oft junge Familien, entlasten. nortonrsx / istock.com

Will ein Makler für Verkäufer und Käufer gleichermaßen tätig sein, so muss er mit beiden eine sogenannte paritätische Provisionsverteilung vertraglich vereinbaren (§ 656c Abs. 1 BGB). Im Grunde heißt das, dass die Provision gleichmäßig verteilt werden muss.

Zuerst einigt sich der Makler mit dem Eigentümer über eine Provision, beispielsweise 3 Prozent exklusive Umsatzsteuer. 

Nachdem der Makler einen Kaufinteressenten gefunden hat, kann er von ihm maximal dieselbe Provision verlangen. Wenn er mit dem Interessenten aber eine geringere Provision aushandelt, beispielsweise 2,5 Prozent, müsste auch der Verkäufer nur 2,5 Prozent Provision zahlen. 

Damit beim Verkauf keine Zweifel daran aufkommen, ob der Verkäufer womöglich weniger Provision als der Interessent zahlt, rät Osthus Maklern, sich um eine sogenannte deklaratorische Maklerklausel im Notarvertrag zu bemühen. Diese Klausel bestätigt nochmal den Inhalt der Maklerverträge. 

Formulierungsvorschlag: deklaratorische Maklerklausel bei Doppeltätigkeit

§ ... Maklerprovision – Dieser Vertrag ist zustande gekommen durch Nachweis des Maklers (Name), der vom Verkäufer und Käufer jeweils beauftragt wurde. Der Käufer hat das Exposé nebst Verbraucherinformationen erhalten. Die vereinbarte und vom Verkäufer und Käufer an den Makler zu zahlende Provision beträgt jeweils ... % des Kaufpreises inklusive Umsatzsteuer und ist fällig mit wirksamem Abschluss des Kaufvertrages. 

Bei der Doppeltätigkeit zeichnen sich laut Osthus aber auch Interessenskonflikte ab, weil der Vermittlungsmakler aufgrund des beidseitigen Treueverhältnisses weder für den Eigentümer noch für den Interessenten den Kaufpreis verhandeln könne. Aus demselben Grund sind auch Bieterverfahren für einen Doppelmakler eigentlich nicht zulässig. Sein Tipp: „Will der Makler bei Preisverhandlungen mitwirken, sollte er sich dies von beiden Parteien in Textform genehmigen beziehungsweise freizeichnen lassen.“ 

Achtung: Sollte der Makler gegen den Provisionssplit verstoßen, ist sowohl der Maklervertrag mit dem Käufer als auch der Vertrag mit dem Verkäufer unwirksam (§ 656c Abs. 1 BGB). Der Makler bekommt also im schlimmsten Fall gar keine Provision.

Beispiel Provisionsaufteilung bei Doppeltätigkeit: Eine Eigentumswohnung soll 100.000 Euro kosten

Kaufpreis100.000 Euro
Maklerprovision gesamt: 5,95 % inkl. 19 Prozent Ust.5.950 Euro
Anteil Verkäufer: 2,975 % inkl. 19 Prozent Ust.2.975 Euro
Anteil Käufer: 2,975 % inkl. 19 Prozent Ust.2.975 Euro
Summe Kaufpreis und Maklerprovision für den Käufer102.975 Euro

Einseitige Interessenvertretung zugunsten des Verkäufers

Makler, die ausschließlich das Interesse des Verkäufers vertreten, haben mehrere Optionen. milanvirijevic / istock.com

Bei der einseitigen Interessenvertretung zugunsten des Verkäufers wird der Maler nur für den Verkäufer tätig. Der Makler hat nun zwei Möglichkeiten:

1.    Der Makler kann mit dem Verkäufer die Übernahmen der gesamten oder einen Großteil der Provision vereinbaren.

Gründe hierfür können sein, dass der Verkäufer einen besonders hohen Preis erzielen will oder auch, dass er zusätzlichen Kaufanreiz geben will, da sich das Objekt kaum vermitteln lässt. „Der Vorteil für den Makler liegt darin, dass er nur einen Auftraggeber hat und somit nur dessen Interessen wahren muss“, sagt Osthus. Interessenkollisionen seien ausgeschlossen, das Aushandeln höherer Kaufpreise sei zudem möglich, beispielsweise in Form eines Bieterverfahrens. 

Link-Tipp

So funktioniert das Bieterverfahren.

2.    Der Makler kann die Provision auf den Verkäufer und den Käufer aufteilen

Der Käufer zahlt maximal 50 Prozent, betont Osthus. Außerdem muss der Anteil, den der Käufer übernimmt, erst gezahlt werden, wenn der Verkäufer seinen Teil bezahlt hat.

Grunderwerbsteuer erhöht sich

Wenn der Makler sich für diese Variante entscheidet – also die Provision auf den Verkäufer und den Käufer aufteilt, erhöht sich aber die Grunderwerbsteuer, warnt Osthus. Denn: „Die anteilige Befreiung des Verkäufers von der Provisionsschuld gilt als Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetz (§ 9 GrEStG).“ 

Gemeinschaftsgeschäft

Zwei Makler im Austausch
Gemeinschaftsgeschäfte zwischen Maklern haben sich oft bewährt. Doch gibt es nun durch den Provisionssplit Grenzen. mihailomilovanovic / istock.com

Wenn Verkäufer und Käufer jeweils einen eigenen Makler beauftragen, gilt die Teilung der Maklerprovision nicht. Osthus erklärt: „Bei Gemeinschaftsgeschäften verspricht jede Partei ihrem jeweiligen Makler eine Provision.“

Ergo existieren zwei unabhängige Maklerverträge mit unterschiedlichen Maklern und es sei keine Doppeltätigkeit eines Maklers gegeben. Die gemeinschaftlich arbeitenden Makler könnten also unterschiedliche Provisionen von ihrem jeweiligen Kunden verlangen. 

Einseitige Interessenvertretung zugunsten des Käufers

Hierbei werden Makler nur für den Käufer tätig. Auch nach Inkrafttreten des Provisionssplit ist das noch möglich. Allerdings ist laut Osthus eine Einschränkung gegeben: Makler können keine alleinige Provision für ein Objekt verlangen, dass sie bereits im Bestand haben, sondern nur für Suchaufträge.

In diesem Fall übernimmt der Käufer die Provision zu 100 Prozent. Der Verkäufer hingegen zahlt in dieser Konstellation keine Provision. 

Osthus warnt Makler vor unlauteren Absprachen mit Verkäufern, die auf eine Umgehung des Provisionssplits abzielen. „Sollte der Interessent herausfinden, dass der Makler das Objekt bereits in seinem Bestand hatte, kann der Makler wegen eines Vermögensdeliktes verurteilt werden und er kann im schlimmsten Fall seine Gewerbeerlaubnis verlieren.“ 

Achtung: 
Sollte eine reine Innenprovision vereinbart werden ist die Neuregelung bis auf das Textformerfordernis der Verträge hinfällig.

Schritt 3: Kontaktaufnahme Käufer: Maklervertrag und Widerrufsbelehrung

Eine Frau greift nach Briefen in einem Briefkasten
Gültige Verträge bedürfen der Textform. Das bedeutet aber nicht, dass sie per Post übersendet werden müssen. Foto: Image-Source / istock.com

Die meisten Interessenten nehmen per E-Mail mit dem Makler Kontakt auf. Hat der Interessent das Objekt zum Beispiel auf immowelt gefunden, wendet er sich meist mit einem kurzen Schreiben an den Makler und teilt ihm mit, dass er sich für das Objekt und einen Besichtigungstermin interessiert.

Daraufhin müssen Makler die Interessenten über ihre Widerrufsrechte informieren und sich über eine Widerrufsbelehrung absichern. Bei immowelt ist diese bereits als Formular angelegt, das automatisch in der Bestätigungs-E-Mail an den Interessenten eingeblendet wird. So können Makler die automatische Widerrufsbelehrung aktivieren.

Die Software-Lösungen estateSmartestateOffice und estatePro sind bereits an die neuen Gesetzesänderungen angepasst und alle Nutzer damit versorgt. Mit den Progammen lassen sich Maklervertrag und Widerrufsbelehrung sogar ganz einfach verschicken und vom Interessenten bestätigen.

Info

Bei allen Maklerverträgen, die außerhalb eines Büroraums abgeschlossen werden, müssen Verbraucher über ihr 14-tägiges Widerrufsrecht aufgeklärt werden. Wer dies unterlässt, riskiert seinen Provisionsanspruch. 

Mehr zum Widerrufsrecht.

Bislang kam ein Maklervertrag mit dem Interessenten bereits durch sogenanntes schlüssiges Handeln zustande. Zum Beispiel durch ein ausdrückliches und eindeutiges Provisionsverlangen seitens des Maklers in der Immobilienanzeige, auf die sich der Interessent meldete.

Mit Inkrafttreten des Provisionssplits reicht dies bei der Vermittlung von Wohnungen und Einfamilienhäuser an Verbraucher jedoch nicht mehr aus. Stattdessen muss auch hier, wie für den Verkäufer auch, die Textform erfüllt werden. Sprich: Der Maklervertrag muss zum Beispiel per E-Mail, Textnachricht per SMS oder Instant-Messaging-Dienst zustande kommen und der Interessent sie auch in Textform bestätigen.

Formulierungsvorschlag von Dr. Christian Osthus: 

Für unsere Tätigkeit ist vom Käufer bei Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags über die o.g. Immobilie eine Provision von x,xx % zu zahlen. … Damit wir für Sie wegen der oben genannten Immobilie tätig werden können, bitten wir Sie, unsere Beauftragung per E-Mail zu bestätigen. Dies können Sie beispielsweise dadurch erledigen, dass Sie auf diese E-Mail kurz antworten mit: "Bitte werden Sie zu den genannten Konditionen tätig.“ (oder nur kurz mit: Auftrag erteilt).

Schritt 4: Zahlungsnachweis: Provisionszahlung von Verkäufer und Käufer

Sind sich Immobilienkäufer und -verkäufer einig geworden, kann der Kaufvertrag abgeschlossen und notariell beurkundet werden. Danach ist auch der Provisionsanspruch des Maklers fällig, wenn der Makler für beide tätig geworden ist.

Ist der Makler dagegen nur für einen tätig geworden und hat sich der Käufer verpflichtet, einen Teil der vom Verkäufer geschuldeten Provision zu übernehmen, muss gegenüber dem Käufer zunächst ein Zahlungsnachweis erbracht werden.

Diesen können der Verkäufer oder der Makler formlos erbringen. Erlaubt ist beispielsweise die Vorlage eines Kontoauszuges oder eines Überweisungsbeleges. Bezahlt der Verkäufer die Maklerprovision nicht, etwa, weil er insolvent wird oder die Zahlung aus sonstigen Gründen verweigert, so muss auch der Käufer keine Provision zahlen.

Ausnahmen vom Provisionssplit: Je nachdem, wann ein Maklervertrag abgeschlossen wurde und welche Vereinbarungen darin getroffen wurden, sind in der Übergangszeit auch andere Regelungen möglich. Lesen Sie, wann. 

Kilian Treß23.12.2020

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19 Kommentare

Barretta am 14.10.2023 11:57

Ich habe vor ca. 1,5 Jahren einen Vertrag vermittelt, bei dem der Verkaufsauftrag vor der Gesetzesänderung bezüglich der Provisionsplittung lag, der Kontakt mit dem Käufer jedoch nach Inkrafttreten. Ich habe nur vom Käufer Provision kassiert, weil ich die Gesetzesänderung nicht richtig verstanden hatte. Nun will der Käufer sein Geld zurück. Der Verkäufer sagt, angesichts des Umstandes, dass ich dann ja leer ausginge würde er die Maklergebühr dann jetzt auch in gleicher Höhe nachentrichten. Geht das mit diesem zeitlichen Versatz?

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Barbara Tesch am 27.06.2022 19:18

Hallo, hat der Käufer das Recht zu erfahren, wie hoch die Gesamtprovision ist? Das Recht den Nachweis der Zahlung der Proviosn durch den Verkaufer zu erhalten?

Ansonsten kann ja folgendes passieren, wie evtl. weiter unten bei "Luisawanda", dass mit dem Verkäufer eine Provision, keien Teilung, sondern Geamtprovision vereinbart wurde und die selbe Summe noch einmal vom Käufer verlangt wird!

auf Kommentar antworten

Sabmarkie am 28.05.2022 20:04

Der Makler versucht erst die komplette Provision auf den Käufer abzuwälzen. Erst heißt es der Verkäufer zahlt auch 7%, dann heißt , der Verkäufer zahlt nicht, da der Kaufpreis verhandelt wurde, dann wird der Verkäufer im Nachhinein dazu bewegt 3,5%zu zahlen, damit auch der Käufer zahlen muss.Muss der Käufer bei soviel Verarschung noch zahlen?

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Jürgen am 17.03.2022 16:01

Hallo Immowelt.

Kapier die Unterscheidung nicht so ganz wirklich. Wie kann ein Makler nur für einen tätig sein. Durch die Annonce nimmt er ja Kontakt zu Interessenten auf und ist dann automatisch auch für 2 tätig. Das Wesen von Makeln ist ja immer das Zusammenbringen von 2 Parteien.

auf Kommentar antworten

Luisawanda am 19.11.2021 07:10

Guten Tag, wir haben eine Immobilie im Wert von 200 tsd. Euro erworben. Im Expose standen 3,5 % Provision. Erst nach Kauf wurden uns 7,1 % in Rechnung gestellt, welcher wir widersprochen haben.

Im Zuge dessen kam heraus, dass die Verkäuferin bereits 7,1% an den Makler vollständig gezahlt hat.

Das wären 14% für den Makler. Da fehlen mir die Worte...

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Barbara Tesch am 27.06.2022 19:13

in dem Fall würde ich sagen, dass der Verkäufer 100% der Provision gezahlt hat und der Käufer ebenfalls zur Kasse gebeten wurde. Wie hoch war denn die Gesamtprovision? 14,2 %

mbrusnik am 26.09.2021 19:03

Ich sehe dass immer mehr Makler versuchen ein Haus als Mehrfamillienhaus zu verkaufen und somit die Maklerkosten auf den Käufer abwälzen möchten. Wie wird denn definiert ob es sich um ein MFH handelt? Ist es eine vorhandene Teilungserklärung oder Abgeschlossenheitserklärung oder beides? Heißt es im Umkehrschluss dass für ein MFH ohne Erklärung die Courtage geteilt werden muss?

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immowelt redaktion am 27.09.2021 10:28

Hallo mbrusnik,
ein Haus gilt als Mehrfamilienhaus, wenn es mehr als drei Wohnungen besitzt. Alle Informationen dazu finden Sie in unserem Ratgebertext zur Teilungserklärung. Die Antworten auf die Frage, wer den Makler zahlt, stehen hier.
Beste Grüße
immowelt Redaktion

Lukas am 02.04.2021 10:23

Hallo Redaktionsteam,

Ich möchte ein Einfamilienhaus mit Bürofläche kaufen. Lt. Baubeschreibung ist das ein Zweifamilienhaus mit Bürofläche. In dem Haus gibt es 2 Wohnungen, aber um in die andere Wohnung zu gelangen muss durch die andere Wohnung durchgegangen werden. Die obere Wohnung würde ich nach dem Hauskauf so umbauen, dass diese in die andere Wohnung aufgeht. Ein von mir beauftragte Gutachter ist der Meinung, dass das kein Zweifamilienhaus ist. Meine Frage wäre in dem Fall, trifft hier auch das Provionssplitting ein? Danke Lukas

auf Kommentar antworten

immowelt redaktion am 06.04.2021 14:28

Hallo Lukas,

das „Gesetz über die Verteilung der Maklerprovision beim Verkauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern“ gilt nicht für Zweifamilienhäuser.

Bitte haben Sie aber Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt zu wenden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Luke Dedeic am 01.03.2021 16:17

Hallo immowelt Redaktion,

ich habe den folgenden Fall:

Eine Immobilie für die ich mich interessiere, ist sehr gefragt.

Nun würde ich gerne, um dem/der Eigentümer(in) zur Zusage zu bringen, anbieten die volle Maklercourtage (somit auch die des Verkäufers) zu übernehmen. Ist dies trotz des neuen Maklerrechts umsetzbar?

Lieben Dank für die Rückmeldung!

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 02.03.2021 10:20

Hallo Dedeic,

das Gesetz besagt deutlich, dass der Besteller, in dem Fall der Makler, mindestens 50 Prozent zahlen muss. Da führt kein Weg dran vorbei.

Beste Grüße

Anu am 26.01.2021 21:10

Hallo,

Ich habe eine Wohnungsbesichtigung am 22.12.2020 gemacht. im Expose steht eine Käufercourtage von 5,8%. Ich habe von dem Gesetz erst später erfahren. Stehe nun kurz vor dem Notartermin. Muss ich die komplette Käufercourtage tragen?

Ich bedanke mich im Voraus.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 27.01.2021 08:02

Hallo Anu,

da der Kaufvertrag nach dem 23. Dezember 2020 geschlossen wird, dürfen sie maximal 50 Prozent der Provision zahlen, wenn Sie nicht der alleinige Auftraggeber des Maklers waren. Sollten sowohl Sie als auch der Verkäufer den Makler beauftragt haben, so müssen sie laut Gesetz beide die gleiche Höhe Provision zahlen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion


Anu am 27.01.2021 18:31

Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe nicht den Makler beauftragt. Heißt das Verkäufer zahlt 5,8% und Käufer 5,8%. Oder Beide 2,9% Provision.


MK1402 am 28.01.2021 13:36

Hier bin ich ganz klar anderer Meinung als Immowelt.

Ihre Anfrage, das daraus resultierende Exposé und auch die Besichtigung sind augenscheinlich vor dem 23.12. erfolgt. Aus diesem Grund ist hier nicht nach dem neuen Gesetz zu handeln, sondern in der alten Form, da der Zeitpunkt der Anfrage und entsprechenden Beantwortung im Zeitraum der alten Regelung liegen.


MK1402 am 28.01.2021 13:44

Siehe hierzu auch diesen Beitrag samt Antwort von Immowelt

cath2011 am 23.11.2020 11:31


Anu am 28.01.2021 18:20

Vielen Dank. Genau, das wurde mir auch gesagt. Deshalb war ich verunsichert


immowelt Redaktion am 29.01.2021 12:37

Hallo Anu,

wir bitten um Entschuldigung, bei der Beantwortung Ihrer Frage ist uns tatsächlich ein Fehler unterlaufen. Die Ausführungen von MK1402 stimmen selbstverständlich. Wir bitten die Verwirrung zu entschuldigen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

P.M.P. am 19.01.2021 17:39

Welche Provisionsregelung gilt beim Verkauf von Dachgeschossrohlingen; lt. Teilungserklärung handelt es sich um eine Wohneinheit. Der Käufer baut den Rohling aus und verkauft die jetzt erst nutzbare Einheit weiter.

Vielen Dank für Ihre Einschätzung!

P.M.P.

auf Kommentar antworten

redaktion.immowelt.de am 20.01.2021 07:49

Hallo P.M.P.,

auch hier gilt die geteilte Provision.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Andrea am 06.01.2021 12:02

Hallo,

wie verhält es sich, wenn eine Privatperson ein Baugrundstück erwirbt und darauf ein Mehrparteienhaus bauen will. Eine Einheit wird für Eigennutzung behalten, die restlichen Einheiten werden verkauft. Entweder einzeln oder an einen Investor gesamt.

Wie ist die Provisionsteilung bei dem Kauf des Baugrundstücks?

Wie ist die Provisionsteilung bei dem Verkauf der Wohnung a) einzeln oder b gesamt?

Vielen Dank im Voraus für Ihr Bemühen

A.B.

auf Kommentar antworten

TeschImmo324072 am 03.01.2021 16:09

Hallo, die Teilung der Provision ist soweit klar.

Nur kann der VERKÄUFER auf ausdrücklichen Wunsch die komplette Provision übernehmen und im Kehrschluß: kann der KÄUFER auf ausdrücklichen Wunsch die komplette Prov. übernehmen? Oder ist dies gänzlich ausgeschlossen?

Vielen Dank!

MfG

Barbara Tesch

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 05.01.2021 14:47

Hallo TeschImmo324072,

es kann derjenige die volle Provision übernehmen, der den Makler beauftragt hat, außer der Makler ist für beide tätig, dann müssen beide in gleicher Höhe Provision zahlen. Ein Käufer, der den Makler nicht beauftragt hat, darf nach den neuen gesetzlichen Regelungen auch freiwillig nicht die volle Provision übernehmen. Das würde sonst wahrscheinlich dazu führen, dass sich Käufer wieder genötigt fühlen, die volle Provision zahlen zu müssen, weil sie befürchten die Immobilie sonst nicht zu bekommen. Diese Hintertüre wurde vom Gesetzgeber nicht offen gelassen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

hom am 30.12.2020 08:34

Guten Morgen,

mich würde interessieren, wie das Thema "neue Provisionsregelung ab 23. Dezember 2020" beim Kauf eines Weingutes, welches nicht mehr als solches genutzt wird, auf dem sich ein Einfamilienwohnhaus mit Weinproduktionshalle befindet, behandelt wird? Die aktuellen Eigentümer zahlen Grundsteuer A.

Gewerbeobjekt mit alte Regelung oder neue Regelung mit Provisionssplitt?

auf Kommentar antworten

TeschImmo324072 am 02.01.2021 15:43

Ich denke, wenn es ein Gewerbobjekt ist und auch bleibt, dann trifft die neue Regelung nicht zu!

Die neue Regelung betriift nur Einfamilienhäuser (ggfls. mit Einliegerwwohnung) und Eigentumswohnungen!

Tina am 29.12.2020 13:25

Hallo,

kann ich einen Maklervertrag kündigen, der noch vor der Gesetzesänderung aufgesetzt wurde mit 0% Provison für den Verkäufer . Der Makler hat nicht auf das kommende neue Gesetz hingewiesen und möchte jetzt den Vertrag auf 2% Käufer und 2% Verkäufer aufsplitten. Können wir den befristeten Vertrag nun kündigen!?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 30.12.2020 11:04

Hallo Tina,

ein befristeten Maklervertrag kann nur dann vorzeitig gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§626 BGB). Ein wichtiger Grund setzt voraus, dass die Fortsetzung des Vertrages für die kündigende Partei nicht mehr zumutbar ist. Ob da die Anpassung an neues geltendes Recht darunter fällt, können wir nicht beurteilen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifel sollten Sie sich mit der Frage an einen Fachanwalt wenden.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Hauskauf2021 am 26.12.2020 14:43

Guten Tag,

ich hätte eine Frage: wir haben Interesse an einem Haus was von einem Makler angeboten wird. Erstkontakt mit Exposeversendung war der 18.11.2020/(Courtage 6,09%). Bis jetzt konnten wir das Haus aber noch nicht besichtigen da wir 500km weiter weg wohnen. Am 22.12.2020 wurde das Haus nun 35.000 EUR teurer angeboten mit der Begründung der Bauträger möchte ja seine Marge nicht schmälern aufgrund des neuen Maklergesetzes. Es wurden uns nun zwei Varianten angeboten:

1) Entweder alter Kaufpreis und 6,09% zu zahlen

oder

2) neuer Kaufpreis und 3% Courtage zu zahlen

Besichtigungstermin findet aber erst wenn am 29.12.20 oder im Januar 2021 statt.

Die Frage wäre ob 1) rechtens wäre?

Vielen Dank im Voraus!

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 30.12.2020 09:12

Hallo Hauskauf2021,

nein, die Option 1 ist nicht rechtswirksam. Um derlei Mauschelei zu umgehen hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die neue Regelung auch durch Vertrag nicht abgewichen werden kann (§656c BGB). Als Käufer einer Wohnimmobilie dürfen sie maximal die Hälfte der Provision zahlen, wenn der Verkäufer der Auftraggeber des Maklers ist. Ist der Makler für Käufer und Verkäufer tätig, dann muss die Provisionshöhe für beide Parteien identisch sein.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion


Hauskauf2021 am 02.01.2021 11:52

Dann wird der Makler auf Frage 2) verweisen d.h. höherer Kaufpreis + niedrigere Courtage (50%) = insgesamt höhere Kosten weil sich dazu noch die Kaufnebenkosten erhöhen. Damit ist das Gesetz ausgehebelt bei einer kurzfristigen Kaufpreiserhöhung 2 Tage vor dem neuen Gesetz. Das kann doch nicht der Sinn sein oder?


immowelt Redaktion am 05.01.2021 13:50

Hallo Hauskauf2021,

der Kaufpreis kann bis zur Unterzeichnung des Kaufvertrages sowohl nach oben als auch nach unten korrigiert werden. Von Gesetzgeberseite ist es jedoch wichtig, dass der Käufer nicht mehr gezwungen sein darf, die volle Maklerprovision zu bezahlen. Ob Sie die Immobilie mit dem neuen Preis noch kaufen wollen, ist dann aus Sicht des Gesetzgebers Ihre Entscheidung.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

TeschImmo324072 am 24.12.2020 14:14

Hallo ich muß noch mal nachhaken. Sie meinen den notariellen Kaufvertrag?

Wenn ich mit Verkäufer und Käufer einen Maklervertrag mache, wo beide unterschreiben, so hat dies bezüglich des Nachweises der Provisionszahlung keine Bedeutung? Dann muss ich trotzdem dem Käufer erst die gezahlte Provision nachweisen?

MfG

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 30.12.2020 09:07

Hallo TeschImmo324072,

die Regelung aus Paragraf 656d BGB, dass der Makler nachweisen muss, dass die auftraggebende Partei (in der Regel der Verkäufer) bereits bezahlt hat, gilt nur dann, wenn der Makler nicht für beide Parteien tätig war. Im Falle einer Doppeltätigkeit muss dieser Nachweis nicht erbracht werden (siehe §656c BGB, hier ist der Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide geregelt und der Nachweis wird nicht gefordert).

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

TeschImmo324072 am 21.12.2020 15:04

Hallo, verstehe ich den Text unter Schritt 4 so richtig, dass wenn ich für beide Parteien tätig bin, beide auch gleichermaßen zahlungspflichtig sind und das OHNE Nachweis der Zahlung durch den Verkäufer der Käufer zahlen muss!?

VG

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 23.12.2020 14:49

Hallo TeschImmo,

wenn im Vertrag eine deklaratorische Maklerklausel verankert ist, die das regelt, ja.

Diese wird von Experten auch empfohlen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

TeschImmo324072 am 14.11.2020 18:36

Hallo, mit der Teilung, das verstehe ich nicht ganz! Bezunehmend auf folgende Aussage: "Nachdem der Makler einen Kaufinteressenten gefunden hat, kann er von ihm maximal dieselbe Provision verlangen. Wenn er mit dem Interessenten aber eine geringere Provision aushandelt, beispielsweise 2,5 Prozent, müsste auch der Verkäufer nur 2,5 Prozent Provision zahlen. " Warum? Es heißt doch der Verkäufer zahlt mindestens 50% der Provision. Warum dann hier 50/50? Es muss doch von einer vorher mit dem Verkäufer vereinbarten Gesamtprovision ausgegangen werden! Und wenn, max. 6 % zzgl. Steuer, der Verkäufer zahlt 3% un der Käufer 2,5 % zzgl. Steuer! Wenn man vom Vekäufer maximal die selbe Provison verlangen kann, wie vom Käufer, warum dann erst maximal 50%????

Gruss Tesch Immobilien

auf Kommentar antworten

TeschImmo324072 am 15.11.2020 10:14

---ich muss noch mal nachsetzen, hatte es aus Gedanken heraus geschrieben:

wenn der Käufer nur 2,5 % zahlt, warum zahlt dann der Verkäufer auch nur 2,5%, Wenn ich mit ihm vorher 3% ausgehandelt habe? Es heißt doch dass der Käufer maximal 50% der Gesamtprovision zahlt. Also kann der Verkäufer doch mehr zahlen wie der Käufer, oder was sehe ich da falsch???


immowelt Redaktion am 20.11.2020 15:36

Hallo TeschImmo,

vielen Dank für Ihren Kommentar.

In dem Abschnitt, auf den Sie sich beziehen geht es um die Doppeltätigkeit des Maklers, also wenn der Makler für beide Parteien tätig ist. "Will ein Makler für Verkäufer und Käufer gleichermaßen tätig sein, so muss er mit beiden eine sogenannte

paritätische Provisionsverteilung vertraglich vereinbaren (§ 656c Abs. 1 BGB). Im Grunde heißt das, dass die Provision gleichmäßig verteilt werden muss." Die paritätische Provisionsverteilung ist demnach immer 50/50 und für beide

Parteien immer gleich hoch. Vertritt der Makler die Interessen nur einer der beiden Parteien, dann zahlt der Käufer maximal so viel wie der Verkäufer.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Aussagen treffen können und dürfen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

vermietung@tbi-dresden.de am 13.11.2020 19:51

Lieben Dank für die ausführliche Schilderung. Meine Frage wäre, wie es sich mir der Provision bei unbebauten Grundstücken handelt?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 20.11.2020 11:45

Hallo,

auch unbebaute Grundstücke liegen im Anwendungsbereich der Gesetzesänderung. Es gilt allerdings immer nur, wenn der Käufer privat handelt und beispielsweise die Erstellung eines Einfamilienhaus vorhat.

Beste Grüße

Ihre immowelt Redaktion

immowelt Redaktionskodex

Die immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.