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Banken sichern mit einer Grundschuld im Grundbuch die Baufinanzierung gegen Zahlungsausfälle ab. Im Vorfeld müssen Kreditnehmer einige Entscheidungen zur Grundschuld treffen. Wir zeigen welche.
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Eine Grundschuld ist eine Sicherheit, die ein Kreditgeber – meist eine Bank – bei der Vergabe einer Baufinanzierung auf eine Immobilie oder ein Grundstück legt. Das bedeutet, dass der Kreditgeber im Falle einer Nichtzahlung des Kredits das Recht hat, die Immobilie zu verkaufen und den ausstehenden Betrag aus dem Verkaufserlös zu begleichen.
Wichtig: Die Grundschuld ist für die Bank ein Sicherungsmittel für die tatsächlich bestehenden Darlehensverbindlichkeiten. Entsprechend ist in der Regel die eingetragene Grundschuld immer so hoch wie die Geldsumme aus dem Darlehen.
Die Grundschuld ist ein Grundpfandrecht, das in das Grundbuch eigetragen wird. Neben der Grundschuld gibt es in Deutschland noch ein zweites gebräuchliches Grundpfandrecht – die Hypothek.
Der Eigentümer hat in Absprache mit der Bank die Wahl zwischen Grundschuld und Hypothek, um die Baufinanzierung abzusichern. Wobei sich die Grundschuld in Deutschland durchgesetzt hat, weil sie für Kreditgeber und Kreditnehmer folgende Vorteile gegenüber der Hypothek bietet:
Welchen Zweck die Grundschuld erfüllt, ist in Paragraf 1191 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt: „Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist.“ Es ist also eine Absicherung, mit der beispielsweise Kreditgeber das Risiko, verliehenes Geld nicht mehr zurückzubekommen, abmildern können.
Anders als eine Hypothek ist eine Grundschuld nicht automatisch an eine bestimmte Forderung wie eine Baufinanzierung geknüpft. Dies geschieht erst durch die Zweckerklärung: Bei Abschluss eines Immobiliendarlehens verlangt die Bank vom Kreditnehmer deswegen, eine solche Zweckbestimmungserklärung zu unterschreiben und damit festzulegen, welche Forderungen mit der Grundschuld gesichert werden.
Achtung: Bei der Zweckbestimmungserklärung wird zwischen weiter Zweckerklärung und enger Zweckerklärung unterschieden. Diesen Unterschied sollten Immobilienkäufer und zukünftige Grundstückseigentümer vor der Unterzeichnung der Zweckbestimmungserklärung kennen:
Die Grundschuld hat eine große Bedeutung für die Kreditvergabe und Immobilienfinanzierung:
Die Grundschuld weist unterschiedliche Ausprägungen auf, je nachdem wofür und für wen sie bestellt wird – Grundpfandrechte sind sie alle:
In der Praxis kommt in den meisten Fällen die Fremdgrundschuld als Sicherungsgrundschuld zum Einsatz. Eigentümergrundschuld und Gesamtgrundschuld spielen in Deutschland eher eine Nebenrolle.
Eine Eintragung ins Grundbuch muss immer erfolgen – entweder als Buchgrundschuld oder Briefgrundschuld.
Ob die Grundschuld als Buchgrundschuld oder Briefgrundschuld ins Grundbuch eingetragen wird, legt in der Regel die Bank fest. Rechtlich sind sie zwar identisch, es gibt jedoch folgende Unterschiede:
Die Buchgrundschuld ist im Grundbuch in Abteilung III eingetragen. Hierfür ist die Einwilligung des Eigentümers erforderlich. Zudem muss ein Notar den Eintrag vornehmen mit dem Vermerk „ohne Brief“ übernehmen.
Bei der Briefgrundschuld erhält der Kreditgeber zusätzlich zum Eintrag im Grundbuch in Abteilung III einen Grundschuldbrief – ein Wertpapier mit allen relevanten Informationen.
Bis zur Eintragung der Grundschuld ins Grundbuch sind einige Schritte nötig:
Kreditnehmer können mehrere Grundschulden auf eine Immobilie eintragen zu lassen, um so beispielsweise bessere Konditionen oder eine höhere Geldsumme zu erhalten. Aber Achtung: Die Eintragung von mehreren Grundschulden kann dazu führen, dass die Immobilie überbelastet wird und die Gesamtbelastung den Wert der Immobilie übersteigt. Das kann im Falle einer Zwangsversteigerung problematisch werden, da die Gläubiger unter Umständen nicht den vollen Betrag der Schulden zurückbekommen.
Die Eintragung der Grundschuld erfolgt im Grundbuch und wird von einem Notar beurkundet. In der Regel wird die Eintragung vom Kreditnehmer veranlasst.
Die Kosten für die Eintragung einer Grundschuld sind abhängig von verschiedenen Faktoren:
Als grobe Orientierung können Kreditnehmer mit Kosten von etwa 1 Prozent des Grundschuldbetrags rechnen, zuzüglich eventueller Auslagen des Notars. Die genauen Kosten können je nach Einzelfall variieren und sollten daher im Vorfeld mit dem Notar besprochen werden.
Die Kosten für die Eintragung einer Grundschuld trägt derjenige, der die Eintragung veranlasst hat. In der Praxis ist das der Kreditnehmer, der die Eintragung der Grundschuld veranlasst, um eine Baufinanzierung zu erhalten. In diesem Fall werden die Kosten für die Eintragung der Grundschuld von ihm getragen.
Die Rangfolge der Grundschuld im Grundbuch ist von großer Bedeutung, da sie bestimmt, welche Gläubiger im Falle einer Zwangsversteigerung zuerst bedient werden. Die Rangfolge bestimmt somit die Reihenfolge der Gläubiger, die aus dem Verkaufserlös der Immobilie befriedigt werden.
Die Grundschuld, die zuerst im Grundbuch eingetragen wurde, hat den höheren Rang und wird im Falle einer Versteigerung zuerst bedient. Die nachfolgenden Grundschulden haben einen niedrigeren Rang und werden erst bedient, wenn die vorrangigen Grundschulden bereits befriedigt wurden.
Gemäß Paragraf 879 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entscheidet das Datum der Grundschuldeintragung über die Rangfolge.
Beispiel zur Rangordnung der Grundschuld: Sind im Grundbuch im Juni 2019 300.000 Euro, im September 2020 weitere 150.000 und im Oktober 2022 nochmal 100.000 Euro eingetragen worden, besteht eine Gesamtschuld von 550.000 Euro. Kommt es zur Zwangsversteigerung und die Immobilie bringt 400.000 Euro ein, erhalten also nicht alle Gläubiger ihr Geld zurück. Der Gläubiger auf dem ersten Rang mit dem ältesten Eintrag erhält das komplette Geld zurück. Der Gläubiger auf Rang zwei bekommt statt der eingetragenen 150.000 Euro nur 100.000 Euro – Gläubiger drei geht in diesem Fall komplett leer aus.
Der Grundschuldzins wird mit der Grundschuld ins Grundbuch eingetragen. Anders als die Grundschuld, die zumeist dem Darlehensbetrag entspricht, weicht der Grundschuldzins mit einem Zinssatz von 12 bis 20 Prozent jährlich enorm von den Bauzinsen ab.
Grundschuldzinsen stellen für Kreditinstitute eine Sicherheit gegen höhere Forderungen dar. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Kreditnehmer zu keinem Zeitpunkt die geforderten Raten gezahlt hat und durch die Zinsen die geschuldete Summe über den ursprünglichen Kredit gestiegen ist. Im Falle einer Zwangsversteigerung kann die Bank die kumulierten Grundschuldzinsen für maximal zwei Jahre zusätzlich einfordern.
Solange die Immobilie nicht zwangsversteigert werden muss, bleibt der Grundschuldzins im Verborgenen. Er muss also nicht, wie oftmals fälschlicherweise angenommen, zusätzlich zur monatlichen Rate bezahlt werden. Der Zinssatz ist zumeist für eine Dauer von fünf bis zehn Jahren festgeschrieben – danach wird er meist neu vereinbart.
Die Grundschuld muss nicht gesondert getilgt werden, sondern reduziert sich durch die Rückzahlung des Kredits, für den die Grundschuld eingetragen wurde. Das bedeutet, dass die Grundschuld mit dem Ende der Kreditlaufzeit oder durch eine vorzeitige Sondertilgung des Kredits vollständig getilgt wird.
Eine Grundschuld kann aus dem Grundbuch gelöscht werden, wenn sie vollständig getilgt wurde oder wenn sie aus anderen Gründen erloschen ist. Einige Gründe, die zum Erlöschen einer Grundschuld führen können, sind:
Ja. Für die Übertragung der Grundschuld müssen beide Parteien – der ursprüngliche Gläubiger und der neue Gläubiger – eine entsprechende Vereinbarung treffen und diese notariell beglaubigen lassen. Anschließend muss die Übertragung der Grundschuld im Grundbuch eingetragen werden. Hierfür ist ein Antrag auf Umschreibung der Grundschuld beim zuständigen Grundbuchamt erforderlich.
Ja. Allerdings muss der Verkäufer im Verkaufsprozess darauf achten, dass die Grundschuld beim Verkauf berücksichtigt wird und dass die Tilgung der Grundschuld im Rahmen des Verkaufs abgewickelt wird. Ist im Grundbuch noch eine Grundschuld als Sicherheit für die Bank des Verkäufers eingetragen, ist grundsätzlich eine Löschungsbewilligung nötig.
Eine Grundschuld ist ein dingliches Recht, das an einem Grundstück beziehungsweise einem Haus haftet und eine bestimmte Geldforderung sichert. Im Falle eines Erbfalls geht die Grundschuld auf die Erben des Verstorbenen über.
In diesem Fall sollten sich Eigentümer an die Bank oder das Kreditinstitut wenden, das die Grundschuld ausgestellt hat. Die Bank wird den Verlust des Grundschuldbriefs melden und eine Kopie anfordern. Es kann jedoch sein, dass Eigentümer dafür eine Gebühr bezahlen müssen.
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