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Die Schenkung einer Immobilie oder anderer Vermögensgegenstände bietet eine gute Alternative, um später anfallende Steuerlasten beim Erbe zu umgehen. Wir klären unter anderem über Freibeträge, Schenkungssteuer und Formen der Schenkung auf.
Wenn eine noch lebende Person einer anderen Person nach Vereinbarung unentgeltlich etwas aus seinem Vermögen zuwendet, spricht man von einer Schenkung (§ 7 ErbStG). Handelt es sich dabei um Vermögensgegenstände von größerem Wert, sollten gewisse Faktoren, wie Freibeträge, Schenkungssteuer oder Verwandtschaftsgrad des Beschenkten beachtet werden. Eine Schenkung wird oft auch als Erbschaft zu Lebzeiten betrachtet
Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz werden steuerlich gleichbehandelt. Die Freibeträge sind ebenfalls identisch.
Es gibt sechs unterschiedliche Arten der Schenkung:
1. Handschenkung (§ 516 Abs. 1 BGB)
Wenn kein Schenkungsversprechen besteht, liegt eine Handschenkung vor. Zuwendungen zum Geburtstag oder zu Weihnachten sind typische Handschenkungen. Der Beschenkte bekommt sie dabei unmittelbar in die Hand.
2. Zweckschenkung oder Zweckzuwendung (§ 8 ErbStG)
Ist die Schenkung mit einer Erwartungshaltung verknüpft, beispielsweise dass der Schenker weiter in der Immobilie wohnen bleiben will, spricht man von einer Zweckschenkung. Der Beschenkte ist allerdings nicht verpflichtet Bedingungen zu erfüllen und sie sind auch nicht gerichtlich einklagbar – die Erwartung des Schenkers kann also ohne Folgen enttäuscht werden.
3. Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB)
Vergleichbar mit der Zweckschenkung, jedoch mit dem Unterschied, dass die geforderte Bedingung einklagbar seitens des Schenkers ist. Die Auflage muss durch den Beschenkten erfüllt werden, damit die Zuwendung behalten werden kann. In diesem Fall müsste der Beschenkte dem Schenker das Wohnen in der Immobilie weiter erlauben.
4. Gemischte Schenkung (§ 528 BGB)
Die gemischte Schenkung wird teils entgeltlich, teils unentgeltlich vollzogen. Die unentgeltliche Zuwendung überwiegt dabei. Ein Beispiel wäre eine Schenkung innerhalb der Familie, bei der eine Immobilie weit unter Wert verkauft wird.
5. Renumeratorische Schenkung (§ 2325 BGB)
Erhält der Beschenkte für eine erbrachte Leistung noch eine verhältnismäßig hohe Zuwendung durch den Schenker, handelt es sich um eine renumeratorische Schenkung. Beispiel: Erhält ein Kind von seiner Großmutter für 30 Minuten Rasenmähen einen Betrag von 150 Euro, überschreitet das den Rahmen einer normalen Entlohnung für das Rasenmähen.
6. Schenkung auf Todesfall (§ 2301 BGB)
Wird einem Beschenkten durch einen Schenker versprochen, dass ihm nach dem Tod des Schenkers etwas unentgeltlich übereignet wird, spricht man von Schenkung auf Todesfall. Diese Art der Schenkung muss notariell beurkundet werden, um gültig zu sein. Das kann eine Immobilie sein, welche nach dem Tod des Schenkers in das Eigentum des Beschenkten übergeht.
Schenkungen müssen in der Regel beim Finanzamt gemeldet und Steuern gezahlt werden. Das betrifft Schenkungen, die größer als beispielsweise das Geburtstagsgeld für das Kind sind.
Handelt es sich bei der Schenkung jedoch um größere Vermögenswerte, wie eine Immobilie, sollten bestimmte Aspekte bedacht werden:
In bestimmten Ausnahmefällen kann eine Schenkung rückgängig gemacht oder widerrufen werden (BGB § 530). Zu den häufigsten Fällen, warum eine Schenkung rückgängig gemacht wird, zählen:
Der Schenker kann sich durch die notarielle Beurkundung eines Rückforderungsrechts im Schenkungsvertrag absichern.
Nach Paragraf 1 ErbStG unterliegen Schenkungen der Schenkungssteuer. Dabei können für geschenktes Vermögen gewisse steuerliche Freibeträge genutzt werden. Je nach Verwandtschaftsgrad der beteiligten Personen, fällt die Höhe des Freibetrags unterschiedlich aus. Der Verwandtschaftsgrad bestimmt außerdem die Einteilung in die jeweilige Steuerklasse. Grundsätzlich gilt, je näher der Verwandtschaftsgrad der beteiligten Personen ist, desto niedriger der Steuersatz.
Die Steuerklasse des Beschenkten und die Höhe der Freibeträge sind im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), Paragraf 15 und 16 festgelegt:
Verwandtschaftsgrad | Steuerklasse | Freibetrag |
---|---|---|
Ehegatte, Ehegattin und eingetragene Lebenspartner | I | 500.000 € |
Kinder, Stiefkinder und Adoptivkinder | I | 400.000 € |
Enkel (wenn die Eltern verstorben sind) | I | 400.000 € |
Enkel | I | 200.000 € |
Urenkel | I | 100.000 € |
Eltern, Großeltern und Urgroßeltern im Erbfall | I | 100.000 € |
Eltern, Großeltern, Urgroßeltern im Schenkungsfall | II | 20.000 € |
Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Eheleute, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft | II | 20.000 € |
Alle übrigen Personen (auch nichteheliche Lebensgefährten) | III | 20.000 € |
Liegt der Wert der Schenkung innerhalb der gesetzlichen Freibeträge, müssen keine Steuern an das Finanzamt gezahlt werden. Wird der Wert des Freibetrags jedoch überschritten, muss die Schenkungssteuer entrichtet werden.
Die Höhe der Schenkungssteuer ist analog zur Erbschaftssteuer in Paragraf 19 (ErbStG) aufgelistet:
Wert der steuerpflichtigen Schenkung nach Abzug Freibetrag, bis einschließlich | Prozentsatz Schenkungssteuer | ||
---|---|---|---|
Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III | |
75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 € | 15% | 25 % | 30 % |
6 Millionen € | 19 % | 30 % | 30 % |
13 Millionen € | 23 % | 35 % | 50 % |
26 Millionen € | 27 % | 40 % | 50 % |
über 26 Millionen € | 30 % | 43 % | 50 % |
Nach Paragraf 2 und 20 (ErbStG) sind alle an der Schenkung Beteiligten, also Schenker und Beschenkter, steuerpflichtig. Dazu zählen natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und nicht länger als fünf Jahre im Ausland waren.
In der Regel zahlt der Beschenkte die Schenkungssteuer. Bei der Schenkung nicht liquider Vermögenswerte – wie bei einer Immobilie der Fall ist – kann es sinnvoll sein, dass der Schenker die Schenkungssteuer zahlt. Der Beschenkte kann so vor finanziellen Engpässen bewahrt werden. Um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden, ist es hilfreich von Anfang an schriftlich die Person festzulegen, die die Schenkungssteuer begleicht.
Ein Vater überträgt seinem Kind im Jahr 2023, eine Immobilie deren Wert auf 750.000 Euro geschätzt wird. In den letzten zehn Jahren wurde noch nicht vom Freibetrag Gebrauch gemacht. Die Eltern des Enkelkindes sind noch am Leben. Für den Enkel gilt Steuerklasse I.
Folgende Rechnung sollte aufgestellt werden, um die Höhe der Schenkungssteuer zu ermitteln:
750.000 € | Wert geschenktes Vermögen |
- 200.000 € | Freibetrag |
= 550.000 € | zu versteuerndes Vermögen |
550.000 Euro entsprechen 15 % Schenkungssteuer, weil: Der geschenkte Vermögenswert, abzüglich Freibetrag, zwischen 300.000 Euro und 600.000 Euro liegt und der Beschenkte Steuerklasse I zugeordnet ist. | |
Also 550.000 Euro * 0,15 = 82.500 Euro |
Es müssen 82.500 Euro an Schenkungssteuer an das Finanzamt abgeführt werden.
Sollte der Großvater seinem Enkel im Jahr 2033 nochmals einen vergleichbaren Vermögenswert schenken, kann der Freibetrag wieder voll genutzt werden.
Im Normalfall zahlt der Beschenkte die Schenkungssteuer. Falls der geschenkte Vermögenswert aber nicht liquide ist – zum Beispiel, wenn eine Immobilie verschenkt wird – ist es manchmal sinnvoll, wenn der Schenker die Last der Schenkungssteuer trägt. Dadurch können Beschenkte finanziell entlastet werden.
Allgemein ist bei der Schenkung von Immobilien oder Grund und Boden davon auszugehen, dass der gesetzliche Freibetrag überschritten wird. Das bedeutet, dass das Finanzamt innerhalb einer Frist von drei Monaten über die Schenkung informiert werden muss.
Das Finanzamt bestimmt dann den Wert der Immobilie mithilfe einer Bedarfsermittlung. Nach Paragraf 11 ErbStG ist für die Wertermittlung der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend. Den Wert ermittelt das Finanzamt nach einem von drei verschiedenen Verfahren:
Der ermittelte Wert wird anschließend mit dem vorhandenen Freibetrag verrechnet. Wird der Freibetrag überschritten, muss die Schenkungssteuer abgeführt werden.
Übrigens: Schenkungen mit Grunderwerb sind von der Grunderwerbsteuer befreit.
Möchte ein Immobilienbesitzer sichergehen, dass er nach der Schenkung seiner Immobilie an eine andere Person weiterhin darin wohnen kann oder die darin befindlichen Wohnungen weitervermieten darf, kann er eine Schenkung unter Nießbrauchvorbehalt durchführen.
Der Nießbrauchvorbehalt räumt dem Schenker das Recht ein, weiterhin Frucht aus der Immobilie zu ziehen, obwohl der Beschenkte nun Eigentümer der Immobilie ist. Das Ende des Nießbrauchs kann bis zum Lebensende oder bis zu einem spezifischen Zeitpunkt festgelegt werden.
Schenken und vererben beschreiben die Vermögensübergabe einer Person an eine andere Person. Jedoch unterscheiden sie sich in einigen Aspekten voneinander.
Die wichtigsten Unterschiede von Schenkung und Erbe:
Schenkung | Erbe | |
---|---|---|
Zeitpunkt | Zu Lebzeiten möglich | Erst mit Tod des Erblassers möglich |
Steuerfreibetrag | Steuerfreibetrag kann alle zehn Jahre genutzt werden | Steuerfreibetrag nur einmalig möglich |
Widerruf | Schenkungen können in Ausnahmefällen rückgängig gemacht werden | Erbe nicht rückgängig |
Berechtigte | Nicht Berechtigte werden auch nicht beschenkt | Nahe Verwandte, die enterbt wurden, haben Anspruch auf einen Pflichtteil (einen bestimmten Prozentsatz der Erbmasse) |
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