Wohnungseigentumsgesetz: Das gilt für Eigentümer

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Wohnungseigentümer müssen sich an die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) halten. Ein Überblick über Rechte und Pflichten von Eigentümern und Verwalter.

Wohnungseigentumsgesetz, WEG, Mehrfamilienhaus, Eigentumswohnungen, Foto: iStock.com/querbeet
Das Wohnungseigentumsgesetz regelt das Zusammenleben unter einem Dach und wie ein Mehrfamilienhaus in Eigentumswohnungen aufgeteilt werden kann. Foto: iStock.com/querbeet

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Wohnungseigentumsgesetz regelt das Zusammenleben in einer Eigentümergemeinschaft.
  • 2020 wurde das Wohnungseigentumsgesetz umfassend reformiert.
  • In der Regel kümmert sich ein Verwalter um organisatorische Aufgaben.
  • Einmal im Jahr treffen sich die Eigentümer bei der Eigentümerversammlung und beschließen notwendige Maßnahmen per Abstimmung.

Was ist das Wohnungseigentumsgesetz?

Das neue „Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht“ (Wohnungseigentumsgesetz, kurz: WEG) regelt das Zusammenleben in Mehrfamilienhäusern, in denen die Wohnungen verschiedene Eigentümer haben. Dazu gehören:

  • Die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer
  • Begründung der Eigentumsverhältnisse, also die Aufteilung der Immobilie in Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum
  • Regelung der Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander und der Eigentümergemeinschaft
  • die Verwaltung der WEG

Wohnungseigentumsgesetz: Was ist das Wohneigentum?

Die Begriffsbestimmung nach Paragraph 1 WEG umfasst das Wohnungseigentum das Sondereigentum und den Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum in einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

Was ist neu am Wohnungseigentumsgesetz?

Das Wohneigentumsgesetz wurde 2020 umfassend geändert durch das „Gesetz zur Förderung und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften“ (kurz: Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz WEMoG). Die Reform ist seit dem 1. Dezember 2020 in Kraft. Auswirkungen auf die Regelungen zum Dauerwohnrecht hat das neue Gesetz nicht. Die wichtigsten Änderungen sind:

  • Wohnungseigentümer erhalten in der Regel einen Anspruch auf den Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, den barrierefreien Aus- und Umbau, Maßnahmen des Einbruchsschutzes und den Einbau eines Glasfaseranschlusses.
  • Die Vorschriften für bauliche Veränderungen der Wohnanlage wurden geändert und vereinfacht.
  • Die Organisation der Verwaltung wird effizienter.
  • Der Verwaltungsbeirat wird als Kontrollorgan gegenüber dem Verwalter gestärkt.
  • Wohnungseigentümerversammlungen werden auch per Online-Teilnahme gestattet.

Was regelt die Teilungserklärung im Wohnungseigentumsgesetz?

Die rechtliche Voraussetzung für eine Eigentümergemeinschaft ist eine Teilungserklärung, mit der eine Immobilie in einzelne Einheiten aufgeteilt und das gemeinschaftliche Eigentum in verschiedenen Arten unterteilt wird. Ohne eine Teilungserklärung und die Teilung eines Gebäudes in einzelne Wohnungen kann ein Hauseigentümer keine einzelnen Wohnungen verkaufen. Geregelt ist die Teilung in den Paragraphen 2 bis 9 des WEG.

Wohnungseigentumsgesetz: Was ist Gemeinschaftseigentum?

Flächen, die nicht direkt einem Eigentümer zugeordnet sind, also kein Sondereigentum darstellen, sind als Gemeinschaftseigentum begründet. Zum Gemeinschaftseigentum gehören das Grundstück und alle Teile, die für Bestand oder Sicherheit der Immobilie wichtig sind. Auch das Treppenhaus oder eine gemeinschaftliche Waschküche im Keller sind zur gemeinsamen Nutzung und gehören in das Gemeinschaftseigentum. Die Nutzung des Gemeinschaftseigentums ist für alle Eigentümer gleichermaßen vorgesehen.

Was ist Sondereigentum laut Wohnungseigentumsgesetz?

Beim Sondereigentum handelt es sich um die Flächen, die einem Wohnungseigentümer individuell gehören, also um seine Eigentumswohnung und der zugewiesenen weiteren Flächen wie etwa einem Kellerabteil. Mit der neuen Fassung des Wohnungseigentumsgesetzes gehören nun auch Flächen wie Stellplätze oder Terrassen neu dazu (Paragraph 3 Abs. 1 Satz 2 WEG-neu).

Per Veräußerungsbeschränkung (Paragraph 12 WEG) kann die Gemeinschaft beschließen, dass Eigentümer, die ihre Wohnung verkaufen wollen, die Zustimmung der Gemeinschaft oder zum Beispiel des Verwalters benötigen. Genauso kann die Eigentümergemeinschaft auch beschließen, dass die Veräußerungsbeschränkung aufgehoben wird.

Was ist laut Wohnungseigentumsgesetz das Wohnungseigentum?

Beim Wohnungseigentum handelt es sich um das Sondereigentum in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

Was ist das Teileigentum laut Wohnungseigentumsgesetz?

Das Teileigentum sind die Räume, die keinen Wohnzwecken dienen, aber auch nicht der gemeinschaftlichen Benutzung zur Verfügung stehen. Das kann zum Beispiel ein Ladenlokal in einem Wohn- und Geschäftshaus sein.

Welche Rechte und Pflichten hat ein Wohnungseigentümer?

Die Rechte und Pflichten der einzelnen Eigentümer stehen in den Paragraphen 10 bis 19 des Wohnungseigentumsgesetzes.

Eigentümerrechte des WEG im Überblick:

  • Mit seinem Sondereigentum kann der Eigentümer machen, was er möchte. Ausnahme: Er verstößt mit seinem Verhalten gegen das Gesetz oder schränkt die Rechte anderer Eigentümer ein.
  • Ein Wohnungseigentümer darf seine Wohnung selbst bewohnen oder sie vermieten. Auch in der Nutzung ist er frei (Paragraph 13 WEG), sofern der Gebrauch des Sondereigentums von der Eigentümergemeinschaft nicht anders geregelt wurde (Paragraph 15 WEG).

Diese Pflichten haben Eigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz:

  • Das gemeinschaftliche Eigentum müssen alle Eigentümer so nutzen, wie es üblich ist und so, dass keinem der anderen Eigentümer ein Nachteil entsteht.
  • Der Eigentümer muss das Sondereigentum instand halten (Paragraph 14 WEG).
  • Jeder Eigentümer muss im Voraus Hausgeld zahlen und sich damit an dem Aufbau einer Instandhaltungsrücklage beteiligen (Paragraph 28 Absatz 2 WEG).

Verstößt ein Wohnungseigentümer trotz Abmahnungen wiederholt grob gegen die Regeln der Wohnungseigentümergemeinschaft, so kann ihm sein Eigentum entzogen werden (Paragraph 17 Abs.2 WEG-neu).

Link-Tipp

Vor dem Kauf einer Eigentumswohnung solltest du das Wohnungseigentumsgesetz lesen, um dich abzusichern. Beim Bundesministerium der Justiz findest du den vollständigen Gesetzestext zum Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht in der aktuellen Version.

Wohnungseigentumsgesetz: Das gilt für die Verwaltung

Damit eine Eigentümergemeinschaft langfristig gut funktioniert, bedarf es einer guten Hausverwaltung und einem Verwalter. Das kann einer der Wohnungseigentümer sein, in der Regel ist es aber ein professioneller Dienstleister, also ein gewerblicher Verwalter.

Seit der Gesetzesreform 2020 kann der Verwalter leichter und ohne vorherige Beschlussfassung der Eigentümer über Maßnahmen von geringer Bedeutung entscheiden. Seine Entscheidungen dürfen also keine erheblichen Verpflichtungen für die Gemeinschaft nach sich ziehen (Paragraph 27 Abs.1 Nr.1 WEG-neu). Das betrifft zum Beispiel kleinere Reparaturen oder den Abschluss von Versorgungs- und Dienstleistungsverträgen im beschränkten Umfang.

Welche Aufgaben hat der Verwalter laut Wohnungseigentumsgesetz?

Was der Verwalter einer Eigentümergemeinschaft in Eigenverantwortung und in welcher Form erledigen darf, kann die Gemeinschaft selbst definieren (Paragraph 27 Abs.2 WEG-neu).
Grundsätzlich können die Aufgaben des Verwalters in 4 Teilbereiche unterteilt werden:

  • Kaufmännisches
  • Rechtliches
  • Organisatorisches
  • Technisches

Was sind die kaufmännischen Aufgaben eines Verwalters nach dem Wohnungseigentumsgesetz?

  • Buchführung
  • Hausgeldabrechnungen
  • Nebenkostenabrechnungen
  • Rechnungen kontrollieren und zahlen
  • Prüfen von Belegen und Kontoständen
  • Erstellung eines Wirtschaftsplans, eines Vermögensberichts und der Jahresabrechnung

Der Vermögensbericht ist seit der Reform 2020 vorgeschrieben, damit die Eigentümergemeinschaft einmal im Jahr einen Überblick über die finanzielle Lage erhält.

Um den erstellten Wirtschaftsplan zu prüfen, muss der Verwalter jährlich auch eine Jahresabrechnung erstellen (Paragraph 28 WEG).

Welche rechtlichen Aufgaben muss der Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz übernehmen?

Der Verwalter ist die rechtliche Vertretung der Eigentümergemeinschaft nach außen (Paragraph 9 Abs.1 WEG-neu). Er prüft Verträge und schließt sie ab. Nach Beschluss der Gemeinschaft darf er zum Beispiel auch einen Darlehensvertrag oder einen Grundstückskaufvertrag abschließen. Solche Beschlüsse kann die Gemeinschaft generell halten oder speziell auf einen bestimmten Fall konzentrieren. Ein Beispiel könnte hier ein Grundstück sein, dass die Gemeinschaft kauft, um Stellplätze zu schaffen.

Weitere rechtliche Aufgaben sind:

  • Einhaltung von der Landesbauordnung eingehalten werden, zum Beispiel in Bezug auf bauliche Maßnahmen.
  • Zustimmung, wenn ein Wohnungseigentümer seine Wohnung verkaufen möchte. In der Teilungserklärung ist diese Zustimmung oft vorgeschrieben.

Was muss der Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz organisieren?

Der Verwalter ist für die Kommunikation mit den Eigentümern verantwortlich. Einmal im Jahr muss er außerdem schriftlich eine Eigentümerversammlung einberufen (Paragraph 24 Absatz 1 WEG) – seit dem neuen Wohnungseigentumsgesetz geht das auch per E-Mail (Paragraph 24 Abs. 2 WEG-neu).

Bei der Eigentümerversammlung hat er, sofern nicht anders bestimmt, den Vorsitz. Im Anschluss an die Wohnungseigentümerversammlung muss er allen Eigentümern – also auch denjenigen, die nicht persönlich anwesend waren – das Protokoll mit den gefassten Beschlüssen zustellen. Auch dafür reicht nach Inkrafttreten der WEG-Reform die Textform, die verpflichtende Schriftform wurde abgeschafft (Paragraph 23 Abs.3 WEG-neu).

Reichen die Instandhaltungsrücklagen für bauliche Maßnahmen nicht aus, muss der Verwalter die Sonderumlagen organisieren.

Um welche technischen Aufgaben muss sich der Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz kümmern?

Der Verwalter kümmert sich um Instandhaltungen, Reparaturen oder der Beseitigung von Schäden am Gemeinschaftseigentum. Dabei ist seine Aufgabe die Planung der nötigen technischen Maßnahmen und Beauftragung eines Fachbetrieb. Er übernimmt außerdem den Kontakt zu Versicherungen.

Außerdem ist es seine Aufgabe die für die Anlage relevanten Sicherheitsvorschriften, wie Brandschutz zu kennen und sicherzustellen, dass die Technik funktioniert und auf aktuellem Stand ist.

Ist nach WEG ein Sachkundenachweis nötig?

Auch mit dem neuen Wohnungseigentumsgesetz gibt es keine gewerberechtlich vorgeschriebene Verpflichtung zu einem Sachkundenachweis. Ein Sachkundenachweis ist vergleichbar mit einem Zertifikat und zeigt den Eigentümern im besten Fall, dass sie es mit einem kompetenten Verwalter zu tun haben. 

Info

Wer gilt nach Wohnungseigentumsgesetz als zertifizierter Verwalter?

Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt (Paragraph 26a Abs. 1 WEG-neu).

Allerdings steht jedem Wohnungseigentümer frei die Bestellung eines zertifizierten Verwalters für die ordnungsgemäße Verwaltung zu verlangen (Paragraph 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG-neu).

Dieser Anspruch gilt allerdings nicht für jeden in kleineren Anlagen mit weniger als 9 Sondereigentumsrechten und einem Eigentümer als Verwalter. In diesem Fall muss mindestens ein Drittel der Wohnungseigentümer (nach Köpfen) gemeinsam den Wunsch nach einem zertifizierten Verwalter äußern.

Seit dem 1. Dezember 2023 können Wohnungseigentümer den Anspruch geltend machen, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird. Zuvor gab es eine Übergangsfrist von 2 Jahren, in denen Zertifizierungsverfahren entwickelt und eingeführt werden konnten. Bereits bestellte Verwalter haben noch Zeit bis 3,5 Jahre nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes die Möglichkeit, eine Prüfung zu absolvieren. Bis zum Ablauf dieser Frist gelten sie noch als zertifizierter Verwalter – auch ohne Prüfung.

Wichtig: Die Fortbildungspflicht für Verwalter bleibt von diesen neuen Regelungen unberührt.

Für wie lange wird ein Verwalter bestellt?

Laut Wohnungseigentumsgesetz darf der Verwalter für maximal 5 Jahre bestellt werden, wird eine Eigentümergemeinschaft neu begründet, für höchstens 3 Jahre. Danach muss die Gemeinschaft entscheiden, ob der bisherige Hausverwalter gute Arbeit geleistet hat. Maren Herbst vom Verband der Immobilienverwalter Deutschland e.V. (VDIV) erklärt: „Eigentümer sollten sich für die Auswahl des Verwalters ausreichend Zeit nehmen und nicht nur auf den Preis achten.“

Sind Eigentümer auf Verwaltersuche, sollten sie auf bestimmte Qualitätskriterien achten. So sollte er seine Qualifikation nachweisen können:

  • Wie lange ist er schon Verwalter?
  • Hat er eine Ausbildung, beispielsweise zum Immobilienkaufmann?

„Verwalter sollten darüber hinaus eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und eine Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung vorweisen können“, erläutert Herbst.

Neues Wohnungseigentumsgesetz: Verwalter können leichter abberufen werden

Mit der Ausweitung seiner Befugnisse hat der Gesetzgeber aber auch die Abberufung des Verwalters für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erleichtert. Künftig muss kein wichtiger Grund mehr vorliegen, wenn die Gemeinschaft den Verwalter abberufen will (Paragraph 29 Absatz 2). Spätestens 6 Monate nach der Abberufung endet dann der Verwaltervertrag.

Wohnungseigentumsgesetz: Was ist der Verwaltungsbeirat?

Die Eigentümergemeinschaft kann beschließen, dass der Verwalter durch einen Verwaltungsbeirat unterstützt wird. Der Beirat fungiert als Vermittler zwischen dem Verwalter und der Eigentümergemeinschaft, behält aber auch die Arbeit des Verwalters im Auge. Er überprüft zum Beispiel die vom Verwalter erstellte Jahresabrechnung oder Vermögensberichte.

Der Verwaltungsbeirat besteht in der Regel aus Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft. Wie viele, das können die Eigentümer per Beschluss selbst festlegen. Die Gemeinschaft kann aber auch beschließen, dass andere Personen zulässig sind (Paragraph 29 WEG).

Info

Damit sich künftig mehr Wohnungseigentümer bereit erklären, die ehrenamtliche Aufgabe eines Beirats zu übernehmen, hat der Gesetzgeber die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (Paragraph 29 Abs. 3 WEG-neu).

Regelungen zur Eigentümerversammlung im Wohnungseigentumsgesetz

Für die Verwaltung einer Anlage ist neben dem Verwalter die Eigentümerversammlung ein wichtiges Instrument. Bei dieser Versammlung treffen sich die Wohnungseigentümer, um Anliegen zu besprechen und dazu Maßnahmen zu beschließen.

Mittlerweile ist es auch möglich über einen Beschluss die Online-Teilnahme an der Eigentümerversammlung zu ermöglichen (Paragraph 23 Abs.1 WEG-neu). Ein gänzliches Abschaffen von Präsenzversammlungen ist damit aber nicht möglich.

Eigentümer können mit einer Beschlussklage von der Eigentümergemeinschaft gefasste Beschlüsse anfechten. Das Gericht kann einen Beschluss dann für ungültig erklären (Paragraph 44 WEG).

Regine Curth20.02.2024

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30 Kommentare

Sonntag am 11.01.2024 19:24

wohne in einem 3-Fam.haus, og und Eg wir nicht geheizt, sind die Eigentümer verpflichtet zu heizen?

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Ralf am 05.01.2024 14:58

Guten Tag,

in wiefern kann ein WEG Verwalter gezwungen werden die Renovierung / Austausch von energiefressenden Fenstern nach dem energetischen Prinzip durchzuführen. Es stehen Schaufenster mit einer großen Glasfläche den kleinen Fenstern einer Küche oder Bades gegenüber. kleine Fenster kosten ca. das doppelte pro qm Glasfläche und sind somit wesentlich ineffizienter. Wie darf der Verwalter entscheiden? nach Wirtschaftlichkeitsprinzip oder nach Gutdünken?

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Gabriele am 09.11.2023 06:29

Guten Morgen, ist eine Not-Renovierung (neues Parkett und Bodenfliesen) in der Eigentumswohnung die nach einem Wasserschaden gemacht werden musste genehmigungspflichtig nach BauG Paragraph 172 Absatz 1 Nr 2 genehmigungspflichtig? Sind Fenster schleifen und neu streichen und der Ersatz eines gesprungenen Glases nach diesem Gesetz genehmigungspflichtig?

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Herbert am 07.11.2023 20:53

Kann eine Eigentümerin einer WEG sich durch ihren Sohn, der nichtmehr im Haus wohnt, in der Versammlung vertren lassen?

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nicht angemeldet am 06.12.2023 15:15

Sofern die Eigentümerin ihrem Sohn eine Vollmacht für die Vertretung ausstellt ist das kein Problem.

Günter Krabel am 30.05.2023 11:58

ich bin Eigentümer einer Doppelhaushälfte. die beiden Balkone sind durch eine Trennwand geteilt.

Diese Trennwand ist Gemeinschaftseigentum. Diese wurde gegen meine Einspruch, vom Nachbar komplett entfernt, weil dieser seine Hälfte isoliert hat. Was kann man dagegen unternehmen?

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Bea am 01.04.2023 19:06

Wir haben eine Eigentumswohnung in einem Haus mit 1 Drittel der gesamten Wohnfläche . Somit

können wir immer überstimmt werden von der Eigentümerin mit den anderen 2 Dritteln des Hauses, die sie vermietet hat.

Wie sieht es in dem Fall aus, wenn diejenige eine Elementarschadenversicherung abschließen will,

wir uns aber wesentlich günstiger stellen mit einer Elementarschadenversicherung, die der Hausratsversicherung angegliedert ist und somit gegen eine Elementarschadenversicherung für das

ganze Haus sind.

Wer kann uns einen Rat geben?

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Schoki am 12.02.2023 08:30

Wir sind Miteigentümer in einem 6 Parteien-Haus bei uns sollen die Kellerwände gestrichen werden ein Maler war da wir möchten aber einen 2ten kostenvoranschlag dürfen wir selbst einen Maler bestellen oder muß das der Verwalter machen

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R.Döbler am 31.01.2023 16:35

Ich bin Miteigentümer einer Liegenschaft mit insgesamt 6 Eigentümern. Ich möchte eine Terrasse zu meiner Whg errichten , welche Mehrheit brauche ich ? einfache, oder Mehrheit der Anteile oder müssen alle Eigentümer zustimmen ?

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Schürr Jos. am 02.10.2022 16:02

Ich bin nahezu unwissend in eine WEG hineingeschliddert; wir haben keinen Beirat; mir als Privatperson verweigert unser Verwalter jegliche Auskunft mit dem Argument, das wäre zu viel Arbeit.

Wenn ich die im Internet zur Verfügung stehenden Kommentare richtig interpretiere, dürfte dies der Verwalter gegenüber einem Beirat nicht tun.

Deshalb meine Frage: Wie kommen wir zu einem Beirat?

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Hannelore am 10.09.2022 17:10

Wir sind ein 4-Familien-Haus, ich bin Miteigentümerin mit den wenigsten Wohnungseinheiten - habe also nicht viel zu sagen.

Der Handwerker hat kleinere Fenster, der anderen Marke als in seinem Angebot eingesetzt.

Das Selbständige Beweisverfahren wurde schon eingeleitet, auch wurde schon ein fehlerhaftes Gutachten erstellt. Der Anwalt konnte dazu Stellung nehmen, hat er aber nicht.

Nun wird das weitere Vorgehen in der Eigentümerverwaltung abgestimmt, heißt das automatisch

"klagen"? Benötigt man dazu Einstimmigkeit oder Mehrheitsbeschluß?

Da 2 Miteigentümer keine Versicherung haben, wird man wohl nicht klagen wollen.

Was kann ich als Miteigentümer mit den wenigsten Wohneinheiten machen?

Herzlichen Dank für ihre Information. Hannelore

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Regina am 25.07.2022 12:27

Nach dem Tot eines Verwalterbeirates werde ich als Eigentümerin schikaniert und persönlich verbal angegriffen obwohl ich immer sehr aktiv die Beschlüsse mitgetragen habe

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Ekkehard Lautenbach am 15.07.2022 15:06

Ekkehard Lautenbach

78315 Radolfzell am Bodensee

15.07.2022

Wir wohnen ion einem Wohnhaus mit 7 Wohnungen in 3 Etagen(incl. Penthouse). Fenster und Jalousien wurden bisher vom EG-Garten aus von einem Fachmann von außen gereinigt.

Nun hat ein EG-Bewohner dem Handwerker verboten, seine Geräte in seinem Garten aufzustellen bzw. seinen Garten zu betreten. Ist das rechtlich in Ordnung ? Wo finde ich entspr. Urteile ? ist das irgendwo (in Baden-Württemberg) gesetzlich geregelt ?

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Dagmar am 20.06.2022 22:44

Unsere Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus 8 Parteien , die von einer Hausverwaltung vertreten wird . Ich bin die einzige Eigentümerin , die in dem Haus auch wohnt . Die Hausverwaltung und die Miteigentümer leiten daraus eine Art Gewohnheitsrecht ab , Aufgaben und Probleme „vor Ort „ ungefragt auf mich abzuwälzen . Ohne um mein Einverständnis zu bitten , werde ich bei Handwerkern und Firmen als Ansprechpartnerin angegeben - das heißt ich werde ungefragt dazu genötigt , Handwerker ins Haus zu lassen und soll sogar meine persönliche Toilette zur Verfügung stellen .

Alles ganz selbstverständlich . Abgesehen davon , dass ich das Verhalten der Hausverwaltung und der Miteigentümer als unhöflich und respektlos empfinde , habe ich auch schon materiellen Schaden erlitten ( Badezimmer ) , der mir nicht ersetzt wurde .

Auch das meist sehr unfreundliche und aggressive Verhalten des Hausverwalters setzt mir ziemlich zu .

Da ich in letzter Zeit häufiger nicht mehr „ so nett „ war , hat sich das Verhältnis sehr verschlechtert .

Bald stehen Renovierungsarbeiten an der Fassade an . Um die Kosten für eine mobile Toilette zu sparen , wird den Handwerker bestimmt wieder gesagt , dass sie ruhig bei mir klingeln dürfen .

1. Bin ich verpflichtet Handwerker ,die außen an der Fassade arbeiten - also Handwerker , die für alle Eigentümer tätig sind, in mein privates Bad zu lassen ?

2. Muss ich Handwerker aus meinem Fenster an der Fassade arbeiten lassen ?

Die Arbeiten wären viel einfacher von draußen zu erledigen - d.h. es besteht keine Notwendigkeit , von meiner Wohnung aus zu arbeiten .

Der Grund wäre , die Kosten für eine Art Gerüst zu sparen . Gut für die anderen Eigentümer . Ich hätte aber den ganzen Dreck und Zeitaufwand .

Mich belastet die momentane Situation sehr , und ich wäre für eine Stellungnahme sehr dankbar .

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Lydia am 23.05.2022 00:11

Hallo,

wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus mit 24 Parteien. Unser Nachbar hat vor 3 Wochen eine Saugknopf Videokamera an seiner Wohnungstür angebracht. In diesen 3 Wochen hat er schon 3 mal die Kameraposition geändert. Zu dem hat er eine gelbe Markierung auf dem dunklen grauen Boden angebracht- wohl nur dort die Fläche im Visier. Er begründet das, dass seine pflegebedürftige Mutter sehen will wer zu ihr kommt. Ich wohne auch mit pflegebedürftiger Mutter, und unsere Pflege hat immer den Schlüssel. Und der Nachbar hat noch angekündigt, dass die Kamera er braucht, weil vor der Tür wird noch ein E-Rollstuhl stehen und er will beobachten, das mit ihm nichts passiert, dass auch unser kleinen Hund 3 kg auf ihn nicht seine Blase entleert ( was noch nie passiert ist!)

Unser Hausverwalter hat ihn zwei mal angeschrieben- er reagiert nicht. Und muss wohl bis zum nächsten Eigentümerversammlung warten. Man weißt aber nicht wann es wird. Was kann ich noch tun erstens gegen Saugknopfkamera und zweitens gegen E

-Rollstuhl im 4 Stock mit wenig Platz in einem Barrierefreien Mehrfamilienhaus, da es zu einem Brandlast gehört.

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Margit am 01.03.2022 13:30

Margit,

seit 2018 gibt es keine Eigentümerversammlung duch unsere Hausverwaltung mehr.

Da es keinen beschlossenen Wirtschafzsplan gibt, erfolgen auch nur die notwendigsten Reparaturen.

Die Abrechnungen werden uns meist in der letzten Dezemberwoche des Folgejahres zugestellt. (2020 im Dezember 2021) Es erfolgen keine Zahlungen von Guthaben und auch keinen Nachforderungen an säumige Eigentümer. Leider verringert sich damit der Bankbestand damit jährlich. Habe ich ein Recht auf eine Kopie der GuV und Bilanz, um offene Forderungen und Verbindlichkeiten su erschließen?

Mit freundlichen Grüßen und auf eine Antwort hoffend

Margit G.

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Dr. Petra Schmitt am 24.01.2022 19:45

Hallo,

ich wohne in einer Siedlung der Saga aus den Sechzigern von ca 200 Reihenäuern in Zehnerreihen. die als WEG mit einer Satzung organisiert ist. Man darf irgendwelche offenen Grasflächen nicht betreten und es wird erwartet, dass man nie laut ist oder gar feiert. Hunde und Kinder sind nicht willkommen. Bäume hingegen werden ohne Zustimmung Aller einfach gefällt. Alle Eigentümer verwalten seit Jahrzehnten ihre eigenen alten Reihenhäuser. Es ist also eine Pseudo-WEG, in der die Alte Ordnung hochgehalten wird, die von den ca 200 Reihenhausbesitzern zum grossen Teil nicht mehr gewünscht wird. Kann ich mich wehren gegen diesen Staat im Staat?

Gruss und Dank für Aufklärung und Ratschläge

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Peti am 21.01.2022 11:15

Hallo,wir sind Eigentümer von einer Wohnung mit 10 Eigentumswohnungen.2020 hat unser Verwalter gekündigt.Da wir Verwalterlos waren haben wir uns auf der Suche nach einem Neuen gemacht.(8 Parteien )Das war im April 2021.Jetzt haben 2 Eigentümer unseren Beschluss von der Wahl angefochten .Haben leider auch Recht bekommen .In der Gerichtsverhandlung gabs ein Anerkennungsurteil .Jetzt behaupten die zwei Parteien de Verwalter wäre bis Jahresende Verwalter. Dieser setzte ein Schreiben auf womit er aufforderte ,Soll ich weiter ihr Veralter sein Ja/nein .

Da das Gericht eindeutig geschrieben hat .Das die Person kein Verwalter mehr ist .Unsere Frage ist das so Rechtens ,wenn es doch ein Anerk.urteil gibt ?

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Mit-Eigentümer am 06.01.2022 11:13

Hallo,

ich bin Mit-Eigentümer in einer 12'er Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Wohnungseigentumsgesetz ist zum 1.12.2020 reformiert worden. Wenn ich mich zum Verwalter wählen lassen will, benötige ich die Zustimmung auch von den Wohnungseigentümern die nicht zur Wohnungseigentümerversammlung erscheinen und keine Vollmacht abgegeben haben? Vielen Dank

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Georg Rinneberger am 07.07.2022 16:27

Wenn du das nicht weißt, solltest du dich nicht als Verwalter anbieten.

Gino am 06.01.2022 02:21

Hallo, und zwar bin Eigentümer eines Mehrfamilienhaus. 5 Parteien von 6 gehören mir. Meine Frage besteht darin: Wenn ich an der Fassade Farbe etc. Allgemein Dachboden Treppenhaus verändern möchte, muss ich den anderen Wohnungseigentümer der nur eine Wohnung hat um Erlaubnis bitte ?

Oder kann ich als Eigentümer des Hauses und da ich mehr Parteien habe selbst bestimmen ?

Danke im Voraus.

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Leon am 12.12.2021 13:55

Meine Eigentümerversammlung hat in meiner Abwesenheit entschieden, dass eine Person mehr in der Wohnung wohnen soll, da mein Mieter öfters besuch seiner Lebensgefährtin hat, die aber wo anders gemeldet ist und auch eine eigene Wohnung besitzt. Der Besuch ist nicht länger als 2 Wochen am stück, aber dennoch recht regelmässig. Die zusätzliche Person ist nicht in der Wohnung gemeldet trotzdem wurde in der Eigentümerversammlung beschlossen den Wirtschaftsplan rückwirkend für 2 Jahre einfach zu ändern und meine Wohnung mit einer Person mehr zu belasten. Ist dieses rechtens? Ich habe große Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Über eine Antwort würde ich mich freuen.

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immowelt Redaktion am 15.12.2021 10:00

Hallo Leon,

wenn die Person nicht in der Wohnung gemeldet ist, kann auch nicht beschlossen werden, dass eine weitere Person dort wohnt. Es könnte ja auch theoretisch sein, dass jede Woche ein anderer Freund zu Besuch ist - nur, weil es sich immer um die gleiche Person handelt, verliert sie nicht den Status als Besucherin. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Sie sollten sich von einem Fachanwalt oder einem Eigentümerverband rechtlich beraten lassen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Reinhart am 24.10.2021 11:31

Bei unserer unlängst abgehaltenen ET-Versammlung (über 100 Wohnungen) wurde eine grosse Instandhaltungsmassnahme beschlossen: Fassadenrenovierung, Laubengangböden erneuern, Balkone erneuern,

Wohnungstüren neu usw. Meine Frage: Unsere Balkone wurden gefliest und gestrichen (in Eigenregie, weil nie was gemacht wurde), die Wohnungstüre ist neu, wie viele andere auch. Sie sollen entfernt werden, ebenso die Balkonfliesen.

Was kann ich gegen diesen Unfug unternehmen? Renovieren ja, ruinieren nein!

auf Kommentar antworten

immowelt redaktion am 25.10.2021 11:26

Hallo Reinhart,

grundsätzlich gilt, was in der Eigentümerversammlung beschlossen wurde.

Bitte haben Sie aber Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen daher, sich an einen Fachanwalt oder Eigentümerverband zu wenden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Emil am 20.10.2021 17:07

Darf ich meinen monatlichen Beitrag nicht zahlen erst am Ende des Jahres mit der Rechnung, da unsere Verwaltung mit unserem Geld umgeht ohne uns zu fragen und ich nicht damit einverstanden bin und was ich auch tatsächlich verbraucht habe

auf Kommentar antworten

redaktion.immowelt.de am 21.10.2021 16:22

Hallo Emil,

Ihre Miete oder das Hausgeld können Sie nicht erst am Ende des Jahres zahlen. Sie können dann schon nach kurzer Zeit fristlos gekündigt werden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Emil am 19.10.2021 13:14

Darf ich meinen monatlichen auch nur einmal im Jahr bezahlen da unsere Verwaltung mit unserem Geld macht was Sie will ohne uns zu fragen Matthias

auf Kommentar antworten

redaktion.immowelt.de am 20.10.2021 15:55

Hallo Emil,

können Sie die Frage bitte nochmal formulieren? =)

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Schlag am 08.10.2021 14:55

Hallo!

Ich wurde am 01.08.2020 Besitzer von einer Wohnung. Ich habe in diesem Jahr die Jahresabrechnung bekommen. Es wurde mir Saldo (die nicht ausgeglichene Kosten vom Vorbesitzer) in Rechnung gestellt. Ich habe mich bei der Verwaltung beschwert. Die Verwaltung meint dass ich diese Kosten (laut irgendwelchem Gesetz?) übernehmen muss. Stimmt es so? Soll ich tatsächlich die Schulden vom Vorbesitzer tragen? Sollte die Verwaltung damals bei der Wohnungsbesitzerwechslung mit dem Vorbesitzer abrechnen, sozusagen „der Tisch reinmachen „?

auf Kommentar antworten

immowelt redaktion am 11.10.2021 14:11

Hallo Schlag,

bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder Eigentümerverband zu wenden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Kajo Hamburg am 20.08.2021 12:49

Unsere WEG besteht aus 22 Einheiten. Die KFZ Stellplätze verteilen sich auf zwei Flächen

Nun möchten 7 Eigentümer eine E-Ladestation ; evtl. kommen weitere dazu. Aufgrund der Anlage müssten mehrere unterirdische Kabelstränge unter vorhandenes Pflaster gelegt werden. Hinzu kämen Zähler etc. Ich rechne mit einem 5stelligen Betrag für die Infrastruktur. Dafür reichen die Rü klagen nicht aus.

Kann die WEG mit einfacher Mehrheit den Bau einer Ladeinfraktur beschließen, obwohl dies nur mit einer Umlage für alle Stellplatzinhaber machbar wäre?

auf Kommentar antworten

immowelt redaktion am 20.08.2021 13:21

Hallo Kajo,

seit dem 1. Dezember 2020 und dem in Kraft treten des neuen WEG haben Eigentümer das Recht, eine eigene E-Ladestation zu installieren. Für eine "angemessene bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum" benötigen sie die Zustimmung der Eigentümerversammlung. Übrigens gibt es für E-Ladestationen auch staatliche Förderungen der KfW-Bank.

Bitte haben Sie aber Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder Eigentümerbund zu wenden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Rudolf am 19.08.2021 22:52

Guten Tag. Als Eigentümer der grössten Wohnung in einem Wohnhaus in DE mit weiteren insgesamt 6 Parteien wurde mir ein Autostellplatz vom Verwalter zugewiesen. Ein Eigentümmer hat eine Garage und 2 Stellplätze. Jetzt sollte eine Sanierung an den Garagen vollzogen werden. Frage; Auf welcher gesetzlichen Grundlage geht hervor, wie Garagen und Stellplätze zu verteilen sind, und dass alle Eigentümer an den Garagen Zahlungspflichtig sind? Besten Dank und Gruss Rudolf

auf Kommentar antworten

immowelt redaktion am 20.08.2021 09:11

Hallo Rudolf,

die Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen an den gemeinschaftlichen Teilen der Garage verteilen sich nach Paragraf 16 Abs. 2 WEG auf alle Eigentümer. Ist eine Garage Sondereigentum oder besteht eine Teilungserklärung, können die Kosten entsprechend auch anders verteilt werden.

Bitte haben Sie aber Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder Eigentümerbund zu wenden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Bohnstein am 16.08.2021 22:49

Guten Tag, ich bin bei meinem Opa in die Eigentumswohnung gezogen, es sind insgesamt 2 Parteien im Haus. Ich habe am Angang öfter im Keller geschlafen, darauf gab es ein Anwaltsschreiben der anderen Eigentümer, dass ich unebefugt im Keller wohne und dies verboten ist, außerdem würde ich Ihr Wasser verbrauchen. Wie verhält man sich in so einem Fall? Es wurde eine Frist gesetzt und mit einem Gerichtsverfahren gedroht. Hoffe auf Hilfe

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immowelt Redaktion am 17.08.2021 07:44

Hallo Bohnstein,

nicht jeder Keller darf als Wohnraum genutzt werden, ob dies bei Ihrem Keller der Fall ist, können wir aus der Ferne nicht beurteilen. Es ist also möglich, dass die anderen Eigentümer recht haben. Ebenfalls aus der Ferne nicht zu beurteilen ist, ob Sie tatsächlich Wasser verbrauchen, welches nicht über die Wohnung Ihres Großvaters abgerechnet wird. Da Ihnen bereits mit einem Gerichtsverfahren gedroht wird, sollten Sie sich hier durch einen Fachanwalt beraten lassen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Gudrun Lichtner am 19.03.2021 20:09

Nach der Teilungserkätung besteht die WEG aus 11 Sondereigentumswohnungen. Seit 2004 mit der Hausgeldsbrechung braucht 1 Wohnungungseigentümerin von ihren beiden Einheite nur 1 Verwaltergebühr in der Hausgelanrrchnung zu bezahlen. Nachdem ich den Verwalter schriftlich aufgefordert habe mit der Hausgeldabrechnung 2019 Einheiten 11 einzutragen trägt er weiterhin ohne Antwort wieder 10 Einheiten. Die Eigentümerversammlung 2020 für den Beschluss Hausgelabrrchnung fiel 2020 aus. Meine Frage wann gehe ich zum Rechtsanwalt mit den Beschluss Hausgeldsbrechnung irgendwann in 2021.oder kann ich bereits am 01.04.2021 einen Rechtsanwalt , das vom Verwalter jetzt noch vor der Eigentümer die Hausgelabrechnung auf 11 Einheiten berichtigt nach dem Aufteilungsplan der Teilungserklärung.

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immowelt Redaktion am 23.03.2021 09:57

Hallo Frau Lichtner,

wir erkennen keinen Grund, warum hier 10 statt 11 Sondereigentumswohnungen angegebenen werden. Evt. versuchen Sie das Problem nochmal telefonisch zu klären, bevor Sie den Anwalt einschalten.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Dikig am 21.12.2020 15:58

Wir sind im verlauf der letzten drei Monate in ein neues Mehrfamilienhaus eingezogen und bisher kam wegen Corona keine Eigentümerversammlung zustande. Nun dachte ich, dass seit der Neufassung des WEG am 1.12.20 virtuelle Versammlungen möglich sind. Das verweigert uns aber der Hausverwalter mit dem Hinweis, dass dies zuerst in einer Präsenzversammlung beschlossen werden müsste. Stimmt das?

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Hans Schwitzke am 12.01.2021 15:37

Bei uns besteht das gleiche Problem. Wie erreicht man verbindliche Beschlüsse in Corona-Zeiten ohne Präsenzveranstaltung? Wer weiß da Rat?


immowelt Redaktion am 15.01.2021 11:16

Hallo Dikig,

die Neuregelungen des WEG sind noch sehr jung und daher für alle Neuland.

Mit derartigen Fragen werden sich Gerichte wohl erst künftig beschäftigen. Wir können Ihnen daher leider keinen Rat geben und bitten hierfür um Verständnis.

Beste Grüße

immowelt Redaktion


Dikig am 15.01.2021 18:29

Liebe Immowelt Redaktion

Vielen Dank für Ihre Antwort. Zwar hilft sie nicht unmittelbar weiter und zeigt mal wieder, wie schwierig es ist, Verbesserungen bei Gesetzen zu implementieren. Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie es kommunizieren würden, wenn sich hier was tut. Die aktuelle Situation ist jedenfalls für neue Wohn-Eigentümer hochgradig unbefriedigend.

Roswitha Schäfer am 02.11.2020 12:07

Was kann man machen, wenn der Verwalter sich weigert bzw immer verschiebt die Fassade außen zu machen obwohl sehr viel Geld an Rücklagen da ist. Das Treppenhaus ist mindestens 12 Jahre nicht gemacht worden. Seine Begründung ist die Sanierung in einem zu machen und verschiebt von Jahr zu Jahr. Dadurch werden die Schäden größer. Der E- Beirat kuscht und unternimmt nichts.

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Hans Schäfer am 03.11.2020 11:11

Ab 1.12.2020 den Verwalter ganz einfach abberufen und einen neuen wählen:

Jahres-ETV, außerordentliche ETV, Umlaufverfahren


Paul am 03.11.2020 15:09

Einfache Lösung: ein Eigentümer stellt vor der kommenden Eigentümerversammlung Beschlussantrag zur Fassadensanierung und zur Renovierung des Treppenhauses beim Verwalter (sinnigerweise noch bevor der Verwalter die Einladung mit Tagesordnung für die nächste Versammlung versandt hat).

Dieser Punkt kommt somit auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung, es ist eine Abstimmung notwendig.

Ggf. wird dann über den Umfang der Ausführung erst im nächsten Jahr entschieden bzw. ein Beschluß gefasst (da dann z.B. erst die Angebote vorliegen), aber der Prozess ist zumindest eingeleitet.

Sie könnten sich, als Eigentümer, natürlich schon im Vorfeld eine Kostenschätzung einer Handwerksfirma für die geplanten Arbeiten geben lassen, dann können Sich die anderen MIteigentümer bei der nächsten Eigentümerversammlung schon Bild über die Kosten machen...

Behalten Sie einfach im Hinterkopf: die Eigentümergemeinschaft (!) entscheidet, was wann renoviert wird und über den Umfang, die ausführende Firma etc.;

Wenn Sie die Mehrheit der Eigentümer hinter sich haben, schaffen Sie es. Den Verwaltungsbeirat brauchen Sie hierfür nicht.

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