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Wohnungseigentümer müssen sich an die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes halten. Dieses wurde 2020 umfassend reformiert. Ein Überblick über Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern.
Regeln sind fürs Zusammenleben wichtig – dies gilt besonders für Mehrfamilienhäuser, in denen die Wohnungen verschiedene Eigentümer haben. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) stellt die hierfür relevanten Regeln auf. Es wurde mit dem „Gesetz zur Förderung und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften“ (kurz: Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz) 2020 umfassend überarbeitet. Die neuen Regelungen sind am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten.
Das Wohnungseigentumsgesetz regelt, was der Name schon vermuten lässt: die Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern. Hat ein Mehrfamilienhaus nicht nur einen Eigentümer, der die einzelnen Wohnungen vermietet, sondern jede Wohnung einen eigenen Eigentümer, so besteht eine Eigentümergemeinschaft als Verbund aller Eigentümer.
Um sicherzustellen, dass die Eigentümergemeinschaft gut funktioniert und Streit weitgehend vermieden wird, gibt es die Regelungen im Wohnungseigentumsgesetz. Dieses regelt neben der Begründung des Teileigentums auch die spätere Verwaltung der Eigentümergemeinschaft sowie generelle Fragen rund um das Zusammenleben der Eigentümer.
Die rechtliche Voraussetzung für eine Eigentümergemeinschaft ist eine Teilungserklärung, mit der eine Immobilie in einzelne Einheiten aufgeteilt wird. Ohne eine Teilungserklärung kann ein Hauseigentümer keine einzelnen Wohnungen verkaufen. Geregelt ist dies in den Paragrafen 2 bis 9 des WEG.
Die Teilungserklärung muss nach den Vorgaben des WEG erfolgen. In unserem Artikel erklären wir, wie eine Immobilie in einzelne Einheiten aufgeteilt werden kann.
Unter gemeinschaftlichem Eigentum sind alle Teile zu verstehen, die nicht direkt einem Eigentümer zugeordnet sind, die also allen Eigentümern der Wohnungseigentümergemeinschaft gemeinschaftlich gemäß ihrem Miteigentumsanteil gehören. Also zum einen das Grundstück, aber auch zum Beispiel das Treppenhaus oder eine gemeinschaftliche Waschküche im Keller.
Beim Sondereigentum handelt es sich um die Flächen, die einem Eigentümer individuell gehören, also um seine Eigentumswohnung samt der der Wohnung zugewiesenen weiteren Flächen wie etwa einem Kellerabteil. Mit der WEG-Reform 2020 gehören nun auch Flächen wie Stellplätze oder Terrassen neu dazu (§3 Abs.1 Satz 2 WEG-neu).
Beim Wohnungseigentum handelt es sich um das Sondereigentum in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Bei Teileigentum handelt es sich um Räumlichkeiten, die keinen Wohnzwecken dienen. Das kann zum Beispiel ein Ladenlokal in einem Wohn- und Geschäftshaus sein.
In den Paragrafen 10 bis 19 des Wohnungseigentumsgesetzes behandelt der Gesetzgeber die Rechte und Pflichten der einzelnen Eigentümer.
Eines der wichtigsten Rechte eines Wohnungseigentümers ist, dass dieser solange es nicht gegen das Gesetz oder die Rechte von anderen Eigentümern spricht, mit seinem Sondereigentum anstellen kann, was er will. Das heißt, ein Eigentümer darf seine Wohnung selbst bewohnen, sie vermieten oder in sonstiger Weise nutzen (§ 13 WEG). Jedoch kann der Gebrauch des Sondereigentums von der Eigentümergemeinschaft auch anders geregelt werden (§ 15 WEG). Zum Beispiel könnte die Art der gewerblichen Nutzung eingeschränkt werden. In einer Immobilie mit Anwaltbüros kann dann beispielsweise keine Diskothek einziehen. An diese Vereinbarung muss sich dann auch jeder Eigentümer halten.
Jedoch ergibt sich dadurch auch eine der wichtigsten Pflichten des Wohnungseigentümers: Er muss das Sondereigentum instand halten (§ 14 WEG). Dazu zählt im Übrigen auch, dass er das gemeinschaftliche Eigentum nur in der Art und Weise nutzt, wie es üblich ist und keinem der anderen Eigentümer ein Nachteil daraus erwächst.
Verstößt ein Wohnungseigentümer trotz Abmahnungen wiederholt gröblich gegen die Regeln der Wohnungseigentümergemeinschaft, so kann ihm sein Eigentum entzogen werden (§17 Abs.2 WEG-neu).
Doch mit klaren Regelungen zu den Eigentumsverhältnissen ist es nicht getan. Damit eine Eigentümergemeinschaft langfristig gut funktioniert, bedarf es einer guten Hausverwaltung.
Jede Eigentümergemeinschaft braucht dementsprechend einen Verwalter. Das kann einer der Eigentümer sein, in der Regel ist es aber ein professioneller Dienstleister, also ein gewerblicher Verwalter.
Eine wichtige Frage bei der Gesetzesreform 2020 war, ob ein Sachkundenachweis für gewerbliche Verwalter zur Pflicht wird. Dies wird vom Verband der Immobilienverwalter Deutschland schon sehr lange gefordert. Jedoch wird es auch künftig gewerberechtlich keinen verpflichtenden Sachkundenachweis geben. Neu ist jedoch, dass jedem Wohnungseigentümer freisteht, die Bestellung eines zertifizierten Verwalters für die ordnungsgemäße Verwaltung zu verlangen (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG-neu).
In kleineren Anlagen mit weniger als neun Sondereigentumsrechten und einem Eigentümer als Verwalter besteht der Anspruch auf die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nicht für jeden Eigentümer. Hierbei bedarf es mindestens ein Drittel der Wohnungseigentümer (nach Köpfen), um den Anspruch geltend zu machen.
Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt (§ 26a Abs.1 WEG-neu). Anspruch auf eine solche Bestellung besteht erstmals zwei Jahre nach Inkrafttreten des reformierten Gesetzes. Dass soll für ausreichend Zeit sorgen, um ein passendes Zertifizierungsverfahren zu entwickeln und einzuführen.
All jene Verwalter, die bereits vor der Reform bestellt waren, gelten für weitere dreieinhalb Jahre als zertifizierter Verwalter – auch ohne Prüfung. Mit der Frist soll eben jenen Verwaltern die Möglichkeit und Zeit eingeräumt werden, die Prüfung zu absolvieren.
Wichtig: Die Fortbildungspflicht für Verwalter bleibt von diesen neuen Regelungen unberührt.
Laut Wohnungseigentumsgesetz darf der Verwalter für maximal fünf Jahre bestellt werden, wird eine Eigentümergemeinschaft neu begründet, für höchstens drei Jahre. Danach muss die Gemeinschaft entscheiden, ob der bisherige Hausverwalter gute Arbeit geleistet hat. Maren Herbst vom Verband der Immobilienverwalter Deutschland e.V. (VDIV) erklärt: „Eigentümer sollten sich für die Auswahl des Verwalters ausreichend Zeit nehmen und nicht nur auf den Preis achten.“
Aufgrund der Coronapandemie sind Eigentümerversammlungen vielfach nicht möglich. Daher wurde vom Gesetzgeber beschlossen, dass der zuletzt bestellte Verwalter vorläufig im Amt bleibt, um einen verwaltungslosen Zustand auszuschließen. Zudem wurde angeordnet, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fortgilt.
Diese Regelungen endete mit dem 31. August 2022. Es gelten wieder die üblichen Regeln.
Sind Eigentümer auf Verwaltersuche, sollten sie auf bestimmte Qualitätskriterien achten. So sollte er seine Qualifikation nachweisen können: Wie lange ist er schon Verwalter? Hat er eine Ausbildung, beispielsweise zum Immobilienkaufmann? „Verwalter sollten darüber hinaus eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und eine Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung vorweisen können“, erläutert Herbst.
Im Zuge der Gesetzesreform 2020 hat der Gesetzgeber den Verwalter einer Wohnungseigentumsgemeinschaft mit mehr Befugnissen ausgestattet. Dieser kann nun in eigener Verantwortung ohne vorherige Beschlussfassung der Eigentümer über Maßnahmen entscheiden. Allerdings nur, wenn diese von geringer Bedeutung sind und zu keinen erheblichen Verpflichtungen für die Gemeinschaft führen (§ 27 Abs.1 Nr.1 WEG-neu).
Ein Maßstab für die Bedeutung einer Maßnahme soll dabei auch die Größe der Anlage sein. Denn je größer die Anlage, desto mehr Entscheidungen über Maßnahmen könne und müsse der Verwalter treffen. Darunter fallen beispielsweise kleinere Reparaturen oder der Abschluss von Versorgungs- und Dienstleistungsverträgen im beschränkten Umfang.
Der Gesetzgeber gibt der Eigentümergemeinschaft hierbei auch selbst die Möglichkeit, die Befugnisse des Verwalters näher zu definieren. Sie können also entscheiden, welche Maßnahmen er in welcher Form in Eigenverantwortung erledigen darf (§27 Abs.2 WEG-neu).
Der Verwalter bekommt aber nicht nur nach innen mehr Befugnisse, auch im Außenverhältnis bekommt er mit Inkrafttreten der Reform eine Vertretungsmacht für die Gemeinschaft (§9 Abs.1 WEG-neu). Dadurch hat der Verwalter künftig die Möglichkeit, nach Beschluss der Gemeinschaft einen Darlehensvertrag oder einen Grundstückskaufvertrag abzuschließen. Die Gemeinschaft kann diesen Beschluss generell halten oder speziell auf einen bestimmten Fall konzentrieren. Ein Beispiel könnte hier ein Grundstück sein, dass die Gemeinschaft kauft, um Stellplätze zu schaffen.
Der Verwalter bekommt zwar mehr Befugnisse, diese sollte er aber besser nicht negativ ausnutzen. Denn der Gesetzgeber erleichtert der Gemeinschaft der Eigentümer gleichzeitig die Abberufung des Verwalters. Dazu muss künftig kein wichtiger Grund mehr vorliegen. Eigentümer können den Verwalter laut Paragraf 29 Absatz 2 jederzeit abberufen. Spätestens sechs Monate nach der Abberufung endet dann der Verwaltervertrag.
Für die Verwaltung einer Anlage ist neben dem Verwalter die Eigentümerversammlung ein wichtiges Instrument. Sie muss einmal im Jahr vom Verwalter einberufen werden. Im Vorfeld prüfen die Beiräte, die aus dem Kreis der Eigentümer von diesen gewählt werden, ob der Verwalter ordnungsgemäß gearbeitet hat: So prüfen sie den Wirtschaftsplan und prüfen auch, ob Abrechnungen rechnerisch und sachlich korrekt sind.
Mit der WEG-Reform werden auch die Regelungen rund um den Verwaltungsbeirat angepasst. So können künftig die Eigentümer per Beschluss selbst festlegen, wie viele Beiräte es geben soll. Die Festlegung auf drei Beiratsmitglieder entfällt. Die Überwachung des Verwalters ist nun auch gesetzlich geregelt (§29 Abs.2 WEG-neu).
Damit sich künftig mehr Eigentümer bereit erklären, die ehrenamtliche Aufgabe eines Beirats zu übernehmen, hat der Gesetzgeber die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (§29 Abs.3 WEG-neu).
Danach lädt der Verwalter mindestens drei Wochen vor dem Termin zu der Versammlung ein (§24 Abs.4 Nr.2 WEG-neu). In der Einladung finden die Wohnungseigentümer auch die einzelnen Tagesordnungspunkte, über die abgestimmt werden soll.
Mit der WEG-Reform 2020 können die Eigentümerversammlungen flexibler gestaltet werden. Insbesondere erhält hierbei die Digitalisierung Einzug. So darf die Versammlung künftig auch per E-Mail einberufen werden (§24 Abs.2 WEG-neu). Bisher war die Schriftform verpflichtend.
Außerdem gibt der Gesetzgeber die Möglichkeit, über einen Beschluss die Online-Teilnahme an der Eigentümerversammlung zu ermöglichen (§23 Abs.1 WEG-neu). Ein gänzliches Abschaffen von Präsenzversammlungen ist damit aber nicht möglich.
Laut dem Verband der Immobilienwirtshaft (VDIV) sind Eigentümerversammlungen unter 2G-Beschränkungen nicht zulässig, Werden Ungeimpfte von der Eigentümerversammlung ausgeschlossen, sei diese nicht ordnungsgemäß und gefällte Beschlüsse unwirksam.
Eigentümer könnten sich zwar laut VDIV vertreten lassen, müssen dies aber nicht. Beschlüsse einer 2G-Eigentümerversammlung sind daher anfechtbar.Online- oder Hybridversammlungen wären laut VDIV eine Lösung. Hat die Eigentümergemeinschaft von ihrer seit der WEG-Reform bestehenden Beschlusskompetenz Gebraucht gemacht, die Online-Teilnahme an Präsenzveranstaltungen zu gestatten, ist diese Art der Versammlung machbar. Anderweitig fehle eine ausreichende Rechtsgrundlage.
Auch nach dem Impfstatus der Eigentümer darf der Immobilienverwalter aufgrund des Datenschutzes nicht fragen.
Das Amtsgericht Berlin-Wedding hat entschieden, dass es grundsätzlich derzeit zulässig ist, die Eigentümerversammlung auch im Freien abzuhalten (Az.: 9 C 214/20). Geklagt hatte eine Eigentümerin, die darin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Sitzung sah.
Ebenfalls vereinfacht wird die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung. Demnach ist die Beschlussfähigkeit künftig unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Eigentümer beziehungsweise Miteigentumsanteilen. Damit sollen vor allem Kosten gespart werden, weil Wiederholungsversammlungen vermieden werden können. Der bisherige Absatz 3 des Paragrafen 25 WEG wird gestrichen.
Im Anschluss an die Wohnungseigentümerversammlung muss der Verwalter die gefassten Beschlüsse allen Eigentümern – also auch denjenigen, die nicht persönlich anwesend waren – zustellen. Auch dafür reicht nach Inkrafttreten der WEG-Reform die Textform, die verpflichtende Schriftform wurde abgeschafft (§23 Abs.3 WEG-neu). Die Eigentümer haben eine vierwöchige Frist, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung anzufechten.
Werden auf der Eigentümerversammlung Sanierungen beschlossen, müssen diese irgendwie bezahlt werden. Für solche Fälle bilden Eigentümergemeinschaften für gewöhnlich Rücklagen. In der Regel zahlt jeder Eigentümer dafür monatlich zusammen mit dem Hausgeld einen festen Geldbetrag. Dieses Geld wird auf einem Konto der WEG angesammelt. Wie hoch die Rücklagen sein sollten, ist nicht allgemeingültig festgelegt, es gibt jedoch Richtwerte.
Bei neueren Gebäuden sind pro Quadratmeter Wohnfläche jährlich bis zu 7,10 Euro angemessen. Bei Häusern, die älter als 22 Jahre sind, neun Euro und bei Gebäuden, die mehr als 32 Jahre alt sind, bis zu 11,50 Euro. Festgelegt sind diese Werte in der Zweiten Berechnungsverordnung (§ 28). Rechtlich bindend ist diese Verordnung allerdings nur für Sozialwohnungen.
Ein weiterer Ansatz für eine angemessene Instandhaltungsrücklage ist die Peterssche Formel. Sie besagt, dass innerhalb einer angenommenen 80-jährigen Nutzungsdauer des Gebäudes das 1,5-fache der Herstellungskosten angespart werden muss. Dabei wird angenommen, dass 65 Prozent der Kosten das Gemeinschaftseigentum und 35 Prozent das Sondereigentum betreffen.
Zu den Herstellungskosten zählen nur diejenigen Kosten, die für die Handwerker anfallen, nicht aber die Kosten für das Grundstück, Kaufnebenkosten oder die Gewinnspanne eines Bauträgers. Bei geschätzten Herstellungskosten von 2.000 Euro pro Quadratmeter sollte die Eigentümergemeinschaft also jährlich rund 24,50 Euro pro Quadratmeter Gemeinschaftsfläche zurücklegen.
Es gibt mehrere Gründe, weshalb es nötig werden kann, dass eine Eigentümergemeinschaft eine Sonderumlage beschließt. Zum Beispiel:
Wird eine Sonderumlage auf der Eigentümerversammlung beschlossen, müssen Zweck, Höhe und Kostenverteilung benannt werden. In den meisten Fällen wird die für den einzelnen Eigentümer zu zahlende Sonderumlage nach der Höhe seiner Miteigentumsanteile berechnet. Abweichend davon kann von der Eigentümergemeinschaft ein anderer Schlüssel vereinbart werden.
Ist eine Sonderumlage so hoch, dass sie manche Eigentümer finanziell überfordern könnte, so kann durch Beschluss auch festgelegt werden, dass sie in Raten zu zahlen ist.
Problematisch ist es, wenn ein Eigentümer längerfristig seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Ein Beispiel: Eine WEG besteht aus fünf Einheiten mit gleich hohen Miteigentumsanteilen. Weil einer der Eigentümer schon seit längerem kein Hausgeld zahlt, fehlen 5.000 Euro in der WEG-Kasse. Würde nun beschlossen werden, dass jeder Eigentümer 1.000 Euro zu zahlen hat, wäre es absehbar, dass der illiquide Eigentümer seinen Anteil nicht zahlt. Es bietet sich dann an, eine Sonderumlage in Höhe von 1.250 Euro zu beschließen.
Ist es absehbar, dass der säumige Eigentümer auch in Zukunft seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, sollte unter Umständen ein noch höherer Betrag gewählt werden. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehört es in diesem Fall aber auch, dass der Verwalter die Forderung an den säumigen Eigentümer titulieren lässt, also ein gerichtliches Mahn- und Vollstreckungsverfahren betreibt. Die Gemeinschaft kann dann sogar ein Zwangsversteigerungsverfahren veranlassen, um an ihr Geld zu kommen.
Jede Maßnahme braucht eine gewisse Anzahl an Stimmen in der Wohnungseigentümergemeinschaft, damit sie durchgeführt wird. Dabei gibt es unterschiedliche Arten von Stimmen und unterschiedliche Mehrheiten:
Dies ist das gesetzliche Stimmprinzip (§ 25 Abs. 2 WEG). Sofern in der Teilungserklärung oder in einer Vereinbarung der Miteigentümer keine Regelungen zum Stimmprinzip enthalten sind, so gilt das Kopfprinzip. Das heißt: Jede Stimme hat dasselbe Gewicht. Wohnungseigentümer Müller hat nur eine Stimme, auch wenn ihm drei Einheiten in der WEG gehören. Teilen sich mehrere Personen eine Wohneigentumseinheit, zum Beispiel ein Ehepaar, das zur Hälfte Miteigentümer einer Wohnung ist, so haben sie eine gemeinsame Stimme und können ihr Stimmrecht nur zusammen ausüben.
Hierbei richtet sich die Stimmkraft in der Regel nach der Größe der Miteigentumsanteile (MEA). Diese sind als Bruchteil sämtlicher Miteigentumsanteile in der Teilungserklärung festgelegt und im Grundbuch verzeichnet. Herr Müllers Eigentumswohnungen sind zum Beispiel mit jeweils 200 MEA im Grundbuch verzeichnet, also hat er 600 Stimmanteile an den Gesamtstimmen. Hat eine Wohnung zum Beispiel 400 MEA, kann er auch 800 Stimmanteile haben.
Eine weitere Methode, die Mehrheitsverhältnisse zu bestimmen, ist die Verteilung nach Objekten. Hierbei steht jeder Einheit eine Stimme zu, ein Eigentümer mit mehreren Einheiten hat also auch hier mehrere Stimmen. Für Herrn Müller wären es in diesem Fall drei.
Gilt bei: Reparaturen, Instandhaltungsarbeiten, laufende Verwaltung, Abschluss eines Versicherungsvertrages, Wirtschaftsplan, Bestellung des Verwalters, Bildung und Höhe der Instandhaltungsrücklage.
In der Regel reicht es für Entscheidungen in der WEG aus, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben werden. Diese Abstimmung erfolgt durch Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen. Dabei kommt es in der Regel nur auf die abgegebenen Stimmen an, Enthaltungen werden nicht mitgezählt. In der Gemeinschaftsordnung können die Eigentümer aber auch abweichende Regelungen hierzu treffen.
Gilt bei: bestimmten Beschlüssen, sofern es die Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend vereinbart hat.
In der Gemeinschaftsordnung können Regelungen vorhanden sein, dass für bestimmte Beschlüsse eine qualifizierte Mehrheit nötig ist. Wie diese aussieht, hängt von der Vereinbarung ab. Zum Beispiel kann es heißen, dass mindestens die Hälfte aller Eigentümer zustimmen muss, oder eine Mehrheit von drei Viertel der Eigentümer. Auch kann geregelt werden, ob hierbei alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer gemeint sind oder die Stimmen der in der Eigentümerversammlung Anwesenden reichen.
Gilt bei: Maßnahmen zur Modernisierung des Gemeinschaftseigentums, zum Beispiel, wenn das Dach neu gedämmt werden soll, um Energie zu sparen; Beschluss einer Sonderumlage.
Bei bestimmten Beschlusskompetenzen fordert das WEG diese Mehrheit. Das bedeutet, drei Viertel aller im Grundbuch eingetragenen stimmberechtigten Eigentümer müssen dem Beschlussantrag zustimmen. Zudem müssen diese Eigentümer mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile repräsentieren. Die Abstimmung erfolgt zwingend nach dem Kopfprinzip.
Gilt bei: Baulichen Veränderungen, die weder Modernisierung noch Reparatur sind und das Gesamterscheinungsbild der Immobilie betreffen. Das kann zum Beispiel der Anbau von Balkonen oder der Einbau eines Aufzugs sein. Außerdem gilt dieses Stimmprinzip, wenn die Teilungserklärung geändert werden soll, zum Beispiel, wenn eine neue Regel in die Gemeinschaftsordnung aufgenommen werden soll, die wiederum Teil der Teilungserklärung ist.
In bestimmten Fällen fordert das WEG Allstimmigkeit. Das heißt, sämtliche Wohnungseigentümer, die im Grundbuch stehen, müssen dem Beschluss zustimmen.
Bauliche Veränderungen sollen an der Wohnanlage einfacher möglich sein: Diese sollen durch die WEG-Reform Ende des Jahres 2020 mit einfacher Mehrheit beschlossen werden können, insbesondere bei Maßnahmen, die zu nachhaltigen Kosteneinsparungen führen oder die Wohnanlage in einen zeitgemäßen Zustand versetzen (§ 20 Abs. 1 WEG-neu).
Zudem sollen Eigentümer mehr Rechte bekommen. Sie haben demnach Anspruch auf folgende Maßnahmen:
Voraussetzung hierfür ist, sie tragen die Kosten selbst. Die Eigentümerversammlung kann solche Baumaßnahmen dann in der Regel nicht mehr verwehren, außer die Wohnanlage würde dadurch grundlegend umgestaltet oder ein einzelner Eigentümer dadurch unbillig benachteiligt.
Zudem kann die WEG die Art der Durchführung beeinflussen und zum Beispiel beschließen, dass die Eigentümergemeinschaft die nötigen Schritte organisiert, um den Überblick über den baulichen Zustand der Wohnanlage zu behalten.
Wo viele Menschen zusammenleben, kommt es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten. In einer WEG kann ein Streit zwischen den Bewohnern das Klima verderben – oder es kommt zu einem Streit zwischen Eigentümern und dem Hausverwalter. In jedem Fall stellt sich dann die Frage: Was tun? In den meisten Fällen erscheint es sinnvoll, diesen Streit außergerichtlich beizulegen. Das vor einiger Zeit in Kraft getretene Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), das auf eine außergerichtliche Schlichtung abzielt, ist auf WEG jedoch nur dann anwendbar, wenn eine WEG gegen ein Unternehmen vorgehen will. Streitfälle zwischen Eigentümern oder zwischen Verwalter und WEG werden vom VSBG nicht erfasst. Deshalb landen viele WEG-Streitereien noch immer vor Gericht.
Nach der WEG Reform ist es einer Eigentümergemeinschaft nur noch als Kollektiv möglich gemeinsame Rechte einzuklagen. Eigentümer dürfen ihre Ansprüche demnach nicht mehr allein durchsetzen. Für eine Übergangszeit verkündete der BGH nun im Mai 2021, dass bereits laufende Prozesse aber fortgeführt werden dürfen (BGH Az. V ZR 299/19). Damit ist für viele Betroffene eine relevante Rechtsfrage geklärt.
Bisweilen kommt es vor, dass die Eigentümergemeinschaft Änderungen beschließt, die danach eine Minderheit der Eigentümer vor Gericht anfechtet.
Manchmal ist es auch so, dass ein Eigentümer etwas gerichtlich durchsetzen möchte und die Mehrheit der Eigentümer ist dagegen.
Auch gibt es Fälle, in denen zum Beispiel ein Eigentümer jahrelang regelwidrig handelt, dies aber von der Gemeinschaft eine Zeit lang – später jedoch nicht mehr – geduldet wird. Zahlreiche Gerichtsurteile geben Hinweise, wie solche Streitfälle zu lösen sind.
Mit einem solchen Fall hatte sich der Bundesgerichtshof zu beschäftigen (Az.: V ZR 275/16). Es ging hier darum, dass in einer größeren Eigentumsanlage mit Wohnungen, Läden, Praxen und Büros in einer Einheit eine Gaststätte betrieben wurde. Diese Nutzung war in der Teilungserklärung nicht vorgesehen, wurde aber jahrzehntelang von der Gemeinschaft geduldet. Irgendwann jedoch beschloss die Mehrheit der Eigentümer, diese zweckwidrige Nutzung nicht mehr hinzunehmen. Auf einer Eigentümerversammlung beschloss die WEG mehrheitlich, gerichtlich dagegen vorzugehen.
Die Klage der WEG auf Unterlassung des Betriebs der Gaststätte war letztinstanzlich vor dem BGH erfolgreich. Maßgeblich für die zulässige Nutzung sei die in der Teilungserklärung enthaltene Zweckbestimmung, so die Richter. Und diese sehe eine Nutzung als Laden, Praxis oder Büro, nicht jedoch als Gaststätte vor. Der Anspruch sei laut BGH auch nicht wegen der langen Duldung verwirkt.
In manchen Fällen können Eigentümer, die in der Minderheit sind, ihre Interessen gegen den Willen der Mehrheit durchsetzen. In einem vor dem BGH verhandelten Fall kam es zu Feuchtigkeitsschäden im Souterrain eines alten Hauses, weil die Abdichtung fehlerhaft war (Az.: V ZR 203/17). Im Souterrain befanden sich eine Naturheilpraxis, eine Künstleragentur sowie eine Kommunikationsagentur. Die Eigentümer dieser Einheiten verlangten eine Sanierung, die anderen Eigentümer der Wohnungen über den Gewerbeflächen, die die Mehrheit der WEG bildeten, lehnten dies wegen der hohen Kosten ab.
Der Fall landete vor Gericht und wurde letztinstanzlich zugunsten der Gewerbetreibenden entscheiden. Die Mängel am Gemeinschaftseigentum müssen trotz der hohen Kosten von rund 300.000 Euro beseitigt werden. Maßgeblich sei im konkreten Fall der „Sollzustand“ des Gebäudes nach der Teilungserklärung, in der das Gebäude als „total renoviert“ bezeichnet wurde.
Nimmt ein Eigentümer bauliche Veränderungen an seinem Sondereigentum vor, die das Gebäude optisch verändern, so ist nicht immer die Zustimmung sämtlicher Eigentümer der Gemeinschaft erforderlich, entschied der BGH (Az.: V ZR 49/16).
Im verhandelten Fall besaß ein Eigentümer eine Penthouse-Wohnung mit Dachgarten. Weil durch die Eigentümergemeinschaft das Dach, welches Gemeinschaftseigentum war, saniert werden musste, wurde unter anderem ein Dachvorbau entfernt, der nach der Dachsanierung vom Penthouse-Eigentümer wieder neu errichtet wurde – allerdings in abweichender Optik. Da der Vorbau auch von außen sichtbar war und aus Sicht einiger Eigentümer die Optik des Gebäudes nachteilig verändert habe, klagte die WEG gegen den Eigentümer auf Rückbau des neuen Dachvorbaus.
Während das Landgericht der WEG noch Recht gab, sah dies der BGH anders und verwies den Streit an die Vorinstanz zurück: Es komme zunächst darauf an, ob die Veränderung so erheblich ist, dass sich der optische Eindruck des Gebäudes insgesamt wesentlich verändert hat. Nur wenn dies der Fall ist, kann die WEG etwas dagegen unternehmen. Der Penthouse-Eigentümer muss dann darüber abstimmen lassen. Hier ist aber kein einstimmiges Ergebnis vonnöten, es reicht, wenn mehr als drei Vierteln aller Wohnungseigentümer zustimmen und diese mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren.
Grobes Fehlverhalten kann für Eigentümer Konsequenzen haben. In einem vor dem BGH entschiedenen Fall beleidigte ein Wohnungseigentümer immer wieder andere Eigentümer und beging sogar Körperverletzungen (Az.: V ZR 138/17). Die WEG-Mehrheit wollte diese nachhaltigen Störungen des Hausfriedens irgendwann nicht mehr hinnehmen und beschloss auf einer Eigentümerversammlung, dem Störenfried das Eigentum zu entziehen. Ein gerichtliches Eigentumsentziehungsverfahren ist nach § 18 des Wohnungseigentumsgesetzes möglich.
Letztlich bekam die WEG-Mehrheit vor dem BGH Recht. Der Störenfried musste seine Wohnung verkaufen und ausziehen. Das Urteil betrifft – und darüber hatte der BGH zu entscheiden – auch die Ehefrau des Störenfrieds, die sich nichts zuschulden kommen ließ.
In einem vergleichbaren Fall wollte der geschasste Ex-Eigentümer tricksen: Nachdem er verurteilt wurde, seine Wohnung zu verkaufen, mietete er seine Ex-Wohnung vom neuen Eigentümer. So nicht, urteilte der BGH: Der Neueigentümer muss dafür sorgen, dass der ehemalige Eigentümer und Störenfried auszieht (Az.: V ZR 221/15).
Selbst wenn ein Wohnungseigentümer gehbehindert ist, benötigt er eine einstimmige Zustimmung der Gemeinschaft, will er einen Aufzug ins Treppenhaus einbauen lassen. Das gilt auch dann, wenn er selbst für die Kosten aufkommt, urteilte der BGH (Az.: V ZR 96/16). Denn der Einbau eines Aufzugs bedeute einen massiven konstruktiven Eingriff. Allerdings gestand der BGH dem Eigentümer zu, einen Treppenlift oder eine Rampe einzubauen. Eine solche geringfügige Änderung müssen die anderen Eigentümer dulden.
In einer Eigentümergemeinschaft war das Erscheinungsbild der Wohnungstüren (mehrheits-) beschlossene Sache: Sie sollten aus Holz in der Farbe „mahagonihell“ sein und einen Glaseinsatz in einer festen Größe in „drahtornamentweiß“ enthalten. Eine Eigentümerin hatte jedoch einen anderen Geschmack und zog vor Gericht.
Der Bundesgerichtshof erteilte ihr schließlich eine Absage (Az.: V ZR 212/12): Die Wohnungstür trenne das Sondereigentum vom Gemeinschaftseigentum ab. Weil sie damit räumlich und funktional zum Gemeinschaftseigentum gehört, stehe die gesamte Tür im gemeinschaftlichen Eigentum. Ob die Wohnungseigentümerin zumindest für sich die Innenseite der Tür gestalten darf, wurde nicht entschieden, denn hierzu gab es keine Vorgaben von der WEG.
In einem Fall entschied sich die Eigentümerin einer Wohnung im Zweifamilienhaus, die Bäume im Garten zu fällen, um für ihre obere Wohnung den Seeblick freizulegen.
Laut BGH sind Bäume oder sonstige Anpflanzungen auf dem Grundstück jedoch gemeinschaftliches Eigentum und wer sie fällt, begeht Sachbeschädigung (AZ.: V ZR 185/15). Denn mit einer nicht nur vorübergehenden Einpflanzung werden Bäume wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Sollten sie gefällt werden, wäre demnach in der Regel die Zustimmung aller Wohnungseigentümer nötig.
Zu pink-farbenen oder neongrünen Hausfassaden gibt es noch kein höchstrichterliches Urteil. Folgt man aber dem Landgericht München I, so ist jeder neue Anstrich mit einer neuen Farbe eine bauliche Veränderung (Az.: 36 S 1982/12). Das heißt, damit sie durchgeführt werden kann, müssten sämtliche möglicherweise zum Nachteil davon betroffenen Eigentümer zustimmen. Ob die bauliche Veränderung nun geringfügig ist oder gar wesentlich, lässt sich nur grob sagen. Aber je extremer die Farbe, umso eher kann ein Eigentümer damit argumentieren, dass die Veränderung wesentlich sei und sich nachteilig auswirke.
Selbst wenn sich alle Eigentümer bei der Farbe einig sind, müssen sie jedoch die Gesetze und Verordnungen einhalten. Unter anderem das Baugesetzbuch, wonach sich Bauvorhaben in innerstädtischen Gebieten, für die kein Bebauungsplan existiert, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen müssen. Die Vorgaben zum Außenbild der Gebäude ist in der Regel im örtlichen Bebauungsplan und oder in einer kommunalen Gestaltungssatzung geregelt.
Häufiges Reizthema in der WEG ist das Anbringen von Satellitenschüsseln, da diese so manchem Miteigentümer ein Dorn im Auge sind. Ob der Einzelne sich hierbei gegen die Mehrheit durchsetzen kann, hängt stark vom Einzelfall ab, denn bislang gibt es dazu noch kein verallgemeinerbares Urteil.
Als grobe Orientierung zur Interessensabwägung kann aber ein Fall vor dem BGH helfen: Geklagt hatte eine Wohnungseigentümerin, die aus Polen kam und mit der Satellitenantenne regionale Fernsehprogramme aus ihrer Heimat empfangen wollte (Az.: V ZR 10/09). Dabei berief sie sich auf ein besonderes Informationsinteresse aufgrund ihrer Herkunft. Die übrigen WEG-Mitglieder waren aber aus ästhetischen Gründen dagegen.
Zuletzt gab es ein Urteil, das beiden Seiten entgegenkam: Die Eigentümerin musste ihre Schüssel wieder entfernen, die sie ohne Zustimmung der Eigentümerversammlung montiert hatte. Allerdings dürfe ihr der Empfang nicht verwehrt werden. Da es sich dabei um eine bauliche Veränderung handelt, hat die Gemeinschaft jedoch das Recht, mitzubestimmen, wo die Satellitenschüssel angebracht wird. Letzten Endes wurde diese dann auf dem Dach montiert, da das Erscheinungsbild des Hauses nach Ansicht der Miteigentümer so weniger gestört wurde.
Am besten ist es, sich schon vor Erwerb einer Eigentumswohnung darüber zu erkundigen, ob es sich bei der Eigentümergemeinschaft um eine harmonisch funktionierende Truppe oder um eine Streitgemeinschaft handelt. Am einfachsten bekommt man das heraus, indem man sich die Protokolle der Eigentümerversammlung der letzten Jahre anschaut.
Des Weiteren empfiehlt es sich, dass sich angehende Eigentümer eine Bestätigung des Verkäufers geben lassen, dass ihm von größeren Zerwürfnissen in der Eigentümergemeinschaft nichts bekannt ist. Diese Bestätigung sollte auch schriftlich in den Kaufvertrag der Eigentumswohnung aufgenommen werden.
Selbst wenn ein Käufer diese Vereinbarung nicht getroffen hat, kann er den Verkäufer je nach Einzelfall im Nachhinein noch zur Verantwortung dafür ziehen, dass er Probleme in der Eigentümergemeinschaft verschwiegen hat. Diverse Gerichte haben in solchen Fällen bereits den Verkäufer zum Schadenersatz verurteilt. Zum Beispiel das OLG Düsseldorf: Im konkreten Fall standen sich zwei widerstreitende Eigentümergruppen gegenüber, die sich gegenseitig mit über 100 WEG-Streitverfahren überzogen hatten. In diesem Fall konnte der Kläger sogar die Rückgängigmachung des Kaufvertrages und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen (OLG Düsseldorf, Az.: 9 U 92/96).
Frank Kemter24.11.2021Günter Krabel am 30.05.2023 11:58
ich bin Eigentümer einer Doppelhaushälfte. die beiden Balkone sind durch eine Trennwand geteilt.
Diese Trennwand ist Gemeinschaftseigentum. Diese wurde gegen meine Einspruch, vom Nachbar komplett entfernt, weil dieser seine Hälfte isoliert hat. Was kann man dagegen unternehmen?
auf Kommentar antwortenBea am 01.04.2023 19:06
Wir haben eine Eigentumswohnung in einem Haus mit 1 Drittel der gesamten Wohnfläche . Somit
können wir immer überstimmt werden von der Eigentümerin mit den anderen 2 Dritteln des Hauses, die sie vermietet hat.
Wie sieht es in dem Fall aus, wenn diejenige eine Elementarschadenversicherung abschließen will,
wir uns aber wesentlich günstiger stellen mit einer Elementarschadenversicherung, die der Hausratsversicherung angegliedert ist und somit gegen eine Elementarschadenversicherung für das
ganze Haus sind.
Wer kann uns einen Rat geben?
auf Kommentar antwortenSchoki am 12.02.2023 08:30
Wir sind Miteigentümer in einem 6 Parteien-Haus bei uns sollen die Kellerwände gestrichen werden ein Maler war da wir möchten aber einen 2ten kostenvoranschlag dürfen wir selbst einen Maler bestellen oder muß das der Verwalter machen
auf Kommentar antwortenR.Döbler am 31.01.2023 16:35
Ich bin Miteigentümer einer Liegenschaft mit insgesamt 6 Eigentümern. Ich möchte eine Terrasse zu meiner Whg errichten , welche Mehrheit brauche ich ? einfache, oder Mehrheit der Anteile oder müssen alle Eigentümer zustimmen ?
auf Kommentar antwortenSchürr Jos. am 02.10.2022 16:02
Ich bin nahezu unwissend in eine WEG hineingeschliddert; wir haben keinen Beirat; mir als Privatperson verweigert unser Verwalter jegliche Auskunft mit dem Argument, das wäre zu viel Arbeit.
Wenn ich die im Internet zur Verfügung stehenden Kommentare richtig interpretiere, dürfte dies der Verwalter gegenüber einem Beirat nicht tun.
Deshalb meine Frage: Wie kommen wir zu einem Beirat?
auf Kommentar antwortenHannelore am 10.09.2022 17:10
Wir sind ein 4-Familien-Haus, ich bin Miteigentümerin mit den wenigsten Wohnungseinheiten - habe also nicht viel zu sagen.
Der Handwerker hat kleinere Fenster, der anderen Marke als in seinem Angebot eingesetzt.
Das Selbständige Beweisverfahren wurde schon eingeleitet, auch wurde schon ein fehlerhaftes Gutachten erstellt. Der Anwalt konnte dazu Stellung nehmen, hat er aber nicht.
Nun wird das weitere Vorgehen in der Eigentümerverwaltung abgestimmt, heißt das automatisch
"klagen"? Benötigt man dazu Einstimmigkeit oder Mehrheitsbeschluß?
Da 2 Miteigentümer keine Versicherung haben, wird man wohl nicht klagen wollen.
Was kann ich als Miteigentümer mit den wenigsten Wohneinheiten machen?
Herzlichen Dank für ihre Information. Hannelore
auf Kommentar antwortenRegina am 25.07.2022 12:27
Nach dem Tot eines Verwalterbeirates werde ich als Eigentümerin schikaniert und persönlich verbal angegriffen obwohl ich immer sehr aktiv die Beschlüsse mitgetragen habe
auf Kommentar antwortenEkkehard Lautenbach am 15.07.2022 15:06
Ekkehard Lautenbach
78315 Radolfzell am Bodensee
15.07.2022
Wir wohnen ion einem Wohnhaus mit 7 Wohnungen in 3 Etagen(incl. Penthouse). Fenster und Jalousien wurden bisher vom EG-Garten aus von einem Fachmann von außen gereinigt.
Nun hat ein EG-Bewohner dem Handwerker verboten, seine Geräte in seinem Garten aufzustellen bzw. seinen Garten zu betreten. Ist das rechtlich in Ordnung ? Wo finde ich entspr. Urteile ? ist das irgendwo (in Baden-Württemberg) gesetzlich geregelt ?
auf Kommentar antwortenDagmar am 20.06.2022 22:44
Unsere Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus 8 Parteien , die von einer Hausverwaltung vertreten wird . Ich bin die einzige Eigentümerin , die in dem Haus auch wohnt . Die Hausverwaltung und die Miteigentümer leiten daraus eine Art Gewohnheitsrecht ab , Aufgaben und Probleme „vor Ort „ ungefragt auf mich abzuwälzen . Ohne um mein Einverständnis zu bitten , werde ich bei Handwerkern und Firmen als Ansprechpartnerin angegeben - das heißt ich werde ungefragt dazu genötigt , Handwerker ins Haus zu lassen und soll sogar meine persönliche Toilette zur Verfügung stellen .
Alles ganz selbstverständlich . Abgesehen davon , dass ich das Verhalten der Hausverwaltung und der Miteigentümer als unhöflich und respektlos empfinde , habe ich auch schon materiellen Schaden erlitten ( Badezimmer ) , der mir nicht ersetzt wurde .
Auch das meist sehr unfreundliche und aggressive Verhalten des Hausverwalters setzt mir ziemlich zu .
Da ich in letzter Zeit häufiger nicht mehr „ so nett „ war , hat sich das Verhältnis sehr verschlechtert .
Bald stehen Renovierungsarbeiten an der Fassade an . Um die Kosten für eine mobile Toilette zu sparen , wird den Handwerker bestimmt wieder gesagt , dass sie ruhig bei mir klingeln dürfen .
1. Bin ich verpflichtet Handwerker ,die außen an der Fassade arbeiten - also Handwerker , die für alle Eigentümer tätig sind, in mein privates Bad zu lassen ?
2. Muss ich Handwerker aus meinem Fenster an der Fassade arbeiten lassen ?
Die Arbeiten wären viel einfacher von draußen zu erledigen - d.h. es besteht keine Notwendigkeit , von meiner Wohnung aus zu arbeiten .
Der Grund wäre , die Kosten für eine Art Gerüst zu sparen . Gut für die anderen Eigentümer . Ich hätte aber den ganzen Dreck und Zeitaufwand .
Mich belastet die momentane Situation sehr , und ich wäre für eine Stellungnahme sehr dankbar .
auf Kommentar antwortenLydia am 23.05.2022 00:11
Hallo,
wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus mit 24 Parteien. Unser Nachbar hat vor 3 Wochen eine Saugknopf Videokamera an seiner Wohnungstür angebracht. In diesen 3 Wochen hat er schon 3 mal die Kameraposition geändert. Zu dem hat er eine gelbe Markierung auf dem dunklen grauen Boden angebracht- wohl nur dort die Fläche im Visier. Er begründet das, dass seine pflegebedürftige Mutter sehen will wer zu ihr kommt. Ich wohne auch mit pflegebedürftiger Mutter, und unsere Pflege hat immer den Schlüssel. Und der Nachbar hat noch angekündigt, dass die Kamera er braucht, weil vor der Tür wird noch ein E-Rollstuhl stehen und er will beobachten, das mit ihm nichts passiert, dass auch unser kleinen Hund 3 kg auf ihn nicht seine Blase entleert ( was noch nie passiert ist!)
Unser Hausverwalter hat ihn zwei mal angeschrieben- er reagiert nicht. Und muss wohl bis zum nächsten Eigentümerversammlung warten. Man weißt aber nicht wann es wird. Was kann ich noch tun erstens gegen Saugknopfkamera und zweitens gegen E
-Rollstuhl im 4 Stock mit wenig Platz in einem Barrierefreien Mehrfamilienhaus, da es zu einem Brandlast gehört.
auf Kommentar antwortenMargit am 01.03.2022 13:30
Margit,
seit 2018 gibt es keine Eigentümerversammlung duch unsere Hausverwaltung mehr.
Da es keinen beschlossenen Wirtschafzsplan gibt, erfolgen auch nur die notwendigsten Reparaturen.
Die Abrechnungen werden uns meist in der letzten Dezemberwoche des Folgejahres zugestellt. (2020 im Dezember 2021) Es erfolgen keine Zahlungen von Guthaben und auch keinen Nachforderungen an säumige Eigentümer. Leider verringert sich damit der Bankbestand damit jährlich. Habe ich ein Recht auf eine Kopie der GuV und Bilanz, um offene Forderungen und Verbindlichkeiten su erschließen?
Mit freundlichen Grüßen und auf eine Antwort hoffend
Margit G.
auf Kommentar antwortenDr. Petra Schmitt am 24.01.2022 19:45
Hallo,
ich wohne in einer Siedlung der Saga aus den Sechzigern von ca 200 Reihenäuern in Zehnerreihen. die als WEG mit einer Satzung organisiert ist. Man darf irgendwelche offenen Grasflächen nicht betreten und es wird erwartet, dass man nie laut ist oder gar feiert. Hunde und Kinder sind nicht willkommen. Bäume hingegen werden ohne Zustimmung Aller einfach gefällt. Alle Eigentümer verwalten seit Jahrzehnten ihre eigenen alten Reihenhäuser. Es ist also eine Pseudo-WEG, in der die Alte Ordnung hochgehalten wird, die von den ca 200 Reihenhausbesitzern zum grossen Teil nicht mehr gewünscht wird. Kann ich mich wehren gegen diesen Staat im Staat?
Gruss und Dank für Aufklärung und Ratschläge
auf Kommentar antwortenPeti am 21.01.2022 11:15
Hallo,wir sind Eigentümer von einer Wohnung mit 10 Eigentumswohnungen.2020 hat unser Verwalter gekündigt.Da wir Verwalterlos waren haben wir uns auf der Suche nach einem Neuen gemacht.(8 Parteien )Das war im April 2021.Jetzt haben 2 Eigentümer unseren Beschluss von der Wahl angefochten .Haben leider auch Recht bekommen .In der Gerichtsverhandlung gabs ein Anerkennungsurteil .Jetzt behaupten die zwei Parteien de Verwalter wäre bis Jahresende Verwalter. Dieser setzte ein Schreiben auf womit er aufforderte ,Soll ich weiter ihr Veralter sein Ja/nein .
Da das Gericht eindeutig geschrieben hat .Das die Person kein Verwalter mehr ist .Unsere Frage ist das so Rechtens ,wenn es doch ein Anerk.urteil gibt ?
auf Kommentar antwortenMit-Eigentümer am 06.01.2022 11:13
Hallo,
ich bin Mit-Eigentümer in einer 12'er Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Wohnungseigentumsgesetz ist zum 1.12.2020 reformiert worden. Wenn ich mich zum Verwalter wählen lassen will, benötige ich die Zustimmung auch von den Wohnungseigentümern die nicht zur Wohnungseigentümerversammlung erscheinen und keine Vollmacht abgegeben haben? Vielen Dank
auf Kommentar antwortenGeorg Rinneberger am 07.07.2022 16:27
Wenn du das nicht weißt, solltest du dich nicht als Verwalter anbieten.
Gino am 06.01.2022 02:21
Hallo, und zwar bin Eigentümer eines Mehrfamilienhaus. 5 Parteien von 6 gehören mir. Meine Frage besteht darin: Wenn ich an der Fassade Farbe etc. Allgemein Dachboden Treppenhaus verändern möchte, muss ich den anderen Wohnungseigentümer der nur eine Wohnung hat um Erlaubnis bitte ?
Oder kann ich als Eigentümer des Hauses und da ich mehr Parteien habe selbst bestimmen ?
Danke im Voraus.
auf Kommentar antwortenLeon am 12.12.2021 13:55
Meine Eigentümerversammlung hat in meiner Abwesenheit entschieden, dass eine Person mehr in der Wohnung wohnen soll, da mein Mieter öfters besuch seiner Lebensgefährtin hat, die aber wo anders gemeldet ist und auch eine eigene Wohnung besitzt. Der Besuch ist nicht länger als 2 Wochen am stück, aber dennoch recht regelmässig. Die zusätzliche Person ist nicht in der Wohnung gemeldet trotzdem wurde in der Eigentümerversammlung beschlossen den Wirtschaftsplan rückwirkend für 2 Jahre einfach zu ändern und meine Wohnung mit einer Person mehr zu belasten. Ist dieses rechtens? Ich habe große Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Über eine Antwort würde ich mich freuen.
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 15.12.2021 10:00
Hallo Leon,
wenn die Person nicht in der Wohnung gemeldet ist, kann auch nicht beschlossen werden, dass eine weitere Person dort wohnt. Es könnte ja auch theoretisch sein, dass jede Woche ein anderer Freund zu Besuch ist - nur, weil es sich immer um die gleiche Person handelt, verliert sie nicht den Status als Besucherin. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Sie sollten sich von einem Fachanwalt oder einem Eigentümerverband rechtlich beraten lassen.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Reinhart am 24.10.2021 11:31
Bei unserer unlängst abgehaltenen ET-Versammlung (über 100 Wohnungen) wurde eine grosse Instandhaltungsmassnahme beschlossen: Fassadenrenovierung, Laubengangböden erneuern, Balkone erneuern,
Wohnungstüren neu usw. Meine Frage: Unsere Balkone wurden gefliest und gestrichen (in Eigenregie, weil nie was gemacht wurde), die Wohnungstüre ist neu, wie viele andere auch. Sie sollen entfernt werden, ebenso die Balkonfliesen.
Was kann ich gegen diesen Unfug unternehmen? Renovieren ja, ruinieren nein!
auf Kommentar antwortenimmowelt redaktion am 25.10.2021 11:26
Hallo Reinhart,
grundsätzlich gilt, was in der Eigentümerversammlung beschlossen wurde.
Bitte haben Sie aber Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen daher, sich an einen Fachanwalt oder Eigentümerverband zu wenden.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Emil am 20.10.2021 17:07
Darf ich meinen monatlichen Beitrag nicht zahlen erst am Ende des Jahres mit der Rechnung, da unsere Verwaltung mit unserem Geld umgeht ohne uns zu fragen und ich nicht damit einverstanden bin und was ich auch tatsächlich verbraucht habe
auf Kommentar antwortenredaktion.immowelt.de am 21.10.2021 16:22
Hallo Emil,
Ihre Miete oder das Hausgeld können Sie nicht erst am Ende des Jahres zahlen. Sie können dann schon nach kurzer Zeit fristlos gekündigt werden.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Emil am 19.10.2021 13:14
Darf ich meinen monatlichen auch nur einmal im Jahr bezahlen da unsere Verwaltung mit unserem Geld macht was Sie will ohne uns zu fragen Matthias
auf Kommentar antwortenredaktion.immowelt.de am 20.10.2021 15:55
Hallo Emil,
können Sie die Frage bitte nochmal formulieren? =)
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Schlag am 08.10.2021 14:55
Hallo!
Ich wurde am 01.08.2020 Besitzer von einer Wohnung. Ich habe in diesem Jahr die Jahresabrechnung bekommen. Es wurde mir Saldo (die nicht ausgeglichene Kosten vom Vorbesitzer) in Rechnung gestellt. Ich habe mich bei der Verwaltung beschwert. Die Verwaltung meint dass ich diese Kosten (laut irgendwelchem Gesetz?) übernehmen muss. Stimmt es so? Soll ich tatsächlich die Schulden vom Vorbesitzer tragen? Sollte die Verwaltung damals bei der Wohnungsbesitzerwechslung mit dem Vorbesitzer abrechnen, sozusagen „der Tisch reinmachen „?
auf Kommentar antwortenimmowelt redaktion am 11.10.2021 14:11
Hallo Schlag,
bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder Eigentümerverband zu wenden.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Kajo Hamburg am 20.08.2021 12:49
Unsere WEG besteht aus 22 Einheiten. Die KFZ Stellplätze verteilen sich auf zwei Flächen
Nun möchten 7 Eigentümer eine E-Ladestation ; evtl. kommen weitere dazu. Aufgrund der Anlage müssten mehrere unterirdische Kabelstränge unter vorhandenes Pflaster gelegt werden. Hinzu kämen Zähler etc. Ich rechne mit einem 5stelligen Betrag für die Infrastruktur. Dafür reichen die Rü klagen nicht aus.
Kann die WEG mit einfacher Mehrheit den Bau einer Ladeinfraktur beschließen, obwohl dies nur mit einer Umlage für alle Stellplatzinhaber machbar wäre?
auf Kommentar antwortenimmowelt redaktion am 20.08.2021 13:21
Hallo Kajo,
seit dem 1. Dezember 2020 und dem in Kraft treten des neuen WEG haben Eigentümer das Recht, eine eigene E-Ladestation zu installieren. Für eine "angemessene bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum" benötigen sie die Zustimmung der Eigentümerversammlung. Übrigens gibt es für E-Ladestationen auch staatliche Förderungen der KfW-Bank.
Bitte haben Sie aber Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder Eigentümerbund zu wenden.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Rudolf am 19.08.2021 22:52
Guten Tag. Als Eigentümer der grössten Wohnung in einem Wohnhaus in DE mit weiteren insgesamt 6 Parteien wurde mir ein Autostellplatz vom Verwalter zugewiesen. Ein Eigentümmer hat eine Garage und 2 Stellplätze. Jetzt sollte eine Sanierung an den Garagen vollzogen werden. Frage; Auf welcher gesetzlichen Grundlage geht hervor, wie Garagen und Stellplätze zu verteilen sind, und dass alle Eigentümer an den Garagen Zahlungspflichtig sind? Besten Dank und Gruss Rudolf
auf Kommentar antwortenimmowelt redaktion am 20.08.2021 09:11
Hallo Rudolf,
die Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen an den gemeinschaftlichen Teilen der Garage verteilen sich nach Paragraf 16 Abs. 2 WEG auf alle Eigentümer. Ist eine Garage Sondereigentum oder besteht eine Teilungserklärung, können die Kosten entsprechend auch anders verteilt werden.
Bitte haben Sie aber Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder Eigentümerbund zu wenden.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Bohnstein am 16.08.2021 22:49
Guten Tag, ich bin bei meinem Opa in die Eigentumswohnung gezogen, es sind insgesamt 2 Parteien im Haus. Ich habe am Angang öfter im Keller geschlafen, darauf gab es ein Anwaltsschreiben der anderen Eigentümer, dass ich unebefugt im Keller wohne und dies verboten ist, außerdem würde ich Ihr Wasser verbrauchen. Wie verhält man sich in so einem Fall? Es wurde eine Frist gesetzt und mit einem Gerichtsverfahren gedroht. Hoffe auf Hilfe
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 17.08.2021 07:44
Hallo Bohnstein,
nicht jeder Keller darf als Wohnraum genutzt werden, ob dies bei Ihrem Keller der Fall ist, können wir aus der Ferne nicht beurteilen. Es ist also möglich, dass die anderen Eigentümer recht haben. Ebenfalls aus der Ferne nicht zu beurteilen ist, ob Sie tatsächlich Wasser verbrauchen, welches nicht über die Wohnung Ihres Großvaters abgerechnet wird. Da Ihnen bereits mit einem Gerichtsverfahren gedroht wird, sollten Sie sich hier durch einen Fachanwalt beraten lassen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Gudrun Lichtner am 19.03.2021 20:09
Nach der Teilungserkätung besteht die WEG aus 11 Sondereigentumswohnungen. Seit 2004 mit der Hausgeldsbrechung braucht 1 Wohnungungseigentümerin von ihren beiden Einheite nur 1 Verwaltergebühr in der Hausgelanrrchnung zu bezahlen. Nachdem ich den Verwalter schriftlich aufgefordert habe mit der Hausgeldabrechnung 2019 Einheiten 11 einzutragen trägt er weiterhin ohne Antwort wieder 10 Einheiten. Die Eigentümerversammlung 2020 für den Beschluss Hausgelabrrchnung fiel 2020 aus. Meine Frage wann gehe ich zum Rechtsanwalt mit den Beschluss Hausgeldsbrechnung irgendwann in 2021.oder kann ich bereits am 01.04.2021 einen Rechtsanwalt , das vom Verwalter jetzt noch vor der Eigentümer die Hausgelabrechnung auf 11 Einheiten berichtigt nach dem Aufteilungsplan der Teilungserklärung.
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 23.03.2021 09:57
Hallo Frau Lichtner,
wir erkennen keinen Grund, warum hier 10 statt 11 Sondereigentumswohnungen angegebenen werden. Evt. versuchen Sie das Problem nochmal telefonisch zu klären, bevor Sie den Anwalt einschalten.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Dikig am 21.12.2020 15:58
Wir sind im verlauf der letzten drei Monate in ein neues Mehrfamilienhaus eingezogen und bisher kam wegen Corona keine Eigentümerversammlung zustande. Nun dachte ich, dass seit der Neufassung des WEG am 1.12.20 virtuelle Versammlungen möglich sind. Das verweigert uns aber der Hausverwalter mit dem Hinweis, dass dies zuerst in einer Präsenzversammlung beschlossen werden müsste. Stimmt das?
auf Kommentar antwortenHans Schwitzke am 12.01.2021 15:37
Bei uns besteht das gleiche Problem. Wie erreicht man verbindliche Beschlüsse in Corona-Zeiten ohne Präsenzveranstaltung? Wer weiß da Rat?
immowelt Redaktion am 15.01.2021 11:16
Hallo Dikig,
die Neuregelungen des WEG sind noch sehr jung und daher für alle Neuland.
Mit derartigen Fragen werden sich Gerichte wohl erst künftig beschäftigen. Wir können Ihnen daher leider keinen Rat geben und bitten hierfür um Verständnis.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Dikig am 15.01.2021 18:29
Liebe Immowelt Redaktion
Vielen Dank für Ihre Antwort. Zwar hilft sie nicht unmittelbar weiter und zeigt mal wieder, wie schwierig es ist, Verbesserungen bei Gesetzen zu implementieren. Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie es kommunizieren würden, wenn sich hier was tut. Die aktuelle Situation ist jedenfalls für neue Wohn-Eigentümer hochgradig unbefriedigend.
Roswitha Schäfer am 02.11.2020 12:07
Was kann man machen, wenn der Verwalter sich weigert bzw immer verschiebt die Fassade außen zu machen obwohl sehr viel Geld an Rücklagen da ist. Das Treppenhaus ist mindestens 12 Jahre nicht gemacht worden. Seine Begründung ist die Sanierung in einem zu machen und verschiebt von Jahr zu Jahr. Dadurch werden die Schäden größer. Der E- Beirat kuscht und unternimmt nichts.
auf Kommentar antwortenHans Schäfer am 03.11.2020 11:11
Ab 1.12.2020 den Verwalter ganz einfach abberufen und einen neuen wählen:
Jahres-ETV, außerordentliche ETV, Umlaufverfahren
Paul am 03.11.2020 15:09
Einfache Lösung: ein Eigentümer stellt vor der kommenden Eigentümerversammlung Beschlussantrag zur Fassadensanierung und zur Renovierung des Treppenhauses beim Verwalter (sinnigerweise noch bevor der Verwalter die Einladung mit Tagesordnung für die nächste Versammlung versandt hat).
Dieser Punkt kommt somit auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung, es ist eine Abstimmung notwendig.
Ggf. wird dann über den Umfang der Ausführung erst im nächsten Jahr entschieden bzw. ein Beschluß gefasst (da dann z.B. erst die Angebote vorliegen), aber der Prozess ist zumindest eingeleitet.
Sie könnten sich, als Eigentümer, natürlich schon im Vorfeld eine Kostenschätzung einer Handwerksfirma für die geplanten Arbeiten geben lassen, dann können Sich die anderen MIteigentümer bei der nächsten Eigentümerversammlung schon Bild über die Kosten machen...
Behalten Sie einfach im Hinterkopf: die Eigentümergemeinschaft (!) entscheidet, was wann renoviert wird und über den Umfang, die ausführende Firma etc.;
Wenn Sie die Mehrheit der Eigentümer hinter sich haben, schaffen Sie es. Den Verwaltungsbeirat brauchen Sie hierfür nicht.
Die immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.