Lesermeinungen:
Die Grundsteuer wurde reformiert: ab 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer zum ersten Mal erhoben, schon jetzt müssen Grundstückseigentümer zu diesem Zweck aber eine Steuererklärung abgeben. Welche Daten Eigentümer dafür brauchen und wie die Grundsteuer berechnet wird – ein Überblick.
Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, die auf das Eigentum von Grundstücken erhoben wird. Kaum ein Immobilienbesitzer kommt an ihr vorbei: Sie wird einmal jährlich von der Gemeinde verlangt.
Unterschieden wird zwischen drei Arten der Grundsteuer:
Für die meisten Immobilieneigentümer ist die Grundsteuer B und ihre Berechnung wichtig:
Ab 1. Januar 2025 wird eine neue Grundsteuer B erhoben. Der Prozess für die Neuberechnung hat allerdings bereits begonnen: Anfang 2022 berechnen die Finanzämter die Grundsteuer neu. Dazu müssen in Deutschland bis Ende 2024 rund 35 Millionen Grundstücke neu bewertet werden.
In diesen Prozess sind auch alle Haus- und Grundbesitzer involviert:
Seit Jahren steht die Berechnung der Grundsteuer in der Kritik. Die Grundsteuer wurde bislang über den Einheitswert auf Basis der Werteverhältnisse des Grunds aus den Jahren 1935 für Ostdeutschland und 1964 für Westdeutschland berechnet. Da sich die Preise seitdem extrem stark verändert haben, liegen die ermittelten Einheitswerte unter den realen Verkehrswerten der Grundbesitze.
Da eine einheitliche Bewertung von Grundbesitz so kaum noch möglich ist, hat der Bundesfinanzhof die Berechnung der Einheitswerte bereits als verfassungswidrig erklärt (Urteil BFH II R 16/ 13). Ende 2019 wurde durch den Bundesrat eine Änderung des Grundgesetzes beschlossen, welche die Berechnung der Grundsteuer B neu regelt. Für die neue Berechnung haben die Bundesländer und Kommunen bis Ende 2024 Zeit, 2025 wird die Steuer dann nach der neuen Grundsteuerreform erhoben. Grundstücksbesitzer sind zur Mithilfe verpflichtet und müssen eine sogenannte Feststellungserklärung abgeben – das müssen sie wissen:
Laut Bundesfinanzministerium sind folgende Angaben für die separate Grundsteuererklärung erforderlich:
Ja nach Bundesland können aber weniger oder zusätzliche Angaben nötig sein. Dabei kommt es darauf an, für welches Berechnungsmodell sich das jeweilige Bundesland entschieden hat.
Notwendige Daten | Bayern | BaWü | Berlin | Brandenburg | Bremen | Hamburg | Hessen | MeckPomm | Niedersachsen | NRW | Rheinland-Pfalz | Saarland | Sachsen | Sachsen-Anhalt | Schleswig-Hohlstein | Thüringen |
Allgemeine Grundbuchdaten, wie Flurnummer, Grundstücksfläche | ||||||||||||||||
Bodenrichtwert |
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Immobiliennutzung | ||||||||||||||||
Wohnfläche | ||||||||||||||||
Immobilienart (Mietshaus, Einfamilienhaus etc.) | ||||||||||||||||
Wohnungszahl und Größe | ||||||||||||||||
Garage / Stellplätze | ||||||||||||||||
Baujahr | ||||||||||||||||
Nettokaltmiete |
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Die Bundesländer haben durch die Öffnungsklausel nach der Reform mehr Ausgestaltungsmöglichkeiten bei der Grundsteuer. Je nachdem für welches Modell sich die Bundesländer entschieden haben, sind unterschiedliche Angaben erforderlich:
Elf Bundesländer halten sich an das Bundesmodell zur Berechnung der Grundsteuer:
Das Bundesmodell ist ein werteorientiertes Verfahren, bei dem auch individuelle Grundstücksfaktoren wie aktuelle Boden- oder Mietpreise berücksichtigt werden.
Leicht abgewandelt folgen die Länder Sachsen und Saarland dem Bundesmodell:
Im Saarland soll bei der Besteuerung des Grundvermögens im Bereich der Steuermesszahlen eine Differenzierung nach Grundstücksarten vorgenommen werden.
In Sachsen wird eine eigene Steuermesszahl verwendet. Grundlage dafür ist das sogenannte Reformgesetz. Für Geschäftsgrundstücke soll die Steuermesszahl bei 0,72 Promille, bei Wohngrundstücken sowie unbebauten Grundstücken, bei 0,36 Promille liegen. Das Reformgesetz hat am 3. Februar 2021 den sächsischen Landtag passiert.
Für das einfachste Berechnungsmodell hat sich Baden-Württemberg entschieden. Dafür müssen Eigentümer lediglich die Grundstücksfläche angeben, die dann mit dem amtlichen Bodenrichtwert multipliziert wird.
Weniger aufwendig als Bundesmodell ist auch das Flächenmodell, für das sich vier Bundesländer entschieden haben:
Hier werden vor allem Angaben zur Wohnfläche, der Fläche von Gebäude und Grundstück sowie zur Nutzungsart benötigt.
Die meisten Grundbuchdaten, wie die Fläche des Grundstücks oder die Flurnummer, finden Grundstückseigentümer im Kaufvertrag, den Grundbuchauszügen oder beim Grundbuchamt.
Das Baujahr findet sich im Kaufvertrag oder in der Bauakte beim Bauordnungsamt.
Über die Bodenrichtwerte geben die Online-Portale der einzelnen Bundesländer Auskunft. Einen schnellen Überblick verschafft das Bodenrichtwertinformationsystem bodenrichtwerte-boris.de.
Müssen Angaben zur Wohnfläche gemacht werden, kann es kompliziert werden. Zwar kann man die im Kaufvertrag genannten Quadratmeterzahlen nennen, doch müssen diese nicht immer stimmen. Ist kein Kaufvertrag vorhanden, weil das Haus beispielsweise, vererbt worden ist, fehlen die Angaben zur Wohnfläche meist auch. Hier hilft es nur, die Wohnfläche selbst zu berechnen oder einen Vermesser zu bestellen – dieser kostet ein paar Hundert Euro.
Zwischen dem 1. Juli und 31. Oktober 2022 müssen Grundstücksbesitzer eine einmalige Grundsteuererklärung abgeben.
Aus den abgegebenen Angaben wird das zuständige Finanzamt dann den neue Grundsteuerwert berechnen und die jeweilige Kommune bestimmt den Hebesatz. Gezahlt werden muss die neue Grundsteuer dann ab 2025.
Wer die Frist verstreichen lässt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Zudem werden die die notwendigen Angaben durch das zuständige Finanzamt geschätzt – die Steuer kann dementsprechend höher ausfallen.
Die Grundsteuererklärung muss auf elektronischem Wege über Elster gemacht werden. Dafür müssen Grundstücksbesitzer auf elster.de ein Benutzerkonto anlegen. Weil das Finanzamt die notwendigen Aktivierungsdaten per Post verschickt, kann das bis zu zwei Wochen dauern. Wer bereits seine Einkommensteuererklärung über Elster erledigt, kann das bestehende Benutzerkonto verwenden.
Davon gibt es folgende Ausnahmen:
Wer ab 2025 mehr Grundsteuer zahlen muss, lässt sich nicht pauschal beantworten. Tendenzen lassen sich aber erkennen.
Tendenziell teurer wird es für:
Mit einer ab 2025 niedrigeren Grundsteuer können rechnen:
Da die Grundsteuer zu den umlagefähigen Nebenkosten zählt, kann sie der Vermieter über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Zahlt der Vermieter also ab 2025 mehr Grundsteuer, dann wird es vermutlich auch für die Mieter teurer. Im umgekehrten Fall kann es allerdings auch günstiger für Mieter werden.
Auch nach der Grundsteuer-Reform wird die Höhe der Grundsteuer B über drei Faktoren mit dem bisherigen Verfahren ermittelt. Neu ist, dass der Einheitswert zukünftig Grundsteuerwert heißt und anders berechnet wird:
Grundsteuer-Formel:
Einheitswert (ab 2025 Grundsteuerwert) x Grundsteuermesszahl x Hebesatz = Jahresgrundsteuer
Aufgrund der mit der Grundsteuer-Reform eingeführten Öffnungsklausel müssen sich die Bundesländer ab 2025 nicht mehr strikt an das Verfahren halten – sie können die Berechnung des Grundsteuerwerts und die Grundsteuermesszahl in einem gewissen Rahmen anpassen.
Zur Berechnung des Grundsteuer-Einheitswerts ziehen die Finanzämter bis 2024 entweder das Ertragswert- oder das Sachwertverfahren heran:
Eine Sonderregelung existiert für Mietwohngrundstücke oder Einfamilienhäuser in den neuen Bundesländern, für die sich der Wert im Jahr 1935 – meist aufgrund fehlender Unterlagen – nicht ermitteln lässt. In diesen Fällen greift eine Ersatzbemessungsgrundlage, die sich an der Wohn- oder Nutzfläche des Grundstücks orientiert.
Ab 2025 werden bebaute Grundstücke künftig nur noch mithilfe des Ertragswertverfahrens bewertet. Dafür multiplizieren die Finanzämter die neu festgestellte statistische Nettokaltmiete mit dem Immobilienwert, der ab 2025 aus folgenden Kriterien gebildet wird:
Bei unbebauten Wohngrundstücken entfallen die Kriterien zum Gebäude – zusätzlich erlaubt die neue Grundsteuer C den Kommunen solche Grundtücke höher zu besteuern.
Das Sachwertverfahren wird in Zukunft nur noch bei Nichtwohngrundstücken zum Einsatz kommen. Es addiert die Werte von Boden, Gebäude und Außenanlage.
Die Grundstücksart und die Höhe des Einheitswertes bestimmen den zweiten Faktor: die Grundsteuermesszahl. Sie legt fest, welcher Teil des Einheitswertes steuerpflichtig ist. Hierfür gelten strenge Vorschriften aus dem Grundsteuergesetz (§§14 und 15 GrStG).
In den alten Bundesländern gelten folgende Staffelungen:
Promille bezeichnet einen in Tausendstel ausgedrückten Bruchteil (1 Promille = 0,1 Prozent).
In den neuen Bundesländern gelten Grundsteuermesszahlen zwischen fünf und zehn Promille, abhängig von verschiedenen Faktoren wie Alter des Gebäudes oder Einwohnerzahl der zuständigen Gemeinde. Im Zweifelsfall sollten Eigentümer die genaue Zahl bei der zuständigen Gemeinde erfragen. Grundsätzlich liegt die Grundsteuermesszahl im Osten aber deutlich höher als im Westen Deutschlands.
Da die Grundstückswerte der neuen Grundsteuer gegenüber den Werten aus den Jahren 1935 beziehungsweise 1964 erheblich steigen werden, wird im Gegenzug die Grundsteuermesszahl ab 2025 deutschlandweit einheitlich drastisch reduziert auf 1/10 des bisherigen Wertes: Das heißt beispielsweise von 2,6 Promille auf 0,26 Promille.
Der dritte Berechnungsfaktor ist der sogenannte Hebesatz. Er ist ein individuell von Gemeinden festgelegter Wert, der letztlich die Steuerlast bestimmt. Es herrschen innerhalb Deutschlands starke regionale Unterschiede – vor allem zwischen Ballungszentren und ländlichen Gebieten.
Den Hebesatz bestimmen auch bei der Grundsteuer die Gemeinden. Durch ihn sollen die Kommunen Mehr- beziehungsweise Mindereinnahmen ausgleichen, denn die Einnahmen durch die Grundsteuer sollen nach der Reform insgesamt nicht steigen.
Die Höhe der jährlichen Grundsteuer ist sehr unterschiedlich, da der Gesetzgeber den Gemeinden über den Hebesatz relativ viel Gestaltungsspielraum bei der Berechnung der Grundsteuer lässt.
In allen Gemeinden gleich ist die Formel zur Berechnung der Grundsteuer:
Einheitswert x Grundsteuermesszahl x Hebesatz = Jahresgrundsteuer
Folgende Beispiele sollen verdeutlichen, wie hoch die Grundsteuer für verschiedene Gebäudetypen in einer Kommune ist:
In unserem Beispiel nehmen wir für ein Einfamilienhaus in Nürnberg einen Einheitswert von 35.000 Euro an. Daraus resultiert eine Steuermesszahl von 2,6 Promille. Der Hebesatz in Nürnberg beträgt 490 Prozent. Das ergibt folgende Rechnung:
35.000 x 0,0026 x 4,90 = 445,90 Euro Grundsteuer pro Jahr
Ein Mehrfamilienhaus in Nürnberg wird mit einem Einheitswert von 75.000 Euro bemessen. Die Steuermesszahl für ein solches Gebäude beträgt 3,5 Promille. Der Hebesatz für Nürnberg ist 490 Prozent. Für das Mehrfamilienhaus wird folgende Grundsteuer fällig:
75.000 x 0,0035 x 4,90 = 1.286,25 Euro Grundsteuer pro Jahr
Für ein unbebautes, aber baureifes Grundstück in Nürnberg nehmen wir einen Einheitswert von 15.000 Euro an. Die Steuermesszahl ist hier bei 3,5 Promille festgesetzt – der Hebesatz bliebt bei 490 Prozent. Für dieses unbebaute Grundstück muss der Eigentümer also folgende Grundsteuer:
15.000 x 0,0035 x 4,90 = 227,25 Euro Grundsteuer pro Jahr
Die Grundsteuer wird einmal im Jahr fällig. Liegt die jährliche Grundsteuer über 30 Euro, müssen Grundstückseigentümer die Steuer nicht auf einmal zahlen. Die Eigentümer werden dann einmal pro Quartal – also alle drei Monate – aufgefordert, je ein Viertel des Grundsteuerbetrags zu entrichten. Fällig wird die Grundsteuer dann immer am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Jahres.
Wenn die jährliche Grundsteuer zwischen 15 und 30 Euro liegt, wird sie jeweils zur Hälfte am Stichtag im Februar und August fällig.
Liegt die Jahresgrundsteuer unter 15 Euro, kann sie einmal jährlich am 15. August gezahlt werden.
In Deutschland muss jeder Eigentümer einer Immobilie oder eines Grundstücks die jährliche Grundsteuer zahlen. Zahlen muss die Grundsteuer immer derjenige, der zum 1. Januar eines Jahres Eigentümer war. Ein Beispiel: Ein Haus wird im Juni verkauft und wechselt den Eigentümer. Trotzdem muss der alte Eigentümer noch die ausstehenden Grundsteuerraten im August und November zahlen. Der neue Eigentümer ist erst ab 1. Januar des Folgejahres verpflichtet, die Grundsteuer zu zahlen.
Häufig treffen aber Verkäufer und Käufer im Kaufvertrag privatwirtschaftliche Regelungen, um die Steuerlast unter Berücksichtigung des Verkaufszeitpunktes aufzuteilen.
Wenn eine Immobilie oder ein Grundstück verkauft wird, ändert sich weder die Höhe der Grundsteuer noch die Steuernummer – denn die Grundsteuer ist eine Objektsteuer und somit immer an das Objekt gebunden und nicht an den Eigentümer. Ausnahme: Wenn nach einem Immobilienverkauf beispielsweise Wohneigentum geteilt wird, erhalten diese Objekte eigene Steuernummern. Außerdem wird die Höhe der Steuer für diese Objekte dann auch neu berechnet.
In manchen Fällen ist es möglich, sich komplett oder teilweise von der Grundsteuer befreien zu lassen. Das Grundsteuergesetz regelt genau, wer weniger Grundsteuer zahlen muss:
Grundsätzlich gilt: Fallen die Mieterträge um 50 Prozent, mindert sich die Grundsteuer um ein Viertel, bei einem Totalausfall der Miete gibt es die Hälfte zurück (BFH, Az. II R 36/ 10). Betroffene müssen dafür bis zum 31. März des Folgejahres einen Antrag bei der zuständigen Gemeinde oder dem zuständigen Finanzamt stellen.
Gänzlich von der Grundsteuer befreit sind beispielsweise Krankenhäuser, wissenschaftliche Einrichtungen oder Bildungseinrichtungen.
Baut ein Eigentümer an sein Haus an, reißt er ein Gebäude ab oder teilt er sein Grundstück auf, muss er damit rechnen, dass sich die Grundsteuer ändert. Denn immer dann, wenn der Eigentümer Änderungen am Grundstück oder der Immobilie vornimmt, ändert sich der Wert des Grundbesitzes. Dann muss das Finanzamt einen neuen Einheitswert und, falls nötig, eine neue Grundsteuermesszahl festlegen.
Häufig ändert sich die Grundsteuer aber auch dann, wenn die Gemeinden ihre Haushaltskassen sanieren möchten – und daher den Hebesatz erhöhen.
Der Vermieter kann die Grundsteuer anteilig auf die Mieter umlegen, da sie zu den umlagefähigen Nebenkosten zählt.
Häufig wird die Grundsteuer mit der Grunderwerbsteuer verwechselt oder gleichgesetzt. Beides sind zwei verschiedene Steuerarten. Während die Grundsteuer den Besitz versteuert und jährlich gezahlt werden muss, wird die Grunderwerbsteuer nur ein einziges Mal fällig, und zwar nur dann, wenn ein neues Grundstück erworben wird.
Andreas Steger22.06.2022Natalie am 03.08.2022 07:36
Wir sind grad mitten im Bau eines Einfamilienhauses. Einen Brief haben wir nicht bekommen.
Woran könnte das liegen? Werden wir als unbebaut angesehen? Und falls dies zutrifft wie muss man dann die Grundsteuer abgeben?
auf Kommentar antwortenOssi am 15.07.2022 14:40
"Grundsätzlich liegt die Grundsteuermesszahl im Osten aber deutlich höher als im Westen Deutschlands." - wieso DAS denn? Gibt es dafür einen nachvollziehbaren Grund?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 18.07.2022 17:26
Hallo,
der Grund, weshalb die Grundsteuermesszahlen im Osten höher sind als im Westen, liegt in den Wertverhältnissen, die der Ermittlung des Einheitswertes zugrunde liegen. Weil in den neuen Bundesländern die Verhältnisse von 1935 als Grundlage dienen, fallen die Einheitswerte dort geringer aus. Da nun deutschlandweit neu berechnet wird, wird dies nicht mehr der Fall sein.
Beste Grüße
Ihre immowelt Redaktion
Sylt Sailor am 04.07.2022 19:00
Kann ich die Quadratmeter von einem Wegerecht abziehen ?
auf Kommentar antwortenkarin am 11.07.2022 19:19
Das würde mich auch interessieren.... ist hier jemand, der die Fragen beantwortet?
Gerlinde am 21.07.2022 15:32
Mich würde das auch interessieren.
Adi am 11.06.2022 17:36
Also noch Zusatzbemerkung.... die EG Wohnung gehört mir und meiner Nachbarin gehört die DG Wohnung.... Der Rest des Grundstückes wie gesagt ist unterschiedlich von uns mit Sondernutzungsrechten (Gartenanteil) belegt und tw. auch Gemeinschaftsfläche...
auf Kommentar antwortenAdi am 11.06.2022 17:34
Hallo, wir sind ein Zweifamilienhaus. Jeder von uns hat Anteile des Grundstücks mit Sondernutzungsrecht und ein Teil ist Gemeinschaftsfläche.... Wie wird das berechnet mit der neuen Grundsteuerreform? Was muß ich angeben bei der Feststellungserklärung? Kann ich da die Gesamtgröße des Grundstücksnehmen und da meinen "Tausendstel-Anteil" nehmen? Allerdings ist das ja ungerecht für den der mehr Sondernutzungsrecht hat oder bemessen sich die Tausendstel auch daran oder geht das nur nach der Fläche der Wohnungen? (lebe in BAden-Württemberg) VG und Vielen DAnk
auf Kommentar antwortenWilhelm am 18.05.2022 16:35
Wie ist es moeglich dass Deutschland in der EU ist.
auf Kommentar antwortenAldi am 09.05.2022 00:06
Wie wär's? Alle Einnahmen (Verdienst) Monats Gehalt gleich Einziehen und Bezugsschein ausgeben um bei Aldi Einzukaufen! das läuft aufs gleiche heraus!
auf Kommentar antwortenBendegúzbenedek am 08.05.2022 12:41
Hallo, was ist bei mehreren Eigentümer einer Immobilie, müssen sich beide, wie z.B. Ehepartner sich bei
Elster anmelden und Ihre Teile anteismäßig berechnen und danach Steuer zahlen?
Es gibt Immobilien, die ,- durch Erbe z.B. 1/8 Anteil Mitinhaber sind, müssen diese Ihre, durch sich selber berechnete 1/8 Anteil an das Finanzam zahlen? Für die Antwort bedanke ich mich im voraus.
auf Kommentar antwortenSteuernichtsinnvoll am 30.04.2022 13:15
Leider finde ich nirgendwo (auch nicht auf anderen Seiten) eine Erklärung dazu - bestenfalls mit Beispielen - wie sich das Alter des Gebäudes auswirkt. Bis jetzt verstehe ich es so, dass Menschen, die in diesen teuren Zeiten es irgendwie geschafft haben, selbst zu bauen (mit viel Eigenleistung und Nerven) - auch noch energetisch sinnvoll - wie gewünscht - , erheblich mehr zahlen müssen als jemand, der in seiner uralten, geerbten Luxusvilla sitzt.
auf Kommentar antwortenKlaus am 27.04.2022 17:04
Da haben die Superjuristen des Bundesverfassungsgerichts in ihrem Elfenbeinturm wieder einen juristisch perfekten Bock geschossen!!! Die Umsetzung der Entscheidung folgt dem Grundsatz: "Ein Formular, das der Bürger versteht, taugt nichts." (Nepomuk der Bruddler - für Hochdeutsche: der Nörgler - im "Achertäler")
auf Kommentar antwortenMarianne am 26.04.2022 15:40
Fuer aeltere Leute ist es schwierig alles zu verstehen
Wo holt man sich preiswert Unterstuetzung ?
Kann das Finanzamt helfen?
auf Kommentar antwortenRaschke Axel am 20.04.2022 07:16
Alles nur noch Abzocke in Deutschland,wer soll das alles noch bezahlen
auf Kommentar antwortenPaule am 06.04.2022 08:34
Aufgaben werden auf die Bürger abgewälzt.Höherer Beitrag ist vorprogrammiert. Mehreinnahmen werden ja für die Aufrüstung benötigt
auf Kommentar antwortenHirnduebel am 15.04.2022 13:52
Beschäftigungstherapie? Was für eine Verarsche. Was für tolle Politiker wir doch haben und was für super Behörden. Alles digitalisiert und vernetzt aber keine Ahnung? Wie war das mit der Bierdeckelsteuer?
greteljosef am 16.03.2022 09:06
wie ist in diesem fall die sachlage. wir wohnen in einem haus mit 12 mietparteien, jetzt werden diese wohnungen einzeln als eigentumswohnungen verkauft, meine frage lautet
wer bezahlt die grundsteuer für die drei relativ großen garten, welche zu den erdgeschosswohnungen gehören und auch nur von diesen genutzt werden können. bitte um eine dringende antwort
auf Kommentar antwortenKollotzek, Peter am 01.08.2022 14:38
Was steht im Teilungsvertrag? Bei uns steht z. B., dass die Erdgeschosswohnungen das alleinige Nutzungsrecht (Sondernutzungsrecht) an den entsprechenden Gartenteilen haben. Das bedeutet aber nicht, dass diese Grundflächen den Erdgeschosswohnungen zugerechnet werden. Die gesamte Fläche incl. Garten gehört allen - kann aber eben nur von einigen genutzt werden. Das ist wie bei den offen zugänglichen PKW-Stellplätzen, die einzelnen Wohnungen im Mietvertrag zur alleinigen Nutzung überlassen werden.
Kümmerer LUTZ am 07.03.2022 12:27
Interessanter Beitrag aus dem hervor geht, wie unsere Behörden die Arbeit die bereits gemacht wurde, an die Eigentümer überträgt.
1.) Grundstücksfläche: aus dem Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes
2.) Bodenrichtwert zu erfragen bei unabhängigen Gutachterausschüssen
3.) Gebäudeart, also zum Beispiel Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mehrfamilienhaus
4.) Wohnfläche aus dem Bauplan oder der Bauakte beim Bauordnungsamt
5.) Baujahr des Gebäudes aus dem Bauplan oder der Bauakte beim Bauordnungsamt
Alles Daten die bei den Behörden (Grundbuchamt, Bauordnungsamt, Katasteramt, Finanzamt), hoffentlich digital, vorhanden sind.
Ich halte dies Aufgaben-Verschieberietis zum Bürger für dreist.
auf Kommentar antwortenKlausi am 05.07.2022 21:17
Das ist so in deutschen Beamtenstuben . Wenn diese Leute kritisiert werden dann reagieren sie erschrocken und entrüstet . Hallo Leute ,was wollt ihr eigentlich non uns wir haben doch nichts gemacht !!!
Spartakus am 17.03.2022 10:03
Das ist doch nicht`s neues!!
Wann merkt der sogenannte mündige Bürger endlich, das er nur "Mittel zum Zweck" ist!
Nicht nur die Verwaltung, die Banken, die Versicherungen, die Energieunternehmen, die Zeitungen usw. wälzen die Arbeit auf den "normalen Bürger "ab!! Schöne neue Welt!
Ihm wird vorgemacht, das alles schneller, einfacher, kostengünstiger werden soll.
Das geschieht aber nicht für den Bürger!
Horst Stefan am 07.03.2022 14:47
Genau das gleiche habe ich mir beim Lesen des Textes auch gedacht und kann Ihren Kommentar nur voll zustimmen: anstatt die Bürger arbeiten zu lassen(als Untertanen) sollten die Ämter untereinander die Daten austauschen und dem Bürger Service bieten
Snoop am 07.03.2022 12:14
Zählt eine Doppehaushälfte als EFH, oder als Zweifamilienhaus?
auf Kommentar antwortenEva am 12.07.2022 13:35
Eine Doppelhaushälfte ist ein Einfamilienhaus. Sollten sich in ihrer Hälfte aber 2 Wohnungen (2 Küchen und 2 Bäder) befinden, dann ist es ein Zweifamilienhaus!
Matze am 21.02.2022 17:25
Sehr gut beschrieben. Bravo. Der Staat kann noch mehr Geld verprassen und verschleudern. Eben moderne Raubritter. Nix wird besser, alles wird verklauseliert. Gesetze sind Netze mit weiten und engen Maschen, durch die weiten rutschen die Gescheiten (Reichen)durch die engen bleiben die Dummen hängen.
auf Kommentar antwortenHgghjjhhh am 13.02.2022 19:27
Tüpisch Deutsch, eine Reform zum Schröpfen der Befölkerung. Außer Wählen zu dürfen haben wir in unserer Demokratie keine Verbesserungen zu korrupten totalitären Staaten.
auf Kommentar antworten123 am 26.04.2022 10:36
Vielleicht haben Sie bei den Wahlen falsch gewählt?
Hier wird auf hohem Niveau gemeckert.
Erst denken, dann lästern, sonst wird das Leben noch teurer. Dauernd meckern macht krank, dann kann man nicht mehr arbeiten, rennt ständig zum Arzt und liegt irgendwann dem Sozialstaat auf der Tasche. Wenn ich das „Gemecker“ hier lese, werde ich krank. Seid doch mal mit was zufrieden. Dann vielleicht die gesparte Lebensenergie erstmal in ein ordentliches Projekt investieren:
Deutsch lernen, Lesen und Schreiben, dann sich informieren und schwupps verstehen Sie alles. Und falls nicht, kann man in solch einem Forum freundlich fragen, wie es geht, aber diese Meckerei bringt keinen weiter.
Jo am 15.02.2022 10:24
Da stimme ich 100% zu. Immer mehr Verbote/Gebote/Gängeleien und Steuern um den fetten Berliner Reichstag bzw. deren Abgeordnete zu füttern.
Konur Usta am 17.02.2022 08:23
Gut geschrieben, auf korrupter Weise sich bereichern...
Eulentier26 am 13.02.2022 14:03
wir haben eine Eigentumswhg in einem Mehrfamilienhaus in HH. Wo finde ich die exakte Grundstücksgrösse? Liegt die dem Finanzamt schon vor aus den letzten 39 Jahren der erhobenen Grundsteuern?
auf Kommentar antwortenRosemarie am 13.02.2022 12:55
Werden auch Wertminderungen beispielsweise durch alte, bei jedem Sturm abbruchgefährdete Bäume und nur eine Zufahrtmöglichkeit mit Wegerecht für Nachbarn berücksichtigt?
auf Kommentar antwortenRoony am 05.02.2022 20:34
Werden in Bayern sämtliche Nebengebäude wie alte Ställe und Scheunen mit dem vollen 0,5€ Satz belegt?
auf Kommentar antwortenKuhlballer am 14.07.2022 08:16
Gibt es dazu schon eine Antwort?
landi am 17.07.2022 14:08
darauf gibt es keine antwort trotz verzweifelter nachfrage es ist einfach nicht vorgesehen sich mit dieser frage zu beschäftigen, wies ausschaut wird alles als
nutzfläche mit 0,50 euro berechnet, oder bei vorliegen bestimmter voraussetzungen
zu einem sachwertverfahren gezwungen.
Kuhlballer am 18.07.2022 08:20
Das wäre natürliche finanziell eine sehr große Belastung wenn Scheunen und leerstehende Ställe voll berechnet werden würden.
Falls in der Scheune Brennholz gelagert ist, sollte diese aber frei sein oder?
Räumlichkeiten zum Lagern von Brennmaterial brauchen nicht erfasst werden hab ich gelesen.
Die Nutzfläche umfasst nicht die
Konstruktions-Grundflächen, z. B. Wände, Pfeiler
Technische Funktionsflächen, z. B. Lagerflächen für Brennstoffe
Verkehrsflächen, z. B. Flure, Eingangshallen, Aufzugschächte, Rampen
immowelt Redaktion am 18.07.2022 17:22
Hallo Roony,
bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Eigentümerverein zu wenden.
Beste Grüße
Ihre immowelt Redaktion
Klaus G. am 01.02.2022 06:43
Guten Tag,
wie wird die Grundsteuer berechnet wenn auf einem Grundstück mit der gleichen Hausnummer zwei Einfamilienhäuser stehen?
Vielen Dank.
auf Kommentar antwortenGästin am 18.01.2022 21:05
18.01.2022: heute bekam ich von der Gemeinde den Grundsteuerbescheid mit neuer Steuerfestsetzung, gültig für 2022 und dito weiter ab 2023 bis zum Ergang eines neues neuen Bescheides, z. B. bei "Veränderung des Steuerbetrages" oder bei "Eigentumswechsel".
1. Bisher dachte ich, bei "Eigentumswechsel" gäbe es keine Neuberechnung, weil Grundsteuer "objektbezogen"?
Weiterhin war dem Bescheid ein Merkblatt des Finanzministerium Ba-Wü beigefügt, in dem auf die Grundsteuerreform und die insb. 2022 dafür notwendigen Schritte hingewiesen wurde. u. a. wurde auf die Erfordernis der Abgabe einer Steuererkl. hingewiesen, welche ELEKTRONISCH abzugeben sei, z. B. über das Portal ELSTER...
2. Fragen: was genau kann "elektronisch" bedeuten, kann dies auch per Mail erfolgen?
Es haben nicht alle Leute die Möglichkeit, "elektronisch" vorzugehen, z. B. hochbetagte Menschen, die keinerlei IT-Kenntnisse haben. Kann so jemand gezwungen werden, per ELSTER vorgehen zu müssen, wie soll das gehen, wie kann man das "ohne" machen?
auf Kommentar antwortenGastdame am 24.01.2022 12:45
Zu Ihrer 2. Frage:
Nein, das bedeutet nicht per Mail, sondern über eine Registrierung bei Elster (ich weiß nicht, ob ich hier verlinken darf). Das ist nicht so schwer. Wenn Sie hier Kommentare schreiben können, dann schaffen Sie auch das. :-) Der Vorteil an der elektronischen Abgabe ist, dass Sie durch die Formulare geführt werden. Hochbetagte Menschen ohne IT-Kenntnisse können sich entweder von Verwandten helfen lassen (das ist erlaubt) oder - aber das sollten Ausnahmefälle bleiben, weil es den Verwaltungen sehr viel Arbeit machen wird - ausnahmsweise eine Erklärung auf Papier abgeben (ist aber schwieriger m.E.).
Viel Erfolg!
Uschi Hoffmann am 17.11.2021 18:04
Ein Teil von unserem Grundstück ist Grün- bzw. Ausgleichsfläche. Diese darf nicht gärtnerisch gestaltet oder bebaut werden. Im B-Plan ist vorgegeben, welche Büsche/Bäume gepflanzt werden müssen. Wird dieser Grundstücksteil komplett in die Berechnung der Grundsteuer berücksichtig?
auf Kommentar antwortenimmowelt redaktion am 19.11.2021 08:53
Hallo Uschi Hoffmann,
für Grundstücke mit Baurecht fällt meist eine höhere Grundsteuer an als für Grünflächen. Es kann auch sein, dass Grünflächen gänzlich von der Grundsteuer befreit sind. Was in Ihrem Fall zutrifft, sollten Sie bitte bei der für Sie zuständigen Gemeinde klären.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
A.Krings am 18.10.2021 16:24
Kann die Grunderwerbsteuer für 2monate gestundet werden?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 19.10.2021 09:05
Hallo Herr Krings,
Sie meinen offensichtlich die Grundsteuer. Die Grundsteuer können Sie aber nicht stunden. Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 Prozent rückständigen Steuerbetrags zu entrichten. Der Steuer Betrag ist zuvor auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abzurunden.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Evelin am 11.05.2021 19:04
Meine Eltern haben Ihr Haus aus gesundheitlichen Gründen im Mai 2020 verkauft, im August war Schlüsselübergabe an den neuen Eigentümer. Nun hat die Stadtverwaltung für das neue Jahr 2021 schon wieder eine Rate vom Konto abgebucht. Schriftlich wurde von uns die Stadtverwaltung über den Eigentümerwechsel unterrichtet. Auf Anschreiben an die Stadtverwaltung wird nicht reagiert.
auf Kommentar antwortenGästin am 18.01.2022 20:32
Man kann Abbuchungen binnen einer Frist zurückbuchen lassen. Bei Bank vorsprechen und Rückbuchung des fälschlichen Betrags veranlassen. Der Abbucher muß dann auch noch Gebühr dafür zahlen. Es wird dann u. U. ein zweites Mal versucht, den Betrag einzuziehen. Dann gleiches Spiel, wieder zurückbuchen lassen, die Gebühr ist dieses Mal höher. Außerdem einfach umgehend die Einzugsermächtigung widerrufen, schriftlich, per Einschreiben Rückschein.
anonym am 17.06.2021 11:05
sie waren am 1. Januar Eigentümer, daher müssen sie das ganze Jahr bezahlen ... alles andere muss im Vertrag mit dem neuen Besitzer geklärt werden
Cassandra am 17.06.2021 15:45
anonym: Das sie für das komplette Jahr 2020 zahlen müssen weiss ich, darum gehts auch nicht, sondern dass man für 2021 weiterhin fröhlich von dem Konto meiner Eltern abbucht, obwohl seit August 2020 ein neuer Eigentümer drauf ist.
Regina am 11.02.2021 13:23
Hallo! Wird bei der Grundsteuerreform das Sachwertverfahren geändert?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 11.02.2021 20:51
Hallo Regina,
davon haben wir nichts gehört.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Regina am 12.02.2021 05:26
Das heisst, es bleibt dabei: ab 220 qm wird das Sachwertverfahren angewendet??