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Die neue Grundsteuer wird ab 2025 erhoben. Dafür mussten Eigentümer bis 31. Januar 2023 eine Steuererklärung abgeben. Wie es jetzt weitergeht und wie die Grundsteuer berechnet wird – ein Überblick mit Praxis-Tipps. Für Nachzügler: Ausfüllanleitung zur Grundsteuererklärung in Elster.
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Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, die auf das Eigentum von Grundstücken erhoben wird. Kaum ein Immobilienbesitzer kommt an ihr vorbei: Sie wird einmal jährlich von der Gemeinde verlangt.
Unterschieden wird zwischen drei Arten der Grundsteuer:
Für die meisten Immobilieneigentümer ist die Grundsteuer B und ihre Berechnung wichtig:
Ab 1. Januar 2025 wird eine neue Grundsteuer B erhoben. Dazu müssen die Finanzämter in Deutschland bis Ende 2024 rund 35 Millionen Grundstücke neu bewerten.
In diesen Prozess sind auch alle Haus- und Grundbesitzer involviert:
Nach einer Studie von April 2023 hält Verfassungsrechtler Gregor Kirchhof das Bundesmodell für verfassungswidrig – dieses wird in elf Bundesländern angewendet.
Die Studie wurde im Auftrag des Steuerzahlerbunds und des Eigentümerverbands Haus und Grund erhoben. Die Verbände wollen nun in Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen mit Musterklagen vor Gericht ziehen.
Eigentümer sollen die ergangenen Bescheide genau prüfen und gegebenenfalls Einspruch gegen den festgesetzten Wert ihrer Immobilien einlegen, empfiehlt der Bund der Steuerzahler.
Hintergrund für die Probleme ist zum einen, dass die festgelegten Bodenrichtwerte nicht vergleichbar sind und der sogenannte Hebesatz der Gemeinde. Dieser wird so kurzfristig festgelegt, dass Eigentümer sich kaum noch gegen ihre Bescheide wehren können.
Seit Jahren steht die Berechnung der Grundsteuer in der Kritik. Die Grundsteuer wurde bislang über den Einheitswert auf Basis der Werteverhältnisse des Grunds aus den Jahren 1935 für Ostdeutschland und 1964 für Westdeutschland berechnet. Da sich die Preise seitdem extrem stark verändert haben, liegen die ermittelten Einheitswerte unter den realen Verkehrswerten der Grundbesitze.
Da eine einheitliche Bewertung von Grundbesitz so kaum noch möglich ist, hat der Bundesfinanzhof die Berechnung der Einheitswerte bereits als verfassungswidrig erklärt (Urteil BFH II R 16/ 13). Ende 2019 wurde durch den Bundesrat eine Änderung des Grundgesetzes beschlossen, welche die Berechnung der Grundsteuer B neu regelt. Für die neue Berechnung haben die Bundesländer und Kommunen bis Ende 2024 Zeit, 2025 wird die Steuer dann nach der neuen Grundsteuerreform erhoben.
Grundstücksbesitzer sind zur Mithilfe verpflichtet und müssen eine sogenannte Feststellungserklärung – umgangssprachlich Grundsteuererklärung – abgeben, die in der Regel über das Online-Finanzamt Elster erstellt wird.
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Grundsteuer: Ausfüllen der Formulare in Elster Schritt für Schritt erklärt.
Zwischen dem 1. Juli und 31. Januar 2023 mussten Grundstücksbesitzer eine einmalige Grundsteuererklärung abgeben. Nur Bayern hat die Frist bis 30. April 2023 verlängert.
Aus den abgegebenen Angaben wird das zuständige Finanzamt dann den neue Grundsteuerwert berechnen und die jeweilige Kommune bestimmt den Hebesatz. Gezahlt werden muss die neue Grundsteuer dann ab 2025.
Eigentümer, die die Frist verstreichen lassen, bekommen zunächst ein Erinnerungsschreiben von der zuständigen Finanzbehörde. Geht dann innerhalb einer gesetzten Frist immer noch keine Grundsteuererklärung ein, müssen Eigentümer mit einem Bußgeld rechnen. Zudem werden die notwendigen Angaben durch das zuständige Finanzamt geschätzt – die Steuer kann dementsprechend höher ausfallen.
Die Grundsteuererklärung muss auf elektronischem Wege über Elster gemacht werden . Dafür müssen Grundstücksbesitzer auf elster.de ein Benutzerkonto anlegen. Weil das Finanzamt die notwendigen Aktivierungsdaten per Post verschickt, kann das bis zu zwei Wochen dauern. Wer bereits seine Einkommensteuererklärung über Elster erledigt, kann das bestehende Benutzerkonto verwenden.
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Davon gibt es folgende Ausnahmen:
Eigentümer, die ihre Grundsteuererklärung nicht selbst machen wollen, können auch eine Steuerberatungskanzlei damit beauftragen. Mehr als 200 bis 300 Euro sollten Eigentümer aber nicht pro Grundsteuererklärung zahlen.
Bevor endgültig klar ist, wie viel Grundsteuer Eigentümer ab 2025 tatsächlich zahlen, erhalten sie einige Zeit nach erfolgter Grundsteuererklärung den Grundsteuerwertbescheid vom Finanzamt. Gegen diesen müssen sie dann innerhalb eines Monats Einspruch einlegen, falls sie denken, dass die Bewertung zu hoch ausgefallen ist. Verpassen Eigentümer diese Einspruchsfrist, ist der Grundsteuerwertbescheid für die kommenden 7 Jahre nicht mehr anfechtbar.
Laut Bundesfinanzministerium sind folgende Angaben für die separate Grundsteuererklärung erforderlich:
Je nach Bundesland können aber weniger oder zusätzliche Angaben nötig sein. Dabei kommt es darauf an, für welches Berechnungsmodell sich das jeweilige Bundesland entschieden hat.
In allen Bundesländern außer Baden-Württemberg muss die Wohnfläche in der Grundsteuererklärung gesondert angegeben werden. Zur Bestimmung der Wohnfläche ist die Wohnflächenverordnung entscheidend, nach der beispielsweise Räume erst ab einer Raumhöhe von zwei Metern vollständig in die Berechnung der Wohnfläche eingehen und Terrassen sowie Balkone in der Regel nur zu 25 Prozent zur Wohnfläche gehören. Da die Höhe der neuen Grundsteuer in den meisten Bundesländern ganz entscheidend von der Wohnfläche abhängt, sollten Eigentümer die Angaben genau prüfen und gegebenenfalls nachmessen.
Wie du die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) berechnest, erfährst du hier in unserem Ratgeber
Notwendige Daten | Bayern | BaWü | Berlin | Brandenburg | Bremen | Hamburg | Hessen | MeckPomm | Niedersachsen | NRW | Rheinland-Pfalz | Saarland | Sachsen | Sachsen-Anhalt | Schleswig-Holstein | Thüringen |
Allgemeine Grundbuchdaten, wie Flurnummer, Grundstücksfläche | ||||||||||||||||
Bodenrichtwert |
| |||||||||||||||
Immobiliennutzung | ||||||||||||||||
Wohnfläche | ||||||||||||||||
Immobilienart (Mietshaus, Einfamilienhaus etc.) | ||||||||||||||||
Wohnungszahl und Größe | ||||||||||||||||
Garage / Stellplätze | ||||||||||||||||
Baujahr | ||||||||||||||||
Nettokaltmiete |
Praxis-Tipp zur Immobilienart: Bei einer Doppelhaushälfte handelt es sich in der Regel um ein Einfamilienhaus. Befinden sich in einem Haus zwei Wohnungen, dann können Eigentümer von einem Zweifamilienhaus ausgehen.
Die meisten Grundbuchdaten, wie die Fläche des Grundstücks oder die Flurnummer, finden Grundstückseigentümer im Kaufvertrag, den Grundbuchauszügen oder beim Grundbuchamt.
Das Baujahr findet sich im Kaufvertrag oder in der Bauakte beim Bauordnungsamt.
Über die Bodenrichtwerte geben die Online-Portale der einzelnen Bundesländer Auskunft. Einen schnellen Überblick verschafft das Bodenrichtwertinformationsystem bodenrichtwerte-boris.de.
Müssen Angaben zur Wohnfläche gemacht werden, kann es kompliziert werden. Zwar kann man die im Kaufvertrag genannten Quadratmeterzahlen nennen, doch müssen diese nicht immer stimmen. Ist kein Kaufvertrag vorhanden, weil das Haus beispielsweise, vererbt worden ist, fehlen die Angaben zur Wohnfläche meist auch. Hier hilft es nur, die Wohnfläche selbst zu berechnen oder einen Vermesser zu bestellen – dieser kostet ein paar Hundert Euro.
Du hast schon einmal alle Angaben zu deinem Grundstück und Gebäude parat? Dann finde mit der Immobilienbewertung von immowelt heraus, wie viel deine Immobilie wert ist:
Die Bundesländer haben durch die Öffnungsklausel nach der Reform mehr Ausgestaltungsmöglichkeiten bei der Grundsteuer. Je nachdem für welches Modell sich die Bundesländer entschieden haben, sind unterschiedliche Angaben erforderlich:
Elf Bundesländer halten sich an das Bundesmodell zur Berechnung der Grundsteuer:
Das Bundesmodell ist ein werteorientiertes Verfahren, bei dem auch individuelle Grundstücksfaktoren wie aktuelle Boden- oder Mietpreise berücksichtigt werden.
Leicht abgewandelt folgen die Länder Sachsen und Saarland dem Bundesmodell:
Im Saarland soll bei der Besteuerung des Grundvermögens im Bereich der Steuermesszahlen eine Differenzierung nach Grundstücksarten vorgenommen werden.
In Sachsen wird eine eigene Steuermesszahl verwendet. Grundlage dafür ist das sogenannte Reformgesetz. Für Geschäftsgrundstücke soll die Steuermesszahl bei 0,72 Promille, bei Wohngrundstücken sowie unbebauten Grundstücken bei 0,36 Promille liegen. Das Reformgesetz hat am 3. Februar 2021 den sächsischen Landtag passiert.
Für das einfachste Berechnungsmodell hat sich Baden-Württemberg entschieden. Dafür müssen Eigentümer lediglich die Grundstücksfläche angeben, die dann mit dem amtlichen Bodenrichtwert multipliziert wird.
Weniger aufwendig als das Bundesmodell ist auch das Flächenmodell, für das sich vier Bundesländer entschieden haben:
Hier werden vor allem Angaben zur Wohnfläche, der Fläche von Gebäude und Grundstück sowie zur Nutzungsart benötigt.
In Bayern, Hamburg und Niedersachsen zählen Garagen, die in räumlichem Zusammenhang zur Wohnnutzung stehen, bis zu einer Fläche von 50 Quadratmetern nicht zur Wohnfläche. In Hessen sind Garagen sogar bis 100 Quadratmeter ausgenommen. Für andere Nebengebäude wie beispielsweise Gartenhäuser oder Scheunen gilt in diesen vier Bundesländern eine Freifläche von 30 Quadratmetern. Für die Grundsteuererklärung bedeutet dies, dass nur Flächen angegeben werden müssen, die diese Freibeträge überschreiten.
Auch nach der Grundsteuer-Reform wird die Höhe der Grundsteuer B über drei Faktoren mit dem bisherigen Verfahren ermittelt. Neu ist, dass der Einheitswert zukünftig Grundsteuerwert heißt und anders berechnet wird:
Grundsteuer-Formel:
Einheitswert (ab 2025 Grundsteuerwert) x Grundsteuermesszahl x Hebesatz = Jahresgrundsteuer
Aufgrund der mit der Grundsteuer-Reform eingeführten Öffnungsklausel müssen sich die Bundesländer ab 2025 nicht mehr strikt an das Verfahren halten – sie können die Berechnung des Grundsteuerwerts und die Grundsteuermesszahl in einem gewissen Rahmen anpassen.
Welche Bundesländer das Modell zur Berechnung der Grundsteuer eins zu eins umsetzen und welche es modifiziert haben, liest du hier auf dieser Seite
Zur Berechnung des Grundsteuer-Einheitswerts ziehen die Finanzämter bis 2024 entweder das Ertragswert- oder das Sachwertverfahren heran:
Eine Sonderregelung existiert für Mietwohngrundstücke oder Einfamilienhäuser in den neuen Bundesländern, für die sich der Wert im Jahr 1935 – meist aufgrund fehlender Unterlagen – nicht ermitteln lässt. In diesen Fällen greift eine Ersatzbemessungsgrundlage, die sich an der Wohn- oder Nutzfläche des Grundstücks orientiert.
Ab 2025 werden bebaute Grundstücke künftig nur noch mithilfe des Ertragswertverfahrens bewertet. Dafür multiplizieren die Finanzämter die neu festgestellte statistische Nettokaltmiete mit dem Immobilienwert, der ab 2025 aus folgenden Kriterien gebildet wird:
Bei unbebauten Wohngrundstücken entfallen die Kriterien zum Gebäude – zusätzlich erlaubt die neue Grundsteuer C den Kommunen solche Grundstücke höher zu besteuern.
Das Sachwertverfahren wird in Zukunft nur noch bei Nichtwohngrundstücken zum Einsatz kommen. Es addiert die Werte von Boden, Gebäude und Außenanlage.
Die Grundstücksart und die Höhe des Einheitswertes bestimmen den zweiten Faktor: die Grundsteuermesszahl. Sie legt fest, welcher Teil des Einheitswertes steuerpflichtig ist. Hierfür gelten strenge Vorschriften aus dem Grundsteuergesetz (§§14 und 15 GrStG).
In den alten Bundesländern gelten folgende Staffelungen:
Promille bezeichnet einen in Tausendstel ausgedrückten Bruchteil (1 Promille = 0,1 Prozent).
In den neuen Bundesländern gelten Grundsteuermesszahlen zwischen fünf und zehn Promille, abhängig von verschiedenen Faktoren wie Alter des Gebäudes oder Einwohnerzahl der zuständigen Gemeinde. Im Zweifelsfall sollten Eigentümer die genaue Zahl bei der zuständigen Gemeinde erfragen. Grundsätzlich liegt die Grundsteuermesszahl im Osten aber deutlich höher als im Westen Deutschlands.
Da die Grundstückswerte der neuen Grundsteuer gegenüber den Werten aus den Jahren 1935 beziehungsweise 1964 erheblich steigen werden, wird im Gegenzug die Grundsteuermesszahl ab 2025 deutschlandweit einheitlich drastisch reduziert auf 1/10 des bisherigen Wertes: Das heißt beispielsweise von 2,6 Promille auf 0,26 Promille.
Der dritte Berechnungsfaktor ist der sogenannte Hebesatz. Er ist ein individuell von Gemeinden festgelegter Wert, der letztlich die Steuerlast bestimmt. Es herrschen innerhalb Deutschlands starke regionale Unterschiede – vor allem zwischen Ballungszentren und ländlichen Gebieten.
Den Hebesatz bestimmen auch bei der Grundsteuer die Gemeinden. Durch ihn sollen die Kommunen Mehr- beziehungsweise Mindereinnahmen ausgleichen, denn die Einnahmen durch die Grundsteuer sollen nach der Reform insgesamt nicht steigen.
Die Höhe der jährlichen Grundsteuer ist sehr unterschiedlich, da der Gesetzgeber den Gemeinden über den Hebesatz relativ viel Gestaltungsspielraum bei der Berechnung der Grundsteuer lässt.
In allen Gemeinden gleich ist die Formel zur Berechnung der Grundsteuer:
Einheitswert x Grundsteuermesszahl x Hebesatz = Jahresgrundsteuer
Folgende Beispiele sollen verdeutlichen, wie hoch die Grundsteuer für verschiedene Gebäudetypen in einer Kommune ist:
In unserem Beispiel nehmen wir für ein Einfamilienhaus in Nürnberg einen Einheitswert von 35.000 Euro an. Daraus resultiert eine Steuermesszahl von 2,6 Promille. Der Hebesatz in Nürnberg beträgt 490 Prozent. Das ergibt folgende Rechnung:
35.000 x 0,0026 x 4,90 = 445,90 Euro Grundsteuer pro Jahr
Ein Mehrfamilienhaus in Nürnberg wird mit einem Einheitswert von 75.000 Euro bemessen. Die Steuermesszahl für ein solches Gebäude beträgt 3,5 Promille. Der Hebesatz für Nürnberg ist 490 Prozent. Für das Mehrfamilienhaus wird folgende Grundsteuer fällig:
75.000 x 0,0035 x 4,90 = 1.286,25 Euro Grundsteuer pro Jahr
Für ein unbebautes, aber baureifes Grundstück in Nürnberg nehmen wir einen Einheitswert von 15.000 Euro an. Die Steuermesszahl ist hier bei 3,5 Promille festgesetzt – der Hebesatz bliebt bei 490 Prozent. Für dieses unbebaute Grundstück muss der Eigentümer also folgende Grundsteuer:
15.000 x 0,0035 x 4,90 = 227,25 Euro Grundsteuer pro Jahr
Wer ab 2025 mehr Grundsteuer zahlen muss, lässt sich nicht pauschal beantworten. Tendenzen lassen sich aber erkennen.
Tendenziell teurer wird es für:
Mit einer ab 2025 niedrigeren Grundsteuer können rechnen:
Da die Grundsteuer zu den umlagefähigen Nebenkosten zählt, kann sie der Vermieter über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Zahlt der Vermieter also ab 2025 mehr Grundsteuer, dann wird es vermutlich auch für die Mieter teurer. Im umgekehrten Fall kann es allerdings auch günstiger für Mieter werden.
Die Grundsteuer wird einmal im Jahr fällig. Liegt die jährliche Grundsteuer über 30 Euro, müssen Grundstückseigentümer die Steuer nicht auf einmal zahlen. Die Eigentümer werden dann einmal pro Quartal – also alle drei Monate – aufgefordert, je ein Viertel des Grundsteuerbetrags zu entrichten. Fällig wird die Grundsteuer dann immer am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Jahres.
Wenn die jährliche Grundsteuer zwischen 15 und 30 Euro liegt, wird sie jeweils zur Hälfte am Stichtag im Februar und August fällig.
Liegt die Jahresgrundsteuer unter 15 Euro, kann sie einmal jährlich am 15. August gezahlt werden.
In Deutschland muss jeder Eigentümer einer Immobilie oder eines Grundstücks die jährliche Grundsteuer zahlen. Zahlen muss die Grundsteuer immer derjenige, der zum 1. Januar eines Jahres Eigentümer war.
Ein Beispiel: Ein Haus wird im Juni verkauft und wechselt den Eigentümer. Trotzdem muss der alte Eigentümer noch die ausstehenden Grundsteuerraten im August und November zahlen. Der neue Eigentümer ist erst ab 1. Januar des Folgejahres verpflichtet, die Grundsteuer zu zahlen.
Häufig treffen aber Verkäufer und Käufer im Kaufvertrag privatwirtschaftliche Regelungen, um die Steuerlast unter Berücksichtigung des Verkaufszeitpunktes aufzuteilen.
Wenn eine Immobilie oder ein Grundstück verkauft wird, ändert sich weder die Höhe der Grundsteuer noch die Steuernummer – denn die Grundsteuer ist eine Objektsteuer und somit immer an das Objekt gebunden und nicht an den Eigentümer. Ausnahme: Wenn nach einem Immobilienverkauf beispielsweise Wohneigentum geteilt wird, erhalten diese Objekte eigene Steuernummern. Außerdem wird die Höhe der Steuer für diese Objekte dann auch neu berechnet.
In manchen Fällen ist es möglich, sich komplett oder teilweise von der Grundsteuer befreien zu lassen. Das Grundsteuergesetz regelt genau, wer weniger Grundsteuer zahlen muss:
Grundsätzlich gilt: Fallen die Mieterträge um 50 Prozent, mindert sich die Grundsteuer um ein Viertel, bei einem Totalausfall der Miete gibt es die Hälfte zurück (BFH, Az. II R 36/ 10). Betroffene müssen dafür bis zum 31. März des Folgejahres einen Antrag bei der zuständigen Gemeinde oder dem zuständigen Finanzamt stellen.
Gänzlich von der Grundsteuer befreit sind beispielsweise Krankenhäuser, wissenschaftliche Einrichtungen oder Bildungseinrichtungen.
Baut ein Eigentümer an sein Haus an, reißt er ein Gebäude ab oder teilt er sein Grundstück auf, muss er damit rechnen, dass sich die Grundsteuer ändert. Denn immer dann, wenn der Eigentümer Änderungen am Grundstück oder der Immobilie vornimmt, ändert sich der Wert des Grundbesitzes. Dann muss das Finanzamt einen neuen Einheitswert und, falls nötig, eine neue Grundsteuermesszahl festlegen.
Häufig ändert sich die Grundsteuer aber auch dann, wenn die Gemeinden ihre Haushaltskassen sanieren möchten – und daher den Hebesatz erhöhen.
Der Vermieter kann die Grundsteuer anteilig auf die Mieter umlegen, da sie zu den umlagefähigen Nebenkosten zählt.
Häufig wird die Grundsteuer mit der Grunderwerbsteuer verwechselt oder gleichgesetzt. Beides sind zwei verschiedene Steuerarten. Während die Grundsteuer den Besitz versteuert und jährlich gezahlt werden muss, wird die Grunderwerbsteuer nur ein einziges Mal fällig, und zwar nur dann, wenn ein neues Grundstück erworben wird.
Andreas Steger01.02.2023Namo am 10.02.2023 19:36
Verstehe ich es richtig,dass ein Haus als Einfamilienhaus eingetragen günstiger in der Grundsteuer sein müsste,als wenn man es als Mehrfamilienhaus führt?
auf Kommentar antwortenMarkusH am 02.01.2023 22:34
Auf meinem Grundstück (Wohngrundstück + landwirtschaftlich genutzte Fläche, direkt nebeneinander) befindet sich eine Bio-Kläranlage, mit Schilfbeet und Verdunstungsteich.
Zählen die Flächen dafür zum Wohngrundstück, oder zur land-und forstwirtschaftlich genutzten Fläche? Das FA hat diese Flächen der l+f-Fläche zugeordnet, die eine höhere Grundsteuermesszahl hat als der Wohngebäudeanteil, wenn ich die obigen Ausführungen richtig verstanden habe.
auf Kommentar antwortenHabakuck am 29.12.2022 16:31
Das Sondervermögen benötigt Finanzen den Wirecard hat keine mehr
auf Kommentar antwortenPaul am 25.12.2022 16:56
Wenn ich diese Schwachmatenkommentare hier lese wird mir schlecht. Wer muß hier was ? Ihr laßt euch hier von einem Nazisystem aufschwatzen was ihr als Souveräne des Grundgesetzes zu machen habt. Die Grundsteuer ist einem Nazigesetz gleichzusetzen und verstößt zumindest gegen Art 1, 2, 14, 19 und 20 GG. Mit Gejammere kommt ihr nicht weiter. Organisiert euch, packt euch das Grundgesetz und tretet die Nazis in den Arsch,
auf Kommentar antwortenPeter am 17.12.2022 21:45
Die Grundsteuer ist gemäß Grundgesetz verfassungswidrig. Wenn das getürkte BverfG nicht die Grundsteuer abschaffen will, so muß daß das Volk diese gemäß Art.20 Abs. 2 + 4 GG tun.
auf Kommentar antwortenTeo am 17.12.2022 21:38
was ist wenn einer mit 700,-- Euro Rente mntl., 850 Euro Grundsteuer im Jahr bezahlen soll und der persönliche Selbstbehalt pro Person doch bei ca. 1170,-- Euro / Monat liegt. Kann derjenige den Grundsteuererlaß beantragen?
auf Kommentar antwortenM am 15.11.2022 22:38
Grundsteuer Baden Württemberg: Alle Besitzer von größeren Grundstücken mit etwas älteren Häusern und oder schlechter Baulage, bzw. teilweise nicht weiter bebaubar, sollten den 1. und 2. Bescheid bitte genauestens auf deren festgelegten Höhe prüfen. Die BRW Zahlen geben schon vorab einen Hinweis wie hoch dieser 1.und 2. Bescheid ausfallen wird. Geprüft werden sollte daher schon öffentlich einsehbar BORIS_BW und mit anderen Grundstücken in der gleichen Gemeinde vergleichen. Es gibt Gemeinden die weisen bebaubare Fläche, und Wiese, Garten mit separaten BRW-Werten in Teilflächen aus, wohlgemerkt auf dem gleichen Flurstück!
auf Kommentar antwortenKK am 24.10.2022 11:41
Habe heute den Grundsteuermessbescheid (Baden-Württemberg) zum 1.1.2025 erhalten.
Der Steuermessbetrag ist um über 60% gegenüber den alten Wert gestiegen.
Wenn der Hebesatz der Gemeinde, der erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt wird, sich nicht reduziert, dann wird sich die Grundsteuer in meinem Fall erhöhen.
auf Kommentar antwortenM am 15.11.2022 22:25
BW hat ein gesondertes Modell eingeführt. Mehrheitlich habe ich festgestellt, dass ältere bebaute, größere Grundstücke von Privatpersonen um ca. 50-600% nun eine höhere Abgabe entrichten werden müssen. Bei werden es ca. 600% sein. Allerdings werden dafür andere stärker entlastet=Aufkommensneutral. Ich rate dringenst und schnellstens innerhalb 4 Wochen (+3 Tage ab Zugang) dagegen Einspruch einzulegen. Danach ist es zu spät! Der 1. Bescheid ist der wichtigste.
Die Mehrfachbelegung der Bodenrichtwerte für ein Flurstück wie in einigen Gemeinden in BW schon angewendet findet leider nicht überall statt, da jeder Gutachterauschuss autark arbeitet.Nur so lassen sich extreme Abweichungen noch ausgleichen. Hier ist dringenst sich an den Finanzauschuss von BW zu wenden.
PS am 21.10.2022 13:02
Mehrfamilienhaus der hintere Teil wurde saniert. Was muss ich bei der grundsteuererklärung abgeben es ist ja nur eine Terminierung
auf Kommentar antwortenanonymus am 20.10.2022 01:38
Wie genau müssen die Angaben in der Grundsteuererklärung sein, ohne dass der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt wird?
(Viele Menschen werden bei die Grundsteuer unabsichtlich fehlerhaft erklären, und sicherlich werden einige schwarze Schafe die Grunsteuer absichtlich fehlerhaft erklären, um Steuern zu sparen.)
auf Kommentar antwortenTina am 12.10.2022 21:47
Wir haben unsere Wohnung im April 2022 gekauft. Müssen wir heuer eine Steuererklärung für die Grundsteuer abgeben? Vielen Dank für Ihre Anwort.
auf Kommentar antwortenM am 15.11.2022 23:02
Es gab nach dem Stichtag 01.01.2022 einen Eigentümerwechsel. Wer muss
nun die Erklärung abgeben?
Bei einer Veräußerung der Immobilie ist derjenige zur Erklärungsabgabe gegenüber dem Finanz-
amt verpflichtet, der zum Stichtag 01.01.2022 Eigentümer der Immobilie war.
Eine Veräußerung nach dem 01.01.2022 lässt diese Pflicht des (dann ehemaligen) Eigentümers un-
berührt. Er muss weiterhin die Erklärung abgeben.
Maier am 09.10.2022 19:30
Grundsteuer Bayern: Auf dem Grundstück mit Haus steht ein Holzhaus (ohne Fundamente) für Fahrräder und Gartengeräte mit einer überdachten Fläche über 30 m² . Ist dieses mit zur Wohnfläche anzugeben?
auf Kommentar antwortensteuer am 04.10.2022 08:50
Ich habe eine Eigentumswohnung in einem Zweifamilienhaus. Im Brief des Finanzamtes steht: Einfamilienhaus. Ist das egal? Ist das korrekt?
auf Kommentar antwortenEcki am 02.10.2022 15:02
Ich habe eine Eigentumsgarage in einen Garagenkomplex der auf Kirchenland steht.Muß ich
dafür eine Grundsteuererklärung machen oder macht das die Kirche der das Land gehöhrt?
Ich bezahle eine jährliche Pacht .Danke für eine Antwort
auf Kommentar antwortenUwe 107 slc am 19.09.2022 11:14
Ich habe Immobilien in Schleswig Holstein und in Hamburg. Muss ich wirklich in jedem Bundesland eine
eigene Erklärung abgeben ? Keine der Immobilien sind mein Eigentum sondern ich habe nur den Niesbrauch. Ich zahle alle Kosten und die Gewinne gehen über meine Steuer.
Mache ich das richtig ?
auf Kommentar antwortenChrisrt am 29.08.2022 09:57
Hallo, ich habe ein RMH in München. Zu diesem RMH gehört 1/51 Miteigentumsanteil an einer Garagenhoffläche von 1337 qm. Das sind 26 qm. Fällt für diese 26 qm Grundsteuer an?
auf Kommentar antwortenCO am 17.08.2022 23:34
Um welche Grundstücksart handelt es sich bei einem Wohn-und Geschäftsgebäude, bei dem die Geschäftsräume seit drei Jahren aufgrund Strukturschwäche der Region leer stehen?
auf Kommentar antwortenGünter am 14.08.2022 17:01
Bin Eigentümer eines Einfamilienhauses auf einem Grundstück, dessen Eigentümer ich ebenfalls bin.
Was ist nun bei der Spalte Grundstücksart einzutragen, Einfamilienhaus, oder Wohnungseigentum ?
auf Kommentar antwortenMarina67 am 13.08.2022 14:13
Wenn die denkmalgeschützten Häuser/ Wohnungen ganz von Grundsteuerbefreiung betroffen sind, braucht man doch dann keine genauen Wohnvermessung durchführen,
oder ?
auf Kommentar antwortenRuth Warren am 26.09.2022 20:47
Ja, sollten sie. Unter Grundsteuerbefreiung ist (1) Baudenkmal einzutragen, damit sie von der Grundsteuer ganz oder teilweise befreit werden
Mic am 09.08.2022 10:44
Ist ein Haus mit ELW ein Zweifamilienhaus?
auf Kommentar antwortenMF am 11.10.2022 11:44
Haben Sie hierauf eine Antwort bekommen?
Gerard am 14.11.2022 18:19
Wenn die Einliegerwohnung die Kriterien der Wohnung nach dem Bewertungsgesetz (hier: § 249 Abs. 10 BewG) erfüllt, dann ja. Die Kriterien (ähnlich - aber nicht identisch der der Grundbesitzbewertung für die Erbschaftsteuer) sind, dass eine "Zusammenfassung mehrerer Räume" derart vorliegen muss, die "die Führung eines selbst. Haushalts möglich" machen (d.h. Küche, Dusche/Bad und Toilette müssen existieren). Zudem muss ein separater, eigenständiger Zugang vorhanden sein. Zusätzlich wird eine Mindestgröße von 20 m² genannt.
Natalie am 03.08.2022 07:36
Wir sind grad mitten im Bau eines Einfamilienhauses. Einen Brief haben wir nicht bekommen.
Woran könnte das liegen? Werden wir als unbebaut angesehen? Und falls dies zutrifft wie muss man dann die Grundsteuer abgeben?
auf Kommentar antwortenRosi am 18.09.2022 15:59
Das Finanzamt checkt nur alle paar Jahre, ob das Grundstück mittlerweile bebaut wurde. Wir wurden erst nach mehreren Jahren angeschrieben, wobei das Datum der Baufertigstellung gilt. Fazit: wir durften die Differenz der Grundsteuer aus unbebautem zu bebautem Grund binnen 14 Tagen nachzahlen. Das waren gut 2.500€. Meine Nachfrage beim Finanzamt, ergab die obige Antwort. Die Gemeinde erhebt dann nach der Info vom Finanzamt die Grundsteuer, die je nach Hebesatz unterschiedlich hoch ausfällt. Den Hebesatz legt jede Gemeinde in einem gewissen Spielraum selbst fest.
Ossi am 15.07.2022 14:40
"Grundsätzlich liegt die Grundsteuermesszahl im Osten aber deutlich höher als im Westen Deutschlands." - wieso DAS denn? Gibt es dafür einen nachvollziehbaren Grund?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 18.07.2022 17:26
Hallo,
der Grund, weshalb die Grundsteuermesszahlen im Osten höher sind als im Westen, liegt in den Wertverhältnissen, die der Ermittlung des Einheitswertes zugrunde liegen. Weil in den neuen Bundesländern die Verhältnisse von 1935 als Grundlage dienen, fallen die Einheitswerte dort geringer aus. Da nun deutschlandweit neu berechnet wird, wird dies nicht mehr der Fall sein.
Beste Grüße
Ihre immowelt Redaktion
Sylt Sailor am 04.07.2022 19:00
Kann ich die Quadratmeter von einem Wegerecht abziehen ?
auf Kommentar antwortenSteuerfuzzi am 05.10.2022 08:52
Die qm bleiben wie sie sind. Der Bodenrichtwert kann dagegen abweichend angenommen werden, wenn das Bewertungsgrundstück signifikante Unterschiede zum Bodenrichtwertgrundstück aufweist. Ich habe daher bei Grundsteuererklärungen für Wegerechte Dritter einen geminderten Bodenrichtwert erklärt.
karin am 11.07.2022 19:19
Das würde mich auch interessieren.... ist hier jemand, der die Fragen beantwortet?
Gerlinde am 21.07.2022 15:32
Mich würde das auch interessieren.
Minki am 03.09.2022 13:57
gibt es hierzu schon eine Antwort?
Adi am 11.06.2022 17:36
Also noch Zusatzbemerkung.... die EG Wohnung gehört mir und meiner Nachbarin gehört die DG Wohnung.... Der Rest des Grundstückes wie gesagt ist unterschiedlich von uns mit Sondernutzungsrechten (Gartenanteil) belegt und tw. auch Gemeinschaftsfläche...
auf Kommentar antwortenAdi am 11.06.2022 17:34
Hallo, wir sind ein Zweifamilienhaus. Jeder von uns hat Anteile des Grundstücks mit Sondernutzungsrecht und ein Teil ist Gemeinschaftsfläche.... Wie wird das berechnet mit der neuen Grundsteuerreform? Was muß ich angeben bei der Feststellungserklärung? Kann ich da die Gesamtgröße des Grundstücksnehmen und da meinen "Tausendstel-Anteil" nehmen? Allerdings ist das ja ungerecht für den der mehr Sondernutzungsrecht hat oder bemessen sich die Tausendstel auch daran oder geht das nur nach der Fläche der Wohnungen? (lebe in BAden-Württemberg) VG und Vielen DAnk
auf Kommentar antwortenWilhelm am 18.05.2022 16:35
Wie ist es moeglich dass Deutschland in der EU ist.
auf Kommentar antwortenAlbi am 09.11.2022 12:28
Frag doch mal die Maus...
Aldi am 09.05.2022 00:06
Wie wär's? Alle Einnahmen (Verdienst) Monats Gehalt gleich Einziehen und Bezugsschein ausgeben um bei Aldi Einzukaufen! das läuft aufs gleiche heraus!
auf Kommentar antwortenBendegúzbenedek am 08.05.2022 12:41
Hallo, was ist bei mehreren Eigentümer einer Immobilie, müssen sich beide, wie z.B. Ehepartner sich bei
Elster anmelden und Ihre Teile anteismäßig berechnen und danach Steuer zahlen?
Es gibt Immobilien, die ,- durch Erbe z.B. 1/8 Anteil Mitinhaber sind, müssen diese Ihre, durch sich selber berechnete 1/8 Anteil an das Finanzam zahlen? Für die Antwort bedanke ich mich im voraus.
auf Kommentar antwortenSteuernichtsinnvoll am 30.04.2022 13:15
Leider finde ich nirgendwo (auch nicht auf anderen Seiten) eine Erklärung dazu - bestenfalls mit Beispielen - wie sich das Alter des Gebäudes auswirkt. Bis jetzt verstehe ich es so, dass Menschen, die in diesen teuren Zeiten es irgendwie geschafft haben, selbst zu bauen (mit viel Eigenleistung und Nerven) - auch noch energetisch sinnvoll - wie gewünscht - , erheblich mehr zahlen müssen als jemand, der in seiner uralten, geerbten Luxusvilla sitzt.
auf Kommentar antwortenKlaus am 27.04.2022 17:04
Da haben die Superjuristen des Bundesverfassungsgerichts in ihrem Elfenbeinturm wieder einen juristisch perfekten Bock geschossen!!! Die Umsetzung der Entscheidung folgt dem Grundsatz: "Ein Formular, das der Bürger versteht, taugt nichts." (Nepomuk der Bruddler - für Hochdeutsche: der Nörgler - im "Achertäler")
auf Kommentar antwortenMarianne am 26.04.2022 15:40
Fuer aeltere Leute ist es schwierig alles zu verstehen
Wo holt man sich preiswert Unterstuetzung ?
Kann das Finanzamt helfen?
auf Kommentar antwortenRaschke Axel am 20.04.2022 07:16
Alles nur noch Abzocke in Deutschland,wer soll das alles noch bezahlen
auf Kommentar antwortenPaule am 06.04.2022 08:34
Aufgaben werden auf die Bürger abgewälzt.Höherer Beitrag ist vorprogrammiert. Mehreinnahmen werden ja für die Aufrüstung benötigt
auf Kommentar antwortenHirnduebel am 15.04.2022 13:52
Beschäftigungstherapie? Was für eine Verarsche. Was für tolle Politiker wir doch haben und was für super Behörden. Alles digitalisiert und vernetzt aber keine Ahnung? Wie war das mit der Bierdeckelsteuer?
greteljosef am 16.03.2022 09:06
wie ist in diesem fall die sachlage. wir wohnen in einem haus mit 12 mietparteien, jetzt werden diese wohnungen einzeln als eigentumswohnungen verkauft, meine frage lautet
wer bezahlt die grundsteuer für die drei relativ großen garten, welche zu den erdgeschosswohnungen gehören und auch nur von diesen genutzt werden können. bitte um eine dringende antwort
auf Kommentar antwortenKollotzek, Peter am 01.08.2022 14:38
Was steht im Teilungsvertrag? Bei uns steht z. B., dass die Erdgeschosswohnungen das alleinige Nutzungsrecht (Sondernutzungsrecht) an den entsprechenden Gartenteilen haben. Das bedeutet aber nicht, dass diese Grundflächen den Erdgeschosswohnungen zugerechnet werden. Die gesamte Fläche incl. Garten gehört allen - kann aber eben nur von einigen genutzt werden. Das ist wie bei den offen zugänglichen PKW-Stellplätzen, die einzelnen Wohnungen im Mietvertrag zur alleinigen Nutzung überlassen werden.
Kümmerer LUTZ am 07.03.2022 12:27
Interessanter Beitrag aus dem hervor geht, wie unsere Behörden die Arbeit die bereits gemacht wurde, an die Eigentümer überträgt.
1.) Grundstücksfläche: aus dem Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes
2.) Bodenrichtwert zu erfragen bei unabhängigen Gutachterausschüssen
3.) Gebäudeart, also zum Beispiel Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mehrfamilienhaus
4.) Wohnfläche aus dem Bauplan oder der Bauakte beim Bauordnungsamt
5.) Baujahr des Gebäudes aus dem Bauplan oder der Bauakte beim Bauordnungsamt
Alles Daten die bei den Behörden (Grundbuchamt, Bauordnungsamt, Katasteramt, Finanzamt), hoffentlich digital, vorhanden sind.
Ich halte dies Aufgaben-Verschieberietis zum Bürger für dreist.
auf Kommentar antwortenKlausi am 05.07.2022 21:17
Das ist so in deutschen Beamtenstuben . Wenn diese Leute kritisiert werden dann reagieren sie erschrocken und entrüstet . Hallo Leute ,was wollt ihr eigentlich non uns wir haben doch nichts gemacht !!!
Spartakus am 17.03.2022 10:03
Das ist doch nicht`s neues!!
Wann merkt der sogenannte mündige Bürger endlich, das er nur "Mittel zum Zweck" ist!
Nicht nur die Verwaltung, die Banken, die Versicherungen, die Energieunternehmen, die Zeitungen usw. wälzen die Arbeit auf den "normalen Bürger "ab!! Schöne neue Welt!
Ihm wird vorgemacht, das alles schneller, einfacher, kostengünstiger werden soll.
Das geschieht aber nicht für den Bürger!
Horst Stefan am 07.03.2022 14:47
Genau das gleiche habe ich mir beim Lesen des Textes auch gedacht und kann Ihren Kommentar nur voll zustimmen: anstatt die Bürger arbeiten zu lassen(als Untertanen) sollten die Ämter untereinander die Daten austauschen und dem Bürger Service bieten
Snoop am 07.03.2022 12:14
Zählt eine Doppehaushälfte als EFH, oder als Zweifamilienhaus?
auf Kommentar antwortenEva am 12.07.2022 13:35
Eine Doppelhaushälfte ist ein Einfamilienhaus. Sollten sich in ihrer Hälfte aber 2 Wohnungen (2 Küchen und 2 Bäder) befinden, dann ist es ein Zweifamilienhaus!
Matze am 21.02.2022 17:25
Sehr gut beschrieben. Bravo. Der Staat kann noch mehr Geld verprassen und verschleudern. Eben moderne Raubritter. Nix wird besser, alles wird verklauseliert. Gesetze sind Netze mit weiten und engen Maschen, durch die weiten rutschen die Gescheiten (Reichen)durch die engen bleiben die Dummen hängen.
auf Kommentar antwortenHgghjjhhh am 13.02.2022 19:27
Tüpisch Deutsch, eine Reform zum Schröpfen der Befölkerung. Außer Wählen zu dürfen haben wir in unserer Demokratie keine Verbesserungen zu korrupten totalitären Staaten.
auf Kommentar antworten123 am 26.04.2022 10:36
Vielleicht haben Sie bei den Wahlen falsch gewählt?
Hier wird auf hohem Niveau gemeckert.
Erst denken, dann lästern, sonst wird das Leben noch teurer. Dauernd meckern macht krank, dann kann man nicht mehr arbeiten, rennt ständig zum Arzt und liegt irgendwann dem Sozialstaat auf der Tasche. Wenn ich das „Gemecker“ hier lese, werde ich krank. Seid doch mal mit was zufrieden. Dann vielleicht die gesparte Lebensenergie erstmal in ein ordentliches Projekt investieren:
Deutsch lernen, Lesen und Schreiben, dann sich informieren und schwupps verstehen Sie alles. Und falls nicht, kann man in solch einem Forum freundlich fragen, wie es geht, aber diese Meckerei bringt keinen weiter.
Jo am 15.02.2022 10:24
Da stimme ich 100% zu. Immer mehr Verbote/Gebote/Gängeleien und Steuern um den fetten Berliner Reichstag bzw. deren Abgeordnete zu füttern.
Konur Usta am 17.02.2022 08:23
Gut geschrieben, auf korrupter Weise sich bereichern...
Eulentier26 am 13.02.2022 14:03
wir haben eine Eigentumswhg in einem Mehrfamilienhaus in HH. Wo finde ich die exakte Grundstücksgrösse? Liegt die dem Finanzamt schon vor aus den letzten 39 Jahren der erhobenen Grundsteuern?
auf Kommentar antwortenRosemarie am 13.02.2022 12:55
Werden auch Wertminderungen beispielsweise durch alte, bei jedem Sturm abbruchgefährdete Bäume und nur eine Zufahrtmöglichkeit mit Wegerecht für Nachbarn berücksichtigt?
auf Kommentar antwortenRoony am 05.02.2022 20:34
Werden in Bayern sämtliche Nebengebäude wie alte Ställe und Scheunen mit dem vollen 0,5€ Satz belegt?
auf Kommentar antwortenKuhlballer am 14.07.2022 08:16
Gibt es dazu schon eine Antwort?
landi am 17.07.2022 14:08
darauf gibt es keine antwort trotz verzweifelter nachfrage es ist einfach nicht vorgesehen sich mit dieser frage zu beschäftigen, wies ausschaut wird alles als
nutzfläche mit 0,50 euro berechnet, oder bei vorliegen bestimmter voraussetzungen
zu einem sachwertverfahren gezwungen.
Kuhlballer am 18.07.2022 08:20
Das wäre natürliche finanziell eine sehr große Belastung wenn Scheunen und leerstehende Ställe voll berechnet werden würden.
Falls in der Scheune Brennholz gelagert ist, sollte diese aber frei sein oder?
Räumlichkeiten zum Lagern von Brennmaterial brauchen nicht erfasst werden hab ich gelesen.
Die Nutzfläche umfasst nicht die
Konstruktions-Grundflächen, z. B. Wände, Pfeiler
Technische Funktionsflächen, z. B. Lagerflächen für Brennstoffe
Verkehrsflächen, z. B. Flure, Eingangshallen, Aufzugschächte, Rampen
immowelt Redaktion am 18.07.2022 17:22
Hallo Roony,
bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Eigentümerverein zu wenden.
Beste Grüße
Ihre immowelt Redaktion
Klaus G. am 01.02.2022 06:43
Guten Tag,
wie wird die Grundsteuer berechnet wenn auf einem Grundstück mit der gleichen Hausnummer zwei Einfamilienhäuser stehen?
Vielen Dank.
auf Kommentar antwortenGästin am 18.01.2022 21:05
18.01.2022: heute bekam ich von der Gemeinde den Grundsteuerbescheid mit neuer Steuerfestsetzung, gültig für 2022 und dito weiter ab 2023 bis zum Ergang eines neues neuen Bescheides, z. B. bei "Veränderung des Steuerbetrages" oder bei "Eigentumswechsel".
1. Bisher dachte ich, bei "Eigentumswechsel" gäbe es keine Neuberechnung, weil Grundsteuer "objektbezogen"?
Weiterhin war dem Bescheid ein Merkblatt des Finanzministerium Ba-Wü beigefügt, in dem auf die Grundsteuerreform und die insb. 2022 dafür notwendigen Schritte hingewiesen wurde. u. a. wurde auf die Erfordernis der Abgabe einer Steuererkl. hingewiesen, welche ELEKTRONISCH abzugeben sei, z. B. über das Portal ELSTER...
2. Fragen: was genau kann "elektronisch" bedeuten, kann dies auch per Mail erfolgen?
Es haben nicht alle Leute die Möglichkeit, "elektronisch" vorzugehen, z. B. hochbetagte Menschen, die keinerlei IT-Kenntnisse haben. Kann so jemand gezwungen werden, per ELSTER vorgehen zu müssen, wie soll das gehen, wie kann man das "ohne" machen?
auf Kommentar antwortenÖtzi am 29.09.2022 19:05
Ja wir Alten werden immer mehr liegengelassen und es interessiert keinen, wie wir mit dieser Elektronischen Abgabe zurecht kommen. Wir wurden dumm geboren und haben nichts dazugelernt.
Aber uns hat auch keiner erklärt wie es gehen soll, denn wir können ja leider d e u t s c h lesen.
Dafür immer schön brav gespart um uns jetzt schön langsam wieder zu enteignen.
Hätte ich nur auch von der Hand in den Mund gelebt, müsste ich diesen Schwachsinn nun nicht machen. Danke....Politik!!!! Als ich nach Deutschland kam, hat keiner gefragt ob man mir helfen soll.
Im Gegenteil, man musste jährlich die Aufenthaltsgenehmigung beantragen und auch eine Arbeits-
Erlaubnis vorweisen und dazu persönlich vorstellig werden. Aber nun bin ich immer noch Ötzi und
darf hier nicht wählen, nur immer brav zahlen, und deshalb geht mir diese Regierung an meinem
Allerwertesten vorbei. NEU-Ankömmling sollte man sein, dann bekommt man was, ja wird sogar
noch bemitleidet und mit Geschenken überschüttet. Nach mir hat bei meiner Ankunft 1965 kein
Hahn gekräht und das war auch in Ordnung und meine Oma, die ich nun auch schon bin, hat
mir Gott sei Dank immer gepredigt: HILF DIR SELBST, DANN HILFT DIR GOTT!!!!!
Nur so kann aus einem Menschen etwas werden.
Gastdame am 24.01.2022 12:45
Zu Ihrer 2. Frage:
Nein, das bedeutet nicht per Mail, sondern über eine Registrierung bei Elster (ich weiß nicht, ob ich hier verlinken darf). Das ist nicht so schwer. Wenn Sie hier Kommentare schreiben können, dann schaffen Sie auch das. :-) Der Vorteil an der elektronischen Abgabe ist, dass Sie durch die Formulare geführt werden. Hochbetagte Menschen ohne IT-Kenntnisse können sich entweder von Verwandten helfen lassen (das ist erlaubt) oder - aber das sollten Ausnahmefälle bleiben, weil es den Verwaltungen sehr viel Arbeit machen wird - ausnahmsweise eine Erklärung auf Papier abgeben (ist aber schwieriger m.E.).
Viel Erfolg!
Uschi Hoffmann am 17.11.2021 18:04
Ein Teil von unserem Grundstück ist Grün- bzw. Ausgleichsfläche. Diese darf nicht gärtnerisch gestaltet oder bebaut werden. Im B-Plan ist vorgegeben, welche Büsche/Bäume gepflanzt werden müssen. Wird dieser Grundstücksteil komplett in die Berechnung der Grundsteuer berücksichtig?
auf Kommentar antwortenimmowelt redaktion am 19.11.2021 08:53
Hallo Uschi Hoffmann,
für Grundstücke mit Baurecht fällt meist eine höhere Grundsteuer an als für Grünflächen. Es kann auch sein, dass Grünflächen gänzlich von der Grundsteuer befreit sind. Was in Ihrem Fall zutrifft, sollten Sie bitte bei der für Sie zuständigen Gemeinde klären.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
A.Krings am 18.10.2021 16:24
Kann die Grunderwerbsteuer für 2monate gestundet werden?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 19.10.2021 09:05
Hallo Herr Krings,
Sie meinen offensichtlich die Grundsteuer. Die Grundsteuer können Sie aber nicht stunden. Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 Prozent rückständigen Steuerbetrags zu entrichten. Der Steuer Betrag ist zuvor auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abzurunden.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Evelin am 11.05.2021 19:04
Meine Eltern haben Ihr Haus aus gesundheitlichen Gründen im Mai 2020 verkauft, im August war Schlüsselübergabe an den neuen Eigentümer. Nun hat die Stadtverwaltung für das neue Jahr 2021 schon wieder eine Rate vom Konto abgebucht. Schriftlich wurde von uns die Stadtverwaltung über den Eigentümerwechsel unterrichtet. Auf Anschreiben an die Stadtverwaltung wird nicht reagiert.
auf Kommentar antwortenGästin am 18.01.2022 20:32
Man kann Abbuchungen binnen einer Frist zurückbuchen lassen. Bei Bank vorsprechen und Rückbuchung des fälschlichen Betrags veranlassen. Der Abbucher muß dann auch noch Gebühr dafür zahlen. Es wird dann u. U. ein zweites Mal versucht, den Betrag einzuziehen. Dann gleiches Spiel, wieder zurückbuchen lassen, die Gebühr ist dieses Mal höher. Außerdem einfach umgehend die Einzugsermächtigung widerrufen, schriftlich, per Einschreiben Rückschein.
anonym am 17.06.2021 11:05
sie waren am 1. Januar Eigentümer, daher müssen sie das ganze Jahr bezahlen ... alles andere muss im Vertrag mit dem neuen Besitzer geklärt werden
Cassandra am 17.06.2021 15:45
anonym: Das sie für das komplette Jahr 2020 zahlen müssen weiss ich, darum gehts auch nicht, sondern dass man für 2021 weiterhin fröhlich von dem Konto meiner Eltern abbucht, obwohl seit August 2020 ein neuer Eigentümer drauf ist.
Regina am 11.02.2021 13:23
Hallo! Wird bei der Grundsteuerreform das Sachwertverfahren geändert?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 11.02.2021 20:51
Hallo Regina,
davon haben wir nichts gehört.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Regina am 12.02.2021 05:26
Das heisst, es bleibt dabei: ab 220 qm wird das Sachwertverfahren angewendet??
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