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Die Grunderwerbsteuer ist in den meisten Bundesländern der größte Posten der Kaufnebenkosten: Jetzt mit dem Grunderwerbsteuerrechner berechnen und mit unseren Tipps Geld beim Kauf von Grundstück und Haus sparen.
Bund und Länder erwägen Reform zur Grunderwerbsteuer: Kern dieser Reform soll die finanzielle Erleichterung beim Immobilienerwerb sein – bis hin zum Verzicht auf die Grunderwerbsteuer für Selbstnutzer.
Hintergrund sind die gestiegenen Bauzinsen, durch die sich Familien zurzeit kaum noch ein Eigenheim leisten können oder sich dafür hoch verschulden müssen.
Wer ein Grundstück, ein Haus oder eine Wohnung kauft, muss einmalig Grunderwerbsteuer an das Finanzamt entrichten.
Sie ist seit 1. Januar 2006 Ländersache und beträgt je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent des Kaufpreises. In der Regel bewegt sich die Grunderwerbsteuer damit im fünfstelligen Euro-Bereich und ist einen Monat nach Erhalt des Grundsteuerbescheids fällig.
Sobald der Käufer die Grunderwerbsteuer beglichen hat, erhält er die Unbedenklichkeitsbescheinigung, die Voraussetzung für die Eintragung ins Grundbuch ist.
Je nach Immobilienart gibt es Unterschiede, wofür die Grunderwerbsteuer anfällt:
Die Grunderwerbsteuer ist ein Teil der Kaufnebenkosten. Hier findest du alle wichtigen Nebenkosten beim Hauskauf im Überblick.
Grundsätzlich sind die Bundesländer Empfänger der Grunderwerbsteuer. Sie können die Einnahmen aber an die jeweilige Kommune weiterreichen.
Die Finanzämter berechnen die Höhe der Grunderwerbsteuer aus zwei Faktoren: Dem notariell beglaubigten Kaufpreis im Kaufvertrag multipliziert mit dem Grunderwerbsteuersatz, der je nach Bundesland unterschiedlich ausfällt.
Derzeit am niedrigsten ist der Grunderwerbsteuersatz 2023 in Bayern mit 3,5 Prozent des Kaufpreises. Am höchsten ist die Grunderwerbsteuer aktuell in Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Brandenburg und im Saarland mit 6,5 Prozent.
Für ein Haus im Wert von 500.000 Euro müssten Immobilienkäufer in Bayern 17.500 Euro Steuern zahlen – in Brandenburg sind es mit 32.500 Euro beinahe doppelt so viel.
Bundesland | Grunderwerbsteuersatz (geplante Erhöhung) | Grunderwerbsteuer bei 500.000 Euro Kaufpreis (geplante Erhöhung) |
Baden-Württemberg | 5 Prozent | 25.000 Euro |
Bayern | 3,5 Prozent | 17.500 Euro |
Berlin | 6 Prozent | 30.000 Euro |
Brandenburg | 6,5 Prozent | 32.500 Euro |
Bremen | 5 Prozent | 25.000 Euro |
Hamburg | 5,5 Prozent | 27.500 Euro |
Hessen | 6 Prozent | 30.000 Euro |
Mecklenburg-Vorpommern | 6 Prozent | 30.000 Euro |
Niedersachsen | 5 Prozent | 25.000 Euro |
Nordrhein-Westfalen | 6,5 Prozent | 32.500 Euro |
Rheinland-Pfalz | 5 Prozent | 25.000 Euro |
Saarland | 6,5 Prozent | 32.500 Euro |
Sachsen | 5,5 Prozent | 27.500 Euro |
Sachsen-Anhalt | 5 Prozent | 25.000 Euro |
Schleswig-Holstein | 6,5 Prozent | 32.500 Euro |
Thüringen | 5 Prozent | 25.000 Euro |
Wie viel Haus – also wie viel Quadratmeter – Käufer für 500.000 Euro bekommen, ist allerdings von Bundesland zu Bundesland und von Stadt zu Stadt stark unterschiedlich, wie die immowelt Price Map zeigt:
Seit 2006 können die Bundesländer die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes selbst bestimmen.
Manchmal gibt es den Fall, dass jemand einen Erbpacht-Vertrag abschließt – also ein Grundstück pachtet und darauf ein Haus baut. Will er später das Grundstück kaufen, so fällt hierbei die Grunderwerbsteuer an. In diesem sehr seltenen Sonderfall wird die Grunderwerbsteuer auf Grundlage des Erbbaurechtwerts berechnet:
Wert des Erbbaurechts = Jahreswert Erbbauzins x Multiplikator laut Anlage 9a BewG
Rechenbeispiel:
Agathe Jürgens schließt in einem bayerischen Dorf einen Erbpachtvertrag für die Dauer von 75 Jahren ab. Zehn Jahre danach will sie das Grundstück vom bisherigen Eigentümer für 75.000 Euro erwerben.
Wert des Erbbaurechts: 2.880 Euro x 18,106 = rund 52.145 Euro
Grunderwerbsteuer:
52.145 Euro x 3,5 Prozent (Grunderwerbsteuersatz Bayern) = 1.825 Euro
Grundsätzlich sind beide Vertragsparteien, also sowohl Käufer als auch Verkäufer, zum Zahlen der Grunderwerbsteuer verpflichtet. Allerdings wird meist im notariellen Kaufvertrag die Zahlungspflicht auf den Grundstückserwerber übertragen. Kann der Käufer aber die Steuer finanziell nicht stemmen, so kann sich das Finanzamt dennoch an den Verkäufer wenden, egal was im Grundstückskaufvertrag vereinbart ist. Dem Verkäufer bleibt dann nur die Möglichkeit, sich das Geld beim Grundstückserwerber zurückzuholen.
In manchen Fällen sind Immobilienkäufer allerdings von der Grunderwerbsteuer befreit und benötigen auch keine Unbedenklichkeitsbescheinigung, um als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen zu werden. Wann, regelt das Grunderwerbsteuergesetz (§§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 Abs. 1 GrEStG):
Fälschlicherweise denken manche, dass die 2.500 Euro, unter denen ein Grundstück von der Grunderwerbsteuer befreit ist, stets als Freibetrag berücksichtigt und vom Gesamtpreis abgezogen werden. Doch das stimmt nicht. Sobald ein Grundstück oder eine Immobilie mehr als 2.500 Euro beträgt, müssen die Käufer auf den gesamten Kaufpreis Steuern zahlen.
Wer ein Grundstück oder ein Haus zur Selbstnutzung kauft, kann die Grunderwerbsteuer nicht von der Steuer absetzen. Anders liegt der Fall, wenn der Grundstückserwerber die Immobilie vermieten oder gewerblich nutzen will.
Außerhalb der Ausnahmen, die das Grunderwerbsteuergesetz regelt, muss jeder Grunderwerbsteuer zahlen, der eine Immobilie oder ein Grundstück kauft. Doch mit diesen Tricks, können Käufer in manchen Fällen wenigstens einen Teil der Grundsteuer sparen:
Entscheiden sich Hauskäufer für einen Neubau, gehen sie meist zunächst auf Grundstückssuche. Erst im Anschluss beauftragen sie eine Baufirma, die das Haus baut. Unter bestimmten Voraussetzungen fällt die Grunderwerbsteuer dann nur auf den Grundstückspreis an: „Wichtig ist es, dass Hausbauer für den Grundstückskauf und die Bauleistung zwei verschiedene Verträge abschließen“, rät Sibylle Barent, Leiterin Steuer- und Finanzpolitik von Haus & Grund Deutschland. „Außerdem sollten sie beide Verträge keinesfalls am gleichen Tag, sondern zeitlich möglichst weit auseinander abschließen.“
Bei einem einheitlichen Vorgang, also wenn zwischen Kauf und Bau ein rechtlicher oder zumindest objektiver Zusammenhang besteht, müssen Käufer hingegen auf Grundstück sowie Bauleistung Grunderwerbsteuer zahlen (BFH, II R 7/12). Das sei beispielsweise bei dem schlüsselfertigen Kauf von einem Bauträger oft davon auszugehen, erklärt Barent. Für eben diesen Fall hat die Expertin auch einen Tipp: „Verpflichtet sich der Käufer vertraglich zu Eigenleistungen, reduziert sich die Bemessungsgrundlage – und damit die Steuerlast.“ Wer also selbst streicht, tapeziert oder Böden verlegt und sich so Handwerkerkosten spart, kann zudem die Steuern reduzieren.
Haus selber bauen: Was Bauherren in Eigenleistung übernehmen können, zeigt unser Partnerportal bauen.de
Käufer von Bestandsimmobilien können die Grunderwerbsteuer ebenfalls reduzieren. Der Trick ist, bewegliche und unbewegliche Bestandteile einer Immobilie im Kaufvertrag zu trennen. Denn Steuergegenstand sei lediglich die Immobilie selbst – und untrennbar mit dem Haus verbundenes Inventar, wie beispielsweise ein fest verbauter Wandschrank, erklärt Sibylle Barent, Leiterin Steuer- und Finanzpolitik von Haus & Grund Deutschland.
Miterworbenes, bewegliches Inventar wie eine Einbauküche, ein Kamin oder eine Sauna gelten wiederum als Zubehör. Um Steuern zu sparen, empfiehlt die Expertin, den Wert des Zubehörs im Kaufvertrag aufzulisten. „Die Finanzämter ziehen den Wert der beweglichen Gegenstände dann vom Kaufpreis der Immobilie ab.“ Wenn der Wert der Immobilie so sinkt, müssen Käufer weniger Steuern zahlen. Wie Immobilienkäufer in der Praxis so Steuern sparen können, soll ein Rechenbeispiel verdeutlichen:
Eine Familie möchte eine Immobile kaufen, die laut notariell beglaubigtem Kaufvertrag 500.000 Euro kostet. Da das Haus in Bayern steht, beträgt der Grunderwerbsteuersatz 3,5 Prozent.
Die Höhe der Grunderwerbsteuer berechnet sich nach dieser Formel:
Kaufpreis x Grunderwerbsteuersatz = Grunderwerbsteuer
Für das fiktive Beispiel ergibt sich daher folgender Wert:
500.000 Euro x 3,5 Prozent = 17.500 Euro
Im Immobilienkaufvertrag werden jedoch frei bewegliche Gegenstände aufgelistet:
Somit reduziert sich die Bemessungsgrundlage um insgesamt 13.000 Euro.
Setzen die Immobilienkäufer diese Werte im Kaufvertrag an, verringert sich die Höhe der Bemessungsgrundlage auf 487.000 Euro (500.000 Euro – 13.000 Euro). Für die Grunderwerbsteuer heißt das:
487.000 Euro x 3,5 Prozent = 17.045 Euro
Statt 17.500 Euro wären nur noch 17.045 Euro Steuern fällig. Die Käufer können sich in diesem Beispiel also 455 Euro sparen.
Wer sich einen Teil der Steuerlast sparen möchte, sollte beim Ausweisen von beweglichem Zubehör dennoch aufpassen. „Bei Bestandsimmobilien sollten Käufer die Preise für das Zubehör realistisch ansetzen“, empfiehlt Barent. Denn wer eine Standardküche mit 25.000 Euro ausweist, sollte sich darauf einstellen, dass das Finanzamt Belege einfordert. Schwierig werde es auch, wenn die steuerfreien Extras mehr als 15 Prozent des Kaufpreises ausmachen. Wer also bei einem Hauspreis von 500.000 Euro mehr als 75.000 Euro für Zubehör ansetzt, muss mit Nachfragen des Finanzamtes rechnen.
Immobilienkäufer, die ihre neu erworbene Immobilie vermieten möchten, können die Grunderwerbsteuer als Kaufnebenkosten von der Steuer absetzen. Als Teil der Anschaffungskosten darf die Steuer zusammen mit dem Immobilienkaufpreis über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden. Die Absetzung für Abnutzung (AfA) funktioniert so:
Dabei ist allerdings zu beachten, dass die AfA nur auf das Gebäude erfolgen darf, da sich das Grundstück im steuerlichen Sinne nicht abnutzt. Wer die Immobilie nur zum Teil vermietet, darf die Grunderwerbsteuer außerdem nur anteilig, entsprechend dem vermieteten Gebäudeteil, von der Steuer absetzen. Dabei ist es nicht möglich, die Grunderwerbsteuer auf den Mieter umzulegen.
Lies hier, wie du die AfA richtig nutzt – und wie Vermieter außerdem ordentlich Steuern sparen können.
Wer seine neue Immobilie ganz oder teilweise gewerblich nutzen will, kann ebenfalls steuerliche Vorteile geltend machen. „In einem Teilgewerbe ist es möglich, die Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe nachträglich von der Steuer abzusetzen“, erklärt Sibylle Barent, Leiterin Steuer- und Finanzpolitik von Haus & Grund Deutschland. Jedoch müssten die Eigentümer klar zwischen privatem und gewerblich genutztem Teil differenzieren. Dazu sollten sie den Kaufpreis im Kaufvertrag nach dem Verhältnis der privat und gewerblich genutzten Fläche aufteilen.
Wer seine Immobilie an Verwandte in gerader Linie verkauft, muss keine Grunderwerbsteuer zahlen. Verkäufe in gerader Linie sind Verkäufe zwischen: Eltern und Kindern, zwischen Großeltern und Enkeln oder zwischen Eheleuten. Auch Ehepartner der in gerader Linie verwandten Familienmitglieder - etwa der Schwiegersohn - und adoptierte Kinder profitieren von der Steuerbefreiung.
Achtung: Wird die Immobilie unter Geschwistern verkauft, muss die Grunderwerbsteuer gezahlt werden.
Zählt ein Gegenstand zu den Gebäudebestandteilen, so gehört er mit zur Immobilie und ist grunderwerbsteuerpflichtig. Ist er kein Gebäudestandteil, so kann der Wert des Gegenstandes im Immobilienkaufvertrag gesondert aufgeführt werden und der Wert aus dem Immobilienkaufpreis herausgerechnet werden, so dass die Grunderwerbsteuer niedriger ausfällt. Bei Solar- und Photovoltaikanlagen gilt:
Wenn Immobilienkäufer bereits Grunderwerbsteuer bezahlt haben und nachträglich den Kaufpreis mindern oder gar vom Kaufvertrag zurücktreten, können sie sich nachträglich Steuern zurückholen. Denn die Höhe der Grunderwerbsteuer bemisst sich am Wert der Immobilie – wird dieser aufgrund eines Mangels herabgesetzt, können die Eigentümer auf Antrag Geld vom Finanzamt zurückbekommen. Es gibt jedoch eine Frist: Der Wert der Immobilie muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb gemindert werden (§16 Abs. 3 GrEStG).
Gleiches gilt, wenn der Kaufvertrag innerhalb von zwei Jahren aufgehoben wird. Auf Antrag können sich die Immobilieneigentümer die Grunderwerbsteuer vom Finanzamt dann sogar vollständig zurückzahlen lassen.
Im Unterschied zur einmalig zu zahlenden Grunderwerbsteuer wird die Grundsteuer jährlich fällig und wird direkt von der zuständigen Gemeinde eingezogen.
Die Grundsteuer wurde reformiert und wird derzeit neu berechnet. Ab 1. Januar 2025 wird dann die neue Grundsteuer fällig. Was Eigentümer zur Berechnung der Grundsteuer jetzt wissen müssen, steht hier.
Mark am 19.07.2024 04:42
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auf Kommentar antwortenBernhard am 20.03.2024 20:41
Beispiel. Ich habe eine Wohnung in den 90er Jahren für 60.000 Euro gekauft und würde diese für 150.000 Euro an eines meiner Kinder verkaufen. Brauchen diese keine Grunderwerbsteuer bezahlen und können die Abschreibung von 2% von 150.000 Euro pro Jahr dann in der Steuererklärung ansetzen?
auf Kommentar antwortenMark am 19.07.2024 04:44
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Mark am 19.07.2024 04:44
Wir bieten private, gewerbliche und persönliche Kredite mit sehr niedrigen Jahreszinssätzen von nur 2 % für ein Jahr bis hin zu 50 Jahren Rückzahlungsdauer überall auf der Welt. Wir bieten Kredite von 5.000 Euro bis 100 Millionen Euro. Bitte senden Sie uns eine E-Mail an bogar9627@gmail.com und wir werden uns ernsthaft mit Ihrer Situation befassen.
r.konkel@gmx.de am 07.02.2024 17:55
Stimmt es, dass ich, wenn ich einen 50% Anteil einer GBR (die ein Haus hat) kaufe, ich keine Grundsteuer zahlen muss? Aber Grundsteuer pflichtig bin, wenn ich der GBR 50% des Hauses abkaufe?
auf Kommentar antwortenRolf am 07.02.2024 17:54
Stimmt es, dass ich, wenn ich einen 50% Anteil einer GBR (die ein Haus hat) kaufe, ich keine Grundsteuer zahlen muss? Aber Grundsteuer pflichtig bin, wenn ich der GBR 50% des Hauses abkaufe?
auf Kommentar antwortentshoshua am 07.11.2022 14:46
Wie der Name schon sagt heißt es ja Grund"erwerbs"steuer - warum muss ich sie dann zahlen wenn ich eine Eigentumswohnung auf Erbpacht kaufe? Also eine Wohnung OHNE "Grund"stück?!?!
auf Kommentar antwortenMarkusInHamburg am 07.11.2022 14:22
Zu Tipp 3 Afa "Bei Denkmalobjekten, die vor 1925 erbaut wurden: 2,5 Prozent pro Jahr über die Dauer von 40 Jahren": Die AfA von 2,5% p. a. hängt nur am Baujahr (vor 1925) und ist unabhängig von der Denkmaleigenschaft. Bei Denkmälern gibt es zusätzlich attraktive Abschreibungsmöglichkeiten auf Sanierungskosten.
auf Kommentar antwortenReinholdo am 07.11.2022 11:44
Sehr klare und verständlich formulierte Hilfe. 👍🏻
auf Kommentar antwortenConny13 am 03.11.2022 14:18
Wir sind 4 Geschwister und haben ein Haus geerbt. Nun möchten 2 Geschwister die anderen beiden auszahlen. Wer muß die Grunderwerbssteuer bezahen ? Alle 4 oder nur die Käufer?
auf Kommentar antwortendennaldo am 07.11.2022 11:50
Erben zahlen keine Grunderwerbsteuer
Heimkehrer am 05.09.2022 13:50
Beim Kauf einer Eigentumswohnung einer Bestandsimmobilie übernimmt der Käufer von der vorhandenen Rücklage den Betrag auf seinem Kaufobjekt stehenden finanziellen Anteil. Diesen Betrag könne man ebenfalls wie bewegliches Inventar vom Kaufpreis abziehen, sagte man mir erst nach dem rechtskräftigen Steuerbescheid. Ist das so richtig, frage ich an, weil hier nichts davon steht?
auf Kommentar antwortenRudolf Hamann am 28.12.2022 14:24
Das geht seit ungefähr 2 Jahren leider nicht mehr. Urteil des BFH vom 16.09.2020
Alexa am 25.05.2022 10:24
puh so einen falscher Artikel hab ich selten gesehen...
auf Kommentar antwortenPUH am 07.11.2022 11:47
...und ich selten so einen falscher Grammatik :-D
immowelt Redaktion am 25.05.2022 12:17
Hallo Alexa,
wir sind dankbar für hilfreiche Anregungen. Würden Sie uns bitte die Stelle erläutern, die aus Ihrer Sicht falsch dargestellt wurde? Vielen Dank.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
olli5 am 07.04.2022 15:29
Kann mich bitte jemand informieren, ob bei den Werten der beweglichen Sachen vom Finanzamt der tatsächlich verhandelte Kaufpreis des beweglichen Inventares (sofern dieser angemessen ist) oder der Zeitwert der ursprünglichen Anschaffungskosten des Verkäufers zugrunde gelegt wird?
auf Kommentar antwortenKerstin2408 am 05.03.2022 09:55
Ich habe vor 2 Jahren eine ETW gekauft und damals natürlich Grunderwerbssteuer gezahlt. Jetzt hat sich mein Lebenspartner in die Wohnung mit"eingekauft", sprich, ihm gehört nun die Hälfte der Wohnung. Ist es korrekt, dass er auch nochmal Grunderwerbssteuer zahlen muss? Dann wurde ja auf diese Wohnung sozusagen 1,5 mal Steuer gezahlt.
auf Kommentar antwortenHeimkehrer am 05.09.2022 13:52
Natürlich der Zeitwert!
Schirmi am 10.02.2022 20:30
Ich möchte ein Grundstück kaufen, auf welchem eine andere Personen eine Immobilie (EFH) stehen hat.
Also werde ich der neue Verpächter.
Muss ich die volle Grunderwerbsteuer zahlen? (In NRW 6,5 Prozent)
auf Kommentar antwortenA. Walzel am 18.10.2021 12:42
Guten Tag,
Ihr Tipp Nr. 3 "Instandhaltungsrücklage" ist veraltet.
Entscheidung des BFH, 16. September 2020, II R 49/17.
Der BFH hat entschieden, dass die Instandhaltungsrücklage nicht mehr von der Besteuerungsgrundlage abgezogen werden kann. In unserer Region nehmen die Notare den Wert daher meist schon gar nicht mehr mit auf.
auf Kommentar antwortenimmowelt-Redaktion am 18.10.2021 12:44
Hallo A. Walzel,
vielen Dank für diesen Hinweis, Sie haben Recht. Wir haben die entsprechende Stelle ausgebessert.
Beste Grüße
die immowelt-Redaktion
info@hauptmakler.de am 18.10.2021 12:29
Es ist ein Irrtum, dass die Grunderwerbsteuer auf die Instandhaltungrücklage nicht anfällt. Der BfH hat entschieden, dass die IHR bzw. EHR grunderwerbsteurfplichtig ist, da sie untrennbar mit dem Teil- bzw. Wohnungseigentum verbunden ist.
auf Kommentar antwortenimmowelt-Redaktion am 18.10.2021 12:43
Hallo Hauptmakler.de,
vielen Dank für diesen Hinweis, da haben Sie Recht. Das Leitsatz-Urteil des Bundesfinanzhofs war vom September 2020 (BFH Az.: II R 49/17). Wir haben die entsprechende Stelle ausgebessert.
Beste Grüße
die immowelt-Redaktion
Luckylok am 30.06.2021 13:53
Eltern und 2 Kinder wollen zusammen eine Immobilien-GbR gründen. Jeder bringt eigene Immobilien in GbR rein. z.B. Vater 100000,- Mutter 75000,- Kind 1 50000,- Kind 2 25000,-
Fallen Grunderwerbsteuer an ? Wer hat wie hoch zu zahlen ?
Oder wie wäre geschickter zu gestalten ?
Besten Dank.
auf Kommentar antwortenAlexa am 25.05.2022 10:26
keinen Fachanwalt sondern Steuerberater fragen, der sich mit GrESt auskennt
immowelt Redaktion am 30.06.2021 15:19
Hallo Luckylok,
die Grunderwerbsteuer hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab. Bitte haben Sie Verständnis, das wir keinen konkreten Wert benennen können. Wir empfehlen Ihnen, sich mit einem Fachanwalt in Verbindung zu setzen.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Naki am 06.06.2021 00:29
Ich habe von Bau Firma Wilma ein nocht nicht gebautes Haus ca. Eur 570.000 an auf ein statlichen Erpacht Grundstück ( monatlich 170 x99 jahre) gekauft. Schon Bei Notar unterschrieben. Das Haus wird in 20 moaten fertig. Nach 3 monaten Kaufdatum (Notar) wurde mit der Bau angefangen. Wie viel Grunderwerbsteuer muss ich zahlen.
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 07.06.2021 08:08
Hallo Naki,
ob und in welcher Höhe eine Grunderwerbsteuer anfällt, hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab. Bitte haben Sie Verständnis, das wir hier keinen konkreten Wert benennen können.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Frage 19 am 18.11.2020 07:07
Hallo, ich habe mit meinem Lebensgefährten 1996 ein Grundstück mit Haus gekauft und seitdem dort gewohnt. Nun trennen wir uns und ich zahle ihn aus... muss ich die Grunderwerbsteuer zahlen oder gilt hier auch die Regelung wie für Ehepaare?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 20.11.2020 11:50
Hallo Frage 19,
vielen Dank für Ihren Kommentar.
Für die Beantwortung Ihrer Frage ist es maßgeblich, ob die Ehe noch Bestand hat, denn dann dürfte es eine Befreiung von der Steuerpflicht nach § 3 Ziff. 4 GrEStG geben.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihren Fall aus der Ferne nicht beurteilen können und auch keine rechtsgültige Beratung leisten können und dürfen. Wir raten Ihnen sich an einen Fachanwalt oder Eigentümerverband zu wenden.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
NeuerETWBesitzer am 17.10.2020 15:48
Ich habe eine ETW in Berlin fuer einen super günstigen Preis erworben. Allerdings mit Niessbrauchrecht fuer den Verkäufer, was auch gut ist. Jetzt will das Finanzamt die GrESt erheben und bezieht hier den Kaufpreis + Jahreswert x erwartete Lebenszeit der Verkaeuferin in die Rechnung. (158000 + 12000 x 11).
Ist das rechtens?
Da ich laut Mietspiegel einen weitaus geringeren Jahreswert ermittle, möchte ich Einspruch einlegen. Wie ist dieser Einspruch noch stärker argumentierbar?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 23.10.2020 14:06
Hallo NeuerETWBesitzer,
bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Wir empfehlen Ihnen mit der Frage einen Steuerberater oder einen Fachanwalt zu kontaktieren.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Bine 64 am 29.09.2020 07:01
Hallo, ich habe ein Ferienhaus in einem Ferienpark gekauft. Der Vertrag ist ohne Notar gemacht worden. Für das Grundstück wo das Haus steht soll ich monatliche Miete bezahlen. Die Verträge gelten ab 1.12.20
Für das Haus gibt es keinen Grundbucheintrag.
Ist der Kaufvertrag rechtens oder hätte ein Notar beaufragt werden müssen? Muss ich Grunderwerbsteuer dafür bezahlen?
Vielen Dank!
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 23.10.2020 14:09
Hallo Bine 64,
was sie schildern ist kein Kaufvertrag einer Immobilie. Dieser wäre in Deutschland ohne notarielle Beurkundung auch nicht gültig. Sie sollten sich hierbei rechtlich von einem Fachanwalt oder einem Eigentümerverband beraten lassen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können oder dürfen.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Schneckie am 20.09.2020 20:04
Hallo, rechnet man denn bei den beweglichen Sachen, wie zB Küche, Kaminofen, etc., den Neuwert oder den Zeitwert aus der Steuer raus? Liebe Grüße Schneckie
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 21.09.2020 10:38
Hallo,
Sie sollten einen realistischen Zeitwert der Inventargegenstände angeben. Für eine 20 Jahre alte Küche können sie schlecht den Neuwert geltend machen.
Beste Grüße
gunnar am 30.08.2020 15:09
hallo ich habe von meiner schwester das halbe grundstück abgekauft was wir zusammen geerbt haben muss ich grunderwerbsteuer bezahlen mfg g.findeisen
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 31.08.2020 12:08
Hallo Gunnar,
es gibt einen Steuererlass bei Schenkungen, Erbschaften, sowie Grundstücks- und Immobilienkäufen unter Verwandten ersten Grades. Das sind Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel, zwischen Ehepartnern oder zwischen eingetragenen Lebenspartnern. Nicht dazu zählen aber Geschwister, sie zählen zur Verwandtschaft der "Seitenlinie". Das hätte Ihnen aber auch der Notar so mitteilen müssen.
Liebe Grüße
immowelt Redaktion
Diana89 am 07.06.2020 06:04
Hallo liebes Team, ich und mein Mann haben im Mai in Baden Württemberg eine Eigentumswohnung gekauft. Wir stehen beide im Kaufvertrag.
Nun haben wir den Bescheid über Grunderwerbssteuer in voller Höhe bekommen. Kaufpreis ist 165000,und in BW ist Grunderwerbsteuer 5% vom Kaufpreis. Normalerweise müssen wir zusammen 8250 bezahlen, das heißt ich muss 4125 bezahlen und mein Mann auch. Aber im Bescheid steht, dass jede 7150 bezahlen muss. ( zusammen 14300) .
Vielleicht wissen Sie warum müssen wir so viel betahlen, oder es ist Fehler vom Finanzamt? Vilen Dank für Ihre Antwort.
auf Kommentar antwortenimmowelt-Redaktion am 09.06.2020 08:03
Hallo Diana89,
da wir den Kaufpreis nicht kennen, können wir das jetzt nicht nachrechnen. Aber wenn Sie einen Rechenfehler vermuten, fargen Sie doch direkt beim Finanzamt nach.
Beste Grüße
die immowelt-Redaktion
Harald Germer am 30.04.2020 23:42
Guten Tag,
danke für diese gut verständlichen Tipps.
Vielleicht gibt es noch einen tollen Trick. Was meinen Sie zu dem folgenden Szenario:
1) Ein Bauträger bietet ein Grundstück und Haus für 400.000€ zum Kauf an. Der Bau hat noch nicht begonnen. Der Bau beginnt erst, wenn ein Käufer gefunden wurde.
2) Ein Kaufinteressent findet sich.
3) In der Familie des Kaufinteressenten soll der Kauf des Grundstücks und des Hauses getrennt durch verschiedene Personen erfolgen. Der Bauträger ändert seine angedachten Vertragsinhalte und stimmt dem folgenden zu:
Erstmal soll die Tochter das Grundstück von dem Bauträger kaufen. Die Mutter pachtet das Grundstück über einen Erbpacht-Vertrag mit 75 Jahren Laufzeit von der Tochter. Danach beauftragt die Mutter den (ehemaligen) Bauträger mit dem Bau des ursprünglich geplanten Hauses.
Nun meine Fragen:
Der Bauträger ist somit kein richtiger Bauträger mehr, oder? Schließlich erfolgt der Besitzübergang von Grundstück und Haus mit verschiedenen Vertragspartnern.
Die Tochter muss Grunderwerbsteuer zahlen auf den Kaufpreis des Grundstücks (seien 100.000€), oder? Da der Hausbau mit einer anderen Vertragspartei vereinbart wurde, besteht kein Zusammenhang und so ist auf den Kaufpreis des Hauses (seien 300.000€) keine Grunderwerbsteuer zu zahlen, oder?
Durch den getrennten Erwerb spart die Familie in Summe also die Grunderwerbsteuer auf das Haus, oder?
Vielen Dank bereits jetzt für Ihre Hilfe.
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 04.05.2020 11:57
Hallo Harald Germer,
da haben Sie sich aber eine komplexe Konstruktion einfallen lassen. Ob der Fiskus da mitspielt, können wir nicht beurteilen, tendieren aber dazu, dass dann irgendwann der Begriff "Gestaltungsmissbrauch" fallen könnte.
Aber vielleicht sollten Sie das mit Ihrem Steuerberater besprechen.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
davina roberto am 09.03.2020 00:22
wenn ich eine Neubauimmobilie (Wohnung mit Fertigstellung in Zukunft) - muss man auch Grunderwerbsteuer zahlen?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 09.03.2020 11:09
Hallo Davina Roberto,
ob und in welcher Höhe eine Grunderwerbsteuer anfällt, hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab. Grundsätzlich gilt: Sobald ein Grundstück/Miteigentum an einem Grundstück erworben wird, egal ob bebaut oder unbebaut, so fällt die Steuer an.
Sind Sie allerdings bereits schon Eigentümer eines Grundstücks und Sie bebauen dieses, so fällt keine Grunderwerbsteuer an.
Erwerben Sie ein Grundstück, hängt die Frage der Höhe der Grunderwerbsteuer davon ab, ob Grundstückskauf und Bebauung unabhängig voneinander sind oder nicht. Wird also ein unbebautes Grundstück erworben, das dann später von Firmen Ihrer Wahl bebaut wird, so fällt die Grunderwerbsteuer nur für das Grundstück an. Wird dagegen ein Grundstück bzw. ein Miteigentumsanteil am Grundstück unter der Bedingung erworben, dass dieses von einem konkreten Bauträger bebaut wird, so wird die Steuer für den gesamten Kaufpreis fällig, weil Grundstücks- und Immobilienkauf untrennbar miteinander verbunden sind. Dies ist auch im Falle eines Erwerbs eine Eigentumswohnung (WEG) der Fall, da hier (Miteigentum am) Grundstück und Wohnung untrennbar miteinander verbunden sind.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
Nordwind am 05.03.2020 16:18
Edgar, 05.03.2020
Hallo, ich habe 2015 ein Wohnhaus mit 3 Wohneinheiten gekauft und hierfür entsprechende Grund-
erwerbsteuer gezahlt. Diese habe ich in den zurückliegenden Jahren mit 2% pro Jahr bei der Einkommensteuererklärung abgesetzt. Nun beabsichtige ich, das Haus wieder zu verkaufen.
Meine Frage: Kann ich den noch nicht abgesetzten Anteil der Grunderwerbsteuer, d.h. den Rest
nach dem Verkauf in der anstehenden Steuererklärung in vollem Umfang geltend machen?
Vorab herzlichen Dank für Ihr Bemühen.
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 06.03.2020 10:03
Hallo Nordwind,
so, wie wir Sie verstanden haben, lautet Ihre Frage, ob Sie die komplette Grunderwerbsteuer, die in einem 50-jährigen Zeitraum mit jeweils 2 Prozent abgesetzt werden könnte, nach einem Verkauf aus einen Schlag steuerlich absetzen können?
Das geht leider nicht. Sobald Sie die Immobilie verkauft haben, können Sie keinerlei steuerliche Vorteile mehr ziehen. Soweit es um konkrete steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten geht, raten wir dazu, die Sache mit einem Steuerberater zu besprechen, z.B. auch hinsichtlich einer möglichen Spekulationssteuer: hier gilt eine 10-Jahres-Frist. Dies bedarf an dieser Stelle der Erwähnung, da Sie schreiben, dass Sie die Immobilie erst 2015 erworben haben. Mehr Infos zur Spekulationssteuer erfahren Sie hier: ratgeber.immowelt.de/a/spekulationssteuer-dann-wird-der-immobilienverkauf-teuer.html - gerade hier lauern steuerliche Fallen, die es zu vermeiden gilt, so dass das Geld für einen Steuerberater gut angelegt ist.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
Matt am 22.02.2020 21:13
Hallo, wir haben eine Wohnung als Kapitalanlage gekauft. Der notarielle Termin zur Kaufvertragsunterzeichnung war im Dezember. Die Rechnungen für den Notar kam im Januar, die Rechnung für die Grunderwerbssteuer sogar erst im Februar. Werden die Rechnungen steuerlich dem alten Jahr (Vertragstermin) oder dem neuen Jahr (Rechnungstermin) zugeordnet? Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
auf Kommentar antwortenMarkmoel am 19.07.2024 03:10
Wir bieten private, gewerbliche und persönliche Kredite mit sehr niedrigen jährlichen Zinssätzen von nur 2 % bei einer Rückzahlungsdauer von einem Jahr bis zu 50 Jahren weltweit an. Wir bieten Kredite von 5.000 bis 100 Millionen US-Dollar an.
Unsere Kredite sind gut versichert, denn maximale Sicherheit ist unsere Priorität. Sie können nachts nicht schlafen, weil Sie sich Sorgen machen, wie Sie einen seriösen Kreditgeber finden? Sie kauen sich die Fingernägel bis zum Nagelbett ab? Anstatt Sie zu überrumpeln, wenden Sie sich jetzt an ALterra Home Loan (Loan Services), die Spezialisten, die Ihnen helfen, Kredite mit schlechter Kreditwürdigkeit zu vermeiden, und finden Sie eine Lösung, deren Sieg unsere Mission ist.
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Immowelt-Redaktion am 24.02.2020 12:18
Hallo Matt,
Notarkosten sind bei privater Vermietung oder Verpachtung Werbungkosten, die in dem Jahr, in dem sie anfallen, komplett steuerlich geltend gemacht werden können. Die Grunderwerbsteuer zählt zu den Kaufnebenkosten und muss zusammen mit dem Kaufpreis über den Nutzungszeitraum abgeschrieben werden.
Bei Detailfragen empfehlen wir, einen Steuerberater hinzuzuziehen, da dies oftmals weniger kostet, als schwerwiegende Fehler, die in einer Steuererklärung gemacht werden können.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
Jan am 20.11.2019 09:01
Hallo, wir haben ein Grundstück von der Gemeinde gekauft. Für das Grundstück fällt natürlich die Grunderwerbsteuer an. Im Kaufvertrag ist eine Frist von 3 Jahren zur Bebauung des Hauses festgelegt, ist das schon eine Verknüpfung von Verträgen? Wir sind an keinen Baupartner gebunden und Planen den Abschluss eines Vertrages mit einer Baufirma in 6-12 Monaten. Fallen dann für den Neubau ebenfalls die Grunderwerbsteuer an?
Es wurde schon eine ähnliche Frage gestellt, daher bitte ich ich um eine Erklärung was eine Verknüpfung der Verträgen ist und was ein unabhängiger Vertrag ist.
auf Kommentar antwortenedel am 01.10.2022 11:41
Hallo Jan,
für mich eindeutig zu beurteilen. Das Grundstück wurde von der Gemeinde gekauft und diese gilt
hier ja nicht als ein Bauträger. Daher fällt Grunderwerbsteuer auch nur für das Grundstück an.
So war es jedenfalls auch bei uns der Fall. Woher soll denn hier eine Verknüpfung von Verträgen
kommen?
Immowelt-Redaktion am 20.11.2019 16:21
Hallo Jan,
damit Sie die Grunderwerbsteuer für Grundstück und Haus zahlen müssen, müsste es eine untrennbare Verknüpfung zwischen beidem gibt. Dabei gilt grob gesagt:
- Wenn Sie ein Grundstück von einem Bauträger erwerben mit der Prämisse, dass dieser ein Haus auf dem Grunstück baut, so fällt die Grunderwerbsteuer auf beides (Grundstück und Haus) an.
- Wenn Sie ein Grundstück erwerben und erst später darauf ein Haus bauen lassen, ohne dass es eine solche Verknüpfung gibt, zahlen Sie die Grunderwerbsteuer nur für das Grundstück.
Wenn zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs noch kein Vertrag mit einer Baufirma besteht, dürfte wohl eher letzterer Fall zutreffen. Da wir keine Rechtsberatung leisten dürfen, können wir dies jedoch nicht abschließend einschätzen und würden Ihnen daher raten, sich durch einen Fachanwalt oder einen Eigentümerverband wie Haus und Grund beraten zu lassen.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
Die immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.