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Erben mehrere Personen eine Immobilie werden sie zu einer Erbengemeinschaft und müssen sich von da an gemeinsam um das Haus oder die Wohnung kümmern. Worauf Erben dabei achten müssen, vor allem wenn die Immobilie verkauft werden soll, erfährst du hier.
Eine Erbengemeinschaft ist die Gesamtheit aller Erben, wenn es mehr als einen gibt (§ 2032 BGB).
Die Erbengemeinschaft entsteht entweder nach der gesetzlichen Erbfolge, wenn es keinen Alleinerben gibt oder wenn die verstorbene Person – der sogenannte Erblasser – in einem Testament oder einem Erbvertrag mehr als einen Erben bestimmt hat.
Die einzelnen Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind Miterben. Jeder Miterbe hat eine Erbquote , die den Umfang des einzelnen Erbteils bestimmt.
Die Erbquote – oder auch Erbanteil beziehungsweise Erbteil – bestimmt wie viel der Erbe letztlich tatsächlich bekommt. Dabei gilt, je mehr Erben es gibt, desto geringer fällt auch der individuelle Anteil aus. Bestimmt wird der Erbanteil anhand der gesetzlichen Erbfolge oder aber einer testamentarischen Verfügung des Verstorbenen.
Die gesetzliche Erbfolge (§ 1924 ff. BGB):
Jeder Erbe hat unabhängig von den anderen Miterben die Möglichkeit die Erbschaft auszuschlagen. Das ist zum Beispiel dann sinnvoll, wenn die Schulden des Verstorbenen sein Vermögen sehr stark überschreiten. Um ein Erbe auszuschlagen, muss sich der Erbe mit einer Frist von sechs Wochen nach Bekanntwerden des Erbfalls gegen die Annahme des Nachlasses entscheiden. Nach dieser Frist gilt das Erbe automatisch als angenommen und der Erbe haftet dann auch für die Schulden des Verstorbenen.
Ein Miterbe kann zwar nicht über einen einzelnen Nachlassgegenstand verfügen, wohl aber über seinen Erbanteil als Ganzes (§ 2033 BGB). Im Falle einer Immobilie bedeutet dies, ein einzelner Miterbe kann zwar die Immobilie nicht verkaufen, seinen Erbanteil daran jedoch schon. In dem Fall haben die restlichen Miterben ein Vorkaufsrecht. Der Verkauf des eigenen Erbanteils ist ohne die Zustimmung der anderen Miterben möglich.
Eine Erbengemeinschaft ist rechtlich gesehen eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Das heißt, dass der gesamte Nachlass allen gehört. Auch die vererbte Immobilie wird gemeinschaftliches Eigentum der Miterben. Keiner der Miterben kann selbstständig über einen Teil des Nachlasses verfügen, er kann nur seinen Anteil daran veräußern. Alle Miterben haben unabhängig von der Erbquote dieselben Rechte und Pflichten.
Eine Gesamthandsgemeinschaft ist keine eigene Rechtspersönlichkeit und somit nicht rechtsfähig. Unter Umständen, beispielsweise wenn eine geerbte Immobilie vermietet werden soll, ist es daher sinnvoll, wenn die Erben eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen. Ein Vorteil davon ist, dass dann ein Gesellschaftsvertrag aufgesetzt werden kann, der alle wichtigen Dinge regelt. Der Nachteil einer GbR ist, dass die einzelnen Gesellschafter gesamtschuldnerisch haften – und das auch mit ihrem Privatvermögen. Das bedeutet, sollte einer der Miterben nicht in der Lage sein, seinen Anteil der Kosten zu tragen, müssen die anderen für ihn einspringen.
Diese Rechte haben die Erben innerhalb einer Erbengemeinschaft:
Übrigens: Ein Recht auf Nutzung von Nachlassgegenständen hat ein Erbe allerdings nicht automatisch. Dazu benötigt er die Zustimmung aller anderen Miterben.
Diese Pflichten hat eine Erbengemeinschaft mit einer Immobilie im Nachlass:
Eine Grundbuchberichtigung ist für die Erbengemeinschaft notwendig, um rechtmäßige Eigentümerin des Hauses oder der Wohnung zu werden. Die Berichtigung ist nach Paragraf 82 Grundbuchordnung (GBO) verpflichtend.
Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn die Erben die Immobilie zeitnah nach dem Erbfall verkaufen wollen, kann auf die Grundbuchberichtigung verzichtet werden. Die GBO ermöglicht, dass der Verkauf auch dann abgeschlossen werden kann, wenn der Erbe nicht als berechtigter Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist (§ 40 GBO). Diese Regelung besteht maximal zwei Jahre, danach muss die Grundbuchberichtigung zwingend vorgenommen werden.
Neben dem Verkauf haben die Erben auch andere Möglichkeiten mit der geerbten Immobilie umzugehen. Das sind die vier Varianten:
Soll die gemeinsam geerbte Immobilie verkauft werden, müssen zuerst zwei Bedingungen erfüllt sein:
Sind beide Voraussetzungen erfüllt, kann das Haus oder die Wohnung auf dem Markt angeboten werden.
Hier erfährst du, wie viel deine geerbte Immobilie wert ist:
Der Erlös wird anschließend in der Erbengemeinschaft gemäß der testamentarischen Bestimmung oder der Erbfolge aufgeteilt.
Beim Verkauf der Immobilie ist es durchaus möglich, dass eine Spekulationssteuer gezahlt werden muss. Das ist dann der Fall, wenn zwischen Erwerb der Immobilie und dem Verkauf weniger als zehn Jahre vergangen sind. Dabei zählt jedoch das Datum, an dem der Erblasser die Immobilie erwarb und nicht, wann der Erbfall eintrat.
Ebenfalls kann es sein, dass die Immobilie noch nicht vollständig abbezahlt ist. In dem Falle des Verkaufs kann dann zwar in der Regel das Darlehen fristgerecht gekündigt werden. Oftmals wird dann aber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt.
Will ein Erbe die Immobilie allein besitzen, gibt es die Möglichkeit, die anderen Miterben auszuzahlen, sollten diese keine Schenkung in Betracht ziehen. Wie hoch diese Zahlung ausfällt, hängt unter anderem vom Wert der Immobilie ab. Generell ist es ratsam, alle Vereinbarungen in einem notariell beglaubigten Auflösungsvertrag festzuhalten, um Rechtssicherheit zu schaffen und daraus folgend möglichen späteren Streitigkeiten vorzubeugen.
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Die Erbengemeinschaft kann sich dafür entscheiden, die Immobilie gemeinsam zu vermieten. Das bietet sich vor allem an, wenn es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt und die Wohnung bereits vermietet sind. Aber auch ein Haus oder die Wohnung, die vom Erblasser zuvor selbst bewohnt wurde, kann vermietet werden.
Achtung: Um rechtsfähig zu sein, muss die Erbengemeinschaft eine GbR gründen. Nur dann gilt die Gemeinschaft als juristische Person, welche auch Verträge abschließen darf.
Wie die Mieteinnahmen untereinander aufgeteilt werden, sollte im Gesellschaftsvertrag der GbR geregelt werden, um Streit zwischen den Miterben zu vermeiden.
Sollten sich die Erben jedoch nicht einigen können, bleibt als letzte Konsequenz nur eine Teilungsversteigerung. Diese ist aber meist weniger gewinnbringend als der freihändige Verkauf. Hinzu kommt, dass die Teilungsversteigerung mit einem gerichtlichen Verfahren einhergeht und daher ein paar Monate beansprucht. In dieser Zeit muss die Immobilie verwaltet und instandgehalten werden.
Es sprechen mehrere Argumente dafür, ein gemeinsam geerbtes Haus zügig zu verkaufen:
Wenn das Haus verkauft werden soll, ist es wichtig, den Wert des Hauses zu kennen:
Eine Erbengemeinschaft ist nicht darauf ausgelegt, ewig zu bestehen. Sie sollte so schnell wie möglich aufgelöst werden, damit jeder Erbe über seinen Erbanteil frei verfügen kann. Dies geht nur durch eine sogenannte Erbauseinandersetzung.
Grundsätzlich wird die gesamte Erbmasse geteilt und je nach Erbanteil an die Erben verteilt (§ 752 BGB). Am Ende der Verteilung gehen die verschiedenen Nachlassgegenstände ins Alleineigentum der jeweiligen Erben ein. Bei Bargeld und Wertpapieren ist dies noch recht einfach, bei einer Immobilie wird es ungleich schwieriger. Sind sich die Erben untereinander einig, kann es hierbei aber auch zu vertraglich festgelegten individuellen Lösungen kommen. So kann ein Erbe die Immobilie bekommen, während der andere die Barschaft und Wertpapiere des Erblassers zugesprochen bekommt.
Dazu sollten alle Miterben einen Erbauseinandersetzungsvertrag abschließen, um spätere Nachforderungen von einzelnen Erben auszuschließen. Sobald Immobilien im Nachlass vorhanden sind, ist ein Erbauseinandersetzungsvertrag Pflicht. An eine besondere Form ist dieser jedoch nicht gebunden.
Grundsätzlich hat jeder Miterbe das Recht, eine Erbauseinandersetzung zu verlangen (§ 2042 BGB). Jedoch kann die Auseinandersetzung aufgeschoben werden – beispielsweise, weil Erbteile wegen einer zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind (§ 2043 BGB). Erst nach der Geburt des Miterben können die Erbanteile richtig zugeordnet werden. Solange dies nicht der Fall ist, darf das Erbe nicht auseinanderdividiert werden.
Es ist auch möglich, dass in allseitigem Einvernehmen nur einer der Erben aus der Erbengemeinschaft austritt. Dieser Vorgang wird Abschichtung genannt. In der Regel wird dem ausscheidenden Miterben eine Abfindung gezahlt. Es ist ratsam, auch dies in einem Abschichtungsvertrag zu regeln, um spätere Streitigkeiten oder Nachforderungen zu vermeiden.
Um eine Erbengemeinschaft aufzulösen, sollte am besten so vorgegangen werden:
Es muss zuerst bekannt sein, was alles zum Nachlass gehört. Dazu sollte am besten ein sogenanntes Nachlassverzeichnis erstellt werden. Darin werden alle Nachlassgegenstände aufgelistet – inklusive der offenen Verbindlichkeiten. Das kann, insbesondere wenn kein Testament vorliegt, unter Umständen eine Zeit lang dauern.
Um Informationen zu erhalten, beispielsweise von Banken, bei denen der Erblasser Konten besaß, wird entweder der Erbschein oder ein Testament mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll benötigt. In manchen Fällen hat einer der Miterben auch eine Vollmacht, welche über den Tod hinaus Geltung besitzt, um die notwendigen Informationen zu erhalten.
Ein Erbschein weist die ausgeführten Personen als rechtmäßige Erben aus. Zu beantragen ist er bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Ein Alleinerbe kann den Erbschein auch allein beantragen. Erben jedoch mehrere Personen können diese entweder einen gemeinsamen Erbschein oder jeder für sich einen Teilerbschein, der die Größe des Erbanteils des Einzelnen ausweist, beantragen. Achtung! Sobald der Erbschein beantragt wird, gilt das Erbe als angetreten.
Ein Erbschein ist keine Pflicht, bietet aber in der Regel Sicherheit im Rechtsverkehr, weil sich der Erbe damit zweifelsfrei als Erbe erkennbar macht. In der Regel kann das Erbe auch mit einem notariellen Testament oder Erbvertrag nachgewiesen werden. Auch Banken dürfen nicht mehr auf den Erbschein bestehen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: XI ZR 440/15).
Dieser Schritt sollte jedoch möglichst nicht erst mit der Erbauseinandersetzung getätigt werden, sondern schnellstmöglich nach Bekanntwerden des Erbfalls. Denn die Ermittlung des Nachlasses wird große Auswirkung auf die Frage haben, ob das Erbe überhaupt angetreten wird.
Als nächstes sollten aus dem Nachlass heraus alle Schulden des Erblassers bezahlt werden. Dazu müssen eventuell auch einzelne Nachlassgegenstände verkauft werden.
Der Erbanteil einzelner Miterben kann unter Umständen vergrößert oder vermindert werden. So müssen beispielsweise Schenkungen einbezogen werden. Hat einer der Erben bereits vor dem Erbfall eine Schenkung erhalten, kann er ausgleichspflichtig sein (§ 2050 und 2052 BGB). Die Schenkung erhöht rein rechnerisch die Erbmasse und muss von der Erbquote des Beschenkten abgezogen werden.
Andererseits können auch erbrachte Pflegeleistungen berücksichtigt werden. Hat ein Erbe den Verstorbenen gepflegt, so kann er einen Ausgleich verlangen (§ 2057a BGB). Dabei muss der Ausgleich der Dauer und dem Umfang der Pflegeleistung sowie dem Wert des Nachlasses entsprechend angemessen sein.
Grundsätzlich ist bei der Aufteilung des Nachlasses die Erbquote zu beachten. Das ist bei Barvermögen und Wertpapieren noch recht unproblematisch, das wird schlicht nach Quote aufgeteilt. Bei Gegenständen wie einem wertvollen Gemälde, einem Möbelstück oder einem Auto wird das Teilen dann schon schwieriger. Ohne Testament müssen sich die Erben hier untereinander einigen, wer was bekommt. Dies ist formlos möglich, außer es ist eine Immobilie enthalten. Dann muss ein Notar hinzugezogen werden.
Ist eine Einigung nicht möglich, muss der Gegenstand verkauft werden – im schlimmsten Fall sogar zwangsversteigert. Dann wird der Erlös daraus wieder nach Erbquote verteilt.
Die Einigungen sollten am Ende in einem Erbauseinandersetzungsvertrag verschriftlicht werden. Sobald eine Immobilie involviert ist, ist dies sogar verpflichtend. Aber auch ohne ist es ratsam, dies notariell begleiten zu lassen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Ist absolut keine Einigung zwischen den Miterben möglich, kann jeder von ihnen die anderen auf Auseinandersetzung verklagen. Die Kosten für das Verfahren werden jedoch in der Regel vom Nachlass abgezogen und schmälert somit das Erbe.
Neben den Kosten für die Sterbeurkunde und die Beerdigung, kommen auf die Hinterbliebenen aufgrund des Erbes noch weitere Kosten zu. Diese Kostenpunkte sind unter anderem möglich:
Innerhalb einer Erbengemeinschaft gilt eine gesamtschuldnerische Haftung. Das heißt, jeder haftet für jeden mit und das auch mit seinem Privatvermögen. Jedoch können Erben Maßnahmen zur Beschränkung der Haftung vornehmen:
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