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Ob Erbengemeinschaft oder Scheidungspaar: Gibt es Streit, was mit der Immobilie passieren soll, kommt als letztes Mittel die Teilungsversteigerung infrage. Welche Vor- und Nachteile die Teilungsversteigerung hat und welche gesetzlichen Regeln es gibt.
Die Teilungsversteigerung oder auch Auseinandersetzungsversteigerung ist eine Form der Zwangsversteigerung. Während es bei der Zwangsversteigerung in der Regel darum geht, dass ein Immobilieneigentümer seinen Kredit nicht mehr zahlen kann, geht es bei der Teilungsversteigerung darum, dass sich mehrere Miteigentümer oder Eheleute nicht einig sind, was mit der Immobilie passieren soll. Meist kommt es bei einer Scheidung zu einer Teilungsversteigerung oder wenn eine Erbengemeinschaft aufgelöst wird.
Die Teilungsversteigerung ist über das Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) geregelt. Der Versteigerungserlös wird unter den Miteigentümern aufgeteilt.
Eine Teilungsversteigerung läuft folgendermaßen ab:
Eine Teilungsversteigerung kommt für private Eigentümer in der Regel bei 2 Ereignissen in Frage:
Steht nur eine Person im Grundbuch, wird der Partner durch einen Zugewinnausgleich nach der Scheidung ausgezahl.t
Beantragen kann die
Teilungsversteigerung jeder Miteigentümer beziehungsweise jeder Erbe aus der Erbengemeinschaft, auch Bruchteilsgemeinschaft genannt.
Die Größe des Anteils ist dabei in der Regel irrelevant.
Ausnahme: Bei in Scheidung lebenden Paaren wird der Antrag gewöhnlich nicht stattgegeben, wenn der Anteil an einer Immobilie das gesamte Vermögen des nicht verkaufswilligen Partners darstellt. Denn der Gesetzgeber bestimmt, dass Ehepartner nicht ohne dessen Zustimmung über das Vermögen des anderen verfügen dürfen (§ 1365 BGB). Erst mit der Scheidung ist in diesem Falle eine Teilungsversteigerung möglich
Wenn sich ein Ehepaar scheiden lässt, muss auch über die gemeinsame Immobilie entschieden werden. Hier sind die wesentlichen Punkte:
Bei Uneinigkeit und im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann der verkaufswillige Ehepartner eine Teilungsversteigerung beantragen. Ihm muss aber mindestens 10 Prozent der Immobilie gehören. Die Zustimmung des anderen Eigentümers muss nicht eingeholt werden, es reicht der Antrag des einzelnen
Eine Teilungsversteigerung wird beim zuständigen Amtsgericht eingereicht, in dessen Bezirk die Immobilie sich befindet. Es reicht ein formloser schriftlicher Antrag von einem Mitglied der Bruchteilsgemeinschaft, es ist also grundsätzlich kein Schreiben eines Anwalts nötig.
Wurde eine Teilungsversteigerung beantragt, wird der Rechtspfleger den Teilungsversteigerungsantrag den Antragsgegnern – also allen anderen beteiligten Miteigentümern mit Anspruch auf das Haus – zur Stellungnahme zukommen lassen. Erst danach ordnet der Rechtspfleger die Teilungsversteigerung durch Beschluss an und lässt die anstehende Zwangsversteigerung im Grundbuch vermerken.
Folgende Kosten fallen in der Regel an:
Bei einer Teilungsversteigerung muss der Antragsteller die Kosten nicht allein zahlen. Alle Miteigentümer werden vom Gericht gleichermaßen belastet.
Das Geld wird vom Gesamterlös nach der geglückten Versteigerung entnommen, der Rest entsprechend an die Miteigentümer aufgeteilt. Der Antragsteller muss die Kosten für das Verfahren nur alleine zahlen, wenn der Antrag vor der endgültigen Versteigerung zurückgezogen wird.
Der Wert der Immobilie ist für die Teilungsversteigerung aus mehreren Gründen wichtig: Zum einen ist er nötig für die Preisfindung für die Versteigerung, zum anderen richten sich auch die Gerichts und etwaigen Anwaltskosten nach dem Verkehrswert.
Die Wertermittlung erfolgt erst, wenn alle Beteiligten den Antrag zur Teilungsversteigerung erhalten haben. Dafür wird ein Gutachten benötigt. Dieses kann über 3 Wege eingeholt werden:
Das Gutachten für die Immobilie kostet je nach Größe des Objektes in der Regel zwischen 1.000 und 2.500 Euro, im Einzelfall kann es aber auch teurer werden. Das ist individuell.
Für die gerichtliche Anordnung vom Rechtspfleger können 50 bis 150 Euro und für die Zustellung des Antrags an die Miteigentümer jeweils 3,50 Euro kalkuliert werden. Die Verfahrenskosten hängen vom Wert des Grundstücks und der Anzahl der notwendigen Termine ab. Wichtig: Der Antragsteller zahlt schon vor dem Versteigerungstermin einen Verfahrensvorschuss. Eine genaue Summe lässt sich nicht pauschal nennen. Um eine genaue Vorstellung der Kosten zu bekommen, empfiehlt es sich, beim zuständigen Amtsgericht nachzufragen oder einen Anwalt zu konsultieren, der sich auf Immobilienrecht spezialisiert hat.
Der größte Kostenpunkt bei einer Teilungsversteigerung sind die Gerichtskosten. Sie richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG.
Darunter zählen:
Des Weiteren gibt es die Gebühren fürs Verfahren. Sie richten sich nach dem Geschäftswert, also dem Verkehrswert der Immobilie. Sie sind in Tabelle B im „ Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG), Anlage 2 (zu § 34 Absatz 3) festgelegt:
Diese Gebühren werden je nach Verfahren in sogenannten "Gebührensätzen" angegeben, die als Bruchteile oder Vielfache einer vollen Gebühr festgelegt sind.
Bei einer Teilungsversteigerung müssen folgende Gebühren entrichtet werden:
Das bedeutet:
Die Kosten für den Anwalt werden ähnlich erhoben wie die für die Gerichtskosten. Grundlage ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Für alle grundlegenden Tätigkeiten des Rechtsanwalts wird bei einer Teilungsversteigerung eine Gebühr von 0,4, also 40 Prozent des anteiligen Immobilienwerts, berechnet.
Grundlegende Tätigkeiten:
Beispiel: Eine Immobilie hat einen Verkehrswert von 500.000 Euro.
Bei einem Scheidungspaar mit je 50 Prozent Anteil ist der anteilige Immobilienwert 250.000 Euro. Das entspricht einer vollen Gebühr von 2.351 Euro und bei 0,4 Gebühr 940,4 Euro.
Für jede grundlegende Tätigkeit des Anwalts kommen in diesem Fall also 940,4 Euro Anwaltskosten zustande. Bei oben genannten Tätigkeiten 3 mal 940,1 = 2.821,20 Euro
Ist das geringste Gebot festgelegt, bereitet das Gericht den Versteigerungstermin des Teilungsversteigerungsverfahrens vor. Der Termin ist öffentlich und gliedert sich in drei Abschnitte:
Was bedeutet das?
Bevor es mit dem Bieten losgehen kann, wird die jeweilige Immobilie vollständig vorgestellt. In diesem Bekanntmachungsteil erfolgen eine Reihe Informationen.
Die Bietstunde hat einen vorher festgelegten Zeitrahmen. Meist dauert sie 30 Minuten. Diese Zeit darf nicht unterschritten werden, kann sich aber gegebenenfalls durch einen Bieterwettstreit verlängern.
Bei der Teilungsversteigerung fokussiert sich das Gebot (Bargebot) rein auf den Wert der Immobilie selbst. Bestehende Belastungen wie diehypothekarischen Belastungen oder Grundschulden, die auf dem Objekt lasten, sind darin nicht enthalten.
Sie gehen nach Zuschlag der Versteigerung automatisch auf den Ersteher über.
Empfehlung: Bieter sollten die Belastungen vorher kennen und von ihrem Höchstgebot abziehen, um den tatsächlichen Kaufpreis zu ermitteln.
Das höchste Gebot bedeutet bei einer Teilversteigerung nicht sofort den Zuschlag. Zuerst muss geprüft werden, ob das Gebot zulässig ist. Damit ein Gebot zulässig ist, muss der Erlös die Kosten des Verfahrens decken (§ 44 Abs.1 ZVG). Gibt es kein oder kein zulässiges Gebot, wird das Verfahren einstweilen eingestellt und zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt. Die Zuschlagsverhandlung kann noch während des Versteigerungstermins stattfinden oder bei einem zeitnah anberaumten Zuschlagsverkündigungstermin. Dabei gibt es dann nur 2 Möglichkeiten:
Infolge kann das Verfahren komplett eingestellt und zu einem späteren Zeitpunkt erneut angesetzt werden. Dabei besteht die Möglichkeit, dass zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, um den Verkauf zu erleichtern.
Beispiele:
Die Verteilung des Erlöses erfolgt nach bestimmten Bedingungen.
Dazu gehören:
An die Zuschlagserteilung schließt sich die Erlösverteilung an. Dafür wird in der Regel ein gesonderter Verteilungstermin anberaumt. Das Gericht stell fest, wer in welcher Reihenfolge vom Versteigerungserlös ausgezahlt wird und wie ein möglicher Restanteil auf die früheren Miteigentümer aufgeteilt wird. Dies gilt auch dann, wenn ein Miteigentümer das Grundstück selbst ersteigert.
Über die Verteilung des Erlöses haben die Miteigentümer normalerweise schon vorab entschieden. Bei einer Erbengemeinschaft regelt das in der Regel das Testament oder die Erbfolge. Bei Ehepaaren gilt häufig die 50:50-Regel. Aber: Die Erlösverteilung kann vom Vollstreckungsgericht nur vollzogen werden, wenn auch beim Termin unter allen Gemeinschaftsmitgliedern noch Einigkeit herrscht.
Sind sich die Parteien nicht einig, wird der verbliebene Betrag beim Amtsgericht hinterlegt, bis eine Einigung erzielt wurde. Schaffen die Miteigentümer das nicht, steht der Weg einer zivilen Klage offen.
Sobald eine schriftliche Willenserklärung aller Miteigentümer vorliegt, wird ein Termin für die Auszahlung festgelegt. Erst, wenn der Versteigerungserlös vollständig an die Beteiligten verteilt wurde, gilt die Eigentümergemeinschaft als beendet.
Bis dahin besteht ein gemeinschaftliches Eigentum fort – nicht mehr in Form einer Immobilie, aber als Erlös der Teilungsversteigerung.
Alles in Allem sollten die Miteigentümer ungefähr ein Jahr einplanen, bis die Teilungsversteigerung durch ist. Einen festen Zeitplan gibt es für das Teilungsversteigerungs-Verfahren aber nicht, da viele verschiedene Faktoren auf die Dauer Einfluss nehmen. Darunter dem Prüfen des Antrags, erstellen des Wert-Gutachtens oder Finden eines Versteigerungstermins.
Kommt auch bei der Wiederholung der Teilungsversteigerung kein gültiges Angebot zustande, wird das Verfahren aufgehoben. Dann gibt es folgende Möglichkeiten:
Da eine Teilungsversteigerung ein langwieriger Prozess ist, der schnell ein Jahr und länger dauert, kommt es häufig vor, dass sich die Erbgemeinschaft oder das Scheidungspaar anders einigt. Ist das Verfahren zur Teilungsversteigerung begonnen, kann es deswegen trotzdem jederzeit beendet werden. Wichtig ist, dass noch kein Zuschlag beim Versteigerungstermin erteilt wurde.
Antragsgegner können nach Eingang dem Verfahren „beitreten“. So werden aus passiven Antragsgegnern im Verfahren aktive Beteiligte. Sie verfügen damit über dieselben Gestaltungsrechte wie der Antragssteller und haben Mitspracherecht bei allen Entscheidungen. Für den Beitritt muss ein Antrag spätestens 4 Wochen vor dem Versteigerungstermin beim zuständigen Gericht eingereicht werden.
Der Vorteil: So kann man unter anderem Einfluss auf das Ergebnis der Teilungsversteigerung nehmen. Der Antragsteller hat beispielsweise das Recht, ein Gebot, das nicht 70 Prozent des Verkehrswertes erreicht, mithilfe einer Einstellungsbewilligung abzulehnen. Treten die Antragsgegner dem Verfahren bei, müssen solche Entscheidungen gemeinsam getroffen werden.
Erben werden nach Eintritt des Erbfalls durch das Grundbuchamt aufgefordert, das Grundbuch zu berichtigen (§ 82 Grundbuchordnung). Dabei hat jeder einzelne Erbe das Recht, einen Grundbuchberichtigungsantrag zu stellen. In der Folge wird aber nicht nur der Antragsteller als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Vielmehr erfolgt die Eintragung nach § 47 GBO in der Form, dass die diversen Miterben „in Erbengemeinschaft“ als neue Eigentümer aufgenommen werden.
Generell kann niemand gezwungen werden, weiter gegen seinen Willen einer Gemeinschaft anzugehören, daher ist eine komplette Verhinderung der Teilungsversteigerung kaum möglich. Folgende Möglichkeiten gibt es, die Versteigerung abzuwenden oder zumindest hinauszuzögern:
Die Antragsgegner haben die Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen nach der Bekanntmachung durch das Amtsgericht die Einstellung des Verfahrens zu beantragen. Diesem Antrag wird aber nur dann stattgegeben, wenn unter Abwägung aller Interessen die Teilungsversteigerung zu dem anberaumten Termin nicht angemessen wäre oder wenn durch die Versteigerung das Wohl gemeinsamer Kinder beeinträchtigt würde.
Die Unterbrechung durch die einstweilige Einstellung (§ 180 Abs. 2 ZVG) ist maximal 6 Monate wirksam und kann dann in der Regel lediglich ein weiteres Mal beantragt werden. Das heißt, wird innerhalb dieser bis zu 12 Monate keine andere Lösung gefunden, ist die Teilungsversteigerung dann im Normalfall nicht mehr abwendbar. Einzig zum Wohle gemeinsamer Kinder kann die Wiederholung der Einstellung mehrfach wiederholt werden (§ 180 Abs. 3 ZVG). Spätestens jedoch nach 5 Jahren ist auch das nicht mehr möglich.
Die Widerspruchsklage ist ein Rechtsmittel, das Gesellschafter einer GbR haben (§ 771 Zivilprozessordnung). Einzelne Gesellschafter können damit Einwände, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder dem Gesellschaftsverhältnis ergeben, gegen die Teilungsversteigerung geltend machen. Ist die Widerspruchsklage erfolgreich, wird die drohende Teilungsversteigerung für unzulässig erklärt.
Was die Kosten angeht, nein. Teilungsversteigerungen fallen oft nachteilig aus. Einen freien Verkauf der Immobilie oder des eigenen Erbteils führt in der Regel zu einem höheren Verkaufspreis als bei der Versteigerung. Zudem kommen noch die Kosten des Wertgutachtens hinzu. Sollten sich die Miteigentümer oder Miterben doch einigen, können sie Geld sparen, wenn die Teilungsversteigerung noch abgebrochen wird.
Daher sollte eine Teilungsversteigerung der letzte Weg sein, wenn sich die Miteigentümer nicht einigen können.
Sinnvoll ist die Teilungsversteigerung dann, wenn einer der Miteigentümer zum Alleineigentümer werden möchte, aber sich untereinander nicht auf einen Kaufpreis geeinigt werden kann. In dem Fall kann derjenige bei der Versteigerung mitbieten und erhält vielleicht den Zuschlag.
Jedoch besteht immer die Gefahr, dass ein Dritter mehr bietet. Dann ist die Immobilie verloren und unter Umständen wurde nicht einmal der Verkehrswert bei der Versteigerung erreicht. So wird in doppelter Hinsicht Verlust gemacht.
Der wohl sinnvollste, kostengünstigste und risikoärmste Weg, gemeinsames Eigentum untereinander aufzuteilen ist, sich zu einigen. Im Vergleich zu den Alternativen lässt sich bei der Teilungsversteigerung meist nur der niedrigste Erlös erzielen, von dem auch noch einiges an Kosten für das gerichtliche Verfahren abgezogen werden muss.
Ist bei dem zu versteigernden Objekt ein Nießbrauchrecht vorhanden, wird die Teilungsversteigerung komplizierter. Eingetragen wird das Nießbrauchrecht im Grundbuch in der Abteilung II. Nießbrauch bezeichnet das Recht, ein Haus oder ein Grundstück zu bewohnen und nach eigenem Ermessen zu nutzen. Ob es trotz Teilungsversteigerung noch Bestand hat, hängt davon ab, ob das Nießbrauchrecht das gesamte Grundstück oder nur Teile davon betrifft:
Infrage kommt ein Privatverkauf. Dabei wird voraussichtlich nicht nur ein höherer Erlös erzielt, sondern auch Kosten für das gerichtliche Verfahren oder den Rechtsbeistand gespart. Grundvoraussetzung dafür ist aber, dass sich die Miteigentümer und Miterben einig sind.
Eine zweite Möglichkeit ist die freiwillige Versteigerung. Auch dafür ist allerdings das Einverständnis aller Miteigentümer und Miterben notwendig. Im Unterschied zur Zwangsversteigerung, können sich die Eigentümer bei einer freiwilligen Versteigerung an einen privatwirtschaftlichen öffentlich bestellten Auktionator wenden, der das Versteigerungsverfahren dann in die Hand nimmt. Sie haben hierbei großen Einfluss auf das Mindestangebot, wodurch die Gefahr sinkt, die Immobilie unter Wert zu veräußern.
Eine weitere Alternative zur Teilungsversteigerung ist, wenn einem Antraggegner ein Vorkaufsrecht zusteht. Dies ist beispielsweise innerhalb einer Erbengemeinschaft immer der Fall (§ 2034 BGB). Bei einer Scheidung oder Auflösung einer GbR muss dies ausdrücklich im Ehe- beziehungsweise Gesellschaftsvertrag festgelegt worden sein. Besteht ein Vorkaufsrecht, muss der Miteigentümer, der einen rechtskräftigen Kaufvertrag über seinen Anteil mit einem Dritten schließt, den Vorkaufsberechtigten unverzüglich darüber unterrichten. Entscheidet sich ein Vorkaufsberechtigter für den Kauf, muss er das dem Miteigentümer oder Miterben mitteilen. Dann tritt er an die Stelle des Dritten, ist dabei allerdings an die Bedingungen dessen Kaufvertrags gebunden. Änderungen können nicht mehr vorgenommen werden.
Die gesetzlichen Bestimmungen für die Teilungsversteigerung sind im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) unter §§ 180 bis 185 ZVG zu finden. Es können auch andere Gesetze relevant sein, wie zum Beispiel das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bei Erbbaurechtthemen oder die Insolvenzordnung (InsO), wenn die Teilungsversteigerung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stattfindet.
Die Zwangsversteigerung und die Teilungsversteigerung sind zwar beide gerichtliche Verfahren zur Veräußerung von Immobilien, verfolgen aber unterschiedliche Ziele und basieren auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen.
Nach einer Teilungsversteigerung bleiben in der Regel die beweglichen Gegenstände wie Möbel und Inventar unberührt. Diese gehören nicht zum Versteigerungsobjekt und verbleiben beim neuen Eigentümer der Immobilie. Es liegt dann in der Verantwortung des neuen Eigentümers zu entscheiden, ob er die Möbel behalten, verkaufen oder anderweitig nutzen möchte.
Bei einer Teilungsversteigerung bleiben Mietverträge grundsätzlich bestehen. Der neue Eigentümer tritt in die Rechte und Pflichten des Vermieters ein. Die Mieter genießen Kündigungsschutz und können nicht sofort wegen Eigenbedarfs gekündigt werden. Der neue Eigentümer muss die Mieter über den Eigentümerwechsel informieren und die Miete wird künftig an ihn gezahlt.
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