Lesermeinungen:
Eine Nutzungsänderung bei Immobilien liegt vor, wenn die Immobilie oder Fläche für einen anderen Zweck genutzt werden soll, als ursprünglich im Bauplan vorgesehen war. Es handelt sich bei einer solchen Änderung um ein baurechtliches Vorhaben.
Eine Nutzungsänderung kann aus verschiedenen Gründen notwendig sein und erfordert in der Regel einen Antrag zur Änderung der Nutzung von Gebäuden oder Gebäudeteilen. Der Antrag muss von der zuständigen Baubehörde genehmigt werden. Die Nutzungsänderung unterliegt den Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die im Paragraf 29 des Baugesetzbuchs (BauGB) verankert sind und der jeweiligen Landesbauordnung. Zusätzlich variieren die Vorschriften nach der Art der Nutzungsänderung.
Eine Nutzungsänderung muss in folgenden Fällen zwingend beantragt werden:
Selbst beim Untervermieten eines Zimmers ist die Beantragung einer Nutzungsänderung erforderlich, wenn diese Nutzungsart nicht ausdrücklich in der Baugenehmigung und / oder im Mietvertrag erlaubt ist.
In einem Mehrfamilienhaus möchte der Eigentümer ein ehemaliges Optikergeschäft in eine Wohnung umwandeln. Die geplanten Veränderungen sind größtenteils kosmetischer Natur, darunter eine wohnlichere Gestaltung des Badezimmers und das Anstreichen der Wände in freundlicheren Farben. Obwohl die Räumlichkeiten weitgehend unverändert bleiben, ist aufgrund sich ändernden Verwendungszwecks eine Nutzungsänderung erforderlich.
Die Schritte, die der Eigentümer nun unternehmen muss, sind in der folgenden Grafik dargestellt:
Einer Genehmigung steht in der Regel nichts im Weg, solange keine umfangreichen Umbauarbeiten erforderlich sind und sämtliche rechtlichen Anforderungen erfüllt werden.
Bei der Umwandlung von Gewerbe- in Wohnraum sind verschiedene Faktoren entscheidend, darunter das Vorhandensein von Sanitäranlagen oder die Möglichkeit, sie nachträglich einzubauen. Eine erfolgreiche Nutzungsänderung setzt zudem voraus, dass die künftige Nutzung mit dem Bebauungsplan übereinstimmt, die Erschließung sichergestellt ist und der Brand-, Schall- und Wärmeschutz die festgesetzten Anforderungen erfüllt.
Pro:
Contra:
Die baurechtlichen Anforderungen für Nutzungsänderungen sind im Bauordnungsrecht und Bauplanungsrecht verankert.
Grundsätzlich ist es immer ratsam, sich mit dem Bauordnungsamt oder der Bürgerberatung der örtlichen Gemeinde in Verbindung zu setzen, um zu klären, ob eine Nutzungsänderung erforderlich ist oder ob die vorhandene Genehmigung ausreicht.
Die Berücksichtigung energetischer Aspekte bei Nutzungsänderungen hängt von den individuellen Umständen ab. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gibt an, welche energetischen Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind. In den meisten Fällen entsprechen die Anforderungen des GEG denen der Energieeinsparverordnung (EnEV).
Welche Anforderungen müssen wann erfüllt werden?
Die Gemeinschaftsordnung von Mehrparteienhäusern legt die Nutzungsart fest, die erlaubt ist. Eine Nutzungsänderung für Eigentümer einer Einheit in einem Wohn- oder Geschäftshaus kann daher komplex sein und darf nicht im Konflikt mit den Interessen der anderen Eigentümer in der Gemeinschaft stehen.
In einem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall (Az.: V ZR 307/16) besaß ein Eigentümer zwei ehemalige Praxiseinheiten in einem rein gewerblich genutzten Mehrparteienhaus. Die Teilungserklärung erlaubte ausschließlich berufliche oder gewerbliche Nutzung. Da eine gewerbliche Vermietung nicht möglich war, entschied der Eigentümer, die Einheiten in Wohnraum umzubauen. Die anderen Eigentümer klagten und erhielten letztinstanzlich Recht.
Der BGH betonte, dass solche Umwidmungen nachteilig sein könnten, aber grundsätzlich nicht ausgeschlossen sind. Bei schwerwiegenden Gründen kann eine Änderung der Gemeinschaftsordnung beantragt werden. Im genannten Fall argumentierte der Eigentümer, dass seine Räumlichkeiten aufgrund der Lage und Ausstattung nicht mehr gewerblich vermietbar seien. Allerdings hätte er die Änderung vorher gerichtlich erwirken müssen, anstatt eigenmächtig mit dem Umbau zu beginnen.
In den meisten Fällen stellt der Eigentümer den Antrag auf Nutzungsänderung, gemeinsam mit einem Bauvorlageberechtigten. Mieter haben üblicherweise nicht die Befugnis dazu.
Sollte ein Mieter eine Nutzungsänderung wünschen, benötigt er die Zustimmung des Vermieters. Fehlt diese und der Mieter nutzt das Gebäude dennoch für andere Zwecke, kann der Vermieter ihm beispielsweise das Mietverhältnis außerordentlich kündigen. Mieter sollten daher von Anfang an die Zweckbestimmung und mögliche Änderungen im Mietvertrag festlegen.
Für einen Nutzungsänderungsantrag sind neben dem Bauantragsformular weitere Unterlagen, je nach der jeweiligen Landesbauordnung notwendig:
Die Gebühren für Nutzungsänderungen sind in der Bauaufsichtsgebührensatzung der jeweiligen Landkreise, Städte und Gemeinden festgelegt. Detaillierte Informationen finden sich im angegliederten Verwaltungskostenverzeichnis (VwKostVerz). Hinzu kommen:
Die Bundesregierung verfolgt grundsätzlich das Ziel, die Umnutzung von leerstehenden Gewerbeflächen in Wohnungen zu fördern, um eine kostengünstige und ressourcenschonende Alternative zum Neubau zu schaffen. Gleichzeitig könnten auf diese Weise bis zu 235.000 neue Wohneinheiten in zentralen Innenstadtlagen entstehen.
Ursprünglich war ein zusätzliches Förderprogramm der KfW mit einem Budget von 480 Millionen Euro für die Jahre 2024 und 2025 geplant, um Eigentümer und Investoren durch zinsverbilligte Kredite aus Mitteln des Klima- und Transformationsfonds (KTF) zu unterstützen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im November 2023 entschieden, dass die vorgesehenen 60 Milliarden Euro aus dem KTF nicht für den Klimaschutz genutzt werden dürfen. Das Klimafonds-Urteil führte zur Sperrung des Fonds und dem Stopp verschiedener Förderprogramme für Immobilien durch die KfW-Bank und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Es bleibt abzuwarten, ob und welche Fördermöglichkeiten für den Umbau leerstehender Büros und Ladengeschäfte in Zukunft geschaffen werden. Neue Erkenntnisse werden voraussichtlich erst nach dem Inkrafttreten des Bundeshaushalts 2024 bekannt.
Bei Nichtbeachtung der Vorschriften zur Nutzungsänderung können erhebliche Strafen verhängt werden. Deshalb ist es ratsam, im Zweifelsfall die örtliche Baubehörde zu konsultieren und zu klären, ob ein Antrag auf Nutzungsänderung erforderlich ist. Darüber hinaus können die folgenden Konsequenzen drohen:
Wichtig zu beachten ist, dass die Unkenntnis über die Notwendigkeit eines Nutzungsänderungsantrags nicht vor rechtlichen Konsequenzen schützt.
Informiere dich stets über die aktuellen Vorschriften und erforderlichen Genehmigungsverfahren und kontaktiere bei Bedarf Fachleute für eine professionelle Beratung!
Wenn die Baubehörde die Nutzungsänderung ablehnt, gibt es mehrere Schritte, die der Antragsteller unternehmen kann:
Die genaue Vorgehensweise hängt von den individuellen Umständen und der Begründung für die Ablehnung ab.
Julia Koch18.01.2024Tanja am 21.08.2023 14:50
Hallo,
Können Sie mir bitte eine passende Antwort auf folgende Situation geben: Wir haben eine Immobilie gekauft, die früher ein Gaststätte war und eine Firma betreibt, nun möchten wir diese in ein Mehrfamilienhaus und für eine Privatperson umbauen. Mit Hilfe eines Architekten haben wir die entsprechenden Unterlagen eingereicht, um eine Baugenehmigung zu erhalten. Wir haben eine Baugenehmigung erhalten, inzwischen hat der Architekt das Verfahren aus privaten Gründen abgesagt und nun ist meine Frage, was als nächstes zu tun ist.
Können wir einen anderen Architekten beauftragen, den Prozess fortzusetzen?
Wie finden wir einen anderen Architekten?
Kann der Gebäudeeigentümer, der die Renovierung durchführt, als den Bauleiter bei Baubeginnanzeige auffüllen?
Danke im voraus
Vielen Grüße
TG
auf Kommentar antwortenAnne am 11.07.2023 10:48
Hallo, ich habe vor 20 Jahren eine Wohneinheit gekaut von einen Insolvenzverwalter gekauft,
er sagte die Verwaltung hätte dieses als Sauna und Solarium genutzt doch war dieses nicht der fall weil die Firma Bast vorher schon ein Insolvent angemeldet, somit habe wir diese Wohnung auch als Wohnung genutzt, doch dann brauchte ich ein Büro und ich habe beim Bauamt eine Nutzungsänderung gemacht, doch jetzt möchte ich die Wohnung verkaufen aber nicht als Gewerbe sondern als Wohnung was muss ich machen.
auf Kommentar antwortenLiane am 17.03.2023 15:01
Hallo, ich möchte eine Schankwirtschaft in Wohnraum umwandeln, das Haus hat 3 Wohneinheiten wovon ich 2 selbst nutze, benötige ich für den Bauantrag die neue Vermessung des Grundstücks, der beauftragte Architekt möchte die Vermessung in Auftrag geben. Es sind nur Innenräumen betroffen und keine tragenden Strukturen
auf Kommentar antwortenPetra Götz am 21.08.2022 20:12
Ist es möglich eine Gewerbeeinheit interems als Wohnraum zu nutzen?
auf Kommentar antwortenMarkM am 05.11.2021 14:48
Wir haben unsere Nutzungsänderung mit mit der Hilfe von baupal gemacht. Gings schnell und unkompliziert! Kann ich sehr empfehlen!
auf Kommentar antwortenncapoen am 28.06.2023 15:34
Baupal heisst jetzt ENTER
SeppD am 13.01.2023 13:27
Hallo,
Koennten sie mir die webpage schicken, kann ich leider nicht finden?
Danke
Karl Friedrich am 23.10.2021 15:11
Hallo Zusammen,
Wir haben vor 2 Jahren das Gebäude gekauft, in dem wir bereits 20 Jahre zur Miete wohnten.
Vorher war dies bis 1990 ein Gewerbebetrieb, der nach der Wiedervereinigung rückübereignet und als Wohngebäude saniert wurde. Im Grundbuch steht nur etwas von einem Gebäude… wohnen wir formell illegal?
Danke für einen Hinweis
auf Kommentar antwortenBirgit am 10.10.2021 10:29
Birgit
Hallo, ich vermiete in einem Haus mit 5 Wohnungen eine Gewerbeeinheit und möchte diese nun in eine Wohnung umwandeln. Benötige ich nach dem neuen WEG dafür die Zustimmung aller Eigentümer oder reichen mindestens 50 % der Stimmen? MfG
auf Kommentar antwortenBirgit am 11.10.2021 17:40
Nein, leider steht dazu nichts in dem Artikel, daher meine Frage: Benötige ich für die Umwandlung nach dem neuen WEG die Zustimmung aller Eigentümer oder oder reichen mindestens 50 % der Stimmen?
immowelt redaktion am 12.10.2021 12:29
Hallo Birgit,
bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich in diesem Fall an einen Fachanwalt oder Eigentümerverband zu wenden.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
immowelt redaktion am 11.10.2021 14:38
Hallo Birgit,
alles, was Sie dazu wissen müssen, finden Sie in unserem Artikel Gewerbe in Wohnraum umwandeln: So klappt’s mit der Nutzungsänderung.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Marchi am 08.10.2021 09:48
Hallo, ich besitze eine Doppelhaushälfte die 2 Einheiten beinhaltet. Eine Einheit ist als Wohnung deklariert und auch so vermietet und die 2. Einheit sind als Büroräume deklariert und ebenfalls an einem weiteren Mieter so vermietet. Da das Büromietverhältnis demnächst aufgekündigt werden soll, möchte ich fragen, ob hier bei einer Umwandlung in Wohnräume mit größeren Auflagen seitens der Behörde zu rechnen ist. Nur zur Info.: Die Heizanlage wurde in 2019 für das gesamte Haus erneuert und 2018 wurden die Fenster erneuert. Vielen Dank vorab.
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 08.10.2021 12:43
Hallo Marchi,
das kann Ihnen nur die Behörde selber sagen.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Sina am 12.09.2021 16:01
Hallo, wir sind Mieter einer Bar in Hamburg in einem Mehrfamilienhaus im Erdgeschoss und seit letztem Jahr März geschlossen aufgrund Corona und wir würden jetzt gerne die Bar in ein Apartment/Ferienwohnung/Monteurzimmer umwandeln der Vermieter ist damit einverstanden was ist zu tun und zu beachten danke im Voraus für eure Antworten und Erfahrungen?
auf Kommentar antwortenFrank am 23.10.2021 22:07
Hallo sina,
esist ein Gewerberaum dazu kann er weiterhin genutzt werden. Das Gewerbe muß als z.B. Fereinwohnung Vermeitung angemeldet werden. Air bnb macht das auch so.
MfG.
Frank
MarkM am 05.11.2021 14:44
Wir haben unsere Nutzungsänderung mit mit der Hilfe von baupal gemacht. Gings schnell und unkompliziert! Kann ich sehr empfehlen!
immowelt Redaktion am 15.09.2021 15:51
Hallo Sina, wer Gewerbe in Wohnraum umwandeln will, muss ein Baugenehmigungsverfahren in die Wege leiten. Indem Fall aber der Eigentümer der Wohnung. Es müssen dabei grundsätzlich auch aktuelle Bauvorschriften eingehalten werden, etwa hinsichtlich des Brandschutzes.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Ayhan am 28.08.2021 19:05
Hallo,
Ich habe eine Gewerbeeinheit und möchte in Wohneinheit umbauen. Ich habe die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erhalten. Kann ich jetzt umbauen oder weil ja im Grundbuch Gewerbefläche steht oder muss vor dem Umbau das unbedingt abgeändert werden? Ich habe mein Umbauvorhaben der Stadt mitgeteilt und die haben ihre Zustimmung erteilt.
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 31.08.2021 09:55
Hallo Ayhan,
wenn Sie Gewerbe in Wohnraum umwandeln wollen, müssen Sie ein Baugenehmigungsverfahren bei Ihrem zuständigen Bauamt in die Wege leiten.
Bezüglich Grundbucheintrag: In einer WEG muss die Teilungserklärung durch einen Beschluss geändert werden, was dann wiederum in Grundbuch eingetragen werden muss.
Bitte haben Sie allerdings Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können oder dürfen.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Jürgen am 15.08.2021 15:41
Möchte meine 2 Büroräume in unseren Privathaus aufgeben. Besteht die Möglichkeit die Räume
nacheinander aufzugeben um jeweils unter der 20500 EUR Grenze zu bleiben und somit steuerfrei?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 16.08.2021 11:19
Hallo Jürgen,
bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Wir empfehlen sich hier von einem Steuerberater rechtlich beraten zu lassen.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Birgit am 13.08.2021 17:59
Bezugnehmend auf Ihre Antwort von heute 15.13h. Es geht nicht um einen neuen Vertrag, sondern um die Änderung des bestehenden Gewerbevertrages in einen Teil-Gewerblichen Vertrag. Genügt da eine Zusatzvereinbarung, eine Art Anhang zum bestehenden Vertrag, aus dem genau die entsprechenden qm für Wohnen bzw. für Gewerbe hervorgehen?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 16.08.2021 11:17
Hallo Birgit,
wenn die Räume als Wohnräume genutzt werden dürfen und Sie sich mit Ihrer Vermieterin einig sind, sollte eine Zusatzvereinbarung reichen. Jedoch bitten wir um Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifel sollten Sie sich von einem Fachanwalt oder einem Mieterverein rechtlich beraten lassen.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Birgit am 13.08.2021 13:12
Ich habe seit 2013 Gewerberäume für Seminare und Einzelsitzungen. Dir Räume sind wohnlich ausgestattet und könnten OHNE Umbauten zu Wohnzwecken genutzt werden. ( Früher war es auch eine Wohnung ) Nun möchte ich dort auch wohnen und die Räume also teilgewerblich nutzen. Die Eigentümerin des Mietshauses wäre grundsätzlich einverstanden. Worauf sollte ich, sollten wir, beim neuen Vertrag achten?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 13.08.2021 15:13
Hallo Birgit,
wenn die Räume als Wohnung umgewidmet werden und Sie als Mieterin darin wohnen, reicht ein normaler Mietvertrag und eine schriftliche Zusatzvereinbarung, also eine schriftliche Einverständniserklärung der Vermieterin, am besten wird darin Art und Umfang der geschäftlichen Nutzung beschrieben.
Sie finden weitere Infos zu diesem Thema auch in folgendem Ratgebertext: https://ratgeber.immowelt.de/a/gewerbliche-nutzung-der-wohnung-wann-mietern-aerger-droht.html
Herzliche Grüße,
die immowelt Redaktion
Eli am 08.07.2021 21:20
Ich habe eine wohnung die eine praxis war jetzt steht sie länger leer nun hab ich eine anfrage einer firma das zu vermieten die ihre monture dort wohnen wollen eigentlich nur am wochenede, würde das gehen oder ist es nicht erlaubt. Ach im ganzenhaus sind noch 4 etagen mit normalen mieter
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 09.07.2021 10:59
Hallo Eli,
Sie müssten dafür die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft einholen. Denn in der Gemeinschaftsordnung aufgeteilter Gebäude mit mehreren Eigentümern ist in der Regel festgeschrieben, welche Art der Nutzung einer Einheit vorgesehen ist.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Thomas am 13.05.2021 11:22
Ich möchte eine Wohnung, die früher als Arztpraxis diente und somit als Gewerbeimmobilie gemeldet war, jetzt allerdings seit mehr als 10 Jahren als private Wohnung vermietet ist, offiziell umwandeln. Brauche ich die Unterschriften aller Eigentümer? In diesem Haus werden inzwischen alle Wohnungen privat genutzt.
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 14.05.2021 08:00
Hallo Thomas,
aus der Ferne lässt sich das für uns nicht abschließend einschätzen.
Die Umwandlung von Gewerbe- in Wohnraum verlangt zunächst ein Baugenehmigungsverfahren. Wir würden Ihnen dringend dazu raten die Zutimmung der übrigen Eigentümer einzuholen, andernfalls könnten diese eventuell gegen die Nutzungsänderung klagen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtssichere Beratung leisten können oder dürfen.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
MA am 12.03.2021 14:43
Ich möchte gerne eine von meinen 3 Ferien/Monteurwohnungen in eine reguläre Langzeitvermietung umwandeln. Umbaumaßnahmen sind nicht erforderlich. Da diese Art Vermietung gewerblich ist, habe ich bedenken, ob die Nutzungsänderung steuerlicherseits hohe Kosten verursacht.
auf Kommentar antwortenMaierbauernhof am 08.04.2021 09:35
Dieser Frage würde ich mich gerne anschließen und würde mich über eine Antwort freuen.
immowelt redaktion am 08.04.2021 11:47
Hallo MA und Maierbauernhof,
aus der Ferne ist der genaue Sachverhalt in diesem Fall sehr schwierig zu beurteilen und lässt sich nicht pauschal beantworten. Wir raten Ihnen, sich an die zuständigen Behörden oder einen Steuerberater zu wenden.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Kaptan am 14.01.2021 20:13
Ich möchte ein kleines Hotel Baujahr 1995 in Mietshaus umbauen ist es sehr aufwändig.
auf Kommentar antwortenAngelika Köster am 22.11.2020 11:07
Guten Tag, ich habe ein kleines Ladenlokal in einem Mietshaus, dass überwiegend als Wohnraum vermietet ist. Brauche ich die Zustimmung aller Eigentümer um Wohnraum zu schaffen ?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 24.11.2020 15:01
Hallo Frau Köster,
die Umwandlung von Gewerbe- in Wohnraum verlangt zunächst ein Baugenehmigungsverfahren. Wir raten außerdem dringend dazu die Zutimmung der übrigen Eigentümer einzuholen, andernfalls könnten diese gegen die Nutzungsänderung klagen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir weder Ihren Fall aus der Ferne abschließend beurteilen, noch rechtssichere Beratung leisten können oder dürfen.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Monoatmoon am 18.11.2020 13:37
Vermutlich schwierig da die Auflagen anders sind. Sonst gäbe es ja keine Umnutzungsauflagen.
Ich hatte mich auch schon informiert und würde gleich gewarnt das wenn einmal in Wohnraum umgenutzt wurde es sehr schwierig ist wieder Gewerbenutzung anzumelden (Wohnraumvernichtung).
auf Kommentar antwortenMascha am 14.08.2020 13:33
Ich besitze ein freistehendes Haus, das so gebaut ist, dass es sowohl gewerblich als auch für Wohnzwecke nutzbar ist. Z. Zt. besteht eine Genehmigung für eine gewerbliche Nutzung. Wäre is möglich, parallel dazu auch eine Wohnnutzungserlaubnis zu bekommen und je nach Bedarf die eine oder andere Nutzungsart zu wählen?
auf Kommentar antwortenRBB am 28.10.2020 16:38
in Teuschland wohl nicht :-(, wie wohl immer
Schmitz.Duisburg@googlemail.com am 29.10.2020 09:25
Schade, dass es keine vernünftige Antwort gibt.
Die Problematik dürfte heute in Zeiten von Corona immer wieder auftreten, Homeoffice......
immowelt Redaktion am 29.10.2020 10:57
Hallo Mascha,
vielen Dank für Ihren Kommentar!
Grundsätzlich ist dies möglich. Da wir aber die Einzelheiten der bestehenden Genehmigung nicht kennen und auch nicht wissen was beispielsweise die Baunutzungsverordung vorsieht, können wir die Sachlage nicht abschließend beurteilen.
Wir raten Ihnen bei den zuständigen Behörden einfach mal nachzufragen, um sicherzugehen.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Die immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.