Lesermeinungen:
Wer Eigentümer eines Grundstücks ist, muss sicherstellen, dass weder Personen noch Gegenstände darauf zu Schaden kommen. Dazu müssen jegliche Gefahrenquellen beseitigt oder zumindest ausreichend gesichert werden. Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht ist zwar in keinem Gesetz ausdrücklich verankert. Sie ergibt sich aber aus der gängigen Rechtsprechung, welche eine Kombination aus Grundgesetz (GG) und Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) als rechtliche Basis hat:
Grundsätzlich müssen alle potenziellen Gefahrenquellen abgesichert werden. Je nach Grundstück und Gebäude können dies verschiedene sein. Das sind die gängigsten Gefahrenquellen:
Die Verkehrssicherungspflicht hört dort jedoch nicht auf. Auch Pools oder Gartenteiche, Müllplätze oder Gas- und Feuerungsanlagen auf einem Grundstück müssen regelmäßig überprüft und gut abgesichert werden.
Neben der Verkehrssicherungspflicht müssen sich Grundstückseigentümer auch an die gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien halten. Dazu gehören beispielsweise die geltenden Straßenreinigungssatzungen ihrer Kommune.
Häufig passieren Unfälle auf den Wegen: Personen können ausrutschen oder stolpern und sich so verletzen.
Absicherung möglicher Gefahrenquellen:
Der Eigentümer ist nicht nur für die Wege auf dem Grundstück zuständig, sondern auch für die angrenzenden Bürgersteige. Diese müssen regelmäßig geräumt und überprüft werden. Allerdings obliegt dem Eigentümer hierbei nicht die Instandhaltungspflicht. Bei eventuellen Schäden auf den Gehwegen, wie Schlaglöchern, ist jedoch die zuständige Gemeinde zu informieren, um eine Mitschuld im Schadensfall auszuschließen.
Treppenhäuser bergen unter Umständen einige Stolperfallen. Da diese aber in der Regel als Fluchtweg gelten, sollten sie gefahrenfrei passiert werden können. So dürfen Vermieter beispielsweise ihren Mietern untersagen, Fahrräder, Schuhe oder Dekomaterial im Treppenhaus stehen zu lassen, um so ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Nicht verboten werden dürfen Rollstühle oder andere Gehhilfen und Kinderwagen – allerdings nur dann, wenn sie keine Fluchtwege versperren.
Treppenhäuser sollten zudem immer ausreichend gut beleuchtet sein. Und ist ein Fahrstuhl vorhanden, muss dieser alle 2 Jahre einer umfassenden Betriebsprüfung unterzogen werden.
Bäume sind insbesondere bei Stürmen und im Winter eine potenzielle Gefahr. Ihre Gesundheit und Standfestigkeit sollten regelmäßig überprüft werden. Gerade nach Stürmen und Unwettern sollte mindestens eine Sichtprüfung stattfinden. Das kann der Eigentümer selbst tun, es wird nicht zwingend ein Fachmann benötigt. Dabei muss vor allem auf Äste geachtet werden, die abbrechen könnten. Aber auch herabfallendes Obst oder andere Baumfrüchte können Schäden verursachen.
Bei Pflanzen, die nah an der Grundstücksgrenze wachsen, müssen Grundstückseigentümer auf überhängende Wurzeln und Äste achten und diese gegebenenfalls zurückschneiden.
Herabfallende Teile aus der Fassade können größere Schäden anrichten. Deshalb sollten Eigentümer auch diese regelmäßig auf lose Elemente überprüfen, insbesondere nach Sturm und Unwettern.
Bei Dächern sind lose Dachziegel und Regenrinnen eine potenzielle Gefahrenquelle. Aber auch Antennen können bei unzureichender Sicherung herunterfallen.
Ein ungesicherter Blumenkasten kann bei einem Sturm schnell herabstürzen. Noch gefährlicher wird es, wenn die Statik des Balkons in Mitleidenschaft gezogen ist und er in Teilen oder als Ganzes droht abzustürzen.
Die Verkehrssicherungspflicht liegt grundsätzlich beim Eigentümer des Grundstücks. Dabei ist es unerheblich, ob er die Immobilie selbst nutzt oder vermietet.
Die Verkehrssicherungspflicht kann in gewissem Umfang an Dritte abgegeben werden. Dies können Mieter, aber auch Dienstleister oder andere vertrauensvolle Personen sein.
Doch auch mit einer Übertragung bleibt eine Restverantwortung beim Eigentümer selbst. Beispielsweise über eine Aufsichtspflicht, also der Überwachung des Dritten, dass dieser seiner Pflicht auch nachkommt (§ 278 BGB). Falls das nicht der Fall ist, muss der Eigentümer Ersatz finden oder die Aufgabe selbst erledigen.
Wichtige Voraussetzung für die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht ist die eindeutige und ausdrückliche vertragliche Vereinbarung dieser zum Beispiel im Mietvertrag.
Winterdienst:
„Der Mieter übernimmt die Pflichten für den Winterdienst im Wechsel mit anderen Mietern. Die Einteilung erfolgt über einen vom Vermieter aufgestellten Schneeräumplan , der den Mietern zugestellt wird. Zu den Pflichten gehören insbesondere:
Garten:
„Der Mieter ist zur Pflege des mitvermieteten Gartens verpflichtet. Dazu gehört insbesondere das Beschneiden von Bäumen und Sträuchern sowie, nach Absprache, das Fällen kranker beziehungsweise morscher Bäume und Sträucher.“
Festgelegte Strafen für die Missachtung der Verkehrssicherungspflicht gibt es nicht. Jedoch steht unter Umständen dem Geschädigten je nach Schaden ein Schmerzensgeld oder Schadenersatz zu (§ 823 BGB). Das ist immer dann der Fall, wenn deutliche Anzeichen für eine drohende Gefahr übersehen oder ignoriert wurden. Oftmals muss ein Gericht entscheiden, ob der Eigentümer wirklich bewusst oder fahrlässig handelte und somit in die Haftung für den entstandenen Schaden kommt. Die Beweislast liegt im Streitfall beim Geschädigten.
Immobilieneigentümer können sich gegen mögliche Schadenersatzansprüche aufgrund von Personen-, Sach- oder Vermögensschäden mit einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung absichern. Diese greift dann, wenn Personen oder Sachen zu Schaden kommen, weil der Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen wurde. Für ein Einfamilienhaus kostet die Versicherung in der Regel keine 100 Euro im Jahr.
Sind an der Immobilie oder auf dem Grundstück selbst Schäden entstanden, so sind diese nicht über die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht abgedeckt. Hierfür wird eine Gebäudeversicherung benötigt.
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